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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 A-6493/2025

May 26, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,296 words·~11 min·9

Summary

Haushaltabgabe | Haushaltabgabe; Verfügung vom 20. August 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-6493/2025

Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Nicolas Lavelanet.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand Haushaltabgabe; Verfügung vom 20. August 2025.

A-6493/2025 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (nachfolgend: Haushaltabgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 21. April 2023 beim Betreibungsamt […] gegen B._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für die Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 1’266.25 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. April 2023 erhob B._______ am 25. April 2023 Rechtsvorschlag. B. Die Serafe AG beseitigte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts […] und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete B._______ zur Zahlung der Haushaltabgabe zuzüglich der Mahn- und Betreibungsgebühren. C. Dagegen erhob B._______ am 27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) und machte insbesondere geltend, die Haushaltabgabe sei von ihrem Ehemann, A._______ geschuldet, da sie als Ehepaar dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen würden und sämtliche Radio- und Fernsehgeräte des Haushalts in seinem Eigentum seien. D. Am 31. August 2023 reichten B._______ und A._______ beim BAKOM ein undatiertes Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons […] ein, wonach A._______ jährliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (nachfolgend: Ergänzungsleistungen) ab dem 1. Dezember 2022 beziehe. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 befreite die Serafe AG den Haushalt von A._______ rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 von der Haushaltabgabe. E. B._______ und A._______ machten mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 beim BAKOM geltend, sie hätten bei der Ausgleichskasse des Kantons […] einen Antrag für die Nachvergütung von Ergänzungsleistungen der Jahre 2021 und 2022 gestellt.

A-6493/2025 F. Am […] April 2025 verstarb B._______. G. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 20. August 2025 ab. Es stellte fest, dass B._______ für die hier interessierenden Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2022 der Haushaltabgabe unterliegen würde, und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts […]. H. Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. I. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 schloss die Vorinstanz auf die vollständige Abweisung der Beschwerde. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2025 auf eine Stellungnahme. Mit Schlussbemerkungen vom 10. November 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Ausführungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und gemäss Art. 99 Abs. 1 RTVG (SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-6493/2025 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Mit dem Tod von B._______ hat der Beschwerdeführer als ihr Ehemann bzw. als deren Erben (Art. 462 ZGB) die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes erworben (Art. 560 Abs. 1 ZGB; sog. Universalsukzession). Die Vermögenswerte und Ansprüche seiner Frau sind ohne Weiteres auf ihn übergegangen und ihre Schulden wurden mit ihrem Tod zu persönlichen Schulden des Beschwerdeführers (Art. 560 Abs. 2 ZGB; sog. Schuldnachfolge). Er ist somit als Verfahrenspartei anzuerkennen. Durch die Verfügung vom 20. August 2025, mit der die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Forderung der Erstinstanz festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer als gesetzlicher Rechtsnachfolger seiner Frau ferner besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;

A-6493/2025 Urteil des BVGer A-4951/2022 vom 17. Juni 2024 E. 2.2). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3; 142 II 433 E. 3.4.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2025 und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob er in den Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2022 abgabepflichtig war und die Erstinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts […] für die Haushaltabgabe in der Höhe von Fr. 1’266.25 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.– zurecht beseitigte. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sämtliche Personen, die in einem entsprechenden Haushalt ihren Hauptwohnsitz hätten, solidarisch für die Haushaltabgabe haften. In welchem (ehegüterrechtlichen) Verhältnis die Solidarschuldner zueinander stehen würden, sei für die Abgabepflicht irrelevant. Die Haushaltabgabe sei ferner geräteunabhängig und müsse von jedem Haushalt bezahlt werden, unabhängig davon, ob die betreffende Person ein entsprechendes Gerät besitze und überhaupt Radio- und Fernsehprogramme konsumieren würde. Die konkreten Eigentumsverhältnisse an den Empfangsgeräten unter den Solidarschuldnern seien nicht massgeblich. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, B._______ und er seien dem Güterstand der Gütertrennung unterstanden. Ferner hätten seit dem Tod von B._______ keine «Erbverhandlungen» stattgefunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Haushaltabgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Die Abgabe ist geräteunabhängig, d.h. voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen, unabhängig davon, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder benützt oder einen konkreten Nutzen zieht aus den mit der

A-6493/2025 Abgabe finanzierten Tätigkeiten (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.2 m.H.). 4.2 Nach Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Haushaltabgabe in gleicher Höhe zu entrichten. Die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet. Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG). Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört (Art. 69a Abs. 4 RTVG). 4.3 Die Bestimmung von Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV (SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin Personen, die Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG (SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. 5. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass gemäss den Daten des Einwohnerregisters der Beschwerdeführer und B._______, während den hier interessierenden Abgabeperioden ihren Wohnsitz im Haushalt mit der Adresse […] hatten. Ferner ist der Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2022 und die damit einhergehende Befreiung von der Haushaltabgabe aktenkundig. Jedoch wurden weder vom Beschwerdeführer noch von B._______ Nachweise über den Bezug von Ergänzungsleistungen vor dem 1. Dezember 2022 zu den Akten gelegt. 5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers in ehe- und erbrechtlicher Hinsicht vermögen seine Abgabepflicht für die Perioden vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2022 nicht aufzuheben. Die Haushaltabgabe wird geräteunabhängig erhoben, weshalb der gewählte Güterstand unter den Ehegatten und die Eigentumsrechte an dem Empfangsgerät unerheblich sind. Massgeblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer und B._______, während den hier interessierenden Abgabeperioden ihren

A-6493/2025 Wohnsitz im betreffenden Haushalt hatten. Er ist (Solidar-)Schuldner der Haushaltabgabe (vgl. vorne E. 4.1 f.), weshalb auch eine allfällige Ausschlagung von Schulden von B._______ durch den Beschwerdeführer nach dem Erwerb der Erbschaft (Art. 566 ff. ZGB) unbeachtlich wäre. Zudem bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers unbelegt, wonach ihm für die Jahre 2021 und 2022 Ergänzungsleistungen zustehen würden und er folglich von der Haushaltabgabe zu befreien sei. Entsprechende Nachweise wurden nicht zu den Akten gereicht (vgl. vorne E. 4.3). Es handelt sich hierbei um eine anspruchsbegründende Tatsache, die vom Beschwerdeführer (und von B._______) im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen ist. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, diese Nachweise einzuholen. Demzufolge bleibt diese entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. vorne E. 2.2). Der Bezug von Ergänzungsleistungen und die Befreiung von der Haushaltabgabe für die Zeit vor dem 1. Dezember 2022 ist somit nicht erstellt. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2022 der Erstinstanz eine Haushaltabgabe in der Höhe von Fr. 1’266.25 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.– schuldet. Die Erstinstanz hat den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts […] zurecht beseitigt. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-6493/2025 (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6493/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Nicolas Lavelanet

A-6493/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6493/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

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