Urteil vom 30. September 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Salomé Rutishauser
Gesuchstellerin
gegen
A., erbeten vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger
Gesuchsgegner Gegenstand Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung; nachträglicher Entscheid
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.35
- 2 - SK.2024.35 Die Strafkammer erwägt: 1. 1.1 Mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) – soweit sie ihn nicht in einzelnen Anklagepunkten freisprach – wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Sie verpflichtete ihn unter anderem, die Entschädigung der Eidgenossenschaft für seine amtliche Verteidigung von Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) im Umfang von Fr. 10'000.-- zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. VI.2 [TPF 1.231.8.015]). 1.2 Am 21. September 2020 meldete der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 erklärte er im Berufungsverfahren, dass er die Berufung zurückziehe (TPF 1.100.012). Mit Beschluss CN.2021.11 vom 12. Juli 2021 schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das Verfahren als gegenstandslos ab und verpflichtete den Gesuchsgegner, für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 3'535.55 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. 6 [TPF 1.100.017]; siehe Entscheidmeldung zum Vollzug [TPF 1.231.8.022]). 1.3 Mit Gesuch vom 20. Juni 2024 beantragt die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (nachfolgend: Gesuchstellerin), es sei die Rückerstattungspflicht des Gesuchsgegners für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 13'535.55.-- gemäss Ziff. VI.2 des Dispositivs des Urteils SK.2019.71 der Strafkammer vom 11. September 2020 sowie Ziff. 6 des Dispositivs des Beschlusses CN.2021.11 der Berufungskammer vom 12. Juli 2021 festzustellen. 1.4 Am 26. Juni 2024 forderte die Verfahrensleitung der Strafkammer den Gesuchsgegner auf, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft bis zum 10. Juli 2024 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, soweit es sich um die Feststellung der Rückzahlungspflicht der von der Strafkammer mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'000.-handelt (TPF 1.231.2.001 f.). 1.5 Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 orientierte die Verfahrensleitung der Strafkammer den Präsidenten der Berufungskammer über die Teilzuständigkeit der Berufungskammer, soweit das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2024 die Feststellung der Rückzahlungspflicht der von der Berufungskammer mit Beschluss
- 3 - SK.2024.35 CN.2021.11 vom 12. Juli 2021 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3'535.55 zum Gegenstand hat, und liess ihm zuständigkeitshalber eine Kopie des Gesuches (inkl. Aktenverzeichnis und Beilagen) in Kopie zukommen (TPF 1.661.001). 1.6 Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt Christian Sturzenegger (nachfolgend: Rechtsvertreter) der Strafkammer mit, dass er im vorliegenden Verfahren die Interessen des Gesuchsgegners vertrete (TPF 1.521.001). 1.7 Am 2. September 2024 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nach zweimalig gewährter Fristerstreckung die Stellungnahme mitsamt 8 Beilagen zu den finanziellen Verhältnissen ein (TPF 1.521.007, -046). Die Unterlagen wurden der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. 2.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch der Entscheid über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25; TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.4]). 2.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO; vgl. TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013, E. 6.4]). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, die zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 2.3 Zur Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist Folgendes festzustellen: 2.3.1 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, soweit das Gesuch die Feststellung der Rückzahlungspflicht der von ihr mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'000.-- zum Gegenstand hat. 2.3.2 Soweit das Gesuch die Feststellung der Rückzahlungspflicht der von der Berufungskammer mit Beschluss CN 2021.11 vom 12. Juli 2021 im Umfang von Fr. 3'535.55 auferlegten Kosten für die amtliche Verteidigung zum Gegenstand hat, ist auf dieses nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. E. 1.5).
- 4 - SK.2024.35 2.3.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (u.a. Antrag der Vollzugsbehörde [vgl. E. 2.2]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3. 3.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt (wenn nötig) die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Gesuchstellerin reichte der Strafkammer mit Gesuch vom 20. Juni 2024 die Vollzugsakten ein. Der Gesuchsgegner erhielt Gelegenheit, sich zum Gesuch und den Beilagen vernehmen zu lassen (vgl. Art. 364 Abs. 4 StPO). Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 forderte die Verfahrensleitung der Strafkammer den Gesuchsgegner auf, bis am 10. Juli 2024 allfällige Änderungen in Bezug auf seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Vergleich zu den bereits bei der Gesuchstellerin im Rahmen des Vollzugsverfahrens eingereichten Unterlagen mitzuteilen (TPF 1.231.2.001). Diesem Ersuchen kam der Gesuchsgegner nach zweimalig erstreckter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 2. September 2024 nach und reichte mehrere Unterlagen (u.a. Rechnungen zu Staats- und Gemeindesteuern, Kontoauszüge) ein (TPF 1.521.007, -046). 3.2 Von Amtes wegen holte die Strafkammer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und die letzten Steuerunterlagen ein (TPF 1.231.2.004, -0224; 1.231.3.004). Die für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches erforderlichen Angaben betreffend die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners wurden somit ergänzt. 4. 4.1 Das Gericht entscheidet über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich ist mit jenem nach SchKG und es ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1 E. 2.a).
- 5 - SK.2024.35 Für die Berechnung des Notbedarfs gelten mutatis mutandis die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien [TPF 1.231.8.001, -004]). Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten auszugehen, über welche die verurteilte Person tatsächlich verfügt (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 132 StPO N. 11). Es muss der verurteilten Person möglich sein, den Anwaltskostenvorschuss aus vorhandenem, liquidem Vermögen oder aus dem Einkommen zu bezahlen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 24). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1; 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1 je m.w.H.; vgl. VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N. 13), unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3). Was die zeitliche Zumutbarkeit der Tilgung der Anwaltskosten anbelangt, so muss die zur Kostentragung verurteilte Person in der Lage sein, die Kosten aus dem Vermögen zu begleichen oder innert einem bis zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 24). 4.2 Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Bedürftigkeit ist zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt (vgl. analog zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfahren BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 ZPO N. 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5; Beschluss der Strafkammer SK.2022.25 vom 29. Juli 2022, S. 4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140122 vom 13. August 2014 E. 2.2). 5. 5.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner und seine Ehefrau hätten ein monatliches Einkommen von Fr. 11'360.40 und monatliche Auslagen von Fr. 8'306.90. Die Auslagen würden sich wie folgt zusammensetzen:
1. Grundbetrag Ehegatten (+ 25 %) Fr. 1'937.50 2. Grundbetrag der Kinder B. und C. Fr. 700.00 3. Grundbetrag des Kindes D. Fr. 200.00 4. Mietzins Fr. 1'500.00 5. Parkplatz Fr. 50.00 6. Krankenkassenprämien zzgl. ungedeckte Arztkosten Fr. 1'506.80 7. Hausrat- Privathaftpflichtversicherung Fr. 43.20 8. Auswärtige Verpflegung (Gesuchsgegner und Ehefrau) Fr. 280.00
- 6 - SK.2024.35 9. Arbeitsweg (hier: Gesuchsgegner und Ehefrau) Fr. 300.00 10. Autoversicherung E. und F. Fr. 157.00 11. Autosteuer Fr. 60.00 12. Kinderbetreuung durch Mutter Fr. 100.00 13. Sprachschule D. Fr. 30.00 14. Freizeit Fr. 157.00 15. Lebensversicherung G. Fr. 600.00 16. Schuldenamortisationsraten Kredite H. und I. Fr. 480.00
Laut Gesuchstellerin resultiere ein monatlicher finanzieller Überschuss von Fr. 3'053.50. Die wirtschaftliche Situation des Gesuchsgegners lasse es somit zu, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zumindest ratenweise zurückzuzahlen (TPF 1.100.004. -007). 5.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dem monatlichen Ehegatten-Einkommen von Fr. 11'360.40 würden monatliche Ausgaben von Fr. 11'070.65 gegenüberstehen. Er und seine Ehefrau würden den erweiterten Bedarf mit dem verfügbaren Einkommen knapp nicht zu decken vermögen. Die Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'535.55 sei somit nicht zumutbar (TPF 1.521.013, -015). Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin berechneten Bedarfspositionen 1-3 (Grundbeträge), 8 (auswärtige Verpflegung), 9 (Arbeitsweg) und 12 (Kinderbetreuung) (vgl. E. 5.1). Ausserdem seien Steuern von monatlich Fr. 600.-- zu berücksichtigen. Die übrigen Bedarfspositionen werden nicht beanstandet. Auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einwände gegen die Einkommens- und Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin wird – soweit erforderlich – im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe E. 6). 6. Die aktuelle wirtschaftliche Lage des Gesuchgegners präsentiert sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: 6.1 Einkommen/Vermögen Dem Lohnausweis des Gesuchsgegners ist zu entnehmen, dass sein Nettolohn im Jahr 2023 Fr. 95'047.95 betrug (TPF 1.100.037). Dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von Fr. 7'920.--. Der Nettolohn der Ehefrau des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2023 Fr. 34'077.-- bzw. monatlich Fr. 2'839.75. Dass in diesem Einkommen eine einmalige Prämie von Fr. 1'300.-- enthalten sein soll, welche laut Gesuchsgegner in Abzug zu bringen sei, ist nicht aktenkundig (TPF 1.521.014). Der Gesuchsgegner hat es unterlassen, die entsprechenden Belege einzureichen (vgl. E. 4.2). Demzufolge beträgt das gesamte Nettoeinkommen der Ehegatten Fr. 10'759.75. Was die Vermögenssituation anbelangt, so bringt der Gesuchsgegner vor, er habe als einzigen Vermögenswert lediglich eine Lebensversicherung, welche aber nicht
- 7 - SK.2024.35 frei verfügbar sei (TPF 1.521.015). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass gemäss Steuererklärung 2022 der Gesuchsgegner über Wertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 16'314.-- verfügt (TPF 1.231.2.014). Die Frage, ob der Gesuchsgegner über diesen Vermögenswert tatsächlich noch verfügt, kann indessen angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben (vgl. E. 6.3; 7.). 6.2 Auslagen/Bedarfspositionen 6.2.1 Grundbetrag Der Ehegatten-Grundbetrag beträgt gemäss den erwähnten Richtlinien (E. 4.1) Fr. 1'700.--. Der Grundbetrag inklusive eines Zuschlags von 25 % ergibt einen erhöhten Grundbedarf von Fr. 2'125.--. Für Kinder bis 10 Jahre beträgt der monatliche Grundbetrag Fr. 400.-- und für Kinder über 10 Jahre Fr. 600.--. Zwei der drei Kinder sind unter 10 Jahre alt. Entgegen den Berechnungen der Gesuchstellerin ist bei den Kindern entsprechend den Lehrmeinungen und der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) ebenfalls ein erhöhter Notbedarf zu berücksichtigen. Der Grundbetrag der Kinder von insgesamt Fr. 1'400.-- inkl. eines Zuschlags von 25 % ergibt einen erhöhten Grundbedarf von Fr. 1'750.--. Der gesamte erhöhte Grundbedarf der Familie des Gesuchstellers beträgt somit Fr. 3'875.--. 6.2.2 Kosten für auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner bringt vor, die Kosten für die auswärtige Verpflegung würden bei ihm Fr. 210.-- pro Monat (20 x Fr. 11.--) und bei seiner Ehefrau – aufgrund der Schichtarbeit – zu einem höhen Ansatz Fr. 120.-- pro Monat (8 x Fr. 15.--), ausmachend total Fr. 330.-- pro Monat, betragen. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung betragen gemäss erwähnten Richtlinien (E. 4.1) – bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung – Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- für jede Hauptmahlzeit. Der Gesuchsgegner begründet nicht, warum bei der Schichtarbeit der Ehefrau höhere Auslagen von 15.-- pro Tag für die auswärtige Verpflegung gerechtfertigt sein sollen, zumal das Reglement eine Obergrenze von Fr. 11.-- pro Mahlzeit vorsieht. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung der Ehegatten sind somit mit insgesamt Fr. 308.-- pro Monat festzusetzen (Gesuchsgegner: 20 x Fr. 11.--; Ehefrau 8 x Fr. 11.--). 6.2.3 Fahrkosten Der Gesuchsgegner moniert, dass die von der Gesuchstellerin berücksichtigte Pauschale von je Fr. 10.-- pro Tag für die Arbeitswegkosten, ausmachend total Fr. 300.-- pro Monat, nicht den effektiven Ehegatten-Kosten entsprechen würden. Für den Arbeitsweg seien er und seine Ehefrau auf ihre Fahrzeuge (Autos)
- 8 - SK.2024.35 angewiesen. Er arbeite Vollzeit in U. und habe einen Arbeitsweg von 50 km. Die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde pro Fahrtweg je nach Verbindung bis zu 1 Stunde und 53 Minuten dauern. Da seine Arbeit jeweils früh am Morgen beginne, könne er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen. Seine Ehefrau arbeite mit einem 40 %-Pensum im Spital in V. und habe einen Arbeitsweg von 33 km. Ihre Arbeitszeiten seien unregelmässig. Das Auto habe daher bei beiden Kompetenzcharakter. Die Mobilitätskosten würden monatlich insgesamt Fr. 1'126.20 betragen. Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendig ist (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [LE180029] vom 6. September 2018 E. III.5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden [ZK1 11 75] vom 31. Januar 2012 E. II.4.d). Dies kann aufgrund besonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines übermässig langen Arbeitswegs oder wenn das Fahrzeug beispielswiese im Aussendienst eingesetzt wird, der Fall sein (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [ZK1 11 75] vom 31. Januar 2012 E. II.4.d). Kann der Verurteilte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [LE180029] vom 6. September 2018 E. III.5.1). In einem jüngeren vom Bundesgericht beurteilten Fall bestand höchstrichterlich kein Anlass, in die vorinstanzliche Ermessensausübung wegen Willkür einzugreifen, wonach ein Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von je 53 Minuten für den Hin- und Rückweg für zumutbar erachtet wurde, selbst wenn die Benutzung des Privatfahrzeugs für den Zahlungspflichtigen eine Zeitersparnis von rund 1 Stunde pro Tag zur Folge gehabt hätte. Das Bundesgericht betonte den Ermessenspielraum der kantonalen Gerichte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Arbeitsweges bzw. des Kompetenzcharakters eines Fahrzeuges (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 f.). Voraussetzung für die Bejahung des Kompetenzcharakters der Autos der Ehegatten ist, ob überhaupt öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zur Verfügung stehen und gegebenenfalls die Dauer der Arbeitswege zumutbar sind. Dazu Folgendes: Was die Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln anbelangt, ist vorab festzustellen, dass der Gesuchsgegner es unterlassen hat, die Arbeitszeiten mittels Arbeitspläne oder dergleichen offenzulegen. Gemäss Fahrplan der SBB fährt der erste Zug von seinem Wohnort in W. zu seinem Arbeitsort in U. um 05:29 Uhr ab (TPF 1.231.8.007), womit sein Einwand, dass er aufgrund seines frühen Arbeitsbeginns auf das Auto angewiesen sei, mangels Offenlegung seines Arbeitsbeginns unbegründet ist. In Bezug auf die angeblichen unregelmässigen Arbeitszeiten
- 9 - SK.2024.35 seiner Ehefrau im Spital erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht, wie sich diese konkret gestalten. Dass bei einem Spital unregelmässige Arbeitszeiten und Schichtbetrieb die Regel sind, ist aufgrund der 24-Stunden Spitalbetriebe systemimmanent und insofern unzweifelhaft. Es ist aber ebenso gerichtsnotorisch, dass Spitäler die Arbeitszeiten für Mitarbeitende im Schichtbetrieb so gestalten, dass sie ihren Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können. Für das Gericht steht daher ausser Frage, dass der Ehefrau des Gesuchsgegners für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, zumal ihr gemäss Fahrplan der SBB auch frühmorgens und spätabends Zugverbindungen zur Verfügung stünden (mögliche Hinfahrt W.-V. ab 05:48 Uhr, ab 23:48 Uhr für allfällige Nachtschicht; mögliche Rückfahrt V.-W. ab 00:05 Uhr, ab 05.35 Uhr nach allfälliger Nachtschicht [TPF 1.231.8.011, 013, 014a; gemäss aktuellem Fahrplan der SBB [online abrufbar unter www.sbb.ch]). Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit nicht unmöglich (vgl. E. 6.2.2 b). Da laut Rechtsprechung eine blosse Zeitersparnis grundsätzlich nicht dazu führt, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (vgl. E. 6.2.2 b), ist vorliegend die jeweilige Dauer der Zugfahrt ohne Weiteres zumutbar (Gesuchsgegner: 50 km [einfacher Fahrweg], rund 1 Stunde Zugfahrt für Fahrweg W.-X.-U.; rund 20 Minuten Wartezeit am Bahnhof X.; Ehefrau: 33 km [einfacher Fahrweg]; 37 Minuten für den einfachen Fahrweg W.-V.). Nach dem Gesagten steht fest, dass den Fahrzeugen (Autos) der Ehegatten kein Kompetenzcharakter zukommt. Im Ergebnis erscheint es sachgerecht, die Fahrkosten im Rahmen der Bedarfsberechnung pauschal mit je Fr. 10.-- pro Tag zu berücksichtigen. Bei einem Beschäftigungsgrad des Gesuchsgegners von 100 % und einem Beschäftigungsgrad seiner Ehefrau von 40 % entspricht dies Fahrkosten von insgesamt Fr. 280.-- (20 x Fr. 10.--, 8 x Fr. 10.--) pro Monat. 6.2.4 Betreuungskosten Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die von der Gesuchstellerin berücksichtigten Betreuungskosten für die drei Kinder durch seine Schwiegermutter von lediglich Fr. 100.-- pro Monat willkürlich seien. Die Betreuungskosten würden monatlich Fr. 400.-- (8 [Tage] x Fr. 50.--) betragen (TPF 1.521.012). Der Gesuchsgegner hat bereits im Rahmen des Vollzugsverfahrens bei der Gesuchstellerin für die Betreuung der Kinder durch die Schwiegermutter monatliche Kosten zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- geltend gemacht. Diese Kosten wurden trotz Aufforderung durch den Gesuchsgegner nicht belegt (TPF 1.100.089). Die Ehefrau des Gesuchsgegners präzisierte in ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 lediglich, dass sie ihrer Mutter unterschiedlich viel für die Betreuung zahle, ihr jedoch monatlich fix Fr. 100.-- überweise und ihr den Rest über den Monat verteilt zukommen lasse. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zumindest den http://www.sbb.ch/
- 10 - SK.2024.35 Kontoauszügen des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau keine monatlichen Geldüberweisungen für Betreuungskosten in besagter Höhe zu entnehmen sind. Dass die Überweisungen durch anderweitige Zahlungsmodalitäten (J. etc.) wahrgenommen worden wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht belegt. Für das Gericht ist aber ohnehin entscheidrelevant, dass es der Gesuchsgegner auch im gerichtlichen Verfahren unterlassen hat, Quittungen oder sonstige Belege einzureichen, welche die angeblichen Betreuungskosten belegen würden. Nur am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass die Fr. 100.-- betragsmässig in etwa die Unkosten der Schwiegermutter für die Betreuung der Enkel decken dürften, was im Übrigen der Usanz entspräche, wonach Grossmüttern für die Betreuung ihrer Enkel lediglich die Spesen ersetzt werden. Ansonsten wäre es – wie erwähnt – am Gesuchsteller gelegen, darüber hinausgehende (Lohn-)Zahlungen mittels Arbeitsvertrag oder dergleichen zu belegen. Die von der Gesuchstellerin berücksichtigten Betreuungskosten von monatlich Fr. 100.-- erscheinen somit angemessen. 6.2.5 Steuern Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei bei der Bedarfsberechnung zusätzlich der monatliche Betrag von Fr. 600.-- für die laufenden und bezahlten Staats- und Gemeindesteuern 2024 zu berücksichtigen. Steuern sind gemäss den erwähnten Richtlinien (vgl. E. 4.1) und gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 126 III 89 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2003 vom 17. November 2003, BISchK 2004, 85 ff.) bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Offene Steuerrückstände, soweit sie nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden, sind in aller Regel bereits früher sistiert worden und dürfen somit auch für eine weitere Übergangsfrist ohne grössere Nachteile sistierbar bleiben, weshalb sie nicht anzurechnen sind (VIKTOR RÜ- EGG/MICHAEL RÜEGG, a.a.O., Art .117 ZPO N. 14). Demgegenüber sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nachweislich bezahlte, öffentlich-rechtliche Schulden – wie Steuerschulden – anzurechnen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a; E. 4.1, 1. Absatz). Den eingereichten Rechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 und dem aktuellen Kontoauszug des Steueramtes der Stadt W. vom 27. August 2024 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner die monatlichen Steuerraten im Betrag von Fr. 600.-- effektiv und regelmässig bezahlt (TPF 1.521.025, -028). Dem Gesuchsgegner ist somit ein Betrag von monatlich Fr. 600.-- für die Steuern anzurechnen.
- 11 - SK.2024.35 6.2.6 Unbestrittene Auslagen Die übrigen vom Gesuchsgegner geltend gemachten Auslagenpositionen (siehe E. 5.1 [Positionen: 4-7 und 10-16]) im Betrag von insgesamt Fr. 4'739.45 sind unbestritten und belegt (TPF 1.100.028 ff.). Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug bestehen gegen den Gesuchsgegner keine Betreibungen oder Verlustscheine. 6.3 Bei monatlichen Einkünften von Fr. 10'759.75 und monatlichen Ausgaben von Fr. 9'902.45.-- verbleibt dem Gesuchsgegner ein Überschuss von Fr. 875.30. 7. Aufgrund des Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner – unter Berücksichtigung des sog. «Notgroschens» – finanziell in der Lage ist, die Verteidigungskosten von Fr. 10’000.-- mittels Ratenzahlungen innerhalb der nächsten zwei Jahre zu begleichen (vgl. die Praxis in einem ähnlich gelagerten Fall: Verfügung der Strafkammer SK.2023.44. vom 23. November 2023, S. 4). 8. Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung von Fr. 10'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.71 zurückzubezahlen. 9. Über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung hat die Vollzugsbehörde zu befinden (Art. 442 Abs. 1 StPO). 10. Im Ergebnis ist das Gesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Es ist keine Entschädigung auszurichten. 12. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 12 - SK.2024.35 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 20. Juni 2024 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 10'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.71 zurückzubezahlen. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Christian Sturzenegger und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie) mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)
- 13 - SK.2024.35 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. September 2024