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Bundesstrafgericht 2005 TPF 2005 92

January 1, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·473 words·~2 min·2

Summary

Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht; Subsidiarität; Dauer des Einsatzes; ausländischer Ermittler.;;Mise en oeuvre d'un agent infiltré; conditions; soupçons d'infractions; subsidiarité; durée de la mise en oeuvre; enquêteur étranger.;;Intervento di un agente infiltrato; condizioni; indizio di reato; sussidiarietà; durata dell'intervento; agente straniero.;;Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht; Subsidiarität; Dauer des Einsatzes; ausländischer Ermittler.

Full text

TPF 2005 92 92 TPF 2005 92 24. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 31. März 2005 (VE.2005.2) Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht; Subsidiarität; Dauer des Einsatzes; ausländischer Ermittler. Art. 4 Abs. 1, 5, 14 lit. a, 18 Abs. 1, 3 und 4 BVE Anders als bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach BÜPF setzt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zwar keinen dringenden Tatverdacht voraus, jedoch den Verdacht auf „besonders schwere Straftaten“. Prüfung der Subsidiarität und der Dauer des Einsatzes. Erfordernisse beim Einsatz eines ausländischen Ermittlers. Mise en oeuvre d'un agent infiltré; conditions; soupçons d'infractions; subsidiarité; durée de la mise en œuvre; enquêteur étranger. Art. 4 al. 1, 5, 14 let. a, 18 al. 1, 3 et 4 LFIS Contrairement à la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication selon la LSCPT, la mise en œuvre d'un agent infiltré ne présuppose pas l'existence de soupçons graves; en revanche, elle exige le soupçon "d'infractions particulièrement graves". Examen de la subsidiarité et de la durée de la mise en œuvre. Conditions lors de la mise en œuvre d'un enquêteur étranger. Intervento di un agente infiltrato; condizioni; indizio di reato; sussidiarietà; durata dell’intervento; agente straniero. Art. 4 cpv. 1, 5, 14 lett. a, 18 cpv. 1, 3 e 4 LFIM Diversamente da quanto avviene nell’ambito della sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni secondo la LSCPT, l’intervento di un agente infiltrato non presuppone un grave indizio di reato, ma sì l’indizio di “reati particolarmente gravi”. Esame della sussidiarietà e della durata dell’intervento. Esigenze in caso d'intervento di un agente straniero.

TPF 2005 92 93 Zusammenfassung des Sachverhalts: In einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 196 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), ordnete die Bundesanwaltschaft den Einsatz eines verdeckten Ermittlers für die Dauer von 1 Jahr an. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte den angeordneten Einsatz eines verdeckten Ermittlers für die Dauer von 6 Monaten. Aus den Erwägungen: Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE verlangt das Vorliegen eines Tatverdachts, wonach besonders schwere Straftaten begangen worden seien oder voraussichtlich begangen werden. Anders als Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF braucht der Tatverdacht also kein dringender zu sein. (…) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE kann die verdeckte Ermittlung nur angeordnet werden, wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Anordnungsbehörde macht geltend, die betroffenen Opfer und ihre Familien hätten aufgrund von erfolgten Drohungen seitens der Beschuldigten im Falle von Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit Retorsionsmassnahmen zu rechnen, was glaubwürdig erscheint. Andererseits ist festzustellen, dass die Polizei doch einige Ermittlungserfolge zu verzeichnen hat. Mit dem Gesagten erscheint eine Einsatzdauer des verdeckten Ermittlers von 6 Monaten seit der Anordnung für ausreichend. Beim eingesetzten verdeckten Ermittler handelt es sich um einen solchen eines ausländischen Polizeikorps. Er hat dem Einsatz zugestimmt und erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 5 BVE. (…)

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