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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2019 A-2782/2018

May 14, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,808 words·~9 min·8

Summary

Elektrische Erzeugnisse | Marktüberwachung; Kostenverfügung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2782/2018

Urteil v o m 1 4 . M a i 2019 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien Feresta GmbH, Haslenstrasse 22, 8862 Schübelbach, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung; Kostenverfügung.

A-2782/2018 Sachverhalt: A. Anfang März 2018 stiess das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) im Internet auf der Webseite der Feresta GmbH auf die Erzeugnisse Ventilator "Typ vm 600 D ex" sowie Ventilator "Typ vl 500 D ex". Mit Schreiben vom 6. März 2018 forderte das ESTI die Feresta GmbH auf, den Nachweis der Konformität dieser Erzeugnisse zu erbringen und ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zuzustellen. Diese Aufforderung erfolgte unter Hinweis auf die Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr zur Abgeltung der Aufwendungen des ESTI für den Fall, dass sich herausstelle, dass die Erzeugnisse nicht den Vorschriften entsprechen. Da die angesetzte Frist unbenutzt verstrich, erliess das ESTI am 23. April 2018 eine Mahnung mit neuer Frist. Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die Feresta GmbH dem ESTI mit, dass sie die betreffenden Erzeugnisse resp. das gesamte Ventilatorensortiment nicht mehr anbiete und gab die Adressen des aktuellen Inverkehrbringers in der Schweiz sowie des Herstellers in Deutschland bekannt. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 verfügte das ESTI die Einstellung des Verfahrens und auferlegte der Feresta GmbH eine Gebühr für die bisherigen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 465.--. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhebt die Feresta GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss den Erlass der Gebühr. Zur Begründung führt sie an, sie habe das (Kontroll-)Verfahren nicht in Auftrag gegeben und akzeptiere die Rechnung deshalb nicht. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie als Vollzugsorgan im Bereich von Produkten mit elektrischen Zündquellen sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen aufgrund eines gesetzlichen Auftrages stichprobenartig die auf dem Markt bereitgestellten Produkte hinsichtlich der Erfüllung der betreffenden Vorschriften überprüfe. Vorliegend sei sie aufgrund einer Stichprobenkontrolle im Internet tätig geworden, für welche es keines Auftrages bedurfte. Nach Bekanntgabe des Inverkehrbringers und des Herstellers sei das Verfahren im Sinne eines Entgegenkommens eingestellt und auf die

A-2782/2018 Durchführung weiterer Massnahmen verzichtet worden, obschon die Beschwerdeführerin den Konformitätsnachweis nicht erbracht habe. Die bisherigen Aufwendungen seien allerdings in Rechnung gestellt worden, wobei die Gebühr angesichts der verrichteten Arbeiten angemessen sei. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetzes, EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf

A-2782/2018 Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 3 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB, SR 734.6) erlassen. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VGSEB bestimmt, dass Produkte im Sinne von Art. 1 VGSEB (nachfolgend: Produkt) auf dem Markt nur dann im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit entsprechen. Dies muss sodann aus einer Konformitätserklärung hervorgehen, welche durch jene Wirtschaftsakteurin (u.a. die Händlerin), welche ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, vorzulegen ist (Art. 7 Abs. 1 VGSEB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VGSEB). Gemäss Art. 17 VGSEB kontrollieren die Vollzugsorgane, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 1). Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, die Vollzugsbehörde bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und insbesondere alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch die Bezeichnung der weiteren Wirtschaftsakteurinnen in der Handelskette (Abs. 4). Art. 19 Abs. 4 VGSEB bestimmt im Weiteren, dass die Wirtschaftsakteurin die Kosten der Prüfung zu tragen hat, wenn die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht. Insbesondere erheben die Vollzugsorgane eine Gebühr für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kontrollen und Verfügungen, welche bei der Überprüfung von Produkten betrieben werden (Art. 20 Abs. 2 VGSEB).

A-2782/2018 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin war als Händlerin der durch die Vorinstanz beanstandeten Produkte tätig und ist demzufolge ohne weiteres als Wirtschaftsakteurin im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VGSEB). Die Tatsache, dass die betroffenen Produkte im Zeitpunkt der durch die Vorinstanz durchgeführten Prüfung durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gehandelt wurden, war für die Vorinstanz nicht erkennbar, fand indessen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2018 Erwähnung, ist jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Als Wirtschaftsakteurin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf Aufforderung der Vorinstanz hin einen Konformitätsnachweis zu erbringen. Allerdings liess sie die ihr hierfür gesetzte Frist ungenutzt und ohne Nachricht verstreichen. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie habe die Kontrolle resp. das Verfahren nicht in Auftrag gegeben, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kontrolltätigkeit der Vorinstanz findet von Gesetzes wegen statt und geschieht stichprobenartig sowie laufend auf Initiative der Behörde selbst, allenfalls aufgrund eines Hinweises Dritter. Vorliegend wurde die Vorinstanz aufgrund eigener Nachforschungen im Internet kraft ihrer gesetzlichen Kontrollbefugnisse tätig (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst. a VGSEB und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [VoESTI, SR 734.24]). Die Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Beschwerdeführerin sind deshalb erfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGSEB sowie Art. 17 Abs. 1 VGSEB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. c Ziff. 1 sowie Abs. 4 VGSEB. 4.2 Demzufolge hat die Vorinstanz auch zu Recht eine Gebühr für die von ihr betriebenen Aufwendungen, insbesondere für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe dieser Gebühr gerechtfertigt ist, wobei sich die Ansätze nach den Bestimmungen der VoESTI richten (Art. 20 Abs. 2 VGSEB). Die Vorinstanz weist einen Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden zur Bearbeitung des Dossiers aus, woraus sich unter Berücksichtigung verschiedener Stundenansätze des Sekretariats (1 Stunde zu einem Stundenansatz von Fr. 95.--), des Inspektors (1.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.--) sowie des Abteilungsleiters (0.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--) ein Totalbetrag von Fr. 465.-- ergibt.

A-2782/2018 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 VGSEB erhebt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kontrolle von Produkten und für Verfügungen nach der VGSEB Gebühren gemäss Art. 9 Vo ESTI. Laut dieser Bestimmung darf die Gebühr höchstens Fr. 3'000.-- betragen und bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 4.4 Die vorliegend erhobene Gebühr im Betrag von Fr. 465.-- bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des erfolgten Schriftenverkehrs mit Mahnung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung erscheint der betriebene Aufwand gerechtfertigt und die erhobene Gebühr von Fr. 465.-- im vorliegenden Fall als angemessen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kontrolltätigkeit der Vorinstanz rechtmässig erfolgte und die auferlegte Gebühr angemessen erscheint. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-2782/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Kol/Schz; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Stephan Metzger

A-2782/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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