Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-6593/2024
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
Parteien 1. A._______ AG, (…), 2. B._______, (…), beide vertreten durch Christian Bernegger, Rechtsanwalt, Niklaus Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern.
A-6593/2024 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bietet gemäss Eintrag im Handelsregister (Kanton) verschiedene Dienstleistungen in der land- und viehwirtschaftlichen Produktion an. (…). Die Abgabepflichtige verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (nachfolgend: GEB) nach den Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01). Im vorliegend relevanten Zeitraum verfügte die Abgabepflichtige (…) über Kontingentsanteile für die Einfuhr lebender Zuchttiere der Rindvieh-, der Schweine- und der Ziegengattung. B._______ ist Mitglied des Verwaltungsrats der Abgabepflichtigen sowie ihr Geschäftsführer. Er ist verantwortlich für den Bereich Import und Export von (bestimmte Waren). A.b Im Nachgang an die formelle Überprüfung und Korrektur zweier Zollanmeldungen vom (…) und vom (…) für die Einfuhr verschiedener Zuchtrinder eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG), Zollfahndung Ost, am (…) eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft sowie am (…) gegen B._______ wegen Verdachts der unrechtmässigen Einfuhr von Zuchttieren zum Kontingentszollansatz (nachfolgend: KZA) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Abgabepflichtige die administrativen Arbeiten und Aufgaben für die (…) Kunden im Zusammenhang mit der Einfuhr von Zuchttieren übernommen habe und B._______ für die Abwicklung des Transports und den Zeitpunkt der Überführung der Zuchttiere aus dem Ausland ins Zollinland verantwortlich gewesen sei. Hierfür habe er im Vorfeld der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) die für die Zollabfertigung erforderlichen Importbestätigungen beantragt und sichergestellt, dass die tierseuchen- und veterinärrechtlichen Meldungen mit der Einfuhr terminiert wurden. Ferner habe B._______ an die Betroffenen, insbesondere an die Speditionsunternehmen, Instruktionen erteilt und ihnen die für die effiziente Abfertigung benötigten Unterlagen mit den relevanten Angaben zugestellt. Im Zeitraum vom (…) bis zum (…) sei bei 73 Einfuhranmeldungen von insgesamt 321 Zuchttieren der Rinder-, Ziegen oder Schweinegattung die Abgabepflichtige als Importeurin und Empfängerin deklariert und seien die
A-6593/2024 betroffenen Tiere mit der GEB Nr. (…) und mit auf die Abgabepflichtige zugeteilten Kontingentsanteilen zum KZA zur Einfuhr angemeldet, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und definitiv veranlagt worden. Da die Abgabepflichtige bei keiner der Einfuhren als Käuferin, Zwischenhändlerin oder Empfängerin qualifiziert habe, sei sie weder Importeurin noch Empfängerin im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14; nachfolgend: Aussenhandelsstatistikverordnung) der betroffenen Zuchttiere gewesen. Folglich seien die Zollveranlagungen der betroffenen Zuchttiere zu Unrecht zum KZA mit der auf die Abgabepflichtige lautenden GEB und mit den ihr zugeteilten Kontingentsanteilen erfolgt. A.c Am 30. Mai 2024 informierte das BAZG die Abgabepflichtige und B._______ je mit einem Anhörbrief über den festgestellten Sachverhalt sowie über die beabsichtigte Nachforderung von Zollabgaben, Mehrwertsteuern (Einfuhrsteuer) und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. (…). A.d Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 widersetzen sich die Abgabepflichtige und B._______ der beabsichtigten Nachforderung. A.e Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 teilte das BAZG der Abgabepflichtigen und B.______ mit, dass es an der Abgabeforderung festhalte und kündigte eine entsprechende Verfügung an. B. Am 17. September 2024 erliess das BAZG gegen die Abgabepflichtige und B._______ je eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin verpflichtete es die Abgabepflichtige bzw. B._______ im Zusammenhang mit 70 der erwähnten 73 Einfuhren von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine- und Ziegengattung im Zeitraum vom (…) bis zum (…) [recte: {…}, vgl. E. 4.2] zur Bezahlung von total Fr. (…) (Fr. […] Zollschuld plus Fr. […] Einfuhrsteuer plus Fr. […] Verzugszins). C. C.a Dagegen erheben die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; gemeinsam: Beschwerdeführende) am 18. Oktober 2024 in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: «Es sei im Verfahren ([…]) die Verfügung vom 17. September 2024 aufzuheben.
A-6593/2024 Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zu Lasten der Vorinstanz.» Sie erklären, die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. September 2024 sei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je separat mit gleichem Aktenzeichen ([…]) eröffnet worden; «die Verfügung» werde im Namen beider Verfügungsadressaten angefochten. Der Beschwerde beigelegt wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eröffnete Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht. C.b Die Vorinstanz reicht nach mehrmals erstreckter Frist am 5. Februar 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde respektive das Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft. C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden um Stellungnahme beschränkt auf die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1. Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichen die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und erklären, dass sie mit der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (als einfache Streitgenossenschaft) die sie jeweils persönlich betreffende Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht anfechten. Die Beschwerdeführenden reichen zudem eine Kopie der gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erlassenen Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht nach. C.d Mit Eingabe vom 2. April 2025 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und ihrer Begründung fest. C.e Die Beschwerdeführenden reichen ihrerseits am 10. April 2025 eine Stellungnahme ein. C.f Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass grundsätzlich kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 im Endurteil entschieden werde.
A-6593/2024 C.g Am 26. Juni 2025 reichen die Beschwerdeführenden, nach beantragter und innert angesetzter Frist, eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 ein. C.h Die Vorinstanz dupliziert am 7. August 2025. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit für den Entscheid wesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Verfügungen über die Leistungspflicht vom 17. März 2024 sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG und das ZG nichts anderes bestimmen – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit der Veranlagungsverfügung und ist somit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht einschlägig (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6; Urteile des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 1.1, A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 1.1). 1.3 Das BAZG verpflichtete die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 je separat mit einer Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht zur Zahlung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern in der Höhe von total Fr. (…) (inkl. Zins). Die beiden Verfügungen tragen dieselbe Verfahrensnummer (…). Als Adressatin bzw. Adressat der Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht ist sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde gegen die ihr
A-6593/2024 bzw. ihm gegenüber ergangenen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden und zwar ungeachtet des Umstands, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (BGE 145 II 259 E. 2.6.2; Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 1, A-5646/2008 vom 7. September 2009 E. 2). 1.4.2 Obwohl die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2024 von «der Verfügung vom 17. September 2024» als Anfechtungsobjekt sprechen und zunächst nur die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 erlassene Verfügung der Beschwerde beigelegt haben, erhellt aus der Begründung sowie den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden, dass sie gegen beide, d.h. die separat gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 ergangenen und eröffneten Verfügungen vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht Beschwerde führen wollen. Sie werden von derselben Rechtsvertretung vertreten und erheben in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin 1 die ihr gegenüber erlassene Verfügung vom 17. März 2024 und der Beschwerdeführer 2 die ihm gegenüber erlassene Verfügung vom 17. März 2024 anficht. Die Beschwerdeführenden legen für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass aufgrund der identischen Verfahrensnummer der Verfügungen in der Beschwerdeschrift redaktionell von «der Verfügung» im Singular die Rede ist, damit aber beide Verfügungen vom 17. September 2024 gemeint sind, mithin zwei Anfechtungsobjekte vorliegen. Die Anträge und die Begründung erweisen sich somit als hinreichend klar. Durch die Nachreichung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 5. März 2025 haben die Beschwerdeführenden die ansonsten frist- (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde hinreichend verbessert (vgl. Art. 52 VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
A-6593/2024 Da den beiden angefochtenen Verfügungen vom 17. März 2024 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sie dieselben Rechtsfragen betreffen – weshalb bereits die vorinstanzlichen Verfahren koordiniert wurden –, rechtfertigt es sich im Interesse der Verfahrensökonomie und damit aller Beteiligten die gemeinsam eingereichte Beschwerde in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. E. 1.4.1). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.6 1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.2.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum vom (…) bis zum (…) zugetragen. Die Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung) wurde per 1. Januar 2026 revidiert (TZV, SR 916.310). In materieller Hinsicht findet vorliegend die Tierzuchtverordnung in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung (aTZV, AS 2012 6407) Anwendung. Im Übrigen sind die weiteren zur Anwendung gelangenden Erlasse gemäss den in den Jahren (…) gültigen Fassungen massgebend. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach den Bestimmungen des Zollgesetzes und des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen (beispielsweise Freihandelsabkommen) ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 des Bundeshttps://www.swisslex.ch/doc/previews/6bbab21e-32cc-488a-b10d-934adff08b4e%2C52279d59-dc9c-40cd-8046-3df2f2cc7bf9/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/91c45004-6040-419d-8bbc-e3e878507724/5a557fe9-4131-4e1d-b838-08df217fb7a7/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/b52ffe2a-34b2-426e-a0e2-d465e08cdced/fe1f1926-2c8a-4008-abd6-85007c508147/source/document-link
A-6593/2024 gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Es trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Bst. b) sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Als Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) und somit Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.H.; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollabgabe und Einfuhrsteuer solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.2.2 Die Zollzahlungspflicht besteht für natürliche als auch juristische Personen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind natürliche Personen selbst dann Zollschuldner, wenn sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer A-5186/2023 vom 9. April 2026 E. 2.2.1). Dies kann zur Folge haben, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, zugleich sich selbst und die juristische Person im Sinne eines Auftraggebers der Zollgesetzgebung verpflichtet (Urteile des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 f. m.w.H.; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2).
A-6593/2024 2.3 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Die Einfuhrsteuer wird gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG bei Einfuhren im Rahmen von Veräusserungsgeschäften auf dem Entgelt berechnet. In die Bemessungsgrundlage sind insbesondere einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten, die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 2.4 Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 i.V.m. Anhang 1 und 2 des ZTG). Der Generaltarif enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind (vgl. zum Generaltarif ausführlich Urteil des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Das ZTG sieht in Anhang 2 Kontingente vor, in deren Rahmen landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einem tieferen, privilegierten Zollansatz (Kontingentszollansatz; KZA) eingeführt werden können. Solche Kontingente bestehen auch für die Einfuhr von lebenden Tieren der Rindvieh- sowie der Schweine- und Ziegengattung (Kapitel 1 des Harmonisierten Systems), namentlich: - das Zollkontingent Nr. 2 (u.a. für Hausrinder [reinrassige Zuchttiere, Zolltarif Nr. 0102.2110] und Büffel [reinrassige Zuchttiere, Zolltarif Nr. 0102.3110]); - das Zollkontingent Nr. 3 (u.a. für Schweine [reinrassige Zuchttiere, Zolltarif Nr. 0103.1010]); - das Zollkontingent Nr. 4 (u.a. für Ziegen [Zolltarif Nr. 0104.2010]). Die Einfuhr ausserhalb eines Kontingents erfolgt zum bedeutend höheren Ausserkontingentszollansatz (nachfolgend: AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2.3, A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1).
A-6593/2024 2.5 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. LwG). So sind gemäss Art. 17 LwG bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen. Als Instrument zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Die Grundsätze der Verteilung von Zollkontingenten sind in Art. 22 LwG geregelt. Gemäss dessen Abs. 2 erfolgt die Kontingentsverteilung namentlich durch Versteigerung (Bst. a), entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche (Bst. d; «Windhund an der Bewilligungsstelle») oder entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung (Bst. e; «Windhund an der Grenze»). Sinn und Zweck der Kontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4). Die Agrareinfuhrverordnung sowie verschiedene Verordnungen für bestimmte Marktordnungen – namentlich für Zucht- und Nutztiere (vgl. E. 2.7) – konkretisieren diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit das LwG selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung. 2.6 Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Überwachung dient die Bewilligungspflicht auch der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], Teile I [neues Landwirtschaftsgesetz] bis IV [BBl 1996 IV 1, 122]; Urteil des BGer 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.3.2). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die AEV, dass die Bewilligung in der Form einer GEB erfolgt (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die GEB wird vom BLW auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben (Art. 1 Abs. 2 AEV); sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 4 AEV). Die GEB ist Voraussetzung für die Zuteilung eines
A-6593/2024 Kontingentszollanteils (Art. 13 Abs. 2 AEV). Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten KZA verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der höhere AKZA anwendbar (vgl. bereits oben E. 2.4). Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben (Art. 2 AEV). Das BAZG vollzieht die AEV an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 2 AEV). 2.7 Die Einfuhr von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine- und Ziegengattung richtet sich nach der AEV (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 [Marktordnung Zuchtund Nutztiere und Samen von Stieren], Anhang 3 Ziff. 2 [Zollkontingente Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma]) sowie nach der Tierzuchtverordnung (vgl. Art. 1 Bst. f aTZV), wobei Letztere ebenfalls auf dem LwG beruht. Wer Rinder, Schweine oder Ziegen als Zuchttiere in die Schweiz einführen will, bedarf demnach einer GEB und muss – sollen sie zum KZA eingeführt werden – über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil verfügen. Kontingentsanteile für Tiere der Schweine- und Ziegengattung werden nach dem Prinzip «Windhund an der Bewilligungsstelle» (vgl. E. 2.5) in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt; das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert (Art. 32 aTZV). Bei Zollkontingenten für die Einfuhr von Zuchttieren besteht insofern eine Besonderheit, als dass sie die Einfuhr nicht nur mengenmässig, sondern auch hinsichtlich spezifischer Eigenschaften der Zuchttiere einschränken. Kontingentsanteile können nur für reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind, zugeteilt werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. a und Art. 35 Abs. 1 aTZV). Im Zeitpunkt des Gesuchs um einen Kontingentsanteil (für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung) respektive sieben Tage vor der Einfuhranmeldung (für Tiere der Rindviehgattung) müssen beim BLW eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres und ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Art. 34 Abs. 2 aTZV eingereicht werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a und c; Art. 35 Abs. 3 aTZV). Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung einen Zollkontingentsanteil zu (Art. 34 Abs. 4 aTZV) respektive stellt für Tiere der Rindviehgattung dem Kontingentsanteilsberechtigten eine Bestätigung für ihren Import im Zollkontingent aus (Art. 35 Abs. 4 aZTV). Für Letztere muss die nach Art. 26 ZG anmeldepflichtige Person die Bestätigung nach Art. 35 Abs. 4 aTZV der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren vor-
A-6593/2024 weisen, damit die Zuchttiere innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 6 aTZV). Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung (Art. 35 Abs. 6 aTZV). 2.8 2.8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AEV gilt als Berechtigte eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) eine Person, welche die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt. Nur diese Personen dürfen innerhalb von Zollkontingenten einführen (vgl. TONI HUBER, Handkommentar zum Landwirtschaftsgesetz, Art. 22 N 22). Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt gemäss Art. 12 Abs. 2 AEV eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung von Kontingentsanteilen sind in Art. 13 AEV geregelt. Demnach können Kontingentsanteile Personen zugeteilt werden, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben und, soweit dies für die Einfuhr erforderlich ist, über eine GEB nach Art. 1 AEV verfügen. Eine Besonderheit, nämlich die Ausnützung von Kontingentsanteilen, sieht Art. 14 AEV vor. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann eine Kontingentsanteilsinhaberin mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden. Diese Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen setzt voraus, dass sowohl der Kontingentsanteilsinhaber wie auch der Kontingentsanteilsberechtigte über eine GEB verfügen (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6). Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Kontingentsmengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden (vgl. Art. 14 Abs. 4 f. AEV). Erfolgt die Einfuhr im Rahmen einer Ausnützungsvereinbarung, ist in der Zollanmeldung die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben (vgl. Art. 14 Abs. 6 AEV). 2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Übereinstimmung der Regelung betreffend die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen Dritter mit dem übergeordneten Recht bestätigt. In der Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter Ausnützung einer fremden GEB-Nummer und/oder von Zollkontingenten zulasten von Drittunternehmen im Prinzip – soweit insbesondere keine vorschriftsgemässen Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingents-
A-6593/2024 anteilen vorliegt – zum AKZA zu verzollen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.4 m.w.H.). 2.9 2.9.1 Zollzugeständnisse der Schweiz gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) finden sich ferner in Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (in Kraft getreten am 1. Juni 2022, SR 0.916.026.81, nachfolgend: Agrarabkommen CH-EU; vgl. Art. 2 Abs. 1 Agrarabkommen CH- EU). Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken (Art. 1 Abs. 1 Agrarabkommen CH-EU). Die Durchführung des Agrarabkommens CH-EU richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragsparteien (vgl. Art. 14 Abs. 1 Agrarabkommen CH-EU; vgl. E. 2.9.2.2 hinten). Für Waren, denen eine Präferenzbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Agrarabkommen CH-EU gewährt wird, gelten für Einfuhrzölle die Zollansätze nach Anhang 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 1 Bst. c von Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1). Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 festgelegt (Art. 2 Abs. 1 Freihandelsverordnung 1). Für die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung 1 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung (Art. 2 Abs. 3 der Freihandelsverordnung 1). Sind solche besonderen Bestimmungen anwendbar, werden die Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Freihandelsverordnung 1). 2.9.2 2.9.2.1 Das Agrarabkommen CH-EU legt ferner in seinen Anhängen 4–12 fest, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in den jeweiligen Bereichen abzubauen sind. Die Anhänge
A-6593/2024 bilden Bestandteil des Agrarabkommens CH-EU (Art. 15 Agrarabkommen CH-EU). Anhang 11 des Agrarabkommens CH-EU betrifft die veterinärhygienischen und tierzüchterischen Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Art. 5 Abs. 1 Agrarabkommen CH-EU). Sein Titel I regelt insbesondere die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen, den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittstaaten (vgl. Art. 1 von Anhang 11 Agrarabkommen CH-EU); der Tierzuchtbereich unterliegt den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 4 von Anhang 11 (Art. 5 von Anhang 11 Agrarabkommen CH-EU). 2.9.2.2 Die Ausführungsbestimmungen zu Anhang 11 des Agrarabkommens CH-EU werden in der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit EU- Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und Irland (EDAV-EU, SR 916.443.11) geregelt. Art. 4 EDAV-EU enthält verschiedene Legaldefinitionen von Begriffen, die in dieser Verordnung verwendet werden. Demnach ist gemäss Art. 4 Bst. i EDAV-EU Importeur eine natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist. Die Gesundheitsbescheinigung ist gemäss Art. 4 Bst. e EDAV-EU ein Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt. Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 EDAV-EU die harmonisierten Bedingungen der EU. Diese regeln namentlich die Anforderungen an Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen, die tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen sowie die erforderlichen Begleitdokumente wie die Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere. Die massgebenden Erlasse der EU über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr werden vom Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI, SR 916.433.111) aufgeführt. Es handelt sich um verschiedene Erlasse betreffend Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene. Die EDAV-EU-EDI regelt ferner insbesondere die für die Einfuhr von Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusätzlich erforderlichen
A-6593/2024 Gesundheitsgarantien (Art. 2 EDAV-EU-EDI) sowie die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen im Sinne von Art. 4 Bst. e und Art. 10 EDAV-EU (Art. 3 i.V.m. Anhang 3 EDAV-EU-EDI). 2.10 2.10.1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selbst die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4934/2024 vom 9. April 2026 E. 2.2 m.w.H.). 2.10.2 In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZG), beispielsweise die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 47 Abs. 1 Bst. a ZG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) muss die anmeldepflichtige Person zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls namentlich eine Zollermässigung oder Zollbefreiung beantragen (Bst. a) und Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind (Bst. b). Ein nichtzollrechtlicher Erlass, der gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. b ZV im Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden ist, stellt die Aussenhandelsstatistikverordnung dar. Sie wird von der Oberzolldirektion respektive vom BAZG vollzogen (vgl. Art. 18 Aussenhandelsstatistikverordnung). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Aussenhandelsstatistikverordnung hat die Zollanmeldung die in Art. 6–12 Aussenhandelsstatistikverordnung vorgesehenen Angaben zu enthalten; dies unter Vorbehalt der (vorliegend nicht einschlägigen) Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens gemäss Art. 42 ZG. Die Einfuhrzollanmeldung hat gemäss Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung den Namen des Empfängers, die Unternehmens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und, sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt. Für die Beurteilung, wer als
A-6593/2024 Importeur im Sinne dieser Verordnung gilt, ist rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zu berücksichtigen ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Ware verfügt (vgl. Urteile des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2, 6.6, 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2). Angaben zum Importeur sind auf der Einfuhrzollanmeldung nur dann aufzuführen, wenn es sich um eine andere Person als den Empfänger der Ware handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1006/2024 vom 1. April 2026 E. 4.6.4.5.1). Importeur ist somit nicht jede Person, die zollzahlungspflichtig (vgl. E. 2.2.1) ist, sondern grundsätzlich jene Person, die Leistungsempfängerin ist. Bei Lieferungen ist daher grundsätzlich der Lieferungsempfänger als Importeur zu betrachten (Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.6 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1006/2024 vom 1. April 2026 E. 4.6.4.5.1 m.H.a die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung). 2.10.3 Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG) sowie für Einfuhren im Zusammenhang mit der AEV (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.2 m.w.H.). Demgemäss hat das Bundesgericht auch im Anwendungsbereich der AEV bei der Beurteilung, ob eine Person als Importeur zu betrachten ist, auf die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 der Aussenhandelsstatistik abgestellt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6, wobei der in diesem Urteil zur Anwendung gelangte Art. 1 Abs. 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 [aAEV, AS 1998 3125] gleichlautend ist mit Art. 2 Abs. 1 AEV). Bei Einfuhren innerhalb und ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein anderer Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 2.1.7, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.6.2, je m.w.H.). 2.10.4 Die Zollstelle darf im Rahmen der summarischen Prüfung umfassend oder stichprobeweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die anmeldpflichtige Person kann gemäss Art. 32 Abs. 3 ZG keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückge-
A-6593/2024 wiesen hat. Einmal angenommen, darf die Zollstelle die Zollanmeldung und die Begleitdokumente gemäss Art. 35 Abs. 1 ZG während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. Ferner darf das BAZG im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen, wobei das Kontrollrecht – die Eröffnung einer Strafuntersuchung vorbehalten – ein Jahr nach der Wareneinfuhr endet (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZG). 2.11 2.11.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (Bst. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Bst. b). Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht. Die Zoll- wie auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-5186/2023 vom 9. April 2026 E. 2.4.1). 2.11.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Wiederhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.2; A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 m.w.H.). Die Zollabgaben sind selbst dann geschuldet, wenn die Ware bei ordnungsgemässer Abfertigung zollfrei hätte einoder ausgeführt werden können (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 6.3.2 m.w.H.).
A-6593/2024 Wird zu Unrecht zum KZA abgerechnet, dürfen die Zollbehörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Differenz zur hypothetischen Zollschuld bei Abrechnung zum AKZA nach Art. 12 VStrR nachfordern (vgl. BGE 129 II 160 E. 3.2). 2.11.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben und Einfuhrsteuer jene Personen, die dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 2.2.1). Sie gelten als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Die Leistungspflicht besteht auch dann, wenn die betroffene Person persönlich nicht vom unrechtmässigen Vorteil profitiert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5186/2023 vom 9. April 2026 E. 2.4.2) 2.12 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.). 2.13 2.13.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Begründungspflicht; vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr
A-6593/2024 Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.1, A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1). 2.13.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 II 11 E. 5.3). 2.14 2.14.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteile des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2, 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 2.1, A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.1, A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.1). 2.14.2 Der Vertrauensschutz ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten bei einer Person eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 134 I 23 E. 7.5, 129 I 161 E. 4.1). Dies geschieht regelmässig durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen hin erteilt werden, aber auch durch anderes, Vertrauen schaffendes Verhalten der Behörde. Die unrichtige Auskunft (bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten) einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn: a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde,
A-6593/2024 b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht, c) die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Adressat sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Adressat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Adressat im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, und f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist (vgl. zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3874/2025 vom 26. Mai 2026 E. 3.2.2 m.w.H.). 2.14.3 Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Aufgrund von Art. 63 Abs. 2 MWSTG gilt Art. 69 MWSTG auch für die Einfuhrsteuer. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Vertrauensschutz ergeben. Ausnahme hiervon bildet einzig die Voraussetzung, dass eine Disposition getroffen wurde. Diese Voraussetzung gilt im Bereich von Art. 69 MWSTG nicht (vgl. BGE 151 II 364 E. 5.1.2; IMSTEPF RALF/CLAVA- DETSCHER DIEGO, Bindungswirkungen von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, ASA 89, 183 ff., 199 m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.13.2). Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz auf ihre Einwände bezüglich des Importeurbegriffs in Art. 2 AEV nicht eingegangen sei
A-6593/2024 und bis heute eine rechtliche Erläuterung ihrer Auslegung des Importeurbegriffs im Sinne von Art. 2 AEV verweigere. 3.2 Vorliegend ergibt sich aus den angefochtenen Verfügungen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Elemente abgestützt hat. Konkret weist sie auf die für die Einfuhr von Zuchttieren zum KZA sowie auf die für die Nachleistungspflicht bei unrechtmässiger Einfuhr zum KZA anwendbaren Bestimmungen hin (vgl. Ziff. 3 ff. der angefochtenen Verfügungen) und nimmt eine Subsumtion des Sachverhalts vor (vgl. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügungen). Dabei kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den streitbetroffenen Einfuhren (Ziff. 2.1–2.71 der angefochtenen Verfügungen) zu keinem Zeitpunkt Importeurin, Empfängerin oder Zwischenhändlerin im Sinne von Art. 2 AEV und Art. 6 Abs. 2 Aussenhandelsstatistikverordnung gewesen sei, weshalb die der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten Kontingentsanteile zu Unrecht für die Einfuhr der streitgegenständlichen Zuchttiere beansprucht worden und daher die auf ihrer Einfuhr lastenden Abgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR nachzuentrichten seien. Sodann qualifizierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 jeweils als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn und somit als Nachleistungspflichtige im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht erhobene Zollabgaben und Einfuhrsteuern (vgl. Ziff. 6.4 der angefochtenen Verfügungen). Dass die Vorinstanz sich darüber hinaus nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und nicht jedes ihrer Vorbringen (namentlich die von den Beschwerdeführenden vertretene Auslegung des Importeurbegriffs) ausdrücklich entkräftet hat, hinderte die Beschwerdeführenden nicht daran, sachgerecht Beschwerde zu führen und begründet daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht Zollabgaben und Einfuhrsteuern von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 nachgefordert hat. Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob die verfahrensgegenständlichen Tiere im Kontingentsanteil der Beschwerdeführerin 1 und unter Angabe ihrer GEB-Nummer zum KZA haben eingeführt werden dürfen und damit verbunden die Frage, ob die Vor instanz die Beschwerdeführerin 1 zurecht nicht als Importeurin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AEV qualifizierte.
A-6593/2024 4.2 Der vorliegend für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig. Demnach wurden im Rahmen von insgesamt 73 Einfuhren im Zeitraum vom (…) bis (…) total 321 Zuchttiere der Rindvieh- (316 Tiere), der Ziegen- (vier Tiere) und der Schweinegattung (ein Tier) mit der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten Kontingentsanteilen und mit der auf sie lautenden GEB Nr. (…) zum KZA zur Zollbehandlung angemeldet. Die Zuchttiere wurden – mit Ausnahme von neun Tieren der Rindergattung – wie angemeldet zum KZA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und veranlagt. Bei den erwähnten anderen neun Zuchttieren der Rindergattung erfolgte eine formelle Kontrolle der drei sie betreffenden Einfuhrzollanmeldungen. Anlässlich dieser Überprüfung wurden die Einfuhrzollanmeldungen korrigiert und die besagten neun Zuchttiere zum AKZA zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr veranlagt. Aus diesem Grund wurden für ihre Einfuhr in den angefochtenen Verfügungen keine weiteren Zollabgaben und Einfuhrsteuern nachgefordert (vgl. act. 01.10.02 [Aufstellung «Nachbezug Zoll und Mehrwertsteuer»]). Der vorliegend relevante Sachverhalt betrifft somit noch 70 Einfuhren von Zuchttieren der Rindvieh- (305 Tiere), der Ziegen- (vier Tiere) und der Schweinegattung (ein Tier) im Zeitraum vom (…) bis (…) (vgl. Ziff. 2.1–2.71 der angefochtenen Verfügungen). Sämtliche der vorliegend noch relevanten 312 Zuchttiere wurden aus einem Mitgliedsstaat der EU eingeführt, und nach dem Grenzübertritt direkt an die schweizerischen Käufer ([…]) geliefert. Die Beschwerdeführerin 1 – handelnd durch den Beschwerdeführer 2 – organisierte in administrativer Hinsicht für die Käufer die Einfuhren der Tiere aus dem Ausland in die Schweiz. Im Rahmen dieser Dienstleistung erteilte der Beschwerdeführer 2 den an der Überführung der Tiere beteiligten Akteuren (Verkäufer, Transporteure, Spediteure und Käufer) die notwendigen Instruktionen, insbesondere im Zusammenhang mit den geltenden landwirtschafts-, veterinär- und tierschutzrechtlichen sowie den tierseuchenpolizeilichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin 1 übernahm ferner das Einholen diverser notwendiger Begleitdokumente (wie amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen und Importbestätigungen des BLW). Die eigentlichen Tiertransporte und Zollanmeldungen erfolgten gemäss den Instruktionen der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 durch die hiermit beauftragten Speditionsunternehmen. Diese wurden namentlich angewiesen, bei der Zollanmeldung die Beschwerdeführerin 1 als Importeurin anzugeben und die streitgegenständlichen Zuchttiere im Kontingentsanteil der Beschwerdeführerin 1 und unter Angabe ihrer GEB-Nummer zur Einfuhr zum KZA anzumelden.
A-6593/2024 4.3 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den in Art. 2 Abs. 1 AEV erwähnten Begriff des Importeurs zu eng und somit falsch anwende. Dieser Begriff werde in der schweizerischen Rechtsordnung in Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung und in Art. 4 Bst. i EDAV-EU unterschiedlich definiert. Im Sinne der Rechtssicherheit hätten die Beschwerdeführenden auf eine einheitliche Rechtsanwendung und harmonische Auslegung vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr, wenn der Begriff des Importeurs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AEV gemäss Zirkular D.11, 25, 60, 69 der Oberzolldirektion vom 28. November 2003 «sehr weit» ausgelegt werden müsse und der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt durch verschiedene Normen des nationalen und internationalen Rechts geregelt werde. Vor diesem Hintergrund und in Anwendung der geltenden Kollisionsregeln sei die Beschwerdeführerin 1 als «Importeurin» zu betrachten. Denn im Sinne des anzuwendenden Art. 4 Bst. i EDAV-EU sei sie die für eine Einfuhr verantwortliche Person und werde in den jeweiligen Gesundheitsbescheinigungen für die eingeführten Tiere auch als solche bezeichnet. Die Einfuhr von Zuchttieren – so die Beschwerdeführenden weiter – erfolge an der Kompetenzschnittstelle mehrerer Behörden (BLW, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [nachfolgend: BLV], BAZG und ESTV). Die Koordination dieser Behörden – verbunden mit der zeitlichen Dimension des Transports zum Wohl der Tiere – stelle das Spannungsfeld dar, in dem die Beschwerdeführerin 1 agiert habe. Das vorliegend relevante Kontingentsregime für Zuchttiere weise erhebliche Besonderheiten auf. Es gehe dabei nicht um Mengen, sondern um die besonderen Eigenschaften der Tiere, die vorliegen müssten, damit sie überhaupt zu Zuchtzwecken eingeführt werden dürfen. Für die Einfuhr im Kontingentsanteil sei demnach erforderlich, dass die Tiere die in Art. 34 f. aTZV formulierten besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die fraglichen Zollkontingente würden somit nicht zur Einfuhr beliebiger Tiere in entsprechender Stückzahl berechtigen, sondern nur zur Einfuhr eines bestimmten, mit sämtlichen notwendigen Dokumenten begleiteten Zuchttiers. Da sämtliche streitgegenständlichen Tiere für die Einfuhr in die Schweiz von einem Kontingentszollanteil der Beschwerdeführerin 1 abgedeckt waren und keine Tiere eingeführt wurden, die qualitativ nicht den Vorschriften der Tierzuchtverordnung und der Bestätigung des BLW entsprochen hätten, sei der Zweck des Kontingentierungsregimes in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Einfuhren gewahrt. Persönliche Voraussetzungen für den Kontingentsanteilsberechtigten sehe die AEV keine vor. Die einzige Beschränkung des Personenkreises ergäbe sich aus Art. 2 Abs. 1 AEV, indem in der Zollanmeldung
A-6593/2024 die GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers anzugeben sei. Da die Beschwerdeführerin 1 aber – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als Importeurin qualifiziere, sei auch diese Voraussetzung erfüllt und die Nachforderung durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt. 4.4 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Ansicht, dass für die Frage des Importeurbegriffs vorliegend korrekterweise Art. 2 Abs. 1 AEV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung zur Anwendung gelangt sei. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Bestimmungen der EDAV-EU seien vorliegend nicht einschlägig, da sie generell den Tierschutz und den Schutz vor Tierseuchen beträfen. Wer als Importeur im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung gelte, beurteile sich rechtsprechungsgemäss nach der Frage, wer die Ware bestellt bzw. kauft und damit auf seine Rechnung einführen lässt, sowie danach, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Ware verfügt. Hingegen gelte nicht als Importeur, wer – wie die Beschwerdeführerin 1, handelnd durch den Beschwerdeführer 2 – die Einfuhr der Ware lediglich veranlasse oder organisiere. Da die Beschwerdeführerin 1 weder Importeurin noch Empfängerin oder Zwischenhändlerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AEV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung sei, wurden ihre Kontingentsanteile und ihre GEB unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und somit zu Unrecht für die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren verwendet. Durch die erfolgten organisatorischen Handlungen und klaren Anweisungen an die jeweiligen Speditionsfirmen zur Einfuhr und Zollanmeldung der Zuchttiere unter Verwendung der GEB und der Zollkontingentsanteile der Beschwerdeführerin 1 seien die Beschwerdeführenden als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Dabei habe der Beschwerdeführer 2 als formelles Organ der Beschwerdeführerin 1 durch seine Handlungen sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch sich selbst verpflichtet. Somit würden beide als Auftraggeber zum Kreis der Zollpflichtigen gehören und seien sie subjektiv nachleistungspflichtig. Schliesslich – so die Vorinstanz abschliessend – läge keine Auskunft oder Zusicherung des BAZG vor, wonach die von den Beschwerdeführenden gewählte Abwicklung der Einfuhren zum KZA rechtmässig sei. Aus diesem Grund könnten sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.5 4.5.1 Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, wer im Anwendungsbereich der AEV als Importeur zu qualifizieren ist, wurde –
A-6593/2024 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – bereits einer gerichtlichen Klärung unterzogen. Mit der Vorinstanz ist bei der Beurteilung, wer für eine bestimmte Einfuhr als Importeur im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AEV gilt, rechtsprechungsgemäss Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung anzuwenden und darauf abzustellen, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zu berücksichtigen ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Ware verfügt (vgl. vorne E. 2.10.2). Die Beschwerdeführerin 1 hat gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 2 die streitgegenständlichen Zuchttiere weder als Käuferin bestellt und bezahlt noch als Empfängerin erhalten (vgl. act. 02.08.01, pag. 005 ff. [Einvernahmeprotokoll vom […], Antworten auf die Fragen 14–16, 24–26]). Die Beschwerdeführenden behaupten sodann nicht, dass sie im Zusammenhang mit den Kaufverträgen betreffend die streitbetroffenen Zuchttiere Zwischenhändler oder Vermittler gewesen seien. Nachweise für eine solche Rolle lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Schluss der Vorinstanz, dass es sich bei den an die Beschwerdeführerin 1 adressierten Rechnungen, die anlässlich der Zollbehandlung vorgelegt wurden, um «Pro-forma- Rechnungen» handelt, ist naheliegend und stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers 2 überein (vgl. act. 02.08.01, pag. 007 [Antworten auf die Fragen 23-26]). Der Kontakt zwischen dem ausländischen Lieferanten und der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 beschränkte sich auf allfällige Instruktionen im Zusammenhang mit dem Einholen notwendiger Begleitdokumente sowie der Terminierung der Tiertransporte (vgl. act. 02.08.01, pag. 004 f. [Antworten auf die Fragen 7 ff., 13]). Eine (direkte) Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 am Handel zwischen den Verkäufern und Käufern bestand nicht. Es liegen somit keine «Dreiecksoder Reihengeschäfte» vor, auf die sich das von den Beschwerdeführenden erwähnte Zirkular D. 11, 25, 60, 69 der Oberzolldirektion vom 28. November 2003 aber bezieht (abrufbar unter: https://www.bazg.admin.ch/dam/de/sd-web/rmdBVp-HZavRT/einfuhr-geb-landwirtschaftsprodukte-de.pdf, zuletzt besucht am 13. Juli 2026). Da das besagte Zirkular vorliegend nicht Anwendung findet, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. Hingegen bestand zwischen den Verkäufern im Ausland und den Käufern in der Schweiz eine direkte Geschäftsbeziehung, die zur Einfuhr der streitgegenständlichen Tiere führte. Letztere wurden von den jeweiligen Käufern bestellt, bezahlt, auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt und ihnen nach dem Grenzübertritt zugeführt. Die Vorinstanz hat daher zurecht die inländischen Käufer als Empfänger und somit Importeure qualifiziert (vgl. E. 2.10.2). Die
A-6593/2024 Beschwerdeführerin 1 kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht als Importeurin qualifiziert werden. Sie hat im vorliegenden Zusammenhang weder Waren eingeführt noch hat sie solche auf ihre Rechnung einführen lassen. Auch als Empfängerin kommt die Beschwerdeführerin 1 nicht in Betracht, da die streitgegenständlichen Zuchttiere jeweils direkt den Käufern zugeführt wurden. 4.5.2 Wenn die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, der Begriff «Importeur» im Sinne einer Person, welche die Ware einführt, umfasse auch diejenige Person, die – wie die Beschwerdeführerin 1 – die Einfuhr von Zuchttieren «vollumfänglich auf beiden Seiten der Grenze in eigenem Namen koordiniert und orchestriert und in deren Verantwortung der tatsächliche Transport der Ware erfolgt», ist ihnen nicht zu folgen. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Auslegung bzw. Interpretation des Importeurbegriffs in Art. 2 Abs. 1 AEV auf Art. 4 Bst. i EDAV-EU und Art. 1 Ziff. 3 des (revidierten) Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (SR 0.452; nachfolgend: Tiertransportübereinkommen). Gemäss Art. 4 Bst. i EDAV-EU ist Importeur diejenige natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist (vgl. E. 2.9.2.2). Im Tiertransportübereinkommen bezeichnet der Begriff «für den Transport von Tieren verantwortliche Person» die Person, welche die Gesamtaufsicht bei Organisation, Durchführung und Abschluss des Transports hat, ungeachtet dessen, ob die Aufgaben an andere Parteien während des Transports weitervergeben werden. Bei dieser Person handelt es sich gewöhnlich um die Person, die plant, Vorkehrungen tritt und die Bedingungen festlegt, die von anderen Parteien zu erfüllen sind (vgl. Art. 1 Ziff. 3 des Tiertransportübereinkommens). Selbst wenn die soeben erwähnten Bestimmungen auf die vorliegend zu beantwortende Frage der (Un-)Zulässigkeit der Einfuhr der streitgegenständlichen Tiere zum KZA überhaupt (unmittelbar) anwendbar wären, könnten die Beschwerdeführenden damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdeführerin 1 wurde von den Käufern lediglich mit der Organisation und Koordination der Überführung der streitgegenständlichen Tiere in die Schweiz beauftragt. Dabei verantworteten aber von Anfang an die Käufer selbst – und nicht die Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführer 2 – die Einfuhr der streitgegenständlichen Tiere (vgl. vorne E. 4.5.1). Wären die jeweiligen Speditions- und Transportunternehmen – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – als Hilfspersonen der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren,
A-6593/2024 würden auch ihre Handlungen letztlich im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung gegenüber den Käufern und somit im Zusammenhang mit der auf Rechnung der Letzteren erfolgten Einfuhren der Tiere erfolgen. Sie – und nicht die Beschwerdeführerin 1 – trugen folglich jeweils die Verantwortung für die «Gesamtaufsicht» im Zusammenhang mit der Einfuhr der streitbetroffenen Zuchttiere. Die Übernahme der rein administrativen (wenn auch komplexen) Organisation der Einfuhren als Dienstleistung für die Käufer macht die Beschwerdeführerin 1 weder zur Empfängerin noch zur Importeurin im vorliegend massgebenden Sinn. Weitere Ausführungen hierzu (insbesondere hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Kollisionsregeln) erübrigen sich somit. 4.5.3 Sodann trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin 1 über eine GEB verfügt und ihr für die streitbetroffene Kontingentsperiode Kontingentsanteile für die Einfuhr der streitbetroffenen Zuchttiere zugeteilt wurden respektive von anderen Kontingentsanteilsinhaberinnen im Rahmen von Ausnützungsvereinbarungen abgetreten wurden. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin 1 über eine vom BLW ausgestellte Bestätigung zur Einfuhr der streitgegenständlichen Tiere im Zollkontingent verfügte. Insofern wäre die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich selbst zur Einfuhr der Zuchttiere zum KZA berechtigt gewesen. Tatsächlich erfolgten die Einfuhren aber nicht durch die Beschwerdeführerin 1, sondern durch die Käufer der streitbetroffenen Tiere (vgl. vorne E. 4.5.1). Vorliegend wird von den Beschwerdeführenden weder behauptet noch ist aktenmässig belegt, dass die jeweiligen Käufer der streitgegenständlichen Zuchttiere über eine eigene GEB verfügten. Die GEB ist nicht übertragbar (vgl. vorne E. 2.6), wenngleich Kontingentsanteile von Kontingentsanteilsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen an Kontingentsanteilsberechtigte abgetreten werden können (vgl. vorne E. 2.8.1). Eine solche Ausnützung von Kontingentsanteilen respektive ein solcher «Handel» (so das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall im Urteil BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6) setzt aber voraus, dass die Person, an welche die jeweiligen Kontingentsanteile abgetreten wurden, ihrerseits über eine GEB verfügt. Zudem muss in der Zollanmeldung ihre GEB-Nummer – und nicht diejenige der Person, welche die Kontingentsanteile abgetreten hat – angegeben werden (vgl. vorne E. 2.8.1). Durch die Verwendung der GEB der Beschwerdeführerin 1 in Verbindung mit der Angabe in den Zolldeklarationen, diese sei Importeurin, wurde bewirkt, dass die Einfuhren – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – zum KZA verzollt wurden. Da die Käufer als tatsächliche Empfänger und Importeure der Zuchttiere (vgl. vorne E. 4.5.1) wie erwähnt über keine eigene GEB verfügten, hätten die Waren zum
A-6593/2024 AKZA verzollt werden müssen (vgl. E. 2.8.2). Mit anderen Worten scheidet vorliegend die Einfuhr zum KZA durch die Beschwerdeführerin 1 aus, da sie zwar über Kontingentsanteile und eine GEB verfügte, aber nicht Importeurin (und auch nicht Empfängerin oder Zwischenhändlerin) der streitbetroffenen Tiere war. Die Einfuhr durch die tatsächlichen Importeure und Empfänger – die inländischen Käufer der Tiere – zum KZA scheidet hingegen aus, weil sie keine eigene GEB hatten und darum die Kontingentsanteile der Beschwerdeführerin 1 nicht rechtmässig ausnützen konnten. Dass die Beschwerdeführerin 1 die streitgegenständlichen Einfuhren grundsätzlich selbst hätte vornehmen können, hilft den Beschwerdeführenden somit nicht. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Zollforderung selbst dann geschuldet, wenn die Ware bei ordnungsgemässer Anmeldung zollfrei respektive zu einem deutlich geringeren KZA hätte eingeführt werden können (vgl. vorne E. 2.11.2). 4.6 4.6.1 Die Beschwerdeführenden nehmen in ihrer Beschwerde Bezug zu weiteren Regelungen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren zur Anwendung gelangen. Diesbezüglich ist Nachfolgendes festzuhalten. 4.6.2 Zu den bei der Einfuhr von Tieren aus der EU anwendbaren Erlassen gehört auch das Agrarabkommen CH-EU, auf das sich die Beschwerdeführenden (indirekt) beziehen. Den in Anhang 1 und Anhang 3 des Agrarabkommens CH-EU normierten Zollzugeständnissen der Schweiz für die Einfuhr der vorliegend relevanten Zuchttiere der Rinder-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Ausführungsbestimmungen in der Freihandelsverordnung 1 (vgl. vorne E. 2.9.1) sind keine weiteren, allenfalls subsidiär zur Anwendung gelangenden Zollkontingente zu entnehmen. Letztere behält die besonderen Bestimmungen der AEV und der entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung ausdrücklich vor (vgl. E. 2.9.1). Die Beschwerdeführenden können sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen. Gleiches gilt für Anhang 11 des Agrarabkommens CH- EU, dessen Ausführungsbestimmungen in der EDAV-EU und der EDAV- EU-EI geregelt sind. Diese Regelungen bezwecken den Abbau technischer Handelshemmnisse betreffend veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (vgl. vorne E. 2.9.2). Bestimmungen, die denjenigen in der aTZV und AEV entgegenstehen würden oder darüber hinausgehende Zollzugeständnisse enthalten, sind darin keine ersichtlich. Solche sind namentlich auch den von den Beschwerdeführenden unsubstantiiert erwähnten, in Anhang 1 der EDAV-EU-EDI aufgeführten Erlassen (harmonisierte Bedingungen
A-6593/2024 betreffend Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, vgl. vorne E. 2.9.2.2) nicht zu entnehmen. 4.6.3 Insoweit sich die Beschwerdeführenden direkt auf die vom BLW ausgestellten Bestätigungen und die vom jeweils zuständigen Amtstierarzt ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen berufen, können sie für die vorliegend relevante Prüfung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bestätigung des BLW bezieht sich auf die in Art. 34 f. aTZV statuierten Voraussetzungen (Abstammungsnachweis etc., vgl. vorne E. 2.7). Die von den Amtstierärzten ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen belegen nur die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen (vgl. vorne E. 2.9.2.2). Über die Einhaltung der zollrechtlichen und anderer, im Kompetenzbereich des BAZG anzuwendenden nichtzollrechtlichen Erlasse – namentlich der aTZV, der AEV oder der Aussenhandelsstatistikverordnung – äussert sich weder die Bestätigung des BLW noch die Gesundheitsbescheinigung der Amtstierärzte. Das BLW weist in seinem Bestätigungsformular unter Ziff. 3 (Auflagen und Hinweise) darauf hin, dass die korrekte Verzollung Sache der Zollkontingentsanteilsberechtigten ist (vgl. exemplarisch act. 16.01.01, pag. B 05962 und B 05963 [Bestätigung vom {…} des BLW für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent]). Ebenso weist das BLV in dem von ihm gemäss Art. 12 EDAV- EU zur Verfügung gestellten Formular betreffend die Registrierung von Schweizer Handelsbeteiligten im «Trade Control and Expert System» (nachfolgend: TRACES; abrufbar unter: https://www.blv.admin.ch > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > TRACES > Weitere Informationen > Dokumente und Formulare [zuletzt besucht am 13. Juli 2026]) darauf hin, dass eine entsprechende Registrierung alleine nicht automatisch die Einund Ausfuhr erlaube; dazu müssen alle entsprechenden Ein- und Ausfuhrbedingungen erfüllt sein. 4.6.4 Andere Bestimmungen, aufgrund welcher die Einfuhr der streitbetroffenen Zuchttiere der Rindvieh-, der Scheine- und der Ziegengattung zum KZA oder allenfalls eine abgabebefreite Einfuhr möglich wäre (vgl. vorne E. 2.1, 2.10.3), bestehen nicht. 4.7 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach es beim Import von Zuchttieren im Zollkontingent nicht um Mengen gehe, sondern um die besonderen Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaften der Tiere, die sie überhaupt für die Zucht auszeichnen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Das auf die vorliegenden Zuchttiere anwendbare Kontingentsregime schränkt die
A-6593/2024 Einfuhren zum KZA einerseits im Hinblick auf die Zuchttiere sowohl mengenmässig als auch hinsichtlich ihrer spezifischen Eigenschaften ein. Damit wird – als Ausfluss des Schutzes der inländischen Produktion – bezweckt, dass nur reinrassige Tiere Rindvieh, Schweine- und Ziegengattung zum tieferen KZA zu Zwecken der Zucht eingeführt werden (vgl. vorne E. 2.5, 2.7). Andererseits ist aber auch der Kreis der Personen eingeschränkt, die Einfuhren zum KZA tätigen können, indem hierfür namentlich die Erteilung einer GEB vorausgesetzt wird (vgl. vorne E. 2.6, 2.8). Nebst der statistischen Überwachung dient die GEB-Pflicht auch der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (vgl. vorne E. 2.6). Diese Kontrolle wird durch falsche Angaben des Empfängers oder Importeurs und der GEB-Nummer in der Zollanmeldung erschwert. Auch wenn (soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorliegenden Akten überhaupt überprüfbar ist) keine anderen als die vom BLW und vom BLV erlaubten Zuchttiere eingeführt worden sind, wurde daher der Zweck respektive wurden die Zwecke des vorliegend relevanten Kontingentsregimes bei den streitgegenständlichen Einfuhren – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht vollständig eingehalten. Eine unverhältnismässige Anforderung an die Normadressaten oder eine übermässige Einschränkung oder gar Verhinderung von Einfuhrerleichterungen ist in den zwar komplexen aber dennoch eindeutigen Regeln für die vorliegenden Kontingentsregimes nicht zu erblicken. 4.8 Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz (vgl. vorne E. 2.14) berufen. Denn über die Einhaltung zollrechtlicher und nichtzollrechtlicher Erlasse entscheidet das BAZG in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Behörde (vgl. vorne E. 2.1, 2.6, 2.10.2). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Auskünfte (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 65 ff.) beziehen sich aber nicht auf solche des BAZG, sondern auf solche der ESTV, des BLW, des BLV und kantonaler Veterinärbehörden. Diese sind für Auskünfte betreffend Zollanmeldungen nicht zuständig. Was die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit Unterstellungserklärungen und eines diesbezüglichen Schreibens vom 18. November 2011 der ESTV betrifft, machen sie nicht geltend, dass solche Unterstellungserklärungen für die streitgegenständlichen Einfuhren bestanden hätten und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären (zur Kompetenz der ESTV für Auskünfte im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer vgl. E. 2.14.3). Eine «aus dem Verhalten der Zollstellen» abzuleitende Bestätigung der Korrektheit der Zollanmeldungen scheidet ebenfalls aus. Einerseits können die Beschwerdeführenden keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht
A-6593/2024 festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (vgl. vorne E. 2.10.4). Andererseits weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen verschiedener Kontrollen der Zollanmeldung darauf hingewiesen wurde, dass namentlich Zuchttiere der Rindviehgattung nicht in Zollkontingentsanteilen der Beschwerdeführerin 1 und unter Angabe ihrer GEB zum KZA eingeführt werden können, wenn die Beschwerdeführerin 1 weder Empfängerin noch Importeurin der Tiere ist (vgl. Ziff. 1.1 ff. der angefochtenen Verfügungen). Schliesslich ist das BAZG berechtigt, wenn es nach einer erfolgten Einfuhrveranlagung feststellt, dass Einfuhrabgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Bundesgesetzgebung zu Unrecht nicht erhoben worden sind, diese gestützt auf Art. 12 VStrR nachzufordern (vgl. vorne E. 2.11.2). 4.9 4.9.1 Die falsche Angabe der Beschwerdeführerin 1 als Importeurin führte dazu, dass die zwischen (…) und (…) getätigten Einfuhren von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine- und Ziegengattung in rechtswidriger Weise mit der GEB-Nummer und den Kontingentsanteilen der Beschwerdeführerin 1 zum KZA statt – mangels entsprechender Kontingentsanteile und mangels einer berechtigten GEB-Nummer der tatsächlichen Empfänger und Importeure (vgl. vorne E. 4.5.3) – zum AKZA zur Einfuhr angemeldet wurden. Durch die Falschdeklarationen wurde der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZG erfüllt (vgl. vorne E. 2.11.1), weshalb die Zollabgaben im Umfang der Differenz zum AKZA zu Unrecht nicht erhoben wurden und somit ein unrechtmässiger Abgabevorteil vorliegt (vgl. vorne E. 2.11.2). Die rechtswidrige Verzollung zum KZA wirkt sich auf die Einfuhrsteuer insofern aus, als die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Zölle in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. In diesem Umfang liegt auch eine Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG vor (vgl. vorne E. 2.11.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Zollabgaben und Einfuhrsteuern sind folglich gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR nachzuentrichten (vgl. vorne E. 2.11.2). 4.9.2 Die subjektive Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird von den Beschwerdeführenden zurecht nicht bestritten. Sie haben die Einfuhren in der Form, wie sie sich abgespielt haben, überhaupt erst ermöglicht und somit veranlasst, weshalb sie ohne Weiteres und unbestrittenermassen als Auftraggeber und somit Zollschuldner gelten (vgl. vorne E. 2.2). Aufgrund der Erhebung von zu tiefen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrsteuer) sind sie nachleistungspflichtig gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR. Sie haften somit für die gesamten nicht erhobenen
A-6593/2024 und in der angefochtenen Verfügung nachgeforderten Einfuhrabgaben solidarisch (vgl. vorne E. 2.11.3). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden die Berechnung der Nachforderung lediglich in dem Sinne, als dass die Vorinstanz vom nachgeforderten Zollbetrag die für die streitgegenständlichen Kontingentsanteile bezahlten Zuschlagspreise zu Unrecht nicht in Abzug gebracht habe. Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die Nachforderung in der Höhe von Fr. (…) stelle eine unverhältnismässige finanzielle Belastung dar. 5.1.2 Betreffend die Zuschlagspreise weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die Kontingentsanteile für die Tiere der Rindviehgattung von der Beschwerdeführerin 1 beim BLW oder von Privaten über die Internetanwendung des BLW ersteigert wurden und es sich dabei um ein von der Vorinstanz unabhängiges Verfahren handelt. Die geleisteten Zuschlagszahlungen stellen keine (Vor-)Leistungen von Zollabgaben dar, weshalb eine Anrechnung durch das BAZG an die vorliegend geschuldeten Abgaben nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt zudem weder eine «kumulative» Nachforderung vor noch weist diese einen punitiven Charakter auf (vgl. vorne E. 2.11.2). 5.1.3 Was die Rüge der Unverhältnismässigkeit des Nachforderungsbetrags betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die im Streit liegenden Nachforderungen für die Beschwerdeführenden ein beträchtliches Ausmass aufweisen. Da aber vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nicht erfüllt waren (vgl. E. 4.5.3), war die Vorinstanz verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen AKZA, respektive die Differenz zum KZA in Rechnung zu stellen. Die Höhe der nachzuentrichtenden Zollabgaben ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. E. 2.4, 2.11.2), ebenso die solidarische Haftung der Beschwerdeführenden als (zollrechtliche) Auftraggeber (vgl. E. 2.2, 2.11.3). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum, auf die Nachforderung aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu verzichten oder diese zu reduzieren. Ob die Rüge der Unverhältnismässigkeit des Nachforderungsbetrags allenfalls mit Blick auf einen Zollerlass im Sinne von Art. 86 Abs. 2 ZG gerechtfertigt wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 5.1.4 Die nachgeforderte Einfuhrsteuer sowie der Verzugszins werden von den Beschwerdeführenden weder in rechtlicher Hinsicht noch betrags-
A-6593/2024 mässig beanstandet. Offensichtliche diesbezügliche Fehler der Vorinstanz sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. 5.2 Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-6593/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ralf Imstepf Ana Pajovic
A-6593/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6593/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)