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16. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen die Kantone Waadt, Aargau und Basel-Landschaft vom 29. Juli 2025 (BG.2025.40)
Gerichtsstandskonflikt; rasches und summarisches Gerichtsstandsverfahren; notwendige Erhebungen zur Zuständigkeit; Verdachtslage zu Beginn der Untersuchung Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 StPO Die Prüfung der eigenen Zuständigkeit hat notwendigerweise anhand der Verdachtslage zu Beginn des Strafverfahrens zu erfolgen. Ausufernde Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichtsstandsverfahren (E. 2.4 f.). Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Grundsätzlich sollte die Gerichtsstandsfrage innert eines bis vier Monaten reif sein für den Meinungsaustausch (E. 2.5.3; Präzisierung der Rechtsprechung).
Conflit de fors; procédure en matière de for rapide et sommaire; administration des preuves nécessaires pour déterminer la compétence; indices au début de l’enquête Art. 39 al. 2, 40 al. 3, 42 al. 1 CPP La vérification de la propre compétence doit nécessairement s’effectuer sur la base des soupçons existant au début de la procédure pénale. Des investigations approfondies sur les circonstances réelles ne sont pas en adéquation avec la procédure rapide et sommaire prévue par la loi en matière de for (consid. 2.4 s.). Lorsqu’une plainte détaillée a été déposée et/ou que le plaignant a été interrogé et que les clarifications rapides qui s’imposent ont été effectuées, la détermination du for (y compris la qualification juridique provisoire) est généralement possible et doit être effectuée. En principe, la question du for devrait pouvoir être examinée dans un délai d’un à quatre mois (consid. 2.5.3; précision de la jurisprudence).
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97 Conflitto in materia di foro; procedimento in materia di foro rapido e sommario; accertamenti necessari per determinare la competenza; situazione indiziaria all’inizio dell’indagine Art. 39 cpv. 2, 40 cpv. 3, 42 cpv. 1 CPP L’esame della propria competenza deve necessariamente avvenire sulla base indiziaria così come essa si presenta all’inizio della procedura, senza che si rendano necessari eccessivi accertamenti fattuali, inopportuni nell’ambito di un procedimento in materia di foro, concepito dal legislatore per essere rapido e sommario (consid. 2.4 e seg.). Se è stata presentata una denuncia penale dettagliata, e/o l’autore della denuncia è stato interrogato e sono stati compiuti i rapidi accertamenti spontaneamente necessari, la determinazione del foro (inclusa una provvisoria qualifica giuridica dei fatti) è di norma possibile e da effettuare. In linea di principio, entro un mese o al massimo quattro mesi, tutti gli elementi necessari allo scambio di opinioni per determinare il foro dovrebbero essere chiariti (consid. 2.5.3; precisazione della giurisprudenza).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. und B. reichten am 24. Oktober 2022 Strafanzeige wegen qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (StA III ZH) gegen C. ein, ihren langjährigen, zu selbständigen Investitionen berechtigten, berufsmässigen Vermögensverwalter. C. soll unter dem Deckmantel einer Ende 2015/Anfangs 2016 vorgestellten Investition in Aktien der E. AG bis Juli 2017 eine hohe sechsstellige Summe ab ihren Konten nach Deutschland überwiesen und dort unrechtmässig verbraucht haben. In der zweiten Jahreshälfte 2016 habe C. mit A. und B. in Zürich eine schriftliche Investitionsvereinbarung getroffen und sie alsdann mit unwahren Aussagen hingehalten. C. sei während des gesamten Tatzeitraumes in Y./AG wohnhaft gewesen. A. und B. hätten zu Beginn des Deliktszeitraumes im Kanton Aargau gewohnt.
Bei einem ersten Austausch im Mai 2023 wies der Kanton Aargau den Zürcher Standpunkt als spekulativ zurück, dass C. an seinem Wohnort die Überweisungen veranlasst habe; es gebe bei einem ausländischen Handlungsort jedoch einen Erfolgsort in Zürich. Die Zürcher Staatsanwaltschaft versuchte in den folgenden zwei Jahren erfolglos zu eruieren, wo C. die Überweisungsaufträge gegeben habe. Sie ordnete u.a. polizeiliche Einvernahmen und Ermittlungen an, stellte Deutschland ein internationales Rechtshilfeersuchen und erhielt nationale Rechtshilfe von
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98 Betreibungs, Steuer-, Handelsregister- und Grundbuchämtern. Sie erhob Bankunterlagen, nahm Hausdurchsuchungen vor, verhaftete C., ordnete Grundbuch- und Kontosperren und eine Telefonüberwachung an und führte eigene Einvernahmen durch. Am 23. Mai 2025 nahm der Kanton Zürich das Gerichtsstandsverfahren wieder auf.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
2.2 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, so darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn sie dafür verhältnismässig viel Zeit beansprucht und im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens darüber hinaus noch weitere Ermittlungen tätigt. Führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, und schliesst sie die Strafuntersuchung dann sogar ab, darf sie nicht mit der Verpflichtung
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99 «bestraft» werden, auch weitere Verfahren durchführen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443, 558; vgl. auch TPF 2011 178 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 385 ff.).
Damit die Prüfung der Zuständigkeit zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen; dies insbesondere auch dann, wenn eine Strafanzeige wenig deutlich ist. Ihre Prüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Abklärung der privilegierenden oder qualifizierenden Umstände, sondern auch auf die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung oder des Wohnortes des Täters. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seinige beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Falls er Erhebungen in einem anderen Kanton durchführen muss, ist dieser unbeteiligte Kanton zur Rechtshilfe verpflichtet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 554).
2.4 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, z.B. wenn es um die Ermittlung des Ortes des tatsächlichen Lebensmittelpunktes geht oder auch um den Ort einer tatsächlichen Geschäftsführung. Solche Fragen sind oftmals auch primär für den Gerichtsstand von Interesse. Ausufernde Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichtsstandsverfahren (oder «summarische und beschleunigte» in der Diktion von SCHWERI/BÄNZIGER, vgl. oben E. 2.2; TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 f.).
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im
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100 Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31).
2.5 2.5.1 Die StA III ZH stellte schon am 10. Mai 2023 ein erstes Gerichtsstandsersuchen. Es liegt also kein Fall vor, in welchem Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 444). Ebenso wenig liegt eine konkludente Anerkennung durch eine längere Untätigkeit vor. Hingegen hat die StA III ZH nach dem ersten Gerichtsstandsersuchen vom 10. Mai 2023 zwischen dem 5. Juni 2023 (Auftrag für ergänzende Ermittlungen an die Kantonspolizei) und der Wiederaufnahme des Gerichtsstandsverfahrens am 23. Mai 2025 während rund zwei Jahren aktiv und effektiv ermittelt. Ihre Verfahrenshandlungen füllen insgesamt ein Aktenverzeichnis von 20 engbedruckten Seiten.
2.5.2 Der Kanton Zürich hat sich im Spannungsfeld zwischen Ermittlungspflicht und beschleunigter und summarischer Gerichtsstandsbestimmung für umfangreiche Ermittlungen entschieden und die in der jeweiligen Phase anfallenden weiteren Verfahrensschritte miterledigt. So nahm er z.B. umfassende Editionen und Einvernahmen vor. Das ist nachvollziehbar und seine effizient abgewickelten Abklärungen sind in keiner Weise zu beanstanden. Für einen im Meinungsaustausch angefragten Kanton, und dies ist nicht auf die Parteien des vorliegenden Verfahrens gemünzt, kann es allgemein sinnvoll sein, weitere Abklärungen zu verlangen. Zum einen mag sich das Blatt wenden, zum andern ermittelt der erstbefasste Kanton bereits im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens. Vorliegend waren für den Kanton Zürich weitere Ermittlungen geeignet, den vom Kanton Aargau am 31. Mai 2023 gestützt auf die Strafanzeige vorgebrachten Handlungsort im Kanton Zürich möglicherweise zu entkräften. Die Kantone gingen dabei auch von unterschiedlichen Straftatbeständen aus (Zürich Veruntreuung, Aargau Betrug).
2.5.3 Der vorliegende Fall zeigt, dass es mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren schwerlich vereinbar sein kann, einen beinahe strikten Beweis für Ausführungsorte zu verlangen. Selbst umfangreiche Abklärungen können Anknüpfungen nicht immer beweisen. Auch der in Gerichtsstandsverfahren massgebliche Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. obige E. 2.4, 2. Absatz) zeigt, dass die Zuständigkeit anhand des
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101 Anfangstatverdachts, der aktuellen Verdachtslage notwendigerweise zu Beginn des Strafverfahrens, zu bestimmen ist. Handwechsel in fortgeschrittenen Verfahrensstadien sind zu vermeiden. Sie kosten Strafverfahren in jedem Fall an Zeit und Ressourcen und verwässern Verantwortlichkeiten. Denn es soll möglichst der anklagende Kanton das Verfahren verantworten. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten. Die aus der Praxis der Anklagekammer stammende und in SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 554, sinngemäss postulierte umfassende Abklärungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ist in Präzisierung der Rechtsprechung in diesen Rahmen einzuordnen (vgl. auch obige E. 2.4, 1. Absatz) und im Folgenden zu skizzieren:
Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Insbesondere soll die Festlegung des Gerichtsstands keine internationalen Rechtshilfeverfahren verlangen. Die Festlegung des Gerichtsstands selbst soll auch nicht einen umfassenden «ersten Angriff» und/oder Untersuchungshaft auslösen resp. erfordern. Die Gerichtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert einem Monat bis zu vier Monaten reif für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der fallführenden Staatsanwaltschaften sein.
2.6 Insgesamt liegt trotz frühzeitigem Stellen der (ersten) Gerichtsstandsfrage aufgrund der zahlreichen, über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Untersuchungshandlungen zugunsten einer raschen und summarischen Gerichtsstandsbestimmung die Zuständigkeit des Kantons Zürich nahe. Eine rasche und summarische Zuständigkeitsbestimmung erlaubt, Ressourcen auf die eigentliche Weiterführung von Strafverfahren zu fokussieren, was auch im Interesse der Parteien des Strafverfahrens liegt.