Skip to content

Bundesstrafgericht 2005 TPF 2005 114

January 1, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·745 words·~4 min·2

Summary

Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Absehen von einer Mitteilung.;;Mise en oeuvre d'un agent infiltré; renonciation à la communication.;;Intervento di un agente infiltrato; rinuncia alla comunicazione.;;Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Absehen von einer Mitteilung.

Full text

TPF 2005 114 114 TPF 2005 114 30. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt, alias „A.“, vom 9. Mai 2005 (VE.2005.1) Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Absehen von einer Mitteilung. Art. 22 Abs. 2 BVE Übergangsrecht; Verzicht auf Mitteilung wegen Unerreichbarkeit des Beschuldigten. Mise en oeuvre d'un agent infiltré; renonciation à la communication. Art. 22 al. 2 LFIS Droit transitoire; renonciation à la communication en raison de l'impossibilité d'atteindre l'inculpé. Intervento di un agente infiltrato; rinuncia alla comunicazione. Art. 22 cpv. 2 LFIM Diritto transitorio; rinuncia alla comunicazione a causa dell’irraggiungibilità dell’imputato. Zusammenfassung des Sachverhalts: In einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, alias „A“, wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB, ordnete die Bundesanwaltschaft den Einsatz eines verdeckten Ermittlers an. Der Präsident der Beschwerdekammer stimmte dem Verzicht auf Mitteilung zu.

TPF 2005 114 115 Aus den Erwägungen: Am 1. Januar 2005 trat das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE, SR 312.8) vom 20. Juni 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand auf Bundesebene lediglich für Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz von verdeckten Ermittlern (Art. 23 Abs. 2 BetmG). In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 25 Abs. 1 BVE, dass die nach bisherigem Recht richterlich genehmigten Zusicherungen von Schutzmassnahmen ihre Gültigkeit behalten. Zudem kann gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung eine richterlich genehmigte verdeckte Ermittlung innerhalb eines Ermittlungsverfahrens, das vor Inkrafttreten des BVE eröffnet wurde, nach dem darauf angewendeten Verfahrensrecht abgeschlossen werden. Absatz 3 sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sinngemäss gelten, solange ein Kanton die Behörden noch nicht bezeichnet hat, welche die verdeckte Ermittlung anordnen und genehmigen. Weitere Übergangsbestimmungen sind dem BVE nicht zu entnehmen. Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern, spricht man von unechter Rückwirkung (BGE 126 V 134, 135 E. 4a m.w.H.), die insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts zur Anwendung gelangt, indem dasselbe unmittelbar auf sämtliche hängigen Verfahren angewendet wird (HÄFELIN/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N. 340). Vorliegend handelt es sich um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers, welcher vor Inkrafttreten des BVE von der Bundesanwaltschaft (BA) bewilligt und beendet, das Strafverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen worden ist. Da der BA als anordnende Behörde im Bundesstrafprozess Parteistellung zukommt (Art. 34 BStP), handelt sich nicht um eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 25 BVE, womit die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes nicht explizit regeln, wie in der vorliegenden Situation zu verfahren ist. Bei der hier anbegehrten Zustimmung zur Nichtmitteilung gemäss Art. 22 Abs. 2 BVE handelt es sich um eine unmittelbar zur Anwendung gelangende reine Verfahrensvorschrift im Sinne der Rechtsprechung betreffend die unechte Rückwirkung. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten. Nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 BVE teilt die anordnende Behörde der beschuldigten Person spätestens vor Abschluss der Untersuchung oder nach Einstellung des Verfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt wurde.

TPF 2005 116 116 Ausnahmsweise kann sie mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Mitteilung länger aufschieben oder von ihr absehen, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und (Art. 22 Abs. 2 BVE): (…) die Person nicht erreichbar ist (Art. 22 Abs. 2 lit. d BVE). (….) Im vorliegenden Fall hat die BA mit Verfügung vom 11. Juni 2004 den Einsatz eines verdeckten Ermittlers bewilligt, der im Anschluss daran mit einem Mitglied eines mutmasslich international operierenden Drogenringes in Kontakt trat. Diese Person stellte sich gegenüber dem verdeckten Ermittler als A. vor, konnte allerdings nicht eindeutig identifiziert werden, zumal sie sich am Telefon „B.“ oder „C.“ nannte und einem Gesprächsteilnehmer gar erklärte: „Denk daran, dass ich mich A. nenne.“ Zudem erklärte der angebliche A. gegenüber dem verdeckten Ermittler, er sei Kolumbianer, lebe aber in Peru. Offiziell soll er aber aus Z., Venezuela stammen. Zudem soll der Inhaber des Reisepasses Nr. D., mit dem der angebliche A. eingereist ist, nicht identisch mit A. sein. (…) Nach einigen wenigen Treffen zwischen dem angeblichen A. und dem verdeckten Ermittler im Juni 2004 verliess der Beschuldigte überraschend schnell die Schweiz. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt bzw. nicht eindeutig auszumachen. Die betroffene Person ist damit nicht erreichbar, es kann folglich ausnahmsweise auf eine Mitteilung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers verzichtet werden bzw. ist die Mitteilung zufolge Unerreichbarkeit nicht möglich. (…) TPF 2005 116 31. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 20. Mai 2005 (TK.2005.61) Telefonüberwachung; Verlängerung der Überwachung. Art. 7 Abs. 4 und 5 BÜPF Die Verlängerung einer Überwachungsmassnahme wird nicht genehmigt, wenn keine Verdichtung und Konkretisierung des Tatverdachts dargetan wird. Dies gilt für alle Katalogtaten, für welche die Überwachung angeordnet wurde, insbesondere auch für den Sachverhalt, welcher die Zuständigkeit des Bundes begründet.

TPF 2005 114 — Bundesstrafgericht 2005 TPF 2005 114 — Swissrulings