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Bundesstrafgericht 24.03.2025 SK.2024.62

March 24, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,202 words·~1h 6min·4

Summary

Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB), mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB);;Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB), mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB);;Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB), mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB);;Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB), mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB)

Full text

Urteil vom 24. März 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eva Spörri

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gähler

Gegenstand Unterstützung einer terroristischen Organisation, Beteiligung an einer terroristischen Organisation, mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.62

- 2 - SK.2024.62 Anträge der Bundesanwaltschaft: Ad A. 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB) − der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 67 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft (718 Tage) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 1) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 5. 5.1 Folgender beschlagnahmter Gegenstand sei A. nach Löschung der inkriminierten Daten auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 27543: Tablet Apple iPad Air, Model A1474 5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen: − Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift − Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen (Reden von IS- Anführern) − Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 01.06.2021 bis 17.06.2021 − Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere (IS-Symbol mit arabischer Schrift) − Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte

- 3 - SK.2024.62 − Ass.-ID 24665: Plakate mit Waffenbildern − Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen 5.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB resp. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 4 WG): − Ass.-ID 27542: Notebook HP Spectre i7, Model 15, inkl. Ladekabel − Ass.-ID 27544: Mobiltelefon Xiaomi Redmi 9T − Ass.-ID 24639: Magazin, Airsoft Munition, Gasflasche − Ass.-ID 24660: Langwaffe Nuprol, Delta, Enforcer, Bravo-Deb, Cal 6mm, Ladezustand unbekannt, mit Magazin & Munition, beige − Ass.-ID 24676: Unbekanntes Objekt, möglicherweise Verschluss (Bestandteil der Airsoft-Gun) − Ass.-ID 24678: Hülsen − Ass.-ID 27555: USB-Granate mit angeklebter Schnur für Selbstauslösung 5.4 Das beschlagnahmte Bargeld (Ass.-ID 24671 und 24673) sei mit den durch A. zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO). 6. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 595’302.59 (Gebühren Fr. 60’000.-- und Auslagen Fr. 535’302.59) sei A. ein Anteil in gerichtlich zu bestimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Rechtsanwältin Eva Spörri und Rechtsanwalt D. seien für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen. 8. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigungen in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Ad B. 1. B. sei schuldig zu sprechen: − der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB)

- 4 - SK.2024.62 − der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.19.0548-SPD vom 11. Januar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen. 3. B. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 56 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 46, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft resp. Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug (andauernd, per dato 1186 Tage [inkl. 176 Tage erstandener Haft aus dem Verfahren SV.19.0548.SPD]) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 2) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 6. 6.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien B. auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 31447 [recte: 31477]: Mobiltelefon Redmi, Model M2004J19AG 10-1-2007 − Ass.-lD 31451: MAC Notebook, MACBookAir, SN C02ML2B7G083 Mode) A1465 6.2 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen: − Ass.-ID 31517: Grüner A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften) − Ass.-ID 31518: Violetter A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften) − Ass.-ID 31519: Roter A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften)

- 5 - SK.2024.62 6.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände von B. seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB resp. Art. 31 Abs. i lit. c und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 6 WG): − Ass.-ID 31450: Mobiltelefon Marke Redmi − Ass.-ID 31516: Messer, einhändig bedienbar 7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien den Berechtigten nach Löschung der inkriminierten Daten auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 31051: Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 an E. − Ass.-ID 31406: Mobiltelefon iPhone Apple 11 an F. 8. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 595’302.59 (Gebühren Fr. 60’000.-- und Auslagen Fr. 535’302.59) sei B. ein Anteil in gerichtlich zu bestimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. i StPO). 9. Rechtsanwalt Remo Gähler sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. i und 2 StPO). 10. B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. i i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Widerhandlung gegen Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i. V. m. lit. b StGB; − eventualiter: des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurteilen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht A. zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt, sei diese nur geringfügig zu erhöhen und bedingt auszusprechen. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 718 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen seien im Umfang von mindestens 70 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahmen hat

- 6 - SK.2024.62 insbesondere auch für den Fall zu erfolgen, dass eine höhere Strafe als die beantragten 24 Monate ausgesprochen werden sollte. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Möglichkeit A. zurückzugeben. 5. Die Verfahrenskosten seien A. im Umfang von Fr. 30'000.-- aufzuerlegen, jedoch sogleich zu erlassen (Art. 425 StPO). 6. Es sei der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss der bereits eingereichten Honorarnote vom 14. März 2025 und unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen auszurichten. Für die zusätzlich anfallenden Verteidigungskosten seit 14. März 2025 sei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen. Vom Ersatz der Kosten durch A. an den Staat sei infolge Unerhältlichkeit abzusehen und die Kosten abzuschreiben. Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Iit. b StGB schuldig zu sprechen. 2. Von den übrigen Anklagevorwürfen sei er dagegen freizusprechen. 3. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2022 ausgesprochene bedingte Freiheitstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen. 4. B. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen. 5. B. sei am 24. März 2025 nach der Urteilseröffnung umgehend aus der Haft zu entlassen. 6. Es sei B. eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 95'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem mittleren Verfalltag zuzusprechen. 7. Die Verfahrenskosten seien meinem Mandanten zu ⅛ aufzuerlegen. 8. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu entschädigen. 9. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 7 - SK.2024.62 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei vom 8. Dezember 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 1.01.0001; 10.01.001 ff.]). B. Am 13. Dezember 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft unter anderem die technische, akustische und optische Überwachung der Wohnung des Beschuldigten A. an. Gestützt auf diverse Zufallsfunde im Rahmen der vorgenannten Überwachung, die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 30. Mai 2022 genehmigt wurden (BA pag. 9.12.0008 ff.), dehnte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2022 das Strafverfahren gegen A. auf B. aus (BA pag. 1.01.0002). C. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 13. Juni 2022 fanden an den Domizilen der Beschuldigten zeitgleich Hausdurchsuchungen statt, anlässlich derer diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden (BA pag. 8.01.0001 ff.; 8.01.0002 ff.). Gleichentags wurde von den deutschen Behörden u.a. am Wohnort von G. eine Hausdurchsuchung im Rahmen des gegen ihn in Deutschland gleichgelagerten Strafverfahrens durch das Bundeskriminalamt durchgeführt (BA pag. 10.01.1023; -1029). D. Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden im Anschluss an die Hausdurchsuchung am 13. Juni 2022 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. A. befand sich in der Folge bis am 30. Mai 2024 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.01.0001 ff.; -0069 ff.). Die im Nachgang zur Untersuchungshaft – infolge der durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) gutgeheissenen Beschwerde (BA pag. 21.05.0315 ff.) – angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zur Urteilseröffnung und damit bis am 24. März 2025 (BA pag. 6.01.458 ff.). B. befand sich seit seiner Verhaftung in Untersuchungshaft (BA pag. 6.02.0008 ff.), bis er auf Gesuch vom 20. April 2023 hin, per 30. August 2023 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt wurde (BA pag. 6.02.0070 ff.; 6.02.0202). Infolge der seitens der Beschwerdekammer abgewiesenen Beschwerde, befand er sich ab dem 6. September 2024 neuerlich in Untersuchungshaft, die bis am 24. März 2025 andauerte (BA pag. 21.06.0001 ff.).

- 8 - SK.2024.62 E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus und vereinigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.01.003 ff.). F. Am 26. November 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. und B. wegen rubrizierter Straftatbestände (SK pag. 36.100.001 ff.; näher zu den Anklagevorwürfen E. 36.100.001 ff.). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis am 20. Dezember 2024 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK pag. 36.400.001 f.). Die Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Gähler stellten innert Frist keine Beweisanträge. Rechtsanwältin Spörri beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 die Einvernahme von H., der Mutter des Beschuldigten A., sowie von I., Sozialarbeiter der J. und von Dr. med. K. (SK pag. 36.521.001 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde der Beweisantrag betreffend Einvernahme von I. gutgeheissen. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von H. wurde abgewiesen, da deren Befragung nach Ansicht der Verfahrensleitung nichts zur Klärung der Tatvorwürfe, zum angeklagten Sachverhalt und zur Radikalisierung bzw. De-Radikalisierung beizutragen vermag. Der Antrag auf Einvernahme von Dr. med. K. wurde abgewiesen und an deren Stelle wurde bei Letzterem ein schriftlicher Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand bzw. allfällige Veränderungen seit dessen letztem, in den Akten befindlichen Bericht, eingeholt (SK pag. 36.250.003 f.). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Vorfragen bis zum 27. Februar 2025 vorab schriftlich einzureichen. Gleichzeitig wurden die Parteien zur auf den 17. und 18. März 2025 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen (SK pag. 36.320.001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [SK pag. 36.231.4.007 ff.; 36.232.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisterauszüge [SK pag. 36.231.1.001 f.; 36.231.001 ff.; 36.232.1.001 f.; 36.232.3.001 ff.]; aktuelle Steuerunterlagen [SK pag. 36.231.2.001 ff.; 36.232.2.001 ff.] sowie einen Verlaufsbericht über die Ersatzmassnahmen betreffend den Beschuldigten A. [SK pag. 36.231.7.027 ff.]). J. Am 17. und 18. März 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen

- 9 - SK.2024.62 Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 36.310.001). Das Urteil wurde am 24. März 2025 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 36.310.002). K. Die Bundesanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 31. März 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; SK pag. 36.940.001 ff.). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Vorfragen 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich die Anwendbarkeit desjenigen Rechts, welches im Zeitpunkt der Beendigung der strafbaren Handlung in Kraft war, nicht dasjenige zu deren Beginn. 2.2 Im Hauptanklagepunkt wird den Beschuldigten jeweils die Beteiligung an resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von April 2020 bis 13. Juni 2022 (Beschuldigter A.) resp. 22. Januar 2022 bis 13. Juni 2022 (Beschuldigter B.), vorgeworfen. Da per

- 10 - SK.2024.62 1. Juli 2021 der revidierte Art. 260ter StGB in Kraft getreten ist, Art. 2 aAQ/IS-Gesetz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art. 74 NDG ebenfalls bereits in Kraft war, stellt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. 2.2.1 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «Islamischer Staat» (lit. b; nachfolgend: IS) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter

- 11 - SK.2024.62 Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 2.2.3 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art. 260ter StGB Art. 2 aAQ/IS- Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). 2.3 Sowohl die Beteiligungs- wie auch die Unterstützungsvariante von Art. 260ter StGB stellen Dauerdelikte dar, womit die Tatbestandsvarianten bezogen auf ein und dieselbe Organisation nur einmal verwirklicht sind (vgl. TPF 2015 1 E. 1.2.7; vgl. auch PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 364). Folglich ist für die Beurteilung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens abzustellen. Die Beschuldigten sollen die ihnen im Hauptanklagepunkt vorgeworfenen Taten der Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 resp. Art. 260ter Abs. 1 lit. c StGB) der Anklage zufolge zwischen April 2020 (Beschuldigter A., Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2) resp. 22. Januar 2022 (Beschuldigter B., Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2) und 13. Juni 2022 begangen haben. Der zu diesem Zeitpunkt geltende, per 1. Juli 2021 in Kraft getretene Art. 260ter StGB geht in casu infolge der vorgesehenen höheren Maximalstrafe Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor. 3. Anklagegrundsatz 3.1 Rechtsanwältin Spörri rügt namens und im Auftrag des Beschuldigten A. im Rahmen des Plädoyers eine Verletzung des Anklageprinzips in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Finanztransaktionen (Anklageziffer 1.1.2.3.4). Sie macht zusammenfassend geltend, dass Ausführungen zur Herkunft des Geldes für die Bitcoin-Käufe fehlen würden, eine gemeinsame Geldsammelaktion weder erstellt noch in der Anklageschrift umschrieben sei und sich aus den aufgeführten Bitcoin-Käufen ein Gesamtbetrag von Fr. 11'460.-- und nicht Fr. 12'940.-- ergebe (SK pag. 36.721.113).

- 12 - SK.2024.62 3.2 Rechtsanwalt Gähler macht in seinem Parteivortrag in Bezug auf die Finanztransaktionen gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.3 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und bringt darüber hinaus vor, dass sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, inwiefern die beiden Beschuldigten hinsichtlich der Transaktionen an die Zieladressen zusammen gehandelt haben sollen (SK pag. 36.721.148 ff.). Eine weitere Verletzung des Anklageprinzips bringt er in Zusammenhang mit Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. b betreffend die gemeinsam resp. mittäterschaftlich begangenen Propagandatätigkeiten vor. Dort fehle es an den Sachverhaltselementen, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen, namentlich inwiefern B. mit den weiteren fünf angeblich Involvierten zusammengewirkt haben soll und weshalb er als Hauptbeteiligter dastehe, so dass sein Tatbeitrag als für die Ausführung des fraglichen Delikts als so wesentlich zu qualifizieren sei, dass dieses mit ihm steht oder fällt (SK pag. 36.721.129 ff.; -148 ff.). Schliesslich bringt er vor, die Ausführungen unter Anklageziffer 1.2.2.2 betr. die funktionelle Eingliederung in den IS seien hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblichen Beitritts zum IS sowie den konkreten Modalitäten zu unpräzise (SK pag. 36.721.135 ff.). 3.3 Rechtliches 3.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347; je m.w.H.). 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips in Zusammenhang mit der den Beschuldigten gemeinsam begangenen Propagandatätigkeiten sowie den Finanztransaktionen ist festzuhalten, dass Art. 260ter StGB jegliche Unterstützungshandlungen, welche zur Stärkung der Organisation massgeblich beitragen und somit das Gefährdungspotential der kriminellen oder terroristischen Organisation zu erhöhen vermögen, für tatbestandsmässig erklärt (BBl 2018 6476; vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; zum Rechtlichen betr. Art. 260ter siehe

- 13 - SK.2024.62 nachfolgend E. III.2). Zu prüfen ist folglich, ob die einzelnen den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Handlungen als solche geeignet waren, zu einer Erhöhung des Gefährdungspotentials der terroristischen Organisation IS beizutragen; ein mittäterschaftliches Vorgehen ist nicht erforderlich. Folglich wirft die Anklage den Beschuldigten denn auch kein mittäterschaftliches Vorgehen im eigentlichen Sinne vor, womit es auch keiner Umschreibung der konkreten Rollenverteilung bedarf. Insofern sind die Rügen von Rechtsanwalt Gähler hinsichtlich einer Verletzung des Anklageprinzips mit Bezug auf die beiden Beschuldigten vorgeworfene gemeinschaftlich Propagandatätigkeit – aufgrund des Fehlens der für die Annahme einer Mittäterschaft erforderlichen Sachverhaltselemente in der Anklageschrift – nicht stichhaltig. Ohnehin wäre die Charakterisierung der Beschuldigten als Mittäter nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht, losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift, zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). Gleiches gilt für die Einwände hinsichtlich der Anklageziffern zu den Kryptofinanztransaktionen zugunsten des IS. Auch diesfalls sind die den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Handlungen, wie zu zeigen sein wird (E. III.5.2), beweisresp. tatbestandsmässig zu würdigen. Offensichtlich ist den Beschuldigten denn auch klar, was ihnen in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, waren beide letztlich im Grundsatz doch geständig, die Finanztransaktionen getätigt zu haben, bestreiten indes den IS-Bezug. Keine Rolle spielt, dass die Summe der einzeln aufgeführten Bitcoin-Transaktionen von der in der Anklageschrift festgehaltenen Gesamtsumme abweicht. Aus dem Lauftext (SK pag. 36.100.073 ff.) ergibt sich, dass sich Letztere aus den aufgeführten, den beiden Beschuldigten angelasteten Bitcoin-Käufen und den von L. gesammelten Gelder (separat geführtes Verfahren) zusammensetzt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kryptofinanztransaktionen als Unterstützung einer terroristischen Organisation zu qualifizieren sind, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern eine solche der Beweiswürdigung (siehe dazu E. III.5.2). Letztlich wissen die Beschuldigten, welche Kryptokäufe und -transaktionen ihnen strafrechtlich angelastet werden. Schliesslich genügen auch die eher approximativen Ausführungen zur funktionellen Eingliederung von B. in den IS, da eine genaue zeitliche Angabe in dieser Hinsicht nicht erforderlich ist. Die Frage, ob die funktionelle Eingliederung genügend nachgewiesen ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklageprinzips dar. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip somit nicht verletzt. 4. Doppelbestrafungsverbot «ne bis in idem» 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Rechtsanwältin Spörri macht im Rahmen der Vorfragen und in ihrer Replik anlässlich der Hauptverhandlung eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO geltend. Zusammengefasst bringt sie zum einen vor,

- 14 - SK.2024.62 dass beim Beschuldigten A. wegen des Besitzes von auf seinem Laptop der Marke Asus gespeicherten Gewaltdarstellungen bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Februar 2021 und im Rahmen eines weiteren Verfahrens derselben Behörde zwei USB-Sticks mit Gewaltdarstellungen sichergestellt worden seien. Indes wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten A. mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig eingestellt. Es stelle sich daher die Frage, ob die im Rahmen der beiden vorgenannten Jugendstrafverfahren sichergestellten Gewaltdarstellungen mit denjenigen des vorliegenden Strafverfahrens identisch seien und dem Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen das Verbot der doppelten Strafverfolgung entgegenstehe. Es sei durchaus möglich, dass die gleichen Gewaltdarstellungen nach wie vor auf anderen Geräten oder im Cache-Speicher gespeichert gewesen seien, und es sei Aufgabe der Bundesanwaltschaft darzulegen, dass es sich nicht um die gleichen Gewaltdarstellungen handle. Zum anderen seien in letzterem (eingestellten) Verfahren der Jugendanwaltschaft zudem zwei Transaktionsbelege der M. sichergestellt worden, einer davon mit einer Zahlung an N. über EUR 350 vom 26. November 2021. Dieser sei folglich bereits Gegenstand des rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens gewesen (SK pag. 35.521.017 ff.). 4.1.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2025 und in ihrer Duplik im Rahmen der Hauptverhandlung zusammengefasst dreierlei vor: Erstens sei der im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellte Laptop Asus dem Beschuldigten A., wenn überhaupt, erst nach Löschung der strafbaren Daten herausgegeben worden, weshalb es sich in casu nicht um dieselben wie auf jenem Gerät vorgefundenen Dateien handeln könne. Zweitens hätten sich die im vorliegenden Verfahren als Gewaltdarstellung angeklagten Bilder und Videos im Cache-Speicher des Notebooks HP Spectre und des Mobiltelefons Xiaomi Redmi und gerade nicht auf irgendwelchen USB-Sticks oder dem vorgenannten Laptop Asus befunden, womit es sich infolge unterschiedlicher Speicherorte schon gar nicht um die gleichen Dateien handeln könne. Drittens sei der in casu zu beurteilende Zeitraum jenem im Jugendstrafverfahren nachgelagert und noch von keiner Strafverfolgungsbehörde beurteilt worden, demzufolge falle «ne bis in idem» ausser Betracht (SK pag. 36.510.008 f.; 36.720.003 f.). Hinsichtlich der in casu zur Anklage gebrachten Zahlung an N. vom 26. November 2020 in Höhe von EUR 350 bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass der Zahlungsbeleg tatsächlich bereits im Jugendstrafverfahren sichergestellt worden und dieses mit Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig eingestellt worden sei. Im Zusammenhang mit dem im Rahmen des Jugendstrafverfahrens sichergestellten Belegs seien dem Beschuldigten durch die Polizei zwar am 15. März 2021 Fragen zu N. und zum Zweck der Überweisung gestellt worden. Aus den Akten ergebe sich jedoch nichts, was darauf schliessen lassen würde, dass in diesem Zusammenhang der Tatvorwurf erhoben wurde, er habe mit besagter Überweisung die terroristische Organisation IS finanziell unterstützt. Dies sei denn auch nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung gewesen und somit

- 15 - SK.2024.62 liege diesbezüglich keine rechtskräftige Einstellung resp. kein rechtskräftiger Freispruch vor, welcher gemäss Art. 11 StPO der Beurteilung dieses Teilsachverhalts im vorliegenden Strafverfahren entgegenstehen würde (SK pag. 36.510.008 f.). 4.2 Rechtliches 4.2.1 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nur bei Tatidentität ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt, d.h. ob derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Teilgehalt „bis“ des Grundsatzes „ne bis in idem“; BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). 4.2.2 Der Beschuldigte wurde von der Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 unter anderem wegen des Besitzes von auf seinem (damaligen) Laptop der Marke Asus gespeicherten Gewaltdarstellungen verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.). Im Rahmen eines weiteren, am 21. April 2021 eröffneten Strafverfahrens der Jungendanwaltschaft Winterthur, wurden unter anderem ein USB-Stick mit darauf gespeicherten Gewaltdarstellungen sowie ein M. Beleg vom 26. November 2020 über eine Zahlung von EUR 350 an N. sichergestellt (BA 18.02.01.01.0008 f.). Dieses zweite Verfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 i.A.v. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt, mit der Begründung, dass nur eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2.3 Hinsichtlich der Vorbringen in Zusammenhang mit den Dateien von Gewaltdarstellungen ist Folgendes festzuhalten: Die im vorliegenden Verfahren zur Anklage gebrachten Gewaltdarstellungen wurden in den Cache-Speichern des beschlagnahmten Notebooks HP und Mobiltelefons Xiaomi des Beschuldigten A. und gerade nicht auf einem USB-Stick oder dem (ehemaligen) Notebook Asus sichergestellt. Letzteres wurde dem Beschuldigten A. denn auch (wenn überhaupt) erst nach Löschung sämtlicher strafbaren Daten zurückgegeben (BA https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-IV-50%3Ade&number_of_ranks=0#page50 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-362%3Ade&number_of_ranks=0#page362 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-136%3Ade&number_of_ranks=0#page136 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-136%3Ade&number_of_ranks=0#page136

- 16 - SK.2024.62 pag. 18.01.01.12.01.0002). Folglich unterscheiden sich bereits die Speichermedien der Gewaltdarstellungen, weshalb es sich schon deshalb nicht um dieselben (identischen) Dateien von Gewaltdarstellungen handeln kann. Unerheblich wäre, – und dies scheint Rechtsanwältin Spörri zu verkennen – dass die Dateien einen identischen inkriminierten Inhalt aufweisen: Einzig ausschlaggebend ist, ob es sich um unterschiedliche (elektronisch abgespeicherte) Dateien handelt, weshalb sich eine Überprüfung der Deckungsgleichheit in inhaltlicher Hinsicht von vornherein erübrigt. Darüber hinaus ist ohnehin ein anderer Tatzeitraum hinsichtlich des Besitzes von Gewaltdarstellungen angeklagt, wird dem Beschuldigten A. doch angelastet, diese Dateien zwar ab einem unbekannten Zeitpunkt indes bis zu seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 und damit bis weit nach den beiden abgeschlossenen Jugendstrafverfahren besessen zu haben. Bereits deshalb gelangt der Grundsatz «ne bis in idem» nicht zur Anwendung. Die hier zu beurteilenden Dateien von Gewaltdarstellungen waren nach dem Gesagten nicht bereits Teil der Jugendstrafverfahren, womit Art. 11 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren nicht entgegensteht. 4.2.4 Zum Beleg der M. Zahlung vom 26. November 2020 an N. über EUR 350 ergeben sich aus der Einstellungsverfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021, welche auf den Polizeibericht vom 29. März 2021 verweist, keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschuldigten A. in diesem Zusammenhang überhaupt ein Tatvorwurf erhoben wurde. Vielmehr äussert sich die Einstellungsverfügung dahingehend, dass Gegenstand des Verfahrens der Besitz von Dateien mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen sowie die Frage ist, ob der Beschuldigte A. seine (damals) nach islamischem Recht verheiratete Ehefrau O. dabei unterstützt hat, IS-Propaganda in den Sozialen Medien zu verbreiten (BA pag. 18.02.01.1.0156 f.). Der hier fragliche Beleg wurde dem Beschuldigten A. im damaligen Verfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2021 vorgehalten (BA pag. 18.02.01.1.0012 ff.). Zur fraglichen Überweisung hält der in der Einstellungsverfügung explizit genannte Polizeibericht vom 29. März 2021 fest: «Am 26.11.2020 sendete A. den Betrag von Fr. 411.25 (Euro 350.-) an N. Um wen es sich bei N. handelt, ist nicht bekannt.» (BA pag. 18.02.01.01.0008 f.). Insofern war der Empfänger nicht identifiziert, womit hinsichtlich dieser Zahlung den Ermittlungen zufolge – mangels Hinweise auf einen IS-Bezug – keine Verdachtsmomente auf ein inkriminiertes Verhalten bestanden (BA pag. 18.02.01.01.0005 f.). Folglich umfasste das von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 eingestellte Strafverfahren den hier fraglichen M. Beleg über eine Zahlung vom 26. November 2020 an N. in Höhe von 350 EUR nicht. Der fragliche Beleg befindet sich zwar in den Akten des besagten Jugendstrafverfahrens, war dort aber weder Gegenstand eines konkreten strafrechtlichen Vorwurfs noch der Einstellungsverfügung. Infolgedessen besteht hinsichtlich dieses Teilsachverhalts kein rechtskräftiger Freispruch, womit im Ergebnis keine doppelte Strafverfolgung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt.

- 17 - SK.2024.62 5. Beweisverwertbarkeit 5.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erhobenen Beweismittel sind verwertbar. Diesbezüglich stellen sich keine prozessualen Fragen und solche wurden von den Parteien auch nicht aufgeworfen. 5.2 5.2.1 Rechtsanwältin Spörri warf im Rahmen der Vorfragen die Unverwertbarkeit der mittels forensischer Datensicherung ab den entsiegelten Beweismitteln (Laptop HP Spectre, Mobiltelefon Xiaomi) gesicherten und ausgewerteten Daten auf. Zusammengefasst bringt sie vor, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Festnahme und der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2022 nicht über sein Siegelungsrecht informiert worden sei, er am 14. Juni 2022 die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons und Notebooks verlangte, die Bundesanwaltschaft indes bereits ein Brute-Force-Verfahren des gesperrten Mobiltelefons eingeleitet habe. Am 28. Juni 2022 sei zudem das Siegel am Mobiltelefon gebrochen worden. Infolge dieser als schwerwiegend zu beurteilenden Verfahrensfehler hätte das Entsiegelungsgesuch vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht abgewiesen werden müssen, weshalb sich in casu die Frage der Verwertbarkeit der gestützt auf die forensische Datensicherung erhobenen Beweise stelle (SK pag. 36.521.017 ff.). 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2025 zusammengefasst vor, dass für die Prüfung von Siegelungshindernissen ausschliesslich das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art. 248 Abs. 1 lit. a StPO) und eine nachgängige Prüfung durch das Sachgericht nicht vorgesehen sei. Das Zwangsmassnahmengericht prüfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich Beweisverwertungshindernisse und weise ein Entsiegelungsbegehren ab, wenn eine offensichtliche Unverwertbarkeit vorliege (Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 E. 4.1). Eine solche sei im Entsiegelungsverfahren gerade nicht festgestellt worden. Hinsichtlich des Siegelbruchs beim Mobiltelefon (Ass.-ID 275444) läge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels effektiver Zugänglichkeit der Daten keine offensichtliche Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO vor. Das Zwangsmassnahmengericht habe im Entscheid vom 31. Oktober 2022 festgehalten, dass das Brute- Force-Verfahren anlässlich der Übergabe des Asservats an das Gericht noch nicht abgeschlossen und noch kein Zugang auf die Daten auf dem Mobiltelefon möglich war und der von der Bundesanwaltschaft autorisierte Siegelbruch nur zwecks Ersatz des Ladekabels erfolgte, um die Fortsetzung des Brute-Force- Verfahrens zu ermöglichen (BA pag. 21.1.0055). Selbst wenn die Strafkammer zum Schluss käme, die Bundesanwaltschaft habe unrechtmässig gehandelt, so stünde höchstens eine relative Unverwertbarkeit im Raum, wobei das öffentliche Interesse an der Aufklärung der als schwer zu qualifizierenden Straftat ohnehin überwiegen würde (SK pag. 36.510.009 f.).

- 18 - SK.2024.62 5.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Verwertbarkeit von Beweismitteln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1). Das Bundesgericht sah einen nicht mehr korrigierbaren schweren Verfahrensfehler darin, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" dieser Behörde zu den Daten bestand (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2; 7B_127/2022 vom 5. April 2024). In den jüngsten einschlägigen, zur Publikation bestimmten Entscheiden hat das Bundesgericht (zumindest implizit) festgestellt, dass ähnliche Vorgehensweisen in Zusammenhang mit der Sicherstellung elektronischer Datenträger keine schweren Verfahrensmängel beinhalten, die zu einer Unverwertbarkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025; 7B_515/2024 vom 3. April 2025). 5.3 Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte A. entgegen den Ausführungen seiner amtlichen Verteidigerin über seine Siegelungsrechte aufgeklärt: Einerseits waren diese im ihm vorgelegten Durchsuchungsprotokoll aufgelistet (BA pag. 8.01.0007), dessen Unterzeichnung er indes verweigerte und andererseits wurde er an der auf die Festnahme folgenden Einvernahme vom 14. Juni 2022 gefragt, ob er die Siegelung verlange, was er denn auch tat (BA pag. 13.01.0008). Daraufhin beantragte die Bundesanwaltschaft am 1. Juli 2022 die Entsiegelung beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht betr. das sichergestellte Mobiltelefon Xiaomi und Notebook HP Spectre i7 (BA pag. 21.01.0003 ff.). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Entsiegelungsantrag gut (BA pag. 21.01.0048 ff.; -0062). Dabei befasste sich bereits das Zwangsmassnahmengericht umfassend mit den hier von Rechtsanwältin Spörri erneut vorgebrachten Einwänden (BA pag. 21.01.0047 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten (BA pag. 21.02.030 ff.; -0036 ff.). Eine nachträgliche Überprüfung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts durch das zuständige Sachgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr ist es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Siegelung erfüllt sind resp. Entsiegelungshindernisse vorliegen. Insofern ist festzuhalten, dass die Entsiegelung zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Aufklärung über seine Siegelungsrechte ist darauf hinzuweisen, dass A. über diese offensichtlich bestens Bescheid wusste, da er knapp 2.5 Jahre zuvor einen Polizisten der Kantonspolizei Zürich in diesem Sinne belehrte (BA pag. 18.02.01.08.01.0006 f.). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=21.03.2024&to_date=09.04.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-221%3Ade&number_of_ranks=0#page221 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=21.03.2024&to_date=09.04.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-221%3Ade&number_of_ranks=0#page221 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=21.03.2024&to_date=09.04.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-221%3Ade&number_of_ranks=0#page221

- 19 - SK.2024.62 Zum angeblichen Siegelbruch und einer damit allenfalls verbundenen Unverwertbarkeit der Beweismittel ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft den Austausch des Ladekabels und damit den Bruch des (physischen) Siegels autorisierte, um das am 14. Juni 2022 eingeleitete Brute-Force-Verfahren, welches mangels Bekanntgabe des 8-stelligen-Gerätesperrcodes durch den Beschuldigten A. eingeleitet werden musste, weiterführen zu können (BA pag. 21.01.0003). Das Mobiltelefon war zu diesem Zeitpunkt immer noch gesperrt, ein Zugriff auf die darauf gespeicherten Daten und deren Kenntnisnahme somit unmöglich, wie dies auch das Zwangsmassnahmengericht Bern ausdrücklich in seinem Entscheid festhielt (BA pag. 21.01.0055). Auch wenn es kein physisches Siegel gab, war das Mobiltelefon mangels Möglichkeit, die darauf befindlichen Daten einzusehen, durch den unbekannten Sicherheitscode quasi versiegelt. Eine unbemerkte Kenntnisnahme vom Inhalt war schlichtweg unmöglich. Darüber hinaus stellte das Zwangsmassnahmengericht eine offensichtliche Unverwertbarkeit der sichergestellten Datenträger resp. der Datensätze nicht fest; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Sowohl die Sicherstellung als auch die Siegelung der Asservate erfolgte rechtmässig und die mittels forensischer Datensicherung nach erfolgter Entsiegelung ab den beiden Geräten erhältlich gemachten Beweise wurden rechtmässig erhoben. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen, insbesondere zu einer allfälligen relativen Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO. Die entsiegelten Beweismittel sind verwertbar. II. Ideologische Einstellung der Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung 1. Ideologische Einstellung des Beschuldigten A. im Deliktszeitraum 1.1 Aufgrund der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte und deren ideologischen Konnex gilt es vorab aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Beschuldigte A. im angeklagten Zeitraum (April 2020 bis 13. Juni 2022) vertrat. 1.2 Zunächst ist zu erwähnen, dass sich das Beweismaterial hinsichtlich der Anklagevorwürfe aber auch hinsichtlich der diesen zugrundeliegenden ideologischen Einstellung zugunsten der verbotenen terroristischen Gruppierung IS zu einem wesentlichen Teil auf die anlässlich der geheimen Überwachungsmassnahmen erhobenen Gespräche, insbesondere innerhalb der akustisch und optisch überwachten Wohnung vom Beschuldigten A., stützt (vgl. BA pag. 10.01.1985 ff.). Neben diesen hier interessierenden Gesprächen finden sich in den Akten aber auch diverse (elektronische) Sicherstellungen, so insbesondere Chatverläufe und Veröffentlichungen in den von A. benutzten Sozialen Medien, die mitunter auf den Mobiltelefonen von weiteren in der IS-konnotierten Szene vernetzten Personen sichergestellt und mittels Aktenbeizug zu den Verfahrensakten erkannt wurden. Hinsichtlich der im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Gesprächen ist zu berücksichtigen, dass diese in den privaten

- 20 - SK.2024.62 Wohnräumen von Personen, die seine ideologische Einstellung befürworten, somit in Umgebungen, die konspirativen Zwecken dienen, aufgenommen wurden. Dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung und somit auch hinsichtlich der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten berücksichtigt. 1.3 A. war im anklagerelevanten Zeitraum gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensrichtung, der (grundsätzlich) nach den fünf Säulen des Islams lebte (SK pag. 36.730.010). Wie zu zeigen sein wird, hat A. zwischenzeitlich nach eigenen Angaben dem Islam als Religion entsagt (E.I.11.1). 1.4 Die Anfänge des Radikalisierungsprozesses von A., die Rolle der Winterthurer Salafistenszene und eine erste Verurteilung 1.4.1 Zu seiner Einstellung gegenüber dem IS befragt, verweigerte A. im Vorverfahren wiederholt die Aussage. Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er indes, im anklagerelevanten Zeitraum den Wertekanon und die Ideologie des IS geteilt und mit diesem sympathisiert zu haben (BA pag. 13.01.0001 ff.; SK pag. 36.730.011). Seine radikale dschihadistisch-ideologische Überzeugung lässt sich anhand der Akten, insbesondere aus den rechtskräftigen Verfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur und den Erkenntnissen aus den akustischen Überwachungen und seinem «elektronischen Fussabdruck» skizzieren. 1.4.2 A. näherte sich bereits als Jugendlicher dem Islam in der vom IS vertretenen Auslegung an und konvertierte ca. im Mai oder Juni 2018 zum Islam (BA pag. 18.02.01.08.02.0007;18.02.01.08.01.0017). Kurz zuvor hatte er die Schule frühzeitig beendet, sah sich ohne Anschlusslösung und feste Tagesstrukturen und verfügte kaum über Freunde. In dieser Phase der Orientierungslosigkeit schloss er sich der Islamistenszene in Winterthur, dem sog. Winterthurer Dschamaat (zu Deutsch: Gruppe) an (SK pag. 36.730.029). In besagter Gruppierung fühlte er sich zugehörig. Er hatte Anschluss gefunden an eine Gruppe junger, die IS-Ideologie bejahenden Männer, gegen welche teilweise bereits (Jugend-)Strafverfahren in Zusammenhang mit inkriminierten Handlungen zugunsten des IS geführt und die teilweise verurteilt wurden, so namentlich zu P., einem ehemaligen Syrienreisenden (BA pag. 18.02.01.08.02.021 ff.; 18.02.01.12.01.0002 ff.). In der Folge drang er stetig weiter in die islamistische, IS-konnotierte Szene rund um Winterthur und die Ideologie des IS ein. Gleichzeitig distanzierte er sich naturgemäss vermehrt von seiner Familie und seinem bisherigen Umfeld. 1.4.3 Radikalisiert hat er sich dabei nach eigenen Angaben mehrheitlich selbst über das Internet, insbesondere durch den Konsum von dort abrufbaren extremistischen (Hass-)Predigern. So beeinflusste ihn insbesondere der deutsche Prediger Pierre Vogel, den er als erste Ansprechperson auf Deutsch bezeichnete (SK pag. 36.730.006). Mitunter hat ihn auch der bekannte Hassprediger Ebu Tejma

- 21 - SK.2024.62 alias Mirsad Omerovic geprägt, der eine dschihadistische Ideologie und einen radikalen Monotheismus vertrat, die Aktivitäten des IS verfochten hat, in der Zeit von 2009 bis 2014 als erfolgreichster dschihadistischer Prediger und Rekrutierer Österreichs galt und im Juli 2016 wegen terroristischer Aktivitäten zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (<https://www.kas.de/documents/252038/ 11055681/Jihadist+Terrorism+in+Europe.+Jihadism+in+Austria.pdf/5c694e36b9c6-1179-99a2-d13b5e67f827?version=1.3&t=1632329688660>, zuletzt besucht am 14. August 2025). Als Vorbilder bezeichnete der Beschuldigte A. namentlich die grossen Führungspersonen, wie Al-Baghdadi und Abu Ali al-Anbari (SK pag. 36.730.010). Neben diversen Predigten konsumierte er auch zahlreiche IS-konnotierten Naschids, insbesondere solche von Denis Cuspert alias Deso Dogg alias Abu Talha al-Almani (Anm.: Deso Dogg war ein deutscher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Syrien angeschlossen hat und dort mutmasslich getötet wurde; <https://de.wikipedia.org/ wiki/Denis_Cuspert>; zuletzt besucht am 14. August 2025). Solche Naschids, die insbesondere den IS verherrlichen, begleiteten ihn, wie die Ideologie selbst, tagtäglich. 1.4.4 Wie sehr sich A. (damals) die menschenverachtenden Werte des IS und deren radikal dschihadistische Ideologie zu eigen machte, zeigt sich namentlich anhand diverser verwendeter Terminologien resp. deren Auslegung. So lehnte er die Demokratie ab und akzeptierte die Gesetzgebung in der Schweiz nicht (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Dieser ablehnenden Einstellung und seiner radikal ideologischen Überzeugung entsprechend kratzte A. das Schweizer Kreuz auf seiner Schweizer Identitätskarte ab (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Die Scharia stellte er dabei nicht nur über die Gesetzgebung in der Schweiz, sondern bezeichnete das Leben in einem Staat mit der Scharia als Gesetzesgrundlage und Wunsch eines jeden Muslims (BA pag. 18.02.01.08.01.0018 f.). Als (richtige) Muslime betrachtete er dabei einzig solche der sunnitischen Glaubensausrichtung, die den «reinen», «echten» Islam leben (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Muslime, die ihre Religion den modernen Gepflogenheiten angepasst haben, aberkannte er das Muslimsein (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Dass er nur jene dem Islam angehörige Menschen das Muslimsein zusprach, die seine IS-geprägte Überzeugung teilen, zeigt sich auch daran, dass er den «Takfirismus» als «normal» bezeichnete (BA pag. 18.02.01.08.02.018). Dem «Takfirismus» zufolge werden Menschen, die sich nicht zur skizzierten radikal-dschihadistischen Ideologie bekennen, mithin Muslime schiitischer Glaubensausrichtung, namentlich auch Alewiten, als «Ungläubige» bezeichnet und mit dem sog. «Takfir» belegt, d.h. dem Ausschluss aus dem Islam, der namentlich auch mit einer Tötung vollzogen werden darf. Der IS propagiert diese Art des «Takfirismus» und legitimiert damit die Tötung von Personen, die seine Ideologie nicht befürworten (vgl. dazu <https://[...]>, zuletzt besucht am 14. August 2025). Seiner radikal-dschihadistischen Überzeugung folgend, bezeichnete A. den Dschihad als Kampf

- 22 - SK.2024.62 Gottes, dessen Durchsetzung mit Waffengewalt seiner Meinung nach gerechtfertigt sein könne (BA pag. 18.02.01.08.01.0017 ff.). 1.4.5 Seiner Ideologie entsprechend begann er nicht nur, den Islam in seiner radikalrückständig(st)en Form auszuleben, wie vom IS propagiert, sondern kleidete sich auch entsprechend, unter anderem mit knöchellangen Hosen, dem sogenannten Kaftan, einem von Salafisten und IS-Angehörigen getragenen rockartigen Gewand. Zudem versuchte er, sich einen szenetypischen Vollbart ohne Oberlippenbehaarung wachsen zu lassen (BA pag. 18.02.01.26.31.0008). 1.4.6 Die radikal-extremistische Haltung von A. äusserte sich alsdann in diversen strafbaren Handlungen, für welche er, damals noch als Jugendlicher, verurteilt wurde. So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Februar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001). Der Verurteilung liegt mitunter die Missionierungsarbeit resp. «Dawa» für die Ideologie des IS im Zeitraum von Februar bis Oktober 2019 als Mitglied des Winterthurer Dschamaat und Teil des inneren Kerns der salafistischen, IS-konnotierten Szene in Winterthur zu Grunde. Dabei warb er Q. für die Ideologie des IS an, spielte diesem IS-Propagandamaterialien ab, bewarb den IS und gab ihm seiner IS-konnotierten Überzeugung entsprechende Antworten auf Glaubensfragen. «Dawa» betrieb er dem Strafbefehl zufolge auch mit seinem jüngeren Bruder, der sich mit ausgestrecktem Zeigefinger, dem Zeichen des Monotheismus, vor einem IS-Banner fotografieren liess, was in dieser Art eine von IS-Angehörigen und IS-Kämpfern propagandierte Inszenierung darstellt (BA pag. 18.02.01.12.01.0005). Darüber hinaus betrieb er mit R. (separates Verfahren, siehe Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023) einen Telegram-Kanal zur Verbreitung von IS-Propaganda (BA pag.18.02.01.12.01.0005; 18.02.01.06.31.0005). 1.4.7 Dass sich an dieser extremistisch-islamistischen Haltung im hier zu beurteilenden (Tat-)Zeitpunkt nichts geändert hat, gibt A. selbst zu, der in der Jugendstrafe einzig eine ideologische Bestätigung betrachtete, aus der er nichts gelernt habe (SK pag. 36.730.029). So bezeichnete er im Rahmen eines abgehörten Gesprächs den IS resp. «Dawla» (zu Deutsch: Staat, in der pro-IS-Szene verwendete Bezeichnung für den IS), als die einzige «jama’a» (zu Deutsch: Gruppe, Gemeinschaft), welche die Scharia etabliert habe und für sie kämpfe, also die einzige «jama’a» mit richtiger «aqida» (zu Deutsch: Glaubenslehre, Doktrin) und «manhaj» (zu Deutsch: Methode; [BA pag.10.01.0728]). In einem anderen Gespräch bezeichnete er den IS resp. «Dawla» als «die besten» (BA pag.10.01.1532). Die Radikalität dieser Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als A. diese Äusserungen in einem vermeintlich Dritten nicht zugänglichen Gespräch gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich

- 23 - SK.2024.62 in der Gruppe zu profilieren. Dennoch entsprechen diese im Kern seiner wahren damaligen Einstellung. 1.5 Propagandaaktivitäten und «Online-Dschihad» Der von der Ideologie des IS geprägte A. verschob in der Folge seine «Dawa» im Streben nach Anschluss und Anerkennung immer mehr in den digitalen Raum. Nach eigenen Aussagen wollte A. als frenetischer Befürworter der Ideologie des IS diese verbreiten und den IS unterstützen, weshalb er IS-Propagandamaterialien auf Deutsch übersetzte, um diese auf eigens dafür kreierten Telegram-Kanälen einem deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen (BA pag. 13.01.0630; -0635; -0639; SK pag. 35.521.013 ff.). So betrieb A. unter anderem drei Konten auf Telegram namens «A1.» seinem Kunya resp. «nome de guerre», «S1.» und «S2.» (BA pag. 10.01.1564 ff.). Mit dem Telegram-Konto «A1.» kommunizierte er mitunter mit Gleichgesinnten, nutzte es aber auch zur vermeintlichen Informationsgewinnung mit IS-Konnotation. So verzeichnete dieser Account 80 Kanäle, davon grossmehrheitlich solche mit IS-Propagandamaterialien (BA pag. 10.01.1570). Solche Kanäle betrieb A. denn auch anerkannterund erwiesenermassen selbst; anklagerelevant sind dabei die folgenden Kanäle von A. (vgl. E. IV.7 und IV.8): Für die Verbreitung von pro-IS bejahenden Materialien kreierte und betrieb er den Telegram Kanal «S3.2» resp. eine Reihe von Telegram-Kanälen «S3.» die er jeweils fortlaufend nummerierte, um bei Löschung eines inkriminiert-propagandistischen Kanals eine fortlaufende Information seiner teilweise rund 376 Abonnenten zu gewährleisten (BA pag. 10.01.2089). Insbesondere in den dort – dem Namen des Kanals entsprechend – fast ausschliesslich auf Deutsch geteilten Beiträgen und der verwendeten Semantik widerspiegelt sich seine zum damaligen Zeitpunkt vorhandene salafistisch-dschihadistische Einstellung. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang ein Beitrag vom 15. Januar 2020 zu nennen, in welchem er die gegnerische, irakische Armee als «rafidi» (zu Deutsch: Ablehnende, Abtrünnige; [BA pag. 10.01.0960]) bezeichnete. Am 7. Januar 2020 postete er eine Grafik mit dem Titel «[…]», in Anlehnung an eine im offiziellen IS- Magazin «Al-Naba’» publizierte Statistik, welche die Erfolge des IS auflistet, die Feinde als «Rawafid» (abschätzige Bezeichnung für Schiiten) oder «Kuffar-Murtaddin» (Ungläubige und Abtrünnige) bezeichnet und die involvierten Regionen der IS-Semantik entsprechend als Sham (Syrien) resp. Khorasan (Morgenland, bezieht sich auf Afghanistan, Pakistan) unterteilt (BA pag. 10.01.0964). Unter dem Deckmantel der Verbreitung von Neuigkeiten verherrlichte A. die Ideologie und die Gewaltakte des IS, wobei der IS durch die deutschen Beiträge eine Plattform im deutschsprachigen Raum erhielt. Neben den «S3.»-Kanälen erstellte und betrieb er auch die wesensgleichen Telegram-Kanäle «S4.» und «S5.». Im Rahmen seiner Propagandatätigkeiten beschaffte sich A. mitunter das Grafikprogramm «AA.» sowie die Videoschnitt-Software «BB.». Letztere diente

- 24 - SK.2024.62 insbesondere dazu, IS-propagandistische Videos mit arabischen Texten und Ansprachen in Deutsch zu untertiteln. Die von A. betriebenen Kanäle zeitigten eine transnationale Ausstrahlung seiner Propagandatätigkeiten im digitalen Raum, die dazu beitrugen, dass er als Mitglied in die Telegram-Chatgruppe «CC.» (zu Deutsch «[…]») aufgenommen wurde (BA pag. 10.01.1071 ff.; -2018). Teilnehmer dieser Gruppe waren rund 100 sog. «munasirin» (zu Deutsch: Helfer; [BA pag. 10.01.1074 ff.]). Der Begriff «munasir» bezeichnet Personen, die den Dschihad im Namen des IS im digitalen Raum ausüben, indem sie Propaganda zugunsten des IS betreiben, wobei der IS diese selbst als «Soldaten der dschihadistischen Medien» bezeichnet (BA pag. 10.01.1625). Der primäre Zweck der CC. war die koordinierte Propagandatätigkeit zugunsten des IS als eine «digitale Armee» zur Herstellung, Bearbeitung und Verbreitung der IS-Propaganda. Eben diese intensive Propagandatätigkeit im digitalen Raum stellt(e) eine der wichtigsten Tätigkeiten des IS zur anhaltenden Verbreitung seiner Ideologie dar – selbst nach dem vollständigen Gebietsverlust. Dementsprechend wurden im CC. pro-IS-Propagandamaterialien, insbesondere durch die Mitglieder selbst hergestellte Propagandamedien, geteilt. Daneben bewarben die Mitglieder ihre eigenen Telegram-Kanäle, baten um grafische Designerarbeiten, sprachliche Korrekturen oder technische Unterstützung (BA pag. 10.01.1072 f.). Die Administratoren des Chats versandten alsdann sog. «Ta’amim», d.h. Dekrete bspw. über die Befugnis für Spendensammlungen (BA pag. 10.01.1073). Zur Koordination der Propagandatätigkeit kündigte DD., von den Usern als «Emir» bezeichnet, am 13. Juni 2022 an, dass er an die Kompanieanführer kommunizieren werde, über welche die Administratoren künftig bilateral Aufträge erteilen würden, und ermahnte die benannten Personen das «Emirat» als Verantwortung anzunehmen. In der folgenden Nachricht ernannte er A. als Anführer resp. Koordinationsfigur der sog. nichtarabischen Kompanie («A1.» = nichtarabische [«Ajam»]; s. dazu auch E. IV.5). A. kam insofern eine besondere Rolle innerhalb dieses Gruppenchats zu: In seiner Funktion sollte er die nichtarabische Kompanie gründen und die Mitglieder benennen, was er denn auch tat (BA pag. 10.01.2098 f.; 10.01.1031 f.). A. schrieb B. kurz darauf privat, dass er durch die Ernennung etwas nervös geworden sei und B. antwortete «[...] Du bist der Emir der Nicht-Araber» (BA pag. 10.01.2099). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, inwiefern A. in der Folge koordinierende Funktionen oder die Rolle eines «Emirs» übernahm, indes engagierte er sich weiterhin aktiv in besagter Gruppe und fungierte damit als Mitglied einer globalen IS-Propaganda-Community (BA pag. 10.01.1110). 1.6 Internationale Kontakte zu Exponenten des IS 1.6.1 A. stand, namentlich über die Sozialen Medien, auch in regem Kontakt zu Personen aus der internationalen Salafistenszene und zu dem IS ebenfalls zugeneigten Personen. Einer der für A. wichtigsten dieser Kontakte war der in Deutschland wohnhafte EE. alias «EE1.» (nachfolgend: EE.; BA

- 25 - SK.2024.62 pag. 10.01.2017). EE. war in den Jahren 2021 bis 2022 Mitglied des dem IS nahestehenden Netzwerks «FF.», welches Einzeltäter bei der Begehung von Terroranschlägen unterstützte, und der IS-nahen «GG. Foundation», einem Online- Netzwerk, das den IS insbesondere mit der Übersetzung und Verbreitung originaler IS-Medienprodukte in verschiedene Sprachen unterstützte (BA pag. 10.01.1022; -1275; -2049). Zudem war er ebenfalls Mitglied in der CC., wobei er es war, der A. zur Gruppe hinzufügte, da er im Gegensatz zu Letzterem über Administratorenrechte verfügte und insofern eine übergeordnete Rolle innehatte (BA pag. 10.01.2047; -2050). Der Kontakt zwischen A. und EE. bestand aber schon davor; so trafen sie sich in Z. / Deutschland am 21. August 2020 gar persönlich (BA pag. 10.01.1627). In der Folge nahm EE. eine immer wichtigere Rolle für A. ein (vgl. SK pag. 36.730.020). Wie zu zeigen sein wird, planten A. und EE. gemeinsam mit B. im Juni oder Juli 2022 nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen (siehe dazu E. III.5; BA pag. 10.01.2051). Eine rund sechs Jahre zuvor, im November 2016, von EE. versuchte Reise scheiterte. EE. wurde am 5. Oktober 2022 in Deutschland verhaftet. Dass sein Zwillingsbruder, HH., ein hochrangiges Mitglied des IS über diese Verhaftung informierte, verdeutlicht die EE. in diesem terroristischen Umfeld zugekommene Rolle (BA pag. 10.01.1275; -2052). Mit Urteil des Oberlandesgerichts in Y. / Deutschland wurde EE. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt (BA pag. 10.01.0711 ff.; -2052; 18.01.04.0046 ff.). 1.6.2 A. stand sodann in Kontakt mit II., eine in Deutschland wohnhafte IS-Anhängerin resp. (ehemaliges) IS-Mitglied. Sie reiste bereits im Jahr 2013 aus Deutschland aus und traf in der Türkei ihren ersten Mann, JJ., einen späteren IS-Kämpfer. Die beiden wurden nach X. / Syrien verbracht und lebten in einem ihnen vom IS zugewiesenen Haus. Am 15. Januar 2014 wurde II. von der Türkei nach Deutschland abgeschoben, bereits Ende desselben Jahres reiste sie wieder nach Syrien. Ende 2017 / Anfang 2018 wurde sie festgenommen und in einem Flüchtlingslager bei W., in X. / Syrien interniert, aus welchem sie Ende 2018 flüchtete und sich seither mutmasslich in Syrien aufhält. Spätestens seit dem 14. Juni 2021 veröffentlichte sie von Syrien aus zunächst über den von ihr administrierten Telegram- Kanal «KK1.» und später über Nachfolgekanäle wie «KK2.», «KK3.» und «KK4.» Spendenaufrufe zugunsten des IS, insbesondere zur Befreiung von IS-Mitgliedern aus syrischer Gefangenschaft (BA pag. 10.01.1794; -2053 f.). A. unterstützte II. mit umfangreichen Designarbeiten für ihre Spendenkanäle, namentlich «KK1.» und «KK2.». So erstellte oder bearbeitete er diverse Grafiken, welche II. später als Profilbilder in ihren Telegram-Kanälen verwendete. Mitunter erstellte er auch Visitenkarten mit dem Schriftzug «KK2.», dem Umriss einer fliegenden Taube und unter ihr in gleicher Art eine Kalaschnikow, wobei er II. als «Namenlose Ukhti, CEO, Ort: V., Syrien» und sich selbst als «A1., Chef Medienabteilung, Ort: Winterthur, Schweiz» bezeichnete (BA pag. 10.01.1865).

- 26 - SK.2024.62 1.6.3 Als einer der intensivsten Kontaktpersonen A.s stellte sich der in Deutschland wohnhafte G. alias «G1.» (nachfolgend: G.) heraus, geb. […] in Pakistan. G. bewegte sich seit Beginn der 1990er Jahre in einem radikal-islamistisch-salafistisch und militant-dschihadistischen Umfeld. Ab dem Jahr 2004 galt er für die «Al-Qaïda» als der mutmasslich wichtigste Finanzierer und Rekrutierer Deutschlands (BA pag. 10.01.2045; 10.01.1022 m.w.H.; STEINBERG GUIDO W., German Jihad, On the Internationalization of Islamist Terrorism, 2013, S. 62 und 125). Dabei stand er in persönlichem Kontakt mit Anas al-Libi, einem der damals wichtigsten «Al-Qaïda»-Mitglieder im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet und zu Mustafa Ahmad Muhammad Uthman Abu al-Yazid alias Shaikh Said al-Masani, einem ranghohen Führungsmitglied der «Al-Qaïda» und Mitglied des engsten Kreises, dem Shura-Rat, um Usama Bin Laden und Aiman az-Zawahiri (BA pag. 10.1.1022; -2046). In diesem Zusammenhang wurde er 2009 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu acht Jahren Haft verurteilt. In der Folge wandte sich G. der Ideologie des IS zu und versuchte in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals erfolglos sich dem IS in Syrien und Pakistan anzuschliessen (BA pag. 10.01.1658 ff.). Dass er bereits vier Mal versuchte nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen, erzählte er auch A., als er ab dem 22. Januar bis 20. Februar 2022 in dessen überwachten Wohnung verweilte (BA pag. 10.01.2047). Mit Urteil des Oberlandesgerichts in Y. / Deutschland wurde G. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (dem IS) und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt (BA pag. 18.01.04.0046 ff). 1.7 Gründung einer IS-affiliierten Medienagentur Geleitet vom Streben, die verinnerlichte IS-Ideologie weiter zu verbreiten, bestärkt vom Echo der bisherigen Propagandatätigkeit und dem Austausch untereinander, reifte sodann die Idee gemeinsamer Propagandaprojekte zwischen A., B. und G. sowie einem weiteren, nicht identifizierten Telegram-User namens «LL.» heran (BA pag. 10.1.2017; vgl. E. IV.7). Auslöser war die Anfrage des nicht-identifizierten Telegram-Users «MM.» an G. vom 20. März 2022, ob dieser interessiert sei, «offizielle Nachrichten ins Deutsche zu übersetzen» für die Veröffentlichung auf der IS-affiliierten Webseite «I’lam». Die vier Vorgenannten gründeten in der Folge die Online-Medienagentur «NN.» (zu Deutsch: […]), die einzig bezweckte, IS-Propagandamaterialien auf Deutsch zu übersetzen resp. herzustellen und zu verbreiten. Im Telegram-Gruppenchat «NN1.» tauschten die Teilnehmenden in der Zeit vom 21. bis 25. März 2022 1’048 Nachrichten rund um die Führung und Arbeiten der Medienagentur aus. Dabei ging es insbesondere um die Übersetzung von IS-Propagandamaterialien in die deutsche Sprache, welche zur Veröffentlichung auf der Clearweb- und Darknetseite «I’lam» bestimmt waren. Die übersetzten Dateien leitete G. an den Telegram-User «OO.» zur Veröffentlichung auf der «I’lam»-Webseite weiter (BA pag. 10.01.2018).

- 27 - SK.2024.62 Im Rahmen der Übersetzungsarbeiten kam es schliesslich zu Streitigkeiten zwischen den Gründungsmitgliedern des «NN.». Zur Schlichtung richtete sich A. an EE., in dem er offensichtlich eine Autoritätsperson sah. In der Folge wurde G. untersagt, weiterhin Übersetzungen auf Deutsch vorzunehmen. A. liess sich vom Scheitern der ersten Medienagentur für IS-Propaganda nicht abhalten und gründete im Sinne eines Nachfolgeprojekts die Medienagentur «PP.» (E. IV.8). Der unter dem Label der Medienagenturen geführte Telegram-Kanal diente dabei der Veröffentlichung eigens bearbeiteter resp. hergestellter Propagandamaterialien zugunsten des IS (siehe dazu E. IV.7 ff.). Die derart übersetzten resp. hergestellten und veröffentlichten Inhalte lassen keinen Zweifel daran, dass A. bestrebt war, seiner ideologischen Überzeugung entsprechend eine eigentliche «Online»-Propagandaagentur zugunsten des IS zu betreiben und sich als «munasir» der virtuellen Kampfführung zu bedienen. 1.8 «Tazkiya», die Ausreise nach Syrien und der Traum vom Märtyrertod Die IS-Ideologie derart verinnerlicht, war A. bereit, sich dem IS physisch anzuschliessen und den Dschihad nicht mehr nur in der virtuellen Welt zu führen. Den Märtyrertod zu sterben war dabei nicht nur eine Begleiterscheinung, die mit seiner Radikalisierung einherzugehen schien, sondern sein eigentlicher Wunsch (SK pag. 36.730.011). So teilte er G. im Rahmen eines überwachten Gesprächs mit, dass sich sein Herz von dieser «duniya» (zu Deutsch: Welt, Erde, Diesseits) verabschiedet habe (BA pag. 10.01.1271; -2050). Um seine Ausreise zu ermöglichen, war A. bestrebt eine sog. «tazkiya», d.h. eine Bescheinigung über die Vertrauenswürdigkeit für potentielle IS-Rekruten, zu erhalten. Dazu führte er im Herbst 2021 ein Telefongespräch mit dem nicht identifizierten «QQ.», der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Gästehaus in der Türkei, einer Art Anlaufstelle für «Foreign Terror Fighters», d.h. für ausländische Personen, die sich als Soldaten dem IS anschliessen, befand. Das Gespräch wurde auf Arabisch geführt, wobei «EE1.» alias «EE.» als Übersetzer für A. fungierte (BA pag. 10.01.0714 ff.). Inhalt des Gesprächs war der Werdegang A.s, sein soziales Umfeld und seine Beweggründe für eine Mitgliedschaft beim IS (BA pag. 10.01.0714 ff.; -0728 ff.; -1271). Die Prüfung war erfolgreich und A. wurde die «tazkiya» ausgestellt, welche es ihm ermöglichen sollte, in einem Gästehaus in der Türkei für den Anschluss an den IS aufgenommen zu werden (SK pag. 36.730.015 f.). In der Folge plante er seine Ausreise via Türkei nach Syrien, transferierte sein Guthaben auf seine Debit-Kreditkarte und leerte seine Bankkonti. Am 7. Dezember 2021 stieg er in Zürich ins Flugzeug nach Istanbul / Türkei, um dort den Anschlussflug nach Ankara / Türkei zu nehmen und sich zur Grenze nach Syrien zum IS zu begeben. Die Reise verheimlichte er seinem familiären und sozialen Umfeld, nicht aber seinen Glaubensbrüdern, so namentlich EE. (BA pag. 10.01.0054; -0713; -0298; -0712 ff.; -0531; -0543; -2060; -0271). Nach der Landung in Istanbul wurde ihm die Ein- und Weiterreise indes verweigert, da ihn die türkischen Behörden als Gefahr für die innere Sicherheit des Landes einstuften und ihn mit einer

- 28 - SK.2024.62 fünfjährigen Einreisesperre belegten (BA pag. 10.01.0018 ff.; -0051; -0083 f.; -0712; -2057). Zurück in der Schweiz war A. bestrebt, einen weiteren Ausreiseversuch zu planen. So teilte er «RR.» alias «RR1.» am 26. Dezember 2021 und damit nur 18 Tage nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit, dass er seine Einreisesperre in die Türkei zu umgehen beabsichtige, indem er auf illegalem Wege in die Türkei einreisen wolle (BA pag. 10.01.0018; -0021; -0129). In der Folge besprach er sich – wie später detailliert aufzuzeigen sein wird – ab dem 22. Januar 2022 mit B., G. und EE., wie sie sich gemeinsam auf klandestine Weise in das syrische Konfliktgebiet begeben könnten, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.01.0716 ff.; -1271; -0247). 1.9 Darüber hinaus lässt auch das bei A. zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber der verbotenen Gruppierung IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Ein Selfie vor einer auf Papier ausgedruckten und ans Fenster geklebten IS-Flagge mit schwarzem Balken über den Augen (BA pag. 18.02.01.06.10.0013 f.; -0020); ein weiteres Selfie mit vermummtem Gesicht und emporgestrecktem Zeigefinger mit eingefügter IS-Flagge in der oberen rechten Ecke (BA pag. 18.02.01.06.10.0012 f.; -0019); die ersten 15 Ausgaben der einschlägigen IS-Onlinepropagandazeitschrift «Dabiq» (BA pag. 10.01.1090); Auszüge der wöchentlich erscheinenden Zeitung «Al-Naba» des Medienbüros des IS (BA pag. 10.01.1909; -1913); die Ausgabe 10 des IS-Onlinepropagandamagazins «Rumiyah» in deutscher Sprache (BA pag. 10.01.1910). 1.10 Für die Strafkammer ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf Sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen von A. und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass er sich im Anklagezeitraum (April 2020 bis 13. Juni 2022) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum (gewaltsamen) Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, sich diesem anzuschliessen und unter dem Kalifat zu leben und den Märtyrertod zu sterben. Im Ergebnis steht fest, dass es sich bei A. im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 1.11 Deradikalisierungsprozess 1.11.1 Von dieser dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideologie befürwortenden Haltung will A. nach eigenen Angaben zwischenzeitlich

- 29 - SK.2024.62 vollständig abgekehrt sein. Beinahe zwei Jahre nach seiner Verhaftung und damit bereits während des Vorverfahrens beteuerte A., sich von der Ideologie des IS distanziert zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung einlässlich dazu befragt, gab A. an, sein Umdenken habe während der Untersuchungshaft begonnen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er an einem Tiefpunkt im Leben angekommen sei und er dieses nun gravierend ändern müsse (SK pag. 36.730.032). Zeitlich könne er nicht einordnen, wann dies begonnen habe; sicherlich aber ab der Haftverlegung nach U. (SK pag. 36.730.032). Gemäss den Akten war dies am 5. Dezember 2023 (BA pag. 6.01.0356; -0368). Zum Deradikalisierungsprozess befragt, erläuterte A., er habe sich zunächst vom IS und dem Terrorismus distanzieren, aber Muslim bleiben wollen. Er habe, wie er es selbst bezeichnete, eine «neue Ausrichtung vom Islam» gesucht. Im letzten Jahr der Haft, also im Jahr 2024, habe er noch Ramadan gemacht und gebetet (SK pag. 36.730.028). Als er wieder auf freiem Fuss gewesen sei, habe er sich dann aber nicht mehr von einer Religion vorschreiben lassen wollen, was er zu tun habe. An einem freien Tag, als er mit seiner Freundin in der Stadt unterwegs gewesen sei, habe er zum ersten Mal seit Jahren nicht gebetet und so habe sich das entwickelt (SK pag. 36.730.028). Erst auf Nachfrage, wie er sich von der Ideologie des IS konkret losgesagt habe (und nicht vom Islam als Religion), erklärte er, dass er für sich entschieden habe, sein Leben nicht im Gefängnis verbringen, sondern ein normales Leben führen zu wollen (SK pag. 36.730.029 f.). In Untersuchungshaft habe er erstmals während langer Zeit keine Propaganda mehr konsumieren können und sei dadurch «auf Entzug» gewesen. Er erklärte, dass man in dieser Szene diese Propaganda brauche, weil man nur wenige echte Gefühle spüre. Mit der Propaganda könne man sich diese einreden (SK pag. 36.730.032). Auf Nachfrage gab er zu, dass er den Kontakt zur alten Szene nicht abgebrochen habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei dieser jedoch inzwischen verflogen (SK pag. 36.730.031). 1.11.2 A. legte in seinen Erläuterungen dar, dass er sich allein vom IS und dessen Ideologie distanziert habe. Seine Verteidigerin führte aus, dass sie gemeinsam an einem Deradikalisierungsprogramm gearbeitet hätten, in dessen Rahmen sich A. insbesondere intensiv mit Distanzierungsarbeit beschäftigt habe und sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde (SK pag. 36.721.118 f.). Insbesondere die von I., Sozialarbeiter bei der J., durchgeführte Distanzierungsarbeit im Rahmen der Betreuung hat sich als prägend und wesentlich im Deradikalisierungsprozess von A. erwiesen. Dies geht aus der Einvernahme von I. als Zeuge an der Hauptverhandlung hervor, der im Rahmen eines Handlungskonzepts der Stadt Winterthur mit der Stadtpolizei Zürich zusammenarbeitet. Seit dem 15. Mai 2024 stehen A. und I. ca. einmal wöchentlich in Kontakt. Gemäss dem Zeugen I. liege der Fokus der Arbeit darin, dass A. die eigenen Emotionen und Bedürfnisse erkenne, um diese ins Zentrum seines Lebens zu rücken (SK pag. 36.761.004). A. sei damals auf der Suche nach Anschluss und Selbstverwirklichung gewesen, wobei er beides in der IS-Szene und der dort zelebrierten IS-Ideologie gefunden

- 30 - SK.2024.62 habe (SK pag. 36.761.004 f.). Aus seiner Tätigkeit in der Propaganda habe er einen gewissen Status für sich selbst und in dieser Szene erlangt (SK pag. 36.761.006). In diesem Kontext sei er von einem Selbstdarstellungsdrang getrieben und einem gewissen Überheblichkeitsgedanken gefangen gewesen, was bei ihm letztlich dazu geführt habe, die Reise zum IS anzustreben (SK pag. 36.761.007 f.). Zur Deradikalisierung befragt, gab I. zu Protokoll, dass A. bei ihrem ersten Treffen den Eindruck erweckt habe, sich schon in gewissem Masse von der Ideologie des IS distanziert zu haben (SK pag. 36.761.011 f.). Zur Distanzierung führte I. aus, dass A. ihm sein Umdenken in der Haft geschildert habe. Dazu habe beigetragen, dass er (A.) sowohl die Versprechen des IS als auch jene seines direkten IS-konnotierten Umfelds als blosse Worthülsen enttarnt und realisiert habe, dass seine «Brüder» sich gar nicht für ihn als Menschen interessiert hätten (SK pag. 36.761.009; -012). Auf entsprechende Frage bejahte I., dass sich A. deradikalisiert habe. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Radikalisierung schätze er als sehr gering ein (SK pag. 36.761.009). Auf Nachfrage relativierte er, dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei und die Resilienz weiterhin aufgearbeitet werden müsse, damit sich A. – der altersentsprechend noch keine gefestigte Persönlichkeit sei – auch bei künftigen Krisen weder für die Ideologie des IS noch für andere Formen des Extremismus empfänglich zeige (SK pag. 36.761.010). I. äusserte Zweifel, dass A. dies allein weiterführen könnte, insbesondere wenn es zu einer erneuten Inhaftierung käme (SK pag. 36.761.013 f.) 1.11.3 Die Aussagen von A. hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideologie sowie vom Islam als Religion, erscheinen für die Strafkammer grundsätzlich glaubhaft. Allerdings bestehen gewisse Zweifel, insbesondere an deren Nachhaltigkeit, da sich A. seinen eigenen Angaben zufolge doch vollständig und primär aus eigener Kraft von der terroristischen Ideologie entfernt haben will. Dies, obwohl er während mindestens vier Jahren mehr oder minder für den IS sympathisierte, sich diesem Wertekanon auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung ganz verschrieb und einerseits bereit war, sich dem IS physisch anzuschliessen und andererseits dies auch tatsächlich in die Tat umzusetzen versuchte (wobei sein Plan nur aufgrund äusserer Umstände scheiterte). Noch im Dezember 2021 war er derart radikalisiert, dass er bereit war, sein Leben vollumfänglich in den Dienst des IS zu stellen und sich sogar nach dem Märtyrertod sehnte. Lediglich drei Jahre später will er sich aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe vollständig vom IS und dessen Ideologie losgesagt haben – und dies wohlgemerkt im Rahmen der Untersuchungshaft. Zwar räumte auch A. ein, dass es (bis dato) ein langer Prozess gewesen sei. Die Frage, ob sich A. tatsächlich von extremistischem Gedankengut vollständig losgesagt hat und dies auch nachhaltig für die Zukunft umsetzen wird, kann jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Für den Urteilszeitpunkt stellt die Strafkammer fest, dass A. offenbar redlich gewillt ist, sich von diesem gewaltverherrlichenden Gedankengut dauernd zu lösen. So gedenkt er, auch künftig mit der J. bzw. mit dem Zeugen I.

- 31 - SK.2024.62 zusammenzuarbeiten, um seinem Deradikalisierungsprozess Nachhaltigkeit zu verschaffen. Allerdings setzt sich A. in diesem Prozess eher abstrakt und allgemein mit Begrifflichkeiten der IS-Szene auseinander, anstatt seine Person ins Zentrum der Analyse zu stellen. Darüber hinaus führt der Umstand, dass A. versuchte, die Verantwortung für seine IS-Radikalisierung und damit verbundene inkriminierte Handlungen (zum Teil) auf das Winterthurer Dschamaat oder G. abzuschieben, beim Gericht zu einer gewissen Skepsis. Dazu gilt es anzumerken, dass es A. war, der den in Deutschland wohnhaften G. für eine Zeit lang bei sich beherbergte und er diese Entscheidung, mit G. während mehreren Tagen auf engstem Raum zu wohnen, freiwillig traf. Dass A. während dieser gemeinsamen Zeit mit G. nicht anders habe handeln können, als intensiv Propaganda für den IS zu betreiben, – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer behauptete (SK pag. 36.721.111 f.) – ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Schliesslich hatte sich A. bereits davor intensiv mit Propagandaaktivitäten beschäftigt und verfügt im Vergleich zu G. auch über weitaus bessere Informatikkenntnisse resp. Kenntnisse im Umgang mit Sozialen Medien und diversen gestalterischen Computerprogrammen. Ebenso greift auch die versuchte Abwälzung der Verantwortung an die Behörden, die ihn weder jetzt noch im Rahmen des Jugendstrafverfahrens bei seinem Lebenswandel unterstützt, sein deliktisches Tun überwacht oder seine Propagandaaktivitäten und «IS-Transaktionen» verhindert haben sollen, offensichtlich nicht: Selbst A. räumte ein, dass er die Jugendstrafe damals als «ideologische Bestätigung» erfahren habe und infolge seiner Radikalisierung, der fehlenden Strukturen und anderweitigen, nicht dem IS-zugeneigten Freunden, gar nicht für ein Umdenken resp. eine Abkehr von dieser Szene empfänglich war (SK pag. 36.730.029). An seiner Ausgangslage, die ihn für dieses Umfeld empfänglich machte, – keine Arbeitstätigkeit, keine festen Tagesstrukturen, wenige soziale Kontakte – hat sich nur in geringem Ausmass etwas geändert. Heute geht A. einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach und ist nach wie vor auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Er wohnt nun aber wieder bei seiner Mutter und scheint mithin ein anderes soziales Umfeld zu pflegen. Insofern ist die Basis, auf welcher die Deradikalisierung gründet, nach wie vor nicht gefestigt. Ebenso sind Resilienzen, um künftigen Schwankungen in den neu gewonnenen Sicherheiten entgegenzustehen, noch nicht vollständig ausgebaut. Dennoch sprechen die umfangreichen aktuellen Bemühungen von A. für eine mutmasslich erfolgreiche Deradikalisierung, wenngleich seine ursprüngliche Motivation die Entlassung aus der Untersuchungshaft darstellte und somit opportunistischer Natur war. Da sich A. nicht nur von der IS-Ideologie, sondern nach eigenen Aussagen selbst vom Islam als Religion gelöst hat, bleiben bei der Strafkammer gewisse Zweifel, ob sein Hang zu extremistischen, radikalen Entscheidungen (nach dem Motto: «Alles oder nichts») nachhaltig ist und nicht erneut in eine andere Richtung umschlagen könnte. Dem wird, wie noch zu zeigen sein wird, in Form einer Weisung zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. VII.2).

- 32 - SK.2024.62 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten B. im Deliktszeitraum 2.1 Aufgrund der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte und deren ideologischen Konnex gilt es vorab aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung B. im anklagerelevanten Zeitraum (22. Januar 2022 bis 13. Juni 2022) vertrat. 2.2 Auf das Beweismaterial, welches zu einem wesentlichen Teil auf den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere der akustischen Überwachung der Wohnung von A., beruht, kann im Rahmen der Ausführungen zur ideologischen Einstellung des Beschuldigten A. verwiesen werden (E. II.1.2). Bei der Beweiswürdigung und somit auch bei der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten B. ist dem Umstand, dass die überwachten Gespräche in konspirativen Umgebungen aufgenommen wurden, Rechnung zu tragen. 2.3 B. war im anklagerelevanten Zeitraum und ist nach wie vor Muslim sunnitischer Glaubensrichtung, der nach den fünf Säulen des Islams lebt (SK pag. 36.730.010). 2.4 Radikalisierungsprozess von B., internationale Kontakte und die Rolle der Winterthurer Salafistenszene 2.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass B. nach Abschluss seiner kaufmännischen Lehre und vor seiner erstmaligen Verhaftung im Zusammenhang mit einem Vorfall in der An‘Nur Moschee im Jahr 2017 zum Islam konvertierte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0004). Er spielte damals beim TT.-Club Fussball und verfolgte eine Sportlerlehre bei AAA. in U. Infolge eines Kreuzbandrisses musste er aber die Karriere zum Fussballprofispieler aufgeben. In dieser Zeit des Wandels ging er keiner Arbeit nach und beschäftigte sich nach eigenen Angaben mit Fragen zum Leben, informierte sich über den Islam, las den Koran und konvertierte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0003 f.). Nach eigenen Angaben hat er sich primär über das Internet informiert (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0005; -0007). Da die Originalfassung des Korans auf Arabisch ist, begann er, Arabisch zu lernen, und besuchte auch die (damals einzige) arabische Moschee, die (in verschiedene deliktskonnexe Verfahren verwickelte) An’Nur Moschee in Winterthur (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0005; zu den Verfahren vgl. bspw. die Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2011 und der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (nach sechs Monaten) heiratete er seine jetzige Frau, BBB. Da seine Frau verschleiert war und dies nach ihrem resp. seinem Empfinden in U. nicht gern gesehen wurde, lebte er ab Mai 2019 mit ihr in der Türkei (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0004). Ende Dezember 2019 wurden er, seine Frau und sein Sohn von der türkischen Polizei wegen des Verdachts des

- 33 - SK.2024.62 Terrorismus verhaftet, woraufhin er mit seiner Familie am 2. Januar 2020 in die Schweiz zurückkehrte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0002 f.). 2.4.2 B. gelangte in der Folge immer tiefer in die Salafistenszene. Erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte er sich detaillierter dazu, wie er sich ideologisch radikalisierte und sich die IS-Ideologie zu eigen machte (SK pag. 36.730.010 f.). Er habe sich mit dem Islam auseinandergesetzt und mit der Zeit angefangen, islamische Vorträge nur noch auf Arabisch zu hören. Fasziniert von ihrer Art zu reden, sei er auf Vorträge von Abu Ali al-Anbari und Muhammad al-Adnani gestossen, die er als Autoritätspersonen verehrt habe (SK pag. 36.730.010). Neben diesen beiden Personen hätten ihn insbesondere auch die IS-Führer fasziniert, welche er damals als Vorbilder gesehen habe (SK pag. 36.730.010). Letzteres widerspiegelt sich namentlich in einem Chat-Austausch mit dem (nicht identifizierten) Telegram-User «CCC.», welchem er am 4. Juni 2022 innerhalb von zwei Minuten drei PDF-Dateien mit Übersetzungen von Reden des im Jahr 2016 getöteten IS-Sprechers Abu Muhammad al-Adnani sowie eine Datei mit einer Ansprache von Abu al-Hasan al-Muhajir, dem Nachfolger von al-Adnani, zusandte (BA pag. 08.02.0029 f.; 10.01.2005; -2117). Alle vier Dateien weisen das Emblem von offiziellen IS-Propagandamedien auf, so namentlich das Logo der IS- Medienstelle «DDD.», welche für nicht-arabische Propagandainhalte des IS zuständig ist. Auf Frage von «CCC.», ob er noch weiteres Material habe, antwortete B., dass dies alles sei (BA pag. 08.02.0029 f.). Offensichtlich erachtete er diese vier Dateien als derart wichtig, dass er diese persönlich abspeicherte, um jederzeit auf diese zugreifen resp. diese weiterversenden zu können. 2.4.3 In seinem Radikalisierungsprozess spielte – wie auch bei A. – die Salafistenszene rund um Winterthur eine Rolle. Zwar schwieg sich B. im Rahmen der Strafuntersuchung dazu mehrheitlich aus, dennoch betonte er im Rahmen der Hauptverhandlung, wie wichtig ihm insbesondere auch die physische Distanzierung von der Winterthurer Salafistenszene und von Winterthur selbst sei (SK pag. 36.730.031). Wie er in dieser Szene konkret Fuss fasste, bleibt zwar mehrheitlich im Dunkeln; zumindest gab er aber zu, Teil der Winterthurer Salafistenszene gewesen zu sein und im vorliegend relevanten Tatzeitraum die entsprechende IS-Ideologie geteilt zu haben (SK pag. 36.730.011). Seine Kontakte ins salafistisch-extremistische Milieu von Winterthur mündete auch in eine strafrechtliche Verurteilung: B. wurde mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). Zusammengefasst lag das strafbare Verhalten von B. im Abspielen eines IS-Propagandavideos vor P., einem ebenfalls wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verurteilten IS-Unterstützer mit führender Rolle im Dschamaat Winterthur, sowie

- 34 - SK.2024.62 dem Versand von IS-propagandistischen Audiobotschaften hochrangiger IS-Mitglieder via Telegram an diverse, ebenfalls in Winterthur vernetzte Empfänger und dem Besitz von Gewaltdarstellungen (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). 2.4.4 Wie sehr B. die menschenverachtenden Werte des IS und dessen radikaldschihadistische Ideologie verinnerlicht hatte, zeigt sich an den bei ihm sichergestellten Unterlagen und den von ihm verwendeten Begriffen bzw. deren Auslegung. Exemplarisch seien nur Folgende erwähnt: Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde bei B. unter anderem das Manuskript «[…]», von Turki bin Mubarak al-Binali, ein salafistisch-dschihadistischer Ideologe, IS-Mitglied und islamischer Rechtsgelehrter («mufti») des IS, sichergestellt (BA pag. 8.02.0015). Das Manuskript behandelt den sog. «takfir» (siehe dazu E. 1.4.4). Ein weiteres bei B. sichergestelltes Manuskript mit der Überschrift «[…]» stammt von «Abu Malik at-Tamimi» (bürgerlich: Anas an-Nashwan), einem Mitglied des IS, wie dies auch in der Einleitung des Dokuments festgehalten wird. Darin werden zehn Verhaltensweisen erläutert, welche das «islamisch sein» eines Muslims zunichte machen (BA pag. 8.02.0016). Demzufolge sei jeder, der glaubt, dass es Menschen erlaubt sei, frei von der Umsetzung der Scharia zu leben, ein Ungläubiger. Das Gleiche gelte für jeden, der sich von der Religion Allahs abwendet (vgl. dazu <https://[…]>, zuletzt besucht am 14. August 2025). Dass B. Andersgläubigen seiner (damaligen) radikalen Überzeugung entsprechend nicht wohlgesinnt war, zeigt sich auch an dem von ihm am 27. Mai 2022 an den Telegram-User «F1.», alias F., einem ebenfalls in der Winterthurer-Szene vernetzten Gleichgesinnten, versendeten Naschid «[…]», in welcher der IS besungen und zur Tötung der Juden aufgerufen wird (BA pag. 10.01.2011). 2.5 «Online-Dschihad» und die Gründung einer IS-affiliierten Medienagentur B. verfügte über drei Telegram-Konten, wobei er mehrheitlich den Account mit Benutzernamen «B1.», seiner «Kunya» (ein wesentlicher Bestandteil des arabischen Personennamens, die den Namensträger als «Vater des Soundso» [Abū ...] ausweist und somit ein typisches Teknonym ist) resp. seinem «nome de guerre», verwendete (BA pag. 10.01.2005). Mit diesem hatte er rund 450 Kanäle mit Bezug zum IS, zum Islam oder Salafismus abonniert, darunter die Kanäle «FFF.» und «GGG.» (BA pag. 08.02.0031). Mit seinem weiteren Telegram-Account «B2.» speiste er den Kanal «HHH1.» (Nickname: B3.) mit insgesamt 76 Nachrichten, die allesamt Schrifterzeugnisse mit IS-Propaganda enthalten, womit er sich seine eigene digitale (IS-Propaganda-)Bibliothek schuf (BA pag. 10.01.2007); darunter insbesondere Ausgaben der IS-Zeitschriften «Rumiyah» und «Dabiq» sowie deutsche Übersetzungen von IS-Kadermitgliedern wie «Abu Muhammad al-Adnani» (BA pag. 8.02.0034 f.; 10.01.2117). Die Sozialen Medien dienten B. bald nicht mehr nur zum passiven Konsum von IS-Propaganda. Vielmehr sah er sich dazu veranlasst, seine ideologische https://de.wikipedia.org/wiki/Arabischer_Name https://de.wikipedia.or

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