Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-6490/2025
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Lorenz Ineichen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfung, Stabsstelle Recht, Vorinstanz.
Gegenstand Risikoerklärung; Verfügung vom 1. Juli 2025.
A-6490/2025 Sachverhalt: A. Zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials im Hinblick auf die Abgabe der persönlichen Armeewaffe unterzog die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) den Stellungspflichtigen A._______ einer Personensicherheitsprüfung. B. Mit Schreiben vom 30. April 2025 teilte die Fachstelle PSP VBS A._______ mit, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung zu erlassen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2025 äusserte sich A._______ zu den Vorbringen der Fachstelle PSP VBS. C. Am 1. Juli 2025 stellte die Fachstelle PSP VBS die angekündigte Risikoerklärung aus und empfahl, A._______ die persönliche Armeewaffe nicht abzugeben. D. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Risikoerklärung und die Rückweisung an die Fachstelle PSP VBS (Vorinstanz) zur neuen Beurteilung der Sache. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Risikoerklärung fest und bringt weitere materielle Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer reicht trotz Aufforderung keine Schlussbemerkungen ein.
A-6490/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b–d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 44 Abs. 3 ISG). Dieses ist somit für die Beschwerde gegen die nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG ausgestellte Risikoerklärung der Vorinstanz zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Risikoerklärung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Es kann sich stattdessen auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, da sie diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift das Gericht nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3, 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; Urteil des BVGer A-2896/2025 vom 21. April 2026 E. 2; je m.H.).
A-6490/2025 3. 3.1 Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es der Zustimmung der zu prüfenden Person dazu bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Stellungspflichtige dürfen gemäss Art. 113 Abs. 1 MG nicht rekrutiert werden und Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden (Bst. a) oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). Auf Antrag des Kommando Ausbildung werden alle Stellungspflichtigen einer Beurteilung des Gefährdungsoder Missbrauchspotenzials in Bezug auf die persönliche Waffe unterzogen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen [VPSP, SR 128.31]). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (statt vieler Urteil des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1). Die Fachstelle PSP VBS erlässt eine Risikoerklärung, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht (Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 VPSP). Ein Sicherheitsrisiko muss insbesondere dann angenommen werden, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde persönliche Integrität oder Vertrauenswürdigkeit der geprüften Person vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 2 Bst. a ISG). 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind. Zum anderen kann überprüft werden, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes wird mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial verlangt, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-9044/2025 vom 29. Juli 2026 E. 3.2).
A-6490/2025 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und fehlerhaft gewürdigt. 4.1 Die Risikoerklärung stützt sich auf einen rechtskräftigen Strafbefehl der Jugendanwaltschaft (…) vom 31. Januar 2023, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Danach hat er im Juni 2022 eine Person mit einem Messer bedroht. Nachdem diese davongerannt war, hat er sich ihres zurückgelassenen E-Trottinetts behändigt. Im Zeitraum zwischen Oktober 2021 und Februar 2022 hat der Beschwerdeführer diverse Produkte online zum Kauf angeboten. Er vereinbarte mit einer anderen Person, dass sie ihm für zwei Produkte Fr. 280.– via Twint auf eine Rufnummer zahlen solle. Nachdem er die Zahlung erhalten hatte, hat der Beschwerdeführer die gekaufte Ware nicht an den Käufer geliefert. Im April 2022 hat der Beschwerdeführer die Identitätskarte seiner Mutter aus ihrem Portemonnaie entnommen, davon ein Foto erstellt und zum Erwerb einer Soft-Air-Waffe benutzt. Im gleichen Monat hat er ein Laserzielgerät bestellt, ohne im Besitz einer entsprechenden Einfuhrbewilligung zu sein. Gestützt darauf erkannte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer schuldig des Raubes mit Mitführen einer Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB), des geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und des mehrfachen Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.5). Sie verpflichtete ihn zu einer persönlichen Leistung von 14 Tagen. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von sechs Tagen aufgeschoben und es wurde eine Probezeit von einem Monat angesetzt. 4.2 Die Vorinstanz betont, dass der vor drei Jahren begangene Raub mit Mitführen einer Waffe von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung des erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials des Beschwerdeführers sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Taten ausreichend reflektiert und bereut habe, sei seit seiner letzten Tatbegehung (Juni 2022) noch nicht genügend Zeit verstrichen, um eine längerfristige Bewährung anzunehmen. Ein Sicherheitsrisiko könne noch nicht ausgeschlossen werden. In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2025 fehle zudem eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Gefährlichkeit und den Konsequenzen des begangenen Raubes. Damit übernehme der Beschwerdeführer nicht die nötige Verantwortung und zeige nicht den notwendigen Lernprozess für die Überlassung der persönlichen Waffe.
A-6490/2025 In ihrer Risikoeinschätzung begrüsst die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geleisteten Wiedergutmachungen. Die Tatsache, dass er nach den im Strafbefehl vom 31. Januar 2023 dargelegten Straftaten nicht erneut delinquent wurde, berücksichtigte sie zu seinen Gunsten. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Umstände des Einzelfalls fehlerhaft beziehungsweise gar nicht gewürdigt. Er habe dem Geschädigten des Betrugsdelikts ein Entschuldigungsschreiben zukommen lassen und ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 300.– entrichtet, welche die Deliktsumme um Fr. 20.– übersteige. Zudem habe er sechs Beratungssitzungen von je 90 Minuten beim (…) absolviert. In diesen Sitzungen habe die Aufarbeitung seiner Delikte im Fokus gestanden. Schliesslich habe er nur geringfügige Delikte gegen das Waffengesetz begangen. Daraus könne nicht geschlossen werden, er neige dazu, Waffen missbräuchlich zu verwenden. Würde aus jedem Verstoss gegen das Waffengesetz auf ein erhöhtes Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial für die Abgabe der persönlichen Waffe geschlossen, hätte jeder noch so geringe Verstoss den Ausschluss aus der Armee zur Folge. 4.4 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Massgebend sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände der Tat und die Beweggründe der Delinquenz. Es stellt sich die Frage, ob die Umstände des Falles Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (statt vieler Urteil des BVGer A-1916/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Zurückliegenden Straftaten kommt ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zu (statt vieler Urteil des BVGer A-9044/2025 E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierten Sicherheitsrisikos muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 4.3).
A-6490/2025 4.5 Die vorinstanzliche Analyse des Risikos beruht auf sachgerechten Überlegungen. Aus dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft (…) vom 31. Januar 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 mehrfach straffällig geworden ist. Die Delikte stehen in direktem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Waffen. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, wiegt der Raub mit Mitführen einer Waffe besonders schwer und offenbart ein erhebliches Gewalt- und Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer A-4387/2021 vom 11. November 2022 E. 5.2 und A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.2). Zwischen dem Raub im Juni 2022 und dem Erlass der Risikoerklärung am 1. Juli 2025 liegen nur rund drei Jahre. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Im Ergebnis hat sie den Sachverhalt vollständig festgestellt und rechtmässig gewürdigt. 5. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Risikoerklärung sei nicht zumutbar, weil sie ihn vom Militärdienst ausschliesse. Durch die geleisteten Wiedergutmachungshandlungen habe er dargelegt, dass er seine Straftaten aufrichtig bereue und daraus die notwendigen Lehren gezogen habe. Das Sicherheitsrisiko infolge einer missbräuchlichen Verwendung der Armeewaffe sei derart klein, dass sein privates Interesse an der Ausübung des Militärdienstes das Schutz- und Sicherheitsinteresse des Staates und der Bevölkerung überwiege. 5.2 Die Vorinstanz ist an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Demnach muss die Risikoerklärung im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Die Risikoerklärung hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der betroffenen Person auferlegt werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen miteinander abzuwägen (statt vieler Urteil des BVGer A-1141/2025 E. 4.6). 5.3 Der Beschwerdeführer begründet sein privates Interesse allein damit, dass er Militärdienst leisten möchte. Eine Rekrutierung des Beschwerde-
A-6490/2025 führers ist nach der Ausstellung einer Risikoerklärung tatsächlich faktisch ausgeschlossen, da das Kommando Ausbildung der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler Urteil des BVGer A-4387/2021 E. 5.6.3). Im Hinblick auf Stellungspflichtige, die infolge einer Risikoerklärung allenfalls nicht rekrutiert werden, bestehen nach Rechtsprechung mit Ausnahme der voraussichtlichen zu entrichtenden Wehrpflichtersatzabgabe jedoch keine konkreten, ernsthaften Nachteile (Urteile des BVGer A-7216/2024 vom 25. März 2026 E. 5.4, A-2040/2024 E. 5.3 und A-1916/2022 E. 5.4). Demgegenüber ist das Schutz- und Sicherheitsinteresse des Staates und der Bevölkerung aufgrund der Gefahr, die von einer Armeewaffe ausgehen kann, als hoch einzustufen (statt vieler Urteil des BVGer A-1601/2025 vom 2. März 2026 E. 6.5). Damit überwiegt das mit der Risikoerklärung verfolgte gewichtige öffentliche Schutz- und Sicherheitsinteresse des Staates und der Bevölkerung das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers an der Leistung des Militärdiensts. Die Risikoerklärung erweist sich im Ergebnis als zumutbar und damit als verhältnismässig. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i BGG; vgl. Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
A-6490/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS (in anonymisierter Form).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Ivan Gunjic
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