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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2010 A-6467/2010

November 8, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,240 words·~6 min·4

Summary

Amts- und Rechtshilfe | Amtshilfe (DBA-USA)

Full text

Abtei lung I A-6467/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2010 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Piera Lazzara. A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Amtshilfe (DBA-USA). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-6467/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, schlossen (AS 2009 5669, Abkommen 09), dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe, dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vorläufige Anwendung des Vertrages beschloss, dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz A-6467/2010 und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren; dass der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstellt wurde, dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 9. August 2010 entschied, dem IRS betreffend A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/B/b, für den gemäss dem Abkommen 09 in der Fassung vom 31. März 2010 (SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) Amtshilfe zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2010 gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung insbesondere geltend machte, dass sie als guyanische Staatsbürgerin und mit Wohnsitz in Portugal weder die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitze noch in den USA in der fraglichen Zeit gewohnt habe, dass die ESTV ihre Sachverhaltsannahme, sie habe als "US person" zu gelten, einzig auf die Formulare der UBS-Akten abstütze, welche sie teilweise vor diesem Verfahren noch nie gesehen sowie nicht selber unterschrieben habe und im anderen Fall die Angaben zur US- Nationalität auf diesen erst nach ihrer Unterzeichnung handschriftlich ergänzt worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, die Besetzung des Spruchkörpers mitteilte und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 11. Oktober 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, A-6467/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und Freischaltung der Akten ansetzte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 beantragte, die Beschwerde vom 10. September 2010 sei gutzuheissen, da die Ausführungen der Beschwerdeführerin nach erneuter Überprüfung als richtig anerkannt würden, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. September 2010 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2010 beantragte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 dem nicht widerspricht, sondern ihrerseits beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, dass nicht zuletzt aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin in ein Amtshilfeverfahren einbezogen worden ist, weshalb den übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien ohne weiteres stattzugeben ist, A-6467/2010 dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben, dass sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass somit der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass Vorinstanzen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass obsiegende Parteien gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 15'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). A-6467/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. August 2010 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Piera Lazzara Versand: Seite 6

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