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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 A-1583/2025

March 4, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,410 words·~12 min·3

Summary

Bevölkerungs- und Zivilschutz | Wiederherstellung eines Schutzraumes

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1583/2025

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien A._______, vertreten durch Gerhard Schnidrig, Rechtsanwalt, FRIEDLI & SCHNIDRIG, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wiederherstellung eines Schutzraumes.

A-1583/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ stellte im Frühjahr 2019 ein Gesuch um Aufhebung des Schutzraumes Nr. 80667 in seinem Wohnhaus. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern (BSM) wies das Gesuch am 18. September 2019 ab und ordnete die Wiederherstellung des Schutzraumes an. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juni 2020 ab. A.b Mit Urteil A-4242/2020 vom 1. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Bezug auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Schutzraumes gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. A.c Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 6. Februar 2023 auch im zweiten Rechtsgang ab und wies den Beschwerdeführer an, den Schutzraum Nr. 80667 innert eines Jahres ab Rechtskraft des Entscheids wiederherzustellen. B. B.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 8. März 2023 erneut an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1370/2023). Er beantragte mit seiner Beschwerde, den Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2023 aufzuheben und auf eine Wiederherstellung des Schutzraumes Nr. 80667 zu verzichten. B.b Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 beantragte die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen. B.c Am 20. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe ein Baugesuch eingereicht, in dem er unter anderem um Bewilligung des Baus eines neuen Schutzraumes ersuche. B.d Am 30. November 2023 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sein Gesuch mit Bauentscheid vom 25. Oktober 2023 gutgeheissen wurde und dieser rechtskräftig sei.

A-1583/2025 B.e In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Abschreibungsentscheid A-1370/2023 vom 6. Dezember 2023 als gegenstandslos geworden ab. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Das Bundesgericht stellte eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) gegenüber dem Beschwerdeführer fest. Zwar seien die Parteien nicht in jedem Fall, in dem das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden soll, anzuhören. Sie seien jedoch anzuhören, wenn der Grund, aus dem der Instruktionsrichter das Verfahren als gegenstandslos abschreiben möchte, für sie nicht offensichtlich sei. Vorliegend habe das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers abgeschrieben, nachdem dieser mitgeteilt habe, dass ihm der Bau eines neuen Schutzraums rechtskräftig bewilligt worden sei. Dass mit dieser Bewilligung das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Verfahren dahingefallen sein soll, liege indes nicht auf der Hand. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei die Frage gewesen, ob den Beschwerdeführer die Pflicht treffe, den alten Schutzraum wiederherzustellen. Die Baubewilligung habe hingegen dem Beschwerdeführer lediglich das Recht verschafft, einen neuen Schutzraum zu bauen. Auf die Pflicht zur Wiederherstellung des alten Schutzraums und damit auf den Streitgegenstand des Verfahrens habe die Baubewilligung vorderhand keinen Einfluss gehabt. Für den Beschwerdeführer sei nicht offensichtlich gewesen, dass die Baubewilligung zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend Wiederherstellungspflicht führen würde. Aus diesen Gründen hob das Bundesgericht den Abschreibungsentscheid A-1370/2023 vom 6. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. D. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-1583/2025 wieder auf und räumte den Beteiligten mit Verfügung vom 24. März 2025 die Gelegenheit sich zu äussern ein. Davon machte der Beschwerdeführer am 7. April 2025 Gebrauch. Am 8. Mai 2025 reichte

A-1583/2025 die Vorinstanz ebenfalls eine Stellungnahme ein, zu welcher der Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 Schlussbemerkungen erstattete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gegeben ist (Art. 32 VGG). Der angefochtene Beschwerdeentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG SR 520.1) kann gegen letztinstanzliche, kantonale Verfügungen in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme des nicht betroffenen Bereichs des Aufgebotswesens. Die kantonale Sicherheitsdirektion ist damit eine zulässige Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. i VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-4242/2020 vom 1. Februar 2022 E. 1). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Streitig ist, ob das Verfahren nachträglich – nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegenstandslos geworden ist, wie die Vorinstanz ausführt, oder der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hat, wie dieser geltend macht. 1.2.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn Beschwerdeführende mit ihrem Anliegen obsiegen und ihre tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss nicht nur bei Einreichen der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen.

A-1583/2025 Fehlte das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten; fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (BGE 141 II 14 E. 4.4, BGE 137 I 23 E. 1.3.1; Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.3). 1.2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2023. Darin ordnete diese an, der Schutzraum Nr. 80667 des Beschwerdeführers sei innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ihres Entscheids wiederherzustellen (Dispositiv Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid aufzuheben und auf eine Wiederherstellung des Schutzraumes Nr. 80667 zu verzichten. Zwar hat das BSM (Erstinstanz) mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 20. August 2024 den Schutzraum Nr. 80667 aufgehoben; begründet hat das BSM dies damit, dass der Beschwerdeführer inzwischen den neuen Schutzraum (Raum Nr. 85393) habe bauen lassen und dieser korrekt erstellt worden sei. Doch ist der Beschwerdeführer – anders als die Vorinstanz zur Begründung der Gegenstandslosigkeit anführt – durch den Bau des Schutzraums Nr. 85393 nicht der angeordneten Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Schutzraums Nr. 80667 nachgekommen. Es handelt sich beim Schutzraum Nr. 85393 um einen neuen Raum an einem anderen Ort auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, der im Rahmen der Erweiterung des Untergeschosses seines Wohnhauses erstellt wurde. Würde das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben, bliebe die Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des Schutzraums Nr. 80677, wie er zutreffend vorbringt, im Dispositiv des angefochtenen Entscheids bestehen. Daran vermag die Verfügung des BSM vom 20. August 2024 nichts zu ändern, da das BSM als Erstinstanz den Entscheid der ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanz nicht aufheben und nicht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens über Fragen der Wiederherstellung, soweit sie den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, neu befinden konnte (Devolutiveffekt; vgl. Art. 54 VwVG; BGE 143 I 177 E. 2.5.2; BGE 130 V 138 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist somit, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der allfälligen Beseitigung der festgesetzten Wiederherstellungspflicht zuzuerkennen. 1.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen zur Beurteilung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde sind somit gegeben.

A-1583/2025 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Zu prüfen ist, ob die Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des Schutzraums Nr. 80677 aufzuheben ist. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Urteilszeitpunkt; der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (statt vieler BVGE 2011/1 E. 2; BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer A-2883/2022 vom 16. Dezember 2024 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.206). 3.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verändert. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2023 bei der Bau- und Planungskommission seiner Wohngemeinde Z._____ ein Gesuch für den Bau des neuen Schutzraums. Mit Amtsbericht vom 12. September 2023 hielt das BSM – als für den Bevölkerungsschutz zuständige Behörde des Kantons – fest, der Kanton genehmige das Gesuch unter der Bedingung, dass 8 Schutzplätze als Ersatz für den bestehenden Schutzraum Nr. 80677 verwirklicht würden. Sobald die Abnahme des neuen Schutzraums Nr. 85393 durchgeführt worden sei, sei der Raum Nr. 80677 nicht mehr notwendig. Mit Bauentscheid vom 25. Oktober 2023 bewilligte die Gemeinde das Baugesuch des Beschwerdeführers und eröffnete ihm mit der Bewilligung auch die vom BSM gestellte Bedingung. Es ist unstrittig, dass der neue Schutzraum Nr. 85393 inzwischen gebaut worden ist. Ebenfalls ist die Abnahme des Schutzraums bereits erfolgt. Gemäss dem Prüfbericht der G._____ GmbH vom 16. Juli 2024 und dem Abnahmeprotokoll des Bauinspektors der Gemeinde Z._____ vom 25. Juli 2024 wurde der neue Schutzraum Nr. 85393 korrekt erstellt und überdies gemäss den geltenden Vorgaben ausgerüstet.

A-1583/2025 3.3 Gestützt auf diese Sachlage gehen die Vorinstanzen sowie der Beschwerdeführer übereinstimmend davon aus, dass mit dem neuen Schutzraum Nr. 85393 ein äquivalenter Ersatz für den auf demselben Grundstück gelegenen Schutzraum Nr. 80667 realisiert wurde, und letzter daher nicht mehr erforderlich ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Wiederherstellung des Schutzraums Nr. 80667 zur Verwirklichung der Bestimmungen über die Gewährleistung ausreichender Schutzräume und der damit verbundenen Pflichten des Beschwerdeführers noch geboten wäre (vgl. Art. 60 ff. BZG; Art. 70 ff. der Verordnung über den Zivilschutz [ZSV; SR 520.11]; §§ 58 ff. des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes [KBSG BSG 521.1]; §§ 65 ff. der kantonalen Verordnung über den Bevölkerungsschutz [KBSV; BSG 521.10]). Mit dem neuen Schutzraum Nr. 85393 wurde der Schutzraum Nr. 80667 gemäss den Vorgaben der erstinstanzlichen Fachbehörde ersetzt. Die Wiederherstellung bzw. Erneuerung des Schutzraums Nr. 80667 anzuordnen, ist daher unnötig und somit unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Im Übrigen sind ebenso die Voraussetzungen der Aufhebung des Schutzraums Nr. 80667 erfüllt; die Kosten der Erneuerung wären angesichts des bereits realisierten Ersatzes unverhältnismässig hoch (Art. 82 Abs. 2 Bst. d ZSV). Es ergibt sich demnach, dass die von der Vorinstanz verfügte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des Schutzraums Nr. 80677 zu beseitigen ist. 3.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der angefochtene Beschwerdeentscheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmässig war. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Weiter ist die Sache an die Vorinstanz zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zurückzuweisen. Diese richten sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. 5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist der einbezahlte

A-1583/2025 Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu. Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des Umstands, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang sowie vor der Vorinstanz vertreten hat, der begrenzten Zahl der relevanten Sach- und Rechtsfragen, der verfassten Rechtsschriften und des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren ist eine Entschädigung von Fr. 1’500.– angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1583/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 2000.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Thomas Ritter

A-1583/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1583/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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