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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2019 A-2079/2019

May 8, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,042 words·~5 min·8

Summary

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag. Entscheid bestätigt durch BGer.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 26.07.2019 (9C_402/2019)

Abteilung I A-2079/2019

Urteil v o m 8 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien X. GmbH, …, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.

A-2079/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) eine Forderung gegenüber der X._______ GmbH im Betrag von CHF 42‘082.26 zuzüglich Verzugszinsen mit Betreibungsbegehren vom 14. März 2018 in Betreibung setzte (Betreibung Nr. […]), dass die X._______ GmbH gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] Rechtsvorschlag erhob, dass die Vorinstanz am 8. Februar 2019 eine Beitragsverfügung erliess, mit welcher sie CHF 29‘091.14 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 13. März 2018, Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- sowie bis zum 13. März 2018 aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von CHF 12‘841.16 nachforderte und darüber hinaus den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 35'312 im Betrag von CHF 42‘082.26 (zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 29‘091.14 seit dem 13. März 2018) beseitigte, dass die Beitragsverfügung vom 8. Februar 2019 der X._______ GmbH am 9. Februar 2019 zugestellt wurde, wobei im Zustellnachweis die Empfangsperson mit «A._______» bezeichnet wird, dass die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit von A._______ als gemäss Handelsregisterauszug einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafterin und Geschäftsführerin unterzeichneter Beschwerde vom 29. April 2019 (Posttempel: 30. April 2019) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz, welche die Beitragserhebung nach Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 VwVG),

A-2079/2019 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 9. Februar 2019 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 11. März 2019 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerdeführerin ihr Eingabe vom 29. April 2019 denn auch selbst und zu Recht als verspätet bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin aber geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihr erst am 29. April 2019 als Kopie vom Betreibungsamt […] zugestellt worden – am 8. Februar 2019 sei ihr von der Vorinstanz nur eine Seite zugestellt worden [das Adressblatt], dass sich die Beschwerdeführerin damit zumindest sinngemäss auf eine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids beruft, aus der ihr kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), dass angesichts des aktenkundigen Nachweises der Zustellung nach ständiger Rechtsprechung vermutet werden darf, diese habe die vollständige Mitteilung der absendenden Behörde enthalten (Urteil des BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht ansatzweise Umstände anzuführen vermag, die Zweifel am Inhalt des zugestellten Briefumschlags aufkommen liessen und die Vermutung, dass der Umschlag tatsächlich auch die fragliche Verfügung enthielt, umzustossen vermöchten. dass indessen ohnehin nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht, ob es sich so verhält, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass nämlich die Beschwerdeführerin spätestens seit Anhebung der Betreibung am 14. März 2018 durch die Vorinstanz davon Kenntnis hatte, dass Letztere eine Forderung gegen sie geltend zu machen beabsichtigte, dass die Beschwerdeführerin damit spätestens ab diesem Zeitpunkt als in einem Prozessrechtsverhältnis stehend gelten kann,

A-2079/2019 dass sie sich damit nach Treu und Glauben jedenfalls innert einer 30-tägigen Frist seit Erhalt der Sendung der Vorinstanz am 9. Februar 2019 bei dieser hätte erkundigen müssen, wie es sich mit dessen – laut Beschwerdeführerin lediglich aus einem Deckblatt bestehenden – Inhalt verhält (LO- RENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N. 8 ff. m.w.Hw.), dass die Beschwerdeführerin aber derartige Vorkehrungen nicht rechtsgenüglich vorbringt, geschweige denn nachweist, dass darüber hinaus ein Grund für eine Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass somit die am 30. April 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet bleibt und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2079/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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