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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2019 A-6051/2019

December 17, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·679 words·~3 min·8

Summary

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss, Wiedererwägung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-6051/2019

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Wiedererwägung.

A-6051/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Verfügung vom 4. November 2019 ihre Verfügung vom 16. Mai 2019 betreffend Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufgehoben und der A._______ GmbH die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- und die Kosten für das frühere Verfahren in der Höhe von Fr. 825.- auferlegt hat, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. November 2019 mit Schreiben vom 10. November 2019 an die Auffangeinrichtung gelangt ist, dass die Auffangeinrichtung am 15. November 2019 das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 2019 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung und dessen Kostenfolgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 aufgefordert worden ist, bis zum 25. November 2019 schriftlich zu erklären, ob sie mit ihrer Eingabe vom 10. November 2019 an die Auffangeinrichtung eine Beschwerde gegen deren Verfügung vom 4. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erheben will, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert worden ist, bis zum 11. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Fristen sich weder hat vernehmen lassen noch einen Kostenvorschuss geleistet hat,

A-6051/2019 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

A-6051/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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