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Bundesstrafgericht 27.08.2025 SN.2025.15

August 27, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,746 words·~14 min·2

Summary

Öffentlichkeit des Verfahrens;;Öffentlichkeit des Verfahrens;;Öffentlichkeit des Verfahrens;;Öffentlichkeit des Verfahrens

Full text

Verfügung vom 27. August 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien A., erbeten vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Michael Schneitter, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Sébastien Moret, Gesuchsgegner

Gegenstand

Öffentlichkeit des Verfahrens Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2025.15 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2025.6)

- 2 - SN.2025.15 Sachverhalt: A. A.1 Am 7. Februar 2025 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen B. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundär-, eventualiter als Tertiärinsider gemäss Art. 154 Abs. 3, eventualiter Abs. 4 FinfraG (SK 29.100.001 ff.). Die Anklage wirft B. im Wesentlichen vor, als privater Investor in der Zeit von September 2018 bis August 2020 beim Handel mit Effekten von schweizerischen börsenkotierten Gesellschaften in fünf Fällen Insiderinformationen über geplante oder laufende Firmenübernahmen ausgenützt resp. dies versucht zu haben und dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von insgesamt rund Fr. 10.6 Mio. erzielt zu haben. Gemäss Anklage soll B. die Insiderinformationen von seinem langjährigen Bekannten A., der in der tatrelevanten Zeit eine Kaderstellung bei der Investmentbank C., Zürich innegehabt habe, eventualiter von einer unbekannten Quelle erhalten haben. A.2 Die gegen A. im gleichen Sachzusammenhang wegen Verdachts der Weitergabe von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs.1 lit. b FinfraG geführte Strafuntersuchung hatte die Bundesanwaltschaft mit – inzwischen rechtskräftiger – Verfügung am 16. November 2023 eingestellt (BA B07.004.001-0001). B. Nach Eingang der Anklage eröffnete der Präsident der Strafkammer ein gerichtliches Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2025.6. C. Am 14. Juli 2025 setzte der für das Verfahren SK.2025.6 zuständige Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 3. September 2025 (Reservetag: 18. September 2025). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Laura Jetzer, vom 13. August 2025 (SK 29.662.025 ff.) stellte A. folgende Anträge bei der Strafkammer: 1. Der Name von A. sowie allfällige weitere ihn identifizierende Informationen, namentlich sein beruflicher Werdegang, der Name seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Bank C.) und sein Involvement in die Akquisition von Mandaten, seien zu anonymisieren a. in der den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zuzustellenden Anklageschrift sowie b. im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung.

- 3 - SN.2025.15 2. Die Parteien seien anzuhalten, im Rahmen des Beweisverfahrens sowie der mündlichen Parteivorträge den Namen von A. sowie allfällige weitere ihn identifizierende Informationen nicht zu nennen. E. Der Verteidiger von B., Rechtsanwalt Sébastien Moret, und die Bundesanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 20. resp. 21. August 2025 Stellung zu den Anträgen (SK 29.510.037, 29.521.140 f.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Der Gesuchsteller begründet seine Anträge wie folgt: Das im gleichen Sachzusammenhang gegen ihn geführte Strafverfahren sei zwar rechtskräftig eingestellt worden, ohne Kostenauflage (i.S.v. Art. 426 StPO) und unter Ausrichtung einer Entschädigung. Die finanziellen Folgen des Verfahrens würden indessen andauern. So weigere sich die ehemalige Arbeitgeberin, Bank C., unter Berufung auf das Strafverfahren dem Gesuchsteller eine ihm nach Arbeitsrecht zustehende Zahlung auszurichten. Er müsse befürchten, dass sein Name sowie allfällige weitere ihn identifizierende Informationen in der Anklageschrift genannt und im Rahmen der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung publik würden. Er sei […] seit Jahrzehnten im Investment Banking tätig, früher […] bei der Bank C., aktuell […] bei der Bank D. Der Schweizer Markt für Beratungsmandate bei Fusionen und Übernahmen sei überschaubar und hart umkämpft. Jeder kenne jeden, Integrität sei alles. Der blosse Anschein, dass er dem Beschuldigten vertrauliche Informationen weitergegeben haben könnte, würde dem Gesuchsteller den Job und die Karriere kosten. Eine neue vergleichbare Anstellung zu finden, erscheine bei angerichtetem Vertrauensverlust im Finanzmarkt angesichts seines Alters und bei derzeitiger Arbeitsmarktsituation kaum realistisch. Es drohe ein erheblicher finanzieller Schaden und Reputationsverlust. Es verstehe sich von selbst, dass Arbeitslosigkeit auch erhebliche psychische Folgen nach sich ziehen könne. Das (aktuell bei der Strafkammer pendente) Akteneinsichtsgesuch seiner ehemaligen Arbeitgeberin, Bank C., belege zweierlei: Einerseits, dass es im Finanzmarkt als irrelevant angesehen werde, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Verhalten als nicht strafbar beurteilt hätten. Ein Nebensatz in den Medien, wonach er nicht (mehr) beschuldigt werde, banne die ihm drohende Gefahr nicht. Andererseits zeige das erwähnte Akteneinsichtsgesuch der Bank C., dass er von den Personen, von denen die Gefahr ausgehe, selbst dann erkannt werde, wenn er als Bekannter, «der bei einer Investmentbank tätig war», umschrieben werde, wie dies in der anlässlich der Anklageerhebung erfolgten

- 4 - SN.2025.15 Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 der Fall sei. Die anbegehrte Anonymisierung stelle, wenn überhaupt, einen minimalen Eingriff in die Justizöffentlichkeit dar. Sie sei geeignet und erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse des Gesuchstellers zu schützen. Ihn zu kennen, sei weder für das Verständnis der Anklageschrift nötig noch, um der Gerichtsverhandlung zu folgen, und soweit es die akkreditierten Pressevertreter betreffe, deren Wächteramt auszuüben. Das Interesse des Gesuchstellers, als Folge des Verfahrens nicht noch grösseren Schaden erleiden zu müssen, überwiege klar das Interesse der Öffentlichkeit, ihn zu identifizieren (SK 29.662.025 ff.). 2. 2.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Es umfasst nebst der Parteiöffentlichkeit auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt. Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.).

- 5 - SN.2025.15 2.2 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit kann, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, u.a. wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung. Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig. Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen des Beschuldigten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 70 StPO N. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes öffentliche, vor Publikum oder Medienschaffenden durchgeführte Gerichtsverfahren für den Beschuldigten, aber auch andere am Verfahren beteiligte Personen Unannehmlichkeiten mit sich bringen kann. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips sind diese aber grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Der Ausschluss bzw. die Einschränkung der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 StPO dient gerade nicht dazu, Personen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen (BGE 119 Ia 99 E. 4b). Andernfalls dürften Strafverfahren gegen Treuhänder, Ärzte, Anwälte, Unternehmer etc. stets nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, was sich mit dem aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht zentralen Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbaren liesse (vgl. BGE 117 Ia 387 E. 3). 2.3 Beim vorliegenden Strafverfahren stehen keine Tatumstände in Frage, die den Gesuchsteller in spezifischer Weise in seiner Persönlichkeitssphäre beeinträchtigen würden. Weder geht es hier um besondere Geheimnisse, die vor der Öffentlichkeit auszubreiten dem Gesuchsteller nicht zuzumuten wäre, noch um Intimitäten, an deren Geheimhaltung ein nachvollziehbares Interesse bestehen könnte. Es geht dem Gesuchsteller einzig darum, zu verhindern, dass seine mögliche Involvierung in die anklagegegenständlichen Vorgänge überhaupt bekannt

- 6 - SN.2025.15 wird. Es mag sein, dass die öffentliche Erörterung des Prozessgegenstandes für den Gesuchsteller aufgrund seiner in der Anklageschrift thematisierten Rolle bei den Insidergeschäften des Beschuldigten mit einem gewissen Reputationsrisiko einhergeht. Solche dem Strafprozess inhärente Nachteile sind indes von vom Verfahren betroffenen Personen in aller Regel hinzunehmen. Zudem wird das mögliche Risiko der Rufschädigung des Gesuchstellers entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertreterin durch die rechtskräftige Einstellung des gegen ihn im gleichen Sachzusammenhang geführten Verfahrens erheblich relativiert. Der behauptete drohende finanzielle Schaden und die möglichen psychischen Probleme im Falle eines auf das Verfahren zurückzuführenden Stellenverlusts sind rein spekulativ; sie vermögen keine besondere Schutzbedürftigkeit des Gesuchstellers zu begründen. 2.4 In Bezug auf die beantragte Anonymisierung der den beim Bundesstrafgericht akkreditierten Medienvertretern zuzustellenden Anklageschrift ist Folgendes festzustellen: 2.4.1 Als Ausfluss des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit (Art. 17 BV) erhalten die akkreditierten Medienvertreter auf Anfrage vom Gericht gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information (SR 173.711.33; nachfolgend: Reglement) eine nicht anonymisierte Kopie der Anklageschrift; die Zustellung erfolgt in der Regel 14 Tage vor Beginn der Hauptverhandlung. Vorliegend stellte die Medienstelle des Bundesstrafgerichts gestützt auf diese Bestimmung eine nicht anonymisierte Kopie der Anklageschrift auf Anfrage einzelnen Medienvertretern zwischen dem 20. und 26. August 2025 zu. Der Grund für diese vor dem Erlass des Entscheids erfolgten Zustellungen liegt in einer unterbliebenen Orientierung der Medienstelle über das hängige Gesuch seitens des Spruchkörpers. Das Gericht wurde auf diesen Umstand infolge einer Intervention der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers am 26. August 2025 aufmerksam gemacht. Es wies die Medienstelle, wie auch von der Rechtsvertreterin ausdrücklich gewünscht, unverzüglich an, keine weiteren Zustellungen der Anklageschrift an die Medienvertreter vorzunehmen, bevor über den Antrag entschieden werde (SK 29.662.032). Es besteht somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Antrags. 2.4.2 Der Antrag erweist sich aus dem folgenden Grund als unbegründet: Die akkreditierten Medienvertreter sind gemäss 12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reglements unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung zu wahren. Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des

- 7 - SN.2025.15 Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Reglements). Die akkreditieren Medienvertreter sind mithin verpflichtet, bei der Berichterstattung über den Prozess insbesondere die Anonymität der Personalien der am Verfahren beteiligten Personen zu wahren. Verstösse gegen diese Verpflichtung sind sanktionsbewehrt. Art. 17 des Reglements sieht vor, dass das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts im Falle von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zur Akkreditierung die betroffene Person verwarnen kann (Abs. 1); in schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder endgültig entzogen werden (Abs. 2); das betroffene Medienunternehmen und der Schweizer Presserat können über solche Sanktionen informiert werden (Abs. 3). Die akkreditierten Medienvertreter werden bei der Zustellung der Anklageschrift im Begleitschreiben der Medienstelle praxisgemäss, so auch im vorliegenden Fall, ausdrücklich auf diese Bestimmungen hingewiesen (SK 29.662.033). Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnten. Die Geheimhaltungsinteressen des Gesuchstellers werden somit durch die Zustellung der nicht anonymisierten Anklageschrift an die akkreditierten Medienvertreter nicht tangiert. 2.5 Zusammenfassend bestehen vorliegend keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Gesuchstellers, welche die von ihm anbegehrten Einschränkungen der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit rechtfertigen würden. Die Anträge sind abzuweisen. 3. Der Gesuchsteller begründet die beantragten Anonymisierungsmassnahmen u.a. mit Hinweis auf Art. 149 Abs. 1 und 2 StPO (SK 29.662.025). Diese Bestimmung ist hier indes nicht einschlägig; sie regelt Massnahmen zum Schutz von am Verfahren mitwirkenden Personen (Zeuge, Auskunftsperson, beschuldigte Person, Sachverständiger, Übersetzer). Dem Gesuchsteller kommt im Hauptverfahren keine solche Rolle zu (vgl. SK 29.250.003). 4. Für diesen Entscheid ist eine Gebühr von Fr. 500.– zu erheben (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen.

- 8 - SN.2025.15 Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Anträge von A. auf Schutzmassnahmen/Einschränkung der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 27. August 2025

1. Der Gesuchsteller begründet seine Anträge wie folgt: Das im gleichen Sachzusammenhang gegen ihn geführte Strafverfahren sei zwar rechtskräftig eingestellt worden, ohne Kostenauflage (i.S.v. Art. 426 StPO) und unter Ausrichtung einer Entschädigung. Die finanziellen Folgen des Verfahrens würden indessen a... 2. 2.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Es umfasst nebst der Parteiöffentlichkeit auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient... Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von U... 2.2 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit kann, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Ab... Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, u.a. wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es... Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig. Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öff... 2.3 Beim vorliegenden Strafverfahren stehen keine Tatumstände in Frage, die den Gesuchsteller in spezifischer Weise in seiner Persönlichkeitssphäre beeinträchtigen würden. Weder geht es hier um besondere Geheimnisse, die vor der Öffentlichkeit auszu... 2.4 In Bezug auf die beantragte Anonymisierung der den beim Bundesstrafgericht akkreditierten Medienvertretern zuzustellenden Anklageschrift ist Folgendes festzustellen: 2.4.1 Als Ausfluss des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit (Art. 17 BV) erhalten die akkreditierten Medienvertreter auf Anfrage vom Gericht gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Janua... 2.4.2 Der Antrag erweist sich aus dem folgenden Grund als unbegründet: Die akkreditierten Medienvertreter sind gemäss 12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reglements unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung zu wahren. Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur ... 2.5 Zusammenfassend bestehen vorliegend keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Gesuchstellers, welche die von ihm anbegehrten Einschränkungen der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit rechtfertigen würden. Die Anträge sind abzuweisen. 3. Der Gesuchsteller begründet die beantragten Anonymisierungsmassnahmen u.a. mit Hinweis auf Art. 149 Abs. 1 und 2 StPO (SK 29.662.025). Diese Bestimmung ist hier indes nicht einschlägig; sie regelt Massnahmen zum Schutz von am Verfahren mitwirkenden... 4. Für diesen Entscheid ist eine Gebühr von Fr. 500.– zu erheben (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und de...

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