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13. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen B. gegen Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2025 (CA.2024.37)
Beschlagnahme während des Berufungsverfahrens; Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren; Verschlechterungsverbot Art. 135 Abs. 4, 268 Abs. 1 lit. a, 442 Abs. 4 StPO Die Beschlagnahme zur Sicherung der Verfahrenskosten während des Berufungsverfahrens verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Sie wirkt sich hauptsächlich auf die Vollstreckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten aus, indem die beschlagnahmten Gegenstände mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten verrechnet werden dürfen. Über die Bezahlung der Verfahrenskosten hinaus wird der Beschuldigte durch eine (Kostendeckungs-)Beschlagnahme nicht in seinen Rechten berührt. Dasselbe gilt für die Feststellung der Nachzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung (E. I.2.3).
Séquestre durant la procédure d’appel; remboursement des frais pour la défense d’office lors de la procédure d’appel; interdiction de la reformatio in peius Art. 135 al. 4, 268 al. 1 let. a, 442 al. 4 CPP Le séquestre visant à garantir le paiement des frais de procédure pendant la procédure d'appel ne constitue pas une violation de l'interdiction de la reformatio in peius. Il a principalement une incidence sur le recouvrement des frais imposés au prévenu dans la mesure où les objets séquestrés peuvent être compensés avec les frais mis à sa charge. Au-delà du paiement des frais de procédure, le séquestre (destiné à couvrir les frais) n'affecte pas les droits du prévenu. Il en va de même pour la constatation d’une obligation postérieure de payer les frais de la défense d’office (consid. I.2.3).
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84 Sequestro nel corso del procedimento d’appello; rimborso delle spese per la difesa d’ufficio nel procedimento d’appello; divieto della reformatio in peius Art. 135 cpv. 4, 268 cpv. 1 lett. a, 442 cpv. 4 CPP Il sequestro a garanzia delle spese processuali durante il procedimento d'appello non viola il divieto della reformatio in peius. Esso agisce principalmente sul piano della riscossione delle spese procedurali accollate all’imputato, in quanto gli oggetti sequestrati possono essere compensati con le spese a suo carico. Al di là del pagamento delle spese processuali, l'imputato non subisce alcuna limitazione dei propri diritti a seguito di un sequestro (a copertura delle spese). Lo stesso vale per l'accertamento di un posteriore obbligo di rifusione delle spese della difesa d'ufficio (consid. I.2.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschuldigte wurde zur Zahlung der Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Gleichzeitig wurde sein amtlicher Verteidiger entschädigt. Die erste Instanz hielt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen fest. Im Berufungsverfahren ergab sich, dass der Beschuldigte über Vermögenswerte, insbesondere eine nur teilweise belastete Liegenschaft, verfügt und somit vermögensmässig in der Lage wäre, sämtliche Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zurückzuerstatten.
Das Urteil der Berufungskammer ist beim Bundesgericht angefochten (6B_864/2025). Die Beschlagnahme und Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung bilden jedoch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Aus den Erwägungen:
I.
2.3 Nach der Rechtsprechung verstösst die Beschlagnahme zur Sicherung der Verfahrenskosten während des Berufungsverfahrens nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da die finanzielle Belastung des Beschuldigten insgesamt gleichbleibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 50/2001/4 vom 31. Dezember 2003 E. 4e). Zudem berührt die
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85 Beschlagnahme weder die Sanktion noch die rechtliche Qualifikation. Sie wirkt sich hauptsächlich auf die Vollstreckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten aus, indem die beschlagnahmten Gegenstände mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten verrechnet werden dürfen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Über die Bezahlung der Verfahrenskosten hinaus wird der Beschuldigte durch eine (Kostendeckungs-)Beschlagnahme nicht in seinen Rechten berührt. Dasselbe gilt für die Feststellung der Nachzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es werden dem Beschuldigten keine höheren Kosten auferlegt, sondern lediglich die Rückerstattungspflicht aufgrund seiner neuen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (vgl. auch E. V).
VI.
1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausreichend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; ferner: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom 13. August 2014 E. II.1 m.H.).
2. Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 119 Ia 11 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 3b).
3. 3.1 Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte im Wesentlichen über einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], im Wert von Fr. 1 Mio. sowie über Barvermögen von rund Fr. 150’000.–.
3.2 Dem stehen eine Hypothek, lastend auf dem Grundstück, von Fr. 350’000.– je Miteigentumsanteil, insgesamt Fr. 700’000.– und Privatschulden von Fr. 400’000.– gegenüber.
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86 3.3 Damit ergibt sich ein Vermögensüberschuss des Beschuldigten von Fr. 400’000.–, aus dem er die Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 von insgesamt Fr. 44’930.15 ohne Weiteres zurückerstatten kann. Dafür ist dem Beschuldigten eine Zahlungsfrist von sechs Monaten einzuräumen, damit er ohne Zeitdruck etwaiges illiquides Vermögen (z.B. Autos) veräussern kann.
VII.
1. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 wurde der hälftige Miteigentumsanteil von B. am Grundstück Nr. […], mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt YY. angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde W., mit Bezug auf dieses Grundstück eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO anzumerken.
2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO kann so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im
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87 Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). Zulässig ist die Beschlagnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur Deckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1).
3. Der Beschuldigte ist gemäss Einsicht in das Grundbuch des Grundbuchamts YY. zusammen mit KK. je zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück Nr. […].
4. […] Aus den obigen Gründen erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als undurchsichtig. Es besteht die Befürchtung, dass er sich durch Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen seiner Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten entziehen könnte. Diese Befürchtung ist akut, da der Beschuldigte angab, die Liegenschaft in W. verkaufen zu wollen (vgl. oben). Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. […], wird somit aufrechterhalten und zur Deckung der B. in den Verfahren SK.2024.21 und CA.2024.37 auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet.