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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 205

January 1, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,533 words·~13 min·4

Summary

Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids;;Extension des effets d'une admission d'un recours;;Estensione degli effetti dell'accoglimento di un ricorso;;Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids

Full text

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November 2018 die ersten Verfolgungshandlungen für das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt (Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässiger Betrug) unternahm. Im Kanton Solothurn liegt damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO der ordentliche Gerichtsstand für die Strafuntersuchung gegen A. und die 30 mitbeschuldigten Personen.

Entgegen den Vorbringen des Kantons Solothurn sind die hohen Anforderungen, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3), nicht erfüllt. Dass ein Verfahren umfangreich ist, schliesst auch vorliegend nicht aus, die Festlegung eines anderen Gerichtsstands zu verlangen. Es liegt eine grosse Anzahl an Delikten vor, wobei der Schwerpunkt am ehesten im Kanton Solothurn zu vermuten ist, wo wohl die meisten der involvierten Garagisten wirkten. Insgesamt bleibt es beim ordentlichen Gerichtsstand.

2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die im Zusammenhang mit den Handlungen des Fahrzeugexperten A. stehenden Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Diese Straftaten werden gemäss Gerichtsstandsersuchen den Beschuldigten 1–31 zur Last gelegt.

TPF 2024 205 30. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 (CA.2024.34)

Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids Art. 392 StPO Wenn das Bundesgericht einen Beschuldigten mit reformatorischer Wirkung freispricht, wird dieser Freispruch im Rückweisungsverfahren nicht auf den Mitbeschuldigten ausgedehnt, auf dessen verspätet eingereichte Beschwerde das Bundesgericht nicht eingetreten war. Art. 392 StPO ist in dieser Konstellation nicht anwendbar (E. I.2.2-I.2.4.5).

Extension des effets d’une admission d’un recours Art. 392 CPP

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Si le Tribunal fédéral acquitte un accusé avec effet réformatoire, cet acquittement n’est pas étendu, dans la procédure de renvoi, au co-accusé sur le recours duquel le Tribunal fédéral n’est pas entré en matière car hors délai. L’art. 392 CPP n’est pas applicable dans cette constellation (consid. I.2.2- I.2.4.5).

Estensione degli effetti dell’accoglimento di un ricorso Art. 392 CPP Se il Tribunale federale assolve con effetto riformatorio un imputato, tale assoluzione non viene estesa, nella procedura di rinvio, al coimputato, sul cui ricorso il Tribunale federale non è entrato nel merito, in quanto tardivo. L’art. 392 CPP non è applicabile in questa costellazione (consid. I.2.2-I.2.4.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 wurden A. und B. wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und je mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) bestraft. Gegen das Urteil der Strafkammer erhoben A. und B. Berufung. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurden A. und B. je wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und je mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft. Gegen das Urteil der Berufungskammer erhoben A. und B. je Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 wies das Bundesgericht das Fristwiederherstellungsgesuch von B. im Verfahren 6B_461/2023 ab und trat auf dessen Beschwerden wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betraf, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die

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Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Berufungskammer wies das Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ab. Das Gesuch wurde der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts als Revisionsersuchen zugestellt.

Aus den Erwägungen:

I.

2.2 Zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 392 StPO)

2.2.1 Der Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung wird in deren Art. 1 festgelegt: Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Abs. 1). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Abs. 2). Unter den Vorbehalt bzw. die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 1 Abs. 2 StPO fällt insbesondere auch das BGG, welches das Verfahren vor Bundesgericht regelt (vgl. STRAUB/WELTERT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 1 StPO N. 12, sowie GETH, ebenda, Art. 13 StPO N. 2). So enthält etwa das 2. Kapitel des BGG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Art. 29 ff. BGG), das 3. Kapitel, 2. Abschnitt die Bestimmungen zur Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), das 4. Kapitel die Regelungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 90 ff. BGG) und das 7. Kapitel, 1. Abschnitt die Bestimmungen zur Revision (Art. 121 ff. BGG).

2.2.2 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich - gemäss der Konzeption der Strafprozessordnung - grundsätzlich auf jene Strafbehörden, für welche die StPO vorgesehen ist (vgl. Art. 12-14 StPO). Wie erwähnt, wird die

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Tätigkeit des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz in einem anderen, speziellen Bundesgesetz geregelt, dem BGG.

2.2.3 Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 392 StPO kann (insbesondere) gestützt auf einen Berufungs- oder Revisionsentscheid (gefällt durch ein Berufungsgericht, vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 411 Abs. 1 StPO sowie Art. 38a StBOG) zur Anwendung gelangen, und zwar auch nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 1, mit Verweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2007, § 400 N. 5). Da das BGG keine entsprechende Ausdehnung vorsieht, kann eine solche bei reformatorischer bundesgerichtlicher Entscheidung jedoch nicht Platz greifen (KELLER, a.a.O., mit der Anmerkung, dass dies stossend sein könne; da das Bundesgericht jedoch kaum je reformatorisch entscheide, werde dieser Fall auch kaum eintreten).

2.2.4 Die Möglichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittelverfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) zwar vor (vgl. HEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 90). Dies gilt aber selbstredend nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3).

2.2.5 Bei Art. 392 StPO handelt es sich um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 392 StPO N. 3).

2.3 Zum Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024

2.3.1 Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 die von A. eingereichte Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde, soweit es den Beschwerdeführer A. betrifft, aufgehoben und dieser vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freigesprochen. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 1). Mit anderen Worten hat das

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Bundesgericht, in Bezug auf die vorangehende Verurteilung von A. durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.1), einen reformatorischen Entscheid gefällt. A. wurde somit durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 direkt freigesprochen. Die Berufungskammer muss im Rahmen des Rückweisungsverfahrens nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu beurteilen, gestützt auf den bundesgerichtlichen Freispruch von A.

2.3.2 Der Freispruch von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bundesgericht entspricht denn auch A.s Antrag in dessen Beschwerde vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht («Es sei das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 [CA.2022.1] aufzuheben und wie folgt abzuändern: a) es sei der Beschwerdeführer A. in Abänderung der Dispositivziffern II.1 und II.2 von Schuld und Strafe freizusprechen»). Dieser Antrag zielte auf einen entsprechenden reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts ab. A. beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nur in einem Eventualantrag, «eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen». Nur dieser Eventualantrag zielte auf einen entsprechenden kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts ab. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch B. in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts beantragte, und nur in einem Eventualantrag, dass die Sache (kassatorisch) zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.3.3 Bereits aufgrund der obigen Ausführungen ([vgl. hier nicht publ.] E. I.2.1–2.3.2) besteht in der vorliegenden Konstellation – entgegen den Ausführungen von B., der die erwähnten Aspekte nicht näher thematisiert – keine relevante gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung des bundesgerichtlichen Freispruchs von A. auf dessen Mitbeschuldigten B. Im BGG ist eine Bestimmung betreffend «Ausdehnung», wie erwähnt (E. I.2.2.3), nicht enthalten. Das Bundesgericht hat denn auch sein freisprechendes Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 nicht auf B. ausgedehnt, nachdem es mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 B.s Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren 6B_461/2023 abgewiesen hatte und auf dessen Beschwerden nicht eingetreten war. Nachdem das Bundesgericht – mangels gesetzlicher Grundlage im BGG – betreffend B. keinen Ausdehnungsentscheid gefällt hat, wäre es systemwidrig, wenn nun stattdessen die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts – eine hierarchisch tiefer gestellte Strafbehörde – das

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Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 auf B. ausdehnen würde. Art. 392 StPO ist unter all diesen Gesichtspunkten in casu nicht anwendbar, da das Bundesgericht A. in einem reformatorischen Entscheid, d.h. direkt freigesprochen hat. Anders verhielte es sich, wenn die Berufungskammer, gestützt auf einen kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts, A. im Rahmen des Rückweisungsverfahrens freisprechen würde. Diesfalls wäre – jedenfalls in Bezug auf diesen Aspekt – eine Anwendung von Art. 392 StPO grundsätzlich denkbar.

2.3.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass B. – entgegen dem Wortlaut und der ratio legis des Art. 392 Abs. 1 StPO – durchaus ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ergriffen hat. Auf dieses Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch nicht ein. Wie erwähnt, handelt es sich bei Art. 392 StPO um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (E. I.2.2.5). Entgegen der Auffassung von B. kann er nicht einem «verurteilten Beteiligten» gleichgestellt werden, «der kein Rechtsmittel ergriffen hat».

Dieser Aspekt spricht in der vorliegenden Konstellation zusätzlich gegen die Anwendung von Art. 392 StPO.

2.3.5 Da Art. 392 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann diese Bestimmung – anders als im Regelfall – in concreto auch nicht den Bestimmungen betreffend die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorgehen (vgl. oben E. I.2.2.4).

2.3.6 Auf eine weitere Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 392 StPO (insbesondere im Hinblick auf strittige Fragen betreffend die Auslegung von dessen Abs. 1 lit. a [vgl. BGE 148 IV 148 E. 7; KELLER, a.a.O., Art. 392 StPO N.1; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N. 3 ff.]) kann aufgrund der obigen Ausführungen (E. I.2.1–2.3.4) verzichtet werden.

2.4 Abweisung des Gesuchs von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024

2.4.1 B.s Antrag Ziffer 1 vom 31. Oktober 2024 («Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung

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des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat [Art. 271 Ziff. 1 StGB] freizusprechen») wird, soweit es um die beantragte «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 geht, abgewiesen.

B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) und 2-5 vom 31. Oktober 2024 werden demzufolge in materieller Hinsicht nicht im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 behandelt. In welchem Verfahren bzw. von welcher Instanz die entsprechenden Anträge in materieller Hinsicht zu überprüfen sein werden, wird nachfolgend (E. I.2.4.2 ff.) ausgeführt.

2.4.2 Zur vorliegenden prozessualen Situation hat insbesondere geführt, dass B. die Frist für die Einreichung seiner (ersten) Beschwerde ans Bundesgericht verpasst hat und im vorliegenden Berufungsverfahren einen in prozessualer Hinsicht teilweise unzutreffenden Antrag gestellt bzw. sich auf eine nicht anwendbare Norm (Art. 392 StPO) abgestützt hat (oben E. I.2.3.3 f.). Insbesondere aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist jedoch evident, dass B.s Anträge vom 31. Oktober 2024 (exkl. der in Ziffer 1 beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) in materieller Hinsicht schliesslich doch noch – im Rahmen eines anderen Verfahrens – überprüft werden müssen.

2.4.3 In der vorliegenden Konstellation drängt sich auf, B.s Anträge vom 31. Oktober 2024, soweit diese im vorliegenden Urteil CA.2024.34 nicht (in Bezug auf Antrag Ziffer 1) teilweise abgewiesen werden, in materieller Hinsicht stattdessen im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu behandeln. Auch B. hat in seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 ergänzend erwähnt, dass die Einleitung eines Revisionsverfahrens nach Art. 410 ff. StPO vorbehalten bleibe.

2.4.4 Zu prüfen ist, welche Revisionsinstanz diesbezüglich zuständig bzw. passend ist: die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO, Art. 38a StBOG) oder das Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG). Das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ist in Bezug auf die B. betreffenden Aspekte rechtskräftig. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

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(«Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht») ist grundsätzlich erfüllt. Dasselbe dürfte aber auch in Bezug auf die bundesgerichtliche Revisionsbestimmung Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gelten, welche ihrerseits insbesondere auf den erwähnten Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verweist. Ein Verwirkungsgrund für eine Revision vor Bundesgericht i.S.v. Art. 125 BGG ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen demnach zwei Revisionsinstanzen in Betracht: das Bundesgericht und/oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Eine Behandlung der erwähnten Anträge durch das Bundesgericht hätte aber voraussichtlich zur Folge, dass die Sache auch betreffend Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf B. schliesslich von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu prüfen wäre (vgl. Art. 128 BGG). Prozessökonomisch und im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ist es deshalb sinnvoll und vorteilhaft, wenn die Berufungskammer (statt des Bundesgerichts) als Revisionsinstanz fungieren wird. Dies wirkt sich auch zu Gunsten von B. aus – insbesondere, weil ihm sonst eine Instanz verloren ginge.

2.4.5 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I.2.4.2-2.4.4) sind B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023) und 2-5 vom 31. Oktober 2024 in materieller Hinsicht von Amtes wegen als an die Berufungskammer gerichtetes Revisionsgesuch i.S.v. Art. 410 ff. StPO und Art. 38a StBOG zu behandeln, sobald das vorliegende Berufungsurteil CA.2024.34 in Rechtskraft erwachsen ist.

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