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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 A-3536/2025

March 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,376 words·~32 min·3

Summary

Zölle | Leistungspflicht (Zoll, Mehrwertsteuer, Tabaksteuer)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-3536/2025

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien A._______, (…), vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Koch & Schneider Advokatur & Notariat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Leistungspflicht (Zoll, Mehrwertsteuer, Tabaksteuer), Art. 12 VStrR.

A-3536/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Abnehmer) hat in den Jahren 2022-2024 in diversen Sendungen im Umfang von insgesamt 299 Stangen Zigaretten bei B._______ (nachfolgend: Anbieter) gekauft. Der Erstkontakt ergab sich über die Verkaufsplattform «tutti.ch» und die nachfolgenden Verkäufe wurden jeweils WhatsApp vereinbart. A.b Der Anbieter war zwischen 7. September 2022 und 14. Februar 2023 Inhaber eines Einzelunternehmens. Dieses bezweckte den elektronischen Handel mit Wasserpfeifen und Tabakerzeugnissen. A.c Ein Ermittlungsverfahren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Zollfahndung Süd (nachfolgend: ZFA) hat ergeben, dass der Anbieter im Zeitraum vom 30. Juni 2021 bis zum 26. Juni 2024 Tabakerzeugnisse unter Missachtung der Zollformalitäten in die Schweiz eingeführt und weiterveräussert hat. Konkret stellte die ZFA fest, dass unter anderem insgesamt 1'113 Stangen Zigaretten durch den Anbieter vertrieben wurden. A.d Die Auswertung der im Ermittlungsverfahren sichergestellten Unterlagen ermöglichte es festzustellen, dass die vom Abnehmer erworbenen Zigarettenstangen den unter Missachtung der Zollformalitäten in die Schweiz eingeführten Tabakerzeugnissen des Anbieters entstammten. B. B.a Aufgrund des im Strafverfahren festgestellten Sachverhalts hat die ZFA am 16. Oktober 2024 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) gegen den Abnehmer eine zollrechtliche Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (Tabaksteuergesetz; TStG, SR 641.31) eingeleitet. B.b Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 gewährte die ZFA dem Abnehmer das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Eröffnung einer Verfügung über seine Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 21. März 2025 nahm der Abnehmer dazu Stellung.

A-3536/2025 B.c Mit Verfügung vom 3. April 2025 unterstellte die ZFA (nachfolgend auch: Vorinstanz) den Abnehmer der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStR. Die Vorinstanz verpflichtete den Abnehmer die hinterzogenen Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 16'036.10 zzgl. Zins nachzuentrichten. Als Begründung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass der Abnehmer als Auftraggeber den Warentransport tatsächlich veranlasst habe und daher solidarisch für den nicht erhobenen Abgabebetrag hafte. C. C.a Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 erhebt der Abnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragt deren Aufhebung. Sollte eine Nachleistungspflicht vorliegen, sei diese unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kaufpreises und des Marktwerts der Importe festzusetzen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer einzig zur Leistung des von ihm tatsächlich konsumierten Genussanteils ohne Mehrwertsteuer zu verpflichten. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuberechnung der Leistungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesen Begehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattzugeben. C.b Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung der ZFA vom 24. Juli 2025 zu den Akten, mit welcher die eröffnete Zollstrafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Zeitgleich reicht er – der Beschwerdeführer – eine Kostennote ein und beantragt den Zuspruch einer Parteientschädigung «im Rahmen eines Erledigungsentscheids». C.c Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. C.d Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, das sich nicht in den am 28. August 2025 eingereichten Verfahrensakten befindende Aktenstück «Anhang A» zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. November 2024 (act. 21.08.01, pag. 013) vollständig nachzureichen. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung am 28. Januar 2026 fristgerecht nach. Das entsprechende Aktenstück wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 vom Bundesverwaltungsgericht zugestellt.

A-3536/2025 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (BGE 142 II 433, E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.1). Nicht anwendbar ist das VwVG auf das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren (Art. 3 Bst. c VwVG; vgl. E. 4.3.4). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-

A-3536/2025 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2, 127 V 431 E. 3d/aa). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher vorab einzugehen. 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1, 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3) oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.; vgl. Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.1, A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 2.2.1). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Begründungspflicht; vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

A-3536/2025 beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.1, A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1). Die Begründung der Verfügung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben (in derselben Sache) an den Verfügungsadressaten (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2, 123 I 31 E. 2c; Urteile des BVGer A-4381/2022 vom 12. November 2024 E. 2.1.3, A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2, A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Zunächst bringt er vor, dass die Verfügung nicht auf seine Stellungnahme vom 21. März 2025 eingehe. Überdies führt er aus, dass es die Vorinstanz zu Unrecht unterlasse, seine Gutgläubigkeit einzelfallbasiert zu untersuchen und zu widerlegen. Schliesslich wird gerügt, dass der von der Vorinstanz vorgebrachte Durchschnittspreis von Fr. 40.50 pro Stange nicht nachvollziehbar sei. 2.3 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, dass die angefochtene Verfügung den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Begründungsanforderung bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör genüge. So habe sie darin die entscheidrelevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen geprüft, ihre tragenden Überlegungen nachvollziehbar offengelegt und sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei damit ohne weiteres in der Lage gewesen die Tragweite des Entscheids zu erkennen und ihn sachgerecht anzufechten, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 2.4 Obschon sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht explizit mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, erlauben es ihre Ausführungen und ihre Begründung dem Beschwerdeführer, die Tragweite der Verfügung zu erkennen und diese sachgerecht anzufechten (E. 2.1.2). Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich der Durchschnittspreis der Zigarettenstangen nicht nachvollziehen lasse, ist nicht zu folgen. In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz

A-3536/2025 auf die im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung erhobenen Beweismittel (u.a. Anzeigen und Korrespondenz auf der Verkaufsplattform «tutti.ch», Whatsapp Chatverläufe, Bankunterlagen und Twint-Trans-aktionslisten) sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse. Anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2024 legte die ZFA dem Beschwerdeführer eine Liste vor, anhand welcher die von ihm beim Anbieter getätigten Zigarettenkäufe nachvollzogen werden können (vgl. act. 21.08.01, pag. 013 [Anhang A zur Einvernahme vom 5. November 2024]). Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er im Zeitraum vom 5. März 2022 bis zum 4. April 2024 299 Zigarettenstangen vom Anbieter gekauft hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2024, act. 21.08.01, pag. 005 [Antworten auf Fragen 13 und 14]). Der von der Vorinstanz errechnete Durchschnittspreis von Fr. 40.50 pro Stange ergibt sich aus der Division des gesamten Wertes aller gekauften Zigaretten (Fr. 12'103.–) durch die Anzahl gekaufter Stangen (299). Die Ermittlung der eingeführten Waren sowie die Berechnung des Durchschnittspreises sind damit nachvollziehbar und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. 3. Nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor (E. 5). Zudem ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Auftraggeber zu qualifizieren ist und als solcher ein solidarisch haftender Zollschuldner ist (E. 6). Ausserdem ist strittig, wie die geschuldeten Einfuhrabgaben zu berechnen sind (E. 6). 4. 4.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Sodann unterliegt die Einfuhr von Tabakfabrikaten sowie Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden, der Tabaksteuer (vgl. auch die mit der Tabaksteuer zusammenhängenden Abgaben wie die SOTA-Gebühr und die Gebühr für die Tabakprävention, Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a TStG).

A-3536/2025 4.2 4.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Abs. 2 Bst. a) sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Abs. 2 Bst. b) oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Abs. 2 Bst. c). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer, und die Tabaksteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; Art. 6 Bst. b TStG). Gleiches gilt für die SOTA-Gebühren und die Tabakpräventionsabgabe (Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG; Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG). Die Zollschuldner haften solidarisch für die Zollschuld. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220; [nachfolgend: OR]; Art. 70 Abs. 3 ZG). 4.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.2). Als Auftraggeber wird u.a. derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, ihre Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen

A-3536/2025 die Zoll- bzw. Mehrwertsteuer- bzw. Tabaksteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG; Art. 96 MWSTG; Art. 35 TStG). Die Zoll-, die Tabaksteuer- sowie die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E. 4.2). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in diesen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9). 4.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.2). 4.3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, die dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 4.2). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.3 m.w.H.). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 m.w.H.).

A-3536/2025 Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, die nicht Ersterwerberin, sondern spätere Inhaberin oder Zwischenhändlerin (indirekt Begünstigte) der eingeführten Ware ist und die nicht nach Art. 70 ZG zollzahlungspflichtig wäre. Von einem direkten Vorteil ist demgegenüber dann auszugehen, wenn der (ipso facto) Begünstigte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Nichtbezahlen der Abgaben steht (Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 3.3.2). Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Begünstigten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.3, A-824/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.3, je m.w.H.). 4.3.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Diese beiden Verfahren, und – soweit hier relevant – auch das Geltendmachen einer Parteientschädigung im jeweiligen Verfahren sind damit generell voneinander zu trennen. Soweit der Beschwerdeführer also eine Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren fordert, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht weiter darauf einzugehen. 4.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Es genügt dabei, dass der Gegenstand über die Zollgrenze gebracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des

A-3536/2025 BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2024 E. 2.3; vgl. NIKLAUS HONAUER et al., Handbuch zum MWSTG, 4. Aufl. 2024, Rz. 2397). 4.4.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Entgelt gilt gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG der Vermögenswert, den der Empfänger einer Leistung oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.4.3). 4.4.2 Andernfalls wird die Einfuhrsteuer – sofern nicht die (hier nicht relevanten) Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung gelangen – gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert bemessen. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG; vgl. dazu auch BVGE 2014/7 E. 3.5.2; Urteil des BVGer A-5082/2021 vom 18. November 2024 E. 2.3). 4.5 Die Zollbemessung ist in Art. 19 ZG geregelt. Sie richtet sich nach der Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Abs. 1). 4.6 Die Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer findet ihre Verankerung in Art. 10 TStG. Sie besteht grundsätzlich aus zwei Komponenten. Zum einen wird die Steuer nach Stückzahl oder Gewicht und zum anderen nach Prozenten des Kleinhandelspreises des jeweiligen Fabrikats berechnet. Die Steuertarife dazu sind gemäss Art. 11 Abs. 1 TStG in den Anhängen I-V desselben Gesetzes aufgelistet. 4.7 Nach dem in Art. 5 Abs. 1 BV statuierten Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage

A-3536/2025 (Legalitätsprinzip). Inhaltlich umfasst das Legalitätsprinzip einerseits das Erfordernis des Rechtssatzes und andererseits das Erfordernis der Gesetzesform. 4.7.1 Nach dem Erfordernis des Rechtssatzes hat staatliches Handeln auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen (vgl. BVGE 2014/8 E. 2.1 m.w.H.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 19 Rz. 387; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 340 ff.). 4.7.2 Das Erfordernis der Gesetzesform verlangt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem Bundesgesetz (Gesetz «im formellen Sinn», das als solches vom Parlament im Verfahren der Gesetzgebung erlassen worden ist und dem fakultativen Referendum untersteht) enthalten sein müssen (Art. 164 Abs. 1 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 350 ff.; THOMAS GÄCHTER, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 22 Rz. 19 ff.). Dazu gehören unter anderem die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte, über die Rechte und Pflichten von Personen sowie über den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben (Art. 164 Abs. 1 Bst. b und d BV). Diese dem formellen Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungsbefugnisse dürfen nicht delegiert werden (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV; zum Ganzen: BGE 143 II 283 E. 3.5 m.w.H.). 4.7.3 Im Steuerrecht wird das Legalitätsprinzip besonders streng gehandhabt. Es kommt ihm in diesem Bereich allgemein eine herausragende Bedeutung zu (vgl. etwa BGE 131 II 562 E. 3.1 und 3.4 m.w.H. auf die Lehre). Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln ist (Art. 127 Abs. 1 BV), wobei unter dem Terminus «Gesetz» ein Gesetz im formellen Sinn zu verstehen ist (vgl. statt vieler: BGE 128 II 112 E. 5; Urteil des BVGer A-3974/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2.7; zum Legalitätsprinzip im Steuerrecht: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2762 ff.). Demzufolge ist insbesondere auch für die Bestimmung der Steuersubjekte und Steuerobjekte auf deren im jeweiligen massgebenden Gesetz festgehaltene Definition abzustellen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/8 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 19 ff.).

A-3536/2025 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine rechtliche Grundlage in einem formellen Gesetz für die Leistungspflicht des Auftraggebers und insbesondere des Käufers von auf Online-Plattformen angebotenen Produkten bestehe. Der in Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG verwendete Zusatz «bringen lässt» werde in der der Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01) (nachfolgend ZV) nicht konkretisiert. Wenn die Rechtsprechung die Konkretisierung dieses Zusatzes gestützt auf die Begriffsumschreibung der zuführungspflichtigen Person (gemäss Art. 21 ZG i.V.m. Art. 75 Bst. f ZV) vornehme, betreffe dies die Zuführungs-, nicht aber die Leistungspflicht. So begründe eine Meldepflicht nicht automatisch auch eine Leistungspflicht. Deshalb bestehe für die Leistungspflicht des Auftraggebers keine genügende gesetzliche Grundlage. Zudem überdehne der Begriff des Auftraggebers, sofern dieser auch das Handeln ohne konkrete und tatsächliche Veranlassung im Sinne eines zivilrechtlichen Auftrags umfasse, das Legalitätsprinzip, weshalb eine solche Auslegung unzulässig sei. Stattdessen müsse der Begriff des Auftraggebers enger gefasst werden und dürfe einzig konkrete und tatsächliche Veranlassungen zu einem bestimmten Handeln umfassen. 5.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf Art. 70 Abs. 2 ZG und führt aus, dass unter Bst. a bis c neben dem Warenführenden auch diejenigen Personen als Zollschuldner zu qualifizieren sind, welche als Auftraggeber den Warentransport rechtlich oder tatsächlich veranlassen. Dabei sei der hier verwendete Begriff des Auftraggebers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung breiter aufzufassen als der zivilrechtliche Auftragsbegriff gemäss Art. 394 OR. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Legalitätsprinzips seien folglich unbegründet und daher abzuweisen. 5.3 Wie erwähnt, umschreibt Art. 70 Abs. 2 ZG den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern (E. 4.2). Dazu gehören unter anderem Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). In seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465), der den Begriff des «Auftraggebers» als Zollschuldner im Gesetzestext beinhaltete, hielt das Bundesgericht fest, dass der Begriff «Auftraggeber» nicht rein zivilrechtlich verstanden werden könne; der Gesetzgeber habe den Begriff im neuen Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG aufgrund damals bekannter Auslegungsschwierigkeiten durch die genauere Umschreibung «wer Waren ins Zollgebiet (ver-)bringen

A-3536/2025 lässt» ersetzt, womit die geltende Praxis abgedeckt worden sei (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2). Mit dieser Bestimmung bezweckte der Gesetzgeber insbesondere auch Auftraggeber und andere Personen, die Anlass zum Verbringen einer Ware ins Zollgebiet geben, als Zollschuldner zu erfassen (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBI 2004 567 642). Sofern der Beschwerdeführer also vorbringt, für die Leistungspflicht des Auftraggebers bestehe keine genügende Rechtsgrundlage, ist ihm nicht zuzustimmen. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG legt Auftraggeber als Zollschuldner fest und genügt den Anforderungen des Legalitätsprinzips. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht als Auftraggeber zu qualifizieren sei und daher keiner Nachleistungspflicht unterstehe (E. 6.1.1). Ausserdem habe er gutgläubig gehandelt, weshalb er, wenn überhaupt, nur in der Höhe des ihm effektiv zugekommenen Vorteils nachleistungspflichtig sei (E. 6.1.2). 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Qualifikation als Auftraggeber setze voraus, dass die Bereitschaft zur Abnahme von Waren im Voraus kundgetan wurde. Aufgrund des geltenden Legalitätsprinzips müsse diese Bereitschaft dabei tatsächlich und konkret kundgetan werden. Stattdessen habe er – der Beschwerdeführer – seine Bereitschaft zur Abnahme von Zigaretten nicht tatsächlich und genügend konkret gegenüber dem Anbieter kundgetan. Vielmehr habe er beim Anbieter (…) auf Angebote auf den Plattformen «tutti.ch» und «ricardo.ch» reagiert und so Waren bestellt. Dies zwar immer wieder, aber nicht in einer vorhersehbaren Menge und nicht zu einem vorhersehbaren Preis. Mithin sei auch das Absatzrisiko stets beim Anbieter verblieben. Damit habe er – der Beschwerdeführer – den Import weder veranlasst noch seine Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren im Voraus kundgetan, womit er nicht als Auftraggeber und Zollschuldner gelten könne. 6.1.2 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass keine Solidarhaftung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR entstehen könne, da er gutgläubig und ohne Vorsatz gehandelt habe. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung im Urteil des BVGer A-824/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.3, wonach der gutgläubige Auftraggeber nur in der Höhe des ihm zugekommenen Genusses, und nicht solidarisch, leistungspflichtig sei. Er – der Beschwerdeführer – habe gutgläubig und nicht vorsätzlich ge-

A-3536/2025 handelt, weshalb er, sofern er überhaupt als Auftraggeber zu qualifizieren sei, nur für den von ihm konsumierten Genussanteil nachleistungspflichtig werden könne. Gemäss Ansicht des Beschwerdeführers müsste dieser Genussanteil je Stange Zigarette anhand der Differenz des allgemeinen Marktpreises und des vom Beschwerdeführer bezahlten Kaufpreis berechnet werden. Sodann rügt der Beschwerdeführer allgemein, dass die Einfuhrsteuer anhand des Kaufpreises, anstatt des Marktpreises, berechnet wurde und dass er als Privatperson nicht der Mehrwertsteuer unterliege. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz erwidert, der Beschwerdeführer habe insgesamt 299 Stangen Zigaretten zu einem Durchschnittspreis von Fr. 40.50 pro Stange bestellt. Die im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt rund vierzig Prozent tieferen Preise sowie die fehlenden Warnhinweise in einer Landessprache hätten es für den Beschwerdeführer erkennbar gemacht, dass es sich um ausländische Ware handelte. Überdies habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme selbst eingeräumt, ihm sei die ausländische Herkunft der Zigaretten wiederholt vom Anbieter mitgeteilt worden und ein Teil der Zigaretten sei von minderwertiger Qualität gewesen. Daraus hätte sich – so die Vorinstanz – beim Beschwerdeführer der Verdacht ergeben müssen, dass es sich um nicht ordnungsgemäss veranlagte Importware handelte. Indem er trotz Kenntnis dieser Umstände die Bestellungen auslöste und entgegennahm, habe er die Einfuhr nicht nur mitveranlasst, sondern sich auch an ihr wirtschaftlich beteiligt. Demgemäss sei der Beschwerdeführer als Auftraggeber im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu qualifizieren und damit Zoll- sowie Einfuhrmehrwertsteuerschuldner. Da die geschuldeten Abgaben infolge einer Widerhandlung nicht entrichtet worden seien, sei er gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR subjektiv nachleistungspflichtig und habe den rechtswidrig erlangten Vorteil in Form der hinterzogenen Abgaben herauszugeben. 6.2.2 Betreffend die vorgebrachte Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers erwidert die Vorinstanz, dass zu den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen insbesondere die Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG gehören. Für diese Personen gelte eine gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils, weshalb sie selbst dann solidarisch nachleistungspflichtig seien, wenn sie aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen ziehen. Als Auftraggeber sei daher der Beschwerdeführer solidarisch nachleistungspflichtig.

A-3536/2025 Weiter erwidert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keineswegs gutgläubig gehandelt habe. Stattdessen habe er aufgrund des tiefen Preises sowie der fehlenden Warnhinweise in einer Landessprache gewusst, dass die Zigaretten aus dem Ausland stammten, zumal er dies in der Einvernahme auch eingeräumt habe. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer bewusst und in Kenntnis deren ausländischer Herkunft dazu entschieden, die Zigaretten beim Anbieter zu kaufen, weshalb er ohnehin nicht von der Privilegierung für gutgläubig indirekt Begünstigte profitieren könne. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einfuhrsteuer sei auf dem Marktpreis zu berechnen, erwidert die Vorinstanz, dass vorliegend ein klassisches Veräusserungsgeschäft vorliege, weshalb die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG zu berechnen sei. 6.3 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, dass die fraglichen Waren unverzollt in die Schweiz eingeführt wurden (vgl. Ziff. 5.2.1 der Beschwerdeschrift). Indem diese Waren bei ihrer Einfuhr nicht zur Verzollung angemeldet wurden, wurden die darauf lastenden Zollabgaben, die Einfuhrmehrwertsteuer sowie die Tabaksteuer (inkl. die damit zusammenhängenden weiteren Abgaben, vgl. E. 4.1) hinterzogen. Dies stellt eine Widerhandlung gegen die Zoll-, Mehrwertsteuer- und Tabakbesteuerungsgesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes dar. Folglich sind die hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten (E. 4.3). Zu klären ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifizierte, der gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR solidarisch für die nicht bezahlten Zollabgaben nachleistungspflichtig ist (E. 4.3.3). Schliesslich ist auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der Gutgläubigkeit einzugehen (E. 6.3.5). 6.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist für die Qualifikation als Auftraggeber nicht erforderlich, dass der Auftrag zur Einfuhr tatsächlich und konkret kundgetan wird oder dass der Auftragsbegriff zivilrechtlich ausgelegt wird (E. 5.3). Stattdessen ist rechtsprechungsgemäss ausreichend, dass der Abnehmer durch die Kommunikation einer generellen Bereitschaft zur Abnahme gewisser Waren, ihre Einfuhr mitveranlasst hat. Dies gilt zumindest insofern, als dass der Abnehmer weiss oder annehmen muss, dass sich die relevante Ware im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss (zum Ganzen E. 4.2.2).

A-3536/2025 6.3.2 Aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. November 2024 erhellt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 5. März 2022 bis zum 2. April 2024 insgesamt 24-mal beim Anbieter Zigarettenstangen bestellt hat (vgl. E. 2.4, Verweis auf Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2024, act. 21.08.01, pag. 005 [Antworten auf Fragen 13 und 14]); vgl. auch Anhang A zur Einvernahme). Nach einer ersten Kontaktaufnahme über die Verkaufsplattform «tutti.ch» wurden die folgenden Bestellungen jeweils über WhatsApp abgewickelt. Die Bestellungen hat der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Mengen und in unregelmässigen Abständen von 4 Tagen bis hin zu 6 Monaten getätigt. Dabei hat der Beschwerdeführer mehrmals nach Zigaretten einer bestimmten Marke gefragt und den Anbieter gebeten, sich bei ihm zu melden, wenn diese Zigaretten verfügbar sind (vgl. WhatsApp-Chatprotokolle in Anhang B zum Einvernahmeprotokoll, act. 21.08.01, pag. 014). Sodann ergeht aus den aktenkundigen WhatsApp-Chatprotokollen, dass der Beschwerdeführer wiederholt unterschiedliche Mengen zweier anderer Zigarettenmarken beim Anbieter bestellte, und zwar auch dann, wenn die von ihm bevorzugte Zigarettenmarke nicht verfügbar war. Das tatsächlich gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers – namentlich die hohe Anzahl der Bestellungen, die insgesamt hohe Menge der bezogenen Ware und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer klare Präferenzen in Bezug auf die Zigarettenmarke äusserte, bei deren Unverfügbarkeit aber auch andere Marken kaufte – äussert gegenüber dem Anbieter eine generelle Bereitschaft zur Abnahme der fraglichen Ware. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Lieferungen in unterschiedlicher Menge und in unregelmässigen Abständen getätigt hat, zumal der Beschwerdeführer auch nach längeren Pausen jeweils wieder häufige Bestellungen getätigt hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass der Preis der Ware nicht immer identisch war, sondern bei der jeweiligen Bestellung verhandelt wurde, ändert ebenfalls nichts daran, dass das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers seine generelle Bereitschaft zur Abnahme der fraglichen Waren kundtut. 6.3.3 In der Einvernahme vom 5. November 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm die ausländische Herkunft der Zigaretten vom Anbieter verschiedentlich mitgeteilt worden war (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2024, act. 21.08.01, pag. 008 ff. [Antworten auf Frage 22, 23, 26 und 30]). Überdies gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme zu Protokoll, dass gewisse Zigaretten von minderwertiger Qualität gewesen und auf ihnen meistens englische Warnhinweise aufgedruckt

A-3536/2025 gewesen seien (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2024, act. 21.08.01, pag. 007 ff. [Antworten auf Frage 15, 18 und 23]). Nach dem Gesagten wusste der Beschwerdeführer oder musste er zumindest davon ausgehen, dass die von ihm bezogenen Waren aus dem Ausland stammen und in die Schweiz eingeführt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch nicht, dass die fraglichen Waren durch den Anbieter ohne Verzollung in die Schweiz eingeführt wurden. 6.3.4 Weil der Beschwerdeführer wusste oder zumindest annehmen musste, dass die fragliche Ware aus dem Ausland stammte (E. 6.3.3) und er durch sein tatsächliches Verhalten die generelle Bereitschaft zur Abnahme der fraglichen Ware kundtat (E. 6.3.2), ist er als Auftraggeber und damit als Zollschuldner zu qualifizieren. Dabei ist unerheblich, ob sich die Ware zum Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befunden hat (E. 4.2.2). 6.3.5 Wie erwähnt sind Auftraggeber als Zollschuldner gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR selbst dann solidarisch nachleistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration wussten und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (E. 4.3.3). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er gutgläubig gehandelt habe und daher nur für seinen effektiven Genussanteil nachleistungspflichtig sei, führt demnach ins Leere, da er nicht indirekt Begünstigter, sondern Zollschuldner ist. Als solcher ist der Beschwerdeführer sodann auch für die Zwecke der Einfuhr- und Tabaksteuer steuerpflichtig (vgl. E. 4.2.1). Soweit der Beschwerdeführer also vorbringt, dass er als Privatperson nicht der (Einfuhr-)Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, ist ihm im Hinblick auf seine Qualifikation als Auftraggeber nicht zuzustimmen. 6.3.6 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend ein klassisches Veräusserungsgeschäft vorliegt, bei welchem die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG zu berechnen ist (E. 4.4.1). Konkrete Mängel bei der Bemessung des Einfuhrzolls (E. 4.5) und der Tabaksteuer (E. 4.6) werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Einfuhrabgaben wurden demnach korrekt berechnet. 7. Dem Gesagten entsprechend wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt (E. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird auch das Legalitätsprinzip nicht verletzt (E. 5). Da der

A-3536/2025 Beschwerdeführer, wie oben dargestellt (E. 6.3.4 f.), wusste oder zumindest annehmen musste, dass die fragliche Ware aus dem Ausland stammte und er durch sein tatsächliches Verhalten die generelle Bereitschaft zur Abnahme der fraglichen Ware kundtat, ist er als Auftraggeber zu qualifizieren. Als solcher ist er mit den übrigen in Art. 70 Abs. 2 ZG genannten Personen für die im Rahmen einer Widerhandlung gegen die Zoll-, Mehrwertsteuer- und Tabakbesteuerungsgesetzgebung hinterzogenen und von der Vorinstanz richtig berechneten Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR solidarisch nachleistungspflichtig. Demzufolge ist die Verfügung vom 3. April 2025 zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2’600.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-3536/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

A-3536/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3536/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-3536/2025 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 A-3536/2025 — Swissrulings