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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 A-2877/2020

November 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,544 words·~18 min·4

Summary

Hochspannungsleitungen | UL 226 Sihlbrugg - Zürich, Abschnitt Zimmerbergbasistunnel, Verlegung von zwei 132 kV Kabelschleifen in bestehende Rohrblockanlage

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2877/2020

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien 1. Gemeinde Rüschlikon, 2. Verein Diakonie Nidelbad, beide vertreten durch Markus Holenstein, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

SBB AG Infrastruktur, Energie, vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M.,und MLaw Dominique Müller, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Vorinstanz.

Gegenstand UL 226 Sihlbrugg - Zürich, Abschnitt Zimmerbergbasistunnel, Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen in bestehende Rohrblockanlage.

A-2877/2020 Sachverhalt: A. Am 17. Oktober 2019 stellten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch betreffend die Übertragungsleitung UL 226 Sihlbrugg – Zürich, Abschnitt Unterwerk (UW) Zürich – Zimmerbergbasistunnel. Gegenstand der Planvorlage bildet im Wesentlichen die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen (zwei Schleifen à je 2 Kabel) in die bereits erstellte Rohrblockanlage im Zimmerbergbasistunnel. B. Am 29. Oktober 2019 eröffnete das BAV ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Auflage vom 10. Januar 2020 bis zum 10. Februar 2020 ging die gemeinsame Einsprache der Gemeinde Rüschlikon und des Vereins Diakonie Nidelbad ein. C. Mit Verfügung vom 28. April 2020 erteilte das BAV der SBB die nachgesuchte Plangenehmigung mit Auflagen. Auf die von der Gemeinde Rüschlikon und dem Verein Diakonie Nidelbad erhobene Einsprache trat das BAV nicht ein (Ziffer 4.2 des Dispositivs). Zur Begründung führte es aus, es fehle ihnen an der Legitimation zur Einsprache. Gegenstand des Verfahrens bilde allein der Einzug bzw. die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen im bereits rechtskräftig genehmigten und erstellten Kabelkanal (Leitungsverlauf) im Zimmerbergbasistunnel. Die Einsprechenden seien davon nicht mehr als andere Personen betroffen. Des Weiteren entzog das BAV auf Gesuch der SBB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung des BAV erheben die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die nachgesuchte Plangenehmigung zu verweigern. Zur Begründung ihrer Legitimation machen sie im Wesentlichen geltend, das streitgegenständliche Kabel stehe im Zusammenhang mit anderen Plangenehmigungen betreffend weitere Abschnitte von Hochspannungsleitungen (Plangenehmigung betreffend die 380/220 kV-Leitung Samstagern – Zürich und die 220 kV-Leitung Obfelden – Thalwil sowie Plangenehmigung betreffend die provisorische

A-2877/2020 132 kV-Notverbindung Schweikrüti – Notausstiegsschacht Kilchberg). Diese Verfahren, in welchen sie als Grundeigentümer betroffen seien, würden hinsichtlich der Linienführung der Hochspannungsleitungen durch die vorliegende Plangenehmigung präjudiziert. In der Sache monieren die Beschwerdeführenden einen materiellen und formellen Koordinationsbedarf des vorliegenden mit den anderen Plangenehmigungsverfahren. In prozessualer Hinsicht stellen sie zudem den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. E. Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zudem abzusehen. F. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 1. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung und verweist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. H. Mit Schreiben vom 6. August 2020 verzichten die Beschwerdeführenden auf weitere Bemerkungen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-2877/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 28. April 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 18f Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Mit der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wären, sind sie daher befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. Urteile des BVGer A-1053/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2, A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 f., A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.77). Insoweit sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat. Hingegen können keine Begehren in der Sache selbst gestellt und beurteilt werden (Urteile des BVGer A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1; A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.3; A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.164, 2.213 und 2.8).

A-2877/2020 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Das Begehren, die verfügte Plangenehmigung zu verweigern, geht darüber hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Entsprechend nicht zu behandeln sind die Rügen der Beschwerdeführenden gegen die Rechtmässigkeit der Plangenehmigung, insbesondere die beanstandete Verletzung des Koordinationsgebots in materieller und formeller Hinsicht. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit lediglich im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat. 3.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18f Abs. 1 EBG). Auch betroffene Gemeinden wahren ihre Interessen durch Einsprache (Art. 18f Abs. 3 EBG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen damit neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch Dritte, die nach Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigt sind (vgl. Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1; BVGE 2010/12 E. 2.2). Erfüllen die Beschwerdeführenden die erforderlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation, steht ihnen demnach das Einspracherecht im Plangenehmigungsverfahren zu und die Vorinstanz hätte ihre Einsprache materiell zu prüfen.

A-2877/2020 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Verlangt ist somit, dass eine Beschwerde führende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Ob eine besondere Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Als wichtiges Kriterium dient hierbei die räumliche Distanz zu einem Vorhaben bzw. einer Anlage (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 139 II 499 E. 2.2). In Bezug auf Hochspannungsleitungen können die in räumlicher Hinsicht betroffenen Personen nicht nur Mängel des Projekts in ihrer unmittelbaren Umgebung geltend machen, sondern innerhalb des Planungsperimeters die Notwendigkeit des Neubaus und die Linienführung (einschliesslich deren ober- oder unterirdische Führung) in Frage stellen, soweit ihnen dies im Falle des Obsiegens einen praktischen Vorteil verschaffen würde. Der gerügte Mangel muss somit nicht den Leitungsabschnitt der Linienführung im Bereich ihrer Grundstücke betreffen; es reicht, wenn er zu einer Aufhebung der Plangenehmigung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der Beschwerdeführenden führen kann. Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen (zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1; BGE 139 II 499 E. 2.3; Urteile des BVGer A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.3.2, A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.2.2 [noch nicht rechtskräftig]). Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.2). 3.3 Während der Beschwerdeführer 2 als privater Verein konstituiert ist, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine Gemeinde. Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist auf Private zugeschnitten. Die Rechtsprechung bejaht gestützt auf diese Bestimmung jedoch auch die Beschwerdebefugnis von Gemeinden, insbesondere wenn sie durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind oder eigens in schutzwürdigen, hoheitlichen Interessen berührt werden (Urteile des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.2.3, A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom

A-2877/2020 6. Februar 2020 E. 1.3.3; A-303/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3.1.2; vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; BGE 136 V 349 E. 3.3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz verneint die Legitimation der Beschwerdeführenden mit der Begründung, Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bilde allein der Einzug bzw. die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen im bereits erstellten Kabelkanal (Leitungsverlauf) im Zimmerbergbasistunnel. Bereits mit Verfügung vom 14. Juli 1997 (Bauvorhaben der SBB betreffend 2. Doppelspur Zürich HB – Thalwil) sei dieser für einen späteren Ausbau der Bahnstromversorgung vorgesehene Kabelkanal rechtskräftig genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführenden von der Verlegung der Kabelschleifen zwischen dem Notausstiegsschacht in Kilchberg und dem UW Zürich nicht mehr als die Allgemeinheit berührt. Es fehle ihnen an einer besonders nahen Beziehung bzw. an der erforderlichen räumlichen Nähe zum Bauvorhaben, zumal ihre Grundstücke deutlich weiter als 100m vom betroffenen Projektperimeter entfernt lägen. 4.2 Die Beschwerdeführenden leiten ihre Legitimation dagegen daraus ab, dass die betroffenen Kabel funktional und rechtlich mit anderen Verfahren zusammenhingen, in denen sie als betroffene Grundeigentümer Parteistellung hätten und welche durch die vorliegende Plangenehmigung präjudiziert würden. Sie seien Beschwerdeführende im hängigen Verfahren 1C_145/2020 des Bundesgerichts betreffend die Plangenehmigung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 17. September 2018 (380/220 kV- Leitung Samstagern – Zürich und 220 kV-Leitung Obfelden – Thalwil) sowie Einsprechende im Plangenehmigungsverfahren betreffend die «Provisorische 132 kV-Notverbindung Schweikrüti – Notausstiegsschacht Zimmerbergbasistunnel Kilchberg». In beiden Verfahren gehe es um Leitungen, welche ihre Grundstücke queren würden. Durch die vorliegend zu beurteilende Leitung würden Fakten geschaffen, welche die Auseinandersetzung über die Streckenführung der Hochspannungsleitungen in jenen Verfahren bzw. die Prüfung alternativer Leitungskorridore zu ihren Ungunsten vorwegnähmen. Verhindert würde eine landschaftsschonende Alternative zur Anbindung der Freileitung beim Notausstieg in Kilchberg, insbesondere ein Anschluss beim Notausstieg auf Höhe des Unterwerks Thalwil, welcher den gesamten problematischen Freileitungsabschnitt vom UW Thalwil bis zum Abspanngerüst Kilchberg obsolet werden liesse.

A-2877/2020 4.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, durch den bereits vorhandenen Kabelkanal sei die Leitungsführung der Südanbindung des UW Zürich durch den Zimmerbergbasistunnel bis zum Notausstiegsschacht Kilchberg vorgegeben. Die noch fehlende Genehmigung für das betroffene Kabel habe keinen Einfluss auf die Leitungsführung auf dieser Strecke. Der Anschlusspunkt in Kilchberg sei bereits durch den Kabelrohrblock fixiert worden, dessen einziger Zweck darin bestehe, dereinst das Kabel aufzunehmen. Er bilde Anknüpfungspunkt für die weiterführende Leitung in Richtung UW Sihlbrugg und sei in den von den Beschwerdeführenden genannten Verfahren als rechtskräftig festgelegter Fixpunkt zu betrachten. Die vorliegende Plangenehmigung schaffe damit keine unzulässigen Präjudizien für die in jenen Verfahren zu prüfenden Projekte und könne unabhängig von ihnen beurteilt werden. 4.4 Gemäss den Planunterlagen beinhaltet das vorliegende Projekt die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen zwischen dem UW Zürich und dem Notausstieg aus dem Zimmerbergbasistunnel in Kilchberg. Die vorgesehenen Leitungen kommen damit auf dem Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Kilchberg zu liegen und werden im Zimmerbergbasistunnel in die bereits vorhandene Rohrblockanlage eingezogen. Es ist unbestritten, dass die Grundstücke der Beschwerdeführenden auf dem Gebiet der Gemeinde Rüschlikon rund 500m vom Projektperimeter bzw. vom Notausstiegsschacht in Kilchberg entfernt liegen und nicht durch die Leitungsführung oder allfällige Immissionen des Vorhabens berührt werden. Aus der Lage ihrer Grundstücke ergibt sich somit keine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen durch das konkrete Projekt. Es rechtfertigt sich jedoch zu prüfen, ob der Ausgang des Plangenehmigungsverfahrens in legitimationsbegründender Weise präjudizielle Auswirkungen auf die Linienführung der Leitung in anderen Verfahren und dort betroffene schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführenden haben kann. 4.5 Das vorliegende Projekt soll – zusammen mit weiteren Projekten bzw. Leitungsabschnitten – dazu beitragen, das UW Zürich durch eine 132 kV- Übertragungsleitung mit dem UW Sihlbrugg zu verbinden (sog. Südanbindung), um die Versorgungssicherheit im Grossraum Zürich mittels einer redundanten Bahnstromversorgung zu erhöhen. Diesem Ziel dienen auch die Leitungen Samstagern – Zürich bzw. Obfelden – Thalwil, deren Planung Gegenstand eines langjährigen, noch andauernden Instanzenzugs bildet (eingehend zum Verfahrensverlauf: Urteil des BVGer A-5705/2018 / A-5965/2018 / A-5980/2018 / A-6070/2018 vom

A-2877/2020 6. Februar 2020, Bst. A ff.). Diese Angelegenheit ist derzeit vor Bundesgericht hängig, wobei die Beschwerdeführenden als anfechtende Parteien auftreten. Im ersten Rechtsgang wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 an die Planungsbehörde zurück, um allfällige Kabelvarianten für die verbleibende Strecke zwischen dem Mast Nr. 46 und dem vorgesehenen Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen. Letzteres befindet sich nahe beim vorliegend relevanten Notausstiegsschacht Kilchberg (im Verfahren mitunter auch «Kabelschacht Nidelbad» genannt). In diesem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht zwar die Aufteilung des Projekts in verschiedene Teilstrecken ausdrücklich kritisiert. Damit seien eine übergeordnete Planung (im Rahmen eines Sachplanverfahrens) verhindert und an den Anschlusspunkten der Teilstrecken zudem Fixpunkte gesetzt worden, die nicht zwingend erscheinen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die rechtskräftig bewilligten und teilweise schon erstellten Abschnitte im Sachplanverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könnten, weshalb es unverhältnismässig sei, das Verfahren durch Rückweisung ins Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern (Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7, insb. E. 7.2, 7.4). Hinsichtlich des vorliegend betroffenen Abschnitts hat das Bundesgericht im genannten Urteil was folgt ausgeführt (Urteil 1C_550/2012 E. 7.4, vgl. auch E. 2.5): «Rechtskräftig bewilligt und teilweise realisiert ist sodann die Kabelleitung für die 132 kV-Bahnstromleitung vom Kabelschacht Nidelbad bis Unterwerk Zürich; es fehlt nur noch die Plangenehmigung für die kurze Strecke zwischen dem Abspanngerüst Kilchberg und dem Schacht Nidelbad.» Die Verlegung der streitbetroffenen Kabelschleifen sind zwar noch nicht rechtskräftig genehmigt, sondern gerade Gegenstand der vorliegend angefochtenen Plangenehmigung. Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Urteil A-5705/2018 / A-5965/2018 / A-5980/2018 / A-6070/2018 vom 6. Februar ausgeführt hat (E. 1.5.2 f.), befindet sich in Kilchberg einer der vom Bundesgericht genannten Fixpunkte des Leitungsverlaufs. Unter Hinweis auf Unterlagen zur Plangenehmigung vom 14. Juli 1997 (insb. den Technischen Bericht vom 1. Juni 1994) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass im Zimmerbergbasistunnel effektiv ein begehbarer Kabelkanal für einen späteren Ausbau der Bahnstromversorgung erstellt worden ist und es keinen Anlass gibt, die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids hinsichtlich des Anschlusspunkts für die Übertragungsleitung in Kilchberg in Frage zu stellen. Mithin ist mit der Vorinstanz

A-2877/2020 davon auszugehen, dass zumindest die Rohrblöcke, in welche die Kabelschleifen im vorliegenden Abschnitt eingezogen werden sollen, mit der Plangenehmigung für den Zimmerbergbasistunnel bereits rechtskräftig bewilligt worden sind. 4.6 Das zweite von den Beschwerdeführenden angeführte Verfahren betrifft – als provisorische Übergangslösung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorgenannten Projekts – die 132 kV-Übertragungsleitung ab dem Mast Nr. 46 der bestehenden 150 kV-Leitung Samstagern – Frohalp des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ) bis zum Notausstiegsschacht in Kilchberg. Gegen die ergangene Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 16. Juni 2020 sind mehrere Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht eingegangen, darunter diejenige der Beschwerdeführenden (Verfahren A-4215/2020). Diese Plangenehmigung beinhaltet im Wesentlichen einen Freileitungsabschnitt durch Umnutzung eines Stranges der Leitung des EWZ zwischen den Masten Nrn. 46 – 172 (Abschnitt 1) und eine erdverlegte Kabelstrecke, bestehend aus der einschleifigen Kabelverbindung ab dem Mast Nr. 172 (Abschnitt 2) und der einschleifigen Kabelverbindung ausgehend vom Muffenschacht, angebaut an den Notausstiegschacht beim Zimmerbergbasistunnel in Kilchberg (Abschnitt 3). Der Notausstiegsschacht Kilchberg bildet somit Anschlusspunkt zwischen diesem und dem vorliegenden betroffenen Projekt, ohne dass sich die Leitungsabschnitte der beiden Vorhaben überschneiden. 4.7 Anlehnend an die ergangenen Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Leitung Samstagern – Zürich (E. 4.5) ergibt sich zum einen, dass die betroffenen 132 kV-Kabelschleifen in die rechtskräftig genehmigte und erstellte Rohrblockanlage im Zimmerbergbasistunnel eingezogen und insofern im Rahmen eines bereits festgelegten Leitungsverlaufs bzw. Streckenabschnitts verlegt werden. Zum andern beschränkt sich das vorliegende Projekt auf die Kabelverlegung zwischen dem UW Zürich und dem Notausstiegsschacht Kilchberg («Kabelschacht Nidelbad»). Darüber hinaus kann es die weitere Linienführung im bzw. ab dem Zimmerbergbasistunnel in Richtung UW Sihlbrugg nicht vorwegnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder von den Beschwerdeführenden dargetan, weshalb die kurze Strecke der Abführung der Leitung vom Tunnel zum Notausstiegsschacht in Kilchberg eine allfällige spätere Weiterführung der Leitungsstrecke innerhalb des Tunnels bis Thalwil, sollte sich diese aus den anderen Verfahren ergeben, technisch oder rechtlich verunmöglichen sollte. Das betroffene Vorhaben entfaltet mithin keinen präjudiziellen Einfluss auf die Linienführung der angrenzenden Projekte.

A-2877/2020 Diese ist im Rahmen der hängigen Verfahren unter Beteiligung der Beschwerdeführenden noch zu prüfen, soweit sie streitig und nicht ihrerseits durch genehmigte Abschnitte bzw. Fixpunkte rechtskräftig festgelegt ist. Abweichend von der Sichtweise der Beschwerdeführenden trifft somit nicht zu, dass die betroffene Kabelverlegung die Prüfung alternativer Leitungskorridore und Anbindungen in zusammenhängenden Plangenehmigungen verhindert und sie dadurch in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wären. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und sie aus der Aufhebung oder Änderung der Plangenehmigung keinen praktischen Nutzen hinsichtlich der in anderen Verfahren zu beurteilenden Linienführung ziehen können. Die Vorinstanz hat ihre Legitimation zur Einsprache daher zutreffend verneint. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrer Beschwerde. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich jedoch um eine Gemeinde, welche durch das vorliegenden Verfahren nicht in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist. Somit sind ihr und dem Beschwerdeführer 2, mit dem sie gemeinsam Beschwerde führt, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; so bereits Urteil des BVGer A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 vom 6. Februar 2020 E. 11.2). 6.2 6.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnerin steht dagegen zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die ihr

A-2877/2020 erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-160/2020 vom 11. Februar 2011 E. 12.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-2121/2017 vom 21. April 2017, A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2). 6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote eingereicht und weist darin ein Honorar von insgesamt Fr. 6'590.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt im zulässigen Rahmen des für Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.-- bis höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich des angeführten Aufwands geht aus der Kostennote jedoch nicht im Detail hervor, welche Zeit für welche Arbeiten aufgewendet wurde. Die Parteientschädigung ist somit ermessensweise festzusetzen, wobei sich im vorliegenden Fall der pauschale Betrag von Fr. 4'000.-- als angemessen erweist.

A-2877/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer(Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Thomas Ritter

A-2877/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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