Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-5957/2020
Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien X._______ Limited, …, vertreten durch Dr. Andres Baumgartner, Rechtsanwalt, und MLaw Raffaela Huber, Rechtsanwältin, …, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
A-5957/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 16. April 2019 eine Schlussverfügung gegen die A._______ AG erliess, in der sie dem russischen Federal Tax Service (FTS) gestützt auf dessen Ersuchen vom 24. Januar 2018 Amtshilfe leistete, dass in den Unterlagen auch die X._______ Limited erschien, weshalb die Vorinstanz ihr gegenüber eine eigene Schlussverfügung ebenfalls vom 16. April 2019 eröffnete, dass die X._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai 2019 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2409/2019 vom 10. Juni 2020 die Beschwerde insofern teilweise guthiess, als es die Schwärzung des Namens von B._______ anordnete und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren informiere oder in den Unterlagen schwärze (Dispositiv-Ziffer 1); dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten um Umfang von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’500.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtete, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2409/2019 vom 10. Juni 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 29. Juni 2020 beim Bundesgericht angefochten und insbesondere beantragt hat, Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei im Umfang der verfügten Schwärzung betreffend B._______ und der Rückweisung betreffend Schwärzung oder Information von den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen aufzuheben, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_547/2020 vom 9. November 2020 in dem Sinne guthiess, als es die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Anordnung, wonach die ESTV die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren zu informieren oder zu schwärzen habe, aufhob,
A-5957/2020 dass das Bundesgericht die ESTV zudem anwies, den FTS darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU in Verfahren betreffend die Element-Trade LLC verwendet werden dürfen, dass es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesgericht demnach mit dem genannten Urteil 2C_547/2020 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2409/2019 insofern vollständig aufgehoben hat, als das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen hatte, dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_547/2020 die ESTV anwies, den FTS auf die gegenüber der Schlussverfügung vom 16. April 2019 leicht geänderte Verwendungsbeschränkung (Spezialitätsvorbehalt) hinzuweisen, im Übrigen aber die Schlussverfügung der ESTV vom 9. März 2018 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin somit – wie im bundesgerichtlichen Verfahren – auch im Verfahren A-2409/2019 als vollständig unterliegend zu betrachten ist, woran der Umstand nichts ändert, dass das Bundesgericht den von der Vorinstanz in der Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt von Amtes wegen angepasst hat (vgl. das in einem anderen Verfahren ergangene Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020, in welchem das Bundesgericht von Amtes wegen den Spezialitätsvorbehalt anpasste, gleichzeitig jedoch die Beschwerde – die damals durch betroffenen Personen erhoben worden war –, inklusive deren Schwärzungsantrag, vollständig abwies), dass der Beschwerdeführerin daher die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-2409/2019 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-2409/2019 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE),
A-5957/2020 dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens A-2409/2019 in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 2. Im Verfahren A-2409/2019 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
A-5957/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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