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Bundesstrafgericht 09.10.2024 SK.2023.35

October 9, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,806 words·~1h 9min·3

Summary

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.;;Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.;;Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.;;Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.

Full text

Urteil vom 9. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler und als Privatklägerschaft: B., vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs

gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.35

- 2 - SK.2023.35 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs.1 und Abs. 1bis aStGB; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 StGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und teilweiser Anrechnung der freiheitsentziehenden Ersatzmassnahmen. 3. A. sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 4. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 5. Anträge für die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte: 5.1 Die mit Verfügung vom 24. Februar 2023 beschlagnahmten Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 8'750.-- seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Die folgenden, mit Verfügung vom 22. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids durch die Iagernden Behörden unbrauchbar zu machen oder zu vernichten:

- 3 - SK.2023.35 6. Es sei die Zustimmung zur Löschung des von A. erstellten DNA-Profils (PCN 1) und der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 7. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 8. Die auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 63’696.15, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, seien voIIumfänglich A. aufzuerlegen. 9. Die amtliche Verteidigung von A. sei für ihre Aufwendungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ass-ID Gegenstand 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “Happy Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebstreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen, transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, total ca. 877 g 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, total ca. 750 g 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «Happy Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «Happy Birthday» 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle

- 4 - SK.2023.35 Anträge der Privatklägerschaft 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. 3. Eventualiter oder im illiquiden Umfang sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den dem vorstehenden Antrag zugrunde liegenden Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 15’000.--, kaufkraftbereinigt, nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der PrivatkIägerin, seien der Beschuldigten (recte: dem Beschuldigten) aufzuerlegen, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind. Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, und jedenfalls auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Das beschlagnahmte Bargeld sei dem Beschuldigten herauszugeben, eventualiter bei einem Schuldspruch sei es zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. 6. Das Mobiltelefon iPhone 6S sei zu Gunsten der Verfahrenskosten zu verwerten, allenfalls einzuziehen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien zu vernichten.

- 5 - SK.2023.35 Sachverhalt: A. Gestützt auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, österreichische Botschaft in Sarajewo, vom 3. Oktober 2016, an das Bundeskriminalamt Wien, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel, zuhanden der Zürcher Kantonspolizei, demzufolge A. (nachfolgend: Beschuldigter) zusammen mit C. einen Raub in einer Wohnung einer serbischen Familie in der Nähe von Zürich plane, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 4. Oktober 2016 ein Strafverfahren gegen die Obgenannten (BA pag. 10.01.001 ff.). Gleichzeitig ordnete sie eine Echtzeitüberwachung der auf den Beschuldigten eingelösten Mobiltelefonnummer sowie die Observation mit technischen Überwachungsgeräten des von ihm genutzten Personenwagens Audi A3 (BA pag. 10.01.0011), sowie mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten an; die Zufallsfunde wurden in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0001 ff.). B. Im Rahmen der genannten Überwachungsmassnahmen wurden in der Nacht vom 11. März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoffanschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen ergaben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). Anlässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte seinem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnungen durchsucht habe, das, wonach sie gesucht hätten, aber seit Freitag bei D. sei (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspolizei Zürich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsuchungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). C. Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Übernahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterverschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und festhielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Verfahrensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). D. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA

- 6 - SK.2023.35 pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Untersuchungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Meldepflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). E. In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches jedoch letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). F. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die Bundesanwaltschaft übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). G. Die Bundesanwaltschaft dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstellens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen geführte Strafverfahren schliesslich auf D. und †E. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom 28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). H. Das Verfahren gegen †E. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infolgedessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. geführte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig abgeschlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). I. Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zulasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betreffend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. bezog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der Bundesanwaltschaft – von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB geführten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die

- 7 - SK.2023.35 Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). J. Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0220 f.) K. Am 17. Mai 2023 kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten den bevorstehenden Abschluss des Strafverfahrens an. Sie hielt fest, die hier fraglichen Tatbestände zur Anklage zu bringen sowie das Verfahren wegen der Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 und 87 HMG) sowie Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG) einzustellen (BA pag. 3.01.0001 ff.). Am 14. Juni 2023 erliess die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Teileinstellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom 14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). L. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; SK pag. 25.100.001 ff.). M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Posteingang: 13. Dezember 2023) beantragte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten dessen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kostenauflage zulasten des Staates und unter Geltendmachung einer Entschädigung für die erstandene Haft (SK pag. 25-521-001 ff.). Die Parteien wurden eingeladen, sich bereits vor der Hauptverhandlung zur besagten Eingabe zu äussern. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin erklärten daraufhin, dass eine Äusserung derzeit verfrüht sei und sie sich an der Hauptverhandlung je in ihren Parteivorträgen dazu äussern würden (SK pag. 25.510.083 f.; 25.551.002 f.).

- 8 - SK.2023.35 N. Im Laufe der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsberichte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklägerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter insbesondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen sowie eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten erkannt (SK pag. 25.262.1.002 ff.). O. Die Vorsitzende eröffnete am 22. April 2024 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und des Verteidigers des Beschuldigten die Hauptverhandlung. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte, welcher den Empfang der Vorladung unterschriftlich bestätigt hatte, blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (SK pag. 25.331.006). In der Folge lud die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Parteien zur neu auf den 27. Juni 2024 angesetzten Hauptverhandlung vor. Auch zu dieser Hauptverhandlung erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte, der den Erhalt der zweiten Vorladung bestätigt hatte, unentschuldigt nicht (SK pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). P. Die Vorsitzende gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe jeweils auf mehrere Dateien beziehen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht deklarierte Nebentätigkeiten bezog (SK pag. 25.720.007). Q. Für das zweimalige unentschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Verfahrensnummer: SN.2024.15]; SK pag. 25.913.001 ff.). R. Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Beschuldigten eröffnet (SK pag. 25.720.003 ff.). S. Die schriftliche Begründung hat vorliegend von Gesetzes wegen zu erfolgen (Art. 82 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete Rechtsanwalt Frauenfelder, namens und im Auftrag des Beschuldigten, Berufung gegen

- 9 - SK.2023.35 das vorliegende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an (SK pag. 25.940.001). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die übrigen Anklagepunkte sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, weshalb diesbezüglich grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Die Bundesanwaltschaft vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (siehe dazu Prozessgeschichte lit. G und J). Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erhobenen Beweismittel sind verwertbar. Einwände dagegen gab es von keiner Partei. 1.3.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten, die nach dem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und bis zu dessen Ablehnung erfolgten, gilt Folgendes: 1.3.2.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurden, können nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten

- 10 - SK.2023.35 Verfahren in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden (Art. 362 Abs. 4 StPO). Insbesondere Geständnisse der beschuldigten Person hinsichtlich der anzuklagenden Sachverhalte werden damit hinfällig, wenn sie im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren gemacht wurden. Demgegenüber bleiben Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens geführten Einvernahmen erfolgten, also bspw. in der vorausgehenden Voruntersuchung, verwertbar. Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden (GREINER/JAGGI, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 362 StPO N. 30 f.). 1.3.2.2 In casu wurde in der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (noch im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführten Verfahrens) ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). Folglich sind die vom Beschuldigten in dieser Zeitspanne getätigten Aussagen, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt sind, gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Darunter fallen die Einvernahmen des Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0012 ff.) und vom 22. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0021 ff.) sowie dessen Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13.01.0029 ff.) und entsprechende Dokumente, in denen diese Aussagen wiedergegeben wurden (BA pag. 10.01.0085 ff.; siehe dazu auch BA pag. 18.10.0001 ff.). Die entsprechenden Akten resp. Aussagen des Beschuldigten, die dieser im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren tätigte, wurden – mit nachfolgender Ausnahme – bereits im Vorverfahren aus den Akten entfernt resp. geschwärzt, womit die Aktenaussonderung vor der Hauptverhandlung resp. vor Anklageerhebung erfolgte; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platzhaltern gekennzeichnet. Nicht bereits im Vorverfahren geschwärzt wurden indes die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. August 2017 (BA pag. 2.02.0034 ff.). Zwar lautete das – von der Bundesanwaltschaft in diesem Zeitpunkt geführte – Verfahren gegen den Beschuldigten bis dahin auf Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 225 StGB). Der Vorwurf der Pornografie (Art. 197 aStGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB) war neu hinzugekommen und das entsprechende Verfahren wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnet und in der Folge auf entsprechende Anfrage erst am 27. September 2017 von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA pag. 1.00.0004; 2.02.0012 ff.). Der vorgenannte Verdacht rührte indes aus der Durchsuchung des beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung wegen Herstellens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sichergestellten iPhones 6S und dieses Verfahren war zum damaligen Zeitpunkt bereits ein abgekürztes (BA pag. 2.02.0019 ff.), weshalb der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe Gegenstand ein und

- 11 - SK.2023.35 desselben Strafverfahrens, eben des abgekürzten Verfahrens, waren. Demnach erfolgten die vom Beschuldigten am 15. August 2017 getätigten Aussagen im Rahmen dieses abgekürzten Verfahrens. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten vom 15. August 2017, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewaltdarstellungen und Pornografie erfolgten, gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten hingegen entweder vor Einleitung des abgekürzten Verfahrens oder nach dessen Scheitern und sind somit verwertbar. 1.3.3 Hinsichtlich der Einvernahmen von †E. und D., an denen dem Beschuldigten nicht teilnehmen konnte resp. ihm kein Konfrontationsrecht eingeräumt wurde, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit. Rechtsanwalt Frauenfelder brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vor, dass die von †E. im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Juni 2017 getätigten Aussagen mangels erfolgter Konfrontation, welche auf ein Säumnis der Bundesanwaltschaft zurückzuführen sei, nicht verwertbar seien (BA pag. 13.3.1 ff.; SK pag. 25.721.091). 1.3.3.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der Befragung von Belastungszeugen, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen

- 12 - SK.2023.35 (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Beschränkt sich die neuerliche Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht ausreichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Berücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Ausübung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2) 1.3.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung kann von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit einer befragten Person oder auf deren ergänzende Befragung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (vgl. dazu: BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; Urteile 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1;

- 13 - SK.2023.35 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen) kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.1; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Italien vom 7. August 1996, Recueil Cour EDH 1996-III S. 937, Ziff. 52 f.). 1.3.3.3 Das vorliegende Verfahren wurde zunächst neben dem Beschuldigten auch gegen †E. und D. geführt (vgl. Prozessgeschichte Lit. G). †E. wurde von der Bundesanwaltschaft am 5. Juni 2017 einvernommen. Gemäss den Akten informierte †E. die Bundesanwaltschaft telefonisch am 19. Dezember 2017 über seine Abwesenheit vom 22. Dezember 2017 bis ca. 19. Januar 2018 (BA pag. 16.03.0001). Weder davor noch danach erfolgte eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten. Am 27. Februar 2018 wurde die Bundeanwaltschaft vom Verteidiger des Beschuldigten über den Tod von dessen Vater, †E. in Kenntnis gesetzt. Letzterer brach am 27. Februar 2018 infolge eines Herzinfarkts in einer Arztpraxis in X. zusammen, wurde ins Unispital transportiert, wo er verstarb (BA pag. 6.02.0072). Der gegen †E. an diesem Tag erlassene Strafbefehl wurde aufgrund von dessen Ableben durch eine Einstellungsverfügung gleichen Datums ersetzt (BA pag. 3.00.0003). 1.3.3.4 Aktenkundig ist, dass zwischen der ersten Einvernahme von †E. und dessen Tod rund 8.5 Monate verstrichen, wovon †E. ungefähr einen Monat im Ausland verbrachte. Zu jenem Zeitpunkt befand sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium und wurde gegen mehrere Personen geführt. In der hier interessierenden Zeitspanne wurde vom Verteidiger des Beschuldigten nie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme beantragt. Das Ableben von †E. war zudem unvorhergesehen resp. unerwartet, so dass die Bundesanwaltschaft auch in zeitlicher Hinsicht nicht von einer Dringlichkeit für die allfällige Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ausgehen musste. Der Beschuldigte wurde zudem in diversen Einvernahmen mit den Aussagen von †E. konfrontiert und konnte sich dazu äussern. Die Aussagen von †E. im hier interessierenden Sachverhalt sind weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von †E. verwertbar.

- 14 - SK.2023.35 1.3.3.5 D. wurde am 4. Juni 2017 als beschuldigte Person wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen einvernommen. Am 10. Juli 2017 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten noch im Rahmen des gegen letzteren geführten abgekürzten Verfahrens (dazu vorne, Prozessgeschichte Lit. E.). Zwar sind die Aussagen des Beschuldigten infolge des gescheiterten, abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar, jedoch bleiben die Aussagen von D. grundsätzlich unter diesem Gesichtspunkt insofern verwertbar, als sie sich nicht auf die unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten stützen. Letztlich wurde D. am 9. Oktober 2020 – infolge rechtskräftiger Verurteilung mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 – in der Rolle als Zeuge einvernommen, unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten. Zwar wurden D. an besagter Einvernahme diverse frühere Aussagen vorgehalten, indes äusserte er sich auch noch einmal einlässlich und auf eine Weise zur Sache, die es dem anwesenden Verteidiger des Beschuldigten ermöglichte, diese Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Zudem sind die Aussagen von D. im vorliegenden Sachverhaltskomplex weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise, vielmehr reihen sie sich – wie zu zeigen sein wird (E. 2.3.5) – in weitere Beweismittel, insbesondere die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, ein. Der Verwertbarkeit der Aussagen von D. steht somit nichts entgegen. 1.4 Anwendbares Recht 1.4.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. 1.4.2 Der Beschuldigte soll die verfahrensgegenständlichen Straftaten im Zeitraum von ca. 2015 bis 4. Mai 2020 begangen haben. Seither wurde das Strafgesetzbuch verschiedenen Revisionen unterzogen, insbesondere im Bereich des Sanktionenrechts. Die strafbaren Handlungen liegen damit teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Da dieses primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) und kurze Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) wieder einführt, kann es gegenüber dem vorliegend im Tatzeitpunkt geltenden Recht grundsätzlich nicht als milder qualifiziert werden (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 11). Eine weitere Änderung einzelner Straftatbestände trat mit der Revision über die

- 15 - SK.2023.35 Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts wird nachfolgend je gesondert bei den konkreten Straftatbeständen geprüft. 2. Materielles 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) 2.1.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 zunächst zusammengefasst vor, in der Zeit von ca. März/April 2019 bis 8. Juli 2019 und von ca. 8. August bis 13./14. September 2019 an ca. 3 bis 4 Tagen pro Woche durchschnittlich je ca. 2.5 Gramm Kokaingemisch, mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 60 %, zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm, insgesamt ca. 144 Gramm Kokaingemisch, d.h. 86.4 Gramm Reinsubstanz an F. verkauft zu haben. An zwei weiteren Tagen, unter anderem am 19. August 2019, habe er zudem jeweils ca. 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt ca. 20 Gramm Kokaingemisch, d.h. 12 Gramm Reinsubstanz Kokain an Vorgenannte veräussert, wobei letztere davon 122 Gramm für ihren Eigenkonsum verwendet und ca. 42 Gramm an andere Personen, darunter der Privatklägerin, weiterverkauft habe. Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 164 Gramm Kokaingemisch, d.h. 98.4 Gramm Reinsubstanz Kokain veräussert. Mit der vorsätzlichen Veräusserung von Betäubungsmitteln in dieser Menge habe er zumindest in Kauf genommen, dass er die Gesundheit von vielen Menschen gefährdet habe. 2.1.2 Rechtliches 2.1.2.1 Infolge der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 erfuhr die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 2 aBetmG insofern eine Änderung, als die Freiheitsstrafe nun nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. In casu erweist sich das neuere Recht nicht als das mildere, da beim Beschuldigten auf das Ausfällen einer zusätzlichen Geldstrafe zu verzichten ist (Art. 2 Abs. 1 StGB, s. E. 1.4.2). 2.1.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aBetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser

- 16 - SK.2023.35 Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Schwelle zum qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung vieler Menschen (d.h. von mind. 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Somit bildet die reine Betäubungsmittelmenge trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 m.w.H.; 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.). Für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls ist unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen, ob er sie gestützt auf einen einzigen Willensentschluss oder gestützt auf mehrere Willensentschlüsse in Verkehr bringt. Die Betäubungsmittelmengen der einzelnen Handlungen sind zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falles zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.7). 2.1.3 Tatsächliches 2.1.3.1 Zentrale Beweismittel bilden für den hier zu beurteilenden Anklagesachverhalt die Aussagen von F. und der Privatklägerin. Zudem liegen auch diverse Chat- Unterhaltungen vor. 2.1.3.2 Bei den Akten liegt eine Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und F. vom 14. August 2019, worin Letztere diesem mitteilte, dass ein Stammkunde von ihr zur Privatklägerin komme, und ihn aufforderte, ihr davor noch einen «Stein» zu bringen. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er ihr «alles was sie brauche» bringe. Mit «Stein», so F., habe sie Kokain gemeint (BA pag. B02.02.004.0282), sie habe es aber immer anders genannt (BA pag. B02.02.002.0374). Am 5. November 2019 informierte F. den Beschuldigten via WhatsApp, dass die von der Polizei aufgegriffene Privatklägerin der Polizei von ihm erzählt habe, da ihr Urin positiv auf Drogen getestet worden sei (BA pag. B02.02.002.0170 ff.). Der Beschuldigte schrieb ihr am 10. November 2019 «Schmeisse deine telefon weg und kaufe dir ein neues, wenn sie die wo du hast nicht kontrolliert haben» (BA pag. B02.02.002.0171). Im weiteren Chat-Verlauf schilderte F., dass sie alles gelöscht und ein neues Handy habe (BA pag. B02.02.002.0179). Der Beschuldigte antwortete darauf, sie solle der Polizei einfach sagen, «ich hab mit dir sex gehabt und fertig» (BA pag. B02.02.002.0179). 2.1.3.3 F. gab im gegen sie geführten Verfahren an, dass der Beschuldigte und sie sich im März oder April 2019 kennen gelernt und sich jeden zweiten oder dritten Tag getroffen hätten, und er ihr dabei Kokain geliefert habe (BA

- 17 - SK.2023.35 pag. B02.02.004.0274 ff.; BA02.02.002.0365 f.; -0368; B02.02.004.0274; -0300; -0303; B02.02.005.0394 f.). Er sei ihr Dealer für Kokain gewesen (BA pag. B018.11.001.0226; B02.02.004.0301). Pro Mal seien das ein oder zwei Gramm gewesen, zwei Mal habe sie zudem je 10 Gramm gekauft, wobei sie Fr. 100.-- pro Gramm bezahlt, und in der Woche zwischen Fr. 500 bis 600.-- ausgegeben habe (BA pag. B02.02.004.0275; -0303; BA02.02.002.0368 f.; -0371 ff.; -0377; -0399; B02.02.005.0422 f.). Auch die Privatklägerin habe Kokain von ihm konsumiert, dieses aber selbst bezahlen müssen, wobei diese das Geld ihr habe übergeben müssen, und sie habe es dann dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.004.0275; B02.02.002.0375 f.; B02.02.005.0394). Das letzte Mal habe sie am 13./14. September 2019 Kokain vom Beschuldigten gekauft (BA pag. B02.02.002.0371 f.; -0377; B02.02.005.0422 f.). Von den beim Beschuldigten gekauften Drogen habe sie ca. 42 Gramm an insgesamt mindestens acht Personen für deren Eigenkonsum verkauft (BA pag. B02.02.002.0364 ff.; B02.02.004.0273 ff.; B02.02.005.0393 ff.; -0422 ff.; B018.11.001.0273). Unter anderem räumte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ein, auch ihrem (Ex-)Schwager, Kokain weitergegeben zu haben (BA pag. B02.02.002.0374; vgl. auch B018.11.001.0273). Auf Vorhalt, dass sie gemäss ihren Angaben in der Zeit vom 8. August bis ca. 13./14. September 219 somit insgesamt ca. 122 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erworben habe, gab F. an, dass dies zutreffend sei (BA pag. B02.02.005.0423). Zudem räumte F. ein, beim Beschuldigten Schulden in Höhe von Fr. 1'000.-- zu haben, da sie von ihm 10 Gramm Kokain für einen Escort-Kunden gekauft, dieser sie aber über den Tisch gezogen habe (BA pag. B02.02.002.0365 f.; B02.02.004.0291 f.; B02.02.005.0393 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass F. bei ihm Schulden habe, gab aber an, er habe ihr das Geld geliehen (BA pag. B02.02.002.0364 f.). Bei der Befragung an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur relativierte F. zwar die Menge an Betäubungsmitteln, zeigte sich im Übrigen aber geständig hinsichtlich des mehrfachen Kaufs und teilweisen Weiterverkaufs von Kokain vom Beschuldigten. Schliesslich wurde sie mit Urteil vom 6. Oktober 2021 des Bezirksgerichts Winterthur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Kaufs von 164 Gramm Kokaingemisch, Verkaufs von 42 Gramm davon an mindestens acht weitere Personen für Eigenkonsum und Konsums der weiteren 122 Gramm, rechtskräftig verurteilt (BA pag. 18.11.01.0487 ff.; -0685). 2.1.3.4 Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten ebenfalls. Im Vorverfahren gab sie zusammengefasst an, dass sie in der Zeit bei F. fast jeden zweiten Tag ein Säckchen Kokain, ca. 1. Gramm für Fr. 100.--, konsumiert habe (BA pag. B2.02.004.0021 f.). Der Beschuldigte sei fast täglich bei ihnen gewesen und habe Drogen gebracht, die in Säckchen verpackt gewesen seien (BA pag. B02.02.004.0013: -0115). F. habe die Drogen dann auf den Tisch geleert,

- 18 - SK.2023.35 mit einer (Bank-)Karte diese zerkleinert, zwei Linien gemacht, eine für sie und eine für sich selbst und dann hätten sie die Drogen konsumiert (BA pag. B02.02.004.0014). Sie habe ihr ganzes Geld F. gegeben und habe die Drogen von ihr bekommen, weshalb sie die Drogen nicht direkt beim Beschuldigten habe bezahlen müssen (BA pag. B02.02.004.0020 ff.; -0044). 2.1.3.5 Der Beschuldigte stritt im Vorverfahren ab, mit dieser Betäubungsmittelangelegenheit etwas zu tun zu haben (BA pag. B02.2.1.72 ff.; -229 ff.; B02.2.2.354; -378 ff.; 13.2.140 ff.). 2.1.3.6 Der Anklagevorwurf betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beschuldigte habe F. Kokain gebracht und verkauft, stützt sich nach dem Gesagten im Wesentlichen auf Zugeständnisse und Angaben von F. – die sich damit nota bene selbst belastete – und der Privatklägerin. Die Aussagen von F. und der Privatklägerin decken sich im Wesentlichen. Zudem sind auch diverse Chat-Unterhaltungen aktenkundig, die den Anklagesachverhalt stützen. Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Anklagesachverhalt, mit Ausnahme der Menge des durch den Beschuldigten veräusserten Kokains (vgl. hierzu sogleich), in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 2.1.3.7 Hinsichtlich der Menge des veräusserten Kokains ist Folgendes festzuhalten: Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokains liess sich vorliegend nicht eruieren. Ausgehend von den Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin ist für das Jahr 2019 und bei einer Portionsgrösse von weniger als 1 Gramm Kokain somit von einem Reinheitsgehalt von ca. 60% auszugehen (<https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf>, zuletzt besucht am: 7. Oktober 2024). F. gab an, vom Beschuldigten ab März/April bis 8. Juli und vom 8. August bis 13./14. September 2019, jeden zweiten oder dritten Tag, jeweils 1 bis 2 resp. 2 bis 3 Gramm Kokain gekauft zu haben, zwei Mal habe sie zudem 10 Gramm gekauft. Ausgehend davon, d.h. von drei Käufen pro Woche, von als Durchschnittswert 1.5 Gramm Kokaingemisch während einer Dauer von rund 15 Wochen, ergeben sich 67.5 Gramm, zuzüglich der zusätzlich erworbenen zweimal 10 Gramm, somit 87.5 Gramm Kokaingemisch. Bei einem Reinheitsgrad von 60 % entspricht dies 52.5 Gramm reinem Kokain. 2.1.4 Rechtliche Würdigung 2.1.4.1 Der Beschuldigte veräusserte insgesamt 87.5 Gramm Kokaingemisch, 52.5 Gramm reines Kokain, mehrheitlich abgepackt in 1 Gramm Säckchen, an F., womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBetmG erfüllt ist. https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf

- 19 - SK.2023.35 Die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG von 18 Gramm reinem Kokain ist vorliegend um fast das Dreifache überschritten. Der Verkauf von 52,5 Gramm reinem Kokain war somit geeignet, eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen herbeizuführen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.1.4.2 Die Veräusserung von Kokain in abgepackten 1 Gramm Säckchen erfolgte offensichtlich vorsätzlich, wusste der Beschuldigte zweifellos, dass es sich um Betäubungsmittel handelte und wollte diese gegen Entgelt auch veräussern. Zwar veräusserte der Beschuldigte die hier relevante Menge von 52,5 Gramm reines Kokain einzig an F., wusste dabei aber nicht nur um deren intensiven Konsum, sondern auch darum, dass diese einen Teil des Kokains regelmässig an die Privatklägerin für deren Konsum weitergab. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte um die Weitergabe eines Teils des von F. gekauften Kokains an deren Schwager und auch darum, dass diese rund 10 Gramm Kokain an einen Escort-Kunden weitergab. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte keineswegs die Gewissheit gehabt haben, dass F. das von ihm gekaufte Kokain nur selbst resp. nur mit der Privatklägerin zusammen konsumierte und nicht noch an weitere Personen weitergeben würde. Mit dem regelmässigen Verkauf der als erheblich zu qualifizierenden Drogenmenge an F. nahm der Beschuldigte mithin eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG zumindest in Kauf. Somit erfüllt der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des qualifizierten Falles von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG. 2.2 Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) 2.2.1 Anklagevorwurf In Ziff. 1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB strafbar gemacht zu haben, indem er mit F. arbeitsteilig und dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in der Zeit vom 8. August bis 17. September 2019 die Handlungsfähigkeit der Privatklägerin, die der Prostitution nachging, durch Überwachung von Ort, Zeit, Ausmass oder Vorgabe von anderen Umständen der Prostitution beeinträchtigt habe. Die von der Privatklägerin durch die Prostitution generierten Einnahmen sollen der Beschuldigte und die Mittäterin zunächst zu 50 %, ab 22. August zu 100 % einkassiert und unter sich im Verhältnis 70:30, davon 30 % zugunsten des Beschuldigten, geteilt haben. Der Beschuldigte und seine Mittäterin hätten die Privatklägerin in eine finanzielle (Abnahme des Prostitutionserlöses, angebliche Schulden), emotionale (er als deren Liebhaber und Freund, F. als grosse Schwester) und psychische (soziale Isolation) Abhängigkeit ihnen gegenüber gebracht, diese kontrolliert und bestraft und dadurch eine Machtposition ihr gegenüber innegehabt, weshalb diese nicht mehr vollkommen frei gewesen sei und keine andere Möglichkeit gesehen habe, als ihre angeblichen Schulden bei dem Beschuldigten

- 20 - SK.2023.35 und F. durch kontrolliertes Anbieten von sexuellen Dienstleistungen zu begleichen. 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht ausgebeutet werden darf (siehe Urteil des Bundesgerichts 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6a mit Hinweis). Von dieser Bestimmung wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, sodass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (vgl. BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann es sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmender Handlungen oder Sexualpraktiken oder des Ausmasses abzuliefernder Anteile handeln (KASPAR MENG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 195 N 25) Ob unzulässiger Druck im Sinne von Art. 195 lit. c StGB ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.3 f. und BGE 125 IV 269 E. 2 sowie beispielsweise in den Urteilen 6P.195/2006 bzw. 6S.433/2006 vom 9. Dezember 2006 E. 3.2.2; 6P.39/2004 bzw. 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4.; 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6). Keine Rolle spielt, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3) Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). 2.2.2.2 Nach der konstanten Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht

- 21 - SK.2023.35 (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die «Handarbeit» andern überlassen. Solche Delinquenten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz anderen Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a). Immer aber ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint («qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal», BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.2). Insofern ist Mittäterschaft gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 Vor Art. 24 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 192). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Vor Art. 24). In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). 2.2.3 Tatsächliches 2.2.3.1 F. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Oktober 2021 der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB zu Lasten der Privatklägerin, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten, schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung mit Entscheid vom 9. Februar 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde von F. wurde vom Bundesgericht am 9. Oktober 2023 abgewiesen (SK pag. 25.262.1.062 ff.). Zusammengefasst erachteten die Gerichte es als erstellt, dass F. zusammen mit dem Beschuldigten die Privatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution vom ca.

- 22 - SK.2023.35 10. August bis 17. September 2019 unter Druck setzte, kontrollierte sowie mannigfaltig auf sie einwirkte und ihr praktisch die gesamten durch sie erzielten Einnahmen wegnahm. Gemäss den Erkenntnissen der Gerichte bestand das erzeugte Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis einerseits in finanzieller Hinsicht, durch Geltendmachung von Schulden für die Reise in die Schweiz, Miete und Essen, Drogen etc., andererseits auch in emotionaler Hinsicht, da sich F. als grosse Schwester bzw. Freundin und der Beschuldigte sich als Liebhaber resp. Freund ausgaben (BA pag. B018.11.001.0417; -0675). 2.2.3.2 Zentrale Beweismittel sowohl im Verfahren gegen F. aber auch im Verfahren gegen den Beschuldigten bilden die Chatverläufe des Beschuldigten mit F. und das für die Privatklägerin aufgeschaltete einschlägige Inserat. Ebenso bilden die Aussagen des Beschuldigten, von F., der Privatklägerin sowie des Zeugen G. und der Zeugin H. wesentliche Beweismittel (BA pag. B02.02.001.62 ff.; B02.02.002.0001 ff.; B02.02.003.0001 ff.; B02.02.004.001 ff.; B02.02.0005.0001 ff.). Bereits hier gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar teilweise ambivalent erscheinen, diese indes nicht alleiniges Beweismittel darstellen. Vielmehr ergeben ihre Aussagen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zusammen mit den Sachbeweisen, insbesondere den umfangreichen und eindeutigen Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F., ein eindeutiges, stimmiges Ganzes, welches die Realität aufzeigt, in welcher die Privatklägerin mehrere Wochen leben musste. 2.2.3.3 Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass die mittellose Privatklägerin am 8. August 2019 mit F. per Flugzeug aus Ungarn in die Schweiz einreiste, um am Wohnort von F. der Prostitution nachzugehen (BA pag. B02.02.004.0011, -0157; -0238 f.; B02.02.005.0387 ff.). Dies bestätigten auch der Zeuge G. sowie H., die Schwester von F. (BA pag. B02.02.004.0079 f.; B02.02.004.182). Die Privatklägerin verfügte weder über Geld noch über ein eigenes Mobiltelefon und lebte in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen (BA pag. B02.02.004.0006 f.; -142; B02.02.005.0373; 18.11.001.0012 ff.). F. bezahlte der Privatklägerin am Vortag der Abreise eine Maniküre und organisierte mit G. die Bezahlung des Fluges für die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0086; -0098; -0122; -0124; B02.02.005.0371; -0389 ff.). Dabei war gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und F. abgemacht, dass die Privatklägerin das Geld für die Maniküre sowie das Flugticket mit ihrem ersten Verdienst aus der Prostitution abbezahlen müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0141; B02.02.005.390). 2.2.3.4 Hinsichtlich der Erstellung des einschlägigen Inserats und des ersten sexuellen Kontakts des Beschuldigten mit der Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: F. schrieb dem Beschuldigten am 5. August 2019 – und somit einige Tage vor ihrer Einreise mit der Privatklägerin in die Schweiz – «Jetzt nehm ich eine Frau mit ... wäre nicht schlecht wenn würdest du ihr probieren.» (BA

- 23 - SK.2023.35 pag. B02.02.001.0094; B02.02.005.0245). Der Beschuldigte fragte daraufhin hin «Was für frau nehmst du mit»» (BA pag. B02.02.001.0094 f.; B02.02.005.0246; s. auch B02.02.04.276). F. antwortete ihm, dass sie zuvor noch nicht gearbeitet habe, sie ihr die Hälfte des Geldes gebe, aber sie wissen müssten, «wie ist sie im Bett» (BA pag. B02.02.001.94; B02.02.005.0246). Der Beschuldigte schrieb daraufhin «Und ich soll schauen ob sie was kann?» und kurz später «Test ficker war ich noch nie» (BA pag. B02.02.001.95). Am 9. August 2019 und damit einen Tag nach Einreise von F. mit der Privatklägerin in die Schweiz, schrieb der Beschuldigte F. «Aber du must ihr sagen sie soll sich beweisen bei mir weil ansonsten wird sie nichts machen wenn ich probiere» (BA pag. B02.02.001.97). Am Mittag des 10. August 2019 unterhielten sich der Beschuldigte und F. dann über den Geschlechtsverkehr zwischen Ersterem und der Privatklägerin (BA pag. B02.02.001.100). Um 16:54 Uhr schrieb der Beschuldigte F. «Ich hab sie normal und langsam gefickt nicht so wie ich weiss wie ein idiot wo letztes mall fickt» (BA pag. B02.02.001.0106). Dass der Beschuldigte die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin im Hinblick auf deren Tätigkeit als Prostituierte – ohne deren Kenntnis – «testete», ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Chat-Verlauf, sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt (BA pag. B02.02.001.0225; B02.02.002.0379 ff.). F. und die Privatklägerin bestätigten dies in ihren Einvernahmen ebenfalls (BA pag. B02.02.004.14 f.; -0114; -0146 ff.; -0164; -0235 ff.; -0277 ff.; B02.02.005.0391). Zweck dieses «Testens» sei es nach Angaben des Beschuldigten gewesen, dass er F. mitteilen könne, was sie über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ihren Stammklienten erzählen könne (BA pag. B02.02.001.225). Dies bestätigte alsdann auch F. (BA pag. B02.02.004.0278). Weiter räumte der Beschuldigte ein, anlässlich dieses ersten Treffens am 10. August 2019 mit dem Mobiltelefon von F. Fotos der Privatklägerin für Inserate auf einschlägigen Webseiten erstellt zu haben (BA pag. B02.02.001.0224 f.; B02.02.002.0380). Die Privatklägerin bestätigte, dass der Beschuldigte Fotos von ihr gemacht und sie ihn dafür mit sexuellen Dienstleistungen bezahlt habe (BA pag. B02.02.004.0114; -0147). Auch F. gab an, dass der Beschuldigte die Fotos erstellt habe (BA pag. B02.02.004.0235). Entsprechend dem Urteil des Beschuldigten über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin entwarf F. den Text für das einschlägige Inserat, wie diese selbst einräumte (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.373; B02.02.002.0379 ff.). Auf Frage, wer für das Inserat bezahlt habe, bestätigte F., dass sie dafür bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0373). Die Privatklägerin hat nach eigenen Angaben nicht gewusst, was im Inserat stand, da sie mangels Deutschkenntnissen den Inhalt nicht habe verstehen können (BA pag. B02.02.004.0010 f.; -0050; -147 f.). Dass die Privatklägerin keine Deutschkenntnisse hatte, bestätigten auch F. (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.0404), der Beschuldigte (BA pag. B02.02.001.0243) und G. (BA pag. B02.02.04.0079).

- 24 - SK.2023.35 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. August 2019 Fotos der Privatklägerin erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», damit F. auf dieser Grundlage in der Folge ein einschlägiges Inserat zur Anpreisung der Privatklägerin und deren sexuellen Dienstleistungen anfertigen konnte. Weiter erstellt ist, dass die Privatklägerin das Inserat und deren Inhalt ohne Übersetzung mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Für die Festlegung der Preise für die sexuellen Dienstleistungen fehlten ihr alsdann die Kenntnisse betreffend die Verhältnisse in der Schweiz, so dass unwahrscheinlich erscheint, dass sie selbst dieselben bestimmt haben konnte. Damit ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass die Festlegung der von der Privatklägerin gemäss Inserat zu erbringenden Dienstleistungen und die Preise sowie deren Beschreibung ohne vorgängige Rücksprache mit derselben durch den Beschuldigten und F. erfolgten. 2.2.3.5 In Bezug auf die in der Folge vorgespielte Verliebtheit des Beschuldigten in die Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: Am 10. August 2019 um 16:53 Uhr schrieb der Beschuldigte F. folgende Nachricht «Aber ist gut wenn sie sich verliebt dann haben wir das ganze geld» und «Dann habe ich vorher meine tasche» (BA pag. B02.02.001.105). Danach tauschen der Beschuldigte und F. mehrere Textnachrichten über die Aufteilung des Prostitutionserlöses der Privatklägerin aus, wobei der Beschuldigte schliesslich festhält «Dann hast du 70 und ich 30», «Und sie meine «liebe»» (BA pag. B02.02.001.109). F. bezeichnete dies als gute Idee und der Beschuldigte schrieb «wir schauen ich hab selber von eine so mit meiner schwester in 6 wochen 15000 genomen und die liebt mich noch aber ich sie nicht» (BA pag. B02.02.001.0111). Im Verlaufe der Konversation warf F. auf, dass sie die «liebe Schwester» sein könne (BA pag. B02.02.001.0114). Sie fügte an, dass «wenn wir zusammen gute Team dann wir behalten sie etwas länger» (BA pag. B02.02.001.0119). Am 11. August 2019 schrieb F. dem Beschuldigten dann folgende Nachricht: «Und ich habe extra gesagt ah du warst gestern so schnell mit ihr im Bett weil du bist verliebt» (BA pag. B02.02.001.0122). Am 13. August 2019 schrieb der Beschuldigte, dass die Privatklägerin «für arbeiten und nicht zum verlieben» sei (BA pag. B02.02.005.0007). Ein paar Stunden später schrieb F. dem Beschuldigten «sie möchte von dir eine T-Shirt, weil sie vermisst dich.» (BA pag. B02.02.005.0012). Der Beschuldigte antwortete daraufhin «sie bekommt T-Shirt und ich meine motivation tasche» (BA pag. B02.02.005.00012 ff.) In der Folge gab F. dem Beschuldigten Anweisungen, welche Nachrichten er zur Untermauerung seiner angeblichen Verliebtheit schreiben solle, so beispielsweise, dass er sie schön finde oder sie liebe (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; -0358 f. und 0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte verfasste daraufhin unter anderem die folgenden Textnachrichten: «wunderschön ich liebe sie», «und sagst du ich lieb dich Schatzi», «kuss kusses für B.» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; -0356; -0386 ff. B02.02.004.0339; B02.02.005.0284). Diese Nachrichten sendete der Beschuldigte an F., die diese wiederum der Privatklägerin zeigte und ggf.

- 25 - SK.2023.35 übersetzte, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt über kein Mobiltelefon verfügte. Sie war es auch, die die Privatklägerin über die Verliebtheit des Beschuldigten informierte (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; B02.02.002.0358 f. und -0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, dass F. gewollt habe, dass er sich als Liebhaber der Privatklägerin ausgebe und er einige Male mitgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0165; -0225). Er habe den Liebhaber nicht spielen wollen, aber mitgespielt, wobei er damit habe bewirken wollen, «dass Frau B. arbeiten kann und ich meinen Teil bekomme von den Escort-Fahrten oder von der Abmachung mit Frau F.» (BA pag. B02.02.001.0227). Weiter gab er zu Protokoll, dass man nicht sagen könne, dass er Liebe vorgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0358). Er habe etwa zwei bis drei Mal mitgespielt, so einmal mit dem T-Shirt, welches er F. für die Privatklägerin gegeben habe und er habe auf Verlangen von F. auch Liebesgrüsse per Voicemessage verschickt (BA pag. B02.02.001.0387; B02.02.002.0355). F. bestätigte, dass der Beschuldigte die Sprachnachrichten mit den Liebesbekundungen auf ihr Verlangen aufgenommen habe (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin habe erst erfahren, dass das nur vorgespielt gewesen sei, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, er müsse nicht mehr den Liebhaber spielen (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin ihrerseits gab an, sich in den Beschuldigten verliebt zu haben (BA pag. B02.02.004.0174 ff.). Sie habe deswegen auch um ein T-Shirt vom Beschuldigten gebeten, um mit dessen Duft einschlafen zu können (B02.02.004.0015). Er habe ihr auch Sprachnachrichten gemacht und F. habe ihr eine Nachricht des Beschuldigten an sie übersetzt, in der gestanden habe «sie ist wunderschön, ich liebe sie» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; B02.02.004.0046). Die Privatklägerin gab schliesslich zu Protokoll: «Ich habe es so empfunden, dass ich mein Schutzschild gefunden habe und dass ich meine Liebe gefunden habe, aber es ist nicht so gekommen.» (BA pag. B02.02.004.0046). Dass der Beschuldigte und F. der Privatklägerin vorspielten, dass Ersterer in die Privatklägerin verliebt sei, ergibt sich nach dem Gesagten nicht nur aus den Chat- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F. sowie den Aussagen der Privatklägerin und F., sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt. Ebenso erstellt ist, insbesondere aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten, dass der Beschuldigte und F. gezielt auf diese Verliebtheit hingearbeitet haben, um die Privatklägerin auszunutzen resp. ihr den Prostitutionserlös abzunehmen. Dadurch, dass sie die Privatklägerin in den Glauben versetzten, dass der Beschuldigte in diese verliebt sei, machten sie die Privatklägerin nicht nur leichter manipulierbar und gefügig, sondern schufen eine emotionale Abhängigkeit, was sich nicht zuletzt darin widerspiegelte, dass die Privatklägerin in einer Einvernahme aussagte, sie habe im Beschuldigten ihr «Schutzschild» gesehen.

- 26 - SK.2023.35 2.2.3.6 In Bezug auf die Vorgaben von Ort, Zeit, Preisen und Umständen der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin sowie die diesbezüglichen Absprachen des Beschuldigten und F. lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass der erste Freier der Privatklägerin in der Schweiz G. war, wobei das Treffen von F. organisiert wurde, damit die Privatklägerin das Flugticket abarbeiteten konnte. Die Privatklägerin erbrachte alsdann weitere sexuelle Dienstleistungen an G., ohne dass sie dafür Geld erhielt, was sowohl die Privatklägerin als auch G. und F. bestätigten. So hielt die Privatklägerin dazu fest, dass sie es habe «gratis» machen müssen, sie dies aber nicht gewollt habe (BA pag. B02.02.004.0048 f.; -0141). G. bezahlte gemäss eigenen Angaben und den Angaben von F. und der Privatklägerin dafür Einkäufe im Lebensmittelgeschäft I. für die Familie von F. (BA pag. B02.02.004.0141). In diesem Zusammenhang führte G. aus, er habe Dienstleistungen für die Privatklägerin entrichtet und im Lebensmittelgeschäft I. bezahlt, dort habe er «die Lebensmittel bezahlt für die ganze Familie», der Privatklägerin habe er aber keinen einzigen Franken gegeben (BA pag. B02.02.004.0082 f.; -0093 f.). Dass die Privatklägerin die Dienstleistungen auf Anweisung von F. hin und mit erkennbarem Unwillen erbrachte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0049), aber auch aus dem Umstand, dass F. ihr G., von dem sie den Flug der Privatklägerin bezahlen liess, zuhielt. In der Folge arbeitete die Privatklägerin gemäss den übereinstimmenden Aussagen von ihr und F. bis zur polizeilichen Intervention am 17. September 2019 als Prostituierte, vorwiegend an ihrem Wohnort und damit in der Wohnung von F. (BA pag. B02.02.004.0162; -0125; -0239). Dies bestätigte auch G., der angab, dass die Privatklägerin die Kunden fast immer in der Wohnung bedient habe, wobei F. diese empfangen und dann zur Privatklägerin ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081). Auch H. gab an, dass die Privatklägerin an ihrem Wohnort gearbeitet habe (BA pag. B018.11.001.0077; -0084). Während der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin tauschten sich der Beschuldigte und F. regelmässig, fast täglich, über deren Tätigkeit bzw. deren Verhalten via WhatsApp aus. So informierte F. den Beschuldigten am 14. August 2019 beispielsweise darüber, dass ihr Stammkunde zur Privatklägerin komme, woraufhin der Beschuldigte wissen wollte, wann er komme (BA pag. B02.02.0020 ff.). Nachdem der besagte Stammkunde bereits nach zwei statt drei Stunden wieder ging, worüber F. ihn informierte, erkundigte sich der Beschuldigte, ob er den vollen Preis bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0049). F. antwortete daraufhin «Er wollte 600 geben aber hab ihm gesagt jetzt mach für mich minus .. so hat 900 plus 200» (BA pag. B02.02.005.0049). Der Beschuldigte erwähnte im Verlaufe der Konversation immer wieder, dass die Privatklägerin arbeiten solle, so schrieb er am 17. August 2019 beispielsweise «Sie soll arbeiten heute ist Samstag» (BA pag. B02.02.005.0139). Daraufhin informierte F. den Beschuldigten, dass ein Kunde der Privatklägerin Fr. 2'500.-- gezahlt habe, die Privatklägerin

- 27 - SK.2023.35 das Geld aber genommen habe und sie dem Kunden deshalb gesagt habe, er müsse nochmals zahlen (BA pag. B02.02.005.0147). Der Beschuldigte erkundigte sich zudem regelmässig bei F., ob die Privatklägerin arbeitete, so fragte er sie beispielsweise am 27. August 2019 «Die hure arbeitet oder nein?» (BA pag. B02.02.005.0265 f.; -0269; -0289 f.). Zusammengefasst ergibt sich aus dem umfangreichen Chatverkehr mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte und F. regelmässig, fast täglich, über die Tätigkeit bzw. das Verhalten der Privatklägerin austauschten (BA pag. B02.02.005.0001). Teil dieser Unterhaltung waren auch Fotos und Videos, welche die Privatklägerin bei der Arbeit zeigten (BA pag. B02.02.005.0044; -115; -0118). Die Chat-Nachrichten zeigen sodann, dass sie darüber hinaus planten, eine weitere Frau «zu holen» (BA pag. B02.02.004.0356). Dass der Beschuldigte und F. nicht nur virtuell in engem Kontakt standen, sondern auch physisch, ergibt sich im Weiteren aus den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und F., denen zufolge der Beschuldigte fast täglich, jedenfalls mehrmals pro Woche vorbeigekommen sei, mithin um Kokain abzuliefern, welches F. für sich selbst und die Privatklägerin kaufte (siehe dazu E. 2.1.3.3 f.; B02.02.002.0367 ff.; -0371; -0373; B02.02.004.0013 ff.; -0165; -274 f.; B02.02.004.0274 ff.; -0282 ff.; -0302; -308 ff.; B02.02.005.0394 ff.; -0398; -0410). Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F. ergibt sich zudem, dass die Terminvereinbarungen zunächst, mangels Deutschkenntnissen der Privatklägerin, von F. übernommen wurden. Sie war es auch, die das einschlägige Inserat aufschaltete und die entsprechenden Kontaktanfragen erhielt, verfügte die Privatklägerin doch erstellter- und unbestrittenermassen nicht über ein Mobiltelefon. F. beschwerte sich beim Beschuldigten, dass dies den Kunden vor Ort dann aber auffallen würde (BA pag. B02.02.001.101). Der Beschuldigte riet ihr daraufhin «Sagst du das du über google translet schreibe» (BA pag. B02.02.001.101). Dass die Terminvereinbarung anfänglich über F. lief, gab auch die Privatklägerin zu Protokoll. So habe F. alles im Voraus abgemacht und ihr die Kunden dann gebracht (BA pag. B02.02.004.0042; -0157 f.). Dies widerspiegeln auch die Aussagen von G., der angab, dass F. die Kunden jeweils empfangen und sie der Privatklägerin vorgestellt und zu ihr ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081; -0102). Dass F. es war, welche die (Stamm-)Kunden empfing, bestätigte auch der Beschuldigte, der zu Protokoll gab: «Soweit ich weiss von Frau F., dass Frau F. die Stammkunden empfangen hat. Die Stammkunden haben gedacht, sie kommen bei Frau F., aber dann wo die Kunden bei der Wohnung waren, hat Frau F. sie dann bei [der Privatklägerin] vermittelt.» (BA pag. B02.02.002.0003). Die ihr gebrachten Kunden habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben nicht ablehnen können, weil F. ihr gesagt habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.004.040; -0158). Einmal habe F. sie in der Nacht geweckt und ihr gesagt, sie solle aufwachen, da es einen Freier gebe, der im Auto eine Dienstleistung wolle (BA pag. B02.02.004.0161). Mitunter habe sie auch sexuelle Dienst-

- 28 - SK.2023.35 leistungen erbringen müssen, die sie nicht wollte, u.a. Analverkehr und ohne Kondom (BA pag. B02.02.004.148, B02.02.004.192). Sie habe auch während ihrer Menstruation arbeiten müssen, so die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0054; -0160 ff.). Dass die Privatklägerin während ihrer Periode arbeitete, wusste auch der Beschuldigte, welcher im Chat-Verlauf mit F. am 17. August 2019 schrieb «Egal periode viele idiot gerne» (BA pag. B02.02.001.409). Dass F. der Privatklägerin diverse Kunden zuhielt und diese weder die Kunden noch die von F. angebotenen sexuellen Dienstleistungen ablehnen konnte, ergibt sich auch aus einem einschlägigen Chat-Verlauf zwischen ihr und J., der am 15. August 2019 schrieb, dass er «noch nie hatte sex mit so einer jungen Frau..ihre Muschi war eng.». Am 29. August 2019 fragte er, ob die Privatklägerin «lust auf ihn habe» woraufhin F. antwortete «Nein sie hat heute mit seine Freund 3 Stunden gefickt aber sie macht wenn ich sage.», woraufhin J. schrieb «Bitte lass mich mit B. ficken» (BA pag. B02.02.005.0378). Auf Vorhalt der entsprechenden Nachricht und konfrontiert mit dem Vorwurf, dass die Privatklägerin bestimmen könne, mit wem die Privatklägerin Sex habe, gab F. an, «dass sie Einer Frau nicht sagen [könne], was sie machen solle, wenn sie das nicht machen möchte.» (BA pag. B02.02.005.0379). Auf Vorhalt ihrer Nachricht vom 2. September 2019 an J., dass er «ohne Gummi ficken heut aber du muss 200 bezahlen» und vom 4. September 2019 «kannst vorbei komme bis 15 Uhr aber nur mit B.», verweigerte F. die Aussage (BA pag. B02.02.005.0379 f.). Nach etwa zwei Wochen, d.h. ca. ab dem 21. August 2019, will die Privatklägerin die Termine mit den Freiern auch selbst vereinbart haben (BA pag. B02.02.004.0158). Dazu habe ihr F. gewisse Antworten auf einem Blatt Papier notiert (BA pag. B02.02.004.0151), mit diesem und google translate habe sie dann mit Freiern kommuniziert (BA pag. B02.02.004.0041). Diese Angaben werden durch ein bei den Akten liegendes, von F. unterzeichnetes Blatt Papier mit handgeschriebenen Antworten auf üblicherweise von Freiern gestellten Fragen, so beispielsweise «Was sind deine Tabus. Ich mache alles nur mit» oder auch die Preise, untermauert (BA pag. B02.02.004.0171). Dass die Terminvereinbarungen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausschliesslich über die Privatklägerin lief, zeigt sich insbesondere an einer Unterhaltung zwischen F. und «K.». Gemäss den F. vorgehaltenen Chat-Nachrichten mit «K.», vom 30. August 2019, pries diese die Privatklägerin auch Ende August noch an (BA pag. B02.02.005.0382). Am 12. September 2019 fragte F. «K.», nachdem dieser versucht hatte, sich direkt mit der Privatklägerin zu unterhalten, ob er nun kommen möchte, und vereinbarte schliesslich mit ihm einen Termin mit der Privatklägerin für den nächsten Tag (BA pag. B02.02.005.0382). Während ihrer Tätigkeit als Prostituierte habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben viele Freier, etwa drei bis vier Freier pro Tag gehabt, wobei es auch vorgekommen sei, dass eine oder zwei Wochen niemand gekommen sei (BA

- 29 - SK.2023.35 pag. B018.11.001.0034 B02.02.004.0044 f.). Drei der Freier seien für je eine Stunde geblieben und der vierte Freier sei für eine halbe Stunde gekommen (BA pag. B02.02.004.0154). Am Donnerstag habe sie nicht fix gearbeitet, um sich auszuruhen (BA pag. B02.02.004.0163). Auf Vorhalt der Angaben der Privatklägerin bestritt F. die Anzahl und gab an, dass diese nicht viel gearbeitet habe. Sie präzisierte in der Folge, «für sie waren 2-3 Kunden viel, für mich sind 5-6 Kunden wenig» (BA pag. B02.02.002.0386). Dass sie insgesamt 100 Freier bedient habe, könne nicht sein (BA pag. B02.02.004.0238). Dass die Privatklägerin viele Feier bediente, bestätigte indes auch G., der präzisierte, dass es schnell auch mehr Freier als bei F. waren (BA pag. B02.02.004.0089). H. konnte die Anzahl Freier nicht beziffern, gab aber an «Es waren so viele Männer, die da aus- und eingingen.» (BA pag. B018.11.001.0089). Im Lichte der vorgenannten Faktoren ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Fotos für einschlägige Inserate erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete». Seinem Urteil entsprechend verfasste F. daraufhin das entsprechende Inserat und legte darin nicht nur die von der Privatklägerin zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen, sondern auch die Preise dafür fest. Die darüber generierten Anfragen beantwortete F. zumindest in der ersten Zeit der Tätigkeit der Privatklägerin mangels Deutschkenntnissen für letztere und dirigierte ihr – in Ab- resp. Rücksprache mit dem Beschuldigten – entsprechend die Termine, sowie die zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und Preise, mitunter auch den Ort der Tätigkeit. Etwa ab dem 21. August 2019 übergab F. der Privatklägerin handschriftliche Notizen mit vorgegebenen Antworten, anhand deren sie künftig auch selbst Termine mit Kunden vereinbaren sollte. Erstellt ist weiter, dass sich F. und der Beschuldigte laufend über die Tätigkeit der Privatklägerin austauschten, diese mithin bei der Ausübung auch überwachten. Die Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin zu bedienen hatte, kann zwar nicht abschliessend eruiert werden, lässt sich jedoch ausgehend von drei bis vier Freiern täglich auf mindestens 100 Freier für den Tatzeitraum schätzen. 2.2.3.7 Zur Wegnahme der Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin durch F. und deren Verteilung zwischen ihr und dem Beschuldigten ergibt sich aus bei den Akten, was folgt: Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen F. und dem Beschuldigten ist ein ständig wiederkehrender Austausch über die Einnahmen der Privatklägerin und über die Verteilung derselben ersichtlich. So schrieb F. dem Beschuldigten, dass die Privatklägerin nur für sie beide da sei (BA pag. B02.02.0005.0233) und der Beschuldigte wiederum, dass man sie maximal ausnutzen sollte (BA pag. B02.02.001.0330; -354; B02.02.005.0026). Der Beschuldigte schrieb weiter

- 30 - SK.2023.35 «sie muss auch etwas machen, sonst nimmst du mehr geld für die sache» und riet ihr «ich würde ihr nix lassen, nur vielleicht minimum (BA pag. B02.02.001.0050; B02.02.005.0190). Er war es auch, der F. schrieb, dass sie das ganze Geld haben würden, wenn sich die Privatklägerin in ihn verliebe (BA pag. B02.02.001.0268). Die Privatklägerin habe dann seine «Liebe» und F. erhalte von seinem Anteil 20% (BA pag. B02.02.004.0331 ff.). F. beklagte sich zunächst, woraufhin der Beschuldigte ihr erklärte, dass er ihr von seinem Anteil noch 20 % gäbe, und fasste zusammen «Dann hast du 70 und ich 30» und «sie meine liebe» (BA pag. B02.02.004.0338). Das Verhältnis von 70-30 ergibt sich auch aus einer Nachricht von F. vom 19. August 2019 an den Beschuldigten, in welcher sie festhielt «wir sind 70-30» (BA pag. B02.02.005.0190). Die Privatklägerin gab im Vorverfahren an, dass sie von ihren Einnahmen F. zunächst 50 %, ab ca. dem 21. August 2019 dann die gesamten erwirtschafteten Einnahmen abgeben musste (BA pag. B02.02.004.0011 ff.; -0018 f.; 0043 ff.; -0115; -0149 f.; -0150; -0153). Nach dem Grund für die Abgabe ihrer Einnahmen gefragt, gab sie an, die 50 % seien für «Rechnungen, Lebensmittel» gedacht gewesen. Zudem habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass sie (die Privatklägerin und F.) Schulden beim Beschuldigten hätten und auch die Wohnung bezahlt werden müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0018 f.; -0040; -0115; -0154). F. habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie beide schlagen würde, wenn sie die Schulden nicht bezahlen würden (BA pag. B02.02.004.0019). Aus diesem Grund habe sie auch, wie von F. verlangt, während ihrer Periode gearbeitet (BA pag. B02.02.004.0054). Die Privatklägerin habe sich von F. unter Druck gesetzt und ausgenutzt gefühlt (BA pag. B02.02.004.0041; -0057) F. gab im Vorverfahren an, dass sie von der Privatklägerin kein Geld erhalten habe, da diese nicht gearbeitet oder ihr Geld für Drogen ausgegeben habe (BA pag. B02.02.002.0382; B02.02.005.0388; -0410). F. bestätigte, dass sie der Privatklägerin angegeben habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.005.0393; -0399 f.). Das Geld für die Drogen habe nicht die Privatklägerin, sondern sie selbst dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.005.0393). F. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte je Geld aus dem Prostitutionserlös der Privatklägerin erhalten habe (BA pag. B02.02.002.0382). Sie habe ihm aber angeboten, dass sie ihm 30 % von ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen der Privatklägerin geben werde; dies sei für Escort gewesen (BA pag. B02.02.002.0382 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass zwischen F. und der Privatklägerin eine Aufteilung von 50:50 vereinbart gewesen sei. F. habe ihm von ihrem hälftigen Anteil 30 % geben wollen, sowohl für Escortfahrten als auch wenn er ihr Kunden vermitteln würde (BA pag. B02.02.002.0162; -0351; -383). Die Frage, ob er jemals Geld aus der Prostitution der Privatklägerin erhalten habe, verneinte er (BA pag. B02.02.002.0382). Weiter bestätigte er auch, dass F. bei ihm Schulden gehabt habe, nicht aber die Privatklägerin (BA pag. B02.02.002.0351).

- 31 - SK.2023.35 H. gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an, dass die Privatklägerin und F. eine Aufteilung von 50 % abgesprochen hätten. Die Privatklägerin habe am Anfang Geld gehabt, nach ca. zwei Wochen habe sie dann kein Geld mehr gehabt, aber habe nicht sagen können, wieso (BA pag. B02.02.004.0193; -0205). F. habe ihr zudem gesagt, «dass sie mehr Geld als die 50 % von ihr nehmen wolle» (BA pag. B02.02.004.0193). Aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten und den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und H. ist erstellt, dass erstere ihre Einnahmen zu mindestens 50 % an F. übergab. Als erstellt zu erachten ist aufgrund des Chatverlaufs zwischen F. und dem Beschuldigten sowie den Aussagen der Privatklägerin und H. weiter, dass die Privatklägerin ab ca. dem 22. August 2019 die gesamten erwirtschafteten Einnahmen an F. übergeben musste. Dass F. der Privatklägerin gegenüber nicht nur die Kosten für Miete und Lebensmittel geltend machte, sondern auch angebliche Schulden gegenüber dem Beschuldigten, insbesondere für das konsumierte Kokain, ist als dann unbestritten. Damit intensivierte F. die von ihr geschaffene finanzielle Abhängigkeit laufend. Die bei ihr wohnhafte Privatklägerin, die ausser ihr keine Bezugspersonen in der Schweiz und keine Deutschkenntnisse hatte, sah sich nach eigenen Angaben unter Druck gesetzt, ihre Einnahmen F. zu übergeben, war sie doch bei ihr wohnhaft und arbeitete illegal in der Schweiz und hatte zudem keine andere Möglichkeit, um ihre angeblichen Schulden zu begleichen. Die Drohkulisse der Schläge durch den Beschuldigten (siehe dazu insbesondere auch nachfolgende E. 2.2.3.8) erledigte das Weitere. Dass die Geldbeträge zwischen F. und dem Beschuldigten im Verhältnis 70:30 (30 % für den Beschuldigten) geteilt werden sollten, ist unbestritten (BA pag. B02.02.004.0016; B02.02.004.0279; B02.02.005.0190; B02.02.001.162 ff.; -169). Strittig ist indes, ob sich der Anteil des Beschuldigten auf die Gesamteinnahmen oder den Anteil von F. an den Einnahmen im Umfang von 50 % bezieht. So oder anders wollten der Beschuldigte und F. die Privatklägerin offensichtlich ausnutzen, wie insbesondere aus den vorgenannten Chat-Nachrichten ersichtlich ist. Er selbst rühmte sich denn auch damit, dass er mit seiner Schwester zusammen durch dieses Vorgehen einer Frau innerhalb von 6 Wochen Fr. 15'000.-- abgenommen hätte (BA pag. B02.02.004.0343). Dies widerspiegelt sich auch in weiteren Ideen des Beschuldigten und F.s, wie insbesondere einem vorgetäuschten Krankenhausaufenthalt des Beschuldigten. So schrieb dieser «ich weiss noch eine idee besser zum geld nehmen ... ich nächste Woche autounfall dann krankenhaus, ... grosse Rechnung für Krankenhaus .... wir machen dann halbe halbe für Krankenhaus» (BA pag. B02.02.001.0334 f; - 0338 f.). Daran zeigt sich klar, dass die anfängliche Unterstützung der unerfahrenen und mit den hiesigen Gegebenheiten sowie der Sprache nicht vertrauten Privatklägerin bei ihrem Einstieg in die Prostitution durch F. als grosse Schwester oder Mentorin und den Beschuldigten als Freund und Liebhaber, aus reinem Eigeninteresse erfolgte und Grundlage der immer massiveren Ausbeutung der Privatklägerin darstellte.

- 32 - SK.2023.35 2.2.3.8 Neben der bereits erläuterten Abhängigkeit in finanzieller und emotionaler Hinsicht (Verliebtheit, Schwester), bauten der Beschuldigte und F. ihre Machtposition resp. das Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Privatprivatklägerin weiter aus, insbesondere indem sie geeignete Strafen absprachen, der Privatklägerin diese androhten oder gar in die Tat umsetzten. So versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin auf Idee von F. hin mittels Sprachnachricht in Angst, indem er ihr damit drohte, sie zu schlagen, sollte sie einen Freier ohne Kondom bedienen. F. gab ihm hierzu den Text vor, worin sie schrieb «mache bitte eine voice und sehr laut sage ich bringe dich um weil hast du ohne gefickt und schlage auch F.... aber du muss richtig böse laut sagen» (BA pag. B02.02.001.0404; -0237). An anderer Stelle schrieb er im Chat «Die bekommt schläge für ficken ohne», «ich schlage sie dann sofort wenn ich sie sehe» oder «dann schlage ich sie morgen wenn ich komme alleine» (BA pag. B02.02.005.0211; B02.02.001.0409; -0246). F. teilte dies der Privatklägerin mit (BA pag. B02.02.001.0233; -0237; -0246; B02.02.02.352 f.; -0390; B02.02.004.0019; -0054; -0062 ff.; -0159; -0167; -0290; B02.02.005.0151; -0211; -0401). Ab diesem Zeitpunkt fürchtete sich die Privatklägerin vor dem Beschuldigten (BA pag. B02.02.004.0061). Der Beschuldigte räumte dabei selbst ein, dass er solche Nachrichten verfasst habe, weil er gedacht habe, die Privatklägerin würde sich dann benehmen. Dabei wusste er, dass F. mit diesen Nachrichten beabsichtigte, der Privatklägerin Angst zu machen (BA pag. B02.02.001.0237 ff.; B02.02.002.0353; -0390). Dass die Privatklägerin vor dem Beschuldigten Angst hatte, bestätigte auch F. (BA pag. B02.02.005.0401; B02.02.004.0020; -0061 f). Sie war es denn auch, die die Privatklägerin tatsächlich schlug und dies dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.004.0050; -0151 f.; -0190; -0209; -0244; B02.02.005.0392; -0411; B02.02.005.0068; -0123; -0126 ff.; -0136; -0154, 123). Schliesslich nahm F. der Privatklägerin ihr zwischenzeitlich erhältlich gemachtes Mobiltelefon weg, was sie auch dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.002.0008 f.; B02.02.004.0151 f.; B02.02.005.0216 f.; B02.2.4.151 f.; 2.2.1.231 f.; 2.2.4.151 f.). Insofern wurde der Beschuldigte von F. laufend über die Bestrafung der Privatklägerin informiert, warf selber mögliche Bestrafungen in den Raum, wie z.B. «nehm ihr handy» oder «gebe ihr nichts von das geld von gester ... Das ist straffe.» (BA pag. B02.02.005.0130; -0216) und verfasste Nachrichten mit entsprechenden Drohungen. Dass der Beschuldigte und F. die Privatklägerin schlecht behandelten, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie diese als «Hure» und «Schlampe» bezeichneten (BA pag. B02.02.004.0356; B02.02.005.0068; -0124; -0269). Mit diesem Vorgehen erhöhten der Beschuldigte und F. die Drohkulisse und den auf die Privatklägerin ausgeübten Druck weiter, so dass sie sich diesem nicht mehr entziehen konnte. 2.2.3.9 Schliesslich lässt sich erstellen, dass die Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnissen stammt, zuvor noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte und leicht beeinflussbar war (BA pag. B02.02.004.0100; -0116 f.; -0119 f.; -0153; -0181; -0183; -0278; B02.02.005.0389; B02.02.004.0309). Aus dem Bericht über die Opferbegleitung vom 16. September 2021 ergibt sich überdies eine ausgeprägte Vulnerabilität der

- 33 - SK.2023.35 Privatklägerin, wobei bereits geringer Druck von aussen genügt habe, um sie unter Kontrolle zu bringen. Der Bericht attestiert ihr zudem insbesondere, leichtgläubig und leicht beeinflussbar zu sein (BA pag. B018.11.001.0356 ff.). 2.2.3.10 Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Anklagesachverhalt, mit der nachfolgenden Relativierung in zeitlicher Hinsicht, in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 2.2.4 Rechtliche Würdigung 2.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob aufgrund des erstellten Sachverhalts auf die Privatklägerin ein Druck ausgeübt wurde, dem sich diese nicht ohne Weiteres entziehen konnte, so dass sie in der Entscheidung, ob sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei war und diese Einflussnahme ihrem Willen zuwiderlief. In einem zweiten Schritt sind alsdann die Tathandlungen und (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zu prüfen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bestand eine mannigfaltige Abhängigkeit der Privatklägerin von F. und dem Beschuldigten, in emotionaler (der Beschuldigte als Liebhaber und «Schutzschild», F. als grosse Schwester; [E. 2.2.3.5]), finanzieller (Miete, Lebensmittel, angebliche Schulden, Abnahme des Prostitutionserlöses [E. 2.2.3.7]) und faktischer (Wohnort bei F., mangelnde Deutschkenntnisse, illegale Arbeitstätigkeit in der Schweiz, soziale Isolation, Versorgung mit Kokain [s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.7) Hinsicht. Dabei überwachten F. und der Beschuldigte die Tätigkeit der Privatklägerin und bestimmten Ort, Preis, teilweise Zeit und Ausmass sowie die Umstände der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin, mitunter dass diese Analverkehr anzubieten und auch während ihrer Periode zu arbeiten hatte (s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.6). Diese Machtposition wurde durch Sanktionen, insbesondere die Androhung von Schlägen bei Nichteinhalten der Vorgaben und die Wegnahme des Mobiltelefons intensiviert (E. 2.2.3.8), wobei die Drohungen einzig zum Ziel haben konnten, den Druck auf die Privatklägerin aufrecht und ihren Handlungsspielraum klein zu halten. Die charakterlich bereits wenig druckresistente Privatklägerin (s. dazu E. 2.2.3.9), die mittellos sowie in der Schweiz sozial isoliert war und über keine Deutschkenntnisse verfügte, konnte sich dem dadurch geschaffenen Druck nicht entziehen und war in ihrer Handlungsfreiheit und sexuellen Selbstbestimmung entsprechend eingeschränkt. Keine Rolle spielt dabei, dass die Privatklägerin sich grundsätzlich freiwillig prostituierte und sich teilweise nicht an die Anweisungen des Beschuldigten und F. hielt. Entscheidend ist, dass diese die Privatklägerin kontrolliert und unter Druck setzten, so dass diese sich dem Druck nicht ohne Weiteres entziehen konnte und damit nicht mehr vollständig frei war, in der Entscheidung, ob resp. in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin sämtliche Einnahmen an F. abgeben musste, um nicht ohne Bleibe in einem ihr fremden Land zu

- 34 - SK.2023.35 enden, und sich gezwungen sah zu arbeiten, um die Schulden beim Beschuldigten zu begleichen und dessen Schläge zu entgehen, kann von einer freiwilligen Tätigkeit ohnehin nicht die Rede sein. 2.2.4.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet im vorgenannten Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefilde seine Mittäterschaft. Wenn überhaupt, habe er nur im Hintergrund und ohne Tatmacht gehandelt (SK pag. 25.721.086 ff.). Diese Behauptungen des Beschuldigten stehen in klarem Kontrast zum erstellten Sachverhalt. So war der Beschuldigte von Anfang an in das Geschehen involviert und wurde von seiner Mittäterin über sämtliche Umstände, insbesondere über die Tätigkeit der Privatklägerin, deren erbrachte Dienstleistungen, bediente Freier, deren Verdienst, die Abnahme des Prostitutionserlöses und deren Sanktionierung informiert resp. informierte sich diesbezüglich bei F. Zwar blieb er tatsächlich häufig im Hintergrund, machte der Privatklägerin keine direkten Vorschriften – was denn auch bereits aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre –, schlug sie nicht und nahm ihr auch den Prostitutionserlös nicht ab, für all das war F. zuständig. Die Tatbeiträge des Beschuldigten gehen aber weit über das sich informieren lassen und Erteilen von Ratschlägen – wie von ihm behauptet – hinaus. Vielmehr unterstützte er mit aktiven Handlungen die Abhängigkeit der Privatklägerin von der Mittäterin einerseits und trug wesentlich zur Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses von ihm selbst bei. So erklärte sich der Beschuldigte zunächst bereit, die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin zu testen, und tat dies in der Folge auch. Weiter erstellte er Fotos der Privatklägerin und lieferte mit seinem Urteil über deren sexuelle Fähigkeiten die Grundlage für den Text für das einschlägige Inserat, in welchem die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin angeboten resp. ihr vorgegeben wurden und auf dessen Basis F. ihr in der Folge die Termine mit den Freiern organisierte. Zusammen mit F. schuf er nach diesem ersten Kontakt mit der Privatklägerin durch Vorgaukeln, in diese verliebt zu sein, eine emotionale Abhängigkeit derselben von ihm. Dies unterstrich er nicht nur mit für die Privatklägerin bestimmten Text- und Sprachnachrichten, sondern auch durch Übergabe eines seiner T-Shirts auf deren Wunsch hin. Ohne sein Zutun, wäre diese emotionale Manipulation und die damit geschaffene Hörigkeit der Privatklägerin überhaupt nicht möglich gewesen. Diese Machtposition baute er gemeinsam mit F. laufend aus, war diese doch sein Sprachrohr zur Privatklägerin, die weder über ein Mobiltelefon noch Deutschkenntnisse verfügte. Darüber hinaus schufen der Beschuldigte und F. gemeinsam eine Drohkulisse mit Schlägen, sowohl für die Nichteinhaltung von Vorgaben betreffend sexuelle Dienstleistungen als auch um angebliche Schulden einzutreiben. Diese Drohkulisse fusst wesentlich auf den Sprach- und Textnachrichten des Beschuldigten, war er es doch, der diese erstellte, um die Privatklägerin regelrecht in Angst zu versetzen und dadurch gefügig zu machen resp. zur Arbeit weiter anzutreiben. Durch ebendieses Zusammenwirken bewirkten der Beschuldigte und F. gemeinsam ein Abhängigkeitsverhältnis in faktischer, finanzieller und emotionaler Hinsicht der Privat-

- 35 - SK.2023.35 klägerin. Die Machtstellung des Beschuldigten beruhte dabei auf seiner Position als Liebhaber einerseits und als Bestrafer andererseits. Angesichts des hohen Kokainkonsums der Privatklägerin und der Tatsache, dass sie die Betäubungsmittel ausschliesslich über F. bezog, welche diese wiederum beim Beschuldigten kaufte, machte sich der Beschuldigte (zusammen mit F.) nicht nur die emotionale und finanzielle Abhängigkeit d

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