Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-4811/2020
Urteil v o m 1 7 . März 2021 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin, Zuerich Law Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz.
Gegenstand Nichtzulassung zum Bachelorstudium Sport.
A-4811/2020 Sachverhalt: A. A.a A._______ nahm am 25. und 26. Juni 2019 an der zweitägigen sportpraktischen Eignungsabklärung für das Bachelorstudium Sport (Bachelor of Science EHSM) an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) teil und erzielte ein ungenügendes Prüfungsresultat. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 teilte ihr das BASPO mit, dass sie die Eignungsabklärung wegen Nichterreichens der Mindestpunktezahl 4.00 im Prüfungsbereich «02 Zonenball» nicht bestanden habe und nicht zum Bachelorstudium zugelassen werden könne. A.b In der Folge meldete sie sich erneut für die Teilnahme an der Eignungsabklärung 2020 an. Die EHSM informierte die Kandidatinnen und Kandidaten mit Mail vom 8. Juni 2020 aufgrund der Situation rund um das Coronavirus über Anpassungen der Prüfung und strich einzelne Prüfungsteile innerhalb der sechs vorgeschriebenen Prüfungsbereiche. Im Bereich Geräteturnen strich sie die Disziplinen Reck sowie Minitrampolin und ergänzte die Bodenübung. Im Bereich Spiel strich sie die Disziplinen Badminton, Fussball und Unihockey und im Bereich Schwimmen und Wasserspringen den Prüfungsteil Wasserspringen. Gleichzeitig teilte sie mit, die Eignungsabklärung würde statt der üblichen zwei Tage nur noch einen Tag dauern. A.c Am 21. August 2020 trat A._______ die Eignungsabklärung an. Während der Aufwärmphase teilte die Prüfungsleitung den Kandidatinnen mit, dass als kurzfristige Anpassung zwei Prüfungsteile in den Disziplinen Basketball und Volleyball gestrichen würden. Beim Basketball war das Passen betroffen, beim Volleyball der Service. Aus den Resultaten geht hervor, dass sie im Prüfungsbereich «Spiel» (Volleyball und Basketball) die Note 3.70 und im Bereich «Schwimmen» die Note 3.95 erzielt habe. B. Mit Verfügung vom 27. August 2020 teilte die EHSM A._______ die Nichtzulassung zum Bachelorstudium Sport mit. Die Eignungsabklärung sei dann bestanden, wenn (a) die Summe aller Prüfungsbereichsnoten mindestens 24.00 ergebe, (b) die Prüfungsbereiche «allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit» und «Zonenball» mit Noten von mindestens 4.00 bewertet worden seien, (c) höchstens ein Prüfungsbereich mit einer Note von weniger als 4.00 bewertet worden sei und
A-4811/2020 (d) kein Prüfungsbereich mit einer Note von weniger als 2.50 bewerten worden sei. Sie habe mit ihren Leistungen mindestens eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Eignungsabklärung 2020 nicht erfüllt. Deshalb könne sie nicht zum Bachelorstudium an der EHSM zugelassen werden. C. Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsanwältin mit Eingabe vom 28. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Begehren stellen: I. Die Verfügung der EHSM vom 27. August 2020 sei aufzuheben. II. Es sei ihr die Zulassung zum Bachelorstudium Sport an der EHSM per Herbstsemester 2020 zu gewähren. III. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme werde beantragt, sie umgehend per Herbstsemester 2020 zum Bachelorstudium Sport an der EHSM zuzulassen und ihr zu gestatten, an sämtlichen Lehrveranstaltungen uneingeschränkt teilzunehmen. IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mangels Dringlichkeit und mangels Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ab. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 verzichtet die Beschwerdeführerin auf Schussbemerkungen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-4811/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung über die Nichtzulassung zum Bachelorstudium ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die EHSM ist ein Teil des BASPO (Art. 14 Abs. 1 Sportförderungsgesetz [SpoFöG, SR 415.0] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Sportförderungsverordnung [SpoFöV, SR 415.01]). Die angefochtene Verfügung stammt daher von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Da auch keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-4811/2020 Prüfungen betreffen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt. Deshalb weicht es in Fragen, die sich durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer beurteilen lassen, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane und Experten ab (BVGE 2007/6 E. 3; 2008/14 E. 3.1). Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen (BVGE 2008/14 E. 3.3). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Verkürzung der Eignungsabklärung auf einen Tag habe sich im Prüfungsbereich Spiel die Gesamtnotenberechnung nur mehr aus einem Durchschnitt von zwei statt fünf Teilnoten zusammengesetzt. Es habe sich daher um einen sehr eingeschränkten, oberflächlichen sportpraktischen Test gehandelt. Aufgrund der Reduzierung fehle der Prüfung die notwendige Aussagekraft über ihre Eignung. Auch vor dem Hintergrund der grassierenden Pandemie und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken sei die beschlossene Streichung von Prüfungsteilen nicht nachvollziehbar. Etwa habe man den Prüfungsbereich Zonenball, bei dem es zu Körperkontakt komme, durchgeführt, während Badminton gestrichen worden sei. Die Verkürzung der Eignungsabklärung beruhe auf unsachlichen Überlegungen und erweise sich als unverhältnismässig. Sie sei auf willkürliche Weise nicht zum Bachelorstudium Sport zugelassen worden. Im Weiteren habe die Studienleitung am Prüfungstag Prüfungsteile der Disziplinen Basketball (Passen) und Volleyball (Service) gestrichen. Als Grund dafür seien zeitliche Restriktionen angeführt worden, da sonst das ganze Prüfungsprogramm nicht an einem Tag hätte durchgezogen werden können. Da dies ohne Vorankündigung erfolgt sei, habe sie sich nicht im Voraus darauf einstellen können. Stattdessen habe sie im Training aus taktischen Gründen einen Schwerpunkt auf die Prüfungsteile Passen und Service gelegt, weil darin ihre Stärken liegen würden. Wegen des Vertrauensschutzes habe sie sich auf die Mitteilung vom 8. Juni 2020 verlassen, mit welcher Prüfungsform und Prüfungsablauf der angepassten Eignungsabklärung kommuniziert worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um die definitiven Prüfungsvorgaben handle, und habe ihr Training darauf ausgerichtet. Die Vorinstanz habe durch die spontane Verkürzung den Grundsatz von Treu und Glauben ver-
A-4811/2020 letzt. Aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens sei der Nichtzulassungsentscheid aufzuheben. Im Weiteren sei die zeitliche Knappheit ein unhaltbares Argument für die spontane Prüfungsanpassung. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, frühzeitig für einen realistischen und durchführbaren Prüfungsplan zu sorgen. Die planerische Fehlleistung sei der Vorinstanz zuzurechnen und habe zur zu kurzfristigen Prüfungsanpassung, die zudem nur mündlich und nebenbei während der Aufwärmphase eröffnet worden sei, geführt. Da ihr die Zulassung zum Studium aufgrund der Resultate im willkürlich verkürzten Prüfungsbereich Spiel verwehrt worden sei, sei der Entscheid aufzuheben und sie zum Studium zuzulassen. Sie habe bereits im Rahmen der Eignungsabklärung 2019 bewiesen, dass sie bei ordnungsgemässer Durchführung des Prüfungsbereichs Spiel die erforderlichen Leistungen erbringe und in den Disziplinen Basketball und Volleyball genügende Noten erreiche. 2.2 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die kurzfristigen Anpassungen seien gestützt auf ihre ordentliche Kompetenz und aus sachlichen Gründen vorgenommen worden. Die Studienleitung sei frei, den Inhalt der Eignungsabklärung innerhalb der geregelten Vorgaben jederzeit – von Jahr zu Jahr oder auch am Prüfungstag selbst – anzupassen. Es sei ihr daher gestattet, einzelne Prüfungsteile wegzulassen. Ziel der Eignungsabklärung sei, die Polysportivität der Kandidatinnen und Kandidaten in praktischer Hinsicht zu testen. In Art. 17 Abs. 1 EHSM-V seien die dazu dienlichen sechs Prüfungsbereiche festgehalten. Nicht geregelt sei, wie viele Aufgaben, Tests oder Prüfungsteile pro Prüfungsbereich durchzuführen seien. Ein Prüfungsbereich könne auch nur aus einem einzelnen Prüfungsteil bestehen. Es sei daher rechtmässig, dass der Prüfungsbereich Spiel nur zwei Prüfungsteile enthalten habe, und ändere nichts an der Aussagekraft der Gesamtprüfung. Die kurzfristigen Anpassungen der Eignungsabklärung seien zwar auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen, die Auswahl der Disziplinen im Prüfungsbereich Spiel habe aber nicht auf Überlegungen zur Ansteckung basiert. Die Sicherheit der Kandidatinnen sei jederzeit gewährleistet gewesen. Die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden infrastrukturbedingten Anpassungen hätten aber zu organisatorischen Massnahmen geführt, welche am Prüfungstag kommuniziert worden seien. Das BASPO müsse auch heute noch tagtäglich die Situation und alle Aktivitäten – sei es für die EHSM, für Kurse im Zusammenhang mit Jugend & Sport oder für Aufenthalte von Spitzensportathleten – regelmässig risikobasiert neu beurteilen, anpassen und umdisponieren. Es gebe auch keinen Anspruch darauf, dass alle Prüfungs-
A-4811/2020 teile innerhalb eines Prüfungsrahmens abgefragt würden. Bei der Abklärung der sportpraktischen Eignung im Rahmen der Eignungsabklärung sollten Kandidatinnen und Kandidaten in allen Prüfungsbereichen Mindestvoraussetzungen mitbringen. Dass sich eine Kandidatin bei der Vorbereitung auf ihre Stärken fokussiere und hoffe, mit entsprechenden Resultaten ihre Schwächen zu kompensieren, sei eine Frage ihrer Vorbereitung und keine Frage der Rechtmässigkeit der Prüfung. Die Eignungsabklärung habe Treu und Glauben nicht verletzt. Die kurzfristige Anpassung am Prüfungstag basiere auf sachlichen Gründen und sei nicht zweckwidrig oder aus Schikane erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe – weder gestützt auf eine Zusicherung noch auf eine gesetzliche Grundlage – ein Anspruch darauf bestanden, dass alle Prüfungsteile geprüft würden. 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an der durchgeführten Eignungsabklärung vom 21. August 2020 in den zwei Prüfungsbereichen Spiel und Schwimmen ungenügende Prüfungsresultate erzielt hat. Sie bemängelt aber die Wahl der Prüfungsteile für einzelne Prüfungsbereiche als unsachlich sowie nicht aussagekräftig und beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Zulassung zum Bachelorstudium. 3.1 Im Folgenden sind die massgeblichen Bestimmungen darzulegen, die den Aufgabenbereich der EHSM definieren. 3.1.1 Die EHSM hat unter Wahrung der bildungspolitischen Autonomie ihren Lehr- und Forschungsauftrag selbständig wahrzunehmen (vgl. Art. 55 Abs. 2 und 3 SpoFöV). Eingeschränkt ist hingegen ihre organisatorische Autonomie. Als Teil des BASPO nutzt sie die Ressourcen des Amtes (vgl. Erläuterungen zu Art. 56 SpoFöV, abrufbar auf www.baspo.admin.ch > Aktuell > Themen (Dossiers) > Sportförderungsgesetz > Dokumentation > SpoFöV > Erläuterungen zur Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung, abgerufen am 22. Februar 2021). 3.1.2 Art. 14 Abs. 3 SpoFöG ermächtigt den Bundesrat, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studien zu regeln. Der Bundesrat hat in Art. 60 Abs. 1 SpoFöV festgehalten, dass die Studienplätze auf der Bachelor-Stufe aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung zu vergeben sind.
A-4811/2020 3.1.3 Das VBS regelt die Aufgaben der Angehörigen der EHSM, zu denen unter anderem der Rektor oder die Rektorin und die Mitglieder der Studienleitung gehören (Art. 56 Abs. 1 und 2 SpoFöV). 3.1.4 Zu den Aufgaben der EHSM gehört die Durchführung der sportpraktischen Eignungsabklärung, die im 2. Abschnitt der EHSM-Verordnung (EHSM-V; SR 415.012) geregelt ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 umfasst die Eignungsabklärung sechs Prüfungsbereiche, namentlich die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit, Zonenball, Gymnastik und Tanz, Geräteturnen, Spiel sowie Schwimmen und Wasserspringen. Die Prüfungsbereiche bestehen aus einem oder mehreren Prüfungsteilen (Abs. 2). Die Studienleitung legt in Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und der örtlichen Gegebenheiten für die einzelnen Prüfungsbereiche den Inhalt und den Ablauf der Eignungsabklärung fest; diese Festlegungen sind für alle Kandidatinnen und Kandidaten identisch (Abs. 3). 3.1.5 Art. 17b EHSM-V regelt Bewertung und Bestehen der Eignungsabklärung. Die Prüfungsteile werden mit Noten von 1 – 6 bewertet (Abs. 1). Die sportpraktische Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Summe aller Prüfungsbereichsnoten mindestens 24 ergibt, die Prüfungsbereiche «allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit» und «Zonenball» mit Noten von mindestens 4 bewertet worden sind, höchstens ein Prüfungsbereich mit einer Note von weniger als 4 und kein Prüfungsbereich mit einer Note von weniger als 2.5 bewertet worden ist (Abs. 2). 3.1.6 Die begrenzte Anzahl der Studienplätze wird in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben (Art. 19 Abs. 1 EHSM-V). Die Eignungsabklärung hat ausschliesslich für die Aufnahme des Studiums im Kalenderjahr, in dem die Abklärung erfolgt ist, Gültigkeit (Art. 20 EHSM-V). 3.2 Bezüglich der Vorbringen, die Streichung einzelner Prüfungsteile sei vor dem Hintergrund der Pandemie und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken nicht nachvollziehbar, macht die Vorinstanz geltend, bei der Streichung von Teilen im Prüfungsbereich Spiel hätten organisatorische Massnahmen aufgrund der Pandemie eine Rolle gespielt. Aus den dargelegten Bestimmungen ergibt sich, dass die Studienleitung über Inhalt und Ablauf der Eignungsabklärung entsprechend der Teilnehmerzahl und der örtlichen Gegebenheiten für die einzelnen Prüfungsbereiche entscheidet. Inhalt und Ablauf können von ihr daher den räumlichen beziehungsweise
A-4811/2020 infrastrukturbedingten Anforderungen angepasst werden, sofern alle Kandidatinnen und Kandidaten die gleichen Bedingungen vorfinden. 3.3 Aus dem Informationsschreiben vom 8. Juni 2020 geht hervor, dass aufgrund der Situation rund um das Coronavirus die Eignungsabklärung in einer angepassten Form durchgeführt werde. Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung erklärt, die von der Studienleitung im Juni kommunizierten Anpassungen im Prüfungsbereich Spiel seien den geänderten örtlichen Gegebenheiten für diesen Bereich geschuldet gewesen, bestand für die Kürzung der Prüfungsteile ein Grund, der in Art. 17 Abs. 3 EHSM-V ausdrücklich vorgesehen ist. Die im Juni kommunizierten Kürzungen sind daher rechtmässig erfolgt. 3.4 Auch die Anpassungen, die am Prüfungstag selbst vorgenommen wurden, sind auf örtliche Einschränkungen im Prüfungsbereich zurückzuführen. Die Vorinstanz macht vernehmlassungsweise geltend, die Situation sei damals wie heute tagtäglich neu zu beurteilen, weshalb häufig umdisponiert werden müsse. Die infrastrukturbedingten Anpassungen seien aufgrund der Covid-19-Pandemie notwendig gewesen. Festzuhalten ist auch, dass die Studienleitung beziehungsweise die EHSM als Teil des BASPO nicht über die Infrastruktur oder die Ressourcen des Amtes verfügt, sondern diese lediglich benützen kann. Hierzu zählen unter anderem die Sportanlagen, Unterkünfte und der Verpflegungsbetrieb (vgl. Erläuterungen zur SpoFöV). Ist die für den Prüfungsbereich notwendige Infrastruktur – wie es vorliegend aufgrund der Pandemie der Fall war – am Prüfungstag nur eingeschränkt benutzbar, so liegt ein entsprechender Grund für die Anpassung des Inhalts vor. Nach dem Gesagten sind auch die am Prüfungstag vorgenommenen Streichungen der Prüfungsteile «Passen» in der Disziplin Basketball und «Service» in der Disziplin Volleyball rechtmässig erfolgt. 3.5 Während bei Einschränkungen organisatorischer Natur für den jeweiligen Prüfungsbereich – unter Wahrung identischer Bedingungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten – von der Studienleitung inhaltliche Anpassungen vorzunehmen sind, wird in der Departementsverordnung nicht geregelt, unter welchen Gesichtspunkten der Inhalt der Prüfungsbereiche zu bestimmen ist. Dabei steht der Studienleitung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der zu respektieren ist. Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung einer Massnahme nicht zwingend vorgeschrieben oder
A-4811/2020 wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3.1 und BVGer B-3137/2012 vom 14. Januar 2013 E. 5.4; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 396 ff.). 3.6 Da es ausdrücklich erlaubt ist, einen Prüfungsbereich auch nur mit einem Prüfungsteil abzudecken, hat die Studienleitung bei der Festlegung der Prüfungsteile des Prüfungsbereichs Spiel, die zudem den im Vorhinein kommunizierten Prüfungsteilen entnommen wurden, ihr Ermessen im vorgesehenen Rahmen ausgeübt. Wie bereits ausgeführt, lag aufgrund der am Prüfungstag zu treffenden organisatorischen Massnahmen für die Anpassung beziehungsweise Streichung der Prüfungsteile Passen und Service auch ein sachlicher Grund vor. Prüft die Studienleitung aufgrund der genannten Anforderungen lediglich einzelne Prüfungsteile und läuft dies für alle Teilnehmenden gleich ab, liegt offensichtlich kein Ermessensmissbrauch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin vor. Es wird auch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die gewählten Prüfungsteile übertriebene Anforderungen enthalten hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf die Prüfungsteile, in denen ihre Stärken liegen würden, konzentriert, würden lediglich verfangen, wenn es sich dabei um eine strategische Herangehensweise während der Prüfung selbst gehandelt hätte und jene Prüfungsteile nachträglich gestrichen oder gar nicht bewertet worden wären. Soweit sie aber nur auf eine Strategie während des Trainings verweist, vermag sie keine ungerechte Prüfungssituation darzutun. Festzuhalten ist, dass ihr die entscheidenden Prüfungsteile vorgängig am Prüfungstag bekannt gegeben wurden und die Studienleitung damit dem Erfordernis einer gerechten Prüfung Genüge getan hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Eignungsabklärung stütze sich in rechtswidriger und unangemessener Weise auf einzeln absolvierte Prüfungsteile im Bereich Spiel, erweist sich damit als unbegründet. 3.7 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Anpassung der Prüfungsteile im Bereich Spiel nicht zu beanstanden. 3.8 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Handeln der Vorinstanz verletze Treu und Glauben.
A-4811/2020 3.8.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf das Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; 143 V 95 E. 3.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff.). Hierzu bedarf es einer Vertrauensgrundlage, das heisst einer behördlichen Zusicherung oder eines anderen, bestimmte Erwartungen begründenden Verhaltens der Behörden (vgl. BVGE 2007/9 E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 627). 3.8.2 Die Annahme der Beschwerdeführerin, bei der Eignungsabklärung müssten sämtliche angekündigten Prüfungsteile geprüft werden, findet keine Grundlage in den Informationen, die sie erhalten hat. Für die Eignungsabklärung 2020 wurden ihr vorgängig Informationen übermittelt, die für den Bereich Spiel Angaben zu fünf Disziplinen mit je drei Prüfungsteilen enthalten. Enthalten ist aber auch der Hinweis auf die EHSM-V, die die Eignungsabklärung regelt, sowie ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt, demzufolge die Studienleitung in Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und der örtlichen Gegebenheiten für die einzelnen Prüfungsbereiche Inhalt und Ablauf der Eignungsabklärung festlege. Es war daher von Anfang an für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass bei einer Änderung der im Vorbehalt genannten Parameter eine Anpassung innerhalb eines Prüfungsbereichs am Prüfungstag stattfinden kann. Wie bereits dargelegt, kann auch nach Art. 17 Abs. 2 EHSM-V ein Prüfungsbereich aus einem oder mehreren Prüfungsteilen bestehen und Art. 17 Abs. 3 EHSM-V enthält die mit dem Änderungsvorbehalt klar kommunizierte Aufgabe der Studienleitung, allenfalls Änderungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus der Bekanntgabe vom 8. Juni 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mitteilung, nur die Disziplinen Basketball und Volleyball würden geprüft und die Prüfung der Disziplinen Badminton, Uni-Hockey und Fussball werde entfallen, lässt auf kein Verhalten der Studienleitung schliessen, das geeignet wäre, Erwartungen zu wecken, dass auch alle Prüfungsteile der beiden vorgesehenen Disziplinen Basketball und Volleyball geprüft würden. Wie bereits dargelegt, hat die Studienleitung bei der Eignungsabklärung einen relativ grossen Spielraum, den Inhalt der Teilnehmerzahl sowie den räumlichen Gegebenheiten anzupassen. Einzelne Prüfungsteile dürfen daher gekürzt werden, solange ein Prüfungsteil pro Prüfungsbereich geprüft wird. Da das Schreiben vom 8. Juni 2020 keine Zusicherung enthält, dass auch alle Prüfungsteile der beiden Disziplinen Basketball und Volleyball, so wie sie in den ursprünglichen Informationen enthalten sind, geprüft würden, sondern vielmehr aus letzteren der genannte Änderungsvorbehalt hervorgeht, fehlt es an einer Vertrauensgrundlage.
A-4811/2020 3.9 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die einzelnen Prüfungsteile keine materiellen Rügen zur konkreten Benotung nach den Bewertungsskalen an. Bezüglich der Vorbringen, sie habe bereits anlässlich der Eignungsabklärung 2019 den Prüfungsbereich Spiel bestanden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 verwiesen werden. Nach Art. 20 EHSM-V gelten die Resultate der Eignungsabklärung nur für das Jahr, in dem das Studium aufgenommen wird, weshalb sich die Studienleitung nicht auf die Ergebnisse vom Vorjahr stützen durfte. Demnach hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der 2020 absolvierten Eignungsabklärung in den Prüfungsbereichen Spiel und Schwimmen ungenügende Noten erzielt und daher die sportpraktische Eignungsabklärung nicht bestanden (vgl. Art. 17b Abs. 3 EHSM-V). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht nicht zum Studium zugelassen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist daher abzuweisen. Da kein ausreichender Eignungsnachweis vorliegt, ist auch das Begehren, sie sofort zum Studium zuzulassen, abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-4811/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Wildt
A-4811/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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