Urteil vom 8. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Bundesstrafrichter Adrian Urwyler und David Bouverat, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand
und als Privatklägerschaft:
FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi
gegen
1. Joseph S. BLATTER, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni
2. Michel François PLATINI, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Gegenstand 1. Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Joseph S. Blatter)
2. Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Michel François Platini) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2021.48
- 2 - SK.2021.48 Anträge der Bundesanwaltschaft: Betreffend Joseph S. Blatter: 1. Joseph S. Blatter sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Joseph S. Blatter sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
3. Es sei Joseph S. Blatter der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
4. Es seien Joseph S. Blatter die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 31'908.55 und die noch festzulegenden Gerichtskosten aufzuerlegen.
Betreffend Michel François Platini: 1. Michel François Platini sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB, subeventualiter der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Michel François Platini sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
3. Es sei Michel François Platini der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
4. Es seien Michel François Platini die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 30'661.80 und die noch festzulegenden Gerichtskosten aufzuerlegen.
5. 5.1. Michel François Platini sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2'229'126.– zu verpflichten.
5.2. Die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von Fr. 2'229'126.– zu Gunsten des Staates einzuziehen.
- 3 - SK.2021.48 5.3. Dies unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und unter Vorbehalt der Rückübertragung auf den Beschuldigten, sofern und soweit dieser der Geschädigten Schadenersatz geleistet hat.
Anträge der Rechtsbeistandschaft der Fédération Internationale de Football Association (FIFA): Betreffend den Schuldpunkt: 1. Der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft sei stattzugeben.
2. Joseph S. Blatter sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB.
3. Michel François Platini sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB, subeventualiter der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 i.V.m. Art. 25 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB.
Betreffend Massnahmen im Sinne der Art. 70 bis 73 StGB (teilweise zusammengefasst): 1. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 2 Millionen an die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) auszuhändigen, eventualiter seien diese einzuziehen und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zuzusprechen, subeventualiter sei in dieser Höhe auf eine Ersatzforderung des Staats zu erkennen und diese der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zuzusprechen.
2. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staats von Fr. 229'126.– zu erkennen und diese der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zuzusprechen.
3. Es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verwendung zu Gunsten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) aufrechtzuerhalten.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bis zur Höhe jedes tatsächlich erhaltenen Betrags, den entsprechenden Teil ihrer Forderung gegen Joseph S. Blatter zu Gunsten des Staats abtritt.
- 4 - SK.2021.48 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bis zur Höhe jedes tatsächlich erhaltenen Betrags, den entsprechenden Teil ihrer Forderung gegen Michel François Platini zu Gunsten des Staats abtritt.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Sämtliche anderslautenden gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Betreffend die Zivilklagen: 1. Joseph S. Blatter sei dazu zu verurteilen, der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Fr. 2 Millionen, zzgl. Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 1. Februar 2011, zu bezahlen.
2. Joseph S. Blatter und Michel François Platini seien solidarisch dazu zu verurteilen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Fr. 229'126.–, zzgl. Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 24. März 2011, zu bezahlen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) das Recht vorbehält, ihre Zivilklage gegen Joseph S. Blatter zu erhöhen.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) das Recht vorbehält, ihre Zivilklage gegen Michel François Platini zu erhöhen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Sämtliche anderslautenden gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Betreffend die Entschädigung: 1. Es seien Joseph S. Blatter und Michel François Platini solidarisch dazu zu verpflichten, der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Fr. 429'319.50 zu zahlen.
2. Sämtliche anderslautenden gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
- 5 - SK.2021.48 Anträge der Verteidigung von Joseph S. Blatter: 1. Joseph S. Blatter sei freizusprechen.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei Joseph S. Blatter für seine Umtriebe, d.h. insbesondere für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.
3. Joseph S. Blatter sei eine angemessene Genugtuungssumme auszurichten.
4. Die Zivilklage der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) sei abzuweisen.
Anträge der Verteidigung von Michel François Platini: 1. Michel François Platini sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, subeventualiter der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen z.N. der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).
2. Michel François Platini sei freizusprechen vom Vorwurf der Urkundenfälschung.
3. Die Zivilklage der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.
4. Michel François Platini sei eine Entschädigung für die Auslagen im Strafverfahren in Höhe von Fr. 4'153.10 und für Anwaltskosten in Höhe von Fr. 237'040.10 auszurichten.
5. Die sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 2'229'126.– seien vollumfänglich an Michel François Platini herauszugeben.
6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 6 - SK.2021.48 Prozessgeschichte: A. Am 18. November 2014 erstattete die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt aufgrund des Verdachts, dass Einzelpersonen inkriminierte Vermögenswerte via Schweiz verschoben hätten. Zur Begründung verwies die FIFA auf den «Report on the Inquiry into the 2018/2022 FIFA World CupTM Bidding Process». Gleichentags übermittelte die FIFA der Bundesanwaltschaft mittels separatem Schreiben die folgenden drei Teile des sog. Garcia-Berichts: «Report on the Inquiry into the 2018/2022 FIFA World CupTM Bidding Process», «Report on Issues Related to the U.S. Bid Team» und «Report on Issues Related to the Russian Bid Team» (TPF 266.262.2.007 ff.; 266.262.2.447 ff.). B. Am 10. März 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren (SV.15.0088) gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aufgrund des Verdachts, dass im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft (nachfolgend: FIFA-WM) für die Jahre 2018 und 2022 Unregelmässigkeiten begangen bzw. Personen unrechtmässig bereichert worden seien (siehe Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2015; abrufbar unter: <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 57391.html>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). C. Am 26. Mai 2015 erliess der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann eine Verfügung betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme (TPF 266.262.2.874 ff.), gestützt worauf am 27. Mai 2015 eine begleitete Edition am Sitz der FIFA in Zürich durchgeführt und verschiedene Akten sichergestellt wurden (siehe Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2015, a.a.O.). D. Am 27. Mai 2015 informierte die Bundesanwaltschaft die Öffentlichkeit über die vorgenannten Umstände und teilte mit, dass gleichentags im Zusammenhang mit einem separaten, von der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren rechtshilfeweise Fussballfunktionäre festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden seien (siehe Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2015, a.a.O.). E. Am 8. Juli 2015 trafen sich Michael Lauber (damaliger Bundesanwalt), André Marty (damaliger Informationschef der Bundesanwaltschaft) sowie Rinaldo Arnold (Oberstaatsanwalt im Kanton Wallis) im Büro des ehemaligen Bundesanwaltes zu einer Besprechung; dieses Treffen wurde nicht protokolliert. Im Zusammenhang mit diesem sowie drei weiteren, von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen vom 22. März 2016 (mit Michael Lauber, Gianni Infantino [damaliger und aktueller FIFA-Präsident], André Marty und Rinaldo Arnold), 22. April 2016 (mit Michael Lauber, Gianni Infantino, Olivier Thormann
- 7 - SK.2021.48 und Marco Villiger [damaliger Leiter Rechtsdienst der FIFA]) und 16. Juni 2017 (mit Michael Lauber, Gianni Infantino, André Marty, Rinaldo Arnold und allenfalls einer fünften Person) ist derzeit eine von zwei ausserordentlichen Bundesanwälten geführte Strafuntersuchung gegen Teilnehmer dieser Treffen wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) hängig (TPF 266.661.001 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 Lit. B; siehe auch Berichte der Gerichtskommission vom 9. September 2020 [abrufbar unter: <https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2020/Kommissionsbericht_GK-V_20.211_2020-09-09.pdf>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022] und 2. Dezember 2021 [abrufbar unter: <https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2021/Kommissionsbericht_GK-V_21.204_2021- 12-02.pdf>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022]). F. Am 23. Juli 2015 erliess der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann eine Verfügung an die Bank A. und verlangte unter anderem die Herausgabe von Unterlagen betreffend zweier auf Michel François Platini (nachfolgend: Platini) lautenden bzw. ihn begünstigenden Konten mit folgenden Internationalen Bankkontonummern (IBAN): «1» und «2» (BA 07.101-0001 ff.). Mit Schreiben der Bank A. vom 28. Juli 2015 wurden der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Auskünfte erteilt und die verlangten Bankunterlagen zu vorgenannten zwei Konten übermittelt, namentlich sämtliche Basisdokumente, interne Notizen betreffend Abklärungen über Hintergründe zu Transaktionen und Kontoauszüge für den Zeitraum ab Mai 2007 bis Juli 2015 (BA 07.101-0007 f.). G. Am 9. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine weitere Verfügung an die Bank A. und verlangte zur Identifizierung einer Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen, welche von einem Konto der FIFA bei der Bank A. auf das auf Platini lautende Konto mit der IBAN «1» erfolgt sein soll, weitere Unterlagen (BA 07.101-0010 ff.). Mit Schreiben vom 10. September 2015 übermittelte die Bank A. der Bundesanwaltschaft Detailbelege zur vorgenannten Zahlung, namentlich die – sowohl für das Kundendossier der FIFA als auch für jenes von Platini unabhängig voneinander erstellten – zwei internen Notizen betreffend die Hintergrundabklärungen zu dieser Transaktion (BA 07.101- 0015 ff.). H. Am 15. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine weitere Verfügung an die Bank A. und verlangte weitergehende Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Ausführung der vorgenannten Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen (BA 07.101-0023 ff.). Die entsprechende Auskunft wurde mit Schreiben der Bank A. vom 16. September 2015 erteilt (BA 07.101- 0028 f.).
- 8 - SK.2021.48 I. Mit Verfügung des damaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes Olivier Thormann vom 24. September 2015 wurde eine Strafuntersuchung (SV.15.1013) gegen Joseph S. Blatter (nachfolgend: Blatter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), eröffnet. In der Eröffnungsverfügung wurde festgehalten, dass der Verdacht bestehe, dass Blatter als FIFA-Präsident unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung über Fr. 2 Millionen an Platini getätigt habe. Zudem habe der Verdacht bestanden, dass Blatter unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die FIFA bzw. die FIFA Marketing & TV AG am Vermögen geschädigt worden sei, indem die FIFA bzw. die FIFA Marketing & TV AG im Jahre 2005 der Caribbean Football Union bzw. ihrem damaligen Präsidenten TV-Rechte unter dem Marktwert veräussert und vertragliche Rechte der FIFA gegenüber der Caribbean Football Union nicht durchgesetzt habe, um diese bzw. ihren damaligen Präsidenten unrechtmässig zu bereichern (BA 01.100-0001 f.). J. Am 25. September 2015 fand am Sitz der FIFA eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher eine Vielzahl von physischen Dokumenten und elektronischen Datenträgern sichergestellt wurden (BA 08.101-0001 ff.; -0024 ff.). K. Ebenfalls am 25. September 2015 wurden Blatter (als Beschuldigter) und Platini (als Auskunftsperson) zeitgleich und separat zum vorgenannten Sachverhalt betreffend die Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen befragt (BA 13.001-0001 ff.; 12.001-0001 ff.). L. Im Anschluss edierte und beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft verschiedenste Unterlagen, namentlich Bankunterlagen (BA 07.101 ff.; 08.100 f.). Zudem wurden mehrere Befragungen von in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen durchgeführt (BA 12.002 ff.). M. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (BA 01.202-0001) dehnte der zwischenzeitlich neu eingesetzte Verfahrensleiter (Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand) die ursprünglich im Zusammenhang mit der Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen nur gegen Blatter geführte Strafuntersuchung auf Platini aus. Gegen Platini bestand der Verdacht der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zur Veruntreuung (Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB), sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). N. Im Zeitraum von August 2020 bis März 2021 führte die Bundesanwaltschaft insbesondere weitere Einvernahmen mit Blatter (13.001-0276 ff.) und Platini (13.004-0011 ff.) sowie mit mehreren Zeugen und Auskunftspersonen durch (BA 12.002-0213 ff.; 12.009-0146 ff.; 12.010-0105 ff.; 12.012-0078 ff.; 12.013- 0127 ff.; 12.014-0013 ff.; 12.015-0013 ff.).
- 9 - SK.2021.48 O. Am 15. März 2021 fand die Schlusseinvernahme von Platini (BA 13.004-0573 ff.) und in der Zeit vom 9. bis 12. August 2021 die Schlusseinvernahme von Blatter statt (BA 13.001-0598 ff.). P. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 trennte die Bundesanwaltschaft den nachfolgend zu beurteilenden Teilsachverhalt betreffend die Zahlung der FIFA an Platini vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen vom mittels Verfügung vom 22. Mai 2020 eingestellten Verfahren betreffend den Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten (siehe Prozessgeschichte Lit. I) ab und führte die abgetrennte Untersuchung gegen Blatter und Platini in einem separaten Verfahren (SV.21.0850) weiter (BA 16.001-0377 ff.; 16.004-0345 ff.). Q. Mit Schreiben vom 30. August 2021 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Vorverfahrens an, informierte sie über die beabsichtigte Anklageerhebung gegen Blatter und Platini und setzte ihnen eine Frist bis zum 27. September 2021 zur Stellung von Beweisanträgen (BA 03.100-0001 ff.; 03.200-0001 ff.). Die FIFA verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2021 auf die Stellung von Beweisanträgen (BA 19.101-0001). Die von den Verteidigern gestellten Beweisanträge (BA 19.102-0001 ff. [betreffend Blatter]; 19.103-0001 ff. [betreffend Platini]) wurden mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Oktober 2021 vollumfänglich abgewiesen (BA 19.102- 0007 ff.; 19.103-0017 ff.). R. Am 29. Oktober 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF 266.100.001 ff.) gegen Blatter wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und gegen Platini wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB), und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Den Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, zum Nachteil der FIFA unrechtmässig eine Zahlung von Fr. 2 Millionen sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– zugunsten von Platini erwirkt zu haben (näher E. 2 [Anklagevorwurf]). S. Mit Verfügung vom 16. November 2021 lud die Vorsitzende die Parteien ein, bis zum 7. Dezember 2021 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF 266.400.003 f.). Im Anschluss entschied die Vorsitzende mit weiteren Verfügungen über Beweismassnahmen über die gestützt auf die Verfügung vom 16. November 2021 und später gestellten Beweisanträge und ordnete verschiedene Beweismassnahmen von Amtes wegen an (TPF 266.250.001 ff.).
- 10 - SK.2021.48 T. Am 29. März 2022 setzte die Vorsitzende die Daten der Hauptverhandlung (8. bis 22. Juni 2022) fest und erliess in der Folge die Vor- bzw. Einladungen an die Parteien, Zeugen und Dolmetscher (TPF 266.320 ff.). Mit Verfügungen vom 5. April 2022 (TPF 266.255.010 ff.) und 2. Juni 2022 (TPF 266.255.019 ff.) wies sie die Anträge der Verteidigung von Platini vom 1. April 2022 (TPF 266.522.175 f.) und 24. Mai 2022 (TPF 266.522.186 ff.) auf Verschiebung der Hauptverhandlung ab. U. In der Zeit vom 8. bis 21. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Rechtsbeistandschaft der FIFA sowie der Beschuldigten Blatter und Platini in Begleitung ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. V. Das Urteil wurde am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet und begründet. W. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 15. Juli 2022 [TPF 266.940.001 f.]) und die FIFA (mit Schreiben vom 18. Juli 2022 [TPF 266.940.003]) meldeten in der Folge Berufung gegen das Urteil an und verlangten die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ersuchte auch Platini um Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (TPF 266.940.004). X. Am 28. September 2022 wurde das schriftlich begründete Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (zusammen mit den Berufungsanmeldungen und Akten) sowie den Parteien zugestellt.
- 11 - SK.2021.48 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales In prozessualer Hinsicht ist einleitend näher auf die von den Verteidigern an der Hauptverhandlung aufgeworfenen Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO einzugehen (E. 1.1-1.3). Über diese entschied das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung in einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der von der Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF 266.720.019 ff.). Eine vollständige Begründung dieses Beschlusses erfolgt im vorliegenden Endentscheid (hierzu HAURI/VENETZ, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 21). Im Anschluss wird auf die übrigen prozessualen Aspekte eingegangen (E. 1.4 f.). 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Der Verteidiger von Platini machte geltend, die angeklagten Straftaten unterstünden nicht der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 und 24 StPO und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sei folglich für deren Beurteilung sachlich nicht zuständig. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass der diesem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt – nach der Abtrennung des Sachverhaltskomplexes im Zusammenhang mit dem Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten (siehe Prozessgeschichte Lit. I und P) – keinen Auslandsbezug i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO aufweise und es diesem auch nicht an einem eindeutigen kantonalen Schwerpunkt i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO mangle, sondern dessen Schwerpunkt – trotz der von Platini ausgestellten angeblich gefälschten Urkunde im Kanton Waadt (Nyon) – vielmehr im Kanton Zürich liege. Zwar habe der Sachverhaltskomplex betreffend den Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten einen wesentlichen Auslandsbezug aufgewiesen und wohl die Zuständigkeit des Bundes nachgezogen. Als dieser Sachverhaltskomplex abgetrennt worden sei, hätte das vorliegende Verfahren aber – aufgrund des Wegfalls dieses Auslandsbezugs – an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden übergeben werden müssen. Zudem sei der in Art. 26 Abs. 3 StPO enthaltene Grundsatz der perpetuatio fori im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieser gemäss dessen Wortlaut einzig bei Einstellung, nicht jedoch bei Abtrennung des die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Verfahrensteils zur Anwendung komme. Es werde – so der Verteidiger weiter – immer deutlicher, dass die Entscheidung, die Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen unter Verletzung der Regeln über die Bundeszuständigkeit zu untersuchen und anzuklagen, das Ergebnis einer mutmasslich rechtswidrigen Absprache zwischen Gianni Infantino und den höchsten Instanzen der Bundesanwaltschaft war mit
- 12 - SK.2021.48 dem Ziel, die Kandidatur von Platini für das Amt des FIFA-Präsidenten auszuschliessen. Eine etwaige behauptete Bundeszuständigkeit wäre – auch mit Blick auf diese Umstände – missbräuchlich. Das Verfahren sei demnach an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese über das weitere Vorgehen, insbesondere die Abtretung an eine zuständige kantonale Staatsanwaltschaft, entscheiden könne (TPF 266.522.177 ff.; 266.720.005 f.). 1.1.2 1.1.2.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts urteilt in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Welche Straftaten der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ergibt sich aus Art. 23 und 24 StPO. Bei Verbrechen des zweiten und elften Titels des Strafgesetzbuches kann die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen, wenn die Straftaten entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 24 Abs. 1 und 2 lit. a StPO) und alternativ keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 24 Abs. 2 lit. b StPO). Die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 24 Abs. 2 StPO begründet Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 3 StPO). 1.1.2.2 Die Zuständigkeit wird zweckmässigerweise zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festgelegt. Die in diesem Stadium des Verfahrens bestehenden Unsicherheiten führen häufig dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden sich über die Zuständigkeit verständigen. Haben die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts diese nur in Frage stellen, wenn die Vereinbarung auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht. Nach der Rechtsprechung ist eine nachträgliche Änderung der einmal vereinbarten Zuständigkeit zwar möglich, es bedarf dafür aber triftiger Gründe. Das ergibt sich namentlich bei fortgeschrittener Untersuchung bereits daraus, dass Gründe der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegen eine solche Änderung sprechen. Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen sind auch anzustellen, wenn sich die Bundesanwaltschaft mit dem als zuständig in Betracht fallenden Kanton nicht verständigt hat, weil sie die Bundesgerichtsbarkeit für gegeben hielt. Auch ohne (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen den Strafverfolgungsbehörden ist eine Änderung der Zuständigkeit nur in Betracht zu ziehen,
- 13 - SK.2021.48 wenn triftige Gründe dies gebieten. Denn allgemein gilt, dass die Strafverfolgung leiden müsste, wenn die Zuständigkeit ohne Notwendigkeit nachträglich in die Kantone verschoben würde, was allenfalls sogar dazu führt, dass unter den Kantonen ein (negativer) Kompetenzkonflikt entbrennt. Wenn das Untersuchungsverfahren nahezu abgeschlossen ist, ist ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden. Das muss erst recht gelten, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und Anklage erhoben worden ist. In diesem Sinne darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur ausnahmsweise, nur aus besonders triftigen Gründen in Frage stellen. Denkbar ist etwa, dass bereits die Annahme einer Ermittlungskompetenz durch die Bundesanwaltschaft als offensichtlich missbräuchlich erscheint, oder dass der Angeschuldigte die Zuständigkeit mit besonders gewichtigen Argumenten bestreitet, wobei im Hinblick auf den Zweck der Strafverfolgung stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in diesem Rahmen auch dem Prozessverhalten Rechnung zu tragen ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1 m.w.H.). 1.1.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob der diesem Strafverfahren zugrundeliegende Teilsachverhalt einen wesentlichen Auslandbezug i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO aufweist oder es diesem an einem eindeutigen kantonalen Schwerpunkt i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO mangelt und dieser Teilsachverhalt folglich für sich alleine eine die Bundesgerichtsbarkeit begründende Untersuchungseröffnung nach Art. 24 Abs. 2 StPO erlaubt hätte. Die am 24. September 2015 ursprünglich verfügte Verfahrenseröffnung erfolgte nämlich nicht nur wegen des nachfolgend zu prüfenden Teilsachverhalts, sondern auch wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), im Zusammenhang mit dem Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten (siehe Prozessgeschichte Lit. I). Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO zumindest im Zusammenhang mit letzterem Sachverhaltskomplex erfüllt waren, namentlich aufgrund dessen – von der Verteidigung von Platini selbst eingeräumten (TPF 266.522.179) – wesentlichen Auslandsbezugs i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO (zu den entsprechenden internationalen Sachverhaltselementen siehe auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.203 vom 21. Juli 2021 E. 2.2). Auch wenn die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO in Bezug auf den diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Teilsachverhalt nicht erfüllt gewesen wären, hätte die Bundesanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren nicht an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden abtreten müssen, sondern hätte dieses vielmehr in der Hand der Bundesbehörden vereinigen können (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der beiden Sachverhaltskomplexe durch die Bundesanwaltschaft stand demnach im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung – sei es gestützt auf Art. 24 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 2 StPO – im Einklang mit den strafprozessualen Regeln über die Zuständigkeiten und war überdies aufgrund des Grundsatzes
- 14 - SK.2021.48 der Verfahrenseinheit geboten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Gleiches gilt für die Ausdehnung des in Bundesgerichtsbarkeit geführten Verfahrens auf Platini (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers von Platini hätte das Verfahren nach der Abtrennung des Sachverhaltskomplexes betreffend den Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten auch nicht an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden abgetreten werden müssen. Gemäss Ziff. I.2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Juni 2020 (BA 16.001-0378; 16.004-0346) erfolgte die Abtrennung dieses Sachverhaltskomplexes aufgrund der diesbezüglich erlassenen – und in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen – Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2020 (Prozessgeschichte Lit. P; siehe Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.203 vom 21. Juli 2021). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist der Grundsatz der perpetuatio fori auch in einer solchen Konstellation anwendbar, ist Art. 26 Abs. 3 StPO doch nicht nur bei Einstellung des die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Verfahrensteils, sondern allgemein bei dessen Erledigung anwendbar (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.184 vom 3. April 2019 E. 4.4; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 E. 1.1). 1.1.4 Zusammenfassend ist – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit – nicht ersichtlich, dass die vorliegend relevante Untersuchungseröffnung und Verfahrensführung in Bundeszuständigkeit auf einem offensichtlichen Ermessensmissbrauch der Bundesanwaltschaft beruhen. Diese stehen gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Informationen vielmehr im Einklang mit den strafprozessualen Zuständigkeitsregeln. Daran würde aufgrund des Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO) auch die von Platinis Verteidigung behauptete, angebliche Absprache zwischen Gianni Infantino und Vertretern der Bundesanwaltschaft, den Sachverhalt betreffend die Zahlung der FIFA vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen durch die Bundesanwaltschaft untersuchen und anklagen zu lassen, nichts ändern. Die Frage nach der Existenz solcher Absprachen kann an dieser Stelle somit ausdrücklich offen gelassen werden. Weitere besonders triftige Gründe, welche die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ausnahmsweise entfallen lassen könnten, werden weder behauptet noch sind solche ersichtlich. 1.1.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der angeklagten Straftaten gegeben ist. Der Antrag von Platinis Verteidiger, das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, war demnach im Rahmen der Vorfragen abzuweisen.
- 15 - SK.2021.48 1.2 Legitimation der FIFA als Privatklägerschaft 1.2.1 Der Verteidiger von Platini bestritt die Legitimation der FIFA als Privatklägerschaft. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass in den Akten zwar eine Anwaltsvollmacht liege, welche vom Deputy Secretary General Administration und Chief Legal & Integrity Officer der FIFA unterzeichnet sei. Diese Vollmacht sei aber bereits am 7. März 2019 und somit vor Ausdehnung des Strafverfahrens auf Platini ausgestellt worden, weshalb dieser gar nicht von dieser Vollmacht umfasst sei. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass der Deputy Secretary General Administration und Chief Legal & Integrity Officer der FIFA vereinsrechtlich zuständig seien, um die FIFA als Privatklägerschaft in einem Strafverfahren gegen zwei ehemalige Spitzenvereinsfunktionäre zu konstituieren. Hierfür sei mindestens ein Beschluss des Vereinsvorstandes erforderlich. Die FIFA sei folglich nicht als Privatklägerschaft zuzulassen (TPF 266.522.180; 266.720.009 f.). Der Verteidiger von Blatter schloss sich der aufgeworfenen Vorfrage in Bezug auf die Legitimation der FIFA als Privatklägerschaft an. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass es für eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft bei der FIFA als Verein eines Beschlusses des Vereinsvorstandes, wenn nicht gar der Vereinsversammlung bedürfe, zumal es sich vorliegend um eine Klage gegen den ehemaligen Präsidenten und einen ehemaligen Vize-Präsidenten der FIFA handle. Die bei den Akten liegende und lediglich durch zeichnungsberechtigte Personen der FIFA-Administration unterschriebene Vollmacht genüge folglich nicht. Die FIFA sei deshalb nicht als Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren zuzulassen (TPF 266.521.017; 266.720.004/017). 1.2.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien im Hauptverfahren die beschuldigten Personen (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). Juristische Personen erklären die Konstituierung als Privatklägerschaft durch ihre Organe oder durch eine rechtsgültig bevollmächtigte Rechtsbeistandschaft (vgl. PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, Art. 118 bis 121 StPO N. 263; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 10). 1.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass zu Recht unbestritten ist, dass die FIFA im vorliegenden Verfahren (angeblich) geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Bestritten wird lediglich ihre rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerschaft und damit ihre Parteistellung. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten Folgendes: Rechtsanwältin Hohl-Chirazi wurde mit Vollmacht der FIFA vom 7. März 2019, unterzeichnet durch B. (Deputy Secretary General Administration)
- 16 - SK.2021.48 und C. (Chief Legal & Integrity Officer), als Rechtsbeistandschaft für das durch die Bundesanwaltschaft geführte Verfahren SV.15.1013 sowie alle damit zusammenhängenden Verfahren eingesetzt und namentlich zur Vertretung der FIFA vor staatlichen Behörden und Gerichten sowie zur Klageeinreichung in deren Namen ermächtigt (BA 15.101-0098). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erklärte Rechtsanwältin Hohl-Chirazi im Namen der FIFA ausdrücklich, dass sich diese im (zum damaligen Zeitpunkt nur gegen Blatter geführten) Verfahren SV.15.1013 als Privatklägerschaft beteilige, und machte gleichzeitig privatrechtliche Ansprüche gegen Blatter geltend (BA 15.101-0289). Mit Eingabe vom 24. August 2021 – und somit nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf Platini (siehe Prozessgeschichte Lit. M) und Abtrennung des nachfolgend zu beurteilenden Teilsachverhalts vom restlichen Sachverhaltskomplex (siehe Prozessgeschichte Lit. P) – machte Rechtsanwältin Hohl-Chirazi namens der FIFA unter Verweis auf Art. 118 f. StPO privatrechtliche Ansprüche gegen Blatter und Platini geltend (BA 15.101-0767 ff.). Anderweitige Erklärungen der FIFA bzw. ihrer Organe betreffend die Privatklägerschaft befinden sich nicht in den Akten. 1.2.4 Zu prüfen ist somit, ob die FIFA sich durch die vorgenannten Erklärungen von Rechtsanwältin Hohl-Chirazi im vorliegenden Verfahren gültig als Privatklägerschaft konstituiert hat. Hierfür ist erforderlich, dass Rechtsanwältin Hohl-Chirazi – erstens – gültig als Rechtsbeistandschaft der FIFA sowie zur Erhebung der Privatklage im Namen der FIFA bevollmächtigt wurde und – zweitens – form- und fristgerecht eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Diesbezüglich ist relevant, dass B. (Deputy Secretary General Administration) und C. (Chief Legal & Integrity Officer), welche die Vollmacht vom 7. März 2019 unterzeichneten, gemäss Handelsregistereintrag der FIFA im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten und auch heute noch über eine solche verfügen (siehe <https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.301.064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). Auch waren und sind sie gemäss FIFA-internen Zuständigkeitsregeln zu zweit zur Vertretung der FIFA berechtigt (Art. 14, 15 und 20 der Internen Organisationsweisung der FIFA [TPF 266.551.431 ff.]). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass gemäss FIFA-internen Zuständigkeitsvorschriften für die Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin in einem Strafverfahren bzw. für die Erhebung einer Privatklage in einem solchen Verfahren – sei es gegen den ehemaligen Präsidenten bzw. Vize-Präsidenten der FIFA oder gegen eine andere Person – die Zustimmung einer übergeordneten Instanz, namentlich des Vereinsvorstandes oder der Vereinsversammlung, notwendig wäre. Somit wurde Rechtsanwältin Hohl-Chirazi mittels Vollmacht vom 7. März 2019 rechtsgültig als Rechtsbeistandschaft der FIFA eingesetzt und ist seither – im Rahmen der erteilten Vollmacht – zu deren Vertretung berechtigt, namentlich zur Klageeinreichung bei staatlichen Behörden und Gerichten im Verfahren SV.15.1013 und damit zusammenhängenden Verfahren (BA 15.101-0098). Dies umfasste namentlich auch die am 16. Dezember 2019 bzw. am 24. August 2021 form- und
- 17 - SK.2021.48 fristgerecht gegenüber der Bundesanwaltschaft im Namen der FIFA vorgenommenen Erklärungen, sich im Verfahren wegen nachfolgend zu beurteilendem Sachverhalt als Privatklägerschaft zu konstituieren, handelte es sich dabei doch um Erklärungen gegenüber einer Behörde (Bundesanwaltschaft), welche das Strafverfahren SV.15.1013 (Erklärung vom 16. Dezember 2019) bzw. das davon abgetrennte und folglich mit Ersterem zusammenhängenden Verfahren SV.21.0850 (Erklärung vom 24. August 2021) betraf. Dass das Strafverfahren erst nach der Vollmachtserteilung auf Platini ausgedehnt worden ist, ändert daran nichts, war er doch im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung sowohl in sachverhaltsmässiger als auch persönlicher Hinsicht – als Empfänger der Zahlung, zu welcher er als Auskunftsperson einvernommen wurde – davon umfasst. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die FIFA bzw. ihre Organe trotz Kenntnis des vorliegenden Strafverfahrens die Privatklage bis zum Urteilsdatum weder gegen Blatter noch gegen Platini zurückgezogen haben. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die FIFA im vorliegenden Verfahren gegen Blatter und Platini rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert hat. 1.2.5 Im Ergebnis ist die FIFA als Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren gegen Blatter und Platini zuzulassen. 1.3 Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung und Sistierung des Verfahrens 1.3.1 Der Verteidiger von Platini beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Vertagung der Hauptverhandlung bzw. die Sistierung des Verfahrens bis die von ihm beantragten Aktenbeizüge aus dreier anderer Verfahren erfolgt seien (Akten aus dem noch hängigen Verfahren der ausserordentlichen Bundesanwälte im Zusammenhang mit den von Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen [siehe Prozessgeschichte Lit. E], Akten der Verfahren der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sowie des Bundesverwaltungsgerichts betreffend des in diesem Zusammenhang eingeleiteten und in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und die Akten des mittels Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. November 2018 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes und ursprünglichen Verfahrensleiter des vorliegenden Verfahrens Olivier Thormann im Zusammenhang mit mehreren angeblichen Kontakten zwischen diesem und dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst der FIFA). Als Begründung führte er in allgemeiner Hinsicht aus, dass zwischen dem vorliegenden und den vorgenannten Verfahren ein enger Konnex bestehe und die Akten aus den drei Verfahren damit für die Einordnung der Verfahrensakten und Verfahrenshandlungen im vorliegenden Verfahren zentral seien. Zudem präzisierte er, dass die Akten für die Erkennung allfälliger Ausstandsgründe gegen den ehemaligen Verfahrensleiter Olivier Thormann zentral seien und Aufschluss über Aspekte im Zusammenhang mit dem Anfangsverdacht bzw. der Beweisverwertbarkeit liefern würden (TPF 266.721.484 ff.; 266.720.007 ff.; 266.720.018 f.).
- 18 - SK.2021.48 1.3.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO). Gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend Verfahrenshindernisse (lit. c) sowie die Akten und die erhobenen Beweise (lit. d). Bei der Behandlung solcher Vorfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen (Art. 339 Abs. 5 StPO). 1.3.3 1.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die beantragten Akten – wie Platinis Verteidiger zu Recht nicht vorbringt – nicht zur Beurteilung des materiellen Anklagesachverhalts relevant sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die drei Verfahren weder die gleichen Parteien noch denselben Sachverhalt betreffen. In Bezug auf das Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber sowie das Strafverfahren gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann ist überdies festzuhalten, dass diese rechtskräftig abgeschlossen und die entsprechenden Endentscheide bei den Akten liegen bzw. öffentlich zugänglich sind (Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 2. März 2020 [TPF 266.721.001 ff.], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 [Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts], Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. November 2018 [TPF 266.522.153 ff.]), sodass sich die wesentlichen Akteninhalte ohnehin bereits aus den tatsächlichen Erwägungen der jeweiligen Endentscheide ergeben.
1.3.3.2 Ein Beizug der beantragten Akten ist aber auch aus prozessualer Sicht nicht notwendig. Sofern Platinis Verteidiger seine Anträge damit begründet, dass die entsprechenden Akten der Erkennung allfälliger Ausstandsgründe gegen den ursprünglichen Verfahrensleiter Olivier Thormann dienen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht – selbst nach Anklageerhebung – nicht für die Behandlung von Ausstandsverfahren zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 17 E. 2). Folglich kann im vorliegenden Verfahren auch nicht darüber Beweis geführt werden, ob entsprechende Ausstandssgründe vorliegen. Hierfür ist – nach Eingang eines entsprechenden Ausstandsgesuchs (Art. 58 Abs. 1 StPO) – vielmehr die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; zur Zulässigkeit von Beweisabnahmen im Ausstandsverfahren siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4.1). Wie noch zu zeigen sein wird, begründet auch die aufgeworfene Thematik des Anfangsverdachts bzw. die damit zusammenhängende prozessuale Frage der Beweisverwertbarkeit den Beizug der beantragten Akten nicht (E. 1.4). Inwiefern die Edition der beantragten
- 19 - SK.2021.48 Akten darüber hinaus prozessual für die «Einordnung der Verfahrensakten und Verfahrenshandlungen im vorliegenden Verfahren» entscheidend sein könnte, wird von der Verteidigung weder näher begründet noch ist dies für das Gericht ersichtlich. 1.3.4 Im Ergebnis sind die beantragten Akten weder aus materieller noch prozessualer Sicht entscheidwesentlich. Entsprechend war die Hauptverhandlung nicht zu vertagen bzw. das Verfahren nicht zu sistieren. Die entsprechenden Anträge waren demnach im Rahmen der Vorfragen abzuweisen. 1.4 Tatverdacht und Beweisverwertbarkeit 1.4.1 Die Verteidigung von Platini brachte das vorliegende Verfahren bzw. deren Eröffnung mehrfach in Zusammenhang mit den von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen (siehe Prozessgeschichte Lit. E) und machte darüber hinaus zusammengefasst geltend, dass unklar sei, wie die Bundesanwaltschaft auf die inkriminierte Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen aufmerksam geworden sei. In diesem Zusammenhang verwies der Verteidiger einerseits auf die Aussagen des ursprünglichen Verfahrensleiters Olivier Thormann anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der FIFA-Mitarbeiter D. (zu seiner Person E. 3.5.2.15) ihn im Rahmen der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 (siehe Prozessgeschichte Lit. C) auf die Zahlung aufmerksam gemacht habe. Andererseits verwies er auf verschiedene öffentlich zugängliche Medienberichte, wonach sich der ehemalige Informationschef der Bundesanwaltschaft André Marty einerseits dahingehend geäussert haben soll, dass die Bundesanwaltschaft durch einen Whistleblower auf die Zahlung aufmerksam gemacht worden sei, und andererseits erklärt haben soll, dass die Finanzanalysten der Bundesanwaltschaft auf die inkriminierte Zahlung gestossen seien. Weder der angebliche Hinweis von D. an Olivier Thormann – den D. im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung bestritt (TPF 266.767.008 f.) – noch derjenige eines allfälligen Whistleblowers seien dokumentiert worden. Dass die Finanzanalysten der Bundesanwaltschaft selbst auf die Zahlung aufmerksam geworden seien, erscheine aufgrund der anlässlich der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 sichergestellten Datenmenge (9-11 Terrabytes) unwahrscheinlich und diese seien im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung überdies vollumfänglich versiegelt und folglich nicht verwertbar gewesen. Aufgrund der Fernwirkung unverwertbarer Beweise gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO seien auch die gestützt auf diese Erstbeweise erhobenen Zweitbeweise – mithin sämtliche Beweise dieses Verfahrens – unverwertbar (TPF 266.721.484 ff.). Auch der Verteidiger von Blatter wies auf diese Problematik hin, ohne jedoch die Unverwertbarkeit ausdrücklich geltend zu machen (TPF 266.721.435 f.).
- 20 - SK.2021.48 1.4.2 1.4.2.1 Wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet, darf dieser in keinem Falle verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Es liegt somit keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3).
1.4.2.2 Im Zusammenhang mit den erwähnten Bestimmungen zur Beweiserhebung und -verwertung ist in rechtlicher Hinsicht relevant, dass die beschuldigte Person Anspruch darauf hat, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO). Zudem ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Aufgrund der im Strafverfahren geltenden Dokumentationspflicht (hierzu BGE 143 IV 408 E. 8.2) sind mündlich erstattete Strafanzeigen zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 StPO; RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 301 StPO N. 15). Die Staatsanwaltschaft eröffnet namentlich dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom
- 21 - SK.2021.48 13. Juli 2021 E. 2.2.1). Lediglich in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und folglich darauf verzichten, eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Art. 309 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Ohne Vorliegen eines Tatverdachts bedeutet die Eröffnung eines Strafverfahrens indes eine unstatthafte Beweisausforschung (sog. «fishing expedition»), die zur Unverwertbarkeit der damit erlangten Beweismittel führen kann (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; TPF 2015 1 E. A.2.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Art. 248 Abs. 1 StPO). 1.4.3 Die am 24. September 2015 formell gegen Blatter verfügte Untersuchungseröffnung im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Sachverhalt stützte sich gemäss der Eröffnungsverfügung (BA 01.100-0001 f.) bzw. dem entsprechenden Entwurf (TPF 266.510.044 f.) zusammengefasst auf öffentlich zugängliche Medienberichte, auf anlässlich der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 sichergestellte Dokumente betreffend Platini sowie auf von der Bank A. edierte Bankunterlagen. Es gilt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die letztgenannten Unterlagen am 24. September 2015 verwertbar waren und folglich zur Verdachtsbegründung gegen Blatter verwendet werden konnten (E. 1.4.3.1). Anschliessend ist zu prüfen, ob gestützt auf die am 24. September 2015 verwertbaren Unterlagen hinreichende tatbezogene (E. 1.4.3.2) und täterbezogene (E. 1.4.3.3) Verdachtsmomente vorlagen, um die Untersuchung gegen Blatter zu eröffnen. 1.4.3.1 Verwertbarkeit der verdachtsbegründenden Unterlagen Sowohl die anlässlich der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 sowie die bei der Bank A. edierten Unterlagen, auf welche sich die Untersuchungseröffnung gegen Blatter stützte, wurden im Rahmen des gegen Unbekannt geführten Ursprungsverfahrens SV.15.0088 des Verfahrenskomplexes «Weltfussball» erlangt. Die damalige Untersuchungseröffnung erfolgte aufgrund des Verdachts, dass im Zusammenhang mit der FIFA-WM 2018 und 2022 Unregelmässigkeiten begangen bzw. Personen unrechtmässig bereichert worden seien (siehe Prozessgeschichte Lit. B). In allgemeiner Hinsicht wird von Seiten der Parteien nicht bestritten, dass diese Untersuchungseröffnung gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht erfolgte. Auch die dem Gericht diesbezüglich vorliegenden Akten, namentlich die Strafanzeige der FIFA vom 18. November 2014 sowie der Garcia- Bericht (siehe Prozessgeschichte Lit. A), ergeben, dass ein hinreichender Tatverdacht für diese Untersuchungseröffnung bestanden hat. Die im Rahmen dieses Ursprungsverfahrens erhobenen Unterlagen waren demnach auch für die
- 22 - SK.2021.48 Verdachtsbegründung gegen Blatter verwertbar, sofern diese nicht von einem Beweisverwertungsverbot erfasst waren. a) Betreffend die Unterlagen aus der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 Die Untersuchungseröffnung vom 24. September 2015 stützte sich konkret auf folgende 4 Unterlagen aus der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 (TPF 266.510.044 f.): ein FIFA-internes Factsheet betreffend Platini, ein FIFAinternes Accountsheet betreffend Platini sowie zwei Schreiben der FIFA an Platini vom 30. Oktober 2009 und 19. November 2012. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von Fr. 2 Millionen zugunsten von Platini für dessen in den Jahren 1998 bis 2002 erbrachte Tätigkeit für die FIFA bezahlt hat; das Schreiben vom 19. November 2012 thematisiert dies sogar ausdrücklich. Auf dem Factsheet betreffend Platini sind zudem zwei Geschäftsbeziehungen bei der Bank A. mit folgenden Internationalen Bankkontonummern (IBAN) vermerkt: «1» und «2» (BA B07.203.059-0103 bis -0110 [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA B07.201.002-0103 bis -0110 [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Die vorgenannten Unterlagen befanden sich am Tag der begleiteten Edition – zusammen mit 226 weiteren Seiten (DIN A4) zu den übrigen damaligen Mitgliedern des FIFA-Exekutivkomitees – in einem blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (Pos. Nr. 01.02.0002; TPF 266.262.2.918; BA B07.203.059-0001 ff. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA B07.201.002-0001 ff. [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Zu Recht unbestritten ist, dass dieser Ordner bzw. dessen Inhalt ordnungsgemäss durch die Bundesanwaltschaft erhoben worden ist. So ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Mai 2015 die Edition und Beschlagnahme verschiedener Dokumente an, u.a. sämtlicher für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 bestehenden Unterlagen und Belege bezüglich die Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, namentlich von Blatter und Platini (TPF 266.262.2.874 ff.). Zum Vollzug der Edition und Beschlagnahme dieser Dokumente wurde am 27. Mai 2015 von 7.50 bis 21.30 Uhr am Sitz der FIFA die erwähnte begleitete Edition durchgeführt (TPF 266.262.2.881 ff.). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Erhalt der Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 26. Mai 2015 zu Beginn der begleiteten Edition durch Vertreter der FIFA unterschriftlich bestätigt worden ist (TPF 266.262.2.877; 266.262.2.883). Hinsichtlich der Verwertung der Unterlagen zur Verdachtsbegründung ist festzuhalten, dass auf der zu Beginn der begleiteten Edition unterschriebenen Empfangsbestätigung von den Vertretern der FIFA zwar handschriftlich «Wir erklären Siegelung» vermerkt worden ist (TPF 266.262.2.877; 266.262.2.883). Im Verlauf der begleiteten Edition wurde diese vorläufig erklärte Siegelung jedoch dahingehend präzisiert, dass sie in Bezug auf einen Teil der konkret erhältlich
- 23 - SK.2021.48 gemachten Unterlagen einerseits bekräftigt bzw. wiederholt und andererseits widerrufen worden ist (TPF 266.262.2.883 f.; 266.262.2.893 f.; 266.262.2.895 ff.; 266.262.2.902 ff.). Keine Siegelung wurde namentlich für den blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (Pos. Nr. 01.02.0002) bzw. dessen Inhalt erklärt (TPF 266.262.2.902). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (E. 1.4.1) waren die sich in diesem Ordner befindenden Unterlagen somit spätestens am Ende des 27. Mai 2015 nicht versiegelt und folglich für die am 24. September 2015 formell verfügte Eröffnung der Untersuchung gegen Blatter verwertbar. b) Betreffend die von der Bank A. edierten Unterlagen Die Eröffnungsverfügung stützt sich weiter auf zwei von der Bank A. edierte – und unabhängig voneinander erstellte – interne Notizen betreffend Hintergrundabklärungen zur inkriminierten Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen (TPF 266.510.044 f.): Konkret handelt es sich dabei einerseits um eine für das Kundendossier von Platini erstellte Notiz vom 23. März 2011 (BA B07.102.024.01.K-0032 f. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA B07.101.001.01.K-0032 f. [Paginas im vorliegenden Verfahren]) sowie andererseits um eine für das Kundendossier der FIFA erstellte Notiz vom 21. März 2011 (BA 07.102-0379 [Pagina im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA 07.101-0019 [Pagina im vorliegenden Verfahren]). Betreffend die Erhebung dieser Beweismittel ist in chronologischer Hinsicht Folgendes festzuhalten: Im Anschluss an die begleitete Edition vom 27. Mai 2015 und immer noch im Rahmen der Untersuchung SV.15.0088 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank A. erstmals mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – und damit nach dem ersten von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen vom 8. Juli 2015 (siehe Prozessgeschichte Lit. E) – die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die sich auf dem vorgenannten Factsheet betreffend Platini vermerkten Bankkonten mit den IBAN «1» und «2» (BA 07.102- 0361 ff. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA 07.101-0001 ff. [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Mit Schreiben der Bank A. vom 28. Juli 2015 wurden der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Bankunterlagen übermittelt, namentlich die für das Kundendossier von Platini erstellte interne Notiz vom 23. März 2011 (BA 07.102-0367 ff. und B07.102.024.01.K-0032 f. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA 07.101-0007 ff. und B07.101.001.01.K-0032 f. [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Am 9. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine weitere Verfügung an die Bank A. und verlangte zur Identifizierung der inkriminierten Zahlung weitere Unterlagen (BA 07.102-0370 ff. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA 07.101-0010 ff. [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Mit Schreiben vom 10. September 2015 übermittelte die Bank A. der Bundesanwaltschaft Detailbelege zur vorgenannten Zahlung, namentlich die für das Kundendossier der FIFA erstellte interne Notiz vom 21. März 2011 sowie erneut die für das Kundendossier von Platini erstellte Notiz vom
- 24 - SK.2021.48 23. März 2011 (BA 07.102-0375 ff. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA 07.101-0015 ff. [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Die vorgenannte Chronologie der Verfahrenshandlungen zeigt, dass die vorliegend relevante Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen spätestens am 9. September 2015 in den Fokus der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft rückte, als diese spezifisch hierzu Bankunterlagen von der Bank A. verlangte. Aus der Chronologie lässt sich indes nicht eindeutig ableiten, zu welchem genauen Zeitpunkt und aufgrund welcher Ursache die Bundesanwaltschaft konkret von der inkriminierten Zahlung erfahren hat. Namentlich bleibt unklar, ob die Transaktion bereits am Tag der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 aufgrund eines Hinweises von D. – wie dies der ehemalige Verfahrensleiter Olivier Thormann behauptete (TPF 266.761.009/012 f.), von D. indes bestritten wird (TPF 266.767.008 f.) – oder aufgrund eines Hinweises anlässlich des von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffen vom 8. Juli 2015 – wie dies Platinis Verteidiger für am wahrscheinlichsten hält (TPF 266.721.485) – oder schliesslich ganz allgemein aufgrund der im Zeitraum vom 27. Mai bis 9. September 2015 erfolgten Ermittlungstätigkeit der Bundesanwaltschaft bekannt geworden ist. Ohne die Szenarien eines allfälligen Hinweisgebers eindeutig ausschliessen zu können oder wollen, ist jedoch festzuhalten, dass die vorgenannte Chronologie eher dafür spricht, dass die Bundesanwaltschaft ohne entsprechenden Hinweis auf die inkriminierte Zahlung aufmerksam wurde. Hätte nämlich D. am 27. Mai 2015 oder eine andere Person anlässlich des nicht protokollierten Treffens vom 8. Juli 2015 auf die Zahlung aufmerksam gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass die Bundesanwaltschaft bei der Bank A. bereits mit ihrer ersten Verfügung vom 23. Juli 2015 – und nicht erst mit ihrer Verfügung vom 9. September 2015 – spezifische Auskünfte und Detailbelege zur inkriminierten Zahlung verlangt hätte. Im Ergebnis kann diese Frage aber ohnehin offengelassen werden. Für das Gericht besteht nämlich im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesanwaltschaft – unabhängig von einem allfälligen, aufgrund mangelnder Protokollierung allenfalls nicht verwertbaren Hinweis – aufgrund der am 27. Mai 2015 sichergestellten, nicht versiegelten und demnach verwertbaren Unterlagen, namentlich aufgrund der vorgenannten 4 Dokumente betreffend Platini im blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (E. 1.4.3.1a), auf die inkriminierte Zahlung gestossen wäre. Es mag zwar – wie Platinis Verteidiger im Grundsatz zu Recht vorbringt (TPF 266.721.485) – zutreffen, dass diese FIFA-internen Unterlagen die damalige Verdachtslage nicht unmittelbar hätten erhärten können, da allfällige Korruptionszahlungen zur Beeinflussung der Vergabe der FIFA-WM 2018 und 2022 nicht von der FIFA, sondern vielmehr von den Länderteams, welche sich um die Austragung der FIFA-WM 2018 und 2022 beworben hatten, erfolgt wären. Für das Gericht liegt es dennoch nahe, dass die Bundesanwaltschaft primär diese Unterlagen sichten wollte bzw. im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs gesichtet hätte, da sie diese einerseits in ihrer Verfügung vom
- 25 - SK.2021.48 26. Mai 2015 ausdrücklich verlangt hatte und andererseits in solchen Unterlagen insbesondere Bankdaten der Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees zu erwarten waren, welche für die weiteren Ermittlungen in einem Strafverfahren dieser Art unerlässlich sind. Unter Berücksichtigung, dass die inkriminierte Zahlung sich ohne Weiteres aus den 4 Dokumenten betreffend Platini ergibt (E. 1.4.3.1a) und die Zahlung bereits aufgrund der Höhe des ausbezahlten Betrages sowie der zeitlich lang zurückliegenden Dauer der erbrachten und damit vergüteten Dienstleistungen Platinis auffällt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesanwaltschaft bereits bei Sichtung dieser Unterlagen auf die inkriminierte Zahlung aufmerksam geworden ist bzw. wäre. Aber selbst wenn die Bundesanwaltschaft die inkriminierte Zahlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt hätte, ist sehr wahrscheinlich, dass die Bundesanwaltschaft – erneut unabhängig von einem allfälligen, aufgrund mangelnder Protokollierung allenfalls nicht verwertbaren Hinweis – aufgrund der in Platinis Factsheet vermerkten Bankdaten bei der Bank A. – wie in einem Verfahren der vorliegenden Art üblich – entsprechende Bankunterlagen allgemeiner Natur betreffend Platinis Bankkonten ediert hätte. Spätestens bei der Sichtung der ihr übermittelten Bankunterlagen, namentlich der internen Notiz vom 23. März 2011, wäre sie auf die inkriminierte Zahlung aufmerksam geworden, hätte anschliessend die in der Verfügung an die Bank A. vom 9. September 2015 beschriebenen Unterlagen zur Identifizierung der inkriminierten Zahlung verlangt und dadurch schliesslich die beiden internen Notizen erhalten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Bank A. mittels Verfügungen vom 23. Juli 2015 und 9. September 2015 edierten Unterlagen, namentlich die zur Verdachtsbegründung verwendeten internen Notizen vom 21. und 23. März 2011, im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne einen allfälligen Hinweisgeber erlangt worden wären, diese demnach nicht von der Fernwirkung eines allfälligen Beweisverwertungsverbots erfasst sind und folglich zur Verdachtsbegründung gegen Blatter verwertet werden konnten. Aus diesem Grund kann an dieser Stelle ausdrücklich offengelassen werden, ob es einen Hinweisgeber – sei dies D. anlässlich der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 oder eine andere Person anlässlich des von den Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollierten Treffens vom 8. Juli 2015 – gegeben hat und ob die fehlende Protokollierung eines solchen Hinweises im konkreten Fall überhaupt zu einer Verwertungsproblematik geführt hätte. 1.4.3.2 Tatbezogene Verdachtsmomente Die tatbezogenen Verdachtsmomente ergeben sich in primis aus den vorgenannten, anlässlich der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 erhobenen Unterlagen betreffend Platini, wird darin doch zusammengefasst festgehalten, dass die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von Fr. 2 Millionen zugunsten von Platini für dessen in den Jahren 1998 bis 2002 erbrachte Tätigkeit für die FIFA bezahlt habe (BA B07.201.002-0103 ff.). Diese Zahlung wirkt – wie der Entwurf der Eröffnungsverfügung selbst ausführt (TPF 266.510.044 f.) – bereits aufgrund der
- 26 - SK.2021.48 Höhe des ausbezahlten Betrages sowie der zeitlich lang zurückliegenden Dauer der (angeblich) erbrachten und damit vergüteten Dienstleistungen Platinis verdächtig. Verdachtserhöhend wirkt sich zudem der Umstand aus, dass der Zahlungsgrund aus den damaligen Unterlagen nicht klar ersichtlich war. So war die Zahlung in den FIFA-internen Unterlagen einerseits als Bonus (siehe Factsheet betreffend Platini [BA B07.201.002-0103]) und andererseits als Lohn bzw. «Salaries» deklariert (siehe Accountsheet betreffend Platini [BA B07.201.002-0107]). Gleiches gilt für die von der Bank A. erhältlich gemachten Informationen, habe es sich bei der inkriminierten Zahlung gemäss den edierten internen Notizen doch einerseits um eine Bonuszahlung im Zusammenhang mit der FIFA- WM 2010 (siehe Notiz vom 21. März 2011 [BA 07.101-0019]) und andererseits um eine aufgeschobene Vergütung für von Platini in den Jahren 1998 bis 2002 erbrachten Leistungen für die FIFA gehandelt (siehe Notiz vom 23. März 2011 [B07.101.001.01.K-0032 f. bzw. BA 07.101-0020]). Der Entwurf der Eröffnungsverfügung hält überdies nachvollziehbar fest, dass sich verdachtserhöhend auch die Umstände ausgewirkt haben sollen, dass Platini gemäss öffentlich zugänglichen Medienberichten seine Tätigkeit als Berater in den Jahren 1998 bis 2002 unentgeltlich geleistet habe und gemäss dem Accountsheet (BA B07.201.002- 0107) prima vista nicht ersichtlich gewesen sei, dass für die Bezahlung der Fr. 2 Millionen Rückstellungen aufgelöst worden seien (TPF 266.510.045). Die Zahlung vom 1. Februar 2011 bettete sich schliesslich zeitlich bestens sowohl in die laufende Untersuchung betreffend der im Jahr 2010 vorgenommenen Vergabe der FIFA-WM 2018 und 2022 sowie die FIFA-Präsidentschaftswahl im Jahr 2011 ein und es konnte daher zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die inkriminierte Zahlung damit hätte in Verbindung stehen können. Im Ergebnis steht für das Gericht somit ausser Frage, dass die Bundesanwaltschaft gestützt auf die vorgenannten Verdachtsmomente ein Strafverfahren wegen allfälliger Vermögensdelikte, namentlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), zwingend eröffnen musste. 1.4.3.3 Täterbezogene Verdachtsmomente Für das Gericht erscheint es im Grundsatz auch nachvollziehbar, dass die Untersuchung zunächst nur gegen Blatter eröffnet worden ist. So war aus dem Zusammenspiel zwischen den von der Bundesanwaltschaft erhobenen, vorgenannten Unterlagen und öffentlich zugänglichen Medienberichten (BA 10.201-0003 f.) ersichtlich, dass es sich bei der von Platini in den Jahren 1998 bis 2002 erbrachten und mit den Fr. 2 Millionen (angeblich) vergüteten Tätigkeit um Beraterdienstleistungen zugunsten des damaligen FIFA-Präsidenten Blatter gehandelt haben soll (TPF 266.510.044). Die damalige Strafuntersuchung wurde zudem ausschliesslich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), geführt (BA 01.100-0001 f.; TPF 266.510.050 ff.). Die von diesen Sonderdelikten verlangten besonderen Tätereigenschaften kamen gemäss den öffentlich zugänglichen Handelsregisterdaten – jedenfalls prima vista – ausschliesslich Blatter und nicht Platini zu, verfügte
- 27 - SK.2021.48 Letzterer doch nicht über eine entsprechende Zeichnungsberechtigung für die FIFA. Es ist daher nachvollziehbar, dass Blatter als verantwortlicher FIFA-Präsident für die Bundesanwaltschaft primär als mutmasslicher Täter in Frage gekommen ist. 1.4.4 Für die am 29. Mai 2020 formell verfügte Ausdehnung der Strafuntersuchung auf Platini (Prozessgeschichte Lit. M) bestand nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass Platini Empfänger der inkriminierten Zahlung war, ebenfalls ein hinreichender Tatverdacht. 1.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Blatter und Platini wegen dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ein hinreichender Tatverdacht bestand, welcher sich auf verwertbare Unterlagen stützte. Es kann daher im vorliegenden Verfahren offengelassen werden, ob die Bundesanwaltschaft allenfalls durch einen allfälligen Hinweisgeber auf die inkriminierte Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen aufmerksam gemacht worden ist. 1.5 Verjährung 1.5.1 Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Beschuldigten in der Hauptsache freizusprechen, da entgegen der Anklage in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist, dass die inkriminierte Zahlung von Fr. 2 Millionen sowie die darauf geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht gestützt auf eine zwischen der FIFA und Platini im Jahr 1998 abgeschlossene mündliche Vereinbarung geleistet worden sind. Aufgrund dieses Beweisergebnisses handelten die Beschuldigten u.a. nicht in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sodass die angeklagten Straftatbestände des Betrugs, der Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits deswegen nicht erfüllt sind (näher E. 2 [Anklagevorwurf] und E. 3 [Tatsächliches]). 1.5.2 Zu prüfen wäre indes, ob sich die Beschuldigten des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. der Gehilfenschaft hierzu, welcher kein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht voraussetzt, strafbar gemacht haben. Die Strafandrohung des Grundtatbestandes lautet allerdings auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und die Verjährungsfrist für solche Delikte betrug gemäss der im mutmasslichen Handlungszeitpunkt (2011) geltenden, milderen und folglich massgebenden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 1 StGB) altrechtlichen Regelung 7 Jahre (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung). Die Strafverfolgung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. Gehilfenschaft dazu gemäss Art. 25 StGB ist demnach bereits vor Anklageerhebung – im Jahr 2018 – verjährt. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Blatter) bzw. Gehilfenschaft dazu (Platini) ist folglich einzustellen.
- 28 - SK.2021.48 2. Anklagevorwurf 2.1 Die Anklage wirft Blatter und Platini in der Hauptsache Betrug vor, indem sie zusammengefasst – aufgrund gemeinsamer Entschlussfassung und Planung sowie durch Zusammenwirken bei der Tatausführung – Mitarbeitende der FIFA über den Bestand einer aus der von Platini in der Zeit von Juli 1998 bis Juni 2002 zugunsten des damaligen FIFA-Präsidenten Blatter erbrachten Beratertätigkeit resultierenden – in Wahrheit indes nicht bestehenden – Forderung der FIFA zugunsten von Platini in Höhe von Fr. 2 Millionen getäuscht hätten. Erfolgt seien die Täuschungshandlungen einerseits durch mehrfache wahrheitswidrige mündliche Angaben von Blatter als damaliger FIFA-Präsident und Platini als damaliger FIFA-Vizepräsident im Jahr 2010/2011, wonach sich die Forderung auf eine zwischen ihnen im Jahr 1998 mündlich abgeschlossene Vereinbarung stütze, sowie andererseits durch die von Platini vorgenommene Einreichung einer fiktiven Rechnung vom 17. Januar 2011 über Fr. 2 Millionen und die von Blatter auf dieser Rechnung unterschriftlich vorgenommene Bestätigung der Forderung. AIs Folge dieser arglistigen täuschenden Handlungen seien durch die mit der Abwicklung dieser angeblichen Forderung befassten und irrtümlicherweise von deren Bestand ausgehenden Mitarbeitenden der FIFA am 1. Februar 2011 von einem auf die FIFA lautenden Konto Fr. 2 Millionen auf ein Konto von Platini sowie am 24. März 2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– zugunsten von Platini an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen worden. In der Höhe der genannten Beträge sei die FIFA geschädigt und Platini unrechtmässig bereichert worden. Aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens sollen sich die Beschuldigten eventualiter der Veruntreuung (Blatter) bzw. der Gehilfenschaft dazu (Platini) oder subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Blatter) bzw. der Gehilfenschaft dazu (Platini) strafbar gemacht haben. 2.1.1 Weiter wird Blatter und Platini Urkundenfälschung vorgeworfen, indem Platini am 17. Januar 2011 und Blatter am 18. Januar 2011 die vorgenannte, für die Buchhaltung der FIFA bestimmte Rechnung unterschrieben und damit deren unrichtigen Inhalt bekräftigt hätte, wonach die FIFA Platini aus dessen in den Jahren 1998 bis 2002 erbrachten Beratertätigkeit noch Fr. 2 Millionen sowie entsprechende Sozialversicherungsbeträge schulde. Mit der Einreichung und Unterzeichnung der Rechnung hätten die Beschuldigten die mit der Abwicklung der Zahlung befassten Mitarbeitenden der FIFA über den wahren Hintergrund der Leistung täuschen wollen und die Auszahlung der Fr. 2 Millionen und der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 229'126.– angestrebt.
- 29 - SK.2021.48 3. Tatsächliches 3.1 Übersicht über die in den Sachverhalt involvierten Parteien 3.1.1 FIFA 3.1.1.1 Die FIFA ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich (Art. 1 FIFA- Statuten, in der jeweils geltenden Fassung [BA B07.201.078 f.; nachfolgend: FIFA-Statuten]). Seit dem 2. April 1996 ist die FIFA im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (<https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.301. 064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). 3.1.1.2 Mitglieder der FIFA sind die insgesamt 211 nationalen Mitgliedsverbände (Art. 3 ff. bzw. 10 ff. FIFA-Statuten; siehe auch Liste der Mitgliedsverbände [BA B07.201.082-0001 ff.]). Die nationalen Mitgliedsverbände, die dem gleichen Kontinent angehören, haben sich zu insgesamt 6 Konföderationen zusammengeschlossen; diejenigen des europäischen Kontinents zur Union des Associations Européennes de Football (UEFA) (Art. 9 bzw. 20 FIFA-Statuten). 3.1.1.3 Im für das vorliegende Strafverfahren relevanten Zeitraum von 1998 bis 2011 gliederte sich die FIFA in folgende statutarischen Organe (Art. 10 bzw. 21 FIFA- Statuten): den Kongress als legislatives und oberstes Organ (entspricht der Vereinsversammlung im Sinne von Art. 64 ff. ZGB); das Exekutivkomitee als exekutives Organ (entspricht dem Vereinsvorstand im Sinne von Art. 69 ff. ZGB); das Generalsekretariat als administratives Organ; die ständigen Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen mit unterstützender und beratender Funktion, namentlich die Finanzkommission (Art. 23 lit. a bzw. 34 lit. a FIFA-Statuten). Die Statuten sahen ferner das Amt des Präsidenten der FIFA vor. Im vorliegend relevanten Zeitraum war der Präsident von Statuten wegen vorsitzendes Mitglied des Exekutivkomitees (Art. 19 i.V.m. 21 bzw. 30 i.V.m. 32 FIFA-Statuten). 3.1.2 Joseph S. Blatter 3.1.2.1 Blatter war seit 1975 bei der FIFA tätig und wurde am 15. Januar 1982 als Generalsekretär der FIFA gewählt (BA B07.201.102.1-0002; -0006). Hinsichtlich dessen Rechte und Pflichten als Generalsekretär im für den vorliegend relevanten Zeitraum im Jahr 1998 ist Folgendes relevant:
- 30 - SK.2021.48 a) Aus den Statuten ergibt sich, dass Blatter als Generalsekretär namentlich für die Kontoführung und -verwaltung, die Ausführung von Entscheiden des Exekutivkomitees, die Protokollführung, die Korrespondenz, die Beziehungspflege sowie die Organisation des Generalsekretariats, einschliesslich die Ernennung dessen Personals, verantwortlich war (Art. 43 Abs. 3 FIFA-Statuten, in der Fassung vom 4. Juli 1996 [BA B07.201.078-0065 ff.]). Der zwischen der FIFA und Blatter nachträglich abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1989 (BA B07.201.102.1-0001 ff.) hält darüber hinaus fest, dass «le Secrétaire Général remplit le rôle de Directeur Général (Chief Executive Officer) dans tous les domaines en relation avec les objectifs de la Fédération, comme décrits dans les Statuts et décidés, soit par le Congrès, soit par le Comité Exécutif, soit par le Président de la FIFA» (Art. 2 des Arbeitsvertrages). Als Lohn wurde eine Vergütung von jährlich Fr. 720'000.– sowie eine im Ermessen des FIFA-Präsidenten stehende Gratifikation vereinbart (Art. 3 des Arbeitsvertrages). b) Blatter war in seiner Funktion als Generalsekretär seit dem 2. April 1996 bis 19. November 1998 zudem im Handelsregister des Kantons Zürich mit Einzelunterschrift für die FIFA eingetragen (siehe <https://zh.chregister.ch/crportal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.301.064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). 3.1.2.2 Am 8. Juni 1998 wurde Blatter anlässlich des 51. FIFA-Kongresses in Paris erstmals als Präsident der FIFA gewählt (TPF 266.551.123). In der Folge wurde er mehrmals als FIFA-Präsident wiedergewählt, letztmals am 29. Mai 2015 (siehe Mitteilung der FIFA vom 29. Mai 2015 [<https://www.fifa.com/de/about-fifa/organisation/media-releases/fifa-prasident-blatter-fur-eine-funfte-amtszeit-wiedergewahlt-ich-nehm-2610303>]; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). Hinsichtlich dessen Rechte und Pflichten als FIFA-Präsident im anklagerelevanten Zeitraum ist Folgendes massgebend: a) Gemäss den Statuten kam Blatter als Präsident u.a. die Aufgabe zu, die FIFA in rechtlicher Hinsicht zu vertreten (Art. 21 bzw. 32 FIFA-Statuten). Statutarisch war dessen Vertretungsbefugnis im vorliegend relevanten Zeitraum von 1998 bis 2011 – mit Ausnahme der in den Jahren 1999 bis 2003 geltenden Beschränkungen in Bezug auf Immobilientransaktionen (Art. 21 Abs. 2 FIFA-Statuten) – nicht beschränkt (Art. 21 bzw. 32 FIFA-Statuten e contrario). b) Mit Wirkung per 1. Januar 2004 wurde gestützt auf den mit Statutenänderung vom 19. Oktober 2003 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 12 der FIFA-Statuten erstmals ein internes Organisationsreglement der FIFA erlassen. Das Organisationsreglement beschränkte die Vertretungsbefugnis des FIFA-Präsidenten zum Abschluss von Verträgen im Namen der FIFA nicht (Art. III.9.1 f. i.V.m. Anhang 2 des Organisationsreglements in den Fassungen vom 1. Januar 2004 und 8. Dezember 2005 [BA B07.201.077-0023; -0032; -0081; -0090] sowie Art. 7.1 i.V.m.
- 31 - SK.2021.48 Art. 24.5 des Organisationsreglements in der Fassung vom 1. Januar 2008 [BA B07.201.077-0127; -0142]). c) In den Akten befinden sich zudem zwei sog. Präsidentschaftsverträge, welche zwischen der FIFA und Blatter abgeschlossen worden sind (Vertrag vom 18. April 1999 [BA B18.102.002-0188 ff.], Vertrag vom 5. Februar 2008 [BA B07.201.102.1-0007 ff.]). Diese halten fest, dass Blatter die ihm gemäss FIFA-Statuten zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen habe und sämtliche für deren Erfüllung notwendigen Rechte besitze (Art. 1 der genannten Verträge). Zudem sei er für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in den Statuten festgelegten Zielen der FIFA verantwortlich (Art. 2 der genannten Verträge). Im Übrigen werden in den Verträgen vor allem Blatters finanzielle Ansprüche gegenüber der FIFA geregelt, namentlich, dass er Anspruch auf einen jährlichen Lohn von Fr. 1.2 Millionen sowie eine durch die Finanzkommission festzulegende Gratifikation von mindestens Fr. 600'000.– (Art. 3.1 und 3.2 des Vertrages vom 18. April 1999) bzw. von Fr. 2 Millionen sowie einer durch die Finanzkommission festzulegende Gratifikation habe (Art. 3.1 und 3.2 des Vertrages vom 5. Februar 2008). d) Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergibt sich schliesslich, dass Blatter im Zeitraum vom 20. November 1998 bis 20. Oktober 2013 – und somit unmittelbar anschliessend an dessen Einzelzeichnungsberechtigung als Generalsekretär – in seiner damaligen Funktion als FIFA-Präsident über eine Einzelzeichnungsberechtigung für die FIFA verfügte. Diese wurde per 21. Oktober 2013 in eine Kollektivunterschrift zu zweien umgewandelt und per 25. August 2016 aus dem Handelsregister gelöscht (siehe <https://zh.chregister.ch/crportal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.301.064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). 3.1.3 Michel François Platini 3.1.3.1 Platini war ab den 1970-er Jahren bis zum Jahr 1987 professioneller Fussballspieler in mehreren nationalen Fussballvereinen (Association Sportive Nancy Lorraine [AS Nancy], Association Sportive de Saint-Étienne Loire [AS Saint-Étienne], Juventus Football Club S.p.A. [Juventus Turin]) und in der französischen Nationalmannschaft sowie dreifacher Gewinner des Ballon d’Or (1983, 1984, 1985). Im Zeitraum von 1988 bis 1992 war er französischer Nationaltrainer und anschliessend Co-Präsident der in Frankreich stattfindenden FIFA-WM 1998 (BA BA07.201.001-0088; -0209). 3.1.3.2 Nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten am 8. Juni 1998 übte Platini ein Beratermandat zu dessen Gunsten aus (näher zur Beratertätigkeit und deren Dauer E. 3.4). Aufgrund der im Jahr 2002 erfolgten Wahl von Platini in das Exekutivkomitee der UEFA und FIFA wurde die Beratertätigkeit per 30. Juni 2002 beendet (BA 11.101-0027). Am 26. Januar 2007 wurde Platini erstmals sowie
- 32 - SK.2021.48 im März 2011 und März 2015 erneut als Präsident der UEFA gewählt (siehe Medienmitteilungen der UEFA vom 17. Juli 2017 [<https://www.uefa.com/insideuefa/news/01e1-0f85dd078ff8-9fd266bc935f-1000--past-presidents>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022]). Als UEFA-Präsident war Platini ex officio auch Vize-Präsident der FIFA und damit weiterhin Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA (Art. 19 Abs. 4 UEFA-Statuten [BA B07.201.108-0240 ff.] i.V.m. Art. 30 FIFA-Statuen). Er verfügte gemäss Handelsregister des Kantons Zürich indes nicht über eine Zeichnungsberechtigung für die FIFA (siehe <https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.301.064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). 3.2 Übersicht über die Beweisthematik 3.2.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass Platini nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten bis zum 30. Juni 2002 dessen Berater war (BA 11.101-0027). Zur Regelung dieser Beratertätigkeit haben Platini und die FIFA, vertreten durch Blatter, am 25. August 1999 einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, welcher rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft trat und festlegte, dass Platini für diese Tätigkeit Anspruch auf eine jährliche Vergütung von Fr. 300'000.–, exkl. Ausrichtung allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, hatte (Art. 4, 5 und 7 des schriftlichen Vertrags [BA B07.301.002-0003 ff.]; näher hierzu E. 3.5.2.1). Die FIFA hat für die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002 erbrachten Beratertätigkeit von Platini – gestützt auf von diesem an die FIFA gesandte Rechnungen (BA B07.201.006.2.4.6-0880 ff.) – insgesamt Fr. 1'050'000.– an Platini bezahlt; die erste Zahlung erfolgte am 29. September 1999 (BA 11.102-0008 bis 0018). Entsprechend wurde die im schriftlichen Vertrag vereinbarte Vergütung vollständig beglichen. Weiter unbestritten und erstellt ist zudem, dass Platini mit Rechnung vom 17. Januar 2011 für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt Fr. 2 Millionen, einschliesslich Sozialversicherungsbeiträge, forderte (BA B07.301.002-0201). Nachdem diese Rechnung bei der FIFA einging, wurde diese durch Blatter am 18. Januar 2011 unterzeichnet (BA B07.301.002-0202). Schliesslich überwies die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von Fr. 2 Millionen auf ein Konto von Platini (BA B08.101.059-0006 ff.) und am 24. März 2011 Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von Platini in Höhe von Fr. 229'126.– an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich; letzterer Betrag entsprach den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen der AHV, IV, EO, FAK und ALV gemäss damals geltenden Ansätzen, zzgl. entsprechender Verwaltungskosten (BA B07.201.115-0001 ff.). 3.2.2 In tatsächlicher Hinsicht strittig und nachfolgend anhand der dem Gericht vorliegenden Personal- und Sachbeweise zu klären sind jedoch folgende drei Aspekte: Erstens wird zu prüfen sein, ob Platini seine Beratertätigkeit – wie im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 festgehalten und von der FIFA behauptet – erst ab dem 1. Januar 1999 oder – wie in der Anklageschrift umschrieben und von den Beschuldigten geltend gemacht – bereits im Juli 1998 aufgenommen hat (E. 3.4).
- 33 - SK.2021.48 Zweitens wird der Grund für die nachträgliche Zahlung vom 1. Februar 2011 in der Höhe von Fr. 2 Millionen an Platini zu klären sein, nämlich ob es sich hierbei – wie von den Beschuldigten vorgebracht – um eine gestützt auf eine mündliche Vereinbarung geschuldete und aufgeschobene Forderung Platinis aus seiner Beratertätigkeit für Blatter handelt oder ob diese Überweisung – wie in der Anklageschrift umschrieben – lediglich zur Bereicherung von Platini erfolgte (E. 3.5). Schliesslich wird auf die zugunsten von Platini geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– einzugehen sein (E. 3.6). 3.3 Rechtliches betreffend die Beweisthematik 3.3.1 3.3.1.1 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 OR). Das Zustandekommen bzw. der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch die subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2). Gleiches gilt für die Frage, in wessen Namen die Vertragsparteien gehandelt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2012 vom 2. Mai 2012 E. 3.3).
3.3.1.2 Ein Verein als juristische Person schliesst Rechtsgeschäfte durch seine Organe ab (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass die mit der Organfunktion befasste Person für den Verein als juristische Person und nicht im eigenen Namen handelt (JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 55 ZGB N. 6; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSTER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 N. 39). Bei einem solchen rechtsgeschäftlichen Organhandeln ist zwischen der Vertretungsmacht («rechtliches Können») und der Vertretungsbefugnis («rechtliches Dürfen») zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht nach aussen wird – neben sich aus dem Verbot von sog. «Insichgeschäften» (Selbstkontrahieren und Doppelvertretung) ergebenden (vorliegend nicht relevanten) Einschränkungen (hierzu BGE 144 III 388 E. 5.1) – nur vom Vereinszweck begrenzt und umfasst demnach sämtliche Rechtshandlungen, welche dieser mit sich bringen kann bzw. durch diesen nicht geradezu ausgeschlossen sind (JAKOB, a.a.O., Art. 55 ZGB N. 5 f. und Art. 69 ZGB N. 2; MEIER- HAYOZ/FORSTMOSTER/SETHE, a.a.O., § 2 N. 41). Nur in Extremfällen sind Vertretungshandlungen wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertretungsmacht als von Anfang an unverbindlich und ungültig anzusehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.1; 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; REITZE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 54/55 ZGB N. 22). Handelt ein Organ in Ausübung seiner Vertretungsmacht, vermag es die juristische Person gegenüber gutgläubigen Dritten auch dann zu binden, wenn es intern – gemäss
- 34 - SK.2021.48 dessen Vertretungsbefugnis – nicht zur Vertretung befugt ist (REITZE, a.a.O., Art. 54/55 ZGB N. 23). Etwas anderes gilt bei Beschränkungen, die im Handelsregister eingetragen oder dem Dritten kundgetan sind. In diesem Fall entfällt eine rechtsgeschäftliche Bindung infolge Bösgläubigkeit des Dritten (REITZE, a.a.O., Art. 54/55 ZGB N. 24, 26). Zudem ist bei einem Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte ausschliesst, welche sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen. Eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis kann aber dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Der Interessenkonflikt vermag die Vertretungsmacht nur zu begrenzen, wenn er für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen. Ist kein Interessenkonflikt in diesem Sinn erkennbar, soll sich der Vertragspartner auf die Vertretungsbefugnis gemäss Handelsregistereintrag verlassen können. Die Aufmerksamkeit, die vom Vertragspartner hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts verlangt werden kann, hängt von der Art des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ab (BGE 144 III 388 E. 5.1; 126 III 361 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.1).
3.3.2 3.3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
3.3.2.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
- 35 - SK.2021.48 notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die dem Grundsatz in dubio pro reo zugrundeliegende Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
3.3.2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die dem Grundsatz in dubio pro reo zugrundeliegende Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz in dubio pro reo denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem d