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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2026 A-5422/2024

February 4, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,527 words·~1h 3min·2

Summary

Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer; unternehmerische Tätigkeit (Steuerperioden 2015 bis 2018)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5422/2024

Urteil v o m 4 . Februar 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien A._______ AG, vertreten durch OBT AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer; unternehmerische Tätigkeit (Steuerperioden 2015 bis 2018).

A-5422/2024 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) wurde im Jahr 2012 (unter ihrer damaligen Firma) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Nachdem sie ihre angestammte Tätigkeit per Ende 2017 einstellte, begann die Steuerpflichtige im Jahre 2018 Liebhaberfahrzeuge zu kaufen, um damit Handel zu betreiben. Dementsprechend wurde sowohl ihr Zweck als auch ihre Firma im Jahre 2020 angepasst. Ihr Zweck beinhaltet u.a. den Handel und die Vermittlung von Fahrzeugen sowie die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien. C. Die Steuerpflichtige deklarierte in der Steuerperiode 2018 – primär im 4. Quartal 2018 – einen Umsatz von CHF 0.-, machte jedoch Vorsteuern im Betrag von CHF 219'976.- geltend. Nach diesbezüglicher Korrespondenz zwischen der ESTV und der Steuerpflichtigen, kündigte die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 8. Mai 2020 eine Kontrolle der Steuerperioden 2015 bis 2018 nach Art. 78 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) an. D. Im Juni 2020 führte die ESTV die angekündigte Kontrolle durch. Mit der Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 397'809 vom 17. Juli 2020 schloss die ESTV die Kontrolle ab und forderte Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 219'060.- nach. Die Steuernachforderung (betreffend die Steuerperiode 2018) erfolgte, weil die ESTV den Vorsteuerabzug auf dem Kauf von sechs Fahrzeugen im Jahr 2018 mit der Begründung, es handle sich beim Fahrzeughandel um die Verwaltung des Privatvermögens der Inhaberin der Steuerpflichtigen (fortan auch nur: Inhaberin), nicht akzeptierte. E. Die Steuerpflichtige bestritt die EM und machte im Wesentlichen geltend, ihre unternehmerische Tätigkeit sei anzuerkennen. F. Am 8. Juli 2022 erliess die ESTV eine Verfügung, mit welcher sie die Steuernachforderung gemäss EM Nr. 397’809 im Betrag von CHF 219'060.vollumfänglich bestätigte und darüber hinaus Steuern im Betrag von

A-5422/2024 CHF 916.- nachforderte. Die zusätzliche Steuernachforderung erfolgte, weil die ESTV die unternehmerische Tätigkeit insgesamt, d.h. auch im Bereich der Immobilienverwaltung, verneinte und entsprechend auch den Abzug der übrigen Vorsteuern in Höhe von CHF 916.- verweigerte. G. Mit Schreiben vom 5. August 2022 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 8. Juli 2022 und bestritt die Steuernachforderung vollumfänglich. H. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die Steuerkorrektur betreffend die Steuerperiode 2018 im Betrag von CHF 219'976.-. H.a Die ESTV begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen darin bestehe, die Fahrzeuge von der B._______ GmbH zu «kaufen» und diese sodann wieder an diese zu «verkaufen». Die Verkäufe der Fahrzeuge durch die B._______ GmbH würden angeblich auf Provisionsbasis erfolgen. Aufgrund der Abrechnung zwischen den genannten Parteien könnte man zum Schluss gelangen – so die ESTV weiter –, dass die B._______ GmbH beim Verkauf – und auch beim Kauf – als indirekte Stellvertreterin der Steuerpflichtigen gehandelt habe. Dafür spreche auch die Aussage der B._______ GmbH, dass die jeweilige Kaufabwicklung immer durch sie vollzogen worden sei und dadurch das Vertrauen ihrer Kunden bewahrt werde und dass sie auch als einzige Vertragspartnerin betreffend die vereinbarten Garantie- oder Gewährleistungsansprüche auftrete. Das Vorliegen einer indirekten Stellvertretung – so die ESTV weiter – setze indes voraus, dass die Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlange, ansonsten sie diese nicht der B._______ GmbH als Verkaufskommissionärin hätte übergeben können. Das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Fahrzeuge verneint die ESTV, u.a. weil die Fahrzeuge weder bei der Steuerpflichtigen eingestellt gewesen seien noch irgendwelche Bemühungen zum Verkauf der Fahrzeuge dokumentiert seien. H.b Hieraus schloss die ESTV, dass die Steuerpflichtige keinen Fahrzeughandel betreibe. Der Fahrzeughandel sei vielmehr vollumfänglich durch die B._______ GmbH abgewickelt worden. Die Aufgabe der Steuerpflichtigen habe sich darauf beschränkt als «Durchlaufgesellschaft» die angeblich

A-5422/2024 durch sie erfolgten Fahrzeugkäufe zu finanzieren. Nur unter dieser Annahme ergebe die aktenkundige Tatsache, dass sämtliche angeblichen Käufe und Verkäufe von und an die gleiche Verkäuferin/Käuferin – die B._______ GmbH – erfolgt seien, einen Sinn. Die Finanzierungsleistungen zu Gunsten der B._______ GmbH seien nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Der Vorsteuerabzug auf dem Kauf der Fahrzeuge sei somit zu Recht verweigert worden. Die Generierung von ausschliesslich steuerausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert werden könne, stelle im Übrigen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG dar. Erbringe eine Person ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen ohne Möglichkeit der Option, sei sie nicht subjektiv steuerpflichtig (mit Verweis auf die Urteile des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022 E. 6.2 und 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.4). Aufgrund dieser Schlussfolgerung erübrige es sich, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerumgehung weiter zu prüfen. H.c Die ESTV hielt weiter fest, dass eine unternehmerische Tätigkeit im Bereich Immobilienverwaltung nicht belegt sei und dass eine von ihr gehaltene Beteiligung keinem unternehmerischen Zweck diene und somit nicht als unternehmerische Tätigkeit anerkannt werden könne. H.d Damit sei erstellt, dass die Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2018 keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen sei bzw. ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Entgelte vereinnahmt habe. Der in der Steuerperiode 2018 geltend gemachte Vorsteuerabzug für die Fahrzeugkäufe und die Immobilienverwaltung sei ihr somit zu Recht verweigert worden. I. Mit Eingabe vom 29. August 2024 erhebt die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Juli 2024 und stellt folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Der Entscheid der ESTV vom 3. Juli 2024 sei bezüglich der Steuerperioden 2015 bis 2018 vollständig aufzuheben. 3. Die Steuernachforderung von CHF 219'976 zuzüglich Verzugszins sei aufzuheben.

A-5422/2024 4. Die Gerichtskosten und die Entschädigung für den Rechtsbeistand seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie – entgegen der Auffassung der ESTV – in den Bereichen Fahrzeughandel und Immobilienverwaltung unternehmerisch tätig sei. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 29. August 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Die ESTV hält an ihrer bereits im Einspracheentscheid vorgetragenen Begründung fest. K. Mit Replik vom 24. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird, soweit dies für den Entscheid wesentlich ist, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).

A-5422/2024 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person

A-5422/2024 für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2, A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.3.2 m.w.H.). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 1.4.3). 2. Im Streit liegt die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen, die sich in der Steuerperiode 2018 (und danach) zugetragen haben. In materieller Hinsicht anwendbar ist daher das MWSTG in seiner ab 1. Januar 2018 geltenden, teilrevidierten Fassung (Änderung vom 30. September 2016; AS 2017 3575) bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201). Rechtsprechung, welche sich noch auf das vorrevidierte MWSTG bzw. das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für die hier anwendbaren Fassungen des MWSTG und MWSTV massgeblich ist. 2.1 2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird unter anderem auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Inlandsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG; Urteil des BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der

A-5422/2024 Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).

2.1.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen. Einerseits muss die Mehrwertsteuer deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, das heisst es wird sichergestellt, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 124 II 193 E. 8a m.w.H.; Urteile des BVGer A-1763/2020 vom 22. September 2021 E. 5.5.1.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.2.2; vgl. FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 1 MWSTG N. 29).

2.2 2.2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2.2 Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Als Lieferung gilt u.a. das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Dieser Grundtatbestand der Lieferung bedingt somit eine

A-5422/2024 Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl. Urteil des BGer 2C_660/2020 vom 8. November 2021 E. 4.2.1). Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist zwar der Hauptanwendungsfall einer solchen Lieferung, aber dennoch nicht zwingend erforderlich und unter Umständen auch nicht genügend. Der Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dies ist der Fall, wenn er den Gegenstand brauchen oder verbrauchen, verändern, belasten und veräussern kann. Er muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet erhalten. Wesentlich ist, dass der Empfänger die Verfügungsmacht durch eine entsprechende Zuwendung des leistenden Unternehmers – welcher seinerseits über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügen muss – empfängt. Konstellationen, in denen der zivilrechtliche Eigentümer keine wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat, liegen zum Beispiel vor, wenn Aktiven zu Garantiezwecken übertragen werden oder wenn, wie beim Finanzierungsleasing, eine Sicherungsübereignung oder bei Sale-and-lease-back-Geschäften eine Rückübereignung vereinbart wird (vgl. Urteile des BGer 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.3, 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2, 2A.51/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3, A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.2.3 mit weiterem Hinweis, A-545/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.5.1; ausführlich dazu auch: DIEGO CLAVADETSCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 3 N. 61 ff.; FELIX GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 3 MWSTG N 22). Die jüngste Rechtsprechung verwendet folgende Formel: «Der Erwerber kann wirtschaftlich über einen Gegenstand verfügen, wenn er ihn entweder zu seinem eigenen Nutzen ge- oder verbrauchen kann oder ihn im eigenen Namen wieder in den Wirtschaftskreislauf setzen kann, insbesondere indem er ihn verkauft oder einem anderen Leistungserbringer die Anweisung erteilt, den Gegenstand zu verkaufen»; sie verweist explizit auf die bisherige Rechtsprechung, nach welcher die wirtschaftliche Verfügungsmacht vorliegt, «wenn der Empfänger eines Gegenstandes wie ein Eigentümer in seinem Namen über die Ware verfügen kann» (Urteil des BGer 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.3). Die Gerichte lehnen sich dabei also sehr eng an das Zivilrecht an und verwenden die Formulierung «wie ein Eigentümer». Auch im EU-Raum geht es um die Befähigung, «wie ein Eigentümer» über einen Gegenstand zu verfügen (DIEGO CLAVADET- SCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 3 N. 62).

A-5422/2024 2.2.4 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind bestimmte Leistungen im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG), u.a. die Gewährung von Krediten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG). 2.2.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; Urteil des BVGer A-3646/2023 vom 1. November 2024 E. 2.3; DIEGO CLAVADET- SCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 14 f.; PIERRE-MARIE GLAU- SER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 16). Die genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Tatsache, dass eine Lieferung die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bedingt (vgl. E. 2.2.3), widerspiegelt sich auch in der Praxis der ESTV. So geht zum Beispiel aus der MWST-Branchen-Info 05 «Motorfahrzeuggewerbe» (MBI 05), Ziffer 4.5 unter dem Titel «Sale-and-lease-back-Geschäfte» Folgendes hervor: Beim sog. Sale-and-lease-back-Geschäft lässt sich die steuerpflichtige Person einen für den eigenen Bedarf bezogenen oder selbst hergestellten Gegenstand von einem Finanzinstitut finanzieren. Sie überträgt das Eigentum am Gegenstand dem Finanzinstitut und schliesst einen Leasingvertrag ab. Das Finanzinstitut ist Leasinggeber und die steuerpflichtige Person Leasingnehmerin. Es muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich vereinbart sein, dass das Eigentum am Gegenstand nach Ablauf der vorgesehenen Leasingdauer und Bezahlung aller Raten oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung wieder an die steuerpflichtige Person (Leasingnehmerin) zurückfällt. Bei diesem Vorgehen gelten der Verkauf (sale) von der Leasingnehmerin (steuerpflichtige Person) an den Leasinggeber (Finanzinstitut) und das Vermieten (lease back) vom Leasinggeber an die Leasingnehmerin nicht als Lieferungen, sondern als eine von der Steuer ausgenommene Fremdfinanzierungsdienstleistung mit Sicherungsübereignung (ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug; MBI 05, Ziff. 4.5 [letztmals publiziert am 12. Januar 2021]).

A-5422/2024 In Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Tatsache, dass eine Lieferung die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bedingt, wurde auch in der Rechtsprechung verschiedentlich (vgl. E. 2.2.3) die Übertragung von Aktiven nicht als Lieferung qualifiziert, sondern der gesamte Vorgang als Finanzierungsleistung der die Aktiven (zu Garantie-, Sicherungszwecken o.ä.) empfangenden Akteurin betrachtet. So wurde u.a. die Abtretung des Leasinggeschäfts seitens einer Leasinggesellschaft an eine Zweckgesellschaft, welche damit die erforderlichen Sicherheiten für die Herausgabe einer variablen Finanzierungsanleihe (Variable Funding Note) erhielt, nicht als Leistung der Leasinggesellschaft (damalige Beschwerdeführerin) betrachtet. Vielmehr wurde in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass es sich beim genannten Rechtsgeschäft nicht um eine steuerbare Lieferung (der Leasinggesellschaft) handelt, sondern um ein Finanzierungsgeschäft (mit der Zweckgesellschaft als Leistungserbringerin) handelt, das mit den übertragenen Aktiven abgesichert werden soll (Urteil des BGer 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 4). 2.3 2.3.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.1; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff. [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestimmung des Leistungsempfängers (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_734/2019 vom 2. Juni 2021]). Kommen als Leistungsempfänger mehrere Subjekte in Betracht, muss nach der Rechtsprechung die wirtschaftliche Betrachtung im Vordergrund stehen, etwa wem die Leistung effektiv dient. Die Frage, wer wirtschaftlich betrachtet Leistungsempfänger ist, kann häufig aufgrund der

A-5422/2024 privatrechtlichen Gegebenheiten beantwortet werden. In den meisten Fällen ist die privatrechtliche Vertragspartei (etwa der Auftraggeber) der Leistungsempfänger. Stimmen hingegen die privatrechtlichen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht überein, wäre die wirtschaftliche Betrachtung ausschlaggebend. Die Rechnung ist häufig das wichtigste Indiz zur Bestimmung von Leistungserbringer und -empfänger (Urteile des BGer 9C_590/2024 vom 27. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.3.1, 9C_578/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.5.2.4.2 mit weiteren Hinweisen, A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.1; DIEGO CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38). 2.3.2 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann; Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben – und gerade nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteile des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4, 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und 4.3.3; PIERRE-MARIE GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; RALF IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; PIERRE-MARIE GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37). 2.3.3 Findet Art. 20 Abs. 1 MWSTG in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen

A-5422/2024 auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person (sog. indirekte Stellvertretung, Art. 20 Abs. 3 MWSTG [BGE 145 II 270 E. 4.4.3]; vgl. dazu: RALF IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, S. 777 und RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», Konturen eines unbestimmten Rechtsbegriffs, in: ASA 82 S. 451 ff. [nachfolgend: Aussenauftritt], 465 ff.). Der indirekte Stellvertreter, welcher die Leistung in seinem Namen, aber für die Rechnung des Vertretenen erbringt, wird in die Umsatzsteuerkette integriert, indem die wirtschaftliche Realität zwischen dem Vertretenen und dem Dritten ignoriert und unterstellt wird, dass der Vertreter dem Dritten eine Leistung erbringt, welche ihm vorher vom Vertretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter negiert bzw. durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Dadurch wird der indirekte Stellvertreter in die gleiche Lage versetzt, wie wenn er für eigene Rechnung handeln würde. Es liegen somit zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor (Urteil des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 2.4.2; PIERRE-MARIE GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 19; RALF IMSTEPF, Aussenauftritt, S. 463; IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 Rn. 46; MWST-Info 04 «Steuerobjekt» [fortan: MI 04] Ziff. 5.3 [publiziert am 24. August 2015]). Die Gleichqualifizierung der beiden Leistungen bezieht sich indes weder auf quantitative Aspekte (Entgelt) noch auf subjektive Aspekte beim Leistungserbringer. So wird die (allfällige) Provision für die vom Vertreter dem Leistungserbringer erbrachte Leistung vom Entgelt in Abzug gebracht, i.e. die Provision wird in die Marge des Vertreters umqualifiziert (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; PIERRE-MARIE GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 20 ff.; FELIX GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 20 N. 26 ff.; IVO P. BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 4 Rn. 46; MI 04 Ziff. 5.3 [publiziert am 24. August 2015]). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder (Bst. a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder (Bst. b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der Höhe

A-5422/2024 des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten (Bst. a) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). 2.4.2 Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt («wer» ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1 MWSTG]; auch «Unternehmensträger» genannt). Steuerpflichtig wird somit nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger (Urteil des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.5). Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers sind materiell-qualitative Elemente ([i] berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, [ii] Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, [iii] Selbständigkeit, [iv] Auftritt nach aussen unter eigenem Namen) entscheidend. Ausschlaggebend ist einzig der Betrieb eines Unternehmens. Wer ein solches betreibt, ist steuerpflichtig (vgl. NIKLAUS HONAUER, Die subjektive Steuerpflicht – Massgebliche Verbesserungen und mehr Rechtssicherheit, in: Der Schweizer Treuhänder, 2010, S. 252 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-205/2023, A-207/2023 vom 20. September 2024 E. 2.4.2). 2.4.2.1 «Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a MWSTG) ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind, dem nicht-unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Darunter fallen vor allem kommerzielle, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist damit im Sinne des erforderlichen Leistungsverhältnisses zu verstehen: Es müssen Leistungen im Sinne von Art. 3 Bst. c MWSTG erbracht und dem Dritten ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert eingeräumt werden (RALF IMSTEPF, MWSTG Kommentar 2025, Art. 10 N. 41; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N 41 ff.; IVO P. BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 N. 20). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.2.4, A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.6.1, A-601/2019, A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.1.2; kritisch hierzu: RALF IMSTEPF, MWSTG Kommentar 2025, Art. 10 N. 43, welcher anmerkt, dass eine unternehmerische Tätigkeit nur dann vorliege, wenn auch die anderen Voraussetzungen des

A-5422/2024 Unternehmensbegriffs gegeben seien). Die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zeichnet sich neben der Leistungserbringung durch ein planmässiges Handeln aus. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit (vgl. E. 2.4.2.3) bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich dürfte eine Tätigkeit bezeichnet werden, wenn sie nur fallweise (z.B., wenn sich von aussen eine Gelegenheit bietet) ausgeführt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für ein Tätigwerden herbeizuführen. Regelmässig dürfte bei einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auch die Nachhaltigkeit vorliegen; andersherum ist aber nicht jede nachhaltige Tätigkeit auch beruflich oder gewerblich (RE- GINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N 44 und 46). Grundsätzlich kommt es auf den Zweck der Tätigkeit nicht an. Dennoch fallen die Pflege eines Hobbys und die Liebhaberei – die gerade nicht dem Zweck einer unternehmerischen Tätigkeit dienen – nicht unter die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (RALF IMSTEPF, MWSTG Kommentar 2025, Art. 10 N. 42). 2.4.2.2 Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Wenn ein Unternehmensträger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, hat das Kriterium der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig keine eigene Bedeutung; die Einnahmenerzielungsabsicht wohnt dem Typus der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit inne (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N. 49). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen. Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.2.5). 2.4.2.3 Die Erzielung von Einnahmen muss zudem nachhaltig sein (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a MWSTG). Mit Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2009 geltende aMWSTG kam das Bundesgericht in BGE 138 II 251 zum Schluss, dass die Nachhaltigkeit kein eigenständiges Kriterium bilde,

A-5422/2024 sondern dem Tatbestandselement der gewerblichen/beruflichen Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (vgl. E. 2.4.2.1) innewohne (vgl. Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.3.5.1). Unter dem seit dem 1. Januar 2010 geltenden MWSTG wird die Nachhaltigkeit praxisgemäss als selbstständige Kriterium geprüft. Der Begriff umfasst ein zeitliches und ein quantitatives Element. Zeitlich wird eine gewisse Dauerhaftigkeit verlangt, und quantitativ, dass die Tätigkeit ein bestimmtes Ausmass erreicht (Urteil des BVGer A-205/2023, A-207/2023 vom 20. September 2024 E. 2.4.2.2; IVO P. BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 N. 26). Für das Vorliegen einer nachhaltigen Leistungserbringung können praxisgemäss folgende Kriterien sprechen, wobei eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles geboten ist: Ein mehrjähriges Engagement, planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.2.7; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N. 56 und 58). Auch die Vermittlung eines einzigen Grundstückverkaufs kann das Kriterium der Nachhaltigkeit bereits erfüllen (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 3.4.2.3, A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 3.2.2.3 ff.). 2.4.2.4 Weiter ist Selbständigkeit Voraussetzung für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit. Die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, stellt sich ausschliesslich bei natürlichen Personen. Juristische Personen gelten per se als selbständig (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N. 66). 2.4.2.5 2.4.2.5.1 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich und nach dem neuen Recht ausdrückliches Erfordernis für die subjektive Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG), sondern auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen

A-5422/2024 Leistungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG), wobei von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs auszugehen ist (Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.4, 2C_255/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.3.4; RALF IMSTEPF, Aussenauftritt, S. 464). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, mithin gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.1, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 2.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022]). 2.4.2.5.2 Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potenziell Steuerpflichtigen in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d’apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Der potenziell Steuerpflichtige kann diese beiden Voraussetzungen in seiner Funktion als Leistungserbringer oder Leistungsempfänger erfüllen. Entscheidend sind auch hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N. 72; IMSTEPF, Aussenauftritt, S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]). Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauftritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.3; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 10 MWSTG N. 35). Massgebend ist die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Neben den Verträgen und der Rechnungsstellung werden somit die Wahrnehmbarkeit als Leistungserbringerin z.B. durch das Angebot von Leistungen auf einer Webseite, Gebäudeanschriften usw. beurteilt (BRITTA REH- FISCH/OLIVIA SCHWARZ, Selbständige Tätigkeit und Zuordnung von Leistungen im MWST-Recht – Die Crux des Aussenauftritts, in: zsis) Band 1/2022, Rz. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer). IMSTEPF räumt ein, dass grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend sei. Dennoch trete insbesondere auch derjenige gegen aussen als Leistungserbringer respektive Leistungsempfänger auf, der sich in einem

A-5422/2024 Vertrag zur Leistung bzw. zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Er werde nämlich i.d.R. durch den Vertragsabschluss in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar (Aussenauftritt i.e.S.) in eigenem Namen tätig (Eigenständigkeit). Die zivilrechtlichen Verträge bzw. deren Ausgestaltung stellten dementsprechend im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung eines Sachverhalts nach seiner Auffassung zwar nicht die einzigen, aber doch gewichtige (und oftmals wohl auch entscheidende) Indizien für den mehrwertsteuerrechtlich relevanten Aussenauftritt dar. Dies gelte umso mehr, als dass die tatsächlichen Leistungsverhältnisse im Nachhinein oftmals überhaupt nur aufgrund der Vertragsverhältnisse nachvollzogen und gewürdigt werden könnten (vgl. dazu auch: Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; RALF IMSTEPF, Aussenauftritt, S. 458 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.5.2.4.2). 2.4.2.5.3 In der Rechtsprechung wurde das Kriterium des «Auftritts nach aussen unter eigenem Namen» beispielsweise bereits dann als erfüllt erachtet, wenn eine Rechnung im eigenen Namen ausgestellt und der entsprechende Betrag in der Erfolgsrechnung verbucht wurde (vgl. Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 3.2.2). Wenn ein Geschäftslokal, ein Internetauftritt oder ähnliches nicht vorhanden sind, kann sich der Aussenauftritt auch nur in Verträgen und Rechnungen manifestieren. Wurden solche in eigenem Namen vereinbart bzw. ausgestellt, so ist dieses Handeln in der physischen, wirtschaftlichen Umwelt (des Unternehmens) wahrnehmbar und das Kriterium des «Auftritts nach aussen unter eigenem Namen» erfüllt (vgl. Urteil des BVGer A-205/2023, A-207/2023 vom 20. September 2024 E. 3.3.2.1 f. [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_620/2024 vom 20. August 2025]; vgl. zum Aussenauftritt auch Urteil des BVGer A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 10.3). Auch bei einer Kunsthändlerin, welche weder über eine Website verfügte noch Verträge über die Verkäufe der Werke selbst abgeschlossen hatte (stellvertretend durch das Auktionshaus), wurde das Kriterium des Aussenauftritts als erfüllt erachtet, zumal dem Auktionshaus als direktem Stellvertreter die Identität der (damaligen) Beschwerdeführerin bekannt sei und sich für einen unbeteiligten Dritten zumindest aus den Umständen ergebe, dass das Auktionshaus als Stellvertreter handle, womit ein weitergehender Aussenauftritt nicht notwendig sei (Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 3.4.2.4). Zudem wurde (unter dem Kriterium der Nachhaltigkeit [Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen];

A-5422/2024 vgl. E. 2.4.2.3) schon mehrfach erwogen, dass namentlich beim Kauf und Verkauf von hochpreislichen Kunstwerken ein Bedürfnis nach Diskretion sowie Sicherheit bestehe und der Kunsthandel deshalb überwiegend auf vorbestehende[n] persönliche[n] Kontakte[n] aufbaue. Dies rechtfertige es, dem Indiz des händlerartigen Auftritts am Markt und dem Indiz des Vorhandenseins eines im Aussenauftritt bekanntgegebenen Geschäftslokals (im vorliegenden Fall) kein allzu entscheidendes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 3.4.2.3, A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 10.2.2.2 f.). Bei einer Maklerin, die einmalig ein Grundstück vermittelte, wurde ein für Aussenstehende wahrnehmbarer Marktauftritt bereits damit begründet, dass sie gegenüber den am Hauptvertrag beteiligten Personen als Maklerin in Erscheinung trete und in die Vermittlung des Grundstückverkaufs zumindest eine weitere Partei involviert gewesen sei, mit der die Beschwerdeführerin wohl ebenfalls in Kontakt getreten sei. Auch wenn sie nicht öffentlich als Maklerin am Markt aufgetreten sei, sei ein entsprechender Marktauftritt somit zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 3.2.2.2). 2.4.3 Es war schon vor Erlass des MWSTG hinlänglich bekannt, dass eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteuerpflicht die Beseitigung der taxe occulte ermöglicht. So entschied das Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlange eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (BGE 149 II 53 E. 6.3, 138 II 251 E. 2.3.4; vgl. auch Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.7.3, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.7.3, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.7.3; vgl. DIEGO CLA- VADETSCHER, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, in: Der Schweizer Treuhänder, 2010, S. 240 ff., S. 242; vgl. dazu auch E. 2.1.2). 2.5 2.5.1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG). Art. 28 MWSTG stellt somit einzig darauf ab, dass die Vorsteuern im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Eine Verknüpfung mit der Verwendung für geschäftliche Zwecke ist nicht mehr vorgesehen (HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handbuch MWSTG], Rz. 1864).

A-5422/2024 2.5.2 Bei steuerpflichtigen Unternehmensträgern, die ausschliesslich unternehmerisch tätig sind, ist die subjektive Steuerpflicht umfassend. Sämtliche der Steuer unterliegenden Tätigkeiten sind von der subjektiven Steuerpflicht miterfasst (vgl. IVO P. BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 Rz. 49 ff.). In Fällen, in welchen ein Unternehmensträger ausschliesslich unternehmerisch tätig ist, gelten alle Vorsteuern als im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallen und können gemäss Art. 28 ff. MWSTG abgezogen werden (Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2). 2.5.3 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht indes bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehören Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 3. In der vorliegenden Sache ist primär strittig, ob die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 unternehmerisch tätig war. Sollte eine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich gegeben sein, ist weiter strittig, ob diese im steuerbaren Bereich oder im von der Steuer ausgenommenen, nicht optierbaren Bereich erfolgt, mit entsprechenden Folgen für die Vorsteuerabzugsberechtigung. 3.1 Im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 3. Juli 2024 kam die ESTV zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab der Steuerperiode 2018 nicht mehr unternehmerisch tätig gewesen sei. 3.1.1 Die ESTV monierte u.a., dass die Beschwerdeführerin nicht über Räumlichkeiten verfüge, welche es ihr erlauben würden, die Käufe und Verkäufe der Luxusfahrzeuge abzuwickeln. Es sei bezeichnend, dass sie in der ganzen Steuerperiode 2018 lediglich CHF 915.85 (also rund CHF 916.- [vgl. Sachverhalt Bst. F]) Vorsteuern für den «übrigen Betriebsaufwand» (u.a. Kosten für die Treuhandgesellschaft und Telefongebühren) deklariert habe. Es sei weiter aktenkundig, dass die Fahrzeuge nicht bei ihr, sondern «gemäss Vereinbarung» bei der B._______ GmbH eingestellt gewesen seien. Ferner sei nur eine Person bei der Beschwerdeführerin angestellt, nämlich die Inhaberin, welche nicht über Erfahrung im Fahrzeughandel verfüge. Die ESTV führte weiter zusammengefasst aus, dass nicht erwiesen sei, dass die Inhaberin aufgrund einer privaten Ferrari-Sammlung über einen aussergewöhnlichen Kundenstatus bei Ferrari verfügen würde, der es

A-5422/2024 ihr ermögliche, stark limitierte Fahrzeuge ab Werk zu erwerben. Sodann trete die Beschwerdeführerin nicht als Fahrzeughändlerin am Markt auf. Auf ihrer Internetseite sei im massgebenden Zeitraum kein einziges Fahrzeug zum Kauf angeboten worden. Auch sonst seien keinerlei Verkaufsbemühungen wie z.B. Inserate dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz zu Kunden und Geschäftspartnern verfüge, welches es ihr erlauben würde, auch ohne Marktauftritt – «Off-Market» oder via «Mund-zu-Mund-Propaganda» – die Fahrzeuge zu verkaufen, sei nicht belegt. 3.1.2 Die ESTV hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 sechs Fahrzeuge (allesamt Ferrari [fortan: Ferrari 1 bis 6]) «gekauft habe». Bei vieren davon sei die B._______ GmbH als Verkäuferin aufgeführt, bei zweien die C._______ AG. Bei den Fahrzeugen der Verkäuferin C._______ AG monierte die ESTV, dass bei beiden Verträgen die individualisierbaren Merkmale und Beschreibungen (z.B. Chassis-Nr.) fehlen würden. Bei beiden angeblich gekauften Fahrzeugen stehe ferner bei der zusätzlichen Ausrüstung beim Preis lediglich «TBD». Beim Ferrari 1 ([…]) sei bei den Bemerkungen zu lesen: «Das Fahrzeug wird nur bestätigt nach dem Kauf eines Ferrari 2 ([…])». Bei beiden Verträgen fehle weiter die Unterschrift der Verkäuferin, womit die für einen Kaufvertrag wesentlichen Bestandteile, insbesondere die Bestimmung der Kaufsache, fehlen würden. Bei den Verträgen handle es sich um somit um Pro-forma-Verträge, welche nicht als Beweis für den Kauf eines konkreten Fahrzeuges durch die Beschwerdeführerin dienen könnten. Komme hinzu, dass der Kaufpreis für die genannten Fahrzeuge – Ferrari 1 für CHF 333'000.- und Ferrari 2 für CHF 268'000.- – gemäss der Buchhaltung der Beschwerdeführerin, zumindest in den Jahren 2018 bis 2021, nicht vollständig bezahlt worden, sondern lediglich eine Anzahlung von je CHF 30'000.- geleistet worden sei (verbucht im Oktober 2018 auf dem Konto 10200 CS KK). Der restliche Kaufpreis von CHF 303'000.- für den Ferrari 1 und CHF 238'000.- für den Ferrari 2 sei in den Jahren 2018 bis 2020 bzw. 2018 bis 2021 als «Schlusszahl» auf dem Konto 23000 Passive Rechnungsabgrenzungen sowie auf dem Aufwandkonto 42000 Handelswareneinkauf, nicht aber auf einem Bankkonto verbucht. Am 17. Dezember 2021 sei ferner eine Verbuchung auf den Konti 10200 und 42000 «B._______ GmbH, Rückzahlung Anzahlung Ferrari [2]» im Betrag von CHF 30'000.- verbucht. Ob es sich dabei um Rückzahlung der erwähnten Anzahlung handle, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

A-5422/2024 3.1.3 Die ESTV führte weiter aus, in der Steuerperiode 2018 seien keine und in der Steuerperiode 2019 lediglich zwei Fahrzeuge, der Ferrari 4 ([…]) für CHF 465'000.- und der Lamborghini 1 ([…]) für CHF 700'000.-, an die B._______ GmbH verkauft worden. Beide Fahrzeuge habe die Beschwerdeführerin zuvor bei der B._______ GmbH gekauft, den Ferrari 4 im Jahre 2018 für CHF 435'000.- und den Lamborghini 1 anfangs 2019 für CHF 500'000.-. Aus Sicht der B._______ GmbH habe demnach aus diesen Geschäften nach Massgabe der Verträge ein Verlust resultiert. Betreffend das Fahrzeug Ferrari 4 laute die Schlussabrechnung durch die B._______ GmbH wie folgt: Kaufpreis • Kaufpreis Netto CHF 403'899.70 • 7.7% MWST CHF 31’100.30 • Kaufpreis Brutto CHF 435'000.- Verkaufspreis • Verkaufspreis Netto CHF 431'754.85 • 7.7% MWST CHF 33'245.15 • Verkaufspreis Brutto CHF 465’000.- Provision an B._______ • 30% vom Bruttoertrag (inkl. MWST) CHF 9'000.- Für den Lamborghini 1 – so die ESTV weiter – liege keine Schlussabrechnung vor. Die Beschwerdeführerin habe den Kaufvertrag mit der B._______ GmbH, eine Gutschriftanzeige der Bank über CHF 700'000.sowie die Provisionsrechnung der B._______ GmbH eingereicht. Gemäss diesen Unterlagen und der Buchhaltung (Konto 42900 Verkaufsprovisionen) habe die Beschwerdeführerin der B._______ GmbH für den Verkauf des Lamborghini 1 eine Provision von CHF 60'000.- bezahlt, was – wie schon beim Verkauf des Ferrari 4 – 30 % des Ertrages von CHF 200'000.entspreche. Somit habe die B._______ GmbH gemäss diesen Abrechnungen – im Gegensatz zu den mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufverträgen – bei beiden Geschäften keinen Verlust, sondern einen Gewinn erzielt. 3.1.4 Die ESTV monierte im Rahmen ihres Einspracheentscheides weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht über alle Fahrzeugausweise verfügen würde, nicht als Halterin aufgeführt sei und auch in einer im Recht liegenden Einfuhrveranlagung betreffend den Ferrari 6 nicht als Importeurin genannt sei. Wer bei keinem einzigen angeblich zum Handel gekauften

A-5422/2024 Fahrzeug den Beweis antreten könne, dass er oder sie die Fahrzeuge eingelöst habe, um sie z. B. einem Interessenten für eine Probefahrt zur Verfügung zu stellen, könne keine gewerbliche Fahrzeughändlerin sein. Überdies sei die angebliche unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich des «Fahrzeughandels» in den Steuerperioden 2018 – und auch 2019 – ausschliesslich mit Darlehen bzw. Einlagen der Inhaberin finanziert worden. 3.1.5 Hieraus schloss die ESTV, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin darin bestehe, die Fahrzeuge von der B._______ GmbH zu «kaufen» und diese sodann wieder an diese zu «verkaufen». Die Verkäufe der Fahrzeuge durch die B._______ GmbH seien angeblich auf Provisionsbasis erfolgt. Dies ergebe sich zumindest aus der Buchhaltung und den vereinzelt vorgelegten Rechnungen und Abrechnungen über die Käufe und Verkäufe sowie die Provisionen. Verträge mit der B._______ GmbH, in welchen die generelle Abwicklung des Fahrzeughandels und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt sei, würden jedoch keine vorliegen. Aufgrund der Abrechnung zwischen den genannten Parteien könnte man zum Schluss gelangen – so die ESTV weiter –, dass die B._______ GmbH beim Verkauf – und auch beim Kauf – als indirekte Stellvertreterin der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Dafür spreche auch die Aussage der B._______ GmbH, dass die jeweilige Kaufabwicklung immer durch sie vollzogen worden sei und dadurch das Vertrauen ihrer Kunden bewahrt werde und dass sie auch als einzige Vertragspartnerin betreffend die vereinbarten Garantie- oder Gewährleistungsansprüche auftrete. Das Vorliegen einer indirekten Stellvertretung – so die ESTV weiter – setze indes voraus, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlange, ansonsten sie diese nicht der B._______ GmbH als Verkaufskommissionärin hätte übergeben können. Das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Fahrzeuge verneinte die ESTV, u.a. weil die Fahrzeuge weder bei der Beschwerdeführerin eingestellt gewesen seien noch irgendwelche Bemühungen zum Verkauf der Fahrzeuge dokumentiert seien. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin – so die ESTV weiter – habe sich als «Durchlaufgesellschaft» vielmehr darauf beschränkt, die angeblich durch sie erfolgten Fahrzeugkäufe zu finanzieren. Somit hätten sich die angeblichen Käufe mit Bezahlung des Kaufpreises an die B._______ GmbH und ebenso die Verkäufe an letztere bzw. durch letztere nicht als Fahrzeughandel, sondern als von der Steuer ausgenommenes Geschäft im Bereich des

A-5422/2024 Geld- und Kapitalverkehrs (Gewährung eines Kredites seitens der Beschwerdeführerin) erwiesen, was den Vorsteuerabzug ausschliesse. 3.1.6 Die ESTV hielt weiter fest, dass eine unternehmerische Tätigkeit im Bereich Immobilienverwaltung nicht belegt sei und dass eine von der Beschwerdeführerin gehaltene Beteiligung keinem unternehmerischen Zweck diene und somit nicht als unternehmerische Tätigkeit anerkannt werden könne. 3.2 3.2.1 Laut Beschwerdeführerin ist eine unternehmerische Tätigkeit gegeben. Hierzu sei festzuhalten, dass die Fahrzeuge bei ihrem Abnehmer, der Firma B._______ GmbH, eingestellt seien. Diese sei daran interessiert, die Fahrzeuge zu präsentieren, da sie diese später an die privaten Endkunden verkaufe. Ihr – der Beschwerdeführerin – vorzuwerfen, sie sei nicht unternehmerisch tätig, weil sie keine teure Abstell- und Verkaufsfläche habe, wenn ihr Abnehmer diese im eigenen Interesse bei sich ausstelle, sei unhaltbar. Ebenso wenig sei es zwingend, dass sie eingetragene Halterin dieser Fahrzeuge sei. Wer ein solches Fahrzeug zur Probe fahren wolle, könne dies auch tun, wenn es ein Nummernschild der B._______ GmbH trage. Die Inhaberin habe überdies grosse Erfahrung mit Liebhaberfahrzeugen, was von ihren Geschäftspartnern bestätigt werde. Es sei somit willkürlich, ihr – der Beschwerdeführerin – das Know-how abzusprechen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass im Geschäft mit Liebhaberfahrzeugen ein gutes Netzwerk wichtig sei. Die Inhaberin verfüge über einen Sonderstatus bei Ferrari, der es ihr erlaube, limitierte Spezialmodelle zu beziehen. Dies werde durch die oben erwähnten Schreiben der Geschäftspartner bestätigt und zeige somit, dass die für das Geschäft notwendigen Beziehungen resp. ein entsprechendes Netzwerk vorhanden seien. Dass die Beschaffung dieser Fahrzeuge nicht direkt beim Produzenten, sondern via die C._______ AG oder die B._______ GmbH erfolge, sei irrelevant. Die Inhaberin trete für sie – die Beschwerdeführerin – nach aussen auf, habe Kundenkontakt, zeige die ausgestellten Fahrzeuge und treffe sich mit interessierten möglichen Käufern. Hierzu würden sich zum Nachweis in den Beilagen verschiedene Kopien von Kundenkontakten auf elektronischer Basis befinden. Dass diese Kontakte nicht über herkömmliche Inserate und Werbung zustande kommen würden, sei aufgrund der erforderlichen Diskretion im Handel mit dieser Fahrzeuggattung absolut üblich.

A-5422/2024 Wenn die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Autos bei der B._______ GmbH ausgestellt würden, helfe dies ebenfalls dem Verkauf. Der Marktauftritt nach aussen sei demnach vorhanden. 3.2.2 Hinsichtlich der seitens der ESTV monierten Ungereimtheiten in Bezug auf die Fahrzeuge, die die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 beschafft haben soll (vgl. E. 3.1.2), führt die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes aus: Betreffend die zwei von der C._______ AG bestellten Fahrzeuge seien Detailinformationen wie Chassis-Nummer und auch der endgültige Kaufpreis seitens des Produzenten Ferrari beim Unterzeichnen der Verträge noch nicht bekannt gewesen. Die entsprechenden Verträge mit der Unterschrift von C._______ AG seien dieser Beschwerde beigelegt. Hinsichtlich der seitens der ESTV monierten fehlenden Schlusszahlung für den Ferrari 1 hält die Beschwerdeführerin u.a. fest, dass der Endkaufpreis im Jahr 2020 auf CHF 363'629.- angepasst worden sei. Die Restzahlung sei am 15. Mai 2020 getätigt worden, und zwar an die B._______ GmbH, weil diese der C._______ AG eine Vorschusszahlung geleistet habe. Zudem habe die B._______ GmbH bereits einen Interessenten gehabt, an welchen sie das Fahrzeug am 15. Mai 2020 verkauft habe. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug somit sofort wieder an B._______ GmbH zurückverkauft. Betreffend den Ferrari 2 stellt die Beschwerdeführerin sodann klar, dass das entsprechende Geschäft geplatzt sei. Folglich sei die im Jahr 2018 getätigte und verbuchte Anzahlung von CHF 30'000.- im Jahr 2021 storniert bzw. die Buchung rückgängig gemacht worden. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin führt mit Bezug auf die Verkäufe der Fahrzeuge Ferrari 4 und Lamborghini 1 im Jahr 2019 aus, hieraus hätte sie nach Abzug der Provision zugunsten der B._______ GmbH Nettogewinne von CHF 21'000.- bzw. CHF 140'000.- erzielt. Ob die B._______ GmbH mit dem Verkauf dieser Fahrzeuge einen Gewinn erzielt habe, wie die ESTV im Rahmen des Einspracheentscheids in Frage gestellt habe (vgl. E. 3.1.3), spiele für die Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit von ihr – der Beschwerdeführerin – keine Rolle. Wichtig sei vielmehr, dass sie aus dem Verkauf der Fahrzeuge einen Umsatz von CHF 1.165 Mio. erzielt habe, woraus sich die Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen

A-5422/2024 aus Leistungen ergebe. Dies gelte umso mehr, als in den Folgejahren 2021 und 2022 Umsätze von CHF 2.1 resp. 2.9 Mio. erzielt worden seien. Weiter führt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die seitens der ESTV beanstandete Einfuhrveranlagungsverfügung betreffend den Ferrari 6, bei welcher die B._______ GmbH und nicht die Beschwerdeführerin als Importeurin aufgeführt sei, aus, dass das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin ab Platz nach Bezahlung des Kaufpreises gekauft worden sei. Da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im Ausland befunden habe, sei es zuerst von der Verkäuferin B._______ GmbH importiert und dann in der Schweiz an sie – die Beschwerdeführerin – übergeben worden. Zum Zeitpunkt des Imports sei die B._______ GmbH die Besitzerin gewesen, womit die Einfuhr korrekt abgewickelt worden sei. Generell sei festzuhalten – so die Beschwerdeführerin weiter –, dass Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines Händlers befinden würden, nicht eingelöst sein müssten. Dies gelte insbesondere für exklusive Liebhaberautos, deren Käufer diese als Sammlerobjekte möglichst in ungebrauchtem Zustand erwerben wollten. Es spreche also nicht gegen den Autohandel der Beschwerdeführerin, wenn die Fahrzeuge nicht auf sie eingelöst seien. 3.2.4 Hinsichtlich der Finanzierung der Fahrzeuge fährt die Beschwerdeführerin fort, dass die Finanzierung der Fahrzeugkäufe durch die Inhaberin in keiner Weise dem Vorliegen ihrer unternehmerischen Tätigkeit widerspreche. Es sei bei einer neu aufgenommenen Geschäftstätigkeit absolut üblich und aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, dass die Investitionen fremdfinanziert seien. Ob dies durch Kapitaleinlagen, Aktionärsdarlehen oder ein Finanzinstitut erfolge, dürfe aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Rolle spielen, solange die Investitionen darauf ausgerichtet seien, Einnahmen aus Leistungen zu erzielen. Andernfalls müsste in der Praxis zahlreichen neugegründeten Betrieben die Unternehmereigenschaft aberkannt werden, weil ihre Investitionen von ihren Aktionären finanziert würden. In diesen Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die ESTV in ihrer Praxis beispielsweise bei der Vermietung von Ferienwohnungen immer davon ausgehe, dass diese eine unternehmerische Tätigkeit darstelle, wenn jährliche Mieteinnahmen von mehr als CHF 40'000.erzielt würden. Dabei spiele es keine Rolle, wie der Erwerb der Liegenschaft finanziert werde und ob sie durch die Eigentümerin selbst auf dem Markt angeboten werde.

A-5422/2024 3.2.5 Hinsichtlich der Immobilienverwaltung bringt die Beschwerdeführerin vor, die entsprechenden Einnahmen seien in den beiliegenden Jahresrechnungen auf dem Konto 36700 ersichtlich. Des Weiteren seien der Beschwerde Beispiele für Rechnungen von ihr – der Beschwerdeführerin – an die D._______ AG beigelegt. Sie verwalte für die D._______ AG zwei Geschäftsliegenschaften und Tochtergesellschaften, was zeitintensiv sei. Zusätzlich werde aktuell über eine Investition über ein Immobilienprojekt diskutiert. Die unternehmerische Tätigkeit der Immobilienverwaltung sei somit vorliegend ebenfalls gegeben. 3.3 3.3.1 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung gibt die ESTV im Wesentlichen das im Einspracheentscheid Ausgeführte wieder. U.a. zieht sie in Zweifel, ob die Beschwerdeführerin bzw. die Inhaberin über das für den Fahrzeughandel notwendige Know-how, den «Ferrari-Sonderstatus» sowie das für den Fahrzeughandel notwendige Netzwerk verfügt. Dies sei nicht bewiesen. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, die ihren Aussenauftritt beweisen sollen, führt die ESTV aus, die E- Mail-Korrespondenz würde nicht die vorliegend relevante Steuerperiode 2018 betreffen. Zudem lasse sich dieser lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Inhaberin mit Käufern oder Kaufinteressenten und auch Lieferanten Kontakt gehabt habe. Jedoch würden die E-Mails keinen selbstständigen Aussenauftritt als Fahrzeughändlerin beweisen. Ein Aussenauftritt unter eigenem Namen setze nach der Rechtsprechung voraus, dass vertragliche Verpflichtungen gegenüber Leistungsempfängern sowie Leistungserbringern erkennbar selbstständig und nicht etwa als Stellvertreter oder Hilfsperson einer anderen Person eingegangen würden. Die E-Mails würden in einer Gesamtbetrachtung nahelegen, dass die Beschwerdeführerin – sofern sie überhaupt am Fahrzeughandel beteiligt gewesen sei – allenfalls als Vermittlerin oder Hilfsperson für die B._______ GmbH oder auch für die C._______ AG tätig gewesen sei. Dies zeige exemplarisch die Korrespondenz mit Herrn E._______ betreffend den Kauf eines Ferrari (…): Der Verkauf des genannten Fahrzeuges an Herrn E._______ sei nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt, sondern durch die B._______ GmbH für einen Kaufpreis von CHF 580'000.-. Die Beschwerdeführerin habe Herrn E._______ lediglich eine «Kommission» von CHF 10'000.- in Rechnung gestellt (mit Verweis auf eine E-Mail der Inhaberin an Herrn E._______). Sie habe vorgängig an Herrn E._______ geschrieben: «Falls Sie möchten, kann ich mich direkt mit dem Eigentümer

A-5422/2024 der B._______ GmbH in Verbindung setzen, um mehr Infos für den (Ferrari) zu erhalten?». Herr E._______ habe am gleichen Tag geantwortet: «Ich habe bisher nie bei B._______ gekauft, aber Ihre Referenz genügt mir». Auch gemäss der E-Mail-Korrespondenz mit Herrn F._______ trete die Beschwerdeführerin nicht als Fahrzeughändlerin auf: «Ich habe die Konfiguration weitergegeben und sobald ich mehr weiss, melde ich mich bei dir». Es ergebe sich weiter aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz und den Chats, dass «Kaufgespräche» mit potenziellen «Kunden» anlässlich von privaten Treffen oder auch an privaten Anlässen erfolgt seien und die Inhaberin die Kaufinteressenten sodann an die B._______ GmbH bzw. auf deren Angebote verwiesen habe. Die ESTV hält dem Gesagten nach fest, dass sich eine unternehmerische Tätigkeit mit den E-Mails und Chats nicht beweisen lasse. Sie seien privater Natur und würden belegen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Inhaberin mit dem Fahrzeughandel – wenn überhaupt – nur sehr untergeordnet zu tun gehabt habe. Die E-Mails und Chats würden nicht zeigen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Inhaberin über einen Sonderstatus oder ein Netzwerk mit privilegiertem Zugang zu Liebhaberfahrzeugen verfügen würde. Ihr «Netzwerk» beschränke sich auf die beiden Fahrzeughändler B._______ GmbH und C._______ AG sowie vereinzelt auch auf andere Fahrzeughändler. Aufgrund der Formulierung in einzelnen E-Mails und auch gestützt auf die aktenkundige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sowohl von der B._______ GmbH als auch (vereinzelt) von Kaufinteressenten (konkret: E._______) eine Kommission bzw. eine Provision erhalten habe, könne man zum Schluss gelangen, dass sie zwar keinen Fahrzeughandel betreibe, aber zumindest als Vermittlerin tätig sei. Da jedoch eine Vermittlungstätigkeit weder geltend gemacht worden sei noch entsprechende Verträge vorliegen würden, sei auch eine gewerbliche/berufliche Vermittlungstätigkeit als nicht bewiesen zu betrachten. Ferner würden die Kontaktnahmen zwischen der Beschwerdeführerin und den Kaufinteressenten – wie gezeigt – nicht systematisch und regelmässig im Sinne einer unternehmerischen (Vermittlungs-)Tätigkeit, sondern spontan anlässlich von privaten Treffen erfolgen. Eine unternehmerische Tätigkeit und insbesondere ein (unternehmerischer) Aussenauftritt der Beschwerdeführerin unter eigenem Namen könne den E-Mails und auch den Chats nicht entnommen werden. 3.3.2 Hinsichtlich der Immobilienverwaltung hält die ESTV der Beschwerdeführerin entgegen, dass die «Einnahmen Verwaltungskosten» auf dem Konto 36700 erst ab der Steuerperiode 2019 verbucht worden seien.

A-5422/2024 Gemäss den nunmehr eingereichten Rechnungen für die Liegenschaftsverwaltung für die Monate Januar, März, April und Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin von der D._______ AG ab dem Jahr 2019 für die Verwaltung von deren Liegenschaften ein Entgelt von 5 % der monatlichen Nettomieteinnahmen erhalten. Da die Rechnungen – nebst der Buchhaltung – die einzigen Beweismittel für die besagte Tätigkeit seien und die Rechnungstellung erst 2019 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit erst im Jahr 2019 aufgenommen worden sei. Weiter fehle es am Nachweis dafür, dass die in der Steuerperiode 2018 geltend gemachten Vorsteuern von CHF 916.- im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit angefallen seien. Die entsprechenden Aufwendungen seien auf dem Konto 65050 Beratung und Revisionen verbucht worden. Es handle sich konkret um Aufwendungen für Marketingberatung/Visitenkarten und Leistungen der Revisionsgesellschaft der Beschwerdeführerin. Es sei somit nicht erstellt, dass die in der Steuerperioden 2018 geltend gemachten Vorsteuern im Betrag von CHF 916.- im Rahmen einer (geplanten) unternehmerischen Tätigkeit in Rechnung gestellt worden seien. 3.4 Strittig und zu prüfen ist in der vorliegenden Sache, ob die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 – im steuerbaren Bereich – unternehmerisch tätig war und in dieser Eigenschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin die einzelnen Voraussetzungen für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit erfüllt. 3.4.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine AG. Das Kriterium der Selbständigkeit ist somit erfüllt (E. 2.4.2.4). 3.4.2 3.4.2.1 Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein (E. 2.4.2.2). Die Beschwerdeführerin hat zwar unbestrittenermassen in der hier relevanten Steuerperiode 2018 lediglich Fahrzeuge angekauft und keines verkauft. In den Folgejahren wurden jedoch jeweils Fahrzeuge verkauft. So wurden zum Beispiel in der Steuerperiode 2019 zwei Fahrzeuge für die Beträge von CHF 465'000.- und CHF 700'000.- (i.e. Ferrari 4 und Lamborghini 1) verkauft (vgl. auch E. 3.1.3). Weiter wurden in der Steuerperiode 2020 drei Fahrzeuge für gesamthaft CHF 2'270'000.- verkauft (i.e. Ferrari 1, 3 und 5). Auch in den Steuerperioden 2021 und 2022 wurden jeweils mehrere

A-5422/2024 Fahrzeuge verkauft und die entsprechenden Zahlungen bzw. Teilzahlungen in Millionenhöhe verbucht (vgl. zum Ganzen: amtliche Akten Nr. 16, insb. Konto 32000 «Handelswarenverkauf Fahrzeuge»). Die hier strittige unternehmerische Tätigkeit des Handels mit Fahrzeugen wurde seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erst in der Steuerperiode 2018 aufgenommen. Die Tatsache, dass in den Folgeperioden stets Fahrzeuge verkauft wurden, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin schon in der hier relevanten Steuerperiode 2018 darauf ausgerichtet war, Einnahmen aus Leistungen zu generieren. 3.4.2.2 Die Vorinstanz vertritt indes die Ansicht, dass es sich bei den genannten Leistungen nicht um Lieferungen, sondern um Finanzierungsleistungen handle, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Fahrzeugkäufe nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlange und es sich bei ihren angeblichen Verkäufen demzufolge nicht um Lieferungen handeln könne, weil sie die besagte wirtschaftliche Verfügungsmacht – die sie gar nie erlange – nicht auf den Erwerber übertragen könne. Vielmehr liege die Gewährung eines Kredites seitens der Beschwerdeführerin vor. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin jeweils die wirtschaftliche Verfügungsmacht der von ihr – zumindest wohl aus zivil- bzw. vertragsrechtlicher Sicht – erworbenen Fahrzeuge erlangt hat. 3.4.2.2.1 Als Lieferung gilt insbesondere das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Dieser Grundtatbestand der Lieferung bedingt somit eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Letztere hat inne, wer den Gegenstand brauchen oder verbrauchen, verändern, belasten und veräussern kann. Er muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet erhalten. Wesentlich ist, dass der Empfänger die Verfügungsmacht durch eine entsprechende Zuwendung des leistenden Unternehmers – welcher seinerseits über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügen muss – empfängt (vgl. E. 2.2.3). Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche

A-5422/2024 Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (E. 2.2.5). 3.4.2.2.2 Das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Fahrzeuge verneinte die ESTV, u.a. weil die Fahrzeuge weder bei der Beschwerdeführerin eingestellt gewesen seien noch irgendwelche Bemühungen zum Verkauf der Fahrzeuge dokumentiert seien (E. 3.1.5). Es sei nicht nachvollziehbar und wirtschaftlich betrachtet auch unsinnig, wenn Fahrzeuge durch eine Fahrzeughändlerin – die B._______ GmbH – an die Beschwerdeführerin verkauft und später (zu einem höheren Preis) durch die gleiche Gesellschaft – die B._______ GmbH – wieder zurückgekauft würden. Werde dagegen die Beschwerdeführerin als Durchlaufgesellschaft betrachtet, welche nie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt habe, d.h. gehe man davon aus, dass die Käufe und Verkäufe direkt durch die B._______ GmbH erfolgen würden, so ergebe dies aus wirtschaftlicher Sicht Sinn und dann würden auch die Zahlen mit den Abrechnungen übereinstimmen. 3.4.2.2.3 Es ist unbestritten, dass – wie im Einspracheentscheid der ESTV dargestellt – die Beschaffung der Fahrzeuge im Wesentlichen über die B._______ GmbH oder über die C._______ AG erfolgt. Der Verkauf der Fahrzeuge erfolgt sodann regelmässig über die B._______ GmbH. Letztere hält fest, dass die jeweilige Kaufabwicklung immer durch sie vollzogen worden sei und dadurch das Vertrauen ihrer Kunden bewahrt werde und dass sie auch als einzige Vertragspartnerin betreffend die vereinbarten Garantie- oder Gewährleistungsansprüche auftrete (E. 3.1.5 und Beilage 7 der Beschwerde). Hinweise darauf, ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Fahrzeuge, welche letztlich über die B._______ GmbH verkauft wurden, innehatte, ergeben sich in erster Linie aus den Abrechnungen betreffend die in der Steuerperiode 2019 verkauften Fahrzeuge Ferrari 4 und Lamborghini 1. Wie die ESTV im Rahmen des Einspracheentscheids richtig festgehalten hat, kaufte die Beschwerdeführerin die betreffenden Fahrzeuge bei der B._______ GmbH für CHF 435'000.bzw. CHF 500'000.- und verkaufte sie wieder an die B._______ GmbH zurück für CHF 465'000.- bzw. CHF 700'000.-, weil sich offensichtlich ein privater Endkunde finden liess. Vom Bruttogewinn in Höhe von CHF 30'000.bzw. CHF 200'000.- wurde der B._______ GmbH jeweils eine Provision in Höhe von 30% gutgeschrieben, i.e. CHF 9'000.- bzw. CHF 60'000.-.

A-5422/2024 Hieraus ist zu schliessen, dass der Endkunde jeweils CHF 465'000.- bzw. CHF 700'000.- an die B._______ GmbH bezahlte. Diesen Betrag leitete die B._______ GmbH an die Beschwerdeführerin weiter, wobei sie die Provision bei sich einbehielt (wie beim Ferrari 4, vgl. Beilage 15 der Beschwerde) oder die Provision der Beschwerdeführerin in Rechnung stellte (wie beim Lamborghini 1, vgl. Beilage 19 der Beschwerde). Diese Abwicklung zeigt, dass der Verkaufspreis, welcher letztlich vom Endkunden bezahlt wird, grundsätzlich (i.e. abzüglich Provision) der Beschwerdeführerin zusteht. Sie hat also das Recht auf den (Verkaufs-)ertrag des Gegenstands (vgl. E. 2.2.3), was für ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht spricht. Dementsprechend musste nach Auffassung der Parteien die Beschwerdeführerin mittels Verkaufs des jeweiligen Fahrzeugs an die B._______ GmbH Letztere erst in die Position bringen, um über das zu verkaufende Fahrzeug verfügen zu können. Dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht als Fahrzeughalterin eingetragen war, wie die ESTV moniert (E. 3.1.4), ändert an diesem Schluss nichts, zumal es sich dabei lediglich um ein Indiz für die wirtschaftliche Verfügungsmacht handeln kann (vgl. Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.4 f.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es in der Macht der Beschwerdeführerin war, die besagten Fahrzeuge zu veräussern und den Ertrag aus diesen zugewendet zu erhalten (vgl. E. 2.2.3). Damit deckt sich vorliegend die zivil- bzw. vertragsrechtliche Gestaltung mit der wirtschaftlichen Realität. Das heisst, es besteht vorliegend kein Grund, nicht auf die zivil- bzw. vertragsrechtlichen Indizien abzustellen und die Leistungen der Beschwerdeführerin stattdessen im Sinne einer angeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als das Gewähren von Krediten zu qualifizieren. Bei den hier in Frage stehenden Leistungen der Beschwerdeführerin handelt es sich somit im Sinne der vorliegenden Dokumente um Fahrzeuglieferungen und nicht um Dienstleistungen im Finanzbereich. 3.4.2.3 Damit lässt sich schliessen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin schon in der hier relevanten Steuerperiode 2018 darauf ausgerichtet war, Einnahmen aus Leistungen – i.e. aus Fahrzeuglieferungen – zu generieren. 3.4.3 Weiter muss für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ein Auftritt nach aussen unter eigenem Namen gegeben sein.

A-5422/2024 3.4.3.1 Wenn ein Geschäftslokal, ein Internetauftritt oder ähnliches nicht vorhanden sind, kann sich der Aussenauftritt auch nur in Verträgen und Rechnungen manifestieren. Wurden solche in eigenem Namen vereinbart bzw. ausgestellt, so ist dieses Handeln in der physischen, wirtschaftlichen Umwelt (des Unternehmens) wahrnehmbar und das Kriterium des «Auftritts nach aussen unter eigenem Namen» ist erfüllt. Für das Vorliegen eines Aussenauftritts in eigenem Namen ist nicht erforderlich, dass es sich dabei um einen «öffentlichen Auftritt» gegenüber einer Vielzahl von Akteuren handelt (vgl. E. 2.4.2.5.3, wonach schon eine einzige Transaktion bzw. die Interaktion mit einer einzigen Partei [Auktionshaus] einen Aussenauftritt in eigenem Namen begründen kann). 3.4.3.2 Der Aussenauftritt der Beschwerdeführerin manifestiert sich im Wesentlichen in den mit den beiden Autohändlern B._______ GmbH und C._______ AG abgeschlossenen Verträgen und den entsprechenden Abrechnungen. In diesen tritt die Beschwerdeführerin in eigenem Namen auf (vgl. Beilagen der Beschwerde). Damit ist der für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit erforderliche Auftritt nach aussen unter eigenem Namen gegeben. 3.4.3.3 Die ESTV moniert, es fehle der Beschwerdeführerin an Räumlichkeiten für den Fahrzeughandel. Sodann trete die Beschwerdeführerin nicht als Fahrzeughändlerin am Markt auf. Es seien keinerlei Verkaufsbemühungen wie z.B. Inserate dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz zu Kunden und Geschäftspartnern verfüge, welches es ihr erlauben würde, auch ohne Marktauftritt – «Off-Market» oder via «Mundzu-Mund-Propaganda» – die Fahrzeuge zu verkaufen, sei nicht belegt. Ihr «Netzwerk» beschränke sich auf die beiden Fahrzeughändler B._______ GmbH und C._______ AG sowie vereinzelt auch auf andere Fahrzeughändler. Eine unternehmerische Tätigkeit und insbesondere ein (unternehmerischer) Aussenauftritt der Beschwerdeführerin unter eigenem Namen könne den (im Rahmen der Beschwerde eingereichten) E-Mails und Chats nicht entnommen werden (E. 3.1.1 und 3.3.1). Diesbezüglich ist der ESTV zu entgegnen, dass – wie ausgeführt – ein Aussenauftritt im eigenen Namen rechtssprechungsgemäss nicht einen «öffentlichen Auftritt» gegenüber einer Vielzahl von Akteuren bedingt. Das heisst, es ist dafür weder zwingend, dass die Beschwerdeführerin über Räumlichkeiten wie ein Ladenlokal verfügt, noch ist zwingend, dass die Beschwerdeführerin mittels Webseite öffentlich auftritt. Zudem kann sich das Beziehungsnetz bzw. die physische, wirtschaftliche Umwelt (des

A-5422/2024 Unternehmens) auch auf wenige Akteure, wie die beiden Fahrzeughändler B._______ GmbH und C._______ AG, beschränken. In diesem Sinne ist unerheblich, ob die ESTV den (im Rahmen der Beschwerde eingereichten) E-Mails und Chats einen Aussenauftritt der Beschwerdeführerin entnehmen kann, zumal dieser – wie gesehen – schon aus den Verträgen und Rechnungen hervorgeht. Zudem widerspricht die Argumentation der ESTV – welche von der Voraussetzung eines breiteren, öffentlichkeitswirksameren Aussenauftritts auszugehen scheint – dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung, welcher eine «weite Auslegung» des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht verlangt (E. 2.4.3). Mit dieser Argumentation wäre beispielsweise die Praxis, wonach eine selbstständige Unkostengemeinschaft ins MWST-Register eingetragen werden kann, mangels ausreichendem Aussenauftritt rechtswidrig (vgl. MWST-Branchen-Info 18, Rechtsanwälte und Notare, Ziff. 3.2). Auch in anderen Verfahren, in welchen die ESTV die unternehmerische Tätigkeit bejahte, hätte diese – wenn der vorliegenden Argumentation der ESTV gefolgt würde – verneint werden müssen (vgl. zum Beispiel Urteil des BVGer A-205/2023, A-207/2023 vom 20. September 2024 E. 3.3.2.1 f. [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_620/2024 vom 20. August 2025]). 3.4.4 Das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit bedingt zudem, dass die Erzielung von Einnahmen nachhaltig ist. 3.4.4.1 Der Begriff der Nachhaltigkeit umfasst ein zeitliches und ein quantitatives Element. Zeitlich wird eine gewisse Dauerhaftigkeit verlangt, und quantitativ, dass die Tätigkeit ein bestimmtes Ausmass erreicht. Kriterien hierfür sind etwa ein mehrjähriges Engagement, planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden (E. 2.4.2.3). 3.4.4.2 Wie schon in E. 3.4.2.1 ausgeführt, hatte die Beschwerdeführerin ihre Fahrzeughandelstätigkeit in der Steuerperiode 2018 mit dem Kauf mehrerer Fahrzeuge begonnen. In den Folgejahren wurden stets Fahrzeuge gekauft und verkauft (vgl. zum Ganzen: amtliche Akten Nr. 16, insb. die Konten 32000 «Handelswarenverkauf Fahrzeuge» und 42000

A-5422/2024 «Handelswareneinkauf Fahrzeuge»). Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist somit erfüllt. 3.4.5 Weiter muss die Tätigkeit beruflich oder gewerblich sein, um als unternehmerisch zu gelten. 3.4.5.1 Wie aus E. 2.4.2.1 hervorgeht, ist der Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eng mit den übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit verwoben. In der Lehre und Rechtsprechung wird teils festgehalten, dass der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden könne. Dies wirft die Frage auf, inwiefern die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überhaupt als (eigenständiges) Kriterium für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit gelten kann, was vorliegend offengelassen werden kann. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit scheint jedenfalls gegeben, wenn mit dieser gegenüber Dritten nachhaltig Einnahmen aus Leistungen erzielt werden und sie nicht die Pflege eines Hobbys bzw. die Liebhaberei bezweckt (vgl. E. 2.4.2.1). 3.4.5.2 Dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten nachhaltig Einnahmen aus Leistungen erzielt, wurde bereits überprüft und bejaht (vgl. E. 3.4.2 ff.). Weiter ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei lediglich um die Pflege eines Hobbys bzw. Liebhaberei handeln könnte. 3.4.5.3 Wenn die ESTV moniert, die angebliche unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich des «Fahrzeughandels» sei in den Steuerperioden 2018 – und auch 2019 – ausschliesslich mit Darlehen bzw. Einlagen der Inhaberin finanziert worden (E. 3.1.4) und daraus möglicherweise eine private (nicht-unternehmerische) Tätigkeit ableitet, ist ihr zu entgegnen, dass die Fremdfinanzierung rechtsprechungsgemäss nicht gegen das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit spricht (vgl. Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 3.4.3). Darüber hinaus ist allgemeinnotorisch, dass die Finanzierung eines Unternehmens häufig (auch) mittels Fremdkapitals erfolgt.

Auch die weiteren Argumente, die die ESTV ins Feld führt, überzeugen nicht. Ob die Beschwerdeführerin bzw. die Inhaberin über das für den Fahrzeughandel notwendige Know-how, den «Ferrari-Sonderstatus» sowie das für den Fahrzeughandel notwendige Netzwerk verfügt, ist vorliegend letztlich irrelevant. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin

A-5422/2024 seit der Tätigkeitsaufnahme in der Steuerperiode 2018 in eigenem Namen mit Fahrzeugen handelt. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch Fahrzeuge vermittelt – wie die ESTV aus der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail- und Chat- Korrespondenz schliesst – spricht das nicht dagegen, dass – wie festgehalten (E. 3.4.2.3) – die Beschwerdeführerin hinsichtlich anderer Fahrzeuge als Händlerin tätig war. Es bestätigt vielmehr die unternehmerische Tätigkeit im Bereich Fahrzeughandel und -vermittlung, welche ihrem Zweck entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. B). 3.5 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 – im steuerbaren Bereich – unternehmerisch tätig war und somit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Bereich Immobilienverwaltung für sich alleine schon die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit erfüllen würde. Zu prüfen ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 zum Vorsteuerabzug berechtigt war. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in der besagten Steuerperiode Vorsteuern im Betrag von CHF 219'976.- geltend, wovon CHF 219'060.- auf den Kauf von Autos entfallen. Die übrigen CHF 916.- entfallen auf Vorsteuern auf dem «übrigen Betriebsaufwand». Diese sind im Wesentlichen im Zusammenhang mit Kosten für eine Treuhandgesellschaft sowie mit Kosten für Marketing (Visitenkarten etc.) entstanden (vgl. amtliche Akten Nr. 16, insb. Konto 11710 «Vorsteuer Investitionen, übr. Betr.aufwand»). 3.5.2 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die in Art. 28 Abs. 1 MWSTG genannten Vorsteuern abziehen, wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat. In Fällen, in welchen ein Unternehmensträger ausschliesslich unternehmerisch tätig ist, gelten alle Vorsteuern als im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallen und können gemäss Art. 28 ff. MWSTG abgezogen werden (E. 2.5.1 ff.). 3.5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin Vorsteuern in Höhe von CHF 219'976.- angefallen und bezahlt worden sind. Weiter ergibt sich aus E. 3.4, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 unternehmerisch tätig war, womit sie grundsätzlich vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Es ist nicht ersichtlich und seitens der ESTV auch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin

A-5422/2024 nebst dem unternehmerischen Bereich auch noch über einen nicht-unternehmerischen Bereich verfügen würde. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in Frage stehenden Vorsteuern für von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet worden wären oder Art. 33 Abs. 2 MWSTG vorliegend relevant wäre. Dem Gesagten nach war die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt. 3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2018 unternehmerisch tätig und vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und die Steuerforderung betreffend die Steuerperiode 2018 auf CHF 219'976.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin (entspricht dem deklarierten Vorsteuerabzug [vgl. Sachverhalt Bst. C]) festzusetzen. Die entsprechende Nachforderung von CHF 219'976.- ist aufzuheben. 4. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich. Entsprechend hat sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 8'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf CHF 12’750.- festzusetzen.

A-5422/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Steuerforderung betreffend die Steuerperiode 2018 wird auf CHF 219'976.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgesetzt. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 mit der Steuernachforderung von CHF 219'976.- wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 12’750.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-5422/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5422/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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