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47. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen C. und Cons. vom 19. Dezember 2007 (SK.2007.13)
Auflage der Verfahrenskosten an den Verurteilten. Art. 172 Abs. 1 BStP Die Kosten übermässiger Haft muss der Verurteilte nicht tragen. Reduktion der Kostenauflage im Verhältnis zur finanziellen Situation und dem Verschulden des Verurteilten (E. 2.2.3).
Frais de la procédure mis à la charge du condamné. Art. 172 al. 1 PPF Le condamné n'est pas tenu à supporter les frais liés à une détention disproportionnée. Réduction de la condamnation au frais proportionnelle à la situation financière et à la culpabilité du condamné (consid. 2.2.3).
Addossamento delle spese procedurali al condannato. Art. 172 cpv. 1 PP Il condannato non deve sopportare le spese di una carcerazione eccessiva. Riduzione delle spese addossate per rapporto alla situazione finanziaria e alla colpevolezza del condannato (consid. 2.2.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Strafkammer sprach C. der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Im Rahmen des Kostenentscheids wurde C. nur ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt.
Aus den Erwägungen: 2.2 Nach Art. 172 Abs. 1 BStP werden den Verurteilten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt. Davon kann aus besonderen Gründen ganz oder teilweise abgewichen werden. (…)
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2.2.3 C. wurde nach 195 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zur Tatschwere und damit zu der zu erwartenden Strafe als unverhältnismässig lange qualifiziert hatte. Damit ist erstellt, dass zumindest ein Teil der entstandenen Haftkosten von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten ist, welche C. unverhältnismässig lange in Untersuchungshaft behielten. Ferner zeigte sie sich in der Sachverhaltsermittlung als kooperativ. Die 27-jährige C. arbeitet seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft als Kochhilfe in einem Hotel. Ihr monatliches Einkommen beträgt € 960.–, ihre Schulden belaufen sich auf € 8'500.–. Die Auflage der Kosten von Fr. 49'342.– hätte für die Verurteilte in Anbetracht ihres bescheidenen Einkommens eine schwerwiegende Verschuldung zur Folge, welche sie über Jahre hinweg so stark einschränken würde, dass die Gefahr, in Unterstützungsbedürftigkeit oder Not zu geraten, nicht von der Hand zu weisen wäre und ihre Resozialisierung in Frage stellen würde. Da zudem eine volle Kostenauflage im Missverhältnis zu ihrem Verschulden stünde, sind C. nicht die gesamten Kosten, sondern nur Kosten in der Höhe von Fr. 20'000.– aufzuerlegen.