Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-6105/2020
Urteil v o m 1 6 . Dezember 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien X._______, …, vertreten durch SwissVAT AG, …, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
A-6105/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 28. November 2018 eine Feststellungsverfügung erliess, wonach das von A._______ der X._______ bereitgestellte «Dotationskapital» im Umfang von Fr. (…) als Subvention zu qualifizieren sei, was zu einer anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzung führe, dass die Vorinstanz weiter verfügte, dass eine Vergünstigung, welche aus dem symbolischen jährlichen Baurechtszins von Fr. (…) für das der X._______ eingeräumte dauernde Baurecht resultiere, ebenfalls als eine Subvention zu qualifizieren sei, die zur Deckung eines Betriebsdefizits bestimmt sei, was ebenso zu einer anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzung führe, dass die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung am 10. Januar 2019 anfocht, wobei sie in formeller Hinsicht beantragte, die Eingabe als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, dass sie in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei festzustellen, dass das von A._______ ihr bereitgestellte «Dotationskapital» im Betrag von Fr. (…) als Einlage zu betrachten sei und dieser Mittelzufluss infolgedessen zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führe, dass sie ferner beantragte, es sei festzustellen, dass die als Subvention geltende vergünstigte Einräumung des selbständigen und dauernden Baurechts für (das Objekt), für welches sie A._______ einen jährlichen Baurechtszins von Fr. (…) bezahle, einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sei, für den keine Vorsteuer anfalle oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe, so dass eine Vorsteuerabzugskürzung zu unterbleiben habe, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-460/2019 vom 9. März 2020 die Beschwerde abwies, wobei es die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und ihr keine Parteientschädigung zusprach,
A-6105/2020 dass die Beschwerdeführerin das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben hat, als dieses Urteil die mehrwertsteuerliche Behandlung des von A._______ der Beschwerdeführerin bereitgestellten Dotationskapitals von Fr. (…) betrifft, wobei das Bundesgericht feststellte, dass dieses Dotationskapital als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren sei und zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führe, dass es die Beschwerde im Übrigen abwies, dass es die Sache zum neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesgericht die Gerichtkosten für das bundesgerichtliche Verfahren auf Fr. 4'000.-- festsetzte und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegte, dass das Bundesgericht, welches von einem überwiegenden Unterliegen der ESTV spricht, somit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu (rund) 7/8 ausging, dass die Beschwerdeführerin, welche das gesamte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angefochten hat, nunmehr auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als im gleichen Umfang obsiegend zu gelten hat, dass der Beschwerdeführerin daher die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-460/2019 im Umfang von Fr. 625.-- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass dieser Betrag dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- zu entnehmen ist; dass der Restbetrag von Fr. 4'375.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
A-6105/2020 dass der Beschwerdeführerin, die im Verfahren A-460/2019 keine Kostennote eingereicht hat, für dieses Verfahren entsprechend eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'600.-- zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6105/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-460/2019 werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 625.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'375.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Verfahren A-460/2019 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'600.-- zu bezahlen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
A-6105/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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