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Bundesstrafgericht 2006 TPF 2006 257

January 1, 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·407 words·~2 min·4

Summary

Telefonüberwachung; besondere Formen der Überwachung.;;Surveillance téléphonique; formes de surveillance particulières.;;Sorveglianza telefonica; forme speciali di sorveglianza.;;Telefonüberwachung; besondere Formen der Überwachung.

Full text

TPF 2006 257 257 Akten und Schriftstücken (Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG). Die entsprechende Editionsverfügung ist daher direkt an die Anbieterin der Fernmeldedienstleistung zu richten. Die fragliche Anordnung kann nach dem Gesagten nicht genehmigt werden. Die anordnende Behörde hat sämtliche entsprechenden Dokumente und Datenträger sofort aus den Straf- bzw. Rechtshilfeverfahrensakten auszusondern und zu vernichten, und durch die Massnahme gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden (Art. 7 Abs. 4 BÜPF). TPF 2006 257 69. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer im Rechtshilfeverfahren gegen A. vom 5. Juli 2006 (TK.2006.105) Telefonüberwachung; besondere Formen der Überwachung. Art. 4 Abs. 2 BÜPF Die Überwachung eines Fernmeldeanschlusses zur Feststellung der Rufnummern (inkl. Anschlussinhaber), von welchen über die Kurzmitteilungszentrale eines Fernmeldedienstanbieters Kurznachrichten (SMS) an den zu überwachenden Anschluss gesandt wurden, stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 BÜPF. Surveillance téléphonique; formes de surveillance particulières. Art. 4 al. 2 LSCPT La surveillance d’un raccordement de télécommunication en vue d’identifier les numéros d’appel (y.c. le détenteur du raccordement) par lesquels des messages (SMS) sont envoyés au raccordement à surveiller par l’intermédiaire de la centrale de messagerie d’un fournisseur de télécommunication se fonde sur l’art. 4 al. 2 LSCPT. Sorveglianza telefonica; forme speciali di sorveglianza. Art. 4 cpv. 2 LSCPT La sorveglianza di un collegamento di telecomunicazione allo scopo di accertare i numeri di chiamata (compreso il titolare del collegamento) dai quali, mediante la centrale dei messaggi brevi di un offerente di servizi di telecomunicazione,

TPF 2006 257 258 sono stati inviati messaggi brevi (sms) al collegamento da sorvegliare si fonda sull’art. 4 cpv. 2 LSCPT. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ersuchte die Bundesanwaltschaft um Genehmigung einer rückwirkenden Überwachung zur Feststellung der Rufnummern (unter Angabe des jeweiligen Anschlussinhabers), von welchen über die Rufnummer 07X XXX XX XX der Kurzmitteilungszentrale des Mobilfunkanbieters B. an bestimmten Daten Kurznachrichten an die zu überwachende, von A. benutzte ausländische Mobilrufnummer gesandt wurden. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte die rückwirkende Überwachung. Aus den Erwägungen: (…) Die Überwachung eines Anschlusses, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person diesen Anschlusses benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 2 BÜPF). Gemäss Angabe im Genehmigungsersuchen bzw. der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die zu überwachende deutsche Rufnummer am 19./20. April 2006 mehrere für ihn bestimmte Kurzmitteilungen (SMS) entgegen nahm, welche an diese Rufnummer von unbekannten Anschlüssen von der Schweiz aus über die Kurzmitteilungszentrale B. der Fernmeldedienstanbieterin C. weitergeleitet wurden. (…)

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