Urteil vom 25. Oktober 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Alberto Fabbri und Maric Demont, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
1. Bank B. AG, 2. C. Genossenschaft, 3. D. AG,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Dormann
Gegenstand Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu; qualifizierte Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2022.37
- 2 - SK.2022.37 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: – des mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuchs dazu (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB); – der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); – des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); – der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG).
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 126 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf den Vollzug der Strafe anzurechnen.
3. A. sei für die Dauer von10 Jahren des Landes zu verweisen.
4. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens von Fr. 52'603.22, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich bestimmter Höhe, seien A. aufzuerlegen.
5. Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Der Kanton Schafhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
7. Über die beschlagnahmten Vermögenswerte sei nach Ermessen des Gerichts zu verfügen. Anträge der Privatklägerschaft Bank B. AG: Es wurden keine Anträge eingereicht. Anträge der Privatklägerschaft C. Genossenschaft: (sinngemäss; TPF 6.552.001)
A. sei zu verpflichten, der C. Genossenschaft als Schadenersatz den Betrag von Fr. 8'484.30 zu bezahlen.
- 3 - SK.2022.37 Anträge der Privatklägerschaft D. AG: (sinngemäss; BA-15-07-0001)
A. sei zu verpflichten, der D. AG bzw. der Rechtsnachfolgerin E. AG als Schadenersatz den Betrag von Fr. 8'000.50 zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 10. Februar 2021 in Wilchingen und am 2. März 2021 (recte: 3. April 2021) in Buchberg.
2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich am 2. April 2021 (recte: 3. April 2021) in Buchberg.
Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu bestrafen.
3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten.
4. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug von gesamthaft 338 Tagen (Auslieferungs- und Untersuchungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbsausfallentschädigung auszurichten.
5. Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
6. A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
- 4 - SK.2022.37 Prozessgeschichte: A. Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der Bank B. AG (nachfolgend: Bank B.) an der F.-Strasse in Wilchingen/SH gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Bankomat der Bank G. bei der H.-Filiale an der I.-Strasse in Buchberg/SH gesprengt; die Täterschaft konnte kein Bargeld entwenden. Die Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig. B. Eine Strafuntersuchung wurde in beiden Fällen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnet. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA-01-01- 0001) und am 3. Mai 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buchberg; BA-01-01-0002) die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256; BA-02-01-0005 f.) bzw. 9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549; BA-02-02-0006 f.) vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Verfahrensübernahme je eine Vereinigung der kantonaler Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch betreffend Vorfall in Wilchingen bzw. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch betreffend Vorfall in Buchberg) gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO zur Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren unter der Geschäftsnummer SV.21.0256 (BA-01-02-003 f.). Mit Verfügung vom 3. November 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung im Verfahren SV.21.0256 auf A. aus (BA-01-01-0003). C. A. wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2021 (BA-06-01-0005 ff.) am 21. November 2021 in Ungarn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (BA-06-01-0032). Nach Bewilligung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde A. am 20. Dezember 2021 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA-06-01-0062 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 wurde A. bis 19. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06- 01-0080 ff.). Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Monate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert (BA-06-01-0152 ff., -0187 ff.). Ein Gesuch von A. um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA-06-01-0210 ff.).
- 5 - SK.2022.37 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde A. auf Antrag der Bundesanwaltschaft – zufolge Anklageerhebung am 31. August 2022 (nachfolgend lit. D.) – wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, angeordnet (TPF 6.231.7.1 ff.). D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 31. August 2022 Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG) (TPF 6.100.1 ff.). E. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden um die Führungsberichte der Gefängnisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt. F. Die Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Strafkammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnet. Gleichentags wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2023 verlängert. G. Die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung meldeten innert Frist Berufung an. Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die weiteren Straftatbestände (Diebstahl; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch) unterliegen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich erfolgte mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA-02-01-0005 f.) bzw. vom 9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buchberg; BA-02- 02-0006 f.) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO jeweils eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bundesbehörden. Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben.
- 6 - SK.2022.37 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Weitere prozessuale Vorfragen stellen sich nicht und wurden nicht vorgebracht. 2. Anklage 2.1 Anklagevorwurf Tatkomplex 1 vom 10. Februar 2021 (Wilchingen/SH) 2.1.1 Anklage Ziff. 1.1.2: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe am 10. Februar 2021 um 01:22 Uhr an der F.-Strasse in Wilchingen/SH Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht, indem er sich mit einer bislang nicht ermittelten Mittäterschaft zur Geschäftsstelle der Bank B. begeben habe, wo er zusammen mit dieser unbekannten Täterschaft mittels Werkzeugen, namentlich einem Geissfuss und einem Flachschraubenzieher, die Eingangstüre zum Vorraum der Bankfiliale aufgehebelt, im Notenfach des sich im Vorraum befindenden Bankomaten mindestens eine Sprengladung von mehreren hundert Gramm – enthaltend ein Sprengstoffgemisch aus u.a. Nitroglycerin, 2,4-Dinitrotoluol, Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) und 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT) – deponiert und mittels eines Bleiakkumulators und zwei Stromkabeln, die aus einem am 9. Februar 2021 um ca. 19.15 Uhr in Klettgau/Deutschland entwendeten Fahrzeug entnommen worden seien, zur Explosion gebracht habe. Personen, welche zufällig vor der Bankfiliale anwesend gewesen oder vorbeigegangen wären, seien an Leib und Leben gefährdet gewesen, und es sei Zufall, dass keine Menschen von weggeschleuderten Gebäudeteilen oder Glasscherben getroffen und/oder von der verursachten Druckwelle erfasst worden seien. Das Gebäude als Eigentum der Gemeinde Wilchingen bzw. als Mietobjekt der Bank B. und die Bankomateneinrichtung als Eigentum der Bank B. seien in Folge der Explosion konkret gefährdet worden. Durch die Explosion sei zudem Schaden an fremdem Eigentum entstanden. Der Bankomat sei zerstört und Teile davon in den Vorraum sowie in das hinter dem Bankomaten liegende Besprechungszimmer (Tresorraum) geschleudert worden; der Vorraum sei durch Splittereinschläge, Anprallstellen und Rissbildungen im Wand- und Deckenbereich beschädigt worden; die Scheibe im Eingangsbereich zum Vorraum sei zersprungen; der Tresorraum, die Türe zum Tresorraum und
- 7 - SK.2022.37 Mobiliar seien beschädigt worden; in der Schalterhalle sei ein Spiegel und fassadenseitig Fensterscheiben zerborsten; es seien Schäden an den Briefkästen und an der Wand, in welcher der Bankomat eingelassen gewesen sei, entstanden. Der Beschuldigte habe (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt. 2.1.2 Anklage Ziff. 1.1.3: Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vorsätzlich und in Aneignungsabsicht zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft den Bankomaten der Bank B., wie in Anklage Ziff. 1.1.2 (E. 2.1.1) umschrieben, aufgebrochen und daraus Bargeld im Betrag von Fr. 37'380.-- und EUR 8'550.-- behändigt zu haben. 2.1.3 Anklage Ziff. 1.1.4: Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf die in E. 2.1.1 dargestellte Vorgehensweise zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft vorsätzlich fremde Sachen beschädigt und zerstört zu haben. Der Sachschaden betrage gesamthaft ca. Fr. 51’500.--. 2.1.4 Anklage Ziff. 1.1.5: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.1.2 (E. 2.1.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er gegen den Willen der Bank B. in das Gebäude eingedrungen sei. 2.2 Anklagevorwurf Tatkomplex 2 vom 3. April 2021 (Buchberg/SH) 2.2.1 Anklage Ziff. 1.2.2: Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe am 3. April 2021 um 03:34 Uhr an der I.-Strasse in 8454 Buchberg/SH Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht, indem er sich mit einer bislang nicht ermittelten Mittäterschaft – bei welcher es sich mindestens um zwei weitere Personen handle – zum Bankomaten der Bank G. bei der H.- Filiale begeben habe, wo er zusammen mit der unbekannten Täterschaft mittels Werkzeugen, unter Einsatz eines Geissfusses, das Notenfach des Bankomaten aufgehebelt, darin eine Sprengladung von 300 bis 500 Gramm – enthaltend ein Sprengstoffgemisch aus u.a. Nitroglycerin und Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) – deponiert und mittels eines Bleiakkumulators und Kabeln aus einem in derselben Nacht entwendeten Fahrzeug, Marke Fiat 500, zur Explosion gebracht habe.
- 8 - SK.2022.37 Das zweistöckige Gebäude an der I.-Strasse in Buchberg – in welchem sich im Erdgeschoss ein Laden der H. AG und im Obergeschoss zwei Wohnungen befänden – und die Bankomateneinrichtung sowie das auf der I.-Strasse abgestellte Fahrzeug Opel Corsa seien konkret gefährdet worden. Die beiden Bewohner im Obergeschoss des betroffenen Gebäudes, L. und M., die im Zeitpunkt der Explosion anwesend gewesen seien, sowie zufällig auf der I.-Strasse anwesende Personen, seien aufgrund der örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet gewesen. Es sei Zufall, dass keine Menschen von weggeschleuderten Gebäudeteilen getroffen oder von der entstandenen Druckwelle erfasst und verletzt worden seien. Durch die Explosion seien zudem folgende Beschädigungen verursacht worden: - der Bankomat, welcher in die Wand eingelassen gewesen sei, sei durch die Explosion in den unmittelbar dahinterliegenden Tresorraum, der sich im Lagerraum der H.-Filiale befinde, geschleudert und komplett zerstört worden; dadurch sei eine etwa 40 x 40 cm grosse Öffnung im Tresorraum entstanden; - die Mauer, in der der Bankomat eingelassen gewesen sei, habe Rissbildungen erlitten; das Vordach der H.-Filiale bzw. die Deckenverkleidung über dem Bankomaten habe Splittereinschläge und Anprallstellen aufgewiesen; die Verkleidung der Beleuchtung und eine Überwachungskamera, die oberhalb des Bankomaten am Vordach montiert gewesen sei, seien beschädigt worden; - der Tresorraum sei beschädigt worden, insbesondere seien Rissbildungen in den Wänden und Beschädigungen an der Deckenverkleidung aufgetreten; die Tresortüre sei durch die Detonation aufgegangen und beschädigt worden; - Trümmerteile des Bankomaten seien auf den Vorplatz sowie bis zu 50 m weit geschleudert worden und hätten u.a. die Heckscheibe eines ca. 40 m vom Detonationspunkt entfernt parkierten Fahrzeugs Opel Corsa beschädigt. Aufgrund der nicht handhabungssicheren sog. USBV (Unkonventionelle Sprengund Brandvorrichtung) bzw. der hochexplosiven Sprengladung hätte ein weitaus grösserer Sachschaden eintreten können. Der Beschuldigte habe (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt. 2.2.2 Anklage Ziff. 1.2.3: Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe bei dem in E. 2.2.1 (Anklage Ziff. 1.2.2) beschriebenen Vorfall zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft vorsätzlich und in Aneignungsabsicht den Bankomaten der Bank G.
- 9 - SK.2022.37 aufgebrochen, um Bargeld zu behändigen. Er habe das sich im Bankomaten befindende Bargeld von Fr. 502'510.-- und EUR 80'335.-- jedoch nicht entwenden können, weil das durch die Explosion entstandene Loch zu klein gewesen sei. 2.2.3 Anklage Ziff. 1.2.4: Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.2.2 (E. 2.2.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vorsätzlich zusammen mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft fremde Sachen beschädigt und zerstört zu haben. Es sei Sachschaden von gesamthaft ca. Fr. 223'000.-- entstanden. 2.2.4 Anklage Ziff. 1.2.5: Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklage Ziff. 1.2.2 (E. 2.2.1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. April 2021 ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet zu haben, indem er sich um ca. 01.00 Uhr mit einer nicht ermittelten Mittäterschaft an der N.-Strasse in 8194 Hüntwangen Zugang zum Fahrzeug Fiat 500, Kontrollschilder ZH 1, verschafft, dieses gestartet, benutzt und um 03.34 Uhr an der I.-Strasse in 8454 Buchberg zurückgelassen habe. 3. Äusserer Sachverhalt 3.1 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, an den beiden Vorfällen vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021 beteiligt gewesen zu sein. Er bestritt insbesondere einen Aufenthalt in der Schweiz zu den mutmasslichen Tatzeitpunkten und gab an, in Rumänien gewesen zu sein; er sei vor seiner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen (BA-13-01-0004 ff., -0015 ff., -0026 ff., -0047 ff., -0054 ff., -0085 ff.). In der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich zur Tatzeit in Rumänien befunden und habe in seinem Holzhandelsbetrieb gearbeitet (TPF 6.731.009 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte an den ihm vorgeworfenen Taten vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021 beteiligt gewesen ist. 3.2 Rechtliches 3.2.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen
- 10 - SK.2022.37 werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 2.3; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Vorausgesetzt für eine Verurteilung wird sodann eine persönliche Gewissheit des Richters hinsichtlich der Tatschuld. Es reicht nicht, wenn die vorliegenden Beweise objektiv zwar klar auf eine Schuld des Beschuldigten hinzuweisen scheinen, den Richter aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Die Bildung der Überzeugung des Richters muss – basierend auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit Sachverhalt und Beweislage – objektivier- und nachvollziehbar sein (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 227). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 54 N. 12). 3.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen
- 11 - SK.2022.37 auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). 3.2.3 Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Oft ist es möglich, unmittelbar die Haupttatsache, die Verübung der Straftat, zu beweisen, wenn beispielsweise ein Zeuge den Beschuldigten beim Begehen der Tat beobachtet hat (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., § 59 N. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.7). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Indubio-Grundsatz nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2;
- 12 - SK.2022.37 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). 3.2.4 Die Bestreitung der Tätereigenschaft (z.B. bei SVG-Delikten: das Fahrzeug gelenkt zu haben) ist in Strafverfahren ein durchaus übliches Aussageverhalten von beschuldigten Personen. Ein trotzdem ergangener Schuldspruch verletzt nicht schon die Unschuldsvermutung oder den Grundsatz in dubio pro reo oder den nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 ff.; ferner Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B_237/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 [mit zahlreichen Hinweisen] und E. 5.1 ff.). Ein Beschuldigter kann als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen. Verzichtet er darauf, oder behauptet er eine theoretische Möglichkeit einer anderweitigen (unbekannten) Täterschaft, kann dies das Gericht nicht veranlassen, in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfachhin theoretische Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9; 6B_116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.7). 3.3 Täterschaft des Beschuldigten 3.3.1 Beweismittel zum Vorfall in Wilchingen vom 10. Februar 2021 3.3.1.1 Polizeiberichte a) Gemäss Bericht der Schaffhauser Polizei vom 10. Februar 2021 (BA-10-01- 01-0001 ff.) ging an jenem Tag um 01.22 Uhr bei der Einsatzzentrale ein automatischer Einbruchalarm der Bank B., Geschäftsstelle Wilchingen, ein. Einige Minuten später meldete die Auskunftsperson O., dass ein kleines schwarzes Auto Richtung Jestetten gefahren sei. Die Auskunftsperson P. meldete, dass es einen lauten Knall, vermutlich eine Explosion, gegeben habe; danach seien zwei Fahrzeuge weggefahren. Die ausgerückte Polizeipatrouille stellte fest, dass der Bankomat der Bank B. gesprengt worden war. Dieser sei durch die Detonation in Einzelteile zerlegt worden, die sich im Vorraum sowie im angrenzenden Sitzungszimmer befunden hätten. Zum Tathergang hielt die Polizei fest, die Aussentür zum Vorraum der Bank, wo sich der Bankomat befunden habe, sei mittels unbekannten Werkzeugs aufgehebelt und ein Sprengstoffpaket im Notenfach deponiert worden; durch die Detonation sei der Bankomat gesprengt worden. Die unbekannte Täterschaft habe die Bankräumlichkeiten betreten, Bargeld vom Bankomaten behändigt und die Räumlichkeiten über die Haupteingangstür wieder verlassen (BA-10-01-01-0005 f.). Mehrere Auskunftspersonen gaben an, um ca. 01.22 Uhr einen lauten Knall gehört zu haben und darob aufgewacht zu sein. Eine Auskunftsperson (Q.) habe gesehen, wie ein kleiner, dunkler Personenwagen weggefahren sei, in den zuvor
- 13 - SK.2022.37 drei Personen, die aus der Bank gekommen seien, sowie eine Person, die im Freien gestanden habe, eingestiegen seien; eine Auskunftsperson (R.) habe drei Personen erkennen können, die sich in bzw. vor der Bank befunden hätten und in ein kleines, schwarzes Auto gestiegen und ohne Licht weggefahren seien; eine Auskunftsperson (O.) habe beobachtet, dass nach einem lauten Knall ein schwarzer Kleinwagen mit geöffneten Türen vorgefahren sei, in welchen zwei bis drei Personen eingestiegen seien, wobei ein bis zwei Personen aus der Bank gekommen seien und eine weitere Person sich auf der Strasse befunden und «alles gut» gerufen habe; der Kleinwagen sei Richtung Osterfingen weggefahren und von einem BMW mit Blaulicht, vermutlich der Grenzwache, verfolgt worden (BA-10-01-01-0007 f.). Laut Polizeiberichten vom 10. und 13. Februar 2021 konnte durch eine Grenzwachtpatrouille ein schwarzer Fiat Panda mit deutschen Kennzeichen bis zur Liegenschaft S.-Strasse in Wilchingen verfolgt werden, worauf die Täterschaft das Fahrzeug verliess und sich zu Fuss in unterschiedliche Richtungen (BA-10-01- 01-0005) bzw. in Richtung deutsche Grenze (BA-10-01-01-0015) entfernte. Eine weiträumige Fahndung durch Polizei und Grenzwachtkorps blieb ergebnislos (BA-10-01-01-0009). Es konnten ein Batterie-Pack auf einem Randstein vor der Bank und beim Fahrzeug Fiat Panda zwei Kabel festgestellt werden (BA-10-01- 01-0006 f.). Die Geschäftsräumlichkeiten der Bank B. und die angrenzenden Liegenschaften sind nicht videoüberwacht (BA-10-01-01-0009). b) Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde aus dem Bankomaten Bargeld in der Höhe von Fr. 37'380.-- und EUR 8'550.-- (bzw. umgerechnet ca. Fr. 9'237.--) entwendet (BA-10-01-01-0010, -0014, -0024). Im zerstörten Bankomaten wurde restliches Bargeld in Schweizer Franken und Euro sichergestellt, welches der Bank B. übergeben wurde (BA-10-01-01-0011). Am Gebäude sowie an den Einrichtungen (inkl. Bankomat) entstand laut Polizeibericht ein Sachschaden von ca. Fr. 20'000.-- (BA-10-01-01-0010). Die Bank B. beziffert den Sachschaden (inkl. Bankomat) mit Fr. 51'500.-- (BA-15-01-0008). c) Das Fahrzeug Fiat Panda war am Vorabend in Klettgau (D) entwendet worden (BA-10-01-01-0009; 10-01-01-0012 ff.). Gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde es, aufgrund der Verschmutzung im Innenraum bzw. am Fussboden, mutmasslich von drei Personen benutzt. Das Fahrzeug wurde vermutlich via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel» gestartet (BA-10-01-01-0014). 3.3.1.2 Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Gemäss Spurenbericht des FOR vom 16. März 2021 (BA-11-01-0001 ff.) wurden vor dem Haupteingang der Bank auf einem Randstein ein schwarzer Bleiakkumulator (Dimensionen ca. 177 x 60 x 34 mm) und in einer Entfernung von ca. 180 m zum Tatort ein Fluchtfahrzeug (Fiat Panda) mit Werkzeug und Kabel sichergestellt. Im Fahrzeug befand sich auf dem Beifahrersitz ein Kabel mit einer
- 14 - SK.2022.37 Gesamtlänge von ca. 6 m, wovon etwa zwei Drittel aus einer zweiadrigen Trennnahtlitze mit weisser und grauer Isolation bestanden. Daran waren vier Kupferdrähte, zwei mit roter und zwei mit blauer Isolation, befestigt. Davon war ein Draht mit blauer Isolation deutlich kürzer als der Rest. Die isolierten Kupferdrähte wurden an mehreren Stellen mit schwarzem Klebeband zusammengehalten. Zum Bankomaten selber stellte das FOR fest, dass sich die Bedienkonsole nach dem Haupteingang an der rechtsseitigen Wand des Vorraumes und der Rest des Gerätes mit dem Tresor in einer Art Schrank im dahinterliegenden Besprechungszimmer, bezeichnet als Tresorraum, befanden. Durch die Wucht der Explosion wurde der Bankomat zerstört und Teile davon in den Vorraum und in den Tresorraum geschleudert. Die Tresortüre des Gerätes wurde bei der Sprengung durch die Schranktüre hindurch bis an die gegenüberliegende Wand katapultiert. Die beiden Räume inklusive Inventar waren stark beschädigt und die Glasscheiben der Fenster teilweise geborsten. Die restlichen Räume blieben weitgehend unbeschädigt. Im Aussenbereich lagen Teile der geborstenen Glasscheiben und im Eingangsbereich loses Material der Fassade. Ausser dem Akkumulator wurden dort keine weiteren Spuren der verwendeten Vorrichtung gefunden. Die instrumentalanalytische Untersuchung des Kabels aus dem Fluchtauto (Fiat Panda), vermutete Zündseite (A014705409), ergab den Hinweis auf 2,6-DNT und den Nachweis von Nitroglycerin, 2,4-DNT und Pentaerythrityltetranitrat (PETN). Der Schmauch ab Einrahmung Bankomat aus dem Vorraum (A014705238) und ab Tresor und Tresorverkleidung aus dem Tresorraum (A014'705'249) ergab keine Hinweise auf Sprengstoffe. Das beschmauchte Tastenfeld des Bankomaten (A014705272) ergab den Nachweis von Pentaerythrityltetranitrat (PETN). Das Kabelmaterial (A014705409) der Zündleitung bestand aus zwei roten und einem blau isolierten Kupferdraht. Diese wiesen jeweils einen Durchmesser von ca. 1,2 mm und eine Länge von etwa 1 m aus. Etwa mittig wurden die drei isolierten Drähte von einem ca. 50 mm breiten, schwarzen Kunststoffklebeband zusammengehalten. Diese lieferten keine Erkenntnisse zur verwendeten Vorrichtung. Das FOR hält fest, dass die angetroffene Situation und die Resultate der instrumentalanalytischen Untersuchung darauf schliessen lassen, dass das Kabel vom Beifahrersitz des Fluchtfahrzeugs als Zündleitung diente. Aufgrund der Konstruktion des Kabels, welches auf einer Seite vier isolierte Kupferdrähte aufweist, wäre es möglich (gewesen), zwei Ladungen gleichzeitig zu zünden. Das FOR hält weiter fest, dass aufgrund der Spuren eine Ladung im Tresor des Bankomaten umsetzte. Zur Auslösung könnte der Akkumulator verwendet worden sein. Teile des Zündmittels und ein allfälliges Behältnis der Vorrichtung wurden nicht gefunden. 3.3.1.3 Gutachten des FOR Gemäss Gutachten des FOR vom 24. März 2022 (BA-11-01-0220 ff.) zum Vorfall in Wilchingen – worin auf den Spurenbericht der Polizei (ergänzende Akten), Nachtrag 1 zum Spurenbericht (BA-11-01-0024 ff.), und den Spurenbericht des FOR vom 16. März 2021 (BA-11-01-0001 ff.) verwiesen wird – ist auf Grund des
- 15 - SK.2022.37 Spurenbildes des zerstörten Bankomatentresors zu folgern, dass die Sprengladung durch das Notenausgabefach in den Tresor eingeführt wurde und im Tresor zur Umsetzung gelangte. Aufgrund der Spuren, des Spurenbildes und der dokumentierten Schäden am Bankomaten und am Gebäude (vgl. Bildanhang, Abbildungen W1 bis W12; BA-11-01-0239 ff.) sei zu folgern, dass eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV), bestehend aus mindestens einer Sprengladung von einigen 100 g Sprengstoff und zwei elektrischen Sprengzündern, verwendet wurde; Hinweise auf ein allfälliges Sprengstoffbehältnis lägen nicht vor. Es sei sowohl möglich, dass zwei Ladungen – eine im Tresor und eine zwischen Tresor und Ausgabefach –, als auch, dass nur eine Ladung mit einer sog. Doppelzündung (Verwendung von zwei elektrischen Sprengzündern in einer Sprengladung) verwendet wurde. Die instrumentalanalytischen Untersuchungen der Kabelenden aus dem Fluchtfahrzeug hätten den Nachweis von Nitroglycerin, 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) und Pentaerythrityltetranitrat (Nitropenta, PETN) und den Hinweis auf 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT) ergeben. Anhand dieser Resultate könne die Frage, welcher Explosivstoff verwendet wurde, nicht abschliessend beantwortet werden. Es könne ein gewerblicher gelatinierter Sprengstoff, ein militärischer Sprengstoff oder eine Mischung der beiden eingesetzt worden sein (BA-11-01-0225 f.). Zur Frage der Zündung der USBV hält das FOR fest, dass am Ereignisort vor den Parkplätzen auf einem Randstein ein schwarzer Bleiakkumulator mit den Abmessungen von ca. 177 x 60 x 34 mm gefunden worden sei (Energiequelle). Im Fluchtfahrzeug habe sich im Bereich Beifahrersitz ein Kabel mit einer Gesamtlänge von ca. 6 m befunden (BA-11-01-0003). Dieses bestehe einerseits aus einer Trennnahtlitze mit grauer und weisser Isolation sowie je zwei rot und zwei blau isolierten Kupferdrähten. Aufgrund der Abmessungen der blau und rot isolierten Kupferdrähte handle es sich um Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern. Die Trennnahtlitze mit der grauen und weissen Isolation dürfte als sog. Schiessleitung (Verlängerung) verwendet worden sein. Aufgrund der Energiequelle, der mutmasslichen Zünderdrähte und der Schiessleitung stehe eine elektrische Zündung der USBV im Vordergrund (BA-11-01-0227). 3.3.1.4 Rechtshilfe von Rumänien Der Beschuldigte machte, wie erwähnt, geltend, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Rumänien befunden. Die Bundesanwaltschaft ersuchte daher u.a. in diesem Zusammenhang Rumänien um Gewährung von Rechtshilfe (Vorakten, Rubrik 18.5). Auf die Rechtshilfeakten, wie auch auf weitere Beweisakten, wird nachfolgend in den Ausführungen zum Vorfall in Buchberg Bezug genommen (E. 3.3.2). 3.3.1.5 Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten wird zum Vorfall in Buchberg verwiesen (E. 3.3.2.8).
- 16 - SK.2022.37 3.3.2 Beweismittel zum Vorfall in Buchberg vom 3. April 2021 3.3.2.1 Polizeiberichte a) Gemäss Bericht der Schaffhauser Polizei vom 8. April 2021 (BA-10-01-02- 0001 ff.) ging am 3. April 2021 um 03.34 Uhr bei der Einsatzzentrale eine telefonische Meldung der T. AG ein, wonach diese einen generellen Alarm des Bankomaten der Bank G. in Buchberg erhalten habe. Eine Minute später meldete AA., dass der Bankomat in Buchberg gesprengt worden sei, ein Personenwagen vor Ort stehe und drei junge, dunkel gekleidete Männer zu Fuss in Richtung BB.-Strasse geflüchtet seien. L. meldete, dass der Bankomat in Buchberg gesprengt worden sei und Personen davongerannt seien. Die ausgerückten Polizeipatrouillen stellten fest, dass vermutlich mittels Geissfusses die Geldausgabeklappe des Bankomaten aufgehebelt, ein Sprengstoffpaket im Notenfach des Bankomaten deponiert und durch die Detonation der Bankomat gesprengt worden war. Der Bankomat wurde durch die Detonation komplett zerstört. Im Umkreis von ca. 50 m wurden Trümmerteile vorgefunden, wobei durch ein Trümmerteil die Heckscheibe des Personenwagens von M. beschädigt wurde. Auf dem Vorplatz wurden ein Elektrokabel sowie ein Personenwagen Fiat 500 mit Zürcher Kontrollschildern festgestellt. Die Örtlichkeit wird wie folgt beschrieben: Bei der Liegenschaft I.-Strasse in Buchberg handelt es sich um ein freistehendes Gebäude im Dorfkern. Im Erdgeschoss befindet sich ein Laden der H. AG sowie ein externer Bankomat der Bank G. und im Obergeschoss zwei Wohnungen (BA-10- 01-02-0010). Laut Polizeibericht vom 29. April 2021 konnte der Fluchtweg der Täterschaft vom Tatort bis ins Dorfzentrum von Rüdlingen rekonstruiert werden (BA-10-01-02-0034). b) Auskunftspersonen, welche an der I.-Strasse bzw. in Sichtdistanz zum Bankomaten in Buchberg wohnhaft sind oder sich in der fraglichen Nacht in dortigen Wohnhäusern aufhielten, machten gegenüber der Polizei folgende Angaben: aa) L. erklärte, er habe sein Schlafzimmer direkt über dem H.-Laden. Er habe einen lauten Knall gehört und daraufhin aus dem Fenster geschaut. Er habe ein Auto vor dem H.-Laden festgestellt, in welchem drei Personen gesessen hätten. Als er aus dem Fenster gerufen habe, seien diese Personen aus dem Auto gestiegen und am H.-Laden vorbei davongerannt (BA-10-01-02-0010). bb) M. erklärte, sie habe einen lauten Knall vernommen. Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie drei Personen wegrennen sehen. Sie habe festgestellt, dass der Bankomat gesprengt und durch die Sprengung die Heckscheibe ihres Personenwagens beschädigt worden sei (BA-10-01-02-0010). cc) AA. erklärte, er habe um ca. 3.35 Uhr einen lauten Knall gehört und danach drei junge Männer, alle dunkel gekleidet mit Kapuzenshirts, in Richtung BB.-Strasse davonrennen sehen. Er wohne gleich gegenüber vom Bankomaten
- 17 - SK.2022.37 und habe gesehen, dass dieser gesprengt worden sei. Es sei auch noch ein Personenwagen auf dem Parkplatz gestanden (BA-10-01-02-0010). dd) CC. erklärte, sie sei wach gewesen und habe aus dem Fenster geschaut; gegenüber beim H.-Laden habe sie zwei dunkel gekleidete Personen stehen sehen. Als diese Personen an einem Auto, das auf dem H.-Parkplatz parkiert gewesen sei, vorbeigegangen seien, habe es gerumpelt. Es sei zu einem verbalen Disput zwischen diesen Personen gekommen; es seien Männerstimmen gewesen. Kurz darauf seien die Personen davongerannt. Sie habe drei Personen wegrennen sehen; woher die dritte Person gekommen sei, könne sie nicht sagen, vielleicht habe sie sich im Fahrzeug befunden (BA-10-01-02-0010 f.). ee) DD. erklärte, er habe nach dem Knall aus dem Fenster geschaut. Seine Sicht sei wegen eines Hausumbaus eingeschränkt gewesen. Er habe zwei Personen beim H.-Laden, der sich schräg gegenüber befinde, stehen sehen. Diese hätten miteinander geredet. Er sei nach unten gegangen und habe gesehen, wie die Personen zu Fuss die Flucht ergriffen hätten; sie seien links am H.-Laden vorbei und hinter dem nächsten Haus weiter nach links gerannt. Er sei ihnen barfuss hinterhergerannt, habe sie aber aus den Augen verloren (BA-10-01-02-0011). ff) EE. erklärte, sie habe sich nach dem Knall auf den Balkon begeben und zwei Personen vor dem H.-Laden gesehen, die sich gestritten hätten. Sie seien dunkel gekleidet und es seien Männerstimmen gewesen (BA-10-01-02-0011). gg) FF. erklärte, sie habe nach dem Knall aus dem Fenster geschaut und drei Personen mit dunklen Parka-Jacken mit Kapuze gesehen, die zuerst auf der GG.-Strasse und dann zwischen den Häusern in Richtung Reben gerannt seien. Eine Person habe einen Rucksack bei sich gehabt (BA-10-01-02-0011). hh) HH. erklärte, er habe einen lauten Knall gehört und sei sofort auf den Balkon gegangen. Er habe zwei Personen über die BB.-Strasse in Richtung Rhein rennen sehen. Alles sei sehr schnell gegangen und da es dunkel gewesen sei, könne er die Personen nicht beschreiben (BA-10-01-02-0011). ii) II. erklärte, sie habe mitten in der Nacht einen Knall gehört. Daraufhin sei sie aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Sie habe einen Mann wahrnehmen können, der an der Ecke, an der Kreuzung beim Restaurant JJ., gestanden sei und in Richtung H.-Laden geschaut habe. Von dort her sei ein zweiter Mann dahergerannt; dann seien beide in Richtung Kirche gerannt, wobei der Zweite ebenfalls zurückgeblickt habe. Sie habe auch noch das Auto vor der Bank sehen können. Danach habe sie nichts mehr gesehen (BA-10-01-02-0012). jj) KK. erklärte, sie wohne gegenüber vom Tatort und habe ihr Schlafzimmer auf der Gebäuderückseite, nicht zur I.-Strasse. Gegen 3.30 Uhr habe sie einen unbeschreiblich lauten Knall gehört; ihr ganzes Haus habe vibriert. Dann sei sie ins zweite Stockwerk, Seite I.-Strasse, ans Fenster gegangen und habe gesehen,
- 18 - SK.2022.37 wie ihr Nachbar DD. zu Fuss den Tätern hinterherrenne. Die Täterschaft habe sie zu keiner Zeit gesehen (BA-10-01-02-0012). kk) LL. erklärte, er habe gegen 3.30 Uhr einen lauten Knall gehört. Er habe danach aus dem Fenster geschaut und zwei dunkel gekleidete Typen davonrennen sehen. Eine weitere Person, vermutlich sein Nachbar, sei hinterhergerannt. Er habe eine Taschenlampe behändigt und nachgeschaut, ob es beim Bankomaten brenne. DD., welcher den Tätern nachgerannt sei, sei zurückgekommen; zusammen seien sie mit dem Auto in Richtung Kirche gefahren. Sie hätten mit der Taschenlampe die Gegend abgesucht und in den Reben einen weissen Camper festgestellt. Bei einem Haus im «Hinteren Chapf» sei vermutlich ein Bewegungsmelder angegangen. Sie seien weiter nach Rüdlingen und zur Hauptstrasse in Richtung Brücke gefahren und hätten von dort die Gegend abgesucht, die Täterschaft jedoch nicht feststellen können (BA-10-01-02-0013). ll) MM. – wohnhaft im Nachbarort Rüdlingen – erklärte, sie sei wach gewesen und habe zwischen 3 und 4 Uhr einen Knall gehört; es habe sich wie eine Sprengung angehört. Sie habe ca. 15 - 20 Minuten später Männerstimmen gehört; es seien mindestens zwei, wenn nicht drei Personen gewesen. Nach ca. 10 - 15 Minuten habe sie gehört, wie ein Fahrzeug gestartet worden sei und «in einem Affenzahn» sehr laut weggefahren sei. Sie vermute, dieses Fahrzeug sei auf dem unteren Parkplatz beim Rhein (neben der Rheinbrücke Rüdlingen) gestanden und danach über die Brücke nach Flaach und weiter nach Volken gefahren, da sie es bis dorthin gehört habe. Sie habe nichts gesehen (BA-10-01-02-0011 f.). c) Der Sachschaden wurde von der Polizei mit ca. Fr. 223'000.-- beziffert, wobei folgende Geschädigte zu verzeichnen sind: Bank G. mit einem Schaden von ca. Fr. 200'000.-- (Zerstörung Bankomat und Bankomattresorraum); M. von ca. Fr. 1'000.-- (Beschädigung der Heckscheibe am Fahrzeug); C. Genossenschaft von ca. Fr. 20'000.-- (Beschädigung an Hausfassade); H. AG Buchberg von ca. Fr. 2'000.-- (Beschädigung an Schiebetüre und Plakatständer) (BA-10-01-02- 0008 f., -0015). d) Im Bankomaten der Bank G. befand sich Bargeld im Betrag von Fr. 502'510.-- und Euro von 80'335.-- (BA-01-02-0016). Dieses wurde von der Täterschaft nicht entwendet und konnte der Bank übergeben werden. Gemäss den vorgefundenen Spuren dürfte die Täterschaft erfolglos versucht haben, durch das durch die Sprengung entstandene Loch hindurchzukriechen, um an das im Bankomaten gelagerte Bargeld zu gelangen (BA-10-01-02-0033 f.). e) Gemäss Berichten der Schaffhauser Polizei vom 8. und 29. April 2021 wurde beim Fiat 500 im Fahrzeuginnern eine Zündquelle in Form einer Batterie (Akku) mit den Dimensionen 17,5 x 3,4 x 6 cm aufgefunden (BA-10-01-02-0014). Es handelt sich um denselben Typ, wie er bei der Sprengung des Bankomaten in
- 19 - SK.2022.37 Wilchingen verwendet worden war. Analog dem Vorfall in Wilchingen war die Seriennummer unkenntlich gemacht (ausgeritzt). Auf der Fahrerseite, links des Fahrersitzes, wurde ein Geissfuss aufgefunden (BA-10-01-02-0032). Beim Fiat 500 waren, analog dem Fiat Punto (recte: Fiat Panda), der in Wilchingen zur Tatbegehung verwendet wurde, die Tagfahrlichter eingeschlagen (BA-10-01-02-0033). f) Der in Buchberg sichergestellte Personenwagen Fiat 500 wurde in der gleichen Nacht, am 3. April 2021 zwischen 1.00 und 3.30 Uhr, in Hüntwangen entwendet (BA-10-01-02-0014, -0027, 11-01-0058). Das Fahrzeug wurde vermutlich via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel» gestartet (BA-10-01-02-0027). g) Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2021 wurde zwischen dem 2. April 2021, ca. 16.00 Uhr, und dem 3. April 2021, ca. 8.15 Uhr, in Wasterkingen ein ohne Kontrollschilder abgestelltes Wohnmobil, Marke Fiat Ducato, entwendet; das Fahrzeug wurde am 4. April 2021 in Hüntwangen aufgefunden (BA-11-01-0028 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 19. April 2021 wurden zwischen dem 1. April 2021 und dem 4. April 2021 ab einem Personenwagen in Wasterkingen die Kontrollschilder ZH 2 entwendet; diese waren am entwendeten Wohnmobil angebracht worden (BA-11-01-0050 ff.). Sowohl an den Kontrollschildern als auch am Wohnmobil wurden Spuren gesichert. h) Laut Bericht des FOR vom 26. Mai 2021 wurde am entwendeten Kontrollschild ZH 2 die gleiche DNA (PCN 3) festgestellt wie bei der Sprengung des Bankomaten in Buchberg (recte: Wilchingen) (BA-11-01-0058 f., -0064). Gemäss Nachtrag 1 zum Spurenbericht der Schaffhauser Polizei vom 30. April 2021 ergab sich in 14 vergleichbaren DNA-Systemen eine Übereinstimmung des DNA-Profils PCN 3 mit der DNA-Spur PCN 4 (Asservat A000178712), welche beim Vorfall Wilchingen ab Klebeband des Stromkabels (Asservat A000178701) – das auf dem Beifahrersitz des Fiat Panda aufgefunden wurde (BA-11-01-0149) – sichergestellt wurde (BA-11-01-0025 f.). Die Identität dieses DNA-Profils konnte nicht ermittelt werden (BA-11-01-0025). i) Anlässlich seiner Verhaftung am 21. November 2021 in Ungarn wurde ein dem Beschuldigten gehörendes und gemäss seinen Angaben ausschliesslich von ihm benütztes Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell A51, sichergestellt; dieses wurde bei der Auslieferung des Beschuldigten den Schweizer Behörden übergeben. Die Auswertung ergab, dass das Gerät am 6. Oktober 2021 in Betrieb genommen wurde, wobei die Chatverläufe der Messengerdienste wie auch die über solche Dienste geführten Telefongespräche in Call-Logs synchronisiert wurden. Daher sind insoweit die vor der Inbetriebnahme getätigten Kontakte ersichtlich (BA-10-02-0050). Aus den gespeicherten Rufnummern, wovon mit Ausnahme von 14 italienischen und einer deutschen Nummer alles rumänische Nummern sind, ergaben sich keine Hinweise auf weitere Täter von Bankomatsprengungen; auch wurden die gespeicherten Nummern in der Schweiz noch nie an einem
- 20 - SK.2022.37 Tatort festgestellt (BA-10-02-0050). Ein- und ausgehende Anrufe sowie Anrufversuche (Call-Logs) konnten für die Zeit vom 23. November 2019 bis am Tag vor der Verhaftung festgestellt werden. Verzeichnete Gespräche vor dem 6. Oktober 2021 wurden ausschliesslich über Messengerdienste geführt (BA-10-02- 0051). Im Zeitraum der Vorfälle in Wilchingen und Buchberg wurde keine Benutzung der Messengerdienste festgestellt. Am 19. Januar 2021 wurde das Gerät für einen Anruf benutzt, danach erst wieder am 3. März 2021; ein weiterer Unterbruch in der Benutzung wurde zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 bzw. 29. März 2021 und 14. April 2021 verzeichnet (BA-10-02-0052, - 0053, -0046). 3.3.2.2 Videoaufnahmen von Überwachungskameras a) Auswertung des Videomaterials, H.-Laden Buchberg (BA-10-01-02-0034 f.): Folgende Vorgänge mit Datum 3. April 2021 sind zu erkennen: 03:27 Uhr: Das Fahrzeug Fiat 500 fährt auf den Vorplatz des H.-Ladens; Fahrer und Beifahrer vorne steigen aus; der Fahrer geht zum Bankomaten; 03:28 Uhr: beide Personen halten sich beim Bankomaten auf; eine Person geht zum Fahrzeug zurück und verhilft einer weiteren Person aus dem Fahrzeug zu steigen, welche danach ebenfalls zum Bankomaten geht; 03:29 Uhr: hektisches Hin und Her zwischen Fahrzeug und Bankomaten; mindestens ein Täter behändigt einen oder mehrere Gegenstände aus dem Fahrzeug (Beifahrerseite); ein Täter begibt sich in der Folge zur Hausecke (bei Bushaltestelle) und steht dort offenbar «Schmiere»; 03:30 Uhr: einer der Täter beim Bankomaten hält eine Taschenlampe; das Fahrzeug wird ein wenig Richtung Bushaltestelle/Kirche gefahren; der Täter mit der Taschenlampe steht auf der Fahrerseite und hält eine Tasche oder einen Rucksack in der Hand; 03:30 Uhr: ein Täter steht bei der Hausecke; die beiden anderen befinden sich beim Bankomaten bzw. gehen hin und her; danach begibt sich ein Täter vor das Fahrzeug und geht in Deckung; der andere Täter begibt sich zu jenem an der Hausecke; 03:31 Uhr: die Sprengung des Bankomaten erfolgt; dabei gehen die Warnblinker des Fahrzeugs und das Licht im H.-Laden an; 03:32 Uhr: unmittelbar nach der Detonation geht jener Täter, welcher vor dem Fahrzeug in Deckung ging, zum Bankomaten, flüchtet jedoch rasch in Richtung Kirche; 03:35 Uhr: eine Person mit Taschenlampe erscheint aus Richtung Kirche und geht zum Bankomaten (vermutlich Auskunftsperson); 03:42 Uhr: ein Taschenlampenlicht nähert sich aus Richtung Kirche (vermutlich Auskunftsperson). b) Auswertung des Videomaterials des Bankomaten der Bank G. (BA-10-01-02- 0035): Bezüglich der Tatvorgänge vom 3. April 2021 (Tatzeit 03.26 Uhr bis 03.31 Uhr) wurde eine Fotodokumentation erstellt (BA-10-01-02-0083 bis -0096). Auf den Aufnahmen ist im Wesentlichen zu erkennen, wie das Fahrzeug Fiat 500 vor den H.-Laden fährt und parkiert wird, zwei vermummte Personen – wovon eine dunkel gekleidet ist (Jacke mit Kapuze; Täter 1) und die andere eine helle Jacke mit Kapuze trägt und einen Rucksack in der Hand hält (Täter 2) – aussteigen und sich zum Bankomaten begeben, während sich eine dritte Person zur Hausecke
- 21 - SK.2022.37 des H.-Ladens begibt und dort wartet (Täter 3), die Täter 1 und 2 mit einem Spray zunächst die Überwachungskamera besprühen, danach beim Fahrzeug Gegenstände holen, sich mit einem Brecheisen am Geldausgabefach des Bankomaten zu schaffen machen, von einem Paket ein Kabel abwickeln und dieses zum Bankomaten verlegen, das Paket ins Geldausgabefach hineinschieben, die Täter 1 und 2 mit Rucksack und Brecheisen zum Fahrzeug zurückgehen, während Täter 3 weiterhin an der Hausecke steht, das Fahrzeug gestartet und ein paar Meter nach vorne verschoben wird, einer der beiden Täter sich zu Täter 3 hinter der Hausecke in Deckung und der andere Täter vor das Fahrzeug begibt. Nach der Sprengung machte die Kamera keine Aufzeichnungen mehr. 3.3.2.3 Spurenbericht des FOR Mitarbeiter des FOR wurden am 3. April 2021, ca. 4.15 Uhr, durch die Schaffhauser Polizei zur spezialisierten Spurensicherung aufgeboten (BA-11-01-0110 ff.). Das FOR hält zum Ereignisort fest, dass sich der gesprengte Bankomat direkt rechts neben dem Haupteingang zu einer H.-Filiale an einer Wand befand. Durch die Wucht der Explosion wurde der Bankomat zerstört und Teile davon lagen auf dem Vorplatz. Einige Meter neben dem Bankomaten stand ein Fiat 500, bei welchem auf der Fahrerseite der Seitenairbag ausgelöst war. Die Zündung des Fahrzeugs und die Lichter waren eingeschaltet, die Pannenblinker aktiviert. Die Beifahrertür stand offen. Hinter den Hinterreifen des Fahrzeugs lag ein zweiadriges braunes Litzenkabel, welches zu zwei Plakattafeln auf dem Vorplatz der H.-Filiale führte und dort mit zwei rot und zwei blau isolierten Drähten verbunden war. Das Vordach der H.-Filiale wurde beschädigt. Einige Teile davon lagen auf dem Vorplatz beim Bankomaten. Eine Überwachungskamera, welche oberhalb des Bankomaten am Vordach angebracht war, hing an den Drähten herunter. Die Bedienkonsole des gesprengten Bankomaten befand sich ausserhalb des Gebäudes. Der Bankomat selbst (inklusiv Tresor) befand sich im dahinterliegenden Tresorraum. Die Tresortür des Gerätes wurde beschädigt und durch die Sprengung teilweise geöffnet. Der Tresorraum war stark beschädigt und die Wände hatten Risse. Im Raum lagen einige Teile des Bankomaten und Teile der Raumdecke am Boden. Die restlichen Räume der Liegenschaft wie auch die grossen Glasscheiben der H.-Filiale blieben weitgehend unbeschädigt. Bei einem in der Nähe parkierten Fahrzeug war die Heckscheibe zerborsten. Das Fahrzeug Fiat 500 wurde ergebnislos auf mögliche Sprengmittel durchsucht. Bei der weiteren Spurensicherung durch die Schaffhauser Polizei wurde zwischen Fussschwelle und Fahrersitz ein grauer Geissfuss und hinter dem Fahrersitz ein schwarzer Bleiakkumulator mit den Dimensionen ca. 175 x 60 x 34 mm sichergestellt. Auf der Beifahrerseite befand sich ein mit einer Flüssigkeit gefüllter Pumpspray. Zwischen den Trümmern auf dem Vorplatz wurden blau und rot isolierte Drahtfragmente sichergestellt (A014'877'908, A014'877'919), auch das restliche Material vor dem Bankomaten wurde sichergestellt (A014'877'895). Die
- 22 - SK.2022.37 beschädigte Tresortür wurde geöffnet und das darin enthaltene Geld sichergestellt. Die Metallteile vom Bankomaten wurden visuell durchmustert und die stark beschmauchten Metallteile mittels Wattenrondelle abgerieben (A014'877'953); eine Schmauchprobe wurde von der Öffnung vorne und vom Tresordeckel des Bankomaten genommen (A014'877'964). Die stark beschmauchten Metallteile aus dem Tresor wurden asserviert (A014'877'997). Von den blau und rot isolierten Drähten, welche zwischen den Plakattafeln auf dem Vorplatz mit dem Litzenkabel verbunden waren, wurden die Drahtenden für eine Schmauchanalyse abgeschnitten (A014877920, A014'877'931). Im Wischasservat (A014'877'895) befanden sich Kupfersplitter, Metallsplitter, Kunststofffragmente und Drahtstücke. Die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen ab den Kabelenden, roter und blauer Draht (A014877920, A014877931), ergab den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN); jene ab den Metallteilen vom Bankomaten (A014'877'953) sowie von Öffnung/Tresordeckel (A014'877'964) ergab den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN) und Nitroglycerin. Die vom FOR abgetrennten und untersuchten Drahtenden (A014'877'920 und A014'877'931) sowie die blauen Kabelfragmente (A014877908) und die roten Kabelfragmente (A014'877'919), weisen jeweils einen Durchmesser mit Isolation von ca. 1,2 mm auf. Der Kupferdrahtdurchmesser beträgt jeweils ca. 0,5 mm. Zum Vorgehen und zum Aufbau der Sprengvorrichtungen hält das FOR fest: Die angetroffene Situation und die Resultate der instrumentalanalytischen Untersuchung lassen darauf schliessen, dass das zweiadrige braune Litzenkabel, das hinter den Hinterreifen des Fahrzeugs lag, als Zündleitung diente. Aufgrund der Konstruktion des Kabels, das auf der Explosionsseite vier isolierte Kupferdrähte aufweist, wäre es möglich, zwei Ladungen gleichzeitig zu zünden. Es ist davon auszugehen, dass eine Ladung im Tresor des Bankomaten umsetzte. Zur Auslösung könnte der sichergestellte Akkumulator verwendet worden sein. Teile des Zündmittels und ein allfälliges Behältnis der Vorrichtung wurden nicht gefunden. Das FOR stellte Hinweise auf konkrete materialtechnische und modus operandi- Zusammenhänge zur Bankomatensprengung in Wilchingen fest: detailgetreue Zündleitungen (zweiadriges Litzenkabel mit je zwei rot und zwei blau isolierten Drähten, Drahtdurchmesser); Verwendung eines Sprengstoffs auf Basis von PETN; gleiche Art und gleiche Abmessung des Akkumulators (BA-11-01-0115). 3.3.2.4 Gutachten des FOR Gemäss Gutachten des FOR vom 24. März 2022 (BA-11-01-0220 ff.) zum Vorfall in Buchberg – worin auf den Spurenbericht der Schaffhauser Polizei vom 23. April 2021 (BA-11-01-0067 ff.) und den Spurenbericht des FOR vom 22. Juni 2021 (BA-11-01-0110 ff.) verwiesen wird – ist aufgrund des Spurenbildes des zerstör-
- 23 - SK.2022.37 ten Bankomaten-Tresors zu folgern, dass die Sprengladung durch das Notenausgabefach nur teilweise in den Tresor eingeführt wurde und in dieser Position zur Umsetzung gelangte. Gemäss den gesicherten Spuren, dem Spurenbild, den Schäden am Bankomaten und am Gebäude wie auch am Personenwagen Opel Corsa (Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei [BA-11-01-0093 ff.]; Bildanhang Abbildungen B1 bis B10 [BA-11-01-0246 ff.]) sowie der Videoaufnahmen der Überwachungskamera wurde ein rechteckiges Paket in das aufgewuchtete Notenausgabefach eingebracht und mit mutmasslich zwei elektrischen Sprengzündern (Doppelzündung) gezündet. Aufgrund der erkennbaren Paketgrösse liegt die verwendete Sprengstoffmenge bei ca. 300 bis 500 g (BA-11-01-0230 f.). Unter Hinweis auf die analytischen Resultate im Spurenbericht des FOR vom 22. Juni 2021 hält das Gutachten fest, dass die Auswertung der Analyseresultate der Schmauchuntersuchung den Hinweis auf die Verwendung von Nitropenta (PETN) und Nitroglycerin ergab. Das Gutachten hält weiter fest, dass anhand dieser Resultate die Frage, welcher Explosivstoff verwendet wurde, nicht abschliessend beantwortet werden könne. Es könnte ein gewerblicher Sprengstoff, ein militärischer Sprengstoff oder aber auch eine Mischung der beiden eingesetzt worden sein (BA-11-01-0231). Zur Frage der Zündung hält das Gutachten fest, dass ein Bleiakkumulator mit den Abmessungen von ca. 177 mm x 60 mm x 34 mm im Personenwagen Fiat 500 sowie ein zweiadriges braunes Litzenkabel (Schiessleitung), an welchem zwei rot und zwei blau isolierte Drähte befestigt waren, sichergestellt wurden. Aufgrund der Abmessungen der blau und rot isolierten Kupferdrähte ist zu folgern, dass es sich dabei um Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern handelt. Aufgrund der Energiequelle (Bleiakkumulator), der sichergestellten mutmasslichen Zünderdrähte und der Schiessleitung stehe eine elektrische Zündung der USBV im Vordergrund (BA-11-01-0231 f.). Zu den beiden Vorfällen in Wilchingen und in Buchberg hält das Gutachten fest, dass keine konkreten materialtechnischen Zusammenhänge (d.h. ein detailgetreuer Aufbau von mindestens zwei verschiedenen Tatmitteln) bestehen. Es bestünden jedoch folgende Hinweise auf die Verwendung von gleichartigen Materialien: In beiden Vorfällen wurden schwarze Bleiakkumulatoren mit den gleichen Abmessungen sichergestellt. Obwohl bei beiden Akkumulatoren die Beschriftung teilweise ausgekratzt sei, sprächen die noch sichtbaren Beschriftungsfragmente sehr stark für den gleichen Typ desselben Herstellers. Die rot und blau isolierten Kupferdrähte im Vorfall Wilchingen und im Vorfall Buchberg weisen die gleichen Dimensionen bezüglich Aussendurchmesser und Leiterdurchmesser sowie das gleiche Leitermaterial (Kupfer) auf. Daraus sei zu folgern, dass es sich bei den rot und blau isolierten Kupferdrähten um die Zuleitungen von elektrischen Sprengzündern handle. Die Schiessleitungen im Vorfall Wilchingen und im Vorfall Buchberg würden sich hingegen bereits rein optisch bezüglich der Farbe der Isolation und dem Aufdruck auf der Trennnahtlitze unterscheiden. Dennoch sei die Art speziell, wie die abisolierten Enden der feinadrigen Kupferdrähte (batterieseitig) zu einer Öse geformt und verdreht seien. So seien zum Beispiel
- 24 - SK.2022.37 im Vorfall Wilchingen die feinadrigen Kupferdrähte der weiss isolierten Ader im Uhrzeigersinn, diejenigen der grau isolierten Ader jedoch im Gegenuhrzeigersinn verdreht (Stromkabel aus Fiat Punto, Wilchingen, Abbildung 7 und 8). Im Vorfall Buchberg (Stromkabel, Abbildung 9 und 10) seien die feinadrigen Kupferdrähte beider braun isolierten Adern im Uhrzeigersinn verdreht (BA-11-01-0236 f.). 3.3.2.5 Bericht des IRM vom 18. März 2022 Die Bundeskriminalpolizei (BKP) erteilte dem IRM am 9. Februar 2022 schriftlich einen Auftrag betreffend die Berechnung des Beweiswerts der am Tatort Buchberg vom mutmasslichen Fluchtfahrzeug ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes sichergestellten DNA-Spur. Das IRM erstattete am 18. März 2022 einen als «Gutachten» bezeichneten Bericht (BA-10-02-0060 ff.). Die Strafkammer hat den Auftrag der BKP, welcher sich zunächst nicht in den eingereichten Vorakten befand, beigezogen. Daraus ist ersichtlich, dass der Auftrag nicht formell als Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO erteilt wurde (TPF 6.262.1.003 f.). 3.3.2.6 Gutachten des IRM vom 12. Oktober 2022 a) Die Strafkammer erteilte am 30. September 2022 dem IRM einen Gutachtensauftrag. Grundlage bilden die beim Fahrzeug Fiat 500 in Buchberg sichergestellte DNA-Spur sowie das DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) gemäss der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28. Dezember 2021 (BA-17-01-0019). Die Gutachterin des IRM wurde ausserdem in einem Sachverhalt auf die wesentlichen, eine Täterschaft bestreitenden Aussagen des Beschuldigten hingewiesen. Die Bundesanwaltschaft reichte innert Frist Zusatzfragen ein; die Verteidigung und die Privatkläger stellten keine Zusatzfragen. Das IRM erstattete das Gutachten am 12. Oktober 2022 (TPF 6.264.1.12 ff.). Dieses wurde den Parteien am 20. Oktober 2022 zur Kenntnis übermittelt (TPF 6.400.8 f.). b) Betreffend die Untersuchungsergebnisse der Asservate wird im Gutachten auf den separaten Laborbericht verwiesen (TPF 6.264.1.17 f.). Zur DNA-Auswertung am Spurenasservat ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes hält die Gutachterin fest: Das ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes gesicherte Spurenasservat wurde dem IRM unter der PCN 6 vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schaffhausen am 12. April 2021 zur DNA-analytischen Auswertung zugestellt. Aus diesem Spurenasservat ab Entriegelungsgriff liess sich ein DNA-Mischprofil erstellen. Innerhalb dieses DNA-Mischprofils treten bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorliegen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar sind. Die sehr stark hervortretenden Merkmale lassen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, bestehend aus zehn DNA-Systemen. Der Vergleich dieses DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil PCN 5 des Beschuldigten zeigt in den zehn typisierbaren und
- 25 - SK.2022.37 vergleichbaren DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung. Der Beschuldigte kann somit bezüglich des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (TPF 6.264.1.13 f.). In Beantwortung der Fragen führt die Gutachterin aus: Der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils lässt sich mit einem sogenannten Likelihood Ratio berechnen, unter Gegenüberstellung zweier Hypothesen: 1) Hypothese 0: Das im DNA-Rückstand ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesene DNA-Hauptprofil stammt vom Beschuldigten; 2) Hypothese 1: Das im DNA-Rückstand ab Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesene DNA-Hauptprofil stammt von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person. Auf Basis dieser Hypothesen stellte die Gutachterin fest: «Die Berechnungen ergeben unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten, dass der Beweiswert des im DNA-Rückstand ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser ist (Likelihood Ratio = 2.197 x 1014), wenn man Hypothese 0 ‘Spurengeberschaft von A.’ annimmt, als wenn man Hypothese 1 ‘Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A. genetisch nicht verwandten männlichen Person’ annehmen würde» (TPF 6.264.1.14). Zur Frage einer möglichen Übertragung der DNA-Spur ab vom Beschuldigten getragenen Kleidern hält die Gutachterin fest: «Eine solche Übertragung von DNA-Spuren auf einem Kleidungsstück (z.B. Jacke) auf einen anderen Gegenstand wäre grundsätzlich möglich. Diese indirekten Übertragungen hängen jedoch von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab. In wissenschaftlichen Studien konnte gezeigt werden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA-Spur übertragen wird, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen wird, eine wesentliche Rolle spielt. So erschweren poröse, saugende Oberflächen wie z.B. Baumwolle einen Transfer, während nicht-poröses Material oder glatte Oberflächen wie z.B. Plastik einen Transfer erleichtern. Umgekehrt absorbieren poröse, saugende Oberflächen transferiertes Material besser als nicht-poröse, glatte Oberflächen. Auch die Art der Spur, z.B. Hautzellen oder Körpersekrete wie Speichel oder Blut sowie der Zustand der Spur, ob feucht oder trocken, sind relevant. Feuchte Spuren werden besser übertragen als trockene Spuren. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Art, die Dauer und Intensität der Berührung. Reibung verstärkt im Vergleich zu passivem Kontakt oder Druck eine Übertragung» (TPF 6.264.1.14 f.). Die Gutachterin führt aus, dass weitere wesentliche Faktoren für eine indirekte DNA-Übertragung eine Rolle spielen würden, namentlich, ob an der Aussenseite der Kleider noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände für eine Übertragung vorhanden gewesen seien, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe, wo diese seit dem letzten Tragen gelagert worden seien, wie oft und wie lange sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen und ob sie gereinigt worden seien. Grundsätzlich nehme die DNA-Menge mit jedem
- 26 - SK.2022.37 Transferereignis ab. Da zu viele Faktoren nicht bekannt seien, sei eine abschliessende Beurteilung der geltend gemachten DNA-Übertragung schwierig bzw. es sei nicht möglich, die Wahrscheinlichkeit der Aussage des Beschuldigten bezüglich der Herkunft der DNA-Spur zu quantifizieren (TPF 6.264.1.15). Zur Qualität der Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Spur am Tatort hält die Gutachterin fest, dass die Resultate keine Auffälligkeiten zeigen würden. Die DNA-Analyse habe ein sogenanntes DNA-Hauptprofil ergeben. Solche Resultate ergäben sich oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren (TPF 6.264.1.15). Die Qualität des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils sei vereinbar mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs. Eine Übertragung der DNA-Spur über ein Kleidungsstück könne jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Eine Übertragung durch einen passiven Kontakt, z.B. eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff, sei aber unwahrscheinlich, da dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um daraus ein auswertbares DNA-Profil zu erstellen. Ein Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, glatte Oberfläche sei eher unergiebig, da auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (TPF 6.264.1.15). 3.3.2.7 Aussagen von Auskunftspersonen NN., Halterin des Fahrzeugs Fiat 500, erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2021, sie habe ihr Auto als Occasionsfahrzeug im Dezember 2019 bei einer Autogarage in Deutschland, unweit ihres Wohnorts, gekauft. Sie habe es zuletzt am 2. April 2021 zwischen 18.10 und 18.40 Uhr für einen Einkauf benutzt und danach bei sich zuhause parkiert. In der Nacht, um ca. 1.00 Uhr, sei es noch an seinem Platz gewesen. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Auto in Buchberg gefunden worden sei (BA-10-01-02-0127 ff.). 3.3.2.8 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an den ihm zur Last gelegten Vorfällen in Wilchingen und in Buchberg (BA-13-01-0001 ff.; TPF 6.731.009 ff.). a) In der Einvernahme vom 20. Dezember 2021 (BA-13-01-0001 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er bis zu seiner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen sei. In der Zeit von Februar bis April 2021 sei er in Rumänien gewesen; er wisse nicht, ob er in dieser Zeit irgendeinmal in Deutschland gewesen sei; er sei in Rumänien gewesen (BA-13-01-0004 f.). Zum Grund seiner Einreise nach Ungarn am 21. November 2021, anlässlich welcher er verhaftet wurde, gab er an, er habe nach Österreich weiterreisen wollen, um in der Nähe von Wien ein Auto zu kaufen. Er habe sich dort mit einem Bekannten, OO., treffen wollen, um sich mit diesem zum Autoverkäufer zu begeben (BA-13-01-0005). Der Beschuldigte erklärte, dass er nie im Fahrzeug Fiat 500, das in Buchberg gesichert wurde, gewesen sei. Auf Vorhalt, dass in diesem Fahrzeug eine DNA-Spur gesichert worden sei, deren Auswertung ergeben habe, dass es sich um seine Spur handle,
- 27 - SK.2022.37 erklärte er: «Ich weiss nicht, wie meine Spur dahin gelangt ist. Ich muss sagen, ich war ein Jahr in Frankreich im Gefängnis und all meine Kleider, die ich hatte, sind dortgeblieben. Ich frage mich, ob jemand die Kleider genommen hat und so meine DNA in das Auto gelangt ist» (BA-13-01-0007). Er ergänzte, in Frankreich habe er einen Ladendiebstahl begangen; in einem Baumarkt habe er Autoreifen gestohlen; deswegen sei er im Gefängnis gewesen (BA-13-01-0007). b) In der Einvernahme vom 21. Dezember 2021 (BA-13-01-0013 ff.) hielt der Beschuldigte an seiner Aussage fest, dass er bisher noch nie in der Schweiz gewesen sei, dies sei jetzt das erste Mal. Er könne sich nicht erklären, wie seine DNA ins Fahrzeug gelangt sei. Nur die Übertragung über seine Kleider komme ihm als Möglichkeit in den Sinn (BA-13-01-0015). Von Anfang Februar bis Mitte April 2021 sei er in Rumänien gewesen und habe in seinem Holzhandelsbetrieb gearbeitet (BA-13-01-0015). Auf Vorhalt, dass er in Frankreich in den Jahren 2015 - 2016 wegen diversen Einbruchdiebstählen verurteilt und am 6. April 2017 durch ein Gericht zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, erklärte er, dass das stimme. Er habe diese Diebstähle zusammen mit zwei anderen Personen verübt, PP. und QQ. Der Beschuldigte verneinte, weitere Vorstrafen zu haben; er habe auch in Rumänien keine (BA-13-01-0017). Der Beschuldigte erklärte, mit dem bei ihm sichergestellten Geld von ca. EUR 2'800.-- habe er ein Auto kaufen wollen. Das Geld habe er aus dem Holzverkauf (BA-13-01-0017). c) In der Einvernahme vom 21. Januar 2022 (BA-13-01-0024 ff.) erklärte der Beschuldigte, zur Frage einer Spurenübertragung von seinen im Gefängnis in Frankreich zurückgelassenen Kleidern auf das Fahrzeug Fiat 500, dies sei bloss eine Vermutung. Er sei in Nancy im Gefängnis gewesen. Er wisse nicht mehr, welche Kleider er dort gelassen habe. Es seien verschiedene Kleidungsstücke gewesen: Socken, Schuhe, Hosen, T-Shirts. Er habe nur jene Kleider mitgenommen, die er zu diesem Zeitpunkt gerade getragen habe. Er bestätigte, dass der Gefängnisaufenthalt in den Jahren 2016/2017 gewesen sei (BA-13-01-0027 f.). Nach anfänglichem Bestreiten anerkannte der Beschuldigte weiter, auch in Italien mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden zu sein (BA-13-01-0028 f.). Er erklärte, in der Zeit vom 31. März 2021 bis 14. April 2021 zu Hause gewesen zu sein. Er habe sein Mobiltelefon in dieser Zeit bei sich gehabt. Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung seines Mobiltelefons in dieser Zeit dieses praktisch nicht benutzt habe, erklärte er, er «habe aber telefoniert», da er für seine Arbeit, den Holztransport, ja habe telefonieren müssen. Er sei nicht im Besitz eines weiteren Mobiltelefons (BA-13-01-0029). Auf Vorhalt, dass er gemäss Standortaufzeichnung seines Mobiltelefons am 30. April 2021 in Norditalien gewesen sei, bestritt er, zu diesem Zeitpunkt in dieser Gegend gewesen zu sein (BA-13-01-0030). d) In der Einvernahme vom 14. Februar 2022 wurde der Beschuldigte nach Entlastungsbeweisen befragt (BA-13-01-0045 ff.). Er erklärte, er sei von der Aktivistengruppe «RR.» (auf Deutsch: […]) wegen Rodung von Wäldern angegriffen
- 28 - SK.2022.37 und verletzt worden. Es gebe in diesem Zusammenhang Live-Streams auf Facebook. Er habe öfters bei der Polizei auf die Nr. 112 angerufen, wenn er angegriffen worden sei. Die Aktivisten hätten ihm in die Augen gesprayt und er habe deswegen ins Spital und zum Arzt gehen müssen. Er sei diesbezüglich mit einem Anwalt in Z., der in seinem Mobiltelefon mit einer Telefonnummer unter «JJJ.» gespeichert sei, in Kontakt gestanden. Dieser Anwalt habe dazu einen Ordner mit seinen Anrufen bei der Polizei. Es habe auch Kontrollen durch die Behörden gegeben, ob er gesetzeskonform gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass gemäss Abklärungen die erwähnte Aktivistengruppe zwischen dem 6. April 2020 und dem 2. Oktober 2021 keine Live-Streams gepostet habe, beharrte der Beschuldigte darauf, dass es einen Live-Stream von Anfang 2021 gebe, welcher die Polizei, die Ambulanz und seinen Lastwagen zeige (BA-13-01-0047 f.). Gemäss den vorerst getätigten polizeilichen Abklärungen im Internet konnte ein Anwalt namens JJJ. in Z./Rumänien, mit der im Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Telefonnummer, nicht eruiert werden (BA-13-01-0051). e) In der Einvernahme vom 21. März 2022 (BA-13-01-0052 ff.) wurde dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, dass auf der Facebook-Seite der Gruppierung «RR.» drei Live-Streams und sechs weitere Videos, welche in der Zeit vom 25. März 2021 bis zum 14. April 2021 erstellt wurden, gesichert worden seien. Auf den Live-Streams sei zwar eine Polizeikontrolle in einem Holzverarbeitungsbetrieb zu sehen, der Beschuldigte sei jedoch auf keinem der Videos zu sehen (BA-13-01-0054). Der Beschuldigte erklärte, dass er auf den Kommentaren der Videos zu hören sei, wenn man die Kommentare richtig anhören würde. Seine Anwesenheit in Rumänien könne er auch mit einem Arztzeugnis und der Anzeige bei der Polizei beweisen. Die Anzeige bei der Polizei und das Arztzeugnis habe er aber nicht sofort machen können; das sei nicht so einfach gewesen wegen der damaligen Corona-Pandemie (BA-13-01-0054). Auf Vorhalt eines Telefonkontakts (Cloud-Nachricht) mit einem SS. vom 10. April 2021, wonach dieser den Beschuldigten gefragt hatte, ob er Zeit hätte, einen Schnaps zu trinken, und der Beschuldigte geantwortet hatte, er sei nicht zuhause, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, wo er sich an jenem Tag aufgehalten habe, vielleicht sei er im Wald bei der Arbeit gewesen; er sei gerade nicht zuhause gewesen. SS. habe auch eine Holzverarbeitungsfirma und er arbeite mit ihm zusammen; dieser sei wie ein Partner (BA-13-01-0056). Auf Vorhalt, dass sich anhand der gesicherten Mobiltelefondaten und der Facebook-Videos kein Hinweis finden lasse, welcher bestätigen würde, dass er sich an den Tatzeiten im Februar 2021 und April 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten habe, erklärte der Beschuldigte, man müsse seinen Anwalt kontaktieren, anders könne er nicht beweisen, dass er in Rumänien gewesen sei. Der Anwalt habe Kopien vom Arztzeugnis; nur das könne ihn entlasten (BA-13-01-0056).
- 29 - SK.2022.37 Auf Vorhalt, dass er aktuell in Italien mittels Haftbefehls wegen eines Gefängnisausbruchs gesucht werde, erklärte der Beschuldigte, er wisse dazu nichts, da er ja dann abgehauen sei nach Rumänien. Er sei in Italien wegen Diebstahls eingesperrt gewesen; mit einer Unterschrift sei er rausgekommen und dann nach Rumänien abgehauen. Er habe in Italien Kupfer gestohlen (BA-13-01-0056 f.). Auf Vorhalt von Belastungen und Gutschriften auf dem Bankkonto seiner Firma TT. Srl. bei der Bank AAA. in Rumänien in der Zeit vom 5. Mai 2021 bis 24. November 2021 erklärte der Beschuldigte, dass alles mit dem Holzverkauf zu tun habe; es seien Einnahmen aus dem Holzverkauf, Zahlungen an die Waldaufsichtsbehörde etc. (BA-13-01-0057 ff.). Er bestätigte, dass er nur das Firmenkonto und keine anderen Konten habe. Auf das Firmenkonto hätten nur er und sein Buchhalter Zugriff, sonst niemand. Er sei im Besitz einer Kreditkarte, die über dieses Konto laufe; diese sei von der Bank AAA. Er und seine Frau würden diese Kreditkarte normalerweise benützen (BA-13-01-0057). Auf Vorhalt, dass er an demselben Bankomaten am 5., 6., 8., 10. und 11. Februar sowie am 1., 2., 3. und 6. März 2021 Bargeldbezüge von jeweils zweimal RON 4'000.-- und einmal RON 2'000.-- getätigt habe, erklärte er, das sei vielleicht für Diesel, für Treibstoff, gewesen. Der Maximalbezug betrage RON 4'000.-- (BA-13-01-0059). f) In der Schlusseinvernahme vom 25. Juli 2022 (BA-13-01-0083 ff.) hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und erklärte, er habe nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. Er beanstande einzig, dass man nicht allen seinen Beweisen nachgegangen sei, z.B. auf Facebook. Auch das Arztzeugnis und ein Artikel seien nicht berücksichtigt worden (BA-13-01-0085). Man sei nicht seinen Hinweisen zur Protestgruppierung nachgegangen; hätte man dies getan, dann hätte man festgestellt, dass er damals zuhause gewesen sei (BA-13-01-0091). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt von Berichten der Schaffhauser Polizei und des FOR, dass er diese nicht verstehe, da er kein Deutsch könne; die Fotos habe er alle gesehen. Er verzichte darauf, sich dazu zu äussern (BA-13-01-0086 ff.). Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er bei der Arbeit weder Brecheisen noch Geissfuss brauche; er arbeite eher mit Kettensäge und Beil (BA-13-01-0087). Auf Vorhalt, dass der Angriff auf ihn mit Tränengas am 6. März 2021 erfolgt sei (Meldebericht der Kriminalpolizei, Departement Suceava, vom 6. März 2021) und seine Strafanzeige vom 2. Juni 2021 datiere, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht nur wegen dem Tränengasangriff, sondern auch wegen anderen Tätlichkeiten Anzeige gemacht, aber das sei nachher gewesen. Die Waldschutzbehörde sei nicht nach den Kontrollen gefragt worden, die bei ihm gemacht worden seien. Auf den Kontrollen stehe, welcher Chauffeur den Lastwagen mit Holz gefahren habe; er sei immer der Chauffeur dieses Lastwagens gewesen (BA-13-01-0092).
- 30 - SK.2022.37 Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 lediglich zwei Anrufe auf die Notruf Nr. 112 gemacht habe, nämlich am 6. März 2021 um 22.01 Uhr und am 8. März 2021 um 15.17 Uhr, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr genau, wann er dort angerufen habe (BA-13- 01-0092). Auf Vorhalt, dass am 23. März 2021 eine Kontrolle betreffend illegale Holztransporte am Geschäftssitz der TT. Srl in Y. in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sei, erklärte der Beschuldigte, diese Kontrolle sei im März erfolgt, aber die Bäume hätten früher gefällt und transportiert werden müssen (BA-13-01-0092). Auf Vorhalt, dass am 22. Januar 2021 eine Kontrolle eines Lastwagens mit Holz stattgefunden habe, dessen Chauffeur er (der Beschuldigte) gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er bleibe dabei, dass er nicht in der Schweiz gewesen sei. Er habe zuhause seine Aktivitäten gemacht (BA-13-01-0092 f.). Auf Vorhalt, dass sich in den von den rumänischen Behörden übermittelten Dokumenten insgesamt keine Hinweise finden liessen, wonach er sich zu den Tatzeiten in Rumänien aufgehalten habe, erklärte der Beschuldigte, dass man vielleicht noch weiter hätte nachforschen müssen. Er habe tagtäglich in Rumänien gearbeitet und sei ganz sicher nicht in der Schweiz gewesen (BA-13-01-0093). Auf Vorhalt von Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl am 4. Februar 2021 im Betrag von RON 53'098.05 (umgerechnet ca. Fr. 10'904.--), am 1. März 2021 von RON 43'000.-- (ca. Fr. 8'830.--), am 2. März 2021 von RON 25'650.-- (ca. Fr. 5'270.--), während der Kontostand am 31. Januar 2021 noch RON 33.19 (umgerechnet Fr. 6.82) betragen habe, erklärte der Beschuldigte, die Einnahmen stammten aus dem Holzverkauf mittels Überweisungen von anderen Firmen. Er habe keine Bareinzahlungen auf seinem Konto getätigt. Wenn man verschiedene Bewilligungen oder Pachtzinse bezahlen müsse, sei es an der Tagesanordnung, dass sich der Kontostand auf und ab bewege (BA-13- 01-0093 f.). Auf erneuten Vorhalt, dass er gemäss den Kontoauszügen der TT. Srl ab dem 1. März 2021 Bargeldbezüge am Bankomaten von jeweils RON 4'000.-- und RON 2'000.-- getätigt habe, erklärte der Beschuldigte, es müsse Treibstoff gekauft werden, auch Benzin für Kettensägen. Auch die Arbeiten müssten bezahlt werden; er bezahle seine Arbeiter bar am Ende der Woche (BA-13-01-0094). Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung der Mobilfunkdaten sein Mobiltelefon vom 19. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 (BA-10-02-0052), d.h. im Zeitraum der Bankomatensprengung in Wilchingen vom 10. Februar 2021, nicht benutzt habe, erklärte der Beschuldigte, das sei unmöglich, das sei nicht wahr. Es sei nicht möglich, dass er sein Handy nicht benutzt habe (BA-13-01-0094). Auf Vorhalt, dass er sein Mobiltelefon vom 30. März 2021 bis zum 10. April 2021 bzw.
- 31 - SK.2022.37 vom 29. März 2021 bis zum 14. April 2021 (BA-10-02-0053, -0046), d.h. im Zeitraum der Bankomatensprengung in Buchberg vom 3. April 2021, nicht benutzt habe, erklärte er, das sei unmöglich, er habe sein Handy benutzt wie immer (BA- 13-01-0094). Auf die Frage, wie häufig er sein Handy normalerweise benutze, erklärte der Beschuldigte, im Wald, bei der Arbeit, habe er keinen Empfang. Da komme es vor, dass er das Handy nur abends oder am Wochenende brauche. Aber wenn er Holz transportiere, dann sei er viel am Handy. Er brauche es für die Lieferadresse, den Anfahrtsweg, das GPS usw. (BA-13-01-0094 f.). Er könne sich auch nicht erklären, weshalb sein Handy genau im Zeitraum der beiden Bankomatensprengungen komplett unbenutzt geblieben sei (BA-13-01-0095). g) In der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen im Vorverfahren getätigten Aussagen fest und bestätigte diese im Wesentlichen (TPF 6.731.001 ff.). Im Übrigen wird auf seine Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen (E. 3.4). 3.3.2.9 Vorleben des Beschuldigten Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen aus der Zeit von 2005 bis 2017 auf. Im schweizerischen Strafregister ist er nicht eingetragen (BA-17-01-0001; TPF 6.231.1.002). Im rumänischen Strafregister sind nur Urteile aus Italien und Frankreich eingetragen (BA-17-01-0006 f.). In Italien wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministeriums, Strafregister, vom 24. Dezember 2021 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt (BA- 17-01-0014 f.): Mit Urteil des Tribunale di Latina vom 9. November 2005 wurde er zu 9 Monaten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Immigrationsund Ausländergesetz sowie Ausbruchs (Flucht) verurteilt, wobei ihm mit Verfügung vom 24. November 2006 8 Monate und 27 Tage erlassen wurden; mit Urteil des Tribunale di Brescia vom 13. Mai 2010 wurden ihm 8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, wegen Besitzes und Herstellung von gefälschten Ausweisen auferlegt, wobei mit Verfügung des Tribunale di Roma vom 18. Juni 2018 der bedingte Vollzug widerrufen wurde; mit Urteil der Corte di appello di Roma vom 16. Dezember 2013, in Bestätigung des Urteils des Tribunale di Roma vom 30. Mai 2013, wurden ihm 2 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 600 wegen Raubes auferlegt, wobei ihm mit Verfügung vom 1. September 2016 der bedingte Vollzug für rund 22 Monate gewährt wurde; mit Urteil des Tribunale di Frosinone vom 19. November 2014 wurden ihm 6 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse von Euro 180, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls auferlegt; mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Cumulo delle pene inflitte con i provvedimenti il 13.5.2010, Tribunale di Brescia, e 16.12.2013, Corte di appello di Roma) wurde die zu vollziehende Strafe (Determinata la pena da scontare) auf 2 Jahre, 5 Monate und 29 Tage Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Euro 600 festgesetzt.
- 32 - SK.2022.37 In Frankreich wurde der Beschuldigte gemäss Auszug des Justizministeriums, Strafregister, vom 27. Dezember 2021 (BA-17-01-0017 f.) jeweils wegen Einbruchdiebstahls zu folgenden Strafen verurteilt: mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Nancy vom 12. Dezember 2016 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (vollzogen); mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Sarregemuines vom 3. März 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren; mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Saverne vom 6. April 2017 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie einem begrenzten Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. 3.4 Beweiswürdigung 3.4.1 Die Bankomatensprengung in Wilchingen vom 10. Februar 2021 ist aufgrund der Polizeiberichte und der Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei, der Spurenberichte, des Gutachtens des FOR sowie von Aussagen von Auskunftspersonen zweifelsfrei erstellt. Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.4.2 Die Bankomatensprengung in Buchberg vom 3. April 2021 ist aufgrund der Polizeiberichte und der Fotodokumentation der Schaffhauser Polizei, der Spurenberichte, des Gutachtens des FOR, der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Bank G. und des H.-Ladens sowie von Aussagen von Auskunftspersonen zweifelsfrei erstellt. Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.4.3 Anders als beim Vorfall in Buchberg, wo eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt und ihm zugeordnet werden konnte, liegt beim Vorfall in Wilchingen kein Beweismittel vor, das einen direkten Bezug zum Beschuldigten aufweist. 3.4.4 Es liegen hingegen diverse Indizien, d.h. bewiesene Hilfstatsachen, vor, welche einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen in Wilchingen und Buchberg herstellen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass beide Vorfälle in einer ländlichen Gegend im kleinräumigen Kanton Schaffhausen, in örtlicher Nähe zueinander (in rund 20 km Fahrdistanz) und zur Landesgrenze mit Deutschland, nachts, um ca. 1.22 bzw. 3.34 Uhr, in einem Abstand von weniger als zwei Monaten, erfolgten. 3.4.5 Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, der Angaben von Auskunftspersonen sowie der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der Bank G. und des H.-Ladens in Buchberg steht fest, dass bei der Ausführung beider Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt waren. Bei beiden Vorfällen wurde eine identische – indes nicht identifizierte – DNA-Spur sichergestellt, was darauf hinweist, dass einer der Täter an beiden Vorfällen beteiligt war. Beim Vorfall Buchberg wurde diese Spur ab einem zwischen dem 1. und 4. April 2021 entwendeten Nummernschild, das auf einem im Zeitraum 2./3. April 2021 entwendeten Wohnmobil angebracht war, sichergestellt, beim Vorfall Wilchingen ab dem Klebeband eines Stromkabels, das im Fluchtfahrzeug gefunden wurde.
- 33 - SK.2022.37 3.4.6 Zum modus operandi sind in beiden Vorfällen weitere Parallelen feststellbar. Für den Transport der Täterschaft zum Tatort wurde jeweils ein am Vorabend (Wilchingen) bzw. in der gleichen Nacht (Buchberg) in der Nähe (Klettgau/D bzw. Hüntwangen/ZH) entwendeter Kleinwagen der Marke Fiat benutzt. Bei beiden Fahrzeugen waren die Tagfahrlichter eingeschlagen, sodass eine Flucht ohne Fahrlicht möglich war (Wilchingen) bzw. gewesen wäre (Buchberg); beide Fahrzeuge wurden vermutlich auf die gleiche Art, via OBD2-Stecker und mit einem «Polen-Schlüssel», gestartet. Da sich am Tatort beim Fiat 500 in Folge der Explosion der Airbag fahrerseitig geöffnet hatte, war dieses Fahrzeug nicht mehr als Fluchtfahrzeug benutzbar. Es bestehen Hinweise darauf, dass beim Vorfall in Buchberg ein zweites Fluchtfahrzeug – das auf einem Feldweg aufgefundene, im Zeitraum 2./3. April 2021 entwendete Wohnmobil – bereitgestellt worden war; dieses konnte bei der Flucht der Täter zu Fuss indes nicht verwendet werden. Beim Vorfall in Wilchingen liegen keine Hinweise auf ein zweites Fahrzeug vor. Zur Sprengung des Bankomaten wurde in beiden Vorfällen Sprengstoff auf Basis von Nitropenta (PETN) verwendet, der durch das gewaltsam – in Wilchingen mittels unbekannten Werkzeugs, in Buchberg mittels eines Geissfusses – geöffnete Geldausgabefach in den Tresorraum des Bankomaten eingeführt wurde (was im Vorfall Buchberg nur teilweise gelang). Die Zündung der Sprengladung wurde in beiden Fällen elektrisch ausgelöst, wozu identische Bleiakkumulatoren (gleiche Art, Farbe und gleiche Abmessung) verwendet wurden; bei beiden war die Seriennummer unkenntlich gemacht. Die Akkumulatoren wurden am Tatort vorgefunden (in Wilchingen auf einem Randstein vor der Bank, in Buchberg im Fluchtfahrzeug). Die Verkabelung zwischen Zündquelle und Sprengstoff erfolgte auf praktisch gleiche Art (detailgetreue Zündleitungen [zweiadriges Litzenkabel mit je zwei rot und zwei blau isolierten Drähten, Drahtdurchmesser]), wobei gewisse Unterschiede feststellbar sind. So unterscheiden sich die verwendeten Schiessleitungen (Kabelverlängerungen) rein optisch bezüglich der Farbe der Isolation und dem Aufdruck auf der Trennnahtlitze, und die abisolierten Enden der Kupferdrähte waren batterieseitig auf unterschiedliche Art zu einer Öse geformt und verdreht (beim Vorfall Wilchingen die eine Ader im Uhrzeigersinn, die andere im Gegenuhrzeigersinn; beim Vorfall Buchberg beide Adern im Uhrzeigersinn). Auch war der Explosivstoff ungleich zusammengesetzt. Während in beiden Fällen Nitropenta und Nitroglycerin feststellbar waren, fanden sich beim Vorfall Wilchingen Hinweise auf 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) und 2,6-Dinitrotoluol (2,6-DNT). 3.4.7 Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung, er habe in Rumänien immer dieselbe Telefonnummer benützt, jedoch in verschiedenen Geräten, da diese bei der Arbeit manchmal kaputt gegangen seien (TPF 6.731.012, 6.731.014). Obwohl die Auswertung der Mobilfunkdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass er sein Telefon vom 19. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 sowie zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 bzw. dem 29. März 2021 und dem 14. April 2021 nicht benutzte (BA-10-02-0052, -0053, -0046), d.h. im
- 34 - SK.2022.37 Zeitraum, in welchen die Bankomatensprengungen in Wilchingen und Buchberg fallen, beharrte der Beschuldigte darauf, dass er das Mobiltelefon benutzt habe, ausser bei der Arbeit im Wald, wo er keinen Empfang gehabt habe. Da sei es vorgekommen, dass er das Handy nur abends oder am Wochenende gebraucht habe (BA-13-01-0094 f.). Er habe das Telefon nie ausgeschaltet und es für die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Auftraggebern und Angestellten benutzt. Er habe vielleicht nicht immer Netzabdeckung gehabt; nicht bei der Arbeit im Wald, sondern erst wieder unten im Tal. Am Abend habe er Netzabdeckung gehabt. Es könne nicht sein, dass es in den genannten Zeiträumen keine Daten auf seinem Mobiltelefon gebe. Er habe in diesen Zeiträumen gearbeitet und das Telefon benutzt (TPF 6.731.013). Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons in den genannten Zeiträumen ist erstellt. Da der Beschuldigte das Mobiltelefon praktisch täglich in seinem Holzhandelsbetrieb, der TT. Srl in Rumänien, benötigt und benutzt haben will, spricht die Tatsache der Nichtbenutzung in den vorgenannten Zeiträumen gegen seine Anwesenheit in Rumänien zur Tatzeit vom 10. Februar 2021 und 3. April 2021. 3.4.8 Auf die Frage nach einem Alibi für seine Anwesenheit in Rumänien am 10. Februar 2021 gab der Beschuldigte an, es gebe mehrere Dokumente sowie GPS- Daten; es gebe auch «ein technisches Protokoll und andere Dokumente, die ausgestellt» worden seien (TPF 6.731.010). Soweit es sich dabei um behördliche Dokumente im Zusammenhang mit seinem Holzhandelsbetrieb oder der Strafanzeige handelt, wurden diese rechtshilfeweise beigezogen. Weitere Erkenntnisse aus anderen, nicht näher bezeichneten Dokumenten sind nicht zu erwarten. 3.4.9 Die Abklärungen hinsichtlich der Kontrolle der Waldaufsichtsbehörde in seinem Holzhandelsbetrieb TT. Srl, welche am 23. März 2021 erfolgte, sowie der Kontrollen des von ihm persönlich für den Holztransport gelenkten Lastwagens, welche am 22. Januar und 27. Januar 2021 erfolgten, erbringen nicht den Nachweis für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien im Tatzeitraum (BA-18-05- 0177 ff.). Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung aus, wenn man die Aufträge, welche die Polizei jedes Mal überprüft habe, auch angefordert hätte, würde man auf diesen Aufträgen die Fahrzeugnummer sehen. Es sei klar, dass nur der Chauffeur das Fahrzeug fahren dürfe, und das sei er gewesen. Auf diesen Aufträgen, den Auftragsscheinen, sehe man die Standorte, den Abfahrtsort und die Route des Holztransports, das müsse immer in diesen Auftragsscheinen stehen (TPF 6.731.013 f.). Soweit es sich um die aktenkundigen Polizeikontrollen handelt, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus den Auftragsscheinen hinsichtlich einer Anwesenheit in Rumänien gewonnen werden könnten. Denkbar und wohl anzunehmen ist zwar, dass auch Auftragsscheine für Holztransporte bestehen, welche nicht von der Polizei kontrolliert wurden. Dass der Beschuldigte in den zwei längeren Zeiträumen, in welchen sein Mobiltelefon ausgeschaltet war, solche Transporte durchgeführt hätte, erscheint abwegig. Im Vorverfahren erklärte er dazu, wenn er das Holz transportiere, sei er viel am
- 35 - SK.2022.37 Handy; er brauche es für die Lieferadresse, den Anfahrtsweg, GPS usw. (BA-13- 01-0094 f.). Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich damit in dieser Hinsicht. 3.4.10 Die Mobiltelefonauswertung ergab keine Erkenntnisse zu GPS-Daten. Gemäss den Ermittlungen sind auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen dem 29. März und dem 14. April 2021 keine Daten vorhanden. Es sind auch keine Standortdaten vorhanden. Der Beschuldigte dürfte diesen Dienst deaktiviert haben, sodass sich nicht nachvollziehen lässt, wann er sich wo aufgehalten hat (BA-10-02-0046). In der Hauptverhandlung vermochte der Beschuldigte diesen Umstand nicht zu erklären (TPF 6.731.013). Beweisergänzungen erübrigen sich. 3.4.11 In den Clouddaten, auf welche der Beschuldigte Zugriff hatte, wurde eine Nachricht von SS. an den Beschuldigten vom 10. April 2021 gefunden. Darin fragte SS. den Beschuldigten, ob er Zeit für einen Schnaps habe. Der Beschuldigte antwortete diesem mit einer Nachricht über den Facebook-Messengerdienst (BA- 10-02-0052 f.). Auch dieser Kontakt beweist nicht seine Anwesenheit in Rumänien im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 bzw. vom 3. April 2021. 3.4.12 Sodann erbringen auch die zwischen dem 26. März und dem 10. April 2021 aufgeschalteten Live-Streams der Aktivistengruppe «RR.» auf der Facebook-Seite dieser Gruppierung – auf welchen der Beschuldigte nicht zu erkennen ist (vgl. E. 3.3.2.8e; BA-10-02-0046) – keinen Beweis. In der Hauptverhandlung vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern er – wie von ihm behauptet wurde – auf diesen Videos zu sehen sein sollte (TPF 6.731.012). 3.4.13 Die Abklärungen hinsichtlich der Notrufe des Beschuldigten auf die Nummer 112 bei der Polizei, welche am 6. März 2021 und am 8. März 2021 erfolgten, der vom Beschuldigten am 2. Juni 2021 persönlich (handschriftlich) erfolgten Strafanzeige und seiner Einvernahme als geschädigte Person am 15. Juni 2021 erbringen nicht den Nachweis für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien im