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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 A-1601/2025

March 2, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,698 words·~28 min·3

Summary

Militärdienstpflicht | Militärdienstpflicht, Risikoerklärung; Verfügung vom 3. Februar 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1601/2025

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Caroline Lehner.

Parteien Z._______, vertreten durch Stephan Reinhardt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfung, Vorinstanz.

Gegenstand Militärdienstpflicht; Risikoerklärung vom 3. Februar 2025.

A-1601/2025 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 3. September 2024 teilte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des Staatssekretariates für Sicherheitspolitik SEPOS Z._______ mit, dass sie eine Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials hinsichtlich der persönlichen Armeewaffe vorgenommen habe. Sie beabsichtige, eine Risikoerklärung auszustellen mit der Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen. Sie gab Z._______ bis zum 20. September 2024 Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen. B. Mit E-Mail vom 8. Januar 2025 liess sich Z._______ vernehmen. C. Am 3. Februar 2025 stellte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des SEPOS gegenüber Z._______ eine Risikoerklärung aus sowie die Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen. D. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: 1. Es sei die Risikoerklärung vom 03.02.2025 bzw. die darin abgebildete Risikoeinschätzung aufzuheben; 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Prüfung des Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers durchzuführen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage sowie unter persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers; 3. Eventualiter sei die Risikoeinschätzung auf eine befristete Massnahme zu reduzieren und der Entzug der persönlichen Armeewaffe auf höchstens 2 Jahre zu beschränken; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 beantragt die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des SEPOS (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

A-1601/2025 F. Am 13. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen ein, in welchen er zudem den Antrag auf Sistierung des Verfahrens stellt. G. Hinsichtlich des Antrags auf Sistierung des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Risikoerklärung nach Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10). Gemäss Art. 113 Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG, SR 128). Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass die geprüfte Person gegen die Risikoerklärung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 44 Abs. 3 ISG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei Letzterem geht es nicht darum, das eigene Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde zu setzen oder einen eigenen Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren (dazu und zum Folgenden Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1). Aufgabe der Justiz

A-1601/2025 ist, zu überprüfen, ob der von der Vorinstanz angesetzte Massstab im Rahmen der im Gesetz delegierten Befugnisse liegt und im konkreten Fall eine zweckmässige Beurteilung im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien stattgefunden hat. 2. Streitgegenstand ist die Risikoerklärung der Vorinstanz betreffend Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials nach Art. 113 MG. Darin hält die Vorinstanz im Ergebnis fest, dass beim Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko besteht, und empfiehlt, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegenüber der Vorinstanz persönlich zu erklären. Eine persönliche Anhörung sei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zwingend notwendig, um sicherheitsrelevante Aspekte sachgerecht zu würdigen. Ferner seien seine Stellungnahme vom 8. Januar 2025 und seine militärischen Qualifikationen nicht berücksichtigt worden. 3.2 Die Vorinstanz wendet ein, dass die Anordnung einer Befragung in ihrem pflichtgemässen Ermessen liege. Vorliegend habe man darauf verzichtet, weil bereits ausreichend Informationen vorhanden gewesen seien. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, sich vor Erlass der Risikoerklärung schriftlich zu äussern. Seine Eingabe vom 8. Januar 2025 sei trotz Verspätung berücksichtigt worden. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der oder des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11 E. 5.3). Ein Recht auf eine mündliche Anhörung besteht grundsätzlich nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Eine solche kann allenfalls geboten sein, wenn die Akten lückenhaft sind und sich rechtserhebliche Fragen zu persönlichen Umständen nur mittels mündlicher Anhörung klären lassen (BGE 122 II 464 E. 4). In diesem Sinne sieht auch Art. 113 Abs. 5

A-1601/2025 Bst. e MG vor, dass die bundesinterne Prüfbehörde (die Vorinstanz) die zu beurteilende Person befragen kann, falls aufgrund der vorhandenen Informationen ein Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf mündliche Anhörung ableiten, sofern sich der rechtserhebliche Sachverhalt mittels Akten und schriftlicher Stellungnahme der oder des Betroffenen ermitteln lässt. Ebenso wenig ergibt sich ein Recht auf persönliche Anhörung aus den Verfahrensbestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im Sinne des ISG, welche sinngemäss auch für die Beurteilung des Gewalt- und Missbrauchspotenzials nach Art. 113 MG anwendbar sind (Art. 113 Abs. 6 MG). Darüber hinaus ist selbst bei der erweiterten Sicherheitsprüfung im Rahmen des ISG eine Befragung der zu prüfenden Person zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 Bst. d ISG). 3.4 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 3. September 2024 mit, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung und eine Empfehlung betreffend Entzug der persönlichen Armeewaffe auszustellen. Sie nannte im Schreiben sämtliche Sachverhaltselemente, die zur Beurteilung herangezogen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, was er innert der gesetzten Frist bis zum 20. September 2024 unterliess. Seine Stellungnahme vom 8. Januar 2025 wurde dennoch von der Vorinstanz berücksichtigt und floss an verschiedenen Stellen der Risikoerklärung ein. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die persönliche Entwicklung, der militärische Werdegang und seine Qualifikationen seien nicht berücksichtigt worden, so stand es ihm frei, dies in seiner Stellungnahme zu erwähnen und entsprechende Beweise einzureichen (zur materiellen Beurteilung der Qualifikationen: vgl. hinten E. 7). Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine mündliche Anhörung anstelle eines Schriftenwechsels notwendig gewesen wäre, um den Sachverhalt zu ermitteln. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts legt die Vorinstanz ihrer Risikoerklärung folgende Informationen zu Grunde: Der Beschwerdeführer wurde am 8. November 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen mit Probezeit von zwei Jahren

A-1601/2025 verurteilt. Das Tatvorgehen wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt beschrieben: «Von den Coronamassnahmengegner gab es einen Aufruf für die Demonstration «Gegen das Zertifikat und Diskriminierung» am Samstag, 12. Februar 2022 um 14.00 Uhr im Innern des Hauptbahnhofs Zürich. In der Folge erfolgte ein Aufruf für eine gleichzeitige Gegendemonstration «Zürich Nazifrei - rechten Aufmarsch verhindern» auf beiden Seiten des Hauptbahnhofs Zürich […]. […] Im Zuge dieser beiden – gleichzeitig stattfindenden – Demonstrationen kam es vor dem Hauptbahnhof Zürich beim Bahnhofplatz (Seite Central) zu einer körperlichen Auseinandersetzung, u.a. mit gegenseitigen Fusstritten und Faustschlägen, zwischen mehreren Dutzenden von maskierten Teilnehmern der beiden Demonstrationen, wobei dabei auch ein ziviler Polizist tätlich angegriffen wurde. Der Beschuldigte war Teil einer der beiden involvierten Gruppen, die aus ca. 40 Personen bestand, welche an dieser gewalttätigen Zusammenrottung teilnahm. Indem er sich über längere Zeit in dieser gewaltbereiten Gruppe aufhielt, unterstützte er diese mit seiner physischen Anwesenheit sowie seinen Handlungen, obwohl er genügend Gelegenheiten gehabt hätte, sich umgehend vom Ort des Geschehens zu entfernen.» Des Weiteren liegen der Vorinstanz Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend: Nachrichtendienst) vom 16. April 2024 vor, wonach der Beschwerdeführer an drei Treffen der Gruppierung «A._______» teilnahm: […] 4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz zudem einen Bericht des Nachrichtendienstes vom 13. März 2025 ein, welcher eine weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Treffen der «A._______» verzeichnet: […] 4.3 In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz sowie in der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den Treffen und der Art seiner Verbindung zur Gruppierung. In den Schlussbemerkungen stellt er sodann Antrag auf Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dass die Zulässigkeit der Datenerhebung durch den Nachrichtendienst fraglich sei. Solange diese datenschutzrechtliche Frage nicht entschieden sei, sei die Risikoerklärung in ihrer Grundlage nicht überprüfbar. Er geht demnach implizit davon aus, dass die Informationen über seine Teilnahme an den

A-1601/2025 Treffen der «A._______» für die Beurteilung seines Gewalt- und Missbrauchspotenzials womöglich nicht verwendet werden dürften. 4.4 Vorab ist festzustellen, dass eine vorfrageweise Überprüfung der datenschutzrechtlichen Fragen in diesem Verfahren nicht möglich ist. Angesichts der Einstufung der «A._______» als gewalttätig-extremistische Gruppierung (hierzu hinten E. 5.5) ist prima vista davon auszugehen, dass sich der Nachrichtendienst auf Art. 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) stützen kann. Letztlich lässt sich dies aber nicht abschliessend beurteilen, zumal das NDG in seinen besonderen Bestimmungen über den Datenschutz einen speziellen Prüfmechanismus vorsieht, welcher durch das vorliegende Verfahren nicht ersetzt werden kann (Möglichkeit des Aufschubs der Auskunft [Art. 63 NDG]; Überprüfung durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [Art. 64 NDG)]. 4.5 Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit einer Verfahrenssistierung in Fällen bejaht, in welchen ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 211 E. 3e; 133 III 139 E. 6.1). Mit dem Auskunftsbegehren an den Nachrichtendienst nach Art. 63 NDG hat der Beschwerdeführer den Grundstein für ein datenschutzrechtliches Verfahren gelegt. Daher ist zu prüfen, ob dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren wäre. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt in Anwendung von Art. 12 VwVG von Amtes wegen fest und bedient sich unter anderem der Urkunden sowie der Auskünfte der Parteien als Beweismittel. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und zwar auch dann, wenn es sich zu dessen Nachteil auswirkt (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2). Der Beschwerdeführer äussert sich sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch in der Beschwerde ausführlich zu den ihm vorgehaltenen Sachverhaltselementen. Er bestreitet seine Teilnahme an den vier Treffen der «A._______» nicht und hält fest, es sei für ihn keine erhebliche Belastung, wenn ihn jemand dazu ansprechen würde, weil er sich von der Gruppierung distanziere und für seine Fehler einstehe. Seine Rüge richtet sich mit anderen Worten nicht gegen den Sachverhalt der vier Treffen, sondern gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Sachverhalt Grund für die Annahme eines Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials hinsichtlich der Armeewaffe sei. Der Sachverhalt, der dem Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der

A-1601/2025 Beschwerde vorliegt, ist damit erstellt. Ein allfälliges datenschutzrechtliches Verfahren gegen den Nachrichtendienst hätte keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren. 4.7 Selbst wenn man die Auskünfte des Beschwerdeführers als Folgebeweis eines – angenommen – unzulässig erhobenen Erstbeweises betrachten würde, wäre deren Unverwertbarkeit nicht ohne Weiteres erstellt. Es wäre vielmehr eine Abwägung zu machen zwischen dem Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit gegenüber den in Frage stehenden Interessen des Betroffenen (BGE 143 II 443 E. 6.3; 139 II 95 E. 3.1; 120 V 435 E. 3.b). Hier geht es darum, das Gewalt- und Missbrauchspotenzial des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner persönlichen Armeewaffe zu beurteilen. Dies im Hinblick darauf, dass die Waffe bei ernstzunehmenden Anzeichen für eine Gefährdung Dritter oder für einen Missbrauch entzogen werden kann. Das öffentliche Interesse dahinter ist die Verhinderung von Gewalttaten mit der Armeewaffe, welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und damit der Schutz potenzieller Opfer (Urteile des BVGer A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1 und A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.1). Demgegenüber steht das Interesse des Beschwerdeführers, der geltend macht, dass die Risikoerklärung womöglich dazu führen werde, dass er aus der Armee ausgeschlossen und seine «berufliche Zukunft» in der Armee zerstört würde. Zweifellos scheint die persönliche Entfaltung im militärischen Kontext für den Beschwerdeführer von einer gewissen Relevanz zu sein angesichts seiner Bestrebungen für die Beförderung zum Hauptfeldweibel. Sie vermag indessen das öffentliche Interesse am Schutz der physischen Integrität potenzieller Opfer und an der öffentlichen Sicherheit, das Art. 113 MG zugrunde liegt, nicht zu überwiegen. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Teilnahme an den vier Treffen der «A._______» erstellt ist und die Grundlage für die Überprüfung der Risikoerklärung bildet. Ein allfälliges datenschutzrechtliches Verfahren gegen den Nachrichtendienst ist für das vorliegende Verfahren nicht von präjudizieller Bedeutung, weshalb der Antrag auf Sistierung abzuweisen ist. 5. 5.1 In den nachfolgenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 113 Abs. 1 MG durch die Vorinstanz rechtmässig und angemessen ist. Nach Art. 113 Abs. 1 und 2 MG wird Angehörigen der

A-1601/2025 Armee die persönliche Armeewaffe unverzüglich entzogen, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, dass sie sich selbst oder Dritte damit gefährden könnten oder dass sie oder Dritte die persönliche Armeewaffe missbrauchen könnten. 5.2 Die Vorinstanz führt in erster Linie die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Treffen der «A._______» ins Feld. Sie hält fest, dass es sich bei der «A._______» um eine gewalttätige [extremistische] Gruppierung handle und dass bei der Ausübung extremistischer Tätigkeiten ein hohes Risiko bestehe, dass rechtswidrige Handlungen durchgeführt würden. Unter den Begriff Extremismus würden diejenigen politischen Richtungen fallen, welche die freiheitlich-demokratische Ordnung und die Werte des Rechtsstaates ablehnten. Extremisten würden versuchen, ihre oft einseitigen Ansprüche gegen die Mehrheit zu stellen und auch gewaltsam durchzusetzen. Entsprechend gehe sie bei Sympathisanten, Mitläufern oder Mitgliedern einer extremistischen Gruppierung von einer deutlich erhöhten Aggressions- und Gewaltbereitschaft sowie von einem überdurchschnittlich hohen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial in Bezug auf die Armeewaffe aus. Die Gefahr von gewalttätigen Auseinandersetzungen oder dem Einsatz von Waffen sei in einem derartigen Umfeld deutlich höher. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst nicht aggressiv in Erscheinung getreten sei, so toleriere er zumindest passiv Gewaltanwendungen als Lösungsstrategie. Seine Verurteilung wegen Landfriedensbruch würde diese Schlussfolgerungen unterstreichen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich von der Gruppierung distanziert, ist gemäss Vorinstanz zu beachten, dass sich Personen, die sich in extremistischen Kreisen bewegen, typischerweise erst nach einer durchschnittlichen Ablösungsdauer von etwa fünf Jahren vollständig von solchen Ideologien distanzierten. Diese Zeitspanne werde benötigt, um sich geistig von der Ideologie zu lösen, die die Betroffenen stark geprägt habe. Im Zeitpunkt der Risikoerklärung sei keine Distanzierung des Beschwerdeführers zur Gruppierung ersichtlich. 5.3 Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, die «A._______» sei in der Schweiz nicht verboten. Ihre Aktivitäten würden von den Schweizer Behörden beobachtet, die Gruppierung unterliege jedoch keinen gesetzlichen Restriktionen. Die Einstufung der «A._______» als extremistische Gruppierung basiere auf Ausführungen der «aktivistischen» Stiftung […]. Die zitierten Informationen würden keiner staatlichen Institution entstammen, weshalb ihre Verwendung für die Risikoerklärung fraglich sei. Mit

A-1601/2025 Verweis auf die öffentlichen Lageberichte des Nachrichtendienstes von […] bis […] wendet er darüber hinaus ein, dass darin die Gruppierung zwar als medienwirksam bezeichnet würde, mit gelegentlichen Abwehrreaktionen, hingegen ohne systematische Gewaltanwendung. Und auch der Bundesrat habe in seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage […] die «A._______» nicht als gewalttätig-extremistisch, sondern nur mit erhöhtem Gewaltpotenzial bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei kein Mitglied der «A._______» und habe an den Treffen aus reiner Neugier teilgenommen. Zudem habe er sich mittlerweile von der Gruppierung distanziert. In der Beschwerdefrist macht er geltend, dass die Tatsache, dass er seit Ende 2022 beim Nachrichtendienst nicht registriert sei, dies belegen würde. Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz, in welcher eine weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Treffen der Gruppierung mit Datum vom 15. Juni 2024 verzeichnet ist, wendet er ein, dies stelle keinen ideologischen Rückfall dar, sondern sei der komplexen Übergangsphase zu schulden, in der ein abrupter Kontaktabbruch nicht ohne persönliche Risiken möglich sei. Schliesslich hätte man ihm an keiner der Veranstaltungen ein strafbares Verhalten nachweisen können. Insofern könne ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass von ihm eine tatsächliche Gefahr ausgehe. Die Einstufung als Risiko basiere einzig auf der Annahme seiner politischen Meinung beziehungsweise seiner Teilnahme an einer legalen Vereinsaktivität. Eine reine Gesinnung oder Meinungsäusserung, die nicht mit strafrechtlich relevanten Handlungen verbunden sei, könne keine sicherheitsrelevante Gefahr darstellen. Gleiches gelte für seine Teilnahme an der Demonstration, aufgrund welcher er zu Landfriedensbruch verurteilt wurde. Er habe anlässlich seiner Teilnahme an der Demonstration keine Gewalt ausgeübt. Er habe lediglich an einer friedlichen Versammlung teilnehmen wollen und sei «völlig geschockt» gewesen, dass die Situation eskaliert sei. Die Annahme der Vorinstanz, wonach eine Distanzierung von der Gruppierung mindestens fünf Jahre andauern müsse, sei pauschal, und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. 5.4 Im Folgenden wird zunächst die Einstufung der «A._______» als extremistische respektive gewalttätig-extremistische Gruppierung erörtert (E. 5.5), daraufhin die Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Gruppierung (E. 5.6) und schliesslich, was die beiden Erkenntnisse sowie die

A-1601/2025 Verurteilung wegen Landfriedensbruchs über das Gewalt- und Missbrauchspotenzial des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Armeewaffe auszusagen vermögen (E. 5.7). 5.5 Der Nachrichtendienst bezeichnet die «A._______» in seinem Bericht an die Vorinstanz vom 16. April 2024 als gewaltbereite, [extremistische] Gruppierung und in seinem Bericht vom 13. März 2025 als gewalttätig-[extremistische] Gruppe. Gruppierungen, die als gewalttätig-extremistisch einzustufen sind, werden jährlich vom Bundesrat im Rahmen seiner politischen Steuerung des Nachrichtendienstes bestimmt (Art. 70 Abs. 1 Bst. c NDG). Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Einstufung der «A._______» als extremistische Gruppierung basiere auf einer fragwürdigen Grundlage und würde keiner staatlichen Institution entstammen, nicht stichhaltig. Es ist vielmehr so, dass nicht ‘nur’ von einer extremistischen Gruppierung auszugehen ist, sondern von einer gewalttätig-extremistischen Gruppierung. Das gegenüber der «A._______» kein Organisationsverbot ausgesprochen wurde, steht dieser Feststellung nicht entgegen, zumal es sich beim Organisationsverbot durch den Bundesrat um eine «kann- Bestimmung» handelt (Art. 74 Abs. 1 NDG). Die Anerkennung als gewalttätig-extremistische Gruppierung führt mit anderen Worten nicht automatisch zum Organisationsverbot. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Lageberichte des Nachrichtendienstes erweist sich als nicht stichhaltig. Vorweg ist festzuhalten, dass der jährliche Lagebericht des Nachrichtendienstes der Information der Öffentlichkeit über die wichtigsten Entwicklungen dient. Er kann keineswegs zwecks offizieller Einstufung einer Gruppierung zum gewalttätigen Extremismus herangezogen werden; entscheidend ist hier die Liste des Bundesrates nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c NDG. Dennoch wird im Nachfolgenden kurz auf die vom Beschwerdeführer genannten Berichte eingegangen: Im Lagebericht des Nachrichtendienstes «Sicherheit Schweiz […]» ist unter dem Titel «Gewalttätiger Rechts- und Linksextremismus» ein Foto aus einem Propagandavideo der «A._______» zu finden. Im Lagebericht […] ist zu lesen, dass sich die «A._______» für aktuelle, öffentlichkeitswirksame Themen interessiert, um welche sich ihre Aktionen drehen und die sie für ihren öffentlichen Auftritt instrumentalisieren. Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die Gruppierung werde zwar als medienwirksam beschrieben, aber ohne systematische Gewaltanwendung, kann nicht gefolgt werden, zumal die genannten Ausführungen weiterhin

A-1601/2025 im Zusammenhang mit Informationen zur gewalttätigen, [extremistischen] Szene gemacht werden. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachte bundesrätliche Antwort auf die parlamentarische Anfrage […], worin die «A._______» nicht als gewalttätig-extremistisch, sondern nur mit erhöhtem Gewaltpotenzial eingestuft würde, gibt es nicht. Soweit damit die parlamentarische Anfrage […] gemeint ist ([…]), enthält sich der Bundesrat explizit einer Äusserung zur Beurteilung des Gewaltpotenzials dieser Gruppierung. Die Argumente des Beschwerdeführers gestützt auf die Lageberichte des Nachrichtendienstes und die Antwort des Bundesrates auf die parlamentarische Anfrage sind nicht fundiert und vermögen die Einstufung der «A._______» als gewalttätig-extremistische Gruppierung durch die Behörden nicht zu entkräften. 5.6 Die Anwesenheit des Beschwerdeführers an Treffen der «A._______» wurde von den Behörden an vier Gelegenheiten zwischen dem 19. September 2021 und dem 15. Juni 2024 dokumentiert. Obwohl er geltend macht, bereits seit Ende 2022 begonnen zu haben, sich bewusst und dauerhaft vom Umfeld der Gruppierung zu lösen, wurde er eineinhalb Jahre später, am 15. Juni 2024, erneut bei der Gruppierung kontrolliert. Dies legt entweder die Vermutung nahe, eine Distanzierung habe gar nicht stattgefunden oder aber, die Verbindung zur Gruppierung sei doch enger gewesen als behauptet, sodass er sich auch im Sommer 2024 noch gezwungen sah, zur Verhinderung persönlicher Risiken (als «Verräter» dastehen) Kontakt zu halten. Ein Indiz zu letzterer Vermutung ist die Bekanntheit des Beschwerdeführers in [extremistischen] Kreisen. Dass die Vorinstanz insgesamt zum Schluss kommt, dass eine ernsthafte und anhaltende Distanzierung im Zeitpunkt der Risikoerklärung nicht erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Zwischen der letzten Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Treffen der «A._______» und dem Erlass der Risikoerklärung liegen rund acht Monate. Insofern ist nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Annahme der Vorinstanz, eine Distanzierung müsse mindestens fünf Jahre andauern, zu pauschal sei. 5.7 5.7.1 Der Entzug der persönlichen Armeewaffe des Beschwerdeführers setzt voraus, dass ernstzunehmende Anzeichen bestehen, dass er Dritte

A-1601/2025 damit gefährden könnte oder er oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Art. 113 Abs. 1 MG). In der Praxis bestehen solche Anzeichen oder Hinweise vor allem in Vorstrafen. Allerdings macht nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz (Urteile des BVGer A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 4.4, A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4). Ein Bezug zu Waffen ist nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist, ob man aufgrund des Delikts und der Umstände auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial im Allgemeinen schliessen muss, was beispielsweise bei Raufhandel oder einem Faustschlag ins Gesicht der Fall sein kann (Urteile des BVGer A-6493/2012 vom 20. Juli 2013 E. 4.1.4 und A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.2 m. w. H.). Selbst Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, die mit einer abstrakten Gefährdung Dritter einhergehen, können auf ein verantwortungs- und rücksichtsloses Verhalten oder ein mangelndes Gefahrenbewusstsein hindeuten, woraus unter Umständen auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Umgang mit Waffen geschlossen wird (Urteil des BVGer A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5). Zudem scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass auch ohne Anlasstat auf ein Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial geschlossen werden kann, beispielsweise nach Einsicht in die Betreibungsakten, die auf Schulden hinweisen. Dies könne ein «Anzeichen dafür sein, dass die oder der Betroffene in einer schwerwiegenden persönlichen Situation stecke, in der es angezeigt sein kann, ihr oder ihm vorläufig keine Waffe abzugehen […].» (Botschaft zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen den Behörden im Umgang mit Waffen vom 13. Dezember 2013, BBl 2014 303, 329). 5.7.2 Die «A._______» wird vom Nachrichtendienst als gewalttätig-extremistische Gruppierung bezeichnet. Gewalttätig-extremistische Aktivitäten werden in Art. 19 Abs. 2 Bst. e NDG als Bestrebungen von Organisationen definiert, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von ca. drei Jahren vier Mal an einem Treffen der «A._______» kontrolliert. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer eine Nähe zu einem gewaltbereiten Umfeld aufweist und davon ausgeht, dass er selbst im Vergleich zum Durchschnitt über ein erhöhtes Gewaltpotenzial verfügt. Angesichts der unter E. 5.7.1 zitierten Rechtsprechung und dem für die Beurteilung von Art. 113 Abs. 1 MG gesetzten Mass-

A-1601/2025 stab ist die Begründung für die Annahme eines Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial plausibel. Auch wenn dem Beschwerdeführer kein gewalttätiges Verhalten nachgewiesen werden konnte, bewegt er sich in einem Umfeld, in welchem es vermehrt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen kann. Dass unter diesen Vorzeichen die Empfehlung zum Entzug der persönlichen Armeewaffe ausgesprochen wird, um die Waffe aus diesem Umfeld zu entfernen und letztlich Gewaltverbrechen mit dieser zu verhindern, ist sachgerecht. 5.7.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen Landfriedensbruch verurteilt, weil er im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnahm, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Er wäre straffrei geblieben, wenn er sich auf behördliche Anforderung hin von der Zusammenrottung entfernt hätte, unter der Voraussetzung, dass er weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat (Art. 260 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen im Strafbefehl, dass er Gelegenheit gehabt hätte, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Diesem Einwand hätte er jedoch im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl Gehör verschaffen müssen. Im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, vom durch die Verurteilung erstellten Sachverhalt abzuweichen. Angesichts seiner seit Februar 2022 dokumentierten Verbindung zur «A._______» ist es zudem wenig glaubwürdig, dass er bei einer unbewilligten Demonstration in Anwesenheit von links- und rechtsextremen Kreisen mit einer friedlichen Versammlung gerechnet hat und von den gewalttätigen Auseinandersetzungen überrascht war. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz auch aufgrund der Verurteilung wegen Landfriedensbruch auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliesst. Ob dies allein ausreichen würde, um von einem Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG auszugehen, kann offenbleiben, zumal sich der Vorfall einreiht in die Teilnahmen des Beschwerdeführers an Treffen einer gewalttätig-extremistischen Gruppierung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Empfehlung zum Entzug der Armeewaffe aufgrund der Tatsache, dass er an Treffen der «A._______» sowie an der Demonstration vom 12. Februar 2022 teilgenommen habe, verletze seine Meinungs- und Vereinigungsfreiheit nach den Art. 16 und Art. 23 BV. Die Massnahme sei unverhältnismässig. Er stellt das

A-1601/2025 Eventualbegehren, es sei die Risikoeinschätzung auf eine befristete Massnahme zu reduzieren und der Entzug der persönlichen Armeewaffe auf höchstens zwei Jahre zu beschränken. 6.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Meinungsbegriff ist weit zu verstehen. Geschützt ist die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen (BGE 127 I 145 E. 4b). Auf den Inhalt einer Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen geniessen grundrechtlichen Schutz (BGE 138 I 274 E. 2.2.1). Die Vereinigungsfreiheit ist in Art. 23 BV geregelt. Nach dessen Abs. 2 hat jede Person das Recht, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Die Risikoerklärung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer stellt eine staatliche Massnahme dar, die dessen grundrechtlich vermittelten Ansprüche im Rahmen der Meinung- und Vereinigungsfreiheit verkürzt. Zwar wird dem Beschwerdeführer nicht die Teilnahme an den Treffen der «A._______» an sich verboten. Es hat für ihn indessen die Konsequenz, dass er die persönliche Armeewaffe abgeben muss. Insofern stellt die Risikoerklärung einen mittelbaren Eingriff in die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit dar. Die Einschränkung von Grundrechten ist nach Massgabe von Art. 36 BV zu überprüfen: Sie muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. 6.3 Die Möglichkeit des Entzugs der persönlichen Armeewaffe bei Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial ist in Art. 113 Abs. 1 und 2 MG geregelt. Zwecks Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 113 Abs. 1 MG kann eine bundesinterne Prüfbehörde beigezogen werden (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG), deren Erklärungen empfehlenden Charakter haben (Art. 41 Abs. 1 ISG). Die Risikoerklärung basiert demnach auf einer genügenden Rechtsgrundlage in Form eines Bundesgesetzes. 6.4 Die Risikoerklärung als Grundlage für den Entscheid über den Entzug der persönlichen Armeewaffe dient dazu, Gewalttaten mit der Armeewaffe zu verhindern und damit potenzielle Opfer zu schützen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1 und A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.1). Das öffentliche Interesse, welches mit dem Entzug der Armeewaffe verfolgt wird, ist gegeben.

A-1601/2025 6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beurteilen, ob die in Frage stehende staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und im konkreten Fall zumutbar ist, um das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen (statt vieler BGE 140 I 168 E. 4.2). Die Empfehlung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Armeewaffe definitiv zu entziehen, ist ohne Weiteres geeignet, den effektiven Entzug der Waffe zu begründen und damit Gewaltdelikte mit ebendieser zu verhindern. Bei der Frage der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob es mildere Massnahmen gäbe, um das verfolgte öffentliche Interesse mit gleicher Wirksamkeit zu erreichen. Art. 113 MG sieht vor, dass die Armeewaffe entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Ein befristeter Entzug als alternative, mildere Massnahme hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Er scheint vielmehr davon auszugehen, dass es nach dem Entzug der Waffe an der betroffenen Person liegt, die notwendigen Schritte für deren Wiedererlangen zu unternehmen. Die Empfehlung betreffend definitiven Entzug der Armeewaffe ist demnach erforderlich, zumal keine mildere, gleich wirksame Massnahme zur Verfügung steht. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Eingriff im konkreten Fall für den Betroffenen zumutbar ist. So kann eine Massnahme geeignet und erforderlich, aber unter Berücksichtigung aller Umstände und der in Frage stehenden Interessen dennoch unzumutbar sein. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, seine Armeewaffe behalten zu dürfen und damit einen potenziellen Ausschluss aus der Armee abwenden und seinen militärischen Werdegang weiterverfolgen zu können. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Armeewaffe und der Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität potenzieller Opfer. Dieses Schutz- und Sicherheitsinteresse des Staates und der Bevölkerung aufgrund der Gefahr, die von einer Armeewaffe ausgehen kann, ist als hoch einzustufen. Demgegenüber gibt es keinen Rechtsanspruch auf den Besitz einer Armeewaffe als Angehöriger der Armee. Der Lebensbereich, der durch die Massnahme betroffen ist, beschränkt sich auf den Militärdienst und lässt die übrigen Bereiche (Privat-, Familien-, Berufsleben) unangetastet. Angesichts dessen ist die Risikoerklärung für den Beschwerdeführer zumutbar. Zu verweisen ist an dieser Stelle zudem auf Art. 33 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Bst. d der Verordnung über die

A-1601/2025 Militärdienstpflicht (VMDP, SR 512.21), wonach ein Militärdienst mit Zustimmung des Kommandos Ausbildung nach wie vor möglich ist, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 113 Abs. 1 MG erfüllt sind. 6.6 Zusammenfassend handelt es sich um einen grundrechtskonformen Eingriff in die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit des Beschwerdeführers. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Risikoerklärung des Weiteren, dass die Vorinstanz seine militärischen Qualifikationen und Arbeitszeugnisse nicht berücksichtigt habe. Sein Verhalten in der Armee sei stets einwandfrei und seine militärischen Qualifikationen hervorragend gewesen. 7.2 Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person sind namentlich dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (Urteile des BVGer A-7239/2025 vom 24. Mai 2016 E. 3.4 und A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2). 7.3 Die eingereichten militärischen Beurteilungen und das Arbeitszeugnis datieren zwischen dem 22. September 2022 und dem 2. November 2023. Sie fallen in den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer einerseits bei den Treffen der «A._______» kontrolliert und anderseits aufgrund Landfriedensbruchs verurteilt wurde. Nach Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Beurteilungen nicht als Zeichen einer positiven persönlichen Entwicklung zu werten. Sie werden vielmehr von den ausserberuflichen und -militärischen Aktivitäten und Vorfällen überschattet und vermögen die Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Armeewaffe nicht zu beeinflussen. 8. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Risikoerklärung an einigen Stellen widersprüchliche, unzutreffende Angaben macht. Die Vorinstanz schreibt von «konkreten Straftaten», obwohl «lediglich» der Landfriedensbruch verzeichnet ist. Dass der Beschwerdeführer «in einigen Fällen nicht selbst aggressiv in Erscheinung getreten ist», ist ebenso unzutreffend. Er ist vielmehr in keinen Fällen aggressiv in Erscheinung getreten. Auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe durch seine Verurteilung wegen Landfriedensbruch «in gravierender Weise» gegen das Gesetz verstossen, erscheint etwas übertrieben. Auffallend ist auch, dass Art. 113

A-1601/2025 Abs. 1 MG und dessen Wortlaut, welcher die Voraussetzungen für den Entzug der persönlichen Armeewaffe statuiert, nicht erwähnt wird. Dafür werden Ausführungen zu Spektakelwert und Reputationsverlust gemacht, die zwar inhaltlich plausibel sind, letztlich aber nichts über das in Frage stehende Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial des Beschwerdeführers aussagen. Abgesehen davon ist die Begründung als Ganzes aber nachvollziehbar. Letztlich ändern die genannten, unzutreffenden Stellen nichts an der Gesamtwürdigung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials, das gestützt auf den zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben ist. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). 9.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. VGKE). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 9.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9.4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. 10. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

A-1601/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Caroline Lehner

A-1601/2025 Versand:

A-1601/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz ([…]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)

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