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Bundesstrafgericht 03.06.2026 SK.2026.21

June 3, 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·917 words·~5 min·4

Summary

Verteilung des Verwertungserlöses (Art. 363 Abs. 1 StPO);;Verteilung des Verwertungserlöses (Art. 363 Abs. 1 StPO);;Verteilung des Verwertungserlöses (Art. 363 Abs. 1 StPO);;Verteilung des Verwertungserlöses (Art. 363 Abs. 1 StPO)

Full text

Urteil vom 3. Juni 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiber David Heeb Partei Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vertreten durch Florian Egger

Gesuchstellerin

Gegenstand

Verteilung des Verwertungserlöses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2026.21

SK.2026.21 2 Die Strafkammer erwägt, dass: − die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 A. und weitere Personen unter anderem wegen mehrfachen Menschenhandels verurteilte, unter anderem eine Ersatzforderung zulasten des Beschuldigten zugunsten der Eidgenossenschaft begründete (Art. 71 Abs. 1 StGB) und über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und weiteren Nebenfolgen befand (Dispositiv-Ziffern I.5. [Ersatzforderung gegen A.]; VII. 1.-8. [Zivilpunkt]); − das Bundesgericht mit Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 die gegen den Entscheid im Zivilpunkt gerichtete Beschwerde der Privatklägerinnen teilweise guthiess, einzelne Punkte von Dispositiv-Ziffer VII. des Urteils der Strafkammer betreffend die zivilrechtlichen Folgen aufhob und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückwies; im Übrigen das Bundesgericht die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; − die Strafkammer mit Urteil SK.2013.29 vom 12. November 2013 neu über die zivilrechtlichen Folgen entschied und in Dispositiv-Ziffer VII.7. festhielt, dass über die Verwendung von Bussen, eingezogenen Vermögenswerten sowie vollstreckten Ersatzforderungen zugunsten der Privatklägerinnen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB) nach Vollstreckung der Ersatzforderungen entschieden wird; das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Juli 2021 die Strafkammer um nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO betreffend die Verteilung des Verwertungserlöses aus der vollstreckten Ersatzforderung im Umfang von CHF 140'571.84 sowie der übrigen zu verteilenden Vermögenswerten zugunsten der Privatklägerinnen ersuchte; − mit Beschluss der Strafkammer SK.2021.32 vom 22. Oktober 2021 der Verwertungserlös sowie die eingezogenen Vermögenswerte anteilsmässig unter Angabe des Verteilschlüssels an die Privatklägerinnen verteilt wurden (B. [7.1330 %]; C. [8.8140 %]; D. [6.1927 %]; E. [7.6837 %]; F. [21.6432 %]; G. [2.2677 %]; H. [1.6492 %]; I. [2.2055 %]; J. [14.7504 %]; K. [2.4739 %]; L. [9.5999 %]; M. [15.5871 %]); auch dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist;

SK.2026.21 3 − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Eingabe vom 28. April 2026 erneut die Strafkammer um nachträglichen richterlichen Entscheid ersuchte, diesmal betreffend die Verwendung des durchgesetzten Verwertungserlöses aus der Lebensversicherungspolice N. von A. im Umfang von CHF 22'323.17 (inkl. Zinsen) zugunsten der Privatklägerinnen; − die Strafkammer die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen mit Schreiben vom 13. Mai 2026 über die beabsichtigte Verteilung des Verwertungserlöses von CHF 22'323.17 (inkl. Zinsen) gemäss dem im Beschluss SK.2021.32 vom 22. Oktober 2021 angewandten Verteilschlüssel orientierte, die voraussichtlichen Anteile bezifferte und ankündigte, bei ausbleibendem Gegenbericht bis 22. Mai 2026 von deren Einverständnis auszugehen; − die Rechtsvertreterin innert Frist keine Einwände erhob und damit der Verteilung stillschweigend zustimmte; − der Verwertungserlös somit gemäss dem im Beschluss SK.2021.32 vom 22. Oktober 2021 angewandten Verteilschlüssel auf die Privatklägerinnen zu verteilen ist; − für dieses Urteil keine Kosten zu erheben sind.

SK.2026.21 4 Die Strafkammer erkennt: 1. Der Verwertungserlös im Umfang von CHF 22'323.17 (inkl. Zinsen) aus der vollstreckten Ersatzforderung gegen A. gemäss Dispositiv-Ziffer I.5. des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 wird an die nachstehenden Privatklägerinnen wie folgt verteilt: B. CHF 1'592.31 C. CHF 1'967.56 D. CHF 1'382.40 E. CHF 1'715.23 F. CHF 4'831.45 G. CHF 506.22 H. CHF 368.16 I. CHF 492.33 J. CHF 3'292.75 K. CHF 552.24 L. CHF 2'142.99 M. CHF 3'479.53 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, sowie Rechtsanwältin Regina Marti schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

SK.2026.21 5 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 3. Juni 2026

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