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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 97

January 1, 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·8,322 words·~42 min·2

Summary

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ;;Emploi, avec dessein délictueux, d'explosifs ou de gaz toxiques;;Uso delittuoso di materie esplosive o gas velenosi;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

Full text

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Juni 2021 E. 1.3). Es legt damit dar, dass zwischen den beiden Punkten ein enger, untrennbarer Sachkonnex besteht. Das Bundesgericht weist im Umkehrschluss zur geschilderten Kausalität darauf hin, dass folglich Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts (Kostenfolge) als «Nebenfolge» einer Gutheissung der Beschwerde zu Dispositiv-Ziffer 9.2 (erstinstanzliche amtliche Entschädigung) aufzuheben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.3). Das hat zur Folge, dass sich das Urteil des Obergerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt nicht widersprechen würde. Die Vorgabe des Bundesgerichts ist somit aus sachlogischen Gründen umzusetzen. Die Zuständigkeit ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.6.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, da die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 9.2) gutzuheissen ist.

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14. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 30. Juni 2022 (CA.2021.29)

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224 Abs. 1 StGB Anwendung des Sprengstoffbegriffs und Handeln in verbrecherischer Eventualabsicht beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu Freizeitbzw. Vergnügungszwecken. Abgrenzung zwischen Art. 224 StGB (Gefährdung in verbrecherischer Absicht) und Art. 225 StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht). Präzisierung der Rechtsprechung betreffend das für die Annahme der verbrecherischen Absicht relevante Kriterium der unrechtmässigen und/oder der unsachgemässen Verwendung von Sprengstoff: die Rechtmässigkeit und Sachgerechtigkeit der Verwendung beurteilt sich danach, ob die eine Gefährdung durch Sprengstoff schaffende Person in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und der dazugehörigen Praxis zur Ingerenz einer Garantenstellung ähnlich mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür gesorgt hat, dass sich die von ihr geschaffene Gefährdung nicht als weitergehende Verletzung verwirklicht. Ist das nicht der Fall, ist von einem Handeln in verbrecherischer Absicht auszugehen und es hat ein Schuldspruch gemäss Art. 224 StGB zu erfolgen.

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Emploi, avec dessein délictueux, d’explosifs ou de gaz toxiques Art. 224 al. 1 CP Application de la notion d’explosif et d’emploi avec dessein délictueux éventuel lors de l’utilisation d’engins pyrotechniques à des fins de loisirs ou de divertissement. Délimitation entre l’art. 224 CP (emploi avec dessein délictueux) et l’art. 225 CP (emploi sans dessein délictueux). Précision de la jurisprudence concernant le critère pertinent pour l’hypothèse du dessein délictueux, à savoir l’utilisation illicite et/ou inadéquate d’explosifs: la licéité et l’adéquation de l’utilisation s’apprécient en fonction de la question de savoir si la personne qui crée un danger par le biais d’explosifs a pris toutes les mesures que l’on pouvait attendre d’elle, conformément à l’art. 11 al. 2 let. d CP et à la pratique correspondante relative au devoir de garant, afin que ce danger ne se concrétise pas sous la forme d’une infraction plus grave. Si tel n’est pas le cas, il faut partir du principe que l’auteur a agi avec dessein délictueux et il doit être déclaré coupable au sens de l’art. 224 CP.

Uso delittuoso di materie esplosive o gas velenosi Art. 224 cpv. 1 CP Applicazione del concetto di materie esplosive e dell’agire per fine delittuoso eventuale nell’utilizzo di oggetti pirotecnici per scopi ricreativi o di divertimento. Distinzione tra l’art. 224 CP (messa in pericolo per fine delittuoso) e l’art. 225 CP (messa in pericolo senza fine delittuoso). Precisazione della giurisprudenza in merito al criterio dell’utilizzo illecito e/o improprio di materie esplosive, rilevante per la determinazione del fine delittuoso: la liceità e l’adeguatezza dell’utilizzo è valutata in funzione della questione di sapere se la persona che crea un pericolo per mezzo di materie esplosive abbia preso tutte le misure ragionevolmente esigibili, conformemente all’art. 11 cpv. 2 lett. d CP e alla relativa prassi sul dovere di garante, per evitare che il rischio creato si concretizzi in un reato più grave. In caso contrario, occorre partire dal principio che l’autore abbia agito per fine delittuoso e quest’ultimo deve essere dichiarato colpevole ai sensi dell’art. 224 CP.

Zusammenfassung des Sachverhalts: A. und B. zündeten im April 2018 in St. Gallen anlässlich der Frühlingsund Trendmesse St. Gallen (OFFA) im Aussenbereich der Messe gemeinsam einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Color Thunder King». Dabei hielt A. den pyrotechnischen Gegenstand in der Hand, während B. ihn anzündete und sich danach entfernte. A. warf den pyrotechnischen Gegenstand daraufhin aus einer stehenden Position mit

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leicher Neigung senkrecht in die Luft, wo dieser detonierte. In einem Umkreis von 5 bis 10 Metern befanden sich im Zeitpunkt der Detonation mindestes fünf andere Personen. Am 17. August 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. und B. mit Urteil SK.2021.39 vom 16. Dezember 2021 jeweils wegen eines leichten Falles der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 2 StGB. Gegen dieses Urteil führte die Bundesanwaltschaft Berufung und beantragte einen anklagegemässen Schuldspruch von A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erkennt A. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB und B. des nicht leichten Falls der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB für schuldig. Das vorliegende Urteil reiht sich ein in die ständige Praxis der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (siehe das Urteil CA.2021.25 vom 14. Juni 2022).

Aus den Erwägungen: II. 3. Rechtliche Würdigung: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

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3.1 Elemente des objektiven Tatbestands 3.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow- Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt im Wesentlichen auch für die Art. 224 bis 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

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3.1.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 2 f.). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.2 Elemente des subjektiven Tatbestands Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht

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voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 3.2.1 Gefährdungsvorsatz Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; 103 IV 241 E. I.1). 3.2.2 Verbrecherische Absicht insbesondere (Unterscheidungsmerkmal zwischen Art. 224 und 225 StGB) 3.2.2.1 Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die verbrecherische Absicht auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1924 an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen [hiernach: Botschaft], BBI 1924 I 589, 596; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Das Bundesgericht stellte in seinem jüngsten Urteil allerdings fest, dass die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts bezüglich Art. 224 StGB, insbesondere in der Frage nach der konkreten Gefährdung anhand der Individual- oder der Repräsentationstheorie, uneinheitlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 2.5). Diese Uneinheitlichkeit lässt sich auch im Hinblick auf das subjektive Tatbestandsmerkmal der verbrecherischen Absicht in der eventualvorsätzlichen Variante im Zusammenhang mit dem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, welche grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden, feststellen. Aufgrund dessen bedarf es folgender präzisierender Ausführungen:

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3.2.2.2 Die Sprengstofftatbestände von Art. 224 bis 226 StGB wurden vom früheren Sprengstoffgesetz vom 19. Dezember 1924 ins StGB übernommen. Der bundesrätliche Entwurf vom 31. März 1924 zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Botschaft, BBI 1924 I 589, 601 ff.) unterschied lediglich zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 1 des Entwurfs) und der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 3 des Entwurfs). Die geltende zusätzliche Unterscheidung zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB) wurde vom Parlament ins Gesetz aufgenommen. Sie geht auf eine Intervention der Verbände der schweizerischen Sprengstofffabrikanten und der schweizerischen Baumeister zurück. Diese machten damals darauf aufmerksam, dass die Natur ihres Betriebs es mit sich bringe, dass Vorgesetzte und Arbeiter sich ununterbrochen vorsätzlich in Gefahr setzen. Sie wehrten sich dagegen, dass für sie der gleiche Strafrahmen gelten solle wie für Anarchisten und Bombenattentäter (Sten.Bull. 1924 N 587, 589; 1924 S 391 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Aus den parlamentarischen Beratungen geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Tatbestandsvoraussetzung der verbrecherischen Absicht verhindern wollte, dass auch Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit an sich legal mit Sprengstoff umgehen (bspw. Leiter und Arbeiter von Sprengstofffabriken und Bauunternehmungen), dabei aber bewusst eine Gefahr für Leib und Leben Dritter schaffen, unter den Verbrechenstatbestand von Art. 1 des bundesrätlichen Entwurfs fallen und damit zwingend mit einer Zuchthausstrafe zu bestrafen sind (Sten.Bull. 1924 N 586 ff.; 1924 S 391 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Als Beispiele wurde der Chemieprofessor erwähnt, der in seinem Labor im Hinblick auf eine bedeutende Erfindung ein gewagtes Experiment vornimmt, mit welchem er jedoch eine Lebensgefahr für Dritte schafft, oder der Arbeiter, der bei einer Wasserleitung im Graben eine Mine legt, danach im Wissen um die damit einhergehende Gefahr für Dritte jedoch seinen Arbeitsplatz verlässt (Sten.Bull. 1924 N 587; 1924 S 392; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 3.2.2.3 Ziel der Unterscheidung zwischen der Tatbegehung in verbrecherischer Absicht bzw. ohne verbrecherische Absicht war es, Personen milder zu bestrafen, die nichts Schlechtes bzw. Übles tun wollten, in ihrem legitimen Beruf, z.B. in der Sprengstofffabrik selbst, in einem Unternehmen, wo mit Sprengstoff hantiert wird, oder in einem chemischen Laboratorium, jedoch Sprengstoffe gebrauchen und dabei bewusst eine

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Gefahr setzen (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Gesetzgeber entschied sich daher einerseits für die Unterscheidung zwischen der verbrecherischen Handlung mit Doppelvorsatz (geltender Art. 224 StGB) und andererseits dem reinen Gefährdungsdelikt (geltender Art. 225 StGB) (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gelangt gemäss dem bundesrätlichen Votum zur Anwendung, wenn der Täter «in böser Absicht» mit Sprengstoff hantiert, auch wenn er vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit im Sinne hatte, Spektakel machen oder eine Lausbuberei verüben wollte in seinem Dorf (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde verschiedentlich betont, dass mit verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 StGB auch handle, wer eine strafbare Handlung begehen wolle und dazu Sprengstoff gebrauche, nicht jedoch derjenige, der mit Sprengstoff an sich legal umgehe dabei aber wissentlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum Dritter schaffe (Voten Müller, Sten.Bull. 1924 N 592; Affolter, Sten.Bull. 1924 N 593 und 597; Lachenal, Sten.Bull. 1924 N 594 und 598; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 3.2.2.4 In verbrecherischer Absicht handelt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – eventualvorsätzlich in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Gestützt auf den Willen des historischen Gesetzgebers zieht das Bundesgericht die Schlussfolgerung, dass unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Zu denken ist dabei nicht nur an den Chemieprofessor, der in seinem Labor im Hinblick auf eine bedeutende Erfindung ein gewagtes Experiment vornimmt, mit welchem er jedoch eine Lebensgefahr für Dritte schafft, oder den Arbeiter, der eine Mine legt, sondern zum Beispiel auch an den Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) zur Beseitigung sprengen will und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu

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erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann handelt der Täter dem Bundesgericht zufolge mit verbrecherischer Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). 3.2.2.5 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre keine ungeteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung, für die Annahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualabsicht, auf Kritik. Anderseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (CORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, Art. 225 StGB N. 7; PAREIN- REYMOND/PAREIN/VUILLE, Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, Art. 225 StGB N. 5; DUPUIS, Petit commentaire, 2017, Art. 225 StGB N. 10). Gemäss DUPUIS soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will («[…] ou encore par défi, pour surprendre ou pour choquer»). DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, §10, S. 50). 3.2.2.6 Gemäss vorangehender Erörterung der in der Lehre kritisierten Rechtsprechung spitzt sich die Beurteilung, ob eine verbrecherische Absicht in der eventualvorsätzlichen Variante vorliegt oder nicht, auf die Frage nach der Rechtmässigkeit, aber insbesondere der Sachgerechtigkeit des Einsatzes des Sprengstoffs zu. Zur Illustration der durchzuführenden Abgrenzung führen sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesgericht verschiedene Fallkonstellationen an, auf die entweder Art. 224 StGB oder Art. 225 StGB angewendet werden sollen. Worin aber der Unterschied zwischen den angeführten Fallgruppen liegen soll und bei welchem Einsatz von Sprengstoff ein legaler bzw. illegaler Zweck verfolgt wird, wird allerdings weder vom Gesetzgeber noch vom Bundesgericht näher erklärt. Denn allen genannten Beispielen ist gemein, dass durch Hantieren mit Sprengstoff eine

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Gemeingefahr geschaffen wird und das jeweilige Verhalten von einer Gefährdungsabsicht getragen ist. Der unausgesprochene Unterschied zwischen den gegenübergestellten Fallkonstellationen liegt in der mitschwingenden Annahme, dass die Akteure in den Fällen, welche gemäss Gesetzgeber und Bundesgericht unter Art. 225 StGB fallen, wohl darum bemüht sein werden, trotz der von ihnen geschaffenen Gefahr keine weitergehenden und damit verbrecherischen Schädigungen zuzulassen bzw. geeignete Vorkehrungen zur Vorbeugung von Personen- und Sachschäden zu ergreifen. So wird der Chemieprofessor die Labormitarbeiter warnen, den Versuch nur im leeren Laboratorium durchführen oder für sein Experiment das Gebäude gänzlich evakuieren lassen. Der Arbeiter, der eine Mine legt, wird das betroffene Gebiet absperren, seine Kollegen über die Sprengung informieren und diese sowie mögliche Passanten mit Aushängen zum Abstandhalten mahnen. Schliesslich wird der Eigentümer, der einen Wurzelstock auf seinem Grundstück sprengen will, die Nachbarn über Ort und Zeit der Sprengung in Kenntnis setzen und dafür besorgt sein, dass dank Einhaltung der Abstände zum Sprengungsort keinerlei Personen- oder Sachschäden verursacht werden. Hingegen wird diejenige Person, welche die Absicht hegt, mittels Sprengstoff Spektakel zu machen, Personen zu erschrecken oder eine Lausbuberei zu verüben, gerade keine Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefahr ergreifen, weil sonst der Effekt des Spektakels verloren gehen, eine vorgewarnte Person sich nicht mehr erschrecken und dem Lausbubenstreich das Überraschungsmoment abhandenkommen würde. 3.2.2.7 a) Das unausgesprochen gebliebene Unterscheidungskriterium bei der Beurteilung, ob der Einsatz von Sprengstoff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtmässig und insbesondere sachgerecht erfolgt ist oder nicht, ist demnach in der Frage danach zu erblicken, ob diejenige Person, welche die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase geschaffen hat, in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und der dazugehörigen Praxis zur Ingerenz einer Garantenstellung ähnlich mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür gesorgt hat, dass sich die von ihr geschaffene Gefährdung nicht als eine Verletzung verwirklicht (vgl. BGE 134 IV 255 E. 4.2.2). Dieses Verständnis findet ebenfalls eine Stütze in den Gesetzesmaterialien. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft an die Bundesversammlung im Hinblick auf den Begriff des «verbrecherischen Gebrauchs» im Zusammenhang mit dem Tatbestand «Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Anleiten zum Herstellen» fest, dass der Staat von jedem, der mit Stoffen von solcher Gefährlichkeit, d.h. Sprengstoffe und giftige Gase, umgeht, eine Prüfungspflicht verlangen darf (Botschaft, BBl 1924 I 589, 596). Auch die

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Bundesversammlung anerkannte im Begriff der verbrecherischen Absicht inhärente Parallelen und die konzeptionelle Nähe zum Unterlassungsdelikt (Votum Lachenal, Sten.Bull. 1924 N 589). Damit fügt sich diese Auslegung ohne Weiteres in die aktuelle Systematik des Strafgesetzbuchs ein und die von der Lehre geäusserte Kritik hinsichtlich der Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung erweist sich als teilweise berechtigt, als sich jedermann aufgrund der Verwendung bzw. Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in die der Garantenstellung ähnlichen Position hineinmanövrieren kann. b) Die Verankerung des Begriffs der verbrecherischen Absicht im Gesetzestext durch die Bundesversammlung – dies lässt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ersehen (vgl. supra E. II.3.2.2.3) – bezweckte hauptsächlich, als Abgrenzungskriterium Verhaltensweisen, welche unbestrittenermassen als sozialadäquat eingestuft wurden, vom schwereren, in erster Linie auf Bombenattentäter und dergleichen zugeschnittenen Strafmass des Verbrechenstatbestands herauszunehmen. Beim Erlass dieser Strafbestimmungen konnte der historische Gesetzgeber insbesondere den heuer relativ einfachen Zugang zu pyrotechnischen Gegenständen und deren damit verbundene weite Verbreitung und Verwendung jedoch nicht voraussehen. Angesichts der geltenden Sprengstoffgesetzgebung hat die Verwendung bzw. Zündung von pyrotechnischen Gegenständen zwar grundsätzlich als sozialadäquates Verhalten zu gelten. Allerdings ist auch der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen mit einem gewissen Gefahrenpotential verbunden, weshalb er auch streng reguliert ist. Dies kommt in der aktuellen Rechtsprechung insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass pyrotechnische Gegenstände vom Sprengstoffbegriff nur erfasst werden, wenn sie grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (vgl. supra E. II.3.1.1). Damit ist aber auch gesagt, dass die gesellschaftliche Duldung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen an die ordnungsgemässe Handhabung geknüpft ist. Es ist angezeigt, diesen Umstand bei der Beurteilung, ob eine verbrecherische Absicht im Einzelfall vorliegt, zu beachten. Dementsprechend muss die Verwendung bzw. Zündung von pyrotechnischen Gegenständen gemäss Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsvorgaben erfolgen, um als ordnungsgemäss und somit als sozialadäquates Verhalten eingestuft zu werden. Hat in diesem Sinne eine Person, welche durch das Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen eine Gefahr herbeigeführt hat, sämtliche, geeignete, ihr zumutbare Vorkehrungen getroffen, welche die Verwirklichung der Gefahr verhindern sollen, ist der Einsatz von als Sprengstoff einzustufenden, pyrotechnischen

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Gegenständen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmässig und sachgerecht zu betrachten. Es liegt sodann keine verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB vor. Diesbezüglich ist beispielsweise an den Familienvater zu denken, der anlässlich eines Gartenfests zum 1. August eine Vorführung mit pyrotechnischen Gegenständen für Familie und Freunde veranstaltet und dabei die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trifft, d.h. beispielsweise sicherstellt, dass die Art der Zündung vorgabengemäss erfolgt, die Gäste den notwendigen Abstand zur Zündungsvorrichtung einhalten und die Nachbarn zeitig informiert werden. Verursacht der Familienvater dennoch eine Gefährdung von Leib und Leben bzw. von fremdem Eigentum, kann ihm keine verbrecherische Absicht vorgeworfen werden; ein Schuldspruch nach Art. 225 Abs. 1 StGB bleibt indessen möglich. Hat im Gegensatz dazu eine Person beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen keine hinreichenden Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen, hat der Einsatz von als Sprengstoff einzustufenden, pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unrechtmässig und nicht sachgerecht zu gelten. Folglich ist in einer solchen Konstellation die verursachte Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB erfolgt. 4. Subsumtion 4.1 Im Hinblick auf den objektiven Tatbestand gilt es vorab zu klären, ob der vorliegend eingesetzte «Color Thunder King» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. 4.1.1 Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 31. August 2020 werden pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken in der Schweizer Identifikations-Nummer mit einem «V» für Vergnügungszwecke bezeichnet und nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2, SprstV, in die Kategorien F1–F4 eingeteilt. Beim Feuerwerksrohr handle es sich um ein Rohr auf einem Stützfuss, welches eine Treibladung und ein Bauteil (Bombette/Effektkörper) mit Verzögerung mit einem Blitzknallsatz enthalte, der nach Verlassen des Rohres in einer bestimmten Höhe über dem Boden explodiere. Beim «Color Thunder King» würden die Bombetten zusätzlich einen farbigen Leuchtsatz enthalten, welcher beim Aufstieg abbrenne. Feuerwerksrohre mit einem Blitzknallsatz würden in der Schweiz in die Kategorie F3 eingeteilt. Die Kategorie F3 umfasse Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellten, die für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen

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nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3 SprstV). 4.1.2 Die grösste Gefahr bei einem Feuerwerksrohr gehe von der ausgeschossenen Bombette aus. Diese enthalte einen Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und Knalleffekt. Für das Ausmass der Gefährdung sei die Distanz zum Explosionspunkt entscheidend. Direkt anliegend oder unter Einschluss – sogenannt verdämmt – sei die Wirkung am grössten. Es bestehe ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotenzial. Aufgrund des hohen Schalldrucks könne es insbesondere zu einem Gehörtrauma kommen. Die Zerstörungskraft nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes zudem Splitter resp. Scherben bilden und weggeschleudert werden. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen. Weiter könne der Effektkörper durch thermische Reaktionen und durch kinetische Energie beim Aufprall Schäden verursachen. Die thermischen Einflüsse könnten auf der Haut eines Menschen beträchtliche Verletzungen oder im Auge irreversible Schädigungen verursachen. Die kinetische Energie hänge von der Geschwindigkeit im Quadrat und dem Eigengewicht des auftreffenden Effektkörpers ab. Bei einem Treffer sei mit Blutergüssen am Körper oder dem Verlust eines Auges zu rechnen. Die Sicherheitsabstände der drei vorliegend in Frage kommenden pyrotechnischen Produkte mit einer Schweizer Identifikationsnummer bezögen sich auf Zuschauer, Gebäude und brennbare Materialien. Die Werte der beschriebenen «Thunder King»- Varianten lägen zwischen 15 m und 25 m. Da bei einem vorschriftsgemäss abgebrannten Feuerwerksrohr der Effektkörper nach oben ausgeschossen werde, vergrössere sich der Abstand zum Publikum zusätzlich. Dadurch werde gewährleistet, dass die vorgeschriebenen Schallgrenzwerte eingehalten würden und die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde. Bei der korrekten Anwendung aller aufgeführten Produkte dürften diese nur im Freien verwendet werden, sich keine Hindernisse (insbesondere Körperteile) über der Mündung befinden und das Feuerwerksrohr müsse auf einem festen, ebenen Boden stehen, um ein Umkippen zu vermeiden. 4.1.3 Gemäss den dem FOR zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der «Color Thunder King» nach dem Aktivieren der Anzündlitze Richtung Menschenansammlung geworfen und es sei damit gegen fundamentale Sicherheitsregeln verstossen worden. Der Feuerwerkskörper sei so eingesetzt worden, dass eine gefährliche Situation mit hohem

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Verletzungspotential geschaffen worden sei. So seien die Sicherheitsabstände nicht für ein solches Vorgehen ausgelegt. Wo das Feuerwerksrohr ausschiesse und wo die Bombette mit dem Blitzknallsatz zur Umsetzung gelange, könne nicht vorhergesagt werden. Diese Feststellungen des FOR sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insoweit zu korrigieren, als der pyrotechnische Gegenstand von keinem der Beschuldigten «geworfen» wurde, sondern vom Beschuldigten A. in der Hand gehalten und vom Beschuldigten B. angezündet wurde, woraufhin die Bombette den Blitzknallsatz in der Luft freisetzte. 4.1.4 Der von den Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Color Thunder King» verfügt über eine Nettoexplosivmasse (NEM) von ca. 5,4 g. Er kann somit bei entsprechender Verwendungsart die bereits oben erwähnten Verletzungen verursachen. 4.2 Im Einklang mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten sowie der Zeugin C., des Amtsberichts des FOR und des Videos ist erstellt, dass A. den von B. angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Color Thunder King» bis nach der Zündung in der Hand hielt. Aus der Aufnahme geht hervor, wie sich zwei Personen während des Zündungsvorgangs entfernen und sich eine zusätzliche Person in eines der Toilettenhäuschen begibt. Der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 20 bis 25 Metern wurde von den Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten. Der Abstand von 8 Metern, welcher gemäss Hersteller für den Anwender gilt und sich damit auf die Eigengefährdung bezieht, ist vorliegend indessen für die Beurteilung, ob eine Gefährdung von Personen und Eigentum durch Sprengstoff vorliegt, nicht einschlägig. Gemäss Zeugin C. befanden sich innerhalb eines Radius von 10 Metern von der Gefahrenquelle während der Anzündung des pyrotechnischen Gegenstands mindestens 5 weitere Personen, was durch die von ihr aufgezeichneten Aufnahmen zumindest für drei Personen bestätigt wird. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, lässt sich zwar nicht mehr rekonstruieren, wie viele Personen genau sich unterhalb des Detonationspunktes bzw. -ortes befanden, als der Blitzknallsatz in der Luft explodierte. Allerdings ist immerhin die Gefährdung für die auf der Aufnahme ersichtlichen Personen rechtsgenüglich sowie für die Zeugin C. selbst nachgewiesen. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass der vertikale Sicherheitsabstand nicht mehr nachvollzogen werden kann, nichts zu ändern. Durch die unvermittelte Zündung des pyrotechnischen Gegenstandes durch die Beschuldigten bestand für die in der Aufnahme zu sehenden Personen, die Zeugin C. sowie die Sachen/Gegenstände, die diese Personen auf oder bei sich trugen, eine konkrete Gefährdung. Aufgrund der

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Umstände der Zündung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung der (horizontalen) Sicherheitsabstände von (mindestens) 20–25 Metern und der nicht bestimmungsgemässen Zündung (in der Hand statt auf festem, ebenem Boden), ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung des «Color Thunder King» zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Der Einwand der beiden Beschuldigten, wonach es keine Rolle spiele, ob der Böller aus der Hand oder vom Boden gezündet werde, läuft ins Leere, stellt doch die Zündung aus der Hand gerade keine sachgerechte Handhabung des pyrotechnischen Gegenstands dar, zumal der Arm des Beschuldigten A., mit welchem er den «Color Thunder King» hält, im Moment der Zündung wohl aufgrund des Rückstosses bewegt. Von einer Herrschaft über den Vorgang kann daher nicht die Rede sein. Es steht demzufolge fest, dass so, wie die Beschuldigten den pyrotechnischen Gegenstand einsetzten, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Es ist der Vorinstanz, unter Verweis auch auf deren Erwägungen, zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.3 Aufgrund der gesamten Umstände ist in weitgehendem Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz für das Gericht erwiesen, dass A. und B. gemeinsam bewusst und gewollt einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Color Thunder King» verwendeten und zur Umsetzung brachten. Die Idee zur Zündung entstand bei ihnen gemeinsam. Beide Beschuldigte nehmen für sich in Anspruch, über eine gewisse bzw. bisweilen grosse Erfahrung im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen wie den «Thunder King» zu verfügen. Ihnen war überdies, wie allgemein bekannt, bewusst, dass bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand und weitere Regeln zum Schutz umstehender Personen zu beachten sind. Zwar gaben beide an, dass sie im Moment der Zündung die Übersicht über die Lage gehabt hätten, allerdings wollen sie die drei, auf dem von Zeugin C. aufgezeichneten Video ersichtlichen Personen, welche sich (wie C. selber) in unmittelbarer Nähe und damit innerhalb des konkreten Gefahrenperimeters von 20–25 Metern befanden, wiederum nicht bemerkt haben. Beide kannten mithin die Gefahr und handelten trotzdem, ohne wirklich die Lage überblickt zu haben. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigten einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Gegenstand nicht bestimmungsgemäss einsetzten und damit bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential schufen. Sie wussten und nahmen in Kauf, mit ihrem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und fremdes Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) zu gefährden. Somit handelten sie zumindest eventualvorsätzlich.

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4.4 Bezüglich das Tatbestandsmerkmal der verbrecherischen Absicht gilt Folgendes: 4.4.1 Hinsichtlich des Beschuldigten A. ist aufgrund der vorangehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von einem Handeln in verbrecherischer Absicht auszugehen. Zum Motiv führte er an, dass die Zündung aus Spass erfolgt sei. Er zündete den pyrotechnischen Gegenstand aus der Hand und damit in Missachtung der für den «Color Thunder King» vorgesehenen Zündungsweise. Damit sind die Einwände, wonach er dennoch die Kontrolle über den Zündungsvorgang gehabt habe, weil man den Böller in der Hand spüren könne, nicht zu hören. Dies weil insbesondere auf dem von der Zeugin C. aufgenommenen Video deutlich erkennbar ist, wie sich der Arm des Beschuldigten im Moment der Zündung wohl aufgrund des Rückstosses bewegt und damit von einer Kontrolle über den Vorgang keine Rede sein kann. Zwar gibt er darüber hinaus vor, trotz leichtem Alkoholeinfluss aus seinem Blickfeld «ziemlich die ganze Umgebung gesehen» zu haben. Allerdings will er die gemäss der Videoaufzeichnung von C. wenige Meter von ihm entfernten Personen nicht wahrgenommen haben. Dies spricht neben der Zündung aus der Hand zusätzlich dafür, dass sich der Beschuldigte A. nicht um die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere der Abstände, gekümmert hatte. Angesichts dieser unsachgemässen Zündungsart und Sprengkraft des verwendeten pyrotechnischen Gegenstands wurden somit keine hinreichenden Vorkehrungen zur Kontrolle, Gefahrenabwehr bzw. reduktion ergriffen. Der Beschuldigte A. handelte somit in verbrecherischer Absicht, womit der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.4.2 In Bezug auf den Beschuldigten B. erscheint dem Gericht Folgendes wesentlich: 4.4.2.1 Diesbezüglich gilt es hervorzuheben, dass im Sinne des arbeitsteiligen Vorgehens B. den von A. in der Hand gehaltenen pyrotechnischen Gegenstand anzündete. Diesbezüglich sagte er zwar aus, davon ausgegangen zu sein, dass A. den Böller aus der Hand abfeuern würde, weil er diesen ja in der Hand gehalten habe. Allerdings habe er darauf vertraut, dass A. mit seiner (gemäss eigenen Angaben) grossen Erfahrung im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen den Vorgang unter Kontrolle haben würde. Dies war jedoch – wie aus dem von C. aufgezeichneten Video hervorgeht – nicht der Fall. Zudem gestand er, dass er selber die Zündung nicht aus Hand getätigt hätte, weil er von den vom pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Funken und dessen Brennen Angst habe. Auch hätten sie die Art der Zündung (aus der Hand) oder die

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Zielrichtung im Voraus nicht besprochen. Es ist demnach anzunehmen, dass es zwischen den beiden Beschuldigten kein Einvernehmen über die Zündungsart gab. Entsprechend wusste B. zwar um die von A. gewählte Art der Zündung, vertraute jedoch darauf, dass A. den Vorgang stets unter Kontrolle haben würde. Dass B. die von A. gewählte Art der Zündung gebilligt hätte, ist nicht vollständig erwiesen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die vom Beschuldigten A. durchgeführte Zündung aus der Hand nicht wollte, so dass aus der Perspektive von B. das Verhalten des Kollegen A. einen Exzess darstellt, der ihm nicht zur Last gelegt werden kann. Demzufolge ist die Voraussetzung der verbrecherischen Absicht im Falle des Beschuldigten B. nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt. 4.4.2.2 Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte B. mit seinem Verhalten der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der objektive Tatbestand sowie das Kriterium des Gefährdungsvorsatzes entsprechen denjenigen von Art. 224 StGB, weshalb integral auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. supra E. II.3.1, II.3.2.1 sowie II.4.1 ff.). In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass sie mit der Zündung des «Color Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in ihrer Nähe befindlichen Personen und Eigentum gefährdeten. Er handelte jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw. es kann ihm eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. supra E. II.4.4.2.1). Der Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. 4.4.2.3 a) Vorab ist der privilegierte Tatbestand von Art. 225 Abs. 2 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 225 Abs. 2 StGB kann in leichten Fällen auf Busse erkannt werden. Ob ein leichter Fall vorliegt, ist anhand der gesamten objektiven und subjektiven Tatumstände zu beurteilen (BGE 127 IV 59 E. 2a). Im Gegensatz zu Art. 224 Abs. 2 StGB, der sich ausdrücklich nur auf (fremdes) Eigentum bezieht, spricht Art. 225 Abs. 2 StGB von «leichten Fällen». Hieraus folgt, dass eine leichte Gefährdung von Leib oder Leben auch von Art. 225 Abs. 2 StGB erfasst wird. Die entscheidende Frage bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, ist primär, was der Täter

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gewollt oder in Kauf genommen hat. Um auf einen leichten Fall schliessen zu können, darf die Gefährdung für Eigentum sowie für Leib und Leben den Rahmen der Geringfügigkeit nicht überschreiten, wobei leichte Rechtsgutsverletzungen ebenfalls vom Anwendungsbereich des leichten Falls erfasst sein können (vgl. ROELLI, a.a.O., Art. 225 StGB N. 7). Konkret bedeutet dies, dass vom Täter lediglich eine geringe Gefährdung bzw. eine leichte Schädigung von Eigentum oder von Leib und Leben beabsichtigt oder in Kauf genommen werden muss. b) Die Vorinstanz bejahte den leichten Fall im Sinne von Art. 225 Abs. 2 StGB mit der Begründung, dass weder Sach- noch Personenschäden zu beklagen seien, der tatbestandsmässige «Color Thunder King» im Freien gezündet worden sei und sich der Blitzknallsatz in der Luft entladen habe, was auch bei bestimmungsgemässer Verwendung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstandes (Zündung auf festem, ebenem Boden) der Fall gewesen wäre. Die von den Beschuldigten geschaffene konkrete Gefährdung sei damit klar reduziert gewesen. Sodann sei notorisch, dass sich die Druckwelle einer Explosion gewöhnlich kugelförmig vom Detonationspunkt ausbreite und mit zunehmender Distanz an Intensität abnehme. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschuldigten keinesfalls in der Absicht gehandelt hätten, irgendwelche Verletzungen oder Schäden herbeizuführen. c) Diese Begründung der Vorinstanz erscheint angesichts der vorangehend dargestellten Voraussetzungen zur Bestimmung eines leichten Falls als schwer nachvollziehbar. Zunächst gilt es zu unterstreichen, dass die Berücksichtigung des Arguments, es seien weder Sach- noch Personenschäden zu beklagen, der Natur des Gefährdungsdelikts zuwiderläuft. Diesfalls müsste selbst bei einer erheblichen Gefährdung von einem leichten Fall gesprochen werden, sofern dem blossen Zufall geschuldet keinerlei Schädigungen oder Verletzungen eingetreten sind. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem auch die von der Vorinstanz vorgenommene Gleichsetzung der Zündung aus der Hand mit der vorschriftsgemässen Verwendung des «Color Thunder King», zumal die annähernde Deckungsgleichheit, welche im Ort der Detonation des Blitzknallsatzes erblickt werden könnte, blossem Zufall geschuldet ist und der Beschuldigte A. nachgewiesenermassen keinerlei Kontrolle über die Umsetzung des pyrotechnischen Gegenstands hatte. Angesichts dessen kann aus der allgemein bekannten Tatsache, dass sich die Druckwelle einer Explosion gewöhnlich kugelförmig vom Detonationspunkt ausbreitet und mit zunehmender Distanz an Intensität abnimmt, nichts abgeleitet werden. In subjektiver Hinsicht lässt die Vorinstanz im Widerspruch zu ihrer

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eigenen Feststellung, wonach die Beschuldigten bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen hatten, unberücksichtigt, dass die Beschuldigten wussten, dass Sicherheitsmassnahmen bestehen, und trotzdem zur Tat schritten. Sie hatten immerhin die Verletzung von zumindest drei Personen in Kauf genommen. Von einem leichten Fall kann bei dieser Konstellation nicht mehr gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 225 Abs. 2 StGB sind beim Beschuldigten B. somit nicht gegeben. 4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte A. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte B. hingegen ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

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15. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Administration fédérale des contributions contre A. SA du 1er juillet 2022 (BE.2022.6)

Levée des scellés Art. 50 DPA Le secret médical, protégé pénalement, découle du droit à la protection de la sphère privée et vise à protéger la sphère secrète du patient. Le respect du caractère confidentiel des informations relatives à l’état de santé des patients est essentiel non seulement pour protéger leur vie privée, mais aussi pour préserver leur confiance dans la profession médicale et dans les services de santé en général (consid. 3.2.1). Portée du secret médical comme obstacle à la perquisition des documents saisis (consid. 3.2.2–3.2.4).

Entsiegelung Art. 50 VStrR Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis der Ärztinnen und Ärzte leitet sich aus dem Recht auf Schutz der Privatsphäre ab und bezweckt den Schutz der Geheimsphäre der Patientinnen und Patienten. Die Beachtung des vertraulichen Charakters der Informationen zu deren Gesundheitszustand ist nicht nur wesentlich, um ihr Privatleben zu schützen, sondern auch um deren Vertrauen in den Arztberuf und in die Gesundheitsdienste im Allgemeinen zu

4.6.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, da die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 9.2) gutzuheissen ist. TPF 2022 97 14. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 30. Juni 2022 (CA.2021.29) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224 Abs. 1 StGB Anwendung des Sprengstoffbegriffs und Handeln in verbrecherischer Eventualabsicht beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu Freizeit- bzw. Vergnügungszwecken. Abgrenzung zwischen Art. 224 StGB (Gefährdung in verbrecherischer Absicht) und Art. 22... Emploi, avec dessein délictueux, d’explosifs ou de gaz toxiques Art. 224 al. 1 CP Application de la notion d’explosif et d’emploi avec dessein délictueux éventuel lors de l’utilisation d’engins pyrotechniques à des fins de loisirs ou de divertissement. Délimitation entre l’art. 224 CP (emploi avec dessein délictueux) et l’art. 225 ... Uso delittuoso di materie esplosive o gas velenosi Art. 224 cpv. 1 CP Applicazione del concetto di materie esplosive e dell’agire per fine delittuoso eventuale nell’utilizzo di oggetti pirotecnici per scopi ricreativi o di divertimento. Distinzione tra l’art. 224 CP (messa in pericolo per fine delittuoso) e l’art. 225 C... Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. und B. zündeten im April 2018 in St. Gallen anlässlich der Frühlings- und Trendmesse St. Gallen (OFFA) im Aussenbereich der Messe gemeinsam einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Color Thunder King». Dabei hielt A. den pyrotechnischen Gegenstan... Aus den Erwägungen: II. 3. Rechtliche Würdigung: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 3.1 Elemente des objektiven Tatbestands 3.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. ... 3.1.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vo... 3.2 Elemente des subjektiven Tatbestands Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 3.2.1 Gefährdungsvorsatz Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, ... 3.2.2 Verbrecherische Absicht insbesondere (Unterscheidungsmerkmal zwischen Art. 224 und 225 StGB) 3.2.2.1 Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die verbrecherische Absicht auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertr... 3.2.2.2 Die Sprengstofftatbestände von Art. 224 bis 226 StGB wurden vom früheren Sprengstoffgesetz vom 19. Dezember 1924 ins StGB übernommen. Der bundesrätliche Entwurf vom 31. März 1924 zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sp... 3.2.2.3 Ziel der Unterscheidung zwischen der Tatbegehung in verbrecherischer Absicht bzw. ohne verbrecherische Absicht war es, Personen milder zu bestrafen, die nichts Schlechtes bzw. Übles tun wollten, in ihrem legitimen Beruf, z.B. in der Sprengstof... 3.2.2.4 In verbrecherischer Absicht handelt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – eventualvorsätzlich in Kauf nimmt, dass es zu... 3.2.2.5 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre keine ungeteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung, für die Annahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualabsicht, auf Kritik. Anderseits wird die Beschränk... 3.2.2.6 Gemäss vorangehender Erörterung der in der Lehre kritisierten Rechtsprechung spitzt sich die Beurteilung, ob eine verbrecherische Absicht in der eventualvorsätzlichen Variante vorliegt oder nicht, auf die Frage nach der Rechtmässigkeit, aber i... 3.2.2.7 a) Das unausgesprochen gebliebene Unterscheidungskriterium bei der Beurteilung, ob der Einsatz von Sprengstoff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtmässig und insbesondere sachgerecht erfolgt ist oder nicht, ist demnach in der ... b) Die Verankerung des Begriffs der verbrecherischen Absicht im Gesetzestext durch die Bundesversammlung – dies lässt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ersehen (vgl. supra E. II.3.2.2.3) – bezweckte hauptsächlich, als Abgrenzungskriterium Verhalten... 4. Subsumtion 4.1 Im Hinblick auf den objektiven Tatbestand gilt es vorab zu klären, ob der vorliegend eingesetzte «Color Thunder King» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. 4.1.1 Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 31. August 2020 werden pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken in der Schweizer Identifikations-Nummer mit einem «V» für Vergnügungszwecke bezeichnet und nach den Kriterien ... 4.1.2 Die grösste Gefahr bei einem Feuerwerksrohr gehe von der ausgeschossenen Bombette aus. Diese enthalte einen Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross... 4.1.3 Gemäss den dem FOR zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der «Color Thunder King» nach dem Aktivieren der Anzündlitze Richtung Menschenansammlung geworfen und es sei damit gegen fundamentale Sicherheitsregeln verstossen worden. Der Feuerwerkskö... 4.1.4 Der von den Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Color Thunder King» verfügt über eine Nettoexplosivmasse (NEM) von ca. 5,4 g. Er kann somit bei entsprechender Verwendungsart die bereits oben erwähnten Verletzungen verursachen. 4.2 Im Einklang mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten sowie der Zeugin C., des Amtsberichts des FOR und des Videos ist erstellt, dass A. den von B. angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Color Thunde... 4.3 Aufgrund der gesamten Umstände ist in weitgehendem Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz für das Gericht erwiesen, dass A. und B. gemeinsam bewusst und gewollt einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Color Thunder King» verwendeten und zur... 4.4 Bezüglich das Tatbestandsmerkmal der verbrecherischen Absicht gilt Folgendes: 4.4.1 Hinsichtlich des Beschuldigten A. ist aufgrund der vorangehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von einem Handeln in verbrecherischer Absicht auszugehen. Zum Motiv führte er an, dass die Zündung aus Spass erfolgt sei. Er zündete den pyr... 4.4.2 In Bezug auf den Beschuldigten B. erscheint dem Gericht Folgendes wesentlich: 4.4.2.1 Diesbezüglich gilt es hervorzuheben, dass im Sinne des arbeitsteiligen Vorgehens B. den von A. in der Hand gehaltenen pyrotechnischen Gegenstand anzündete. Diesbezüglich sagte er zwar aus, davon ausgegangen zu sein, dass A. den Böller aus der ... 4.4.2.2 Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte B. mit seinem Verhalten der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird m... 4.4.2.3 a) Vorab ist der privilegierte Tatbestand von Art. 225 Abs. 2 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 225 Abs. 2 StGB kann in leichten Fällen auf Busse erkannt werden. Ob ein leichter Fall vorliegt, ist anhand der gesamten objektiven und subjektiven Tatum... b) Die Vorinstanz bejahte den leichten Fall im Sinne von Art. 225 Abs. 2 StGB mit der Begründung, dass weder Sach- noch Personenschäden zu beklagen seien, der tatbestandsmässige «Color Thunder King» im Freien gezündet worden sei und sich der Blitzknal... c) Diese Begründung der Vorinstanz erscheint angesichts der vorangehend dargestellten Voraussetzungen zur Bestimmung eines leichten Falls als schwer nachvollziehbar. Zunächst gilt es zu unterstreichen, dass die Berücksichtigung des Arguments, es seien... eigenen Feststellung, wonach die Beschuldigten bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen hatten, unberücksichtigt, dass die Beschuldigten wussten, dass Sicherheitsmassnahmen bestehen, und trotzdem zur Tat schritten. ... 4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte A. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte B. hingegen ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und gi... TPF 2022 115 15. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Administration fédérale des contributions contre A. SA du 1er juillet 2022 (BE.2022.6) Levée des scellés Art. 50 DPA Le secret médical, protégé pénalement, découle du droit à la protection de la sphère privée et vise à protéger la sphère secrète du patient. Le respect du caractère confidentiel des informations relatives à l’état de santé des patients est essentiel n... Entsiegelung Art. 50 VStrR Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis der Ärztinnen und Ärzte leitet sich aus dem Recht auf Schutz der Privatsphäre ab und bezweckt den Schutz der Geheimsphäre der Patientinnen und Patienten. Die Beachtung des vertraulichen Charakters der Info...

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