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14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton St. Gallen gegen die Kantone Zürich und Zug vom 25. Juni 2025 (BG.2025.29)
Gerichtsstandskonflikt; Betrug; Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1 StGB Nichterfüllung des Leasingvertrags und unterlassene Rückgabe des Leasinggegenstands: Konkurrenz und Abgrenzung von Betrug und Veruntreuung in entsprechenden Gerichtsstandsfällen (E. 3).
Conflit de fors; escroquerie; abus de confiance Art. 138 ch. 1, 146 al. 1 CP Non-respect du contrat de leasing et non-restitution de l’objet en leasing: concours et distinction entre escroquerie et abus de confiance dans les affaires de for correspondantes (consid. 3).
Conflitto in materia di foro; truffa; appropriazione indebita Art. 138 n. 1, 146 cpv. 1 CP Inadempimento del contratto di leasing e mancata restituzione dell’oggetto del leasing: concorso e distinzione tra truffa e appropriazione indebita nei relativi casi di foro (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 10. Februar 2025 liess die A. AG mit Sitz in Z./ZH beim Untersuchungsamt St. Gallen (UA SG) Strafanzeige einreichen gegen B. betreffend «Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung und möglicher weiterer Delikte, insbesondere des Betrugs». Demnach habe B. am 5. Juli 2024 mit ihr einen Leasingvertrag für die Dauer von 60 Monaten betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW abgeschlossen. Am gleichen Tag habe B. beim Garagisten/Lieferanten C. GmbH in Y./ZG das Fahrzeug in seinen Besitz genommen. In der Folge sei B. seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingraten nicht nachgekommen, weshalb die A. AG den Leasingvertrag am 2. Oktober 2024 auflöste und B. aufforderte, das Fahrzeug bis spätestens am 14. Oktober 2024 beim Vertragshändler in Y./ZG zu
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89 deponieren. Dieser Aufforderung habe B. keine Folge geleistet. Abklärungen hätten ergeben, dass er das Fahrzeug mutmasslich ins Ausland verbracht habe. Nachdem sich die Behörden der Kantone St. Gallen, Zürich und Zug nicht über den Gerichtsstand einigen konnten, ersuchte das UA SG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um dessen Festlegung.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
2. Unter den Parteien umstritten ist in erster Linie, ob das B. zur Last gelegte Vermögensdelikt unter den Tatbestand des Betrugs oder unter denjenigen der Veruntreuung fällt. Je nachdem ergibt sich in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht eine unterschiedliche örtliche Anknüpfung.
3. 3.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3.2 3.2.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Sanktion droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.
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90 3.2.2 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die diesbezüglich angedrohte Sanktion lautet ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3.2.3 Konkurrenz und Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen sind vor allem in Fällen strittig, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlangt (vgl. hierzu im Einzelnen NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 209 m.w.H.; s.a. TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 41 m.w.H. oder BOMMER, Urteilsanmerkung: Zum Verhältnis von Betrug und Veruntreuung, ZBJV 2005, S. 116 ff.). In BGE 111 IV 130 hielt das Bundesgericht hierzu sinngemäss fest, wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern verfüge, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tatsächliche Verfügungsmacht habe, sei der Veruntreuung schuldig zu sprechen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter bestehe, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch eine arglistige Täuschung erlange, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausreichen, sei Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar.
3.2.4 Ob eine Sache «fremd» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, hängt von der zivilrechtlichen Beurteilung der konkreten Sachlage ab. Auch beim Leasing sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang massgeblich. Grundsätzlich geht beim Leasing das Eigentum nicht über und die Sache gilt als anvertraut. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann dieser auch den Regeln über den Kauf auf Abzahlung folgen, wobei diesfalls das Eigentum übergeht und eine Veruntreuung fremder Sachen ausgeschlossen bleibt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 19).
3.3 3.3.1 Mit eingangs erwähnter Strafanzeige wurde u.a. der am 5. Juli 2024 zwischen der A. AG und B. abgeschlossene Leasingvertrag vorgelegt. Dabei fällt auf, dass das Dokument gemäss Angaben in der Fusszeile einen Umfang von acht Seiten aufweisen soll, vorliegend aber nur die Seiten 1 und 2 eingereicht wurden. Darin aufgeführt sind die Vertragsparteien, der Leasinggegenstand, die Leasingraten, Erklärungen zur Kreditfähigkeit des Leasingnehmers und einige rudimentäre Vertragsbestimmungen. Weitere Vertragsinhalte ergäben sich mutmasslich aus den nicht aktenkundigen
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91 Leasingvertrags-Bedingungen, auf welche im Vertragstext verwiesen wird. Diese regeln u.a. die Fälligkeit der Leasingraten und dürften wohl auch die Bestimmungen zur Frage am Eigentum am Leasinggegenstand sowie zu dessen Schicksal zum Ende der Vertragsdauer enthalten. Ist in diesem Punkt die genaue Ausgestaltung des Vertrags nicht bekannt, so gestaltet sich auch die Bestimmung der möglichen Strafbarkeit namentlich mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Betrug und Veruntreuung als schwierig (vgl. oben E. 3.2.4 in fine). Auch wenn die abschliessende Bestimmung des vorliegenden Vertragsinhalts aufgrund der nur teilweise vorliegenden Dokumentation nicht möglich ist, werden sich die Parteien diesbezüglich auf das Parteivorbringen in der Strafanzeige abgestützt haben, wonach B. gemäss Leasingvertrag «unterschriftlich zur Kenntnis» genommen habe, dass der Leasinggegenstand während der ganzen Vertragsdauer und darüber hinaus Eigentum der Leasinggeberin bleibe und dass diese allein darüber verfügungsberechtigt sei (plausibilisiert durch den Hinweis «Halterwechsel verboten» im entsprechenden Fahrzeugausweis sowie einen ähnlich lautenden Passus im Übergabe-Protokoll).
3.3.2 Die Fälligkeit der Leasingraten ergäbe sich wohl ebenfalls aus dem nicht vorliegenden Teil des Leasingvertrags bzw. den nicht vorliegenden Leasingvertrags-Bedingungen. Aus dem am 8. Juli 2025 unterzeichneten Übergabe-Protokoll ergibt sich, dass der Beschuldigte am Tag der Übernahme des Fahrzeugs nebst einer Kaution von Fr. 6’000.– die erste Leasingrate von Fr. 900.70 geleistet hat. Die entsprechenden Beträge sind denn auch schon im Kaufvertrag zwischen Autolieferant und Leasinggeberin vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht worden. Gemäss Kontoauszug vom 29. Oktober 2024 wurden danach jeweils zum Ersten des Monats weitere Leasingraten fällig, erstmals am 1. August 2024. Von diesen weiteren Leasingraten sei keine einzige bezahlt worden.
3.3.3 Gemäss dem am 13. Juni 2024 ausgestellten Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) des Beschuldigten ist dieser am 28. Mai 2024 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Einreise habe er in der Pension D. in X./SG Wohnsitz genommen. Per 1. August 2024 sei er dort wieder ausgezogen. Er habe das Zimmer nur zwei Monate gemietet und sei dann «Hals über Kopf» wieder abgereist, und zwar «nach unbekannt».
3.4 In Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore ist aufgrund der aktuellen Aktenlage im vorliegenden Fall auch die Annahme eines Betrugs von vornherein weder haltlos noch sicher ausgeschlossen. Die Gesamtheit der Umstände lässt – wie im Übrigen auch in der Strafanzeige selbst ausdrücklich
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92 vermutet wird – darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags keinen Willen zur Erfüllung des Vertrags hatte. Gerade der in einem kurzen Zeitraum von nur rund zwei Monaten erfolgte Ablauf der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz, des Abschlusses des Leasingvertrags, der Entgegennahme des Fahrzeugs und der unmittelbar danach folgenden Ausreise des Beschuldigten mitsamt dem geleasten Fahrzeug vermögen auch hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs eine hinreichende Verdachtslage zu begründen. Allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte die erste Leasingrate vor Ort bezahlt hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Aneignungswillen erst nach Inbesitznahme des Fahrzeugs gefasst hat. Die vorliegenden Akten, namentlich das bereits erwähnte Übergabe-Protokoll, lassen vermuten, dass die Herausgabe des Fahrzeugs erst Zug um Zug gegen Bezahlung der Kaution sowie der ersten Leasingrate erfolgte. Insofern bilden die Bezahlung der Kaution und der ersten Leasingrate notwendige Schritte zur Erlangung des Leasinggegenstands, weshalb darin auch noch Elemente der Vortäuschung des Willens zur Erfüllung aller weiteren vertraglichen Pflichten liegen können. Dass der Beschuldigte nach erfolgter Inbesitznahme des Fahrzeugs keine einzige Leasingrate mehr bezahlt hat, vermag demgegenüber den Verdacht zu begründen, dass es eben schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Erfüllungswillen gefehlt hatte. Als Gerichtsstandsregel für künftige Fälle dieser Art wird die Beschwerdekammer bei Vorliegen nur von ersten, noch wenig konkreten Ermittlungsergebnissen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore (auch) vom Tatbestand des Betrugs ausgehen, wenn die Täterschaft lediglich die zur Erlangung des Leasinggegenstands notwendige erste Zahlung leistet, danach jedoch jeder weiteren Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt und sich zeitnah nach Vertragsabschluss mit dem Leasinggegenstand ins Ausland absetzt. Dies mag im Ergebnis dem Anschein nach dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 (siehe dort namentlich E. 3.6) widersprechen, wobei allerdings in jenem Fall die Einreise des Beschuldigten in die Schweiz mehr als ein halbes Jahr vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte. Die Bezahlung der ersten Leasingrate allein spricht nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Betrugs. Demgegenüber ist eher nur von einem Betrug auszugehen, wenn entsprechende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben, dass die Täterschaft im Hinblick auf den Vertragsschluss gefälschte Dokumente vorlegt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.2.1) oder nachweislich falsche Angaben macht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.4). Vorliegend erfolgte durch die Strafverfolgungsbehörden soweit ersichtlich keine Überprüfung der vom
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93 Beschuldigten gegenüber der Leasinggeberin gemachten Angaben zu seiner Arbeit und seinem Einkommen. Leistet die Täterschaft demgegenüber auch nach Entgegennahme des Leasinggegenstands über einen mehr oder weniger langen Zeitraum noch weiterhin vertragsgemäss geschuldete Zahlungen von Leasingraten, bevor sie ihren diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so ist – wie bisher schon – dem Grundsatze nach alleine von einer Veruntreuung auszugehen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024 E. 1.2.2; BG.2022.47 vom 4. Mai 2023 [Sachverhalt lit. A]; BG.2022.30 vom 22. September 2022 E. 2.3.1 f.; BG.2020.51 vom 26. November 2020 [Sachverhalt lit. A]; BG.2020.33 vom 9. September 2020 [Sachverhalt lit. A]; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.1 ff.; BG.2015.44 vom 11. Januar 2016 E. 2.2 f.; BG.2012.14 vom 2. August 2012 [Sachverhalt lit. A]).
3.5 Nach dem Gesagten und in Anwendung des in Gerichtsstandssachen massgebenden Grundsatzes in dubio pro duriore ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass für das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten sowohl der Tatbestand der Veruntreuung als auch derjenige des Betrugs in Frage kommen. Aufgrund der im Einzelfall heiklen Abgrenzung zwischen diesen Tatbeständen (siehe oben unter E. 3.2.3) erscheint zumindest keiner als von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht massgeblich ist, was dem Beschuldigten letztlich wird nachgewiesen werden können. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Unter den Parteien unbestritten und nicht weiter zu kommentieren sind die gerichtsstandsrechtlichen Anknüpfungspunkte hinsichtlich der beiden Tatbestände. Hinsichtlich der Veruntreuung massgeblich ist im vorliegenden Fall der Ort der Entreicherung und damit der Sitz der Anzeigeerstatterin in Z./ZH (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3; BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 2.2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3; jeweils mit Hinweis auf BGE 124 IV 241 E. 4c/d). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses am Sitz der Verkäuferin in Y./ZG.
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94 3.6 Die Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs unterliegen den gleich schweren Strafdrohungen (siehe oben E. 3.2.1 und 3.2.2). Diesbezügliche Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton St. Gallen. Dort liess die Geschädigte zwar ihre Strafanzeige einreichen, liegt aber keiner der in Frage kommenden Handlungsorte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone (Zürich/Zug) hat bisher Verfolgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist hier somit weder aufgrund der Schwere der Strafdrohung noch gestützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Besteht bei dieser Ausgangslage auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; siehe zuletzt auch TPF 2024 103 E. 3.2 und 4.2). Die Täuschungshandlung eines möglichen Betrugs muss vorliegend spätestens bei Vertragsabschluss erfolgt sein. Diese liegt in zeitlicher Hinsicht zwingend vor einer erst danach möglichen Aneignung der durch diesen Vertrag anvertrauten und fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zug. […]
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15. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., B. und C. vom 11. Juli 2025 (SK.2024.71)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Bei unbefugtem Besitz einer Mehrzahl von Waffen im Rahmen eines zeitlich und räumlich einheitlichen Geschehens liegt keine mehrfache Tatbegehung vor (E. 2.6.5).
Infraction à la loi sur les armes Art. 33 al. 1 let. a LArm La possession non autorisée de plusieurs armes, dans le cadre d’un événement unique dans le temps et dans l’espace, ne constitue pas une pluralité d’infractions (consid. 2.6.5).