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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2026 A-4914/2023

March 9, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,229 words·~1h 6min·1

Summary

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Fluglärmentschädigung Landesflughafen Zürich-Kloten (sog. Südanflüge), Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4914/2023, A-455/2024

Urteil v o m 9 . März 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien Flughafen Zürich AG, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1 (A-4914/2023), Beschwerdegegnerin (A-455/2024), Enteignerin,

gegen

1. Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus: 1.1. B._______, 1.2. C._______, 1.3. D._______, 1.4. E._______, 1.5. F._______, 1.6. G._______, Enteignete 1,

2. Erbengemeinschaft H._______, bestehend aus: 2.1. I._______, 2.2. J._______,

2.3. K._______, 2.4. L._______, Enteignete 2,

3. Erbengemeinschaft M._______, bestehend aus: 3.1. N._______, 3.2. O._______, Enteignete 3,

4. P._______, Enteigneter 4,

5. Q._______, Enteignete 5,

alle vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 2 (A-455/2024), Enteignete,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Vorinstanz.

Gegenstand Fluglärmentschädigung Landesflughafen Zürich-Kloten (sog. Südanflüge), Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf.

A-4914/2023, A-455/2024 Sachverhalt: A. A.a Am 30. Oktober 2003 wurden die morgendlichen Südanflüge auf der Piste 34 des Flughafens Zürich eingeführt (6.00 bis 7.00 Uhr werktags und bis 9.00 Uhr an Wochenenden und Feiertagen). Die im Rubrum aufgeführten Enteigneten reichten infolgedessen 2004 bzw. 2005 bei der Flughafen Zürich AG je Entschädigungsbegehren für ihre Liegenschaften in Gockhausen/Dübendorf ein. Die Flughafen Zürich AG überwies die Begehren am 10. Oktober 2005 an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK). A.b Die ESchK wählte 2009 bzw. 2011 diese Verfahren als Pilotfälle aus, anhand derer insbesondere das Vorliegen eines sog. direkten Überflugs beurteilt werden sollte (Verfahren Nr. […]; nachfolgend auch: Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf). A.c Mit Schätzungsentscheid vom 25. Juni 2012 wies die ESchK die Entschädigungsbegehren ab. A.d Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Urteil A-4836/2012 vom 13. März 2014 insbesondere, dass bei den streitbetroffenen Liegenschaften kein entschädigungspflichtiger direkter Überflug vorliege. Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Enteigneten hiess es sodann betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse gut, hob den angefochtenen Entscheid diesbezüglich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Spezialität und der Schwere des Schadens im Sinne der Erwägungen an die ESchK zurück. Auch sei über die Parteientschädigung neu zu befinden. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Enteigneten ab. A.e Mit Urteil 1C_232/2014 vom 18. März 2016 (teilweise publ. in BGE 142 II 128) bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, soweit dieses angefochten wurde. Im Hinblick auf die Rückweisung an die Vorinstanz wies es darauf hin, dass die Verfahren bereits sehr lange gedauert hätten und daher möglichst rasch zum Abschluss gebracht werden sollten im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

A-4914/2023, A-455/2024 B. B.a Die ESchK nahm in der Folge die Verfahren wieder auf. B.b Am 30. Dezember 2022 eröffnete die ESchK den Schätzungsentscheid im Dispositiv. Es wies die Entschädigungsbegehren der im Rubrum aufgeführten Enteigneten ab. B.c Mit Widerrufsentscheid vom 2. März 2023 hob die ESchK den Schätzungsentscheid vom 30. Dezember 2022 wegen fehlender Begründung auf. C. Verfahren A-4914/2023 C.a Mit Eingabe vom 13. September 2023 erhob die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 oder Enteignerin) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde in den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den im rubrizierten Verfahren am 30. Dezember 2022 gefällten Entscheid unverzüglich zu begründen und den Parteien umgehend zukommen zu lassen. Es sei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende kurze Frist anzusetzen. 2. Allenfalls seien zudem in Bezug auf die bei der Beschwerdegegnerin unbehandelt liegen gebliebenen Verfahren generelle administrative und/oder organisatorische Massnahmen in der Geschäftsabwicklung, insbesondere im Sinne von Art. 59 ff. EntG, zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen und anzuordnen." C.b Die ESchK beantragte in der Vernehmlassung vom 30. November 2023, es sei die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Enteignerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. C.c Am 2. Dezember 2023 versandte die ESchK den begründeten Schätzungsentscheid, datiert vom 30. Dezember 2022. Es erkannte auf Abweisung der Entschädigungsbegehren der im Rubrum aufgeführten Enteigneten (Disp. Ziff. 1). Für die Regelung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung stellte sie einen separaten Entscheid in Aussicht (Disp. Ziff. 2).

A-4914/2023, A-455/2024 C.d In der Folge passte die Enteignerin in der Replik vom 8. Januar 2024 ihre Rechtsbegehren an: "1. Es sei das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 trotz Erlasses des Entscheids Gockhausen der Vorinstanz während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde (Eingang am 4. Dezember 2023) materiell zu entscheiden und die dabei geltend gemachte Rechtsverzögerung zu bestätigen. Ev. sei das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Diesfalls sei festzustellen, dass die Gegenstandslosigkeit durch das Verhalten der Vorinstanz bewirkt worden ist und es seien der Vorinstanz die Kosten dieses Verfahren sowie eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen bzw. ev. seien die Kosten dieses Verfahren sowie eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Da die administrativen Probleme der Vorinstanz, die zu massiven und rechtsstaatlich nicht mehr tragbaren Verzögerungen im Verfahrensfortgang und in der Entscheidfindung führen, nach wie vor völlig ungelöst sind, wird in Bezug auf Ziff. 2 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens das Bundesverwaltungsgericht ersucht, entsprechende, im EntG vorgesehene Massnahmen zur Beseitigung der bestehenden Missstände zu ergreifen bzw. zumindest entsprechende klare Vorgaben und Anweisungen zuhanden der Vorinstanz zu formulieren. Ev. sei die Beschwerde in Bezug auf Ziff. 2 des in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens an das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde zu überweisen." C.e Die ESchK und die Enteignerin reichten am 18. März resp. 8. Mai 2024 weitere Stellungnahmen ein. C.f Mit Eingaben vom 17. resp. 27. Mai 2024 äusserten sich die ESchK und die Enteignerin nochmals unaufgefordert zum Verfahren. C.g Mit Teilurteil A-4914/2023 vom 29. August 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 13. September 2023 nicht ein. Dieses Rechtsbegehren wurde zur Prüfung, ob es als aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend die ESchK entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen. Für das Teilurteil wurden keine Verfahrenskosten erhoben und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Betreffend Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 13. September 2023 wurde das Verfahren fortgeführt.

A-4914/2023, A-455/2024 D. Verfahren A-455/2024 D.a Gegen den am 2. Dezember 2023 versandten Schätzungsentscheid der ESchK reichten die Enteigneten (nachfolgend auch: Beschwerdeführende 2) am 18. Januar 2024 gemeinsam eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz über die von den Beschwerdeführenden gestellten Entschädigungsforderungen nicht innert angemessener Frist geurteilt hat und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt. 2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Schätzungsentscheids aufzuheben. Die Beschwerdeführenden seien angemessen für den Verlust der Abwehrrechte gegen übermässigen Fluglärm und für die daraus resultierende Wertminderung ihrer Grundstücke gemäss ihren individuellen Rechtsbegehren vor Vorinstanz zu entschädigen. 3. Eventualiter (zu Rechtsbegehren 2 vorstehend) sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Schätzungsentscheids aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, das Enteignungsverfahren fortzusetzen und die Enteigneten im Sinne von Rechtsbegehren 2 vorstehend zu entschädigen." D.b Die Enteignerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2024, es sei das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde der Enteigneten gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.c Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in den Vernehmlassungen vom 3. Juni und 16. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D.d In der Replik vom 20. November 2024 halten die Enteigneten an ihrer Beschwerde fest. D.e Die Enteignerin reichte am 30. Januar 2025 eine Duplik ein. D.f Die Enteigneten und die Enteignerin nehmen in den Schlussbemerkungen vom 17. April resp. 4. Juni 2025 nochmals zu einzelnen Streitpunkten Stellung. D.g Am 8. Juli 2025 reichten die Enteigneten unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

A-4914/2023, A-455/2024 D.h Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 beantragt die Enteignerin, es sei die Stellungnahme der Enteigneten vom 8. Juli 2025 wegen Verspätung aus dem Recht zu weisen. D.i Die Enteigneten halten am 7. August 2025 an ihrer Eingabe vom 8. Juli 2025 fest. D.j Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten darüber in Kenntnis, dass eine Kopie des Berichts von Prof. Donato Scognamiglio, Hedonisches Bewertungsmodell für fluglärmbelastete Renditeliegenschaften, 24. September 2009 (nachfolgend: Bericht Modell ESchK), zu den Akten genommen wird. E. E.a Am 27. August 2025 erhoben die Enteigneten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht betreffend Entscheid der ESchK zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei das neue Verfahren mit dem Hauptverfahren A-455/2024 nicht zu vereinigen (Verfahren A-6514/2025). E.b Am 29. Oktober 2025 entschied die Vorinstanz in den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf über die Parteientschädigung und die Verteilung der Verfahrenskosten. Gegen diesen Schätzungsentscheid reichten die Enteignerin am 3. Dezember 2025 (Verfahren A-9308/2025) und die Enteigneten am 5. Dezember 2025 (Verfahren A-9425/2025) je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, es seien die Verfahren mit dem Hauptverfahren A-455/2024 zu vereinigen. F. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-4914/2023, A-455/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Vorab ist zu klären, wie die pendenten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu koordinieren sind. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 mit Hinweisen). 1.1.2 Die Beschwerdeverfahren A-4914/2023 und A-455/2024 betreffen beide den Hauptentscheid der Vorinstanz in den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf und werfen hinsichtlich der gerügten Rechtsverzögerung weitgehend dieselben Fragestellungen auf. Es rechtfertigt sich daher, diese beiden Verfahren unter der erstgenannten Nummer zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.1.3 Die zuletzt eröffneten Beschwerdeverfahren A-6514/2025, A-9308/2025 und A-9425/2025 beziehen sich auf die vorinstanzlichen Kostenfolgen in den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf, wobei die Parteien teils den Verfahrensantrag auf Vereinigung mit dem vorliegenden Hauptverfahren A-455/2024 stellten (vgl. Sachverhalt Bst. E). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Hauptverfahren die Disp. Ziff. 2 des Schätzungsentscheids (separater Entscheid über die Kostenfolgen) nicht angefochten wurde und damit ausserhalb des Streitgegenstandes liegt (vgl. nachstehend E. 1.4.2). In sachlicher Hinsicht drängt sich deshalb ein gemeinsames Urteil nicht auf. Jene drei Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfolgen sind zudem noch nicht resp. erst seit Kurzem spruchreif, womit eine Vereinigung unvermeidlich eine zusätzliche Verzögerung im Hauptverfahren nach sich ziehen würde. Bei dieser Ausgangslage sprechen Gründe der Verfahrensökonomie nicht für, sondern gegen ein einziges Urteil. Schliesslich lässt sich eine Vereinigung der Verfahren auch nicht allein damit begründen, dass auf diese Weise die Abtrennung der Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren sich nicht fortsetzt resp. teilweise "geheilt" wird, wie dies von den Parteien argumentiert wird. Ob die Vorinstanz einen Teilentscheid erlassen durfte, ist in den Kostenverfahren gerade strittig. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist an dieser Stelle nicht vorwegzunehmen. 1.1.4 Soweit in den weiteren Beschwerdeverfahren (A-5274/2023, A-5276/2023, A-5817/2024 und A-5825/2024) sich ähnliche Rechtsfragen

A-4914/2023, A-455/2024 wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen, ist eine Verfahrensvereinigung ebenfalls nicht angezeigt, jedoch ist eine angemessene materielle Koordination sicherzustellen, indem die Entscheide zeitlich koordiniert und in derselben Besetzung des Spruchkörpers ergehen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Die ESchK gehört zu den Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711]). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde der Enteignerin vom 13. September 2023 zuständig, soweit es die gerügte Rechtsverzögerung in den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf betrifft (Rechtsbegehren 1). Nicht zuständig ist es für die Beurteilung der allgemeinen aufsichtsrechtlichen Forderungen der Enteignerin (Rechtsbegehren 2), weshalb es darauf bereits mit Teilurteil vom 29. August 2024 nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Des Weiteren ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde der Enteigneten vom 18. Januar 2024 zuständig, die sich nebst der gerügten Rechtsverzögerung gegen die Abweisung der Entschädigungsforderungen richtet. Soweit im Übrigen die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der gerügten Rechtsverzögerung strittig geblieben sind, so ist darauf nachfolgend in E. 6 ff. gesondert einzugehen. 1.3 Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren

A-4914/2023, A-455/2024 teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Enteigneten haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Entschädigungsforderungen nicht durchgedrungen. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 1.4.1 Die materiellen Beschwerdeanträge müssen vollständig in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden, womit der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist fixiert wird. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.215 mit Hinweisen). Nachträglich vorgebrachte Begründungselemente sind hingegen grundsätzlich zulässig, selbst wenn sie verspätet sind, soweit diese als ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 4 VwVG; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.204 ff. mit Hinweisen). 1.4.2 Die Enteigneten verzichteten in ihrer Beschwerde darauf, die Disp. Ziff. 2 des Schätzungsentscheids (separater Entscheid über die Kostenfolgen) anzufechten. Soweit sie im Laufe des vorliegenden Schriftenwechsels fordern, dass die Vorinstanz über die Kostenfolgen zeitnah zu entscheiden habe, so führt ein solches Begehren über die Beschwerde hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. 1.4.3 Die Enteignerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde der Enteigneten insofern nicht einzutreten, als darin verspätet vorgebrachte neue Argumente gegen das Modell der Wüest Partner AG betreffend Stockwerkeigentum enthalten seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei jenen Vorbringen der Enteigneten handelt es sich lediglich um (neue) Begründungselemente ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde. Der Nichteintretensantrag der Enteignerin ist daher abzuweisen. 1.4.4 Ferner beantragt die Enteignerin, es sei die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Enteigneten vom 8. Juli 2025 wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Replikfrist aus dem Recht zu weisen. Zunächst erscheint es zweifelhaft, ob jene Eingabe, die unaufgefordert und lange vor dem Urteilszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht einging, überhaupt als verspätet eingestuft werden kann. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG kann

A-4914/2023, A-455/2024 jedenfalls die Eingabe der Enteigneten selbst bei einer allfälligen Verspätung berücksichtigt werden, soweit die dortigen Parteivorbringen als ausschlaggebend erscheinen. Der prozessuale Antrag der Enteignerin ist demzufolge abzuweisen. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit – unter Vorbehalt der vorherigen Ausführungen – grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffassung ab (statt vieler Urteil des BVGer A-1000/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2 und eingehend Urteil des BVGer A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 11.1, 2016/13 E. 5.1, 2009/46 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.144; je mit Hinweisen). 2.3 Hebt die Beschwerdeinstanz einen angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache (mit verbindlichen Weisungen) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so ist diese grundsätzlich bei ihrem neuen Entscheid an den Rückweisungsentscheid gebunden. Die mit der Neubeurteilung befasste Instanz hat entsprechend die rechtliche Beurteilung, mit welcher die

A-4914/2023, A-455/2024 Rückweisung begründet worden ist, ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen; bereits entschiedene Fragen sind nicht mehr zu prüfen. Wie weit die Vorinstanz an die Entscheidung gebunden ist, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neue Tatsachenfeststellung als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum bei der Beschwerdeinstanz angefochten, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden. Eine freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeinstanz nur betreffend jene Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 1.4.3; ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28 [nachfolgend: Praxiskommentar]). Zum Teil befürworten die Praxis und Lehre Ausnahmen von der Bindungswirkung des gerichtlichen Rückweisungsentscheids, wenn bei einer Bindung ein in höchstem Masse stossendes Ergebnis resultieren würde oder wenn eigentliche Revisionsgründe vorliegen (HIRZEL, Praxiskommentar, Art. 61 Rz. 28 und Fn. 70, mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 106/87a vom 14. Januar 1988). Die Missachtung der Vorgaben des Rückweisungsentscheids stellt Willkür sowie eine materielle Rechtsverweigerung dar und führt bei Anfechtung des neuen Entscheids zu dessen Aufhebung (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2; KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1158). 3. Auf den vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen das Enteignungsgesetz in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar. Auf die neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, kommt es noch nicht an (vgl. die Übergangsbestimmungen des Enteignungsgesetzes zur Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2020 4085; Urteil des BGer 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1). Formelle Rügen 4. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, hinreichend zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Am

A-4914/2023, A-455/2024 30. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz den Schätzungsentscheid allein im Dispositiv. Am 2. März 2023 hob sie den Entscheid wegen der fehlenden Begründung widerrufsweise auf. Den begründeten Schätzungsentscheid versandte sie am 2. Dezember 2023 an die Parteien, wobei allerdings das Dokument das ursprüngliche Datum des aufgehobenen Entscheids vom 30. Dezember 2022 trägt. Eine vertiefte Prüfung des formellen Vorgehens, namentlich hinsichtlich der fraglichen Rückdatierung, hat an dieser Stelle gleichwohl zu unterbleiben. Schon angesichts der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nachstehend E. 6 ff.) wäre eine Aufhebung des Entscheids aus rein formellen Gründen prozessökonomisch nicht zu vertreten. Eine solche Aufhebung wird denn auch von keiner der Parteien verlangt. Entscheidend ist, dass der Schätzungsentscheid mit der erforderlichen Begründung am 2. Dezember 2023 versandt wurde, was den Parteien den Rechtsmittelweg eröffnete. Der Rechtsschutz bleibt damit hinreichend gewahrt. 5. 5.1 Die Parteien rügen verschiedentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.2 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 129 I 232 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten

A-4914/2023, A-455/2024 Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; je mit Hinweisen). 5.3 Im begründeten Schätzungsentscheid setzte sich die Vorinstanz mit den einzelnen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches auseinander und befasste sich vertieft mit den hedonischen Modellen, wobei sie auf verschiedene Rügen der Parteien einging. Die Begründung erlaubte es den Parteien grundsätzlich, den Schätzungsentscheid sachgerecht anzufechten, wie die Beschwerdeschrift der Enteigneten denn auch verdeutlicht. Da die Vorinstanz die Schwere des Schadens wegen der prozentualen Minderwerte verneinte, war sie sodann nicht gehalten, die Liegenschaftswerte zu schätzen und die Schätzungsberichte sowie die diesbezüglichen Parteivorbringen zu prüfen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf rechtliches Gehör – entgegen den Vorbringen der Enteigneten – gewahrt. Soweit die Parteien darüber hinaus in bestimmten Einzelpunkten eine Gehörsverletzung rügen, ist darauf im jeweiligen Sachzusammenhang näher einzugehen (nachstehend E. 26.2, E. 30.2 und E. 32). An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit diese nachfolgend festgestellt wird, im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Eine Rückweisung aus formellen Gründen liegt wiederum in Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nachstehend E. 6 ff.) nicht im Interesse der Parteien. Rechtsverzögerung 6. Die Vorinstanz versandte am 2. Dezember 2023 den begründeten Schätzungsentscheid an die Parteien. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Enteignerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September 2023 unstrittig dahingefallen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.3; MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a Rz. 25 [nachfolgend: VwVG Kommentar]). Insoweit ist das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde der Enteignerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

A-4914/2023, A-455/2024 7. 7.1 Die Enteignerin passt in der Replik vom 8. Januar 2024 ihr Rechtsbegehren 1 dahingehend an, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen. Zur Begründung des Feststellungsinteresses macht sie im Wesentlichen geltend, es sei ein deutliches Zeichen für die zahlreichen noch hängigen und zukünftigen vorinstanzlichen Schätzungsverfahren zu setzen. In materieller Hinsicht rügt sie insbesondere, dass die Vorinstanz über elf Monate allein für die Begründung des Schätzungsentscheids benötigt habe. 7.2 Die Enteigneten beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. Januar 2024, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen (Rechtsbegehren 1). Ihr Feststellungsinteresse begründen sie namentlich mit den betroffenen grossen finanziellen Interessen. In materieller Hinsicht rügen sie, dass die überlange Verfahrensdauer von insgesamt fast 20 Jahren resp. sieben Jahren seit dem Bundesgerichtsurteil von 18. März 2016 den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Die Enteignerin schliesst sich in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 dem Feststellungsbegehren der Enteigneten an. 7.3 Die Vorinstanz beantragt in den Vernehmlassungen vom 30. November 2023 und 28. März 2024, die Beschwerde der Enteignerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Auf das erst in der Replik gestellte Feststellungsbegehren der Enteignerin sei nicht einzutreten. In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde der Enteigneten. Zur Begründung der Verfahrensdauer weist die Vorinstanz im Wesentlichen auf folgende Umstände hin: die Klärung anspruchsvoller Rechts- und Sachfragen; die Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels insbesondere zum hedonischen Modell der Wüest Partner AG, wobei die Parteien wiederholt Fristerstreckungsgesuche gestellt hätten; die erhöhte Personalfluktuation; die Verfahrenssistierung wegen des Ausstandsbegehrens der Enteignerin vom 19. Juni 2018 gegen Vizepräsident S._______, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 als unbegründet erachtet; die Verlängerung der Amtszeit des Fachmitglieds T._______, bewilligt vom Bundesgericht mit Beschluss vom 30. August 2022; (…) sowie die zahlreichen Kostenbeschwerden der Enteignerin.

A-4914/2023, A-455/2024 7.4 7.4.1 Zu entscheiden bleibt über das übereinstimmende Rechtsbegehren der Enteignerin und der Enteigneten, wonach eine Rechtsverzögerung festzustellen sei. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein schutzwürdiges Interesse der Parteien an der beantragten Feststellung nach Versand des begründeten Schätzungsentscheids besteht. 7.4.2 Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren (vgl. Urteil des EGMR Kudła gegen Polen vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 146–156; vgl. auch ALEXANDER MISIC/JANINE PRANTL, in: Keller/Hertig Randall [Hrsg.], Basler Kommentar, Europäische Menschenrechtskonvention, 2026 [nachfolgend: BSK-EMRK], Art. 6 Rz. 9). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (BGE 151 I 257 E. 10.3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des EGMR N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13. Februar 2020, Nr. 8675/15 und 8697/15, § 240; Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82; vgl. auch RETO WALTHER, BSK-EMRK, Art. 13 Rz. 21). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; MÜLLER/BIERI, VwVG Kommentar, Art. 46a Rz. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, insbesondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht – wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit – auf der Hand liegt (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 334 E. 3, 129 V 411 E. 1.3; Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3; Urteile des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.3.2 und A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.4.3; MÜLLER/BIERI, VwVG Kommentar, Art. 46a Rz. 25 und Fn. 75; je mit Hinweisen). Wird gegen den mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Vielmehr wird im Rahmen einer allgemeinen

A-4914/2023, A-455/2024 Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe bestimmte Verfahrensregeln missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (vgl. MÜLLER/BIERI, VwVG Kommentar, Art. 46a Rz. 24 mit Hinweisen). 7.4.3 Das in der Replik gestellte Feststellungsbegehren der Enteignerin stellt eine zulässige Einschränkung ihrer rechtzeitig erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde dar (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob sie am 13. September 2023, nachdem sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juli 2023 zu einem zeitnahen begründeten Entscheid bis Ende August 2023 aufgefordert hatte. Was ihr Feststellungsinteresse betrifft, so ist zunächst einschränkend darauf hinzuweisen, dass sich die aufgeworfene Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer in jedem Schätzungsverfahren anders stellt. Entgegen der Ansicht der Enteignerin kann das Feststellungsinteresse daher nicht in erster Linie damit begründet werden, es sei ein deutliches Zeichen im Hinblick auf weitere hängige oder zukünftige Schätzungsverfahren zu setzen. Aufgrund der vorliegenden äusserst langen Gesamtverfahrensdauer von fast 20 Jahren kommt jedoch auch ihr als Enteignerin ein schutzwürdiges Interesse zu, dass die gerügte Rechtsverzögerung für den konkreten Fall festgestellt wird. Sie war über einen äusserst langen Zeitraum mit den pendenten Forderungen der Enteigneten konfrontiert, ohne dass darüber abschliessend entschieden und damit auch für sie als Enteignerin Rechtssicherheit geschaffen wurde. Die Enteigneten haben ihr Feststellungsbegehren im Rahmen der materiellen Anfechtung des Schätzungsentscheids erhoben. In Anbetracht der äusserst langen Gesamtverfahrensdauer von fast 20 Jahren sowie der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der zur Diskussion stehenden Entschädigungen ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu bejahen. Ihre tatsächliche Stellung war bei diesen Gegebenheiten in einer Art und Intensität berührt, die eine Wiedergutmachung – über den bereits erlangten Sachentscheid hinaus – rechtfertigt. 7.4.4 Auf das übereinstimmend gestellte Feststellungsbegehren der Parteien ist daher einzutreten.

A-4914/2023, A-455/2024 7.5 7.5.1 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde – im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung – zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen resp. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteile des BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3919/2018 vom 17. September 2018 E. 3; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 46a Rz. 2). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Partei (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4; Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1; MÜLLER/BIERI, VwVG Kommentar, Art. 46a Rz. 16). Eine chronische Überlastung der Behörde bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, nur vorübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. Urteile des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). 7.5.2 Die Enteigneten reichten ihre Entschädigungsbegehren im Jahr 2004 bzw. 2005 ein. Die Enteignerin überwies diese am 10. Oktober 2005 an die Vorinstanz. Das erste Rechtsmittelverfahren dauerte bis zum 18. März 2016, d.h. rund 11 Jahre. Schon im ersten Rechtsgang wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Verfahren bereits sehr lange gedauert hätten und daher im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK möglichst rasch zum Abschluss gebracht werden sollten (BGE 142 II 128 nicht publ. E. 4). Mit Blick auf die sehr lange Verfahrensdauer seit der Geltendmachung der Entschädigungsbegehren musste dem Beschleunigungsgebot zweifelsohne besonders Rechnung getragen werden (vgl. auch Urteil des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist die anschliessende vorinstanzliche Verfahrensdauer im zweiten Rechtsgang von nochmals mehr als sieben Jahren – trotz der komplexen Rechts- und Sachverhaltsfragen bei fünf Enteignungsfällen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der zahlreichen

A-4914/2023, A-455/2024 Instruktionshandlungen und Sachverhaltsabklärungen gemäss Aktenverzeichnis – als nicht mehr angemessen zu beurteilen, zumal die Enteignerin schon am 30. März 2017 die Modelldokumentation des neuen hedonischen Modells der Wüest Partner AG zu den Akten gegeben hatte. Zu beanstanden ist namentlich, dass die Vorinstanz seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. März 2016 bis zur ersten erkennbaren Instruktionsmassnahme vom 2. März 2017 fast ein Jahr verstreichen liess, was der Aufforderung des Bundesgerichts zur beförderlichen Verfahrensführung nicht entsprach. Nach Durchführung der Augenscheine am 3. und 15. Oktober 2018 dauerte es mehr als ein Jahr bis die Schätzungsberichte am 16. Dezember 2019 resp. 19. Februar 2020 vorlagen. Auch bewirkte die Vorinstanz zu Ende des zweiten Rechtsgangs eine vermeidbare Verfahrensverzögerung, indem sie am 30. Dezember 2022 zunächst einen unbegründeten Schätzungsentscheid erliess, den sie mit Widerrufsentscheid vom 2. März 2023 aufheben musste. Der begründete Schätzungsentscheid wurde dann erst am 2. Dezember 2023 an die Parteien versandt. Was die Vorinstanz zur Verfahrensdauer vorbringt, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das Ausstandsbegehren, das die Enteignerin am 19. Juni 2018 gegen Vizepräsidenten S._______ einreichte, erachtete das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 zwar als unbegründet. Im Rahmen der Kostenfolgen wies es aber darauf hin, dass das Ausstandsbegehren vertretbar gewesen sei, zumal sich gewisse Aussagen des Vizepräsidenten an der Grenze einer unzulässigen Bemerkung bewegt hätten (E. 6.3). Die Verfahrensverzögerung aufgrund jenes Ausstandsbegehrens und die damit verbundene Verfahrenssistierung kann daher nicht allein der Enteignerin angelastet werden. Die wiederholt gestellten Fristerstreckungsgesuche der Parteien vermögen sodann die überlange Verfahrensdauer des zweiten Rechtsgangs ebenfalls nicht zu begründen, auch wenn sie sicher zu einer gewissen Verfahrensverlängerung beigetragen hatten. Die übrigen Einwände der Vernehmlassung – die erhöhte Personalfluktuation, die ablaufende Amtszeit von Fachmitglied T._______, (…), die Kostenbeschwerden der Enteignerin – beziehen sich im Wesentlichen auf die chronische Überlastung der Vorinstanz. Jene Gründe können die zu verzeichnende überlange Verfahrensdauer nachvollziehbar erklären, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen. Daraus folgt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. 8. Gemäss dem Gesagten liegt eine Rechtsverzögerung vor, die im Dispositiv

A-4914/2023, A-455/2024 festzuhalten ist. Das übereinstimmende Feststellungsbegehren der Parteien ist damit gutzuheissen. Der Entscheid ist dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über die ESchK im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen grundsätzlichen Handlungsbedarfes zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Urteile des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.5 und A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche 9. 9.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Enteignung durch direkten Überflug (auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher Überflug") einerseits und der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen andererseits. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte, da im vorliegenden zweiten Rechtsgang nur diese noch im Streit stehen. 9.2 Führt der Flugverkehr zu übermässigen, duldungspflichtigen Immissionen, so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer immissionsbedingten Enteignung bestehen. Dabei handelt es sich laut Bundesgericht um eine formelle Enteignung infolge Unterdrückung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210); der Entschädigungsanspruch wird aus Art. 5 Abs. 1 EntG abgeleitet. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen voraus, dass (kumulativ) die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. BGE 136 II 263 E. 7, 130 II 394 E. 7.1, 123 II 481 E. 7). 9.3 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit für Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt (ständige Rechtsprechung seit BGE 121 II 317 E. 6b-c). Es hielt an diesem Stichdatum auch im Hinblick auf gewisse einschneidende Änderungen des An- und Abflugbetriebs fest,

A-4914/2023, A-455/2024 deren konkrete Gründe für die Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel der sprunghafte Anstieg der Südabflüge durch die Einführung der "4. Welle" der Swissair im Herbst 1996 (BGE 130 II 394 E. 12.1 und E. 12.3.1-12.3.3) und die starke Zunahme der Ostanflüge seit 2001 aufgrund der Beschränkungen des deutschen Luftraums (BGE 136 II 263 E. 7.3-7.5 und 8; vgl. auch BGE 142 II 128 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird ein Grundstück vor dem 1. Januar 1961 erworben, aber erst nach diesem Datum überbaut, kann ein Entschädigungsanspruch allein für die Entwertung des Bodens entstehen. Bei der Beurteilung der Spezialität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens ist indes von der Nutzung der fraglichen (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt auszugehen. Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädigung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 9.4 Das Kriterium der Spezialität bezieht sich auf die Intensität des Lärms. Nach ständiger Praxis ist die Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigen. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind (BGE 134 II 164 E. 7, 130 II 394 E. 12.2, 119 Ib 348 E. 5b). Tritt die Übermässigkeit der Lärmbelastung nicht schon bei der Inbetriebnahme eines Werkes, sondern erst infolge Verkehrszunahme oder einer Betriebsänderung ein, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, ab wann die Einwirkungen als unüblich und unzumutbar einzustufen waren (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.2; Urteil des BGer 1C_78/2019 vom 22. November 2019 E. 3.1). 9.5 Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Schwere des immissionsbedingten Schadens so zu verstehen, dass der Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine Ersatzpflicht entsteht (vgl. BGE 145 I 250 E. 5.2, 134 II 49 E. 11, 130 II 394 E. 12.3, 123 II 481 E. 7d, 110 Ib 340 E. 2, 94 I 286 E. 9c). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung ist in der Praxis ausgeschlossen worden. In BGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271 wurde immerhin anerkannt, dass auch eine Entwertung von 10 % einer Liegenschaft bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (vgl. BGE 134 II 49 E. 11 mit Hinweisen). Die Voraussetzung des schweren Schadens darf keine allzu hohe Hürde bilden, da im Falle der formellen Enteignung Art. 16 EntG gleich wie Art. 26 Abs. 2 BV eine volle Entschädigung vorschreibt. Sie lässt sich nur insoweit

A-4914/2023, A-455/2024 rechtfertigen, als der Grundsatz zum Tragen kommt, dass ein Entschädigungsanspruch nicht für jeden beliebigen hoheitlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr entstehen kann (vgl. BGE 134 II 49 E. 10 mit Hinweisen). Ist im Einzelfall die Höhe des Schadens zur Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln, so sind neben der Lärmbelastung auch die Lage, die Art und die Umgebung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3, 117 Ib 15 E. 2b, 116 Ib 11 E. 3a). 10. 10.1 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 EntG). Die Entschädigung für eine Enteignung von nachbarlichen Abwehrrechten unterliegt den Regeln, die bei einer Teilenteignung im Sinne von Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung gelangen. Sie berechnet sich nach der Differenzmethode, die darin besteht, vom Verkehrswert der Liegenschaft ohne Immissionen denjenigen der Liegenschaft mit den Immissionen abzuziehen (vgl. BGE 122 II 337 E. 4c; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 19 Rz. 154 f., je mit Hinweisen). Der entsprechende Minderwert wird in der Regel in Prozenten des Verkehrswerts des unbelasteten Grundstücks ausgedrückt (vgl. BGE 134 II 49 E. 11). 10.2 Bei der Bewertung nach hedonischem Modell handelt es sich um eine Art Vergleichsverfahren. Verglichen werden jedoch nicht die Liegenschaften selbst, sondern deren preisbestimmenden Eigenschaften, was den Kreis der möglichen Vergleichsobjekte, die nicht in der gleichen Gegend liegen müssen, beträchtlich erweitert. Die einzelnen Eigenschaften eines Grundstücks werden definiert, aber nicht von einem Schätzer benotet, sondern aufgrund der erfassten und ausgewerteten Vergleichsdaten, die auf effektiven Marktdaten beruhen, preislich bestimmt. Die hedonische Methode erlaubt mithin als einzige der heute bekannten Schätzungsmethoden, auf einer weitgehend objektivierten Basis das Vorhandensein oder Fehlen eines bestimmten Liegenschaftsmerkmals direkt mit einem entsprechenden Preisaufschlag oder -abzug zu verbinden. Sie ermöglicht damit auch eine gleichmässige Bewertung in einer Grosszahl von Fällen. Wird zusätzlich zur statistischen Ermittlung und Bewertung ein Augenschein durchgeführt, so kann den modellmässig nicht oder kaum erfassten Eigenschaften der Einzelobjekte ebenfalls Rechnung getragen werden. Die Methode darf heute als in den schweizerischen Immobilienkreisen weit

A-4914/2023, A-455/2024 verbreitet gelten. Genügt ein Modell den wissenschaftlichen Anforderungen, so besteht kein Grund, die Anwendung der hedonischen Methode bei Bewertungen im Rahmen von bundesrechtlichen Enteignungsverfahren abzulehnen (BGE 134 II 49 E. 16.4; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 7.3). Die Rechtsprechung kennt bislang die folgenden hedonische Bewertungsmodelle, um den fluglärmbedingten Minderwert von Liegenschaften im Gebiet des Flughafens Zürich zu schätzen: Das Modell MIFLU für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum wurde von der Zürcher Kantonalbank (ZKB) im Auftrag der Enteignerin entwickelt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 II 49 mit diesem Modell auseinandergesetzt und es in den damaligen Verfahren betreffend Starts ab Piste 16 für anwendbar erklärt (das Modell wird unterdessen allgemein als MIFLU I bezeichnet, zur klaren Abgrenzung vom Modell MIFLU II, das die Flughafen Zürich AG zur Bestimmung der Minderwerte von Ertragsliegenschaften entwickeln liess). Das Modell ESchK für Ertragsliegenschaften liess die Vorinstanz von einem ihrer Fachrichter entwickeln. Das Bundesgericht hat dieses Modell ebenfalls eingehend geprüft und es in den damaligen Verfahren betreffend Starts ab Piste 16 für anwendbar erklärt (BGE 138 II 77). 11. Hinsichtlich der Südanflüge ist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sog. vorläufigen Betriebsreglement für den Flughafen Zürich hinzuweisen. In BGE 137 II 58 prüfte das Bundesgericht die geltenden Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Es erwog, dass zwar der über 16 Stunden gemittelte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrscheinlichkeit einer starken Störung korrespondiere. Konzentriere sich jedoch der Fluglärm auf eine kurze Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit, schlage sich dies im 16-Stunden- Leq nicht nieder, obwohl der Lärm lästig und – insbesondere bei Aufwachreaktionen – sogar schädlich sein könne. Dies sei namentlich bei den morgendlichen Südanflügen auf Piste 34 der Fall (E. 5.3.5). Das Bundesgericht erklärte in der Folge die Belastungsgrenzwerte in Bezug auf die morgendlichen Südanflüge sinngemäss für nicht anwendbar und verpflichtete die Flughafen Zürich AG zu Massnahmen des passiven Schallschutzes, wozu ein (provisorisches) Schallschutzkonzept für Südanflüge auszuarbeiten und zur Genehmigung einzureichen sei (E. 7.4; vgl. auch BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 34.5.3; je mit weiteren Hinweisen).

A-4914/2023, A-455/2024 Ausgangslage im zweiten Rechtsgang 12. 12.1 Die Liegenschaften der Enteigneten in Gockhausen/Dübendorf sind von den regulären morgendlichen Südanflügen betroffen, die ab Herbst 2003 auf der Piste 34 eingeführt wurden (6.00 bis 7.00 Uhr werktags und bis 9.00 Uhr an Wochenenden und Feiertagen). Die Anflüge finden vorwiegend im Zeitraum kurz nach 6.00 bis 6.40 Uhr statt. In Ausnahmefällen, namentlich bei besonderen meteorologischen Bedingungen, können die morgendlichen Südanflüge auch entfallen. Ebenso können in Ausnahmefällen, namentlich bei besonderen meteorologischen Bedingungen, die regulären abendlichen Ostanflüge auf Piste 28 durch Südanflüge ersetzt werden (ab 21.00 Uhr werktags bzw. ab 20.00 Uhr an Wochenenden und Feiertagen). Die Anflugsituation präsentiert sich wie folgt:

(vgl. Eingabe der Enteignerin vom 31. Oktober 2019, Beilage 7) Die streitbetroffenen Liegenschaften befinden sich in Zonen mit den Empfindlichkeitsstufen (ES) II und III. Für das Jahr 2004 sind insbesondere folgende Lärmwerte in dB(A) ausgewiesen: Liegenschaft 6-7h 1h-Leq 21-22h 1h-Leq 22-23h 1h-Leq 16h-Leq (…) (Enteignete 1) 60.8 49.9 46.6 51.0

A-4914/2023, A-455/2024 (…) (Enteignete 2) 60.8 49.9 46.6 51.0 (…) (Enteignete 3) 60.8 49.9 46.6 50.9 (…) (Enteigneter 4) 60.6/60.8 49.7/49.9 46.4/46.5 50.9/51.0 (…) (Enteignete 5) 60.1 49.3 45.9 50.8 (vgl. Stellungnahme der Wüest Partner AG vom 28. Juni 2019, Anhang) Die Lärmsituation entwickelte sich ab 2004 am Beispiel der Liegenschaft (…) der Enteigneten 1 wie folgt (Lärmwerte in dB[A]): Morgenstunde (1h-Leq 6.00 bis 7.00 Uhr) 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 60.8 60.5 60.7 60.0 60.2 60.0 59.6 59.6 59.7 59.3 59.7 Erste Nachtstunde (1h-Leq 22.00 bis 23.00 Uhr) 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 46.6 48.9 49.1 49.9 50.1 49.7 51.4 51.4 52.8 52.3 53.7 Tag (16h-Leq 6.00 bis 22.00 Uhr) 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 51.0 51.3 51.8 51.4 51.5 51.3 51.3 51.3 51.6 51.3 51.4 (vgl. Stellungnahme der Wüest Partner AG vom 28. Juni 2019, Anhang) 12.2 Im ersten Rechtsgang, der mit BGE 142 II 128 seinen Abschluss fand, wurde entschieden, dass bei den Liegenschaften der Enteigneten in Gockhausen/Dübendorf kein entschädigungspflichtiger direkter Überflug gegeben ist. Im Rahmen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche ist am Stichtag 1. Januar 1961 festzuhalten. Hinsichtlich der im Rubrum aufgeführten Enteigneten, die ihre Grundstücke vor dem 1. Januar 1961 erworben bzw. überbaut haben, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, um die Voraussetzungen der Spezialität und der Schwere des Schadens im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen. Die Rückweisung selbst wurde vor Bundesgericht nicht angefochten (BGE 142 II 128; Urteil des BVGer A-4836/2012 vom 13. März 2014; die ursprüngliche Parteibezeichnung weicht vom vorliegenden Rubrum ab, so

A-4914/2023, A-455/2024 werden die Enteigneten 2-6 des ersten Rechtsgangs nun im Rubrum als Enteignete 1-5 geführt). 12.3 Im nun angefochtenen Schätzungsentscheid des zweiten Rechtsgangs wies die Vorinstanz die Entschädigungsbegehren der Enteigneten erneut ab. In der Begründung erwog sie im Wesentlichen, dass der Bewertungsstichtag auf den 1. Januar 2004 festzusetzen sei. Ab Herbst 2003 seien die Lärmimmissionen offensichtlich gewesen und die Lärmwerte im Jahr 2004 gäben die Belastungssituation ausreichend repräsentativ wieder. Die Vorinstanz befasste sich sodann mit den einzelnen hedonischen Modellen im Zusammenhang mit den Südanflügen. Zur Ermittlung der fluglärmbedingten Minderwerte der Liegenschaften der Enteigneten 1, 2, 3 und 5 (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum) sei auf das neu erstellte hedonische Modell der Wüest Partner AG (nachfolgend: Modell WP) abzustellen, während für die Ertragsliegenschaft des Enteigneten 4 das bisherige Modell ESchK anzuwenden sei. Konkret legte die Vorinstanz folgende Minderwerte fest: - Liegenschaft der Enteigneten 1 (…): 9.33 % (gemäss Modell WP für Einfamilienhäuser [recte: 5.76 % gemäss Modell WP für Stockwerkeigentum, vgl. nachstehend E. 18.2]); - Liegenschaft der Enteigneten 2 (…): 9.33 % (gemäss Modell WP für Einfamilienhäuser); - Liegenschaft der Enteigneten 3 (…): 9.33 % (gemäss Modell WP für Einfamilienhäuser); - Liegenschaft des Enteigneten 4 (…): 7.11 % (gemäss Modell ESchK für Ertragsliegenschaften, bei einem mittleren Entwertungssatz von -1.25 % pro dB für die Grundbelastung 45); - Liegenschaft der Enteigneten 5 (…): 8.52 % (gemäss Modell WP für Einfamilienhäuser). Angesichts der so ermittelten Minderwerte von maximal 9.33 % und in Würdigung der Gesamtumstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es an der erforderlichen Schwere des Schadens fehle. Des Weiteren erwog sie, dass die Voraussetzung der Spezialität als erfüllt gelten dürfte. 12.4 Nachfolgend ist zunächst das neu entwickelte hedonische Modell der Wüest Partner AG für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu prüfen (E. 13 ff.). In Bezug auf das Stockwerkeigentum ist dieses Modell gesondert zu betrachten (E. 18 ff.). Des Weiteren ist auf das hedonische Modell

A-4914/2023, A-455/2024 ESchK für Ertragsliegenschaften einzugehen (E. 22 ff.). Gestützt auf diese Erwägungen bleibt eine Beurteilung der Schwere des fluglärmbedingten Schadens der Liegenschaften der Enteigneten vorzunehmen (E. 28 ff.). Schliesslich ist zu klären, ob die Voraussetzung der Spezialität der Immissionen erfüllt ist (E. 32 ff.) und wie das weitere Vorgehen aussieht (E. 36). Der Bewertungsstichtag 1. Januar 2004 ist vor Bundesverwaltungsgericht unbestritten geblieben. Das hedonische Modell WP (Einfamilienhäuser, Stockwerkeigentum) 13. 13.1 Bereits im ersten Rechtsgang stellte die Vorinstanz grundsätzlich in Frage, ob das Modell MIFLU I für die Minderwertermittlung bei Liegenschaften in der Südanflugregion geeignet sei. So würden zum einen die Transaktionsdaten der ZKB eine eher schmale Datenbasis mit Blick auf die Südanflüge bilden. Zum anderen seien die massgeblich signifikanten Grössen des Modells die Grund- und Abendbelastung, was der konzentrierten Morgenbelastung der Südanflüge unter Umständen zu wenig Rechnung trage. Auch sei die Korrelation zwischen Spitzenbelastung und Morgenbelastung unberücksichtigt geblieben. Es könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Modellierung zu anderen Ergebnissen führen würde (Schätzungsentscheid vom 25. Juni 2012 E. 10.3). Diese Erwägungen sind im anschliessenden Rechtsmittelverfahren unwidersprochen geblieben. Vor diesem Hintergrund beauftragte die Enteignerin im zweiten Rechtsgang die Wüest Partner AG, ein neues hedonisches Modell zu erarbeiten. Im angefochtenen Schätzungsentscheid zog die Vorinstanz dieses Modell WP bei, um den fluglärmbedingten Minderwert bei den Liegenschaften der Enteigneten 1, 2, 3, und 5 (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum) zu bestimmen. 13.2 Das neu entwickelte hedonische Modell WP hat gemäss der Modelldokumentation der Wüest Partner AG zum Ziel, den fluglärmbedingten Minderwert für Wohneigentum abzuschätzen. Das Modell WP differenziert zwischen Einfamilienhäuser und Objekte im Stockwerkeigentum. Die Datengrundlage bildet der eigene Datenpool der Wüest Partner AG an adressgenau verorteten Transaktionen von 2002 bis 2014 im Kanton Zürich (Handänderungen), bei denen neben dem effektiven Kaufpreis auch detaillierte Informationen zum Objekt erfasst sind. Die Datenstichprobe umfasst mehr als 5'000 Einfamilienhäuser und 6'000 Eigentumswohnungen. Die Transaktionen sind mit preisrelevanten Informationen auf der

A-4914/2023, A-455/2024 Stufe der Makrolage angereichert. Die Flughafen Zürich AG stellte der Wüest Partner AG die hektargenauen Fluglärmdaten von 2002 bis 2014 aus dem "FLULA2-Modell" der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) zur Verfügung. Im Modell WP wird die Immissionsuntergrenze bei 50 dB(A) angesetzt, da tiefere Werte mit grösseren Unsicherheiten behaftet sind und im Streubereich des FLULA2-Modells liegen. Um den fluglärmbedingten Minderwert der Liegenschaften zu schätzen, wird zusätzlich zur Grundbelastung (16h- Leq 6.00 bis 22.00 Uhr) auch die sensitive Tagesrandbelastung (Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr und Abendstunden von 21.00 bis 24.00 Uhr) als Lärmvariablen einbezogen. Die Tagesrandbelastung wird nur dann berücksichtigt, wenn sie die Grundbelastung um mindestens 3 dB(A) übersteigt (vgl. zum Ganzen Modelldokumentation der Wüest Partner AG vom 8. Februar 2017). Die Wüest Partner AG stellte die ermittelten Minderwerte für die Liegenschaften der Enteigneten in Tabellenform zur Verfügung (vgl. Minderwertschätzung gemäss Modell WP vom 14. März 2017). Das Modell WP wurde vom eingesetzten Begleitgremium wissenschaftlich überprüft (vgl. Stellungnahmen von Prof. Philippe Thalmann und Prof. Peter Kugler vom 27. resp. 28. Februar 2017). Zusätzlich liess die Wüest Partner AG ihr Modell von der ZKB anhand deren eigenen Transaktionsdaten überprüfen (vgl. Stellungnahme der ZKB vom März 2017). 14. 14.1 Die Enteigneten rügen im Rahmen ihrer Beschwerde, dass das Modell WP ein blosses Parteigutachten sei. Schon deshalb sei es zwingend, das Modell durch eine Fachperson im Bereich der Hedonik überprüfen zu lassen. Zudem beanstanden sie, dass die Wüest Partner AG bei der Modellentwicklung sowie den weiteren Stellungnahmen im Schriftenwechsel dem Einfluss der Enteignerin als Auftraggeberin ausgesetzt gewesen sei. In der Sache rügen die Enteigneten im Wesentlichen, dass im Modell WP ein 3 dB(A)-Schwellenwert bei der Tagesrandbelastung vorgesehen sei. In ihrer Begründung verweisen sie auf die exotische Fluglärmbelastung in Gockhausen, die durch eine hohe Morgenbelastung sowie durchschnittlich jeden dritten Tag auch durch eine hohe Abend- und Nachtbelastung gekennzeichnet sei, dies bei einer ansonsten geringen Grundbelastung. Der Schwellenwert von 3 dB(A) sei in Gockhausen nur in der ersten Morgenstunde, nicht aber in den Abendstunden erfüllt, was sich auf die Höhe des Minderwerts entscheidend auswirke. Beim Mittelungspegel Leq sei

A-4914/2023, A-455/2024 gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch bereits ein Anstieg um 1 dB(A) wahrnehmbar, weshalb im Modell WP ein akustischer Grundlagenfehler vorliege, der korrigiert werden müsse. Eine 3 dB(A) Leq-Differenz werde als Verdoppelung des Verkehrs und als gewaltige Belastungszunahme wahrgenommen, womit der Schwellenwert viel zu hoch angesetzt sei. Stattdessen sei eine separate Lärmvariable für den Nachtlärm einzuführen, die mit der Grundbelastung nicht mehr korreliere. Damit könne auf den Schwellenwert von 3 dB(A) verzichtet werden. Eine solche Modellanpassung sei mit vertretbarem Aufwand umsetzbar. Zusätzlich sei ein schematischer Zuschlag zu erwägen, um die für den Südanflug typischen Belastungsmuster abzugelten. Vorliegend sei eine Verletzung der Rechtsgleichheit zu rügen, da das Modell MIFLU I, welches insbesondere in den Nürensdorfer Enteignungsfällen angewendet werde, keinen Schwellenwert kenne und die Korrelation zwischen der Grund- und Abendbelastung zulasse. Es liege eine fehlerhafte Sachverhaltserhebung vor, wobei im Bestreitungsfalle ein Gutachten der EMPA zur Wahrnehmbarkeitsschwelle einzuholen sei. Da die Vorinstanz über das erforderliche hedonische Fachwissen nicht verfüge, sei das Modell WP zudem durch eine Fachperson im Bereich der Hedonik überprüfen zu lassen. Auch sei zu klären, weshalb die Vorinstanz eine Weiterentwicklung des Modells MIFLU I in Betracht gezogen und dann doch darauf verzichtet habe. Die fluglärmbedingten Minderwerte der Liegenschaften der Enteigneten 1, 2, 3 und 5 seien neu festzulegen. 14.2 Die Enteignerin betont demgegenüber in der Beschwerdeantwort und den weiteren Stellungnahmen die Unabhängigkeit und die Fachkompetenz der Wüest Partner AG. Das Modell WP stelle deshalb kein Parteigutachten dar. Sie bestreitet, als Auftraggeberin die Modellentwicklung oder die Stellungnahmen der Wüest Partner AG beeinflusst zu haben. In der Sache spricht sich die Enteignerin dafür aus, das Modell WP unverändert anzuwenden. Es genüge den wissenschaftlichen Kriterien, sei robust und liefere generalisierbare, statistisch zuverlässige Resultate für die gesamte Flughafenregion. In Gockhausen bestehe keine exotische Fluglärmbelastung. Südanflüge während der Abend- und Nachtzeit fänden nur zeitweise statt, d.h. bei Bise und allenfalls bei ganz schlechten Wetterbedingungen. Der Schwellenwert von 3 dB(A) im Modell WP, der ein "gut wahrnehmbarer" Unterschied bedeute, sei zu bestätigen. Die von den Enteigneten geforderten Anpassungen seien inhaltlich und methodisch falsch. Sie würden zu einer klaren Verschlechterung des Modells führen und seien

A-4914/2023, A-455/2024 als verpönte normative Wertkorrekturen abzulehnen. Die Enteigneten könnten sich nicht auf die Nürensdorfer Enteignungsfälle berufen, da das Modell WP auch für diese Gemeinde ab 2004 verlässliche Ergebnisse bringe und deshalb heute anwendbar wäre. Die Enteigneten hätten sich im vorinstanzlichen Verfahren mit der Anwendung des Modells WP grundsätzlich einverstanden erklärt, weshalb die nun erhobene Kritik treuwidrig sei. 14.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Schätzungsentscheid und in der Vernehmlassung beim Modell WP von einem Parteigutachten aus, verweist aber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, demgemäss dieser Umstand allein nicht genüge, um es grundsätzlich in Frage zu stellen. Angesichts des Vorgehens der Wüest Partner AG und der Überprüfung durch das Begleitgremium sowie die ZKB könne ausgeschlossen werden, dass die Modellentwicklung von der Enteignerin als Auftraggeberin beeinflusst worden sei. In der Sache hält die Vorinstanz daran fest, dass das Modell WP bei den Liegenschaften der Enteigneten 1, 2, 3 und 5 uneingeschränkt anzuwenden sei. Zur Begründung stützt sie sich insbesondere auf die inhaltlichen und methodischen Argumente, die die Wüest Partner AG gegenüber den von den Enteigneten geforderten Modellanpassungen vorgebracht hatte, und auf die Überprüfung des Modells durch das wissenschaftliche Begleitgremium sowie die ZKB. 15. 15.1 Die Parteien sind sich vorliegend uneins, ob das neu erstellte hedonische Modell WP als Parteigutachten zu qualifizieren ist. Es ist daher zunächst die prozessuale Stellung des Modells WP zu klären. Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (sog. Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 125 V 351 E. 3). Dass die Entwicklung eines hedonischen Modells von einer Partei, der Flughafenhalterin, in Auftrag gegeben und bezahlt worden ist, stellt noch kein Grund dar, die Methode abzulehnen (vgl. zum Modell MIFLU I BGE 134 II 49 E. 18.1). Der Beweiswert eines Parteigutachtens ist jedoch verglichen mit einem

A-4914/2023, A-455/2024 behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt und es gilt zum Vornherein nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, da es nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden ist (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. BZP; vgl. BVGE 2013/9 E. 3.8.1; Urteil des BVGer A-3788/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Das hedonische Modell WP wurde von der Enteignerin bei der Wüest Partner AG in Auftrag gegeben, womit es sich – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz – um ein Partei- oder Privatgutachten handelt. Die Qualifikation als Parteigutachten entspricht derjenigen des Modells MI- FLU I, welches ursprünglich ebenfalls von der Enteignerin in das Schätzungsverfahren eingebracht worden ist. Dem Modell WP kommt demnach nicht der erhöhte Beweiswert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG zu. Es ist nur, aber immerhin in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Rahmen dessen wird denn auch zu klären sein, ob es einer zusätzlichen fachlichen Überprüfung bedarf, wie von den Enteigneten gefordert. 15.2 Es bleibt auf den Einwand der Enteigneten einzugehen, die Enteignerin als Auftraggeberin habe die Modellentwicklung der Wüest Partner AG sowie deren weiteren Stellungnahmen im Schriftenwechsel beeinflusst. Nebst der Enteignerin weist auch die Wüest Partner AG diesen Vorwurf mit Nachdruck zurück. Wird die Entwicklung eines hedonischen Modells von der Enteignerin selbst in Auftrag gegeben, ist u.a. zu prüfen, ob die eingebrachten Fachkenntnisse Dritter in einer Weise umgesetzt worden sind, die von parteilichen Standpunkten unbeeinflusst ist (vgl. zum Modell MIFLU I BGE 134 II 49 E. 18.1). Zusammengefasst nimmt die Wüest Partner AG wie folgt Stellung: "Die Entwicklung der Modelle erfolgte in einem Auftragsverhältnis zwischen Wüest Partner und der Flughafen Zürich AG. Die Auftraggeberin nahm keinerlei Einfluss auf Modellspezifizierungen oder Modellansätze. Das Mitwirken der Auftraggeberin beschränkte sich darauf, die nötigen Fluglärmdaten zur Verfügung zu stellen und diese zu erläutern. Der Erarbeitungsprozess fand losgelöst von den Vorstellungen und Wünschen der Auftraggeberin statt und Wüest Partner hielt sich an die Grundsätze, die das Unternehmen seit über 30 Jahren praktiziert: Unabhängigkeit (Wüest Partner ist wirtschaftlich, politisch sowie unternehmerisch unabhängig), (…). Die verwendeten Daten, abgesehen von den Lärmdaten, stammen allesamt aus den Datenbanken und -sätzen von Wüest Partner und wurden von der Auftraggeberin weder eingesehen, noch ergänzt oder eingeschränkt (…). Weiter wurde sowohl der

A-4914/2023, A-455/2024 Bearbeitungsprozess als auch das Modell detailliert und transparent dokumentiert (…). Während der Erarbeitung fand ein methodischer und fachlicher Austausch mit einem unabhängigen, erfahrenen, renommierten wissenschaftlichen Begleitgremium statt (…). Weiter wurde neben einem internen Validierungsprozess durch bisher nicht involvierte Experten ein externer Validierungsprozess durchgeführt, während dessen die Zürcher Kantonalbank (ZKB) die Modelle und Grundlagen genauestens prüfte und nachvollzog (Stellungnahme der Wüest Partner AG vom 19. März 2024, S. 1 f.)." Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass an diesen Ausführungen der Wüest Partner AG zu zweifeln. Sie hat das Modell im Rahmen eines Auftragsverhältnisses entwickelt, ohne eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens zu haben. Die Modellentwicklung beruht auf der eigenen Datenlage resp. auf den Fluglärmdaten der EMPA. Die Wüest Partner AG hat die Modellentwicklung im Einzelnen dokumentiert und zusätzlich durch Dritte überprüfen lassen. Auch hat die Enteignerin ihr die anschliessende Kritik der Enteigneten am Modell WP zur Kenntnis gebracht, was eine ausgewogene Sichtweise auf die Thematik beförderte. Wie sich am Vorgehen der Wüest Partner AG zeigt, war sie sich ihrer Verantwortung bewusst und hat die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine von den Vorstellungen der Enteignerin unabhängige Modellentwicklung zu gewährleisten. Diese Unparteilichkeit pflegte sie erkennbar auch in ihren ergänzenden Stellungnahmen während des Schriftenwechsels. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Wüest Partner AG ihr langjährig erarbeitetes Renommee im Bereich der Immobilienbewertung aufs Spiel gesetzt hätte, um eine Art Gefälligkeitsgutachten zuhanden der Enteignerin zu erstellen. Selbst wenn das Modell WP in Bezug auf den Schwellenwert von 3 dB(A) fehlerhaft sein sollte oder inhaltliche Widersprüche in den einzelnen Stellungnahmen der Wüest Partner AG zu finden wären, wie dies die Enteigneten einwenden, so lässt sich daraus noch nicht die Schlussfolgerung der parteilichen Einflussnahme seitens der Enteignerin ziehen. Letztlich beschränken sich die Enteigneten auf unsubstantiierte Vermutungen der Einflussnahme, die gemäss dem Gesagten nicht genügen, die von Wüest Partner AG verfolgte Unparteilichkeit in Frage zu stellen. 16. 16.1 In der Hauptsache ist der Schwellenwert von 3 dB(A) strittig geblieben. Im Modell WP wird die Tagesrandbelastung (Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr und Abendstunden von 21.00 bis 24.00 Uhr) nur dann zusätzlich berücksichtigt, wenn sie die Grundbelastung um mindestens 3 dB(A) übersteigt.

A-4914/2023, A-455/2024 16.2 16.2.1 Zu prüfen ist, ob die Modellierung von den richtigen akustischen Annahmen ausgeht. Eine Verdoppelung der Schallintensität entspricht einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB. Eine Verdreifachung der Schallintensität führt zu einer Erhöhung des Schallpegels um knapp 5 dB. Eine Verzehnfachung der Schallintensität entspricht einer Erhöhung des Schallpegels um 10 dB (logarithmische Skala). Diese Rechnungsbeispiele geben nur die physikalischen Zusammenhänge wieder. Für die menschliche Wahrnehmung sind noch weitere Faktoren von Bedeutung. Die Veränderung eines momentanen Schallpegels um weniger als 2 dB(A) wird vom Menschen nicht wahrgenommen oder nur als unwesentliche Änderung der Lautstärke empfunden. Pegelveränderungen ab 3 dB(A) werden von den meisten Personen als wahrnehmbar, solche ab 5 dB(A) als deutlich wahrnehmbar beurteilt. Eine Erhöhung bzw. Senkung des Pegels um 10 dB(A) empfindet der Mensch etwa als Verdoppelung bzw. Halbierung der Lautstärke. Auf die Veränderung des Mittelungspegels Leq sind diese Regeln nur beschränkt anwendbar. So entspricht eine Veränderung des Mittelungspegel Leq von 2 dB(A) einer Erhöhung der Einwirkungsdauer oder der Häufigkeit der Schallereignisse um 60 %, was insbesondere im kritischen Bereich eines Leq zwischen 55 und 65 dB(A) durchaus wahrnehmbar ist (vgl. zum Ganzen ROBERT WOLF, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR, Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Stand 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 Rz. 7 ff.). Die Praxis setzt die Wahrnehmbarkeitsschwelle meist bei 1 dB(A) an (vgl. z.B. BGE 136 II 281 E. 2.5.4; Urteile des BGer 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.2, 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 3.5 und 1C_662/2017 vom 14. März 2019 E. 1.5; Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.2; LEHMANN/KUNZ, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 7. Aufl. 2024, S. 1669; je mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht ist im Zusammenhang mit der Fluglärmbelastung die Wahrnehmbarkeitsschwelle bei 1 dB(A) und nicht bei 3 dB(A) anzusetzen, da diese Beurteilung mittels einer auf einem Mittelungspegel beruhenden Beurteilungspegel Lr erfolgt, welcher auch die Anzahl Flugbewegungen berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 1C_331/2011 vom 30. November 2011 E. 8.2). Zur Begründung des Schwellenwerts von 3 dB(A) führt die Wüest Partner AG zusammengefasst Folgendes aus:

A-4914/2023, A-455/2024 "Die Modelltests haben weiter bestätigt, dass gerade im Bereich des Tagesrandlärms morgens und abends nicht nur die absolute Höhe der Lärmbelastung entscheidend ist, sondern die Tatsache, ob ein merkbarer Unterschied zur Dauerbelastung vorherrscht (…). Ein Anstieg des Lärmpegels um 3 dB(A) bedeutet eine Verdoppelung der Schallleistung und wird als deutlich hörbarer, bemerkbarer Unterschied wahrgenommen (Nelson 2007). Deshalb wird die Randbelastung nur dann berücksichtigt, wenn sie die Grundbelastung um mindestens diesen hörbaren Unterschied von 3 dB(A) übersteigt (Modelldokumentation der Wüest Partner AG vom 8. Februar 2017, S. 16)." Die Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) beim Mittelungspegel Leq ist der Wüest Partner AG durchaus bekannt, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2025, S. 2 nochmals eigens klarstellt. Die Wahl des Schwellenwerts von 3 dB(A) im Modell WP resultiert demnach nicht aus einer Unkenntnis akustischer Gegebenheiten, wie dies die Enteigneten verschiedentlich vermuten, sondern stellt vielmehr eine bewusste Modellannahme dar. Im Rahmen eines hedonischen Bewertungsmodells überzeugt die Fachmeinung der Wüest Partner AG, die Abweichung der Tagesrandbelastung von der Grundbelastung nicht schon dann zu berücksichtigen, wenn diese mit 1 dB(A) knapp wahrnehmbar ist, sondern erst dann, wenn diese mit 3 dB(A) eine gewisse Deutlichkeit erreicht. Es ist somit kein sachlicher Widerspruch zwischen der Modellannahme und der bestehenden Praxis zur Wahrnehmbarkeit von Änderungen des Mittelungspegels Leq erkennbar. Hingegen ist der Aussage der Enteigneten, dass eine 3 dB(A) Leq-Differenz als Verdoppelung des Verkehrs und als gewaltige Belastungszunahme wahrgenommen werde, nicht zu folgen. Wie aufgezeigt, empfindet der Mensch erst eine Erhöhung des momentanen Schallpegels um 10 dB(A) etwa als Verdoppelung der Lautstärke. Speziell beim Mittelungspegel Leq wird eine Pegelveränderung von 2 dB(A) bloss als "durchaus" wahrnehmbar eingestuft. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Schwellenwert von 3 dB(A) ein zu hoher Wert Eingang in das Modell WP gefunden hätte, wie dies die Enteigneten rügen. Die akustischen Annahmen der Wüest Partner AG entsprechen demnach der Rechtsprechung und Lehre. Angesichts dessen braucht nicht mehr im Einzelnen geklärt zu werden, ob die von der Wüest Partner AG aufgeführten Literaturangaben zur Wahrnehmbarkeitsschwelle ebenfalls einschlägig wären, was die Enteigneten explizit beim Fachartikel von Jon P. Nelson anzweifeln. An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass keine wesentlichen Widersprüche in den einzelnen Stellungnahmen der Wüest Partner AG enthalten sind, da sie ihre Modellannahme stets damit begründen, dass der Schwellenwert von 1 dB(A) wissenschaftlich nicht als "deutlich" hörbarer Unterschied deklariert werde (vgl. z.B. Stellungnahme der Wüest Partner

A-4914/2023, A-455/2024 AG vom 19. März 2024, S. 3). Damit erweist sich die von den Enteigneten erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Soweit sie sich ergänzend auf BGE 130 II 394 berufen, so lässt sich der dortigen E. 12.3.1 nur entnehmen, dass eine Verdoppelung der Flugbewegungen, wie sie die Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 für die Gemeinde Opfikon bewirkte, vermehrte Anfragen und Proteste von Behörden und Privaten auslöste. Daraus lassen sich noch keine direkten Rückschlüsse auf die vorliegende Frage ziehen, wie die Tagesrandbelastung im hedonischen Modell adäquat abzubilden ist. Da keine Diskrepanz des Modells WP zur lärmschutzrechtlichen Praxis zu verzeichnen ist, ist denn auch nicht zu erwarten, dass die Einholung eines Berichts der EMPA zur Wahrnehmbarkeitsschwelle neue entscheidrelevante Erkenntnisse bringen könnte. Dieser Beweisantrag der Enteigneten ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 16.2.2 Die Wüest Partner AG hat somit ihre Modellannahme im richtigen Verständnis der akustischen Grundlagen entwickelt. 16.3 16.3.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Schwellenwert von 3 dB(A) bei der Tagesrandbelastung aus statistischer Sicht notwendig ist, um eine Multikollinearität der zu erklärenden Variablen zu vermeiden und so eine hohe Modellqualität sicherzustellen. Zur Thematik der Multikollinearität erläutert die Wüest Partner AG zusammengefasst Folgendes: "Für das Jahr 2004 gibt es in Gockhausen keine Hektarzellen, welche mittels der Verminderung der Absetzung von 3 dB(A) auf 1 dB(A) eine Veränderung des Abendlärms im Modell erhalten würden. Zudem ergeben die Modelle, welche mit der 1 dB(A)-Absetzung getestet wurden, geringere Lärmabschläge pro Dezibel. Dadurch erhalten die Pilotliegenschaften im Bereich Gockhausen bspw. im Jahr 2004 tiefere Minderwerte als mit der Absetzung um 3 dB(A). Die reduzierten Lärmabschläge veranschaulichen indes die Problematik der Kollinearität, welche, wenn in zu hohem Ausmass vorhanden, die Koeffizienten schwächt und verfälscht (…). In Regressionsmodellen sind Korrelationen zwischen der zu erklärenden Variable (Transaktionspreis) und den erklärenden Variablen (Volumen, Baujahr usw.) beabsichtigt. Korrelationen unter den erklärenden Variablen sind jedoch modelltechnisch nicht erwünscht, insbesondere in übermässigem Ausmass. Multikollinearität bezeichnet die Eigenschaft, wenn zwei oder mehr erklärende Variablen korrelieren (…). Der im Modell abgebildete Grundlärm mit dem 16h-Leq ist ein Tagesmittel der Lärmbelastung und umfasst somit auch die Tagesrandstunden. Der 16h-Leq ist somit statistisch nicht unabhängig von den Morgen- und

A-4914/2023, A-455/2024 Abendlärmwerten. Um dieser Doppelspurigkeit in dem Regressionsmodell Rechnung zu tragen, wurden die Morgen- und Abendlärmwerte mit der 3 dB(A)-Absetzung parametrisiert (…). Die Korrelation zwischen dem Abendund dem Morgenlärm ist durch die 3 dB(A) sehr gering. Durch die Reduktion der Absetzung auf nur 1 dB(A) wird die Korrelation zwischen den beiden Variablen mehr als hundertfach verstärkt und damit die Modellqualität und auch dessen Aussagen in bedeutendem Ausmass geschmälert (Stellungnahme der Wüest Partner AG vom 23. Dezember 2020, S. 3 f.)." Diese Ausführungen der Wüest Partner AG sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Sie hat sowohl den Schwellenwert von 3 dB(A) als auch den von 1 dB(A) getestet, was aus statistischer Sicht ein eindeutiges Ergebnis zu Gunsten des höheren Werts eingebracht hat. Es besteht kein Anlass von dieser Fachmeinung abzuweichen, demgemäss der Schwellenwert von 3 dB(A) für den Erhalt einer hohen Modellqualität essentiell ist. Der gegenteilige Standpunkt der Enteigneten vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht einsichtig, weshalb ein deutlicher Qualitätsverlust beim Modell in Kauf genommen werden sollte, vor allem da der Schwellenwert von 3 dB(A) – wie aufgezeigt – mit den akustischen Gegebenheiten in sachlicher Übereinstimmung steht. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass gemäss den Berechnungen der Wüest Partner AG ein tieferer Schwellenwert von 1 dB(A) vorliegend sogar zu niedrigeren Minderwerten führt, d.h. sich zu Ungunsten der Enteigneten auswirken könnte. Auch insofern besteht kein Anlass für eine Korrektur der Modellannahme. 16.3.2 Es ist daher festzuhalten, dass der im Modell WP gewählte Schwellenwert von 3 dB(A) bei der Tagesrandbelastung aus statistischer Sicht ebenfalls zu befürworten ist. 16.4 16.4.1 Es bleiben die von den Enteigneten geforderten Anpassungen des Modells WP zu prüfen. Um der Abend- und Nachtbelastung in Gockhausen Rechnung zu tragen, schlagen sie konkret vor, eine separate Lärmvariable für den Nachtlärm (1h-Leq 22.00 bis 23.00 Uhr und 23.00 bis 24.00 Uhr) einzuführen. So entfalle die Korrelation mit der Grundbelastung und es könne auf den Schwellenwert von 3 dB(A) verzichtet werden. Als zusätzliche Anpassung sei ein schematischer Zuschlag zu erwägen, um die für den Südanflug typischen Belastungsmuster abzugelten. Die Wüest Partner AG gibt hierzu zusammengefasst Folgendes zu bedenken:

A-4914/2023, A-455/2024 "Kollinearität zwischen zwei Variablen kann auch dann auftreten, wenn sich die Zeiträume der Lärmvariablen nicht überschneiden, da Kollinearität nicht von der zeitlichen oder thematischen Überlappung, sondern von der statistischen Abhängigkeit der Variablen abhängt (…). Die von den Beschwerdeführenden geforderten Anpassungen des Modells, wie die Einführung einer separaten Variablen für Nachtlärm oder schematische Zuschläge, sind methodisch problematisch und gefährden die Konsistenz und Robustheit des Modells (Wooldridge 2010) als Ganzes (…). Ein pauschaler Zuschlag für Nachtlärm ist methodisch nicht fundiert, da er die tatsächliche Belastung nicht differenziert genug widerspiegeln würde. Ein solcher Ansatz widerspricht den Grundprinzipien der hedonischen Modellierung, die auf empirischen Daten basieren (…). Der 1h-Leq (22-23 und 23-24 Uhr) wurde in das Modell aufgenommen und statistisch analysiert. Dabei stellte sich heraus, dass diese Variable keine signifikante Auswirkung auf die Ergebnisse hatte. Das bedeutet, dass die Minderwerte bereits durch die vorhandenen Modellparameter (…) adäquat abgebildet werden (…). Die fehlende Signifikanz des 1h-Leq (22-23 und 23-24 Uhr) unterstreicht, dass die Belastungssituation in Gockhausen keineswegs "exotisch" ist (Stellungnahme der Wüest Partner AG vom 24. Januar 2025, S. 6 ff.)." Die von den Enteigneten verlangte Anpassung hinsichtlich des Nachtlärms ist gemäss den Angaben der Wüest Partner AG sehr wohl bei der Modellentwicklung in Betracht gezogen, aber wieder fallen gelassen worden. Gemäss den überzeugenden Erläuterungen lässt sie wiederum statistische Nachteile erwarten. Auch ergaben die durchgeführten Tests im Wesentlichen gleichbleibende Minderwerte. Die Enteigneten vermögen dem keine substanziierten Einwände entgegenzusetzen. Beim geforderten schematischen Zuschlag ist sodann einerseits unklar, wie er auszugestalten wäre, und andererseits könnte er laut der Einschätzung der Wüest Partner AG die Aussagekraft des Modells WP an sich gefährden. Von dem geforderten schematischen Zuschlag ist daher ebenfalls abzusehen. 16.4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Enteigneten mit den geltend gemachten Modellanpassungen nicht durchzudringen vermögen. 16.5 16.5.1 Betreffend das Modell WP sind abschliessend die weiteren Rügen sowie Beweisanträge der Parteien zu prüfen. 16.5.2 Die Enteigneten rügen eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Sie sehen im Schwellenwert von 3 dB(A) des Modells WP eine Ungleichbehandlung namentlich gegenüber den Nürensdorfer Enteignungsfällen, die nach dem Modell MIFLU I beurteilt werden.

A-4914/2023, A-455/2024 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1, 145 II 206 E. 2.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 572 ff.; je mit Hinweisen). Die Wüest Partner AG zählt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst u.a. die folgenden Unterschiede zwischen den beiden hedonischen Modellen auf: "Das MIFLU I bildet den Zeitraum von 1995 bis 2005 (1. Halbjahr) ab. Eine fordernde Periode für den Immobilienmarkt: um die Jahrtausendwende kosten Eigenheime etwa gleich viel, wie 30 Jahre davor (teuerungsbereinigt) (…). Das Wüest Partner-Modell bildet den Zeitraum von 2002 bis 2014 ab. Diese Periode zeichnet sich gegensätzlich durch ein ausserordentliches Wachstum auf dem Immobilienmarkt aus, insbesondere im Segment Stockwerkeigentum (…). Die Fluglärmbelastung aber auch die Siedlungsdichte zusammen mit vielen anderen Faktoren wie die Erschliessung, Infrastruktur usw. sind in den beiden Zeiträumen ebenfalls unterschiedlich (…). Zwischen 1995 und 2005 war die Lärmbelastung durch Strassenverkehr tiefer als während dem Zeitraum von 2002 bis 2014 (…). Die Modellentwicklung der beiden Modelle liegt fast zwei Jahrzehnte auseinander. Das in einer aus Daten-, IT- und Modellperspektive äusserst dynamischen Zeit (Stellungnahme der Wüest Partner AG vom 19. März 2024, S. 4 ff.)." Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Wüest Partner AG unterscheiden sich die beiden Modelle in zahlreichen Punkten. Vorliegend dient der strittige Schwellenwert von 3 dB(A) insbesondere dazu, statistisch valide Ergebnisse im Modell WP sicherzustellen. Die Abweichung von den Modellannahmen im MIFLU I ist damit sachlich begründet und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. Soweit die Enteignerin in dem Zusammenhang anmerkt, dass das Modell WP auch für Enteignungsfälle anderer Gemeinden wie Nürensdorf verlässliche Ergebnisse ab 2004 liefere und deshalb anstelle des Modells MIFLU I trete, so liegt diese Fragestellung ausserhalb des Streitgegenstandes und braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. 16.5.3 Die Enteignerin ihrerseits rügt in der Duplik, dass die Kritik der Enteigneten am Modell WP als treuwidrig zu erachten sei.

A-4914/2023, A-455/2024 Mit Art. 5 Abs. 3 BV sind auch Private im Verkehr mit Behörden gehalten, nach Treu und Glauben zu handeln, insbesondere sich nicht widersprüchlich zu verhalten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 717 mit Hinweisen). Privaten kommt jedoch gleichzeitig eine grundrechtlich fundierte Entscheidungsfreiheit zu, die auch beinhaltet, von einmal eingenommenen Standpunkten wieder abzurücken. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln (vgl. Urteil des BGer 1C_254/2022 vom 29. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Bindung Privater an ihr Vorverhalten darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 1.2.10.1 und B-5903/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 1.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Enteigneten mit Stellungnahme vom 19. März 2019 nur ihr grundsätzliches Einverständnis zur Anwendung des Modells WP erklärten, dies vorbehältlich einer allfälligen Ergänzung um eine Variable "Fluglärm abends". Die Enteigneten signalisierten damit schon frühzeitig, dass sie Klärungsbedarf beim Modell hinsichtlich der abendlichen Lärmbelastung sehen. Ihre materiellen Kritikpunkte bauten sie – in Wahrnehmung ihrer Parteirechte – im Laufe des Verfahrens weiter aus. Es ist nicht ersichtlich, dass den Enteigneten deswegen ein widersprüchliches Handeln vorzuhalten wäre, die sogar zu einer Gebundenheit an ihr eigenes Vorverhalten im Sinne der Rechtsprechung führen könnte. Die Rüge der Enteignerin, es liege ein treuwidriges Verhalten seitens der Enteigneten vor, erweist sich damit als unbegründet. 16.5.4 Die Enteigneten stellen den Beweisantrag, es sei eine sachverständige Person mit Fachkenntnissen im Bereich der Hedonik beizuziehen. Auch sei zu klären, weshalb die Vorinstanz eine Weiterentwicklung des Modells MIFLU I in Betracht gezogen und dann doch darauf verzichtet habe. Das Modell WP wurde vom wissenschaftlichen Begleitgremium sowie von der ZKB überprüft (vgl. Stellungnahmen von Prof. Philippe Thalmann und Prof. Peter Kugler vom 27. resp. 28. Februar 2017 und Stellungnahme der ZKB vom März 2017). Demnach wurde schon bei der Entwicklung selbst darauf geachtet, dass sich das Modell auf eine möglichst breite statistische und ökonometrische Expertise stützen kann. Als zentrales Element des Modells WP darf davon ausgegangen werden, dass der hier strittige Schwellenwert von 3 dB(A) Bestandteil dieser Kontrollen war, auch wenn der Wert selbst in den Stellungnahmen des Begleitgremiums und der ZKB

A-4914/2023, A-455/2024 nicht ausführlich erörtert wurde. Hinweise, die auf Versäumnisse in der externen wissenschaftlichen Überprüfung schliessen lassen, sind keine erkennbar und werden von den Enteigneten nicht substantiiert vorgebracht. Angesichts dieser Gegebenheiten war das erforderliche Fachwissen im Verfahren vorhanden und es ist von einer zusätzlichen Überprüfung des Modells durch eine Person mit Fachkenntnissen im Bereich der Hedonik abzusehen. Die Vorinstanz durfte den entsprechenden Beweisantrag der Enteigneten in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Das Gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren. Da mit dem Modell WP grundsätzlich ein taugliches Modell existiert, braucht nicht mehr geklärt zu werden, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Weiterentwicklung des Modells MIFLU I zunächst in Betracht gezogen und dann darauf verzichtet hat. 17. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das neu entwickelte hedonische Modell WP als Parteigutachten der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Behauptung der Enteigneten, die Wüest Partner AG sei dem Einfluss der Enteignerin ausgesetzt gewesen, erweist sich als unbegründet. Das Modell WP entspricht in Bezug auf den strittigen Schwellenwert von 3 dB(A) dem wissenschaftlichen Stand. Das Modell ist grundsätzlich als geeignet anzusehen, den fluglärmbedingten Minderwert der Liegenschaften der Enteigneten 1, 2, 3 und 5 (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum) im Südanflugbereich des Flughafens zu schätzen. Die von den Enteigneten geforderten Anpassungen erweisen sich hingegen als nicht sachgerecht und sind im Hinblick auf den Erhalt der Modellqualität abzulehnen. Die Beweisanträge der Enteigneten auf Einholung eines Berichts der EMPA sowie auf eine gutachterliche Überprüfung des hedonischen Modells WP sind abzuweisen. Die Frage, ob das Modell WP zukünftig für die gesamte Flughafenregion anstelle des Modells MIFLU I anwendbar wäre, hat hier offenzubleiben. Der angefochtene Schätzungsentscheid ist somit insoweit zu bestätigen, als bei den Liegenschaften der Enteigneten 2, 3 und 5 (Einfamilienhäuser) von Minderwerten zwischen 8.52 % und 9.33 % auszugehen ist. Der Minderwert bei der Liegenschaft der Enteigneten 1 (Stockwerkeigentum) ist nachfolgend noch gesondert zu behandeln.

A-4914/2023, A-455/2024 Stockwerkeigentum 18. 18.1 Das Modell WP unterscheidet bei der Minderwertermittlung zwischen Einfamilienhäusern (nachfolgend: Modell WP/EFH) und Objekten im Stockwerkeigentum (nachfolgend: Modell WP/STWE). Beim Stockwerkeigentum der Enteigneten 1 (…) ist zu prüfen, wie der Minderwert zu ermitteln ist. Im Streit stehen (…) vermietete Stockwerkeigentumseinheiten einer (…) Wohnüberbauung (vgl. Schätzungsbericht vom 18. November 2022, S. 2). 18.2 Im Schriftenwechsel wiesen beide Parteien zutreffend darauf hin, dass im angefochtenen Schätzungsentscheid ein redaktionelles Versehen beim angegebenen Minderwert des Stockwerkeigentums der Enteigneten 1 zu verzeichnen ist: In E. 3.5.5 des Schätzungsentscheids hielt die Vorinstanz im Ergebnis fest, dass die mit dem Modell WP ermittelten Minderwerte der Liegenschaften der Enteigneten 1, 2, 3 und 5 zwischen 8.52 % und 9.33 % lägen. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, stammen all diese Werte aus dem Modell WP/EFH (vgl. Minderwertschätzung gemäss Modell WP vom 14. März 2017). Vorgängig in E. 3.3.9 des Entscheids befasste sich die Vorinstanz aber gesondert mit dem Modell WP/STWE und befürwortete dessen Anwendung im Südanflugbereich des Flughafens. Gestützt auf diesen Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Minderwert des Stockwerkeigentums der Enteigneten 1 eigentlich auf 5.76 % gemäss Modell WP/STWE festgelegt hat und es sich bei dem genannten Wert von 9.33 % gemäss Modell WP/EFH um einen blossen Redaktionsfehler handelt. Der angefochtene Schätzungsentscheid ist in diesem Sinne nach seinem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt (Minderwert von 5.76 % gemäss Modell WP/STWE) zu verstehen, vor allem da sich vorliegend keine Fragen des Vertrauensschutzes stellen (vgl. auch BGE 147 V 369 E. 4.2.1, 141 V 255 E. 1.2; Urteil des BVGer A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 1.4.3). 19. 19.1 In Bezug auf das Modell WP/STWE beantragen die Enteigneten, dass der fluglärmbedingte Minderwert bei Stockwerkeigentum nach denselben Entwertungssätzen wie für Einfamilienhäuser zu bestimmen sei. Die

A-4914/2023, A-455/2024 Preisentwicklung beider Segmente verlaufe im Wesentlichen parallel. Ihr Standpunkt entspreche der Annahme des Bundesgerichts, dass unterschiedliche Kategorien von Wohnnutzungen nach vergleichbaren Entwertungssätzen zu entschädigen seien (vgl. BGE 134 II 160 E. 14.1). Zwar möge es zutreffen, dass das Stockwerkeigentum seit der Finanzkrise 2008/2009 vermehrt als Anlageobjekt diene, das vermietet werde und so weniger preissensitiv auf Fluglärm reagiere. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Effekt erst ab der Finanzkrise und zudem schleichend eingesetzt habe, d.h. mehr als 10 Jahre nach Eintritt des Schadens durch die Einführung der Südanflüge im Herbst 2003. Hätte die Vorinstanz die Entschädigungsforderung innert angemessener Frist beurteilt, wäre der Markteffekt noch gar nicht bekannt gewesen. Der Minderwert des Stockwerkeigentums der Enteigneten 1 sei zu korrigieren. 19.2 Die Enteignerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich bei der Liegenschaft der Enteigneten 1 um eine Ertragsliegenschaft, weshalb das Modell WP/STWE gar nicht zur Anwendung gelange. Im Übrigen hält sie am Modell WP/STWE unverändert fest. In der Begründung führt sie aus, dass die Enteigneten sich nur auf vage konjunkturelle Vermutungen zum Stockwerkeigentum stützen würden. Der Standpunkt der Enteigneten, wonach eine etwa parallele Preisentwicklung bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum eine vergleichbare Entwicklung der Fluglärmabschläge erwarten lasse, sei angesichts der Ausführungen der Wüest Partner AG nicht haltbar. Überdies sei zu beachten, dass das Modell WP/STWE bereits im Jahr 2017 vorgelegen habe. 19.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass für das Stockwerkeigentum im Südanflugbereich des Flughafens das Modell WP/STWE anzuwenden sei, wobei sie zur Begründung insbesondere auf die Stellungnahmen der Wüest Partner AG verweist. Der fluglärmbedingte Minderwert der Liegenschaft der Enteigneten 1 sei daher auf 5.76 % gemäss Modell WP/STWE festzulegen (eigentliche

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