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Bundesstrafgericht 02.12.2024 SK.2024.60

December 2, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,106 words·~11 min·2

Summary

Rückweisung der Anklageschrift;;Rückweisung der Anklageschrift;;Rückweisung der Anklageschrift;;Rückweisung der Anklageschrift

Full text

Beschluss vom 2. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Manuel Knellwolf

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Uffer

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler

Gegenstand Rückweisung der Anklageschrift

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.60

- 2 - SK.2024.60 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 übermittelte die Bundesanwaltschaft zwei Anklageschriften im abgekürzten Verfahren betreffend A. und B. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. 2. 2.1 Die Bestimmungen über die Vorbereitung der Hauptverhandlung im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 329 StPO sind auf die Hauptverhandlung des abgekürzten Verfahrens anwendbar, vorbehaltlich der Sonderregeln in Art. 361 und Art. 362 StPO (PERRIN/PREUX, Commentaire romand CPP, 2e éd., 2019, N. 3 et 4 ad art. 361 CPP; BGE 139 IV 233 E. 2.5.1; siehe auch Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in BBl 2006 1057, 1272). Eine Rückweisung der Anklage steht der erneuten Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nicht entgegen (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 362 StPO N. 8). Dies gilt a fortiori bei Rückweisungen der Anklage im abgekürzten Verfahren zur formellen Korrektur i.S. von Art. 329 Abs. 2 SPO. 2.2 Das Gericht hat sich gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO von Amtes wegen zu vergewissern, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 361 StPO N. 6). Gemäss Art. 360 Abs. 1 lit. a StPO hat die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren unter anderem die Angaben nach Art. 325 StPO zu enthalten. Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt i.S. des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO (siehe E. 2.3) zu umschreiben ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Durch klare Umgrenzung des

- 3 - SK.2024.60 Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 3. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten zusammenfassend vor, zwischen Frühjahr 2019 und Juni 2023 gemeinsam als Teil eines insbesondere in Italien, Deutschland, Holland, der Türkei, den Arabischen Emiraten und der Schweiz konspirativ agierenden Netzwerks in 87 Fällen verbrecherische Vermögenswerte in der Höhe von EUR 34 Millionen, CHF 1 Million sowie Gold im Umfang von rund 830 Kilogramm in Missachtung geltender Deklarationspflichten verschoben zu haben. Sie hätten dadurch Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft gewerbsmässig gewaschen. Die Anklageschriften sind aus den folgenden Gründen zu beanstanden: 3.1 Ausländische Vortaten a) Den Anklagen ist in Bezug auf die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte zu entnehmen, dass das grenzüberschreitend verschobene und gewaschene Bargeld aus dem qualifizierten, internationalen Betäubungsmittelhandel stamme, was die Beschuldigten gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen hätten. Die Vermögenswerte würden aus dem bestens organisierten Betäubungsmittelschmuggel von Südamerika nach Europa bzw. Betäubungsmittelhandel in Europa im grossen Stil herrühren. b) Der Geldwäschereitatbestand setzt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, voraus (vgl. BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a). Der Täter wird auch bestraft, wenn diese Vortat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Damit findet das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwendung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Folglich ist kein strikter http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235

- 4 - SK.2024.60 Einzeltatnachweis erforderlich. Die gewaschenen Werte müssen aber in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Vortat stehen (BGE 137 IV 80). Soweit wie aufgrund der Akten- und Beweislage möglich, sind in der Anklageschrift diesbezügliche Anhaltspunkte darzutun. c) Die ausländischen Vortaten sind mit der Nennung des Herkunftskontinents (Südamerika) der Betäubungsmittel und deren grossen Handel in Europa (u.a. Italien, Niederlande) lediglich rudimentär umschrieben. Den Anklageschriften sind keine Angaben zum konkreten Herkunftsland, zur Art und zum Umfang der Drogen aus dem internationalen Betäubungsmittelhandel zu entnehmen. Eine prima facie-Sichtung der Akten ergibt, dass die polizeilichen Berichte diesbezügliche spezifische Hinweise enthalten (Rubriken 10; BA 10.1.2.1.0009]), mithin die Beweislage hinreichend erscheint, um die Vortaten in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Die objektiven Sachverhaltselemente des qualifizierten Drogenhandels sollten daher in örtlicher, zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht approximativ umschrieben werden. Auch sollte die Anklageschrift Anhaltspunkte enthalten, die den Trail zwischen den Drogengeldern und den gewaschenen Geldern ansatzweise nachvollziehen lassen. Die ausländischen Vortaten sind insgesamt nicht zureichend umschrieben, weshalb die dem Anklageprinzip inhärente Informationsfunktion verletzt ist. Auch fehlen in den Anklageschriften Angaben zum ausländischen Recht (bspw. niederländisches und/oder italienisches Recht), was bei ausländischen Vortaten Sachverhalts-/Beweisthema bildet. In diesem Sinne sind in Nachachtung des Anklageund Legalitätsprinzips auch die einschlägigen ausländischen Strafnormen (inkl. Übersetzung) anzugeben. 3.2 Teilnahmeform Die in den Anklageschriften umschriebene Teilnahmeform der Mittäterschaft enthält folgende Unklarheiten: a) Den Anklageschriften ist bei der Umschreibung der Tathandlungen einleitend zu entnehmen, die Beschuldigten hätten in Mittäterschaft gehandelt («aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses und gemeinsamer Planung sowie durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war»). Nebst der lehrbuchartigen Wiedergabe der charakteristischen Merkmale für eine mittäterschaftliche Tatbegehung erschöpfen sich die Anklagen im Wesentlichen in der Feststellung, dass verschiedentlich A. und vornehmlich B. die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft vom Ausland in die Schweiz gebracht und sodann gemeinsam erneut grenzüberschreitend verschoben hätten. Wie, wann und wo die gemeinsame Tatplanung zustande gekommen und was das arbeitsteilige Zusammenwirken bezüglich der Tatausführung gewesen sein soll, wird hingegen nicht mit der erforderlichen Klarheit umschrieben. Mit anderen Worten fehlt in den

- 5 - SK.2024.60 Anklageschriften die zureichende Umschreibung der vom gemeinsamen Tatentschluss getragenen individualisierten Tatbeiträge. b) Wie bereits erwähnt, wirft die Anklage dem Beschuldigten B. formell – auf zumeist abstrakte Weise – mittäterschaftliche Tatbegehung vor (siehe E. 3.2a). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist indes eine Prüfung einer «blossen» Gehilfenschaft indiziert, umschreiben doch die konkreten Ausführungen mehrheitlich funktional untergeordnete Tatbeiträge. Laut Anklage soll beispielsweise B. als Angestellter von A. und in dessen Auftrag die Fahrten mit den inkriminierten Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ausgeführt haben. Aus der Anklage sollte hervorgehen, warum B. trotz des umschriebenen Unterordnungsverhältnisses, welche er als weisungsgebundener Kurier offensichtlich innehatte, dennoch eine bedeutende Rolle als Mittäter zukommen soll. Ausserdem fällt auf, dass die Anklageschrift betreffend A. im Unterschied zu jener betreffend B. den Zusatz erhält, dass er einen Gewinn von CHF 500’000 erzielt habe. Angesichts des Umstands, dass eine partizipative Gewinnaufteilung charakteristisches Merkmal der Mittäterschaft bildet, sollte die Anklage umschreiben, aus welchen anderen, kompensatorischen Gründen B. in objektiver und subjektiver Hinsicht eine massgebliche Rolle bei der Tatentschlussfassung, -planung oder -ausführung eingenommen hat, sodass er als Mittäter zu betrachten ist. Schliesslich ist vor dem Hintergrund der mittäterschaftlich angeklagten Tatbegehung nur schwer nachvollziehbar, weshalb die ausgehandelten Strafmasse – Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei A. und bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei B. – eine solche eklatante Diskrepanz aufweisen und ausschliesslich bei A. die Begründung einer Ersatzforderung von CHF 500'000 beantragt wird, soll doch der deliktische Gewinn gemeinsam erwirtschaftet worden sein. c) Aufgrund der aufgezeigten Inkonsistenz lässt sich die strafrechtliche Relevanz der einzelnen Tatbeiträge nicht beurteilen. Insofern genügt die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht und verletzt auch in diesen Punkten den Anklagegrundsatz. 3.3 Strafmasse a) In den Urteilsvorschlägen werden bei gewaschenen Vermögenswerten von umgerechnet rund CHF 55 Millionen Freiheitsstrafen von 36 bzw. 18 Monaten beantragt (siehe E. 3.2b). b) Das Gericht befindet grundsätzlich frei darüber, ob die beantragten Sanktionen angemessen sind. Die Gerichte stehen angesichts ihrer wichtigen Kontrollfunktion im abgekürzten Verfahren in der Pflicht, das vereinbarte Strafmass verantwortungsbewusst und umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls – vorbehaltlich allfälliger Nachverhandlungen – zurückzuweisen, sollten sie der Ansicht sein, es sprenge den gesetzlich zulässigen Ermessensspielraum. Da das

- 6 - SK.2024.60 staatsanwaltliche Ermessen und die Absprachen ohne entsprechende Dokumentation aber nur schwer überprüfbar sind, wäre es für eine wirksame richterliche Kontrolle zu begrüssen, wenn die Höhe des vereinbarten Strafmasses nachvollziehbar erscheint. In diesem Sinne werden im Kanton Zürich die staatsanwaltschaftlichen Überlegungen zur Festlegung des Strafmasses, welches hypothetisch im ordentlichen Verfahren beantragt würde, aktenkundig gemacht (vgl. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Juli 2024, Ziff. 14.3.2; GIGER, Die Unverwertbarkeit der Erklärungen nach Art. 362 Abs. 4 StPO: Rückschluss auf das Strafmassermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren? – Besprechung von BGE 144 IV 189, forumpoenale, 2019, S. 78 m.w.H.). c) In den Akten fehlen Hinweise der Bundesanwaltschaft zu den Überlegungen zur Festlegung der Strafmasse. Die Bundesanwaltschaft wird daher eingeladen in einer Notiz darzulegen, welche Kriterien i.S.v. Art. 47 f. StGB der ausgehandelten Strafhöhe zu Grunde liegen (Bewertung des Verschuldens etc., Umfang der Reduktion aufgrund des Geständnisses bzw. abgekürzten Verfahrens) und die Überlegungen zum Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe von A. 4. Im Ergebnis sind die Anklagen wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und zur frei gestellten Begründung der Strafmasse an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 325 und Art. 329 Abs. 2 StPO). 5. Das Verfahren ist zu sistieren. 6. Die Strafkammer vermag den für die Überarbeitung der Anklagen im abgekürzten Verfahren erforderlichen Aufwand nicht abzuschätzen, zumal es der Anklagebehörde obliegt, den konkreten Umfang der Anklagen zu bestimmen. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Rechtshängigkeit bis zur (Wieder-) Einreichung der Anklagen im abgekürzten Verfahren wieder auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO). Die Akten (SV.19.1054) sind daher an die Bundesanwaltschaft zurückzugeben. 7. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.

- 7 - SK.2024.60 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Anklagen werden zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren SK.2024.60 wird sistiert. 3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 4. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Dezember 2024

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