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sich wöchentlich bei einer von der Vorinstanz zu bestimmenden Stelle zu melden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718a).
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36. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Eidgenössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst, gegen SRO A. vom 7. November 2008 (BE.2008.9)
Entsiegelung. Geldwäschereigesetz; Anwaltsgeheimnis. Kostenpflicht von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen. Art. 50 Abs. 2 VStrR, Art. 9 Abs. 2, 18 Abs. 3 GwG, Art. 66 Abs. 4 BGG Ist ein Anwalt ausserhalb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unterstehen die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen nicht dem Anwaltsgeheimnis und sind somit der Entsiegelung zugänglich (E. 4.1 und 4.2). Bei der Herausgabe von Papieren sind die unveränderten Originaldokumente zu edieren. Die Ausscheidung der geheimnisgeschützten Papiere von den übrigen einer Durchsuchung zugänglichen Unterlagen obliegt der zuständigen gerichtlichen Behörde (E. 4.4). Nimmt eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation im Entsiegelungsverfahren Parteistellung ein, so handelt sie nicht in ihrem amtlichen Wirkungsbereich. Die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG gilt für sie daher nicht (E. 5.1).
Levée des scellés. Loi sur le blanchiment d'argent; secret professionnel des avocats. Obligation des organisations investies de tâches de droit public d'assumer les frais. Art. 50 al. 2 DPA, art. 9 al. 2, 18 al. 3 LBA, art. 66 al. 4 LTF Lorsqu'un avocat déploie une activité en dehors d'un mandat en tant qu'intermédiaire financier, les documents qui y sont liés ne sont pas soumis au secret professionnel de l'avocat et peuvent dès lors faire l'objet d'une levée des scellés (consid. 4.1 et 4.2). Lors de la remise de documents, il faut remettre des documents originaux inchangés. La séparation des documents couverts par le secret des autres docu-
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ments pouvant faire l'objet d'une perquisition incombe à l'autorité judiciaire compétente (consid. 4.4). Lorsqu'une organisation investie de tâches de droit public assume la position de partie dans la procédure de levée des scellés, elle n'agit pas en sa qualité officielle. En conséquence, la libération des frais selon l'art. 66 al. 4 LTF ne lui est pas applicable (consid. 5.1).
Levata dei sigilli. Legge sul riciclaggio di denaro; segreto dell’avvocato. Obbligo di assumersi le spese da parte di organizzazioni incaricate di svolgere compiti di diritto pubblico. Art. 50 cpv. 2 DPA, art. 9 cpv. 2, art. 18 cpv. 3 LRD, art. 66 cpv. 4 LTF Se un avvocato opera quale intermediario finanziario al di fuori di un mandato, i documenti connessi con tale attività non sottostanno al segreto dell’avvocato e quindi sono soggetti al dissuggellamento (consid. 4.1 e 4.2). Chi deve consegnare carte è tenuto a produrre i documenti originali non modificati. La separazione delle carte protette da segreto dagli altri documenti soggetti a perquisizione spetta all’autorità giudiziaria competente (consid. 4.4). Un’organizzazione incaricata di svolgere compiti di diritto pubblico che ha qualità di parte nella procedura di dissuggellamento non agisce nel proprio ambito ufficiale. Pertanto essa non beneficia dell’esenzione dalle spese secondo l’art. 66 cpv. 4 LTF (consid. 5.1).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Sanktionsentscheid vom 30. Juni 2006 stellte die SRO A. fest, dass ihr Mitglied Rechtsanwalt B. gegen deren Reglement verstossen habe. Sie war der Ansicht, dieser habe die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.9) verletzt. In der Folge eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 36 GwG und verlangte am 6. März 2008 von der SRO A. erstmals die Edition des vollständigen und nicht anonymisierten Dossiers betreffend das von ihr gegen B. geführte Sanktionsverfahren. Das Generalsekretariat des EFD hiess am 19. Mai 2008 eine von der SRO A. dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Die I. Beschwerdekammer hob am 14. Juli 2008 auf Beschwerde der SRO A. hin den Entscheid des Generalsekretariats des EFD auf und wies die SRO A. an, dem EFD die verlangten Akten herauszugeben. Im Entscheid wurde
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darauf hingewiesen, dass der SRO A. gegen die Durchsuchung die Einsprachemöglichkeit nach Art. 50 Abs. 3 VStrR offen stehe und sie die Akten in versiegelter Form einreichen könne. Die SRO A. erhob daraufhin Einsprache gegen die Durchsuchung und reichte die verlangten Akten versiegelt beim EFD ein. Das EFD ersuchte die I. Beschwerdekammer daraufhin um deren Entsiegelung. Die I. Beschwerdekammer hiess das Gesuch teilweise gut.
Aus den Erwägungen: 4.1 Art. 50 Abs. 2 VStrR bestimmt u. a., dass bei der Durchsuchung Geheimnisse, welche Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind. Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Art. 321 StGB stellt unter Strafe, wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt. Das Anwaltsgeheimnis kann dabei aber keine absolute Geltung beanspruchen. Es bezieht sich gemäss Wortlaut der genannten Artikel und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung des Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Davon nicht geschützt sind hingegen Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat (BGE 132 II 103 E. 2.1; 115 Ia 197 E. 3d S. 199 ff.; 112 Ib 606 S. 607 f.). Dabei sind zu den nicht berufsspezifischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die Anlage von Geldern zu zählen. Diese jedenfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat (z.B.: Güterausscheidung, Erbteilung) verbunden sind. Abgesehen von diesen Ausnahmen stellen die erwähnten Tätigkeiten Aktivitäten dar, die normalerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahrgenommen werden und nicht unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen (BGE 112 Ib 606 S. 608; vgl. hierzu auch GIAN- NINI, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Zürich 2005, S. 241, oder PFEIFER, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 BGFA N. 31 ff.). Auch die bundesrätliche Botschaft zum GwG bestimmt mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts,
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dass im Bereich der Geldwäschereiproblematik zwischen Tatsachen unterschieden werden muss, die einem Anwalt im Rahmen seiner eigentlichen Berufsausübung bekannt oder anvertraut werden, und Informationen, die ihm anlässlich seiner weiteren geschäftlichen Tätigkeit zugehen. Dabei sind nur Informationen aus der berufsspezifischen eigentlichen Tätigkeit eines Anwalts vom Anwaltsgeheimnis geschützt. In diesem Sinne ist beispielsweise auch die Meldepflicht von Art. 9 GwG zu verstehen. Anwälte und Notare werden nur insoweit von der Meldepflicht befreit, als die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen aus anwaltlicher, berufsspezifischer Tätigkeit herrühren. Von der Meldepflicht nicht ausgenommen sind hingegen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer akzessorischen Geschäftstätigkeit bekannt werden. Hinsichtlich solcher Tatsachen unterstehen die Anwälte, wie alle anderen Finanzintermediäre, der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, nachfolgend "Botschaft GwG", BBl 1996 III S. 1132; ähnlich auch BGE 132 II 103 E. 2.2 S. 105 f.; DE CAPITANI, in: Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, Art. 9 GwG N. 78 m.w.H.). Ähnlich lauten auch die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 GwG, welcher verlangt, dass die Kontrollstelle GwG die Kontrolle der Selbstregulierungsorganisationen von Anwälten einer Revisionsstelle übertragen muss, die den gleichen Geheimhaltungspflichten wie die Anwälte untersteht. Um den umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu gewährleisten, ist die Revisionsstelle verpflichtet, ihren Bericht, den sie an die Kontrollstelle GwG abliefern muss, zu anonymisieren (THELESKLAF, in: Thelesklaf/ Wyss/Zollinger, Geldwäschereigesetz, Zürich 2003, Art. 18 GwG N. 6). Die Anonymisierung muss aber nur soweit vorgenommen werden, als berufsgeheimnisrelevante Daten von der Revision betroffen sind. Den Erläuterungen des Bundesrates ist zu entnehmen, dass dabei nur Tatsachen aus der angestammten Berufstätigkeit von Anwälten als berufsgeheimnisrelevant eingestuft werden. Informationen aus akzessorischer Tätigkeit hingegen sind nicht berufsgeheimnisrelevant und müssen folglich nicht anonymisiert werden (vgl. zum Ganzen Botschaft GwG, BBl 1996 III S. 1141 f.). 4.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie mit der Herausgabe des Sanktionsentscheides gezwungen wäre, Informationen preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis des Beschuldigten B. fielen. Sie verweist dabei auf die ratio legis des GwG, gemäss der dem Anwaltsgeheimnis absolute Geltung zukommen soll. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem im GwG eingeführten System den Schutz des Anwaltsgeheimnisses
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unter allen Umständen wahren wollte. Folglich würden die Entsiegelung und die darauf folgende Durchsuchung gegen den Willen des Gesetzgebers verstossen. Sie ist deshalb der Meinung, dass alle Informationen, welche eine Selbstregulierungsorganisation im Zug eines Disziplinarverfahrens gegen eines ihrer Mitglieder in Erfahrung bringt, unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Botschaft zum GwG sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bringen den Willen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck. Es ist unbestritten, dass er bei der Einführung des GwG der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen hohen Stellenwert einräumte. Die Gesuchsgegnerin übersieht aber, dass das GwG Daten eines Anwaltes nur dann der Geheimhaltungspflicht unterstellt, wenn sie aus seiner berufsspezifischen Tätigkeit stammen. Ist aber der Anwalt ausserhalb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unterstehen die daraus resultierenden Daten nicht seinem Berufsgeheimnis. Analoges muss auch für die Gesuchsgegnerin gelten. Insbesondere kann sie sich weder auf Art. 9 Abs. 2 GwG noch auf Art. 18 Abs. 3 GwG berufen, um die Durchsuchung der fraglichen Akten zu verhindern. Sie kann keinen umfassenderen Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses geltend machen, als dies dem betroffenen Anwalt selber erlaubt wäre. In ihrem Sanktionsentscheid vom 30. Juni 2006 stellte sie selber fest, dass B. nur im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen war. In den übrigen Dossiers Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 habe er als Finanzintermediär ohne anwaltliches Mandat gewaltet. Daraus folgt, dass die Akten aus Dossier Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 die nicht aus der berufsspezifischen Tätigkeit von B. stammen, durchsucht werden dürfen. Einer Entsiegelung steht diesbezüglich nichts entgegen. 4.4 (…) An dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die Gesuchsgegnerin selber – offenbar im Anschluss an den im Ergebnis ähnlich ausgefallenen Beschwerdeentscheid des Generalsekretariats EFD vom 19. Mai 2008 – bereits weitgehend eine diesem Resultat entsprechende Anonymisierung vorgenommen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Herausgabe von Papieren unverfälschte Dokumente herauszugeben sind. Will sich die betroffene Person gegen deren Durchsuchung wehren, so kann sie deren Siegelung verlangen. Die eigentliche Triage bzw. Ausscheidung der geheimnisgeschützten Papiere von den übrigen einer Durchsuchung zugänglichen Unterlagen obliegt im Bundesstrafverfahren vor der Hauptverhandlung sowie in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes einzig und allein der I. Beschwerdekammer. (…)
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5.1 Den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, die I. Beschwerdekammer in Anspruch nehmen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich gemäss Art. 1 deren Statuten um einen Verein, der den Art. 60 ff. ZGB sowie den Bestimmungen des GwG untersteht. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bildet die Gesuchsgegnerin eine Selbstregulierungsorganisation gemäss den Bestimmungen des GwG und nimmt gegenüber ihren angeschlossenen Finanzintermediären die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Geldwäschereiabwehr wahr. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um ein Gebilde, das die in Art. 24 GwG genannten Aufgaben übernimmt und dafür einer behördlichen Bewilligung bedarf (THELESKLAF, a.a.O., Art. 24 GwG N. 3). Die Kostenbefreiung ist jedoch weiter an die Voraussetzung gebunden, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem amtlichen Wirkungsbereich handelt. Es muss sich hierbei um eine Tätigkeit handeln, welche der entsprechenden Partei durch das Gesetz im öffentlichen Interesse übertragen worden ist, d.h. um eine öffentliche Aufgabe. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Partei vom angefochtenen Entscheid wie ein Privater betroffen ist (GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66 BGG N. 29 m.w.H.). Vorliegend nimmt die Gesuchsgegnerin als Inhaberin von Unterlagen, welche Einsprache gegen die Durchsuchung ihrer Papiere erhebt, Parteistellung ein. Sie handelt hiermit nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis, sondern ist vielmehr von der sie betreffenden Zwangsmassnahme wie eine Private betroffen. Aus diesem Grund gilt für sie daher die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG nicht.