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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2026 A-3138/2024

February 10, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,015 words·~25 min·3

Summary

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Übriges); Zwischenverfügung vom 18. April 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-3138/2024

Urteil v o m 1 0 . Februar 2026 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Schulleitung, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oder Dr. iur. Yannick Weber, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, vertreten durch MLaw LL.M. Fanny Sutter, Streichenberg, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, Beschwerdegegner,

ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Übriges); Zwischenverfügung vom 18. April 2024.

A-3138/2024 Sachverhalt: A. B._______ war ab dem 1. Januar 2019 als wissenschaftlicher Assistent und Doktorand der (…) bei Prof. X._______ im Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETHZ (D-GESS) angestellt. B. Die Anfangslöhne der Doktorierenden an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) werden gemäss den Lohnansätzen «Standard» bis 5 festgesetzt (5 Stufen). Deren Höhe bewegt sich zwischen Fr. 47’040.-- (Lohnansatz Standard) und Fr. 70'300.-- (Lohnansatz 5). Im zweiten und dritten Anstellungsjahr werden die Löhne jeweils erhöht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Anhang 2 der Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 16. September 2014 [SR 172.220.113.11]). Die ETHZ setzte den Anfangslohn von B._______ gemäss dem Lohnansatz «Standard» fest. C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 und 20. April 2023 forderte B._______ von der ETHZ einen diskriminierungsfreien Lohn. Zusätzlich verlangte er Lohnnachzahlungen für seine bisherige Anstellung sowie einen Teuerungsausgleich, beides samt Verzugszinsen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, in seinem Departement seien über 90% der Doktorierenden im Lohnansatz «Standard» eingestuft. Demgegenüber seien 90% der Doktorierenden im Departement Informatik dem Lohnansatz 5 zugewiesen. Dieser Lohnunterschied sei durch nichts zu rechtfertigen. Die Lohnpraxis widerspreche damit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Ausserdem begünstige diese Lohnpraxis eine indirekte Diskriminierung von Frauen. So korreliere die Lohnhöhe der Doktorierenden umgekehrt proportional zum Frauenanteil am jeweiligen Departement. Aus unerfindlichen Gründen sei zudem den Doktorierenden der Teuerungsausgleich, der allen übrigen Angestellten der ETHZ gewährt worden sei, in den letzten Jahren verweigert worden. D. Die ETHZ trat mit Verfügung vom 2. August 2023 auf das Gesuch von B._______ nicht ein. Ihren Nichteintretensentscheid begründete die ETHZ mit Verweis auf die fehlenden rechtlichen Grundlagen. B._______ habe mitunter vorgetragen,

A-3138/2024 dass seine beantragte Verfügung gestützt auf Art. 34 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) zu erlassen sei, wonach «Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis» durch Verfügung zu entscheiden seien. Sein Wunsch nach einer Lohnerhöhung falle indes nicht darunter. Vielmehr ziele dieser auf eine Vertragsänderung ab, die nur durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung vorgenommen werden könne. Weder Art. 34 BPG noch der ebenfalls angerufene Art. 25a VwVG (Verfügung über Realakte) erlaubten einen Eingriff in verwaltungsrechtliche Verträge und deren inhaltliche Anpassung. E. E.a Gegen die besagte Verfügung der ETHZ liess B._______ mit Schreiben vom 14. September 2023 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission erheben. Er beantragte zusammengefasst, dass auf sein Begehren um Lohngleichbehandlung einzutreten und die ETHZ zu einer Lohnnachzahlung von Fr. 140'860.-- brutto – eventualiter Fr. 12'959.80 – samt Zins zu verpflichten sei. Subeventualiter sei rückwirkend ein Gehalt festzulegen, welches die Lohndiskriminierung beseitige. Weiter sei die ETHZ zur Bezahlung des Teuerungsausgleichs vom 1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2023 von Fr. 8'502.70 brutto samt Zins zu verpflichten. E.b In seiner Replik vom 4. Januar 2024 hielt B._______ an seiner Hauptforderung von Fr. 140'860.-- nicht mehr fest. Zudem reduzierte er seine Forderung bezüglich des Teuerungsausgleichs auf Fr. 4'964.50.--. Seinen eventualiter gestellten Antrag auf eine Lohnnachzahlung von Fr. 12'959.80 hielt er aufrecht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die ETHZ zurück (Dispositivziff. 1). Zudem verpflichtete sie die ETHZ, B._______ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Dispositivziff. 3). Entgegen der ETHZ erblickte die ETH-Beschwerdekommission in den Forderungen von B._______ eine Streitigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 BPG. Mangels offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit habe die ETHZ deshalb auf das entsprechende Gesuch einzutreten und die darin geltend gemachten Ansprüche materiell zu prüfen. Auch ein Mann könne von einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 des

A-3138/2024 Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) betroffen sein, wenn er in einer frauentypischen Funktion arbeite, die als vergleichbar mit einer männertypischen Funktion erscheine, die aber signifikant schlechter bezahlt werde als die männertypische Funktion. Inhaltlich werde die ETHZ namentlich zu prüfen haben, ob die Assistenzstelle am D-GESS im Vergleich zu Assistenzstellen an anderen Departementen als geschlechtsspezifische Funktion bezeichnet werden könne und falls ja, ob es B._______ gelinge, eine Lohndiskriminierung im Vergleich zu den Assistenzstellen anderer Departemente glaubhaft zu machen. Sollte dies der Fall sein, werde die ETHZ zu prüfen haben, ob sachliche Gründe für die signifikanten Lohnunterschiede bestünden. Gestützt auf diese Erkenntnisse werde sie in der Sache zu entscheiden haben. G. Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom 17. Mai 2024 Beschwerde gegen die besagte Zwischenverfügung der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragt sie die Aufhebung der Zwischenverfügung und die Bestätigung ihrer Nichteintretensverfügung vom 2. August 2023. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei. I. B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) fordert mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 11. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. K. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner halten ihre Rechtsbegehren in ihren Dupliken vom 9. Januar 2025 bzw. 17. Februar 2025 aufrecht.

A-3138/2024 L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 14. April 2025 ihre Schlussbemerkungen ein. M. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Sache zur materiellen Beurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, handelt es sich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 46 VwVG (vgl. satt vieler BGE 144 III 253 E. 1.3), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i. V. m. Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache als Erstinstanz verfügte, ist sie zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 37 Abs. 2 ETH-Gesetz). 1.4 Umstritten ist, ob die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung zulässig ist. 1.4.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Rückweisungsentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe. Dieser sei deshalb nicht anfechtbar. Dasselbe gelte für die darin festgelegte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Falle eines Nichteintretens auf ihre Beschwerde eine aus ihrer Sicht rechtswidrige (materiell-

A-3138/2024 rechtliche) Verfügung erlassen müsste, die sie nicht selbst anfechten könnte. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung äussert sie sich nicht. 1.4.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde mitunter dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). Ein solcher Nachteil kann vorliegen, wenn eine Verfahrenspartei durch die Zwischenverfügung gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen und sie nicht legitimiert ist, ihre eigene Verfügung anzufechten (BGE 144 V 280 E. 1.2.2 und 140 II 315 E. 1.3.2). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde von einer oberen Instanz angewiesen wird, auf ein Gesuch einzutreten und eine materielle Prüfung vorzunehmen, obwohl sie dies als rechtswidrig erachtet (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.2; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_57/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1.5 und 1C_455/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1). Eine Zwischenverfügung liegt zwar auch vor, wenn im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kosten- und Entschädigungsregelung entschieden wird (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 und 135 III 329 E. 1.2; Urteil BGer 8C_601/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2). Eine derartige Zwischenverfügung verursacht jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 V 551 E. 3.2; KAYSER/PAPADOPOU- LOS/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 46 VwVG), entweder selbstständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (Urteile BGer 8C_224/2011 vom 11. April 2011 E. 2.1 und 9C_720/2009 vom 29. September 2009 E. 1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-7084/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.5.4). 1.4.3 Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin an, entgegen deren Auffassung auf das Gesuch des Beschwerdegegners einzutreten und die darin geltend gemachten Ansprüche materiell zu prüfen. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid erweist sich folglich als zulässig. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie die der Beschwerdeführerin auferlegte Parteientschädigung betrifft, die sub-

A-3138/2024 eventualiter zu prüfen wäre. Wie noch zu sehen sein wird, erweist sich der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid als rechtens. Inwiefern die besagte Parteientschädigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht dargelegt. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über den Ersatz der Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren würde zudem nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. Urteil 9C_720/2009 E. 1). 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung – somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. Strittig ist hauptsächlich, ob die Beschwerdeführerin – wie vorinstanzlich angeordnet – auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten und dieses materiell beurteilen muss. 3.1 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, der Beschwerdegegner habe sich in seinem Gesuch um nachträgliche Ausrichtung von mehr Lohn ausschliesslich auf Art. 25a VwVG berufen und eine Verfügung über einen Realakt verlangt. Dabei sei das GlG nur hinsichtlich der angeblichen Lohnungleichbehandlung der Doktorandin angerufen worden, die gemeinsam mit dem Beschwerdegegner mehr Lohn verlangt habe (vgl. Parallelverfahren A-3137/2024). Da der Beschwerdegegner somit gar keine Verfügung nach Art. 5 GlG verlangt habe, sei sie nicht gehalten gewesen, eine solche zu erlassen. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt seien nicht erfüllt gewesen. Und selbst wenn im Gesuch des Beschwerdegegners eine Berufung auf das GlG gesehen würde, bestehe ein Anspruch auf eine Verfügung nach GlG nur, wenn eine Diskriminierung

A-3138/2024 glaubhaft gemacht werde. Das Glaubhaftmachen sei eine Eintretensvoraussetzung; dafür sprächen nicht zuletzt verfahrenstechnische Überlegungen im Hinblick auf den Instanzenzug. Lediglich im Rahmen von gleichstellungsrechtlichen Zivilprozessen sei das Glaubhaftmachen die im Beweisverfahren zu überwindende Hürde. Wenn von vornherein keine Anhaltspunkte für eine (diskriminierende) Ungleichbehandlung vorlägen, könne die betreffende Person von vornherein nicht in ihren Rechten berührt sein. Letzteres müsse jedoch vorliegen, damit der Erlass einer anfechtbaren Verfügung beansprucht werden könne. Nachdem der Beschwerdegegner eine Lohndiskriminierung nicht glaubhaft gemacht habe, sei sie (die Beschwerdeführerin) zu Recht auf dessen Gesuch um Lohnnachzahlung nicht eingetreten. Die Vorinstanz sei demgegenüber in Erwägung 5.8 des angefochtenen Entscheids ohne Begründung und mit pauschalem Hinweis auf den Umfang und den Inhalt ihrer Rechtsschriften davon ausgegangen, dass die Lohnansprüche des Beschwerdegegners «nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden könnten». Dem angefochtenen Entscheid sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welcher konkrete Gruppenvergleich das Beweismass der Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung aus Sicht der Vorinstanz erfüllt haben solle. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Im Ergebnis wolle der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner die Glaubhaftmachungslast abnehmen. Aus dem GlG folge für sie in dieser Konstellation keine Verpflichtung, in der Sache zu verfügen. Überdies ergebe sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. 3.2 Die Vorinstanz bemerkt, die geschlechtsspezifische Identifizierung der Funktion sei keine Eintretensvoraussetzung, sondern ein Teil des materiellen Tatbestands von Art. 8 Abs. 3 BV. Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit der Prüfung des Tatbestands befassen und materiell verfügen müssen. Dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die persönliche Betroffenheit bzw. materielle Beschwer bezüglich einer Lohnstreitigkeit absprechen wolle, stehe in klarem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin verkenne darüber hinaus, dass ein Nichteintreten bei einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ultima ratio darstelle. Aufgrund des substanziierten Gesuchs des Beschwerdegegners sei der Nichteintretensentscheid keineswegs gerechtfertigt gewesen. Sie habe der Beschwerdeführerin auch keine verbindlichen materiellen Vorgaben erteilt, wie in der Sache zu

A-3138/2024 verfügen sei. Sofern sie nach einer materiellen Prüfung der Sache zum Schluss komme, dass das Gesuch unbegründet erscheine, könne sie es abweisen. 3.3 Der Beschwerdegegner gibt ebenfalls zu bedenken, dass das Glaubhaftmachen einer Lohnungleichbehandlung und -diskriminierung keine Eintretensvoraussetzung sei, sondern eine Beweislasterleichterung im Beweisverfahren darstelle. Mithin komme die Glaubhaftmachung im Rahmen des Beweisverfahrens und nicht im Rahmen der (formellen) Eintretens voraussetzungen zum Zuge. Das GlG sei sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar. Es könne nicht sein, dass sich die Beweislastverteilung bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis anders gestalte. Letztlich versuche die Beschwerdeführerin aus der Voraussetzung der Glaubhaftmachung eine doppelrelevante Tatsache zu machen, ohne dass dafür eine Gesetzesgrundlage bestünde. Im Übrigen sei das Gesuch nicht auf die Geschlechtsdiskriminierung nach GlG begrenzt gewesen. Er habe sich auch auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV – das unabhängig vom Geschlecht gelte – berufen und einen Teuerungsausgleich nach Art. 16 BPG verlangt. Zudem habe er nicht nur rückwirkend, sondern explizit auch zukünftig für das Jahr 2023 die Lohngleichbehandlung gefordert. 3.4 3.4.1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zielt auf den Erlass einer Verfügung ab und wird entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet (BGE 140 II 298 E. 5.4). Damit die zur Diskussion stehenden materiellen Rechtsfragen beurteilt und mittels Verfügung entschieden werden können, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn die angerufene Behörde zur Behandlung des Gesuchs zuständig ist, die gesuchstellende Person Parteistellung beanspruchen kann, die Anforderungen an eine allfällige Parteivertretung erfüllt sind und die Form- und Fristerfordernisse in Bezug auf das Gesuch eingehalten wurden. Sind alle Verfahrensvoraussetzungen gegeben, hat die gesuchstellende Person Anspruch auf Behandlung ihres Gesuchs (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 472 ff). Falls es an einer Prozessvoraussetzung fehlt und der Mangel nicht innert Nachfrist verbessert wurde, beendet die Behörde das Verfahren in der Form einer Nichteintretensverfügung (vgl. Urteil BVGer A-2321/2022 vom 17. Juni 2024 E. 3.3, m. H.).

A-3138/2024 3.4.2 Wer Parteistellung im Sinne von Art. 6 und 48 VwVG beanspruchen kann, kann bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen. Die ersuchte Behörde hat dabei zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat (BGE 130 II 521 E. 2.5; Urteil BVGer A-1543/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4). Dafür muss die gesuchstellende Person in ihren tatsächlichen Interessen mehr als jedermann beeinträchtigt sein, ohne dass die Verletzung rechtlich geschützter Interessen nachzuweisen wäre. Mithin muss sie zum Gesuchsgegenstand in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis stehen; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (BGE 146 I 172 E. 7.1.2 und 135 II 172 E. 2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 18 zu Art. 6 VwVG). Die Gewährung der Parteistellung hängt in Verfügungsverfahren nicht vom Vorliegen eines Rechtsanspruches ab (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). 3.5 3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 Leistungsbegehren bezüglich Lohnnachzahlungen und eines Teuerungsausgleichs formulierte. Nachdem eine Leistungspflicht umstritten war, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, diesbezüglich eine Verfügung nach Art. 5 VwVG zu erlassen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 25a VwVG), sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt waren (vgl. dazu sogleich E. 3.5.2). Die vorliegend entscheidende Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses am Erlass einer materiell-rechtlichen Verfügung gemäss Art. 5 VwVG war unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG zu prüfen (vgl. oben E. 3.4.2). Eine Herleitung dieser vorinstanzlichen Pflicht über die angerufenen Bestimmungen betreffend die Verfügungen über Realakte (Art. 25a Abs. 1 Bstn. a und b VwVG) in der Gesuchsbegründung war deshalb nicht nötig. Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weitere Erörterungen erübrigen sich dazu. 3.5.2 Der Beschwerdegegner war bei der Beschwerdeführerin als Doktorand angestellt und bezog dafür einen Lohn. Er verfügt(e) deshalb über ein tatsächliches Interesse daran, dass er bezüglich der Höhe seines Gehalts im Vergleich zu den übrigen bei der Beschwerdeführerin angestellten Doktorierenden weder allgemein (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. z. B. BGE 144 II 65

A-3138/2024 E. 5.2; Urteil BGer 8C_572/2012 vom 11. Januar 2013 E. 3.4.1) noch bezogen auf sein Geschlecht (Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 GlG; vgl. z. B. BGE 142 II 49 E. 6.1; Urteil BGer 8C_320/2022 vom 30. Juni 2023 E. 6.4) bzw. auf seine allenfalls frauentypische Funktion (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.1 und 124 II 529 E. 3b) diskriminiert wurde. Ein tatsächliches Interesse an einem Lohn, der der Teuerung angepasst wird, ist ebenfalls zu bejahen (vgl. Art. 16 Abs. 1 BPG). Als Angestellter stand er in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Gesuchsgegenstand (Lohnnachzahlungen, Teuerungsausgleich). Er konnte deshalb Parteistellung beanspruchen. Weiter stellte der Beschwerdegegner mit seinen Schreiben vom 7. Dezember 2022 und 20. April 2023 unmissverständliche Anträge und legte den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt dar. Zudem war die Beschwerdeführerin für die Behandlung des Gesuchs zuständig und sie machte keine Mängel hinsichtlich der Parteivertretung und der Form- und Fristerfordernisse geltend. Die Prozessvoraussetzungen für die materielle Behandlung der Anträge des Beschwerdegegners waren somit grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb zumindest auf die Forderungen nach einem Teuerungsausgleich sowie auf einen diskriminierungsfreien Lohn bzw. Lohnnachzahlungen, soweit sich diese auf Art. 8 Abs. 1 BV bezogen, eintreten und diese materiell beurteilen müssen. Dies hat sie zu Unrecht unterlassen. Zur materiellen Beurteilung – und nicht zur Eintretensvoraussetzung – gehört entgegen der Beschwerdeführerin auch die Frage, inwieweit Ansprüche aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) rückwirkend geltend gemacht werden können (vgl. zur Zugehörigkeit von Verwirkungsfragen zum materiellen Recht BGE 131 V 425 E. 5.1 und 125 V 396 E. 3a; Urteil BGer 2C_563/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr geltend, dass es sich bei der vorliegenden Sache nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 34 BPG handelt (vgl. zur Anwendbarkeit des BPG Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG). Bei einer von der Arbeitgeberin bestrittenen Forderung einer angestellten Person auf Entrichtung eines diskriminierungsfreien Lohns und des Teuerungsausgleichs handelt es sich ohne Weiteres um eine solche Streitigkeit, über die eine Verfügung zu erlassen ist (vgl. diesbezüglich auch Urteil BGer 8C_461/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2). Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 3.5.3 Des Weiteren erscheint der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sich der Beschwerdegegner in seinem Gesuch vom 7. Dezember

A-3138/2024 2022 zur Begründung seiner Ansprüche gar nicht explizit auf Art. 8 Abs. 3 BV sowie auf Art. 3 und 5 GlG berufen habe, auf den ersten Blick zutreffend zu sein. Lediglich die Mitdoktorandin verwies eindeutig auf diese Bestimmungen. Da die Sache ohnehin an die Beschwerdeführerin zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. oben E. 3.5.2), wird ihr die diesbezügliche Beurteilung sowie eine allfällige Anwendung von Art. 8 Abs. 3 BV bzw. des GlG von Amtes wegen obliegen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf Erlass einer materiell-rechtlichen Verfügung über allfällige Lohnnachzahlungen unabhängig vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ist (vgl. oben E. 3.4.2). Zur Begründung seiner Begehren kann der Beschwerdegegner alle rechtlichen Bestimmungen anrufen, die er für relevant hält. Die Frage seiner grundsätzlich bejahten Parteistellung berührt dies nicht. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Glaubhaftmachen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung – sollten Art. 8 Abs. 3 BV und das GlG im Fall des Beschwerdegegners tatsächlich zur Anwendung kommen – als Prozessvoraussetzung ansehen darf. 3.5.3.1 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV). Art. 8 Abs. 3 BV wird durch das GlG konkretisiert. Es bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Der Abschnitt zur Gleichstellung im Erwerbsleben gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 2 GlG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, so auch nicht hinsichtlich der Entlöhnung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Wer von einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 3 betroffen ist, kann bei der Verwaltungsbehörde die Anordnung der Zahlung des geschuldeten Lohns beantragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d GlG). Unter dem Titel «Beweislasterleichterung» wird u. a. bezüglich der Entlöhnung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 6 GlG). Gelingt ihr dies, wird die Beweislast umgekehrt, sodass der Arbeitgeber das Fehlen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beweisen muss (vgl. BGE 130 III 145 E. 5.2 und 127 III 207 E. 3). Bei Art. 6 GlG handelt es sich um eine Spezialbestimmung der Beweisregel von Art. 8 ZGB (BGE 144 II 65 E. 4.2.1 und 130 III 145 E. 4.2). Danach hat, wo das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB kommt im öffentlichen Recht sinngemäss zur Anwendung (vgl. statt vieler BGE 150 II

A-3138/2024 321 E. 3.6.2). Beweislastregeln – wie sie in Art. 8 ZGB und Art. 6 GlG festgelegt sind – gehören zum materiellen Recht (statt vieler LARDELLI/VETTER, IN: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Rz. 92 zu Art. 8 ZGB). Nach dem oben Gesagten ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei Art. 6 GlG im Zivilprozess um eine materiellrechtliche, im Verwaltungsprozess dagegen – entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dessen Verhältnis zu Art. 8 ZGB – um eine prozessrechtliche Bestimmung handeln sollte. Bezeichnenderweise war die Frage, ob eine Diskriminierung glaubhaft gemacht wurde, in der Verwaltungsgerichtspraxis stets Gegenstand der materiell-rechtlichen Auseinandersetzung bzw. des Beweisverfahrens (vgl. statt vieler BGE 144 II 65 E. 7; Urteile BGer 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 6.3.1 und 8C_598/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.5; Urteile BVGer A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 12 und A-2435/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.8.1). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das Glaubhaftmachen einer Diskriminierung im Verwaltungsprozess eine Prozessvoraussetzung sei, kann damit nicht gefolgt werden. Aufgrund der klaren Rechtslage erübrigen sich weitere Erörterungen zu den nicht stichhaltigen Überlegungen zum Instanzenzug und zu den nicht überzeugenden Ausführungen betreffend die Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilprozess. Die Beschwerdeführerin unterscheidet nicht zwischen dem Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses am Erlass einer Verfügung, welches vorliegend bejaht werden konnte (vgl. oben E. 3.5.23.5.1), und der materiell-rechtlichen Bestimmung von Art. 6 GlG. 3.5.3.2 Schliesslich ist keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz erkennbar. In Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz in der besagten Erwägung 5.8, «Dass die Lohnansprüche des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden können, zeigt sich bereits am Umfang und dem Inhalt der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtsschriften.». Aus der nachfolgenden Erwägung 5.9 geht klar hervor, dass die Vorinstanz damit nicht die Glaubhaftigkeit der Diskriminierungsvorwürfe des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 6 GlG bejahte, sondern die Beschwerdeführerin ausdrücklich anwies, die Glaubhaftigkeit einer Lohndiskriminierung zu prüfen. Insofern fällt eine Verletzung der Begründungspflicht diesbezüglich von vornherein ausser Betracht. Die Ausführungen in Erwägung 5.8 sind vor dem Hintergrund des Art. 13 VwVG zu lesen. Danach sind die Parteien in einem

A-3138/2024 Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Mithin haben sie ihre Begehren in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, das heisst, die Gesuchsteller haben den massgebenden Sachverhalt darzulegen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a. a. O., Rz. 469). Wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, braucht die Behörde auf derartige Begehren nicht einzutreten (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Inwiefern im Gesuch der Sachverhalt nur ungenügend dargelegt sein soll, ist indes nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führte den Umfang der Rechtsschriften der Beschwerdeführerin denn auch als Indiz dafür an; wären das Gesuch bzw. die Beschwerde des Beschwerdegegners an die Vorinstanz unsubstanziiert gewesen, wären vonseiten der Beschwerdeführerin wohl kaum Rechtsschriften im Umfang von insgesamt 25 Seiten nötig gewesen. Das wollte die Vorinstanz damit aussagen. 3.6 Zusammengefasst hätte die Beschwerdeführerin auf das Gesuch des Beschwerdegegners vollumfänglich eintreten und es im Sinne der Weisungen materiell beurteilen müssen, sofern letzterer sich darin tatsächlich auf Art. 8 Abs. 3 BV und das GlG berief bzw. deren Anwendung sich von Amtes wegen aufgedrängt hätte (vgl. dazu oben E. 3.5.3). Die Weisungen geben im Wesentlichen das Prüfprogramm des GlG und die diesbezügliche Rechtsprechung wieder. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid hält somit vor Bundesrecht stand. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Lohnforderungen allenfalls subsidiär im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.5.2; vgl. analog BGE 144 II 65 E. 5.2 und 8) und zusätzlich die Berechtigung des geltend gemachten Teuerungsausgleichs zu prüfen sind (vgl. oben E. 3.5.2). Vor diesem Hintergrund braucht auf die zahlreichen Ausführungen der Parteien zur Frage, ob der Beschwerdegegner eine Diskriminierung glaubhaft machen bzw. die Beschwerdeführerin deren Nichtvorhandensein beweisen konnte, nicht eingegangen zu werden. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben sich dazu in ihrer Verfügung vom 2. August 2023 bzw. in ihrer Zwischenverfügung vom 18. April 2024 geäussert. Es wird der Beschwerdeführerin als Erstinstanz obliegen, die diesbezügliche Beurteilung vorzunehmen. Sodann wurde der Sachverhalt, soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, zweifelsfrei festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme von Prof. X._______ erübrigt sich deshalb. Schliesslich besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A-3138/2024 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Folglich ist diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 5.1 Nachdem die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG bzw. Art. 13 Abs. 5 GlG). 5.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese – unter Berücksichtigung der weitgehend deckungsgleichen Rechtsschriften im Parallelverfahren A-3137/2024 – auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

A-3138/2024 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Andreas Kunz

A-3138/2024 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-3138/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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