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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2021 A-4844/2020

May 11, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·820 words·~4 min·3

Summary

Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer, Vorsteuern (Steuerperiode 2015)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4844/2020

Urteil v o m 11 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kevin Müller.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer, Vorsteuern (Steuerperiode 2015).

A-4844/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 erkannte, dass die A._______ AG Fr. 4'848.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 18. Juli 2016 zu bezahlen habe, dass der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 der A._______ AG gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. August 2020 per A-Post Plus zugestellt worden ist, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Einspracheentscheid vom 27. August 2020 mit Beschwerde datierend vom 27. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die vorliegende Beschwerde, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2020, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erstmalig am 29. September 2020 bei selbiger registriert worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2021, zugestellt am 15. April 2021, darauf hinwies, dass die Beschwerde unter den gegebenen und dargelegten Umständen als verspätet zu gelten hätte, ihr Gelegenheit gab, zu begründen und zu belegen, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, und androhte, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden, dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),

A-4844/2020 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass der angefochtene Einspracheentscheid am 28. August 2020 per A-Post Plus zugestellt worden und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 28. September 2020 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde erstmalig am 29. September 2020 bei der Schweizerischen Post registriert und somit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist, dass keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen und die Beschwerdeführerin auch keine solchen vorbringt, dass somit die am 29. September 2020 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind; dass der Überschuss nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-entnommen. Der Überschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

A-4844/2020 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Kevin Müller

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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