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13. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Rechtsanwalt A. gegen Obergericht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2022 (BB.2020.226)
Wiederherstellungsgesuch; Verschulden im Falle einer Fristversäumnis; Umfang der Entscheidkompetenz des Bundesstrafgerichts in Fällen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO Art. 94 Abs. 1, 135 Abs. 3 lit. b StPO Gesuch um Wiederherstellung: kein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einreichung einer Beschwerde durch den Rechtsanwalt aufgrund einer nachträglich erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den verschiedenen Konstellationen der Beschwerdemöglichkeiten und Zuständigkeiten gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (E. 1.3). Die Entscheidkompetenz des Bundesstrafgerichts nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bezüglich Beschwerden zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst neben dem originären Entschädigungsentscheid auch dessen Nebenfolgen (E. 4.6).
Demande de restitution; faute en cas d’inobservation d’un délai; extention de la compétence du Tribunal pénal fédéral en matière de décision sur l’indemnisation du défenseur d’office selon l’art. 135 al. 3 let. b CPP Art. 94 al. 1, 135 al. 3 let. b CPP Demande de restitution: absence de faute en cas d’inobservation d’un délai pour le dépôt d’un recours par un avocat en raison d’une précision supplémentaire de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant les différentes constellations de recours et les compétences selon l’art. 135 al. 3 CPP (consid. 1.3). La compétence du Tribunal pénal fédéral en vertu de l’art. 135 al. 3 let. b CPP en ce qui concerne les décisions relatives à l’indemnisation du défenseur d’office comprend non seulement la décision originaire, mais aussi ses conséquences accessoires (consid. 4.6).
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Istanza di restituzione; colpa nell’inosservanza di un termine; estensione della competenza del Tribunale penale federale in ambito di decisioni sulla retribuzione del difensore d’ufficio ex art. 135 cpv. 3 lett. b CPP Art. 94 cpv. 1, 135 cpv. 3 lett. b CPP Istanza di restituzione: colpa nell’inosservanza di un termine negata nel caso di inoltro tardivo di un reclamo da parte dell’avvocato a causa di una successiva precisazione della giurisprudenza del Tribunale federale in merito alle differenti costellazioni ricorsuali e competenze giusta l’art. 135 cpv. 3 CPP (consid. 1.3). La competenza del Tribunale penale federale ex art. 135 cpv. 3 lett. b CPP in ambito di decisioni sulla retribuzione del difensore d’ufficio comprende, oltre alla decisione originaria, anche le sue conseguenze accessorie (consid. 4.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor dem Bezirksgericht Aarau vor erster und auf dessen Berufung hin vor dem Obergericht des Kantons Aargau als zweiter Instanz. Mit Urteil vom 18. August 2020 kürzte das Obergericht die von A. für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung. Gegen diese Kürzung erhob Rechtsanwalt A. am 10. September 2020 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Das Obergericht setzte zudem das bereits von der ersten Instanz gegenüber der Rechnung gekürzte Honorar für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 29’355.– fest, wogegen, neben anderem, der Beschwerdeführer am 30. September 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhob. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 überwies das Bundesgericht die Sache zuständigkeitshalber zur Entscheidung an das Bundesstrafgericht. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liess sich das Obergericht zum weiteren Vorgehen nach Überweisung der Sache durch das Bundesgericht vernehmen, am 14. Juli 2021 der Beschwerdeführer. Dieser beantragte bezüglich der zuerst beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde die Wiederherstellung der Frist. Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch um Wiederherstellung der Frist und die Beschwerde gut. Dabei hob sie nebst anderem Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2020 auf, soweit dem amtlichen Verteidiger Verfahrenskosten auferlegt wurden.
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Aus den Erwägungen: 1.2 […] Separat zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betreffend Sachverhaltsteil 2 (Überweisung durch das Bundesgericht). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der Frist für die Annahme des vom Bundesgericht überwiesenen Sachverhaltsteils 2. 1.3.1 Das Obergericht wendet in seiner Vernehmlassung ein, dem Beschwerdeführer sei das Urteil des Obergerichts am 31. August 2020 zugestellt worden. Er habe dagegen am 30. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde, auf welche dieses mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei, sei nicht innerhalb von 10 Tagen eingereicht worden, weshalb die zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht überwiesene Honorarbeschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO verspätet (10 Tage Frist) erfolgt sei und deshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, er habe gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 IV 213 E. 1.6) die Beschwerde gegen die Honorarbemessung für das erstinstanzliche Verfahren – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – beim Bundesgericht eingereicht, weil auch andere Punkte des obergerichtlichen Urteils angefochten worden seien. Es treffe ihn daher kein Verschulden, dass er die Beschwerde nicht innert der Frist von 10 Tagen beim Bundesstrafgericht eingereicht habe. Unter diesen Umständen würde es den Grundsatz von Treu und Glauben massiv verletzen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Blosse Rechtsunkenntnis ist kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist (BGE 103 IV 131 E. 2; RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 38). Im Grundsatz muss die Wiederherstellung immer möglich sein, wenn das Verpassen den unersetzlichen Verlust prozessualer Ansprüche zur Folge hat (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 28). Unersetzlich ist ein Rechtsverlust, wenn die fragliche Verfahrenshandlung in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr nachgeholt werden kann. Typisches Beispiel ist etwa der unwiederbringliche Verlust eines
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Rechtsmittels (RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 29). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 1.3.3 Zu prüfen ist einzig, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden trifft; die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Obergerichts keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts enthielt. Aus unvollständiger Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Partei geniesst aber keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt den Mangel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen); andererseits wird auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.). Was die Gesetzeskenntnis des Beschwerdeführers anbelangt, so kann ihm keine Rechtsunkenntnis vorgeworfen werden, hat er doch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren fristgerecht mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht angefochten. Dies zeigt, dass ihm die massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) bekannt waren. Er hätte somit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ohne Weiteres ebenfalls innert der 10-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesstrafgericht anfechten können. Es stellt sich daher die Frage, warum er dies nicht tat. Der Wortlaut von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO lässt in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation Interpretationsspielraum offen. Der Beschwerdeführer hielt sich daher an folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung: Setzt die Strafbehörde die Entschädigung der amtlichen
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Verteidigung für das kantonale Verfahren vor erster und zweiter Instanz fest, ist die Entschädigung gesamthaft mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 1 StBOG) anzufechten (BGE 141 IV 187 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.2). Diese Rechtsprechung betrifft die originären Entschädigungsentscheide des Berufungsgerichts, wenn ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten sind (BGE 140 IV 213 E. 1.6 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.2; 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich der Rechtsweg gabelt, falls auch materielle Punkte beim Bundesgericht angefochten werden. Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist dann das Bundesgericht – zusammen mit den materiellen Punkten – zuständig und für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren das Bundesstrafgericht. Nachdem vorliegend genau diese Konstellation vorlag, focht der Beschwerdeführer die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zusammen mit dem materiellen Punkt der Landesverweisung beim Bundesgericht an und die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beim Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht legt in Erwägung 1.4.3 des Urteils 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 dar, warum in der vorliegenden Konstellation trotzdem das Bundesstrafgericht zuständig sein soll. Es hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zutreffend beim Bundesstrafgericht angefochten habe. Weil somit diese Entschädigung nicht unangefochten geblieben sei, liege ein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass das Bundesstrafgericht insgesamt zuständig werde und die Beschwerde in Strafsachen nicht gegeben sei (e contrario BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1; 6B_75/2017 vom 16. November 2017 E. 1). Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennen können, dass die Beschwerde in Bezug auf die festgesetzte erstinstanzliche Entschädigung innert 10 Tagen beim Bundesstrafgericht einzureichen gewesen wäre, zumal die höchstrichterliche Instanz auf Urteile verweist, in denen keine materiellen Punkte angefochten wurden und der
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Verweis auf BGE 140 IV 213 exakt das Urteil betrifft, auf dessen Erwägung 1.6 sich der Beschwerdeführer stützte. Den Beschwerdeführer trifft somit an der Säumnis kein Verschulden.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist gutzuheissen. 1.4 Auf die vereinigten Beschwerden ist einzutreten. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben, soweit ihm Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Er argumentiert, dass die Neufestsetzung des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren im Honorarbeschwerdeverfahren Auswirkungen auf Dispositiv-Ziffer 8.1 habe. 4.6.2 Dem Urteil des Obergerichts ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8.1 folgendes zu entnehmen: «Der amtliche Verteidiger unterliegt mit seinem Begehren betreffend seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren beinahe vollständig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 mit Fr. 3’000.– und dem amtlichen Verteidiger zu 1/6 mit Fr. 666.65 aufzuerlegen». 4.6.3 Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Vorab ist festzustellen, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde – nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat – aus formaljuristischen Gründen eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte und den Grundsätzen von Recht und Billigkeit in stossender Weise widersprechen würde. Wie nachfolgend dargelegt, sind aber vorliegend die besonderen Umstände des Falles zuständigkeitsbegründend. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen, wenn der Entscheid vom Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde. Diese Entscheidkompetenz umfasst nebst dem originären Entschädigungsentscheid auch diejenige über die Nebenfolgen. So hat das Bundesgericht gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO das Bundesstrafgericht für den Entschädigungsentscheid als zuständig erklärt. Es führt im Überweisungsentscheid aus, dass die Kostenauferlegung im obergerichtlichen Urteil kausale Folge des Unterliegens im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21.
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Juni 2021 E. 1.3). Es legt damit dar, dass zwischen den beiden Punkten ein enger, untrennbarer Sachkonnex besteht. Das Bundesgericht weist im Umkehrschluss zur geschilderten Kausalität darauf hin, dass folglich Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts (Kostenfolge) als «Nebenfolge» einer Gutheissung der Beschwerde zu Dispositiv-Ziffer 9.2 (erstinstanzliche amtliche Entschädigung) aufzuheben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.3). Das hat zur Folge, dass sich das Urteil des Obergerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt nicht widersprechen würde. Die Vorgabe des Bundesgerichts ist somit aus sachlogischen Gründen umzusetzen. Die Zuständigkeit ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.6.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, da die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 9.2) gutzuheissen ist.
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14. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 30. Juni 2022 (CA.2021.29)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224 Abs. 1 StGB Anwendung des Sprengstoffbegriffs und Handeln in verbrecherischer Eventualabsicht beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu Freizeitbzw. Vergnügungszwecken. Abgrenzung zwischen Art. 224 StGB (Gefährdung in verbrecherischer Absicht) und Art. 225 StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht). Präzisierung der Rechtsprechung betreffend das für die Annahme der verbrecherischen Absicht relevante Kriterium der unrechtmässigen und/oder der unsachgemässen Verwendung von Sprengstoff: die Rechtmässigkeit und Sachgerechtigkeit der Verwendung beurteilt sich danach, ob die eine Gefährdung durch Sprengstoff schaffende Person in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und der dazugehörigen Praxis zur Ingerenz einer Garantenstellung ähnlich mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür gesorgt hat, dass sich die von ihr geschaffene Gefährdung nicht als weitergehende Verletzung verwirklicht. Ist das nicht der Fall, ist von einem Handeln in verbrecherischer Absicht auszugehen und es hat ein Schuldspruch gemäss Art. 224 StGB zu erfolgen.
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Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor dem Bezirksgericht Aarau vor erster und auf dessen Berufung hin vor dem Obergericht des Kantons Aargau als zweiter Instanz. Mit Urteil vom 18. August 2020 kürzte das Obergericht die von A. für d... Aus den Erwägungen: 1.2 […] Separat zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betreffend Sachverhaltsteil 2 (Überweisung durch das Bundesgericht). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der Frist für die Annahme des vom Bundesgericht überwiesenen Sachverhaltsteils 2. 1.3.1 Das Obergericht wendet in seiner Vernehmlassung ein, dem Beschwerdeführer sei das Urteil des Obergerichts am 31. August 2020 zugestellt worden. Er habe dagegen am 30. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde, auf ... Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, er habe gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 IV 213 E. 1.6) die Beschwerde gegen die Honorarbemessung für das erstinstanzliche Verfahren – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – beim ... 1.3.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie ... 1.3.3 Zu prüfen ist einzig, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden trifft; die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Obergerichts keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts enthielt. Aus unvollständiger Recht... Was die Gesetzeskenntnis des Beschwerdeführers anbelangt, so kann ihm keine Rechtsunkenntnis vorgeworfen werden, hat er doch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren fristgerecht mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht an... Der Wortlaut von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO lässt in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation Interpretationsspielraum offen. Der Beschwerdeführer hielt sich daher an folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung: Setzt die Strafbehörde die Entschädi... Das Bundesgericht legt in Erwägung 1.4.3 des Urteils 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 dar, warum in der vorliegenden Konstellation trotzdem das Bundesstrafgericht zuständig sein soll. Es hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung de... Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennen können, dass die Beschwerde in Be... 1.4 Auf die vereinigten Beschwerden ist einzutreten. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben, soweit ihm Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Er argumentiert, dass die Neufestsetzung des amtlichen Honorars für das erstinstanzlich... 4.6.2 Dem Urteil des Obergerichts ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8.1 folgendes zu entnehmen: «Der amtliche Verteidiger unterliegt mit seinem Begehren betreffend seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren beinahe vollständig. Unter diesen U... 4.6.3 Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Vorab ist festzustellen, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde – nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat – aus formaljuristischen Gründen eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte und den Grundsätzen von Recht und Billigkeit in s... Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen, wenn der Entscheid vom Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde. Diese Entscheidkompetenz umfasst nebst de... 4.6.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 8.1 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, da die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzliche amtliche Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 9.2) gutzuheissen ist. TPF 2022 97 14. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 30. Juni 2022 (CA.2021.29) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224 Abs. 1 StGB Anwendung des Sprengstoffbegriffs und Handeln in verbrecherischer Eventualabsicht beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu Freizeit- bzw. Vergnügungszwecken. Abgrenzung zwischen Art. 224 StGB (Gefährdung in verbrecherischer Absicht) und Art. 22...