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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2026 A-4116/2025

April 1, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,131 words·~26 min·8

Summary

Luftfahrtanlagen | Luftfahrtanlagen; Flugfeld Schaffhausen; Verfügungen vom 1. Mai und 26. Juni 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4116/2025

Urteil v o m 1 . April 2026 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Vorinstanz.

Gegenstand Luftfahrtanlagen; Flugfeld Schaffhausen; Verfügungen vom 1. Mai und 26. Juni 2025.

A-4116/2025 Sachverhalt: A. Das Flugfeld Schaffhausen, gelegen in den Gemeinden Löhningen und Neunkirch, ist im Konzeptteil des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) verzeichnet. Dessen Objektblatt hat der Bundesrat im Februar 2024 verabschiedet (abrufbar unter: www.bazl.admin.ch > Infrastruktur > SIL; besucht am 27. März 2026). Das Flugfeld dient in erster Linie dem Segelflugbetrieb sowie dem privaten Motorflug (Flüge der Leicht- und Sportaviatik). Es verfügt ausschliesslich über eine Graspiste. B. B.a Am 10. Januar 2023 reichte A._______ beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL eine Anzeige wegen möglicher Verstösse gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen auf dem Flugfeld Schaffhausen ein und ersuchte darum, sachdienliche Massnahmen zu ergreifen. Als zu prüfende Sachverhalte brachte er vor, auf dem Flugfeld sei ein rund 5 m breiter Streifen aus Kunststoff-Rasengitterplatten über die gesamte Länge der Piste (nachfolgend: Pistenstreifen) befestigt und ein Rollweg vom Hangar zur Piste ebenfalls aus Kunststoffplatten (nachfolgend: Rollweg) erstellt worden. Die Piste sei überdies in westlicher Richtung um ca. 100 m verlängert worden. Ferner würden Drohnenflüge zu Testzwecken durchgeführt. Weiter ersuchte A._______ das BAZL darum, es seien ihm die Entscheide über die Verlängerung und Befestigung der Landepiste sowie die Drohnenflüge zuzustellen. Er begründete dies unter anderem damit, dass die genannten Veränderungen dem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) und dem Verfahren zur Änderung des Betriebsreglements nach Art. 36d LFG unterworfen seien. Diese Verfahren sähen die Möglichkeit der Einsprache vor, zu welcher er legitimiert sei. B.b Auf Verfügung des BAZL vom 26. Februar 2024 hin reichte die Flugplatzhalterin, die Segelfluggruppe Schaffhausen, am 23. August 2024 ein nachträgliches Plangenehmigungsgesuch für die mit Kunststoffplatten befestigten Flächen innerhalb des Flugfeldperimeters ein. Das BAZL teilte A._______ am 9. Januar 2025 mit, das nachträgliche Plangenehmigungsverfahren umfasse ausschliesslich den befestigten Pistenstreifen und den Rollweg zum Hangar. Es werde, gestützt auf Art. 37i Bst. b LFG, als vereinfachtes Verfahren geführt. Deshalb seien keine Publikation und keine öffentliche Auflage erfolgt.

A-4116/2025 B.c Am 20. Januar 2025 ersuchte A._______ das BAZL darum, das vereinfachte Verfahren zu beenden und das ordentliche Plangenehmigungsverfahren mit Publikation, öffentlicher Auflage und Einsprache-Möglichkeit einzuleiten. Er beantragte zudem, es sei über diesen Antrag bzw. über die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 trat das BAZL auf das Gesuch von A._______ um Teilnahme am nachträglichen Plangenehmigungsverfahren zur Befestigung des Pistenstreifens und des Rollwegs nicht ein. Das BAZL hielt zudem fest, das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren werde fortgesetzt. Weiter auferlegte es ihm eine Gebühr von Fr. 480.–. Nicht Gegenstand der Verfügung waren, wie das BAZL ausdrücklich festhielt, jene von A._______ benannten Aspekte, die nicht Teil des hängigen Plangenehmigungsverfahrens seien, d.h. allfällige befestigte Flächen ausserhalb des Flugfeldperimeters sowie der Drohnenbetrieb. D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-4116/2025). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2025. Es sei auf sein Gesuch um Teilnahme am Verfahren einzutreten und es sei ihm im Plangenehmigungsverfahren zur Befestigung des Pisten- und Rollstreifens mit Kunststoffplatten auf dem Flugfeld Schaffhausen Parteistellung zuzuerkennen (Begehren Nr. 1). Weiter sei das hängige vereinfachte Plangenehmigungsverfahren zu inhibieren und die Vorinstanz anzuweisen, das Plangenehmigungsgesuch im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Begehren Nr. 2). E. E.a Mit dem als «Rechnung 79868203 (Kostenverfügung)» betitelten Schreiben vom 26. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung der ihm mit Verfügung vom 1. Mai 2025 auferlegten Gebühr von Fr. 480.–. E.b Der Beschwerdeführer wandte sich am 1. Juli 2025 an die Vorinstanz und brachte vor, dass die Verfügung vom 1. Mai 2025, die dem Schreiben vom 26. Juni 2025 zu Grunde liege, aufgrund seiner hängigen Beschwerde noch nicht rechtskräftig und die Gebühr nicht zur Zahlung fällig sei. Er bat

A-4116/2025 um eine Mitteilung, ob er die «Verfügung vom 26. Juni 2025» ebenfalls anfechten müsse, oder ob die Zahlungsaufforderung sistiert werden könne. E.c Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 mit, die Gebühr «gemäss der Gebührenverfügung / Rechnung vom 26. Juni 2025» gelte als akzeptiert, sofern er dagegen keine Beschwerde erheben werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde selbst bei einem für ihn vorteilhaften Entscheid über die (erste) Beschwerde nicht über die erstinstanzliche Gebühr befinden. Aufgrund der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Gebührenverfügung vom 26. Juni 2025 werde vorläufig ein Mahnstopp verhängt. F. Am 28. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Kostenverfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 aufzuheben (Verfahren A-5604/2025). G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde vom 7. Juni 2025. Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2025 sei nicht einzutreten. H. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurden die Beschwerdeverfahren A-4116/2025 und A-5604/2025 vereinigt und unter der erstgenannten Verfahrensnummer weitergeführt. I. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 18. September 2025 und die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Oktober 2025 an den gestellten Begehren fest. Am 27. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen

A-4116/2025 nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Bei der Prüfung dieser Zuständigkeitsvoraussetzung ist zwischen den beiden eingereichten Beschwerden, die verschiedene Anfechtungsobjekte betreffen, zu unterscheiden (E. 1.2 und E. 1.3). 1.2 Die Beschwerde vom 28. Juli 2025 richtet sich gegen das als «Rechnung 79868203 (Kostenverfügung)» bezeichnete Schreiben vom 26. Juni 2025. Dieses betrifft die Gebühr von Fr. 480.--, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Mai 2025 auferlegt hat, und fordert ihn unter Beilage eines Einzahlungsscheins zur Zahlung auf. Es ist zu prüfen, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung handelt. 1.2.1 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert Verfügungen als Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und – soweit vorliegend von Interesse – die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a). Als Verfügungen gelten mithin hoheitliche, einseitige und individuell-konkrete Anordnungen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; BGE 139 V 143 E. 1.2, Urteil des BVGer A-7191/2023 vom 7. März 2024 E. 1.3.1). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (materieller Verfügungsbegriff). Die Form der Anordnung, wie deren Bezeichnung oder eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 35 VwVG), ist nicht entscheidend (BGE 143 II 268 E. 4.2.1; Urteile des BGer 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 9.5 und 2C_854/2016 vom 31. Juli 2018 E. 4.1). 1.2.2 Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens können Verfügungscharakter haben, wenn sie im Einzelfall die Merkmale einer Verfügung aufweisen; zwingend ist dies jedoch nicht. Häufig sind Rechnungsstellungen nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und stellen daher keine Verfügungen dar (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 f.; BVGE 2010/34 E. 1.2; Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3.2 und A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 1.1; UHLMANN/KRADOLFER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 5 Rz. 116 mit Hinweisen). An der Verfügungsqualität fehlt es Rechnungen, wenn sie blosse Aufforderungen zur Zahlung als Vorstufe einer Verfügung darstellen, ohne dass bereits eine vollstreckbare Anordnung der Behörde erfolgt, aus der ein klarer Wille des Gemeinwesens hervorgeht, den Adressaten hoheitlich und verbindlich zu einer konkreten Leistung zu verpflichten

A-4116/2025 (Urteile des BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.1, E. 3.4.1 f. und 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3; Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3.2). Keine Verfügungen stellen im Allgemeinen auch Rechnungen und allfällige Mahnschreiben über (Verfahrens-)Kosten dar, die der betroffenen Person im Dispositiv eines bereits erlassenen Entscheids auferlegt wurden. Gestützt darauf ergangene Rechnungen sind in der Regel lediglich Vollzugshandlungen, jedenfalls wenn sie der kostenpflichtigen Person keine zusätzlichen Pflichten auferlegen und mithin nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind (Urteile des BVGer A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.1 und A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3.2; zur gemeinsamen Anfechtung von Gebührenverfügung und Rechnung Urteil des BVGer A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1). 1.2.3 Das angefochtene Schreiben vom 26. Juni 2025 weist formelle Elemente auf, die für Verfügungen typisch, für diese aber wie erwähnt nicht begriffsbestimmend sind (E. 1.2.1). So ist das Schreiben unter anderem mit «Kostenverfügung» bezeichnet und enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach «gegen diese Verfügung» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne. Für die Gebührenpflicht und deren Bemessung verweist das Schreiben auf die zu Grunde gelegten Rechtsgrundlagen (Art. 3 i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [GebV-BAZL; SR 748.112.11]). Es ist zwar denkbar, dass das Schreiben vom 26. Juni 2025 für sich betrachtet – wäre nur dieses und zuvor keine Kostenverfügung in der Sache ergangen – die materiellen Merkmale einer Verfügung allenfalls erfüllen würde (vgl. Urteil des BVGer A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 1.1). Das Schreiben hat vorliegend jedoch dieselbe Gebühr zum Gegenstand, die dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 1. Mai 2025, für die identische Leistung (Redaktion der Verfügung) und in demselben Betrag von Fr. 480.–, auferlegt wurde. Bei der Beschreibung der kostenpflichtigen Dienstleistung nimmt das Schreiben auf die «Verfügung vom 1. Mai 2025» wörtlich Bezug. Unter diesen Umständen liegt keine Verfügung mit einem eigenständigen, rechtsgestaltenden Regelungsgehalt vor. Die Verpflichtung, eine Gebühr zu bezahlen, wurde, ebenso wie die konkrete Höhe der Gebühr, bereits mit Verfügung vom 1. Mai 2025 – ohne weiteren Bemessungsspielraum – verbindlich festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Schreiben vom 26. Juni 2025 begründet somit keine zusätzlichen oder weitergehenden Pflichten des Beschwerdeführers (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es wiederholt das bereits Verfügte und kann lediglich dem Vollzug im Sinne einer blossen Zahlungsaufforderung dienen. Damit fehlt es objektiv an einer auf Rechtswirkungen zielenden Verfügung und an einem zulässigen Anfechtungsobjekt.

A-4116/2025 1.2.4 Selbst wenn man mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer von einer Verfügung ausgehen würde, wäre fraglich, ob diese Wirkungen haben könnte. Entscheide sind, auch wenn sie fehlerhaft sind, in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 150 II 244 E. 4.2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 und BGE 132 II 342 E. 2.1). Die «Kostenverfügung» vom 26. Juni 2025 wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem die Beschwerde vom 7. Juni 2025 gegen den gesamten Entscheid der Vorinstanz vom 1. Mai 2025 (einschliesslich der Kostenfolgen) bereits erhoben und das Beschwerdeverfahren A-4116/2025 hängig war. Diesem Vorgehen steht der Devolutiveffekt einer Beschwerde entgegen, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung ist, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen; unter anderem bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu befinden (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.5.2; BGE 130 V 138 E. 4.2; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 54 VwVG Rz. 3 ff.; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Art. 54 Rz. 11 ff.). Am 26. Juni 2025 war die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend die Gebühr nicht mehr gegeben. Der «Kostenverfügung» vom 26. Juni 2025 haftet somit ein formeller Mangel an. Auch ihrem Inhalt nach ist sie offensichtlich unrechtmässig. Sie missachtet, dass Gebühren bei Verfügungen erst mit deren Rechtskraft fällig werden (Art. 2 GebV-BAZL i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Allgemeinen Gebührenverordnung [AllGebV; SR 172.041.1]). Zudem läuft sie dem Sinn der Bestimmungen über den Rechtsschutz von Verfügungsadressaten eindeutig zuwider (vgl. Art. 44 ff.; Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die «Kostenverfügung» vom 26. Juni 2025 ist demnach, soweit man ihr überhaupt Verfügungsqualität zumessen sollte, nichtig. Sie entfaltet auch unter diesem Aspekt keine Rechtswirkungen (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1;

A-4116/2025 zur prozessualen Behandlung von Beschwerden gegen nichtige Verfügungen Urteil des BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.2 ff. mit Hinweisen; MATTHIAS KRADOLFER, Nichtige Verfügungen im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2025, 665 ff., 669). 1.2.5 Zusammenfassend fehlt ein zulässiges Anfechtungsobjekt (E. 1.2.3), weshalb auf die Beschwerde vom 28. Juli 2025 nicht einzutreten ist. 1.3 1.3.1 Die Beschwerde vom 7. Juni 2025 richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. Mai 2025, mit dem die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers im Plangenehmigungsverfahren verneint hat. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG stammt. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde vom 7. Juni 2025 zuständig (vgl. Art. 31 ff. VGG). 1.3.2 Dem Beschwerdeführer wird mit der Verfügung vom 1. Mai 2025 die die Teilnahme am Plangenehmigungsverfahren verweigert. Unabhängig davon, ob er zur Anfechtung eines Entscheids in der Sache selbst berechtigt wäre, ist er befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid betreffend die Parteistellung zu Recht ergangen ist. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; statt vieler Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1 und A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.3). 1.3.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Juni 2025 (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Parteistellung im Plangenehmigungsverfahren verlangt (Begehren Nr. 1). Vom Entscheid über dieses Begehren hängt ab, ob auf das Begehren Nr. 2, das auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zielt, ebenfalls eingetreten werden kann (E. 3). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers im Plangenehmigungsverfahren zu Recht verneint hat. 2.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) Partei ist, kann im luftfahrtrechtlichen Plangenehmigungsverfahren während der Auflagefrist Einsprache bei der Genehmigungsbehörde erheben (Art. 37f Abs. 1 LFG). Im

A-4116/2025 vereinfachten Plangenehmigungsverfahren, das die Vorinstanz vorliegend durchführt und fortsetzen will, unterbreitet die Behörde den Betroffenen die Planvorlage zur Einsprache, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (vgl. Art. 37i Abs. 3 LFG). Die Berechtigung zur Einsprache und Verfahrensteilnahme im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 ff. LFG hängt damit von der Parteistellung ab (für das vereinfachte Verfahren Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen damit neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch Dritte, die nach Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigt sind (statt vieler Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1; BVGE 2010/12 E. 2.2). Diese müssen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzen (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dritte müssen damit stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran haben, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Wo die Grenze zur Popularbeschwerde verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 142 II 80 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1.1 f.). 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund der grossen Distanz von rund 2.7 km zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und dem Flugfeld sei nicht erkennbar, inwieweit er durch die mit Kunststoffplatten befestigten Flächen unmittelbar in seinen persönlichen Interessen betroffen sei. Er habe keinen Besitz an Grundstücken in unmittelbarer Nähe des Flugfelds geltend gemacht. Aufgrund der fehlenden spezifischen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand werde seine Parteistellung im nachträglichen Plangenehmigungsverfahren zur Befestigung des Pistenstreifens und des Rollwegs mit Kunststoffplatten verneint.

A-4116/2025 2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch seinen Wohnort, sein Grundeigentum und die Art, wie der Schleppbetrieb auf dem Flugfeld zufolge der topografischen Gegebenheiten organisiert sei, eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache habe. Durch eine Verfahrensteilnahme könne er einen praktischen Nutzen erzielen, durch die Ablehnung des Plangenehmigungsgesuchs oder den Erlass von Auflagen oder Bedingungen, welche die negativen Auswirkungen des Vorhabens beseitigten oder abmilderten. Im Einzelnen trägt er vor, ihm stehe in Anwendung der Rechtsprechung zur Legitimation der Lärmbetroffenen im Einwirkungsbereich von Flugplätzen Parteistellung zu. Die Vorinstanz habe rechtserhebliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen und keine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorgenommen. Der Segelflugsport werde auf dem Flugfeld mit dem Einsatz von Schleppflugzeugen des Typs Robin DR 400/180 und DR 401/180 betrieben, vereinzelt auch von eigenständig startenden Segelflugmodellen mit Klapptriebwerk. Die Segelflugzeuge müssten von den motorisierten Schleppflugzeugen vom Flugfeld am unteren Rand des Klettgaus (rund 460 m ü.M.) in einen Bereich gebracht werden, in dem sie Hangaufwinde und thermische Aufwinde zur Gewinnung von Höhe nutzen könnten. Möglich sei dies vom «Chornberg» östlich von Siblingen (780 m ü.M.) und vom «Räckholderebuck/Lang Randen» westlich von Siblingen (850 m ü.M.) ausgehend, entlang des westlichen Abhangs des Gebirgszugs «Randen» und weiter nordwärts bis zum Buchberg südlich von Blumberg (D). Dies bedeute, dass alle Schleppzüge, die diese bevorzugte Steigzone erreichen wollten, im Bereich zwischen Chornberg und Räckholderebuck/Lang Randen auf das Randen-Gebirge treffen würden. Im Zentrum dieser Zone liege die Gemeinde Siblingen. Andere Gemeinden seien nicht oder wesentlich weniger betroffen. Die daneben existierende Start- und Schlepprichtung nach Osten habe untergeordnete praktische Bedeutung, wobei diese Schleppzüge letztlich in dasselbe Gebiet führten. Alle Flüge Richtung Randen-Gebirge würden die Gemeinde Siblingen tangieren. Als Einwohner der Gemeinde sei für ihn der Fluglärm deutlich hörbar, weil die Schleppflugzeuge immer mit voller Motorenleistung arbeiteten und, aus Kostengründen, die am nächsten gelegene Hangaufwindzone zum Ziel hätten. Je nach Schleppflügen bedeute dies für ihn eine Ruhestörung von jeweils vier bis sieben Minuten, da die Schlepp- und Rückkehrverfahren direkt über die Siedlung führten oder das Dorf in einem mehr oder weniger engen Kreis umrundeten. Bei guten Wetterbedingungen dauere der Schleppbetrieb ab morgens ca. 9–10 Uhr den ganzen Tag über bis zur

A-4116/2025 Abenddämmerung. Einschränkungen der Betriebszeiten bestünden nicht. Der Zustand der Graspiste stelle eine natürliche Begrenzung des Betriebs dar. Mit Verlegung der Kunststoffplatten falle diese Einschränkung weg. Die Flugzeuge könnten auch unmittelbar nach anhaltenden Regenschauern und in Zeiten zweifelhafter Witterung starten und landen. Dies führe zu mehr Flugbewegungen und zu Flugbewegungen zu Zeiten, in denen solche auf einer unbefestigten Graspiste nicht möglich seien. 2.3 Im Bereich von Flugplätzen und bezogen auf Fluglärm können nach der Rechtsprechung Personen Beschwerde führen, die den vom Flugplatz ausgehenden Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die in der Nachbarschaft eines Flugplatzes oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstückseigentümer sind. Dabei ist es kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium, ob die Lärmgrenzwerte überschritten sind oder nicht (vgl. Urteile des BVGer A-5347/2020 vom 7. Dezember 2021 E. 1.3.1.3, A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.3, A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1 und A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 1.3.1.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass von einem Flughafen grundsätzlich grossflächige Immissionen durch Starts und Landungen ausgehen. Es kann deshalb – insbesondere in dicht besiedelten Gebieten – ein weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein, einschliesslich jener Personen, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen, ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1 und A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2). 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemeinde Siblingen, darunter desjenigen an der im Rubrum genannten Wohnadresse, sowie einer Parzelle in der Gemeinde Löhningen. Das Flugfeld Schaffhausen befindet sich unstrittig rund 2.7 km von der Wohnadresse und einer zweiten bebauten Parzelle des Beschwerdeführers entfernt. Die Distanz zu den übrigen (unbebauten) Grundstücken beträgt zwischen ca. 2 und 3 km. Ebenfalls ist unstrittig, dass die Nutzung der Kunststoffplatten an sich, die für den Pistenstreifen und den Rollweg zwischen Hangar und Piste verlegt wurden, nicht unmittelbar Lärmimmissionen zu Lasten des Beschwerdeführers bewirkt. Doch ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, anders als die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid erwog, nicht bereits aufgrund der räumlichen Distanz zu den baulichen

A-4116/2025 Veränderungen zu verneinen. Entscheidend ist wie erwähnt, ob der vom Flugplatz ausgehende Lärm den Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besonders berührt bzw. deutlich wahrnehmbar ist (E. 2.1 und E. 2.3). Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, konnte die Vorinstanz für diese Beurteilung nicht allein auf das Kriterium der Distanz zum befestigten Pistenstreifen abstellen. Sie hätte eine gesamthafte Würdigung der relevanten Sachverhaltsumstände (vgl. E. 2.4.2 f.) treffen müssen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Bei grossen Entfernungen muss eine Beeinträchtigung jedoch aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3). 2.4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine besondere Beziehungsnähe im Kern damit, dass die üblichen Schlepprouten der Flugzeuge die Gemeinde Siblingen besonders tangieren, und mit der Erstellung der Pistenbefestigung Starts und Landungen zu Zeiten und an Tagen möglich sind, bei denen auf einer reinen Graspiste kein Flugbetrieb denkbar wäre (vorne, E. 2.2.2 und Beschwerde-Beilagen 2–5). Dabei legt er grundsätzlich plausibel dar, dass zumindest ein erheblicher Teil der Schleppflüge nach einer ersten Startphase nordwärts in Richtung des Randen-Gebirges bzw. der Gemeinde Siblingen erfolgt. Dafür bestehen auch Hinweise in den veröffentlichten Informationen der Flugplatzhalterin Segelgruppe Schaffhausen, wonach sich die Flugzeuge aufgrund der thermischen Bedingungen meist «in Richtung Randen» ziehen lassen und die Verbindung zum Schleppflugzeug «über dem Randen» auf etwa 1300 Meter ü.M. lösen. Ebenfalls findet sich zur Höhengewinnung durch Hangaufwinde die Angabe, dass solche Flüge bei viel Westwind entlang des Randen von Siblingen bis Blumberg möglich seien (Informationen zugänglich unter: https://schmerlat.ch > Ausflugsziel > Infotafeln, besucht am 27. März 2026). Zudem leuchtet ein, dass sich die befestigten Kunststoffplatten grundsätzlich auf die zeitliche Verteilung des witterungsabhängigen Flugbetriebs auswirken können, da sie unstrittig das Einsinken des Fahrwerks bei weichem Boden verhindern sollen und eine Mindesttragfähigkeit der Rasenflächen Bedingung des Flugbetriebs ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Betriebsbewilligung). Es ist denkbar, dass Flüge, beispielsweise nach starken Niederschlägen, bereits an Tagen möglich sind, an denen dies vorher nicht der Fall war. 2.4.3 Mit diesen Umständen allein lässt sich indessen nicht begründen, dass die Schleppflüge im Bereich der Grundstücke bzw. des Wohnorts des Beschwerdeführers eine hinreichende Betroffenheit durch Lärm bewirken. Zwar bejahte das Bundesgericht für das Flugfeld Luzern-Beromünster die Befugnis eines Vereins zur Verbandsbeschwerde und das Betroffensein

A-4116/2025 der Mitglieder durch die Befestigung von Platten auf der Graspiste für Motorflugzeuge, die eine Erhöhung der Flugbewegungen um ca. 15 % erlaubte. Die Vereinsmitglieder wohnten jedoch mehrheitlich im südlichen Siedlungsgebiet von Beromünster und waren offensichtlich stärker als die Allgemeinheit vom Vorhaben betroffen (Urteil des BGer 1C_47/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-5347/2020 vom 7. Dezember 2021 E. 1.3.1.3). Das Siedlungsgebiet liegt im genannten Fall direkt an den An- und Abflugwegen des Flugfelds und in deutlich kürzerer Distanz zur Piste als der Wohnort des Beschwerdeführers zum Flugfeld Schaffhausen (zur Veranschaulichung der dortigen Verhältnisse vgl. das SIL-Objektblatt Flugfeld Luzern-Beromünster mit Karte, zugänglich unter www.bazl.admin.ch/de/flugfeld-luzern-beromuenster, besucht am 27. März 2026). Soweit der Beschwerdeführer die Parteistellung auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stützt, ist ihm aufgrund dieser unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht zu folgen. 2.4.4 Beim Flugplatz Schaffhausen handelt es sich um ein privates Flugfeld, das in erster Linie dem nicht gewerblichen Verkehr dient. Das Segelfliegen wird als freizeitliche Vereinsaktivität insbesondere am Wochenende ausgeübt. Dabei kommen Kleinflugzeuge zum Einsatz. Insgesamt finden nach den Angaben der Vorinstanz einige tausend Flugbewegungen pro Jahr statt (2023: rund 4000 Bewegungen). Die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich weder im Bereich noch in der unmittelbaren Nähe der publizierten An- und Abflugrouten (Volten), die in der Sichtanflugkarte (VAC) bzw. im VFR-Manual eingezeichnet sind (Beschwerde-Beilage 5; vgl. auch SIL-Objektblatt Schaffhausen, S. 7 [Karte]). Die Volten sind zwar nicht mit den (weiträumigeren) Schlepprouten gleichzusetzen, aus denen der Beschwerdeführer seine Parteistellung ableitet. Doch sind die Flüge, wie die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren schlüssig darlegt, ausserhalb der Volten nicht vorgegeben und damit, ab den Volten auf einer Höhe von 2100 ft (Fuss; ca. 640 m über Grund), grundsätzlich in mehrere Richtungen möglich. Es ist daher von einer gewissen räumlichen Verteilung auch der nordwärts gerichteten Schleppflüge auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst führt mehrere Routen östlich und westlich von Siblingen ins Feld. Weiter nimmt die Lärmbelastung mit zunehmender Entfernung vom Flugfeld, mit der steigenden Höhe und der lateralen (seitlichen) Distanz der Flugzeuge von den Grundstücken, erheblich ab. Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen jedenfalls weit ausserhalb des Gebiets mit Lärmbelastung, welches im SIL-Objektblatt des Flugfelds, orientiert an den jährlichen Motorflugbewegungen und am Lärmbelastungskataster (LBK) von 1993, festgesetzt ist (S. 4 und Karte; vgl. auch Urteil des BVGer

A-4116/2025 A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 1.2.2). Die Angaben und statistischen Werte in der Vernehmlassung der Vorinstanz legen ferner nahe, dass die Zahl der jährlichen motorisierten Flugbewegungen insgesamt nicht erkennbar zugenommen hat, seit der Pistenstreifen (nach Schätzung der Vorinstanz um das Jahr 2010) und der Rollweg (um das Jahr 2019) mit Kunststoffplatten befestigt wurden. Mit Blick auf diese Verhältnisse legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist nicht ersichtlich, dass ihn die Schleppflüge im quantitativen Ausmass – d.h. durch deren Zahl, Frequenz und zeitliche Verteilung über den Tages- bzw. Jahresverlauf – sowie in der Intensität des Lärms durch die Flughöhe und Distanz der Kleinflugzeuge zu seinen Grundstücken besonders berühren. Hinzu kommt, dass die verlegten Kunststoffplatten weder die Art der Fluggeräusche beeinflussen noch deren Lautstärke erhöhen. Im Gegenteil führen sie dazu, dass die Flugzeuge, wie die Vorinstanz wiederum plausibel ausführt, verglichen mit der unbefestigten Graspiste schneller an Höhe gewinnen. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf die Betriebszeiten des Flugfelds bezieht, sind diese nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Wie im SIL-Objektblatt zum Flugfeld Schaffhausen ausgeführt (S. 3), werden die Betriebszeiten im Betriebsreglement und damit in einem eigenen Verfahren geregelt. 2.4.5 Unter diesen Umständen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Gegenstand des hängigen Plangenehmigungsverfahrens nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers zutreffend verneint. Das Begehren Nr. 1 der Beschwerde vom 7. Juni 2025 ist demnach abzuweisen. 3. Da dem Beschwerdeführer im Plangenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommt, ist er ebenfalls nicht befugt, Rechtsbegehren in der Sache bzw. zum Hauptverfahren zu stellen (Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1.3; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 3.4.1; MARAN- TELLI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 6 Rz. 23 f., Fn. 83). Auf das Begehren Nr. 2, wonach das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren abzubrechen und das Plangenehmigungsgesuch im ordentlichen Verfahren zu behandeln sei, ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Eventualbegehren, es sei eine allenfalls erlassene verfahrensabschliessende Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Auch für dieses Begehren fehlen die Sachurteilsvoraussetzungen.

A-4116/2025 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 7. Juni 2025 als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist (E. 1.3; E. 2 f.). Auf die Beschwerde vom 28. Juli 2025 ist nicht einzutreten (E. 1.2). 5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten tragen die Vorinstanzen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.302.2) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Mit seiner Beschwerde vom 7. Juni 2025 unterliegt der Beschwerdeführer vollständig, weshalb er in diesem Umfang die Kosten zu tragen hat. In Bezug auf die Beschwerde vom 28. Juli 2025 vermag er rein formell betrachtet zwar ebenfalls nicht zu obsiegen. Doch ist er im konkreten Fall von den Kosten zu befreien (Art. 6 Bst. b VGKE), weil die Vorinstanz mit der unrechtmässigen «Kostenverfügung» bzw. Rechnung vom 26. Juni 2025 das Beschwerdeverfahren verursacht hat und der Beschwerdeführer sich aufgrund ihres Verhaltens im Vorfeld der Beschwerde (vorne, Bst. E.c) zur Beschwerde veranlasst sah (vgl. für die Nichtigkeit von Verfügungen Urteil des BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.3 f.). Die Verfahrenskosten sind ihm deshalb lediglich im Umfang von Fr. 1'000.– zu belasten. 5.2 Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm kein abzugeltender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. VGKE). Ebenfalls keine Entschädigung ist der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-4116/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 7. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Beschwerde vom 28. Juli 2025 wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Thomas Ritter

A-4116/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-4116/2025 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2026 A-4116/2025 — Swissrulings