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Bundesstrafgericht 2008 TPF 2008 119

January 1, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·882 words·~4 min·1

Summary

Technisches Überwachungsgerät; Genehmigungspflicht.;;Appareil de surveillance technique; nécessité d'une autorisation.;;Apparecchio tecnico di sorveglianza; obbligo d'autorizzazione.;;Technisches Überwachungsgerät; Genehmigungspflicht.

Full text

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32. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 9. Oktober 2008 (TK.2008.130)

Technisches Überwachungsgerät; Genehmigungspflicht. Art. 66 Abs. 2 BStP, Art. 179quater StGB Beim Einsatz von GPS-Technologie zur Standortpeilung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Einsatz technischer Überwachungsgeräte gemäss Art. 179bis ff. StGB.

Appareil de surveillance technique; nécessité d'une autorisation. Art. 66 al. 2 PPF, Art. 179quater CP L'utilisation de la technologie GPS afin de suivre la position d'un véhicule constitue une utilisation d'appareils de surveillance techniques sujets à autorisation en vertu des art. 179bis et ss CP.

Apparecchio tecnico di sorveglianza; obbligo d’autorizzazione. Art. 66 cpv. 2 PP, art. 179quater CP L’impiego della tecnologia GPS per localizzare un veicolo costituisce un impiego di apparecchi tecnici di sorveglianza soggetto ad autorizzazione ai sensi degli art. 179bis segg. CP.

Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und C. ordnete die Bundesanwaltschaft nebst einer genehmigungspflichtigen Audioüberwachung des Innenraums des von C. benutzten Personenwagens auch eine Standortpeilung dieses Fahrzeuges mittels Einsatz von GPS- Technologie an. Die anordnende Behörde ging davon aus, dass der Einsatz von GPS-Technologie zur Standortpeilung keine technische Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BStP darstelle, stellte für den Fall einer gegenteiligen Auffassung der Genehmigungsinstanz jedoch einen Eventualantrag um Genehmigung auch dieser Massnahme.

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Der Präsident der I. Beschwerdekammer genehmigte die angeordnete technische Überwachung des Personenwagens durch Installation einer Audioüberwachung im Innenraum des Personenwagens sowie dessen Überwachung mittels eines Satellitennavigationsgerätes (GPS).

Aus den Erwägungen: (…) Der Präsident der I. Beschwerdekammer hat in seinem Entscheid TK.2008.96 vom 8. August 2008 u. a. auch eine Standortpeilung eines Fahrzeugs mittels Einsatzes von GPS-Technologie genehmigt. In seinem Entscheid TK.2008.125 vom 6. Oktober 2008 stimmte er in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BÜPF der Verwertung von Zufallsfunden zu, welche aus einer Überwachung eines Fahrzeugs mittels eines GPS-Gerätes stammten. In beiden Fällen ging er stillschweigend vom Vorliegen einer Genehmigungspflicht aus. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es sich bei der lückenlosen Aufzeichnung des Standortes einer Person bzw. einer ihr zuzuordnenden Sache um eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich gemäss Art. 179quater StGB handelt. Der anordnenden Behörde ist zwar beizupflichten, dass eine Standortüberwachung mittels Einsatzes von GPS-Technologie nicht direkt unter den limitierten Anwendungsbereich des BÜPF fällt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass die laufende Standortidentifikation eines Mobiltelefons gemäss Art. 16 lit. b VÜPF ebenfalls nur mit einer (genehmigungspflichtigen) Überwachungsanordnung erhältlich ist (vgl. hierzu HANSJA- KOB, BÜPF/VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Vorbemerkungen zum BÜPF N. 31). Diesbezüglich kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber in Art. 280 lit. c und Art. 281 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 den Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standortes von Personen oder Sachen ausdrücklich der Genehmigungspflicht unterstellt hat (vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1251 f; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 270). Dass mit einer GPS- Überwachung lediglich Standorte eines verdächtigen Fahrzeugs im öffentlichen Raum haben abgeklärt werden sollen, spielte im Rahmen des erwähnten Urteils des Bundesgerichts lediglich im Rahmen der Interessenabwä-

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gung zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel eine Rolle. Zur Frage nach der Genehmigungspflicht lässt sich aus dem Urteil nichts ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einsatz eines GPS-Überwachungsgerätes auch im konkreten Fall einer Bewilligung durch den kantonalen Zwangsmassnahmenrichter bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5.1 in fine). Die bisherige Praxis des Präsidenten der I. Beschwerdekammer, wonach es sich bei der Standortpeilung eines Fahrzeugs mittels Einsatz von GPS-Technologie um eine auf Grund des Verweises in Art. 66 Abs. 2 BStP genehmigungspflichtige technische Überwachungsmassnahme handelt, ist demnach zu bestätigen. (…)

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33. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2008 (BK.2008.2)

Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung. Art. 122 Abs. 1 BStP, Art. 41 Abs. 1 OR Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt nicht für die Verweigerung der Entschädigung, da kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (E. 2). Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Der Genugtuungsanspruch setzt unter anderem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (E. 3.1). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person primär wegen einem im Ausland gegen sie geführten Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde und nicht aufgrund des schweizerischen Ermittlungsverfahrens (E. 3.3). Wurde in Erwartung eines ausländischen Urteils, welches sich auf die Kostenauferlegung im schweizerischen Verfahren auswirken könnte, mit der Verfahrenseinstellung zugewartet, begründet dies einen Genugtuungsanspruch, sofern das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Ein Zuwarten mit

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