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Bundesstrafgericht 23.09.2020 SK.2020.37

September 23, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·819 words·~4 min·8

Summary

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Ruhestörung (§ 7 Bst. B. StJVG);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Ruhestörung (§ 7 Bst. B. StJVG);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Ruhestörung (§ 7 Bst. B. StJVG);;Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Ruhestörung (§ 7 Bst. B. StJVG)

Full text

Verfügung vom 23. September 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

gegen A. Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.37

- 2 - SK.2020.37 Die Einzelrichterin erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 27. April 2020 A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Ruhestörung (§ 7 lit. b StJVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.--, zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (BA 3.0.1 ff.); – A. mit Schreiben vom 24. Mai 2020 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA 3.0.5); – die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 31. August 2020 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); – das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO); – der Strafbefehl vom 27. April 2020 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; – die Einsprache vom 24. Mai 2020 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); – A. mit Schreiben vom 10. September 2020 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (SK 2.521.001); – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 27. April 2020 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2020.37 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene

- 3 - SK.2020.37 Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3); – A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2020.37 verursacht hat; – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 356 StPO N. 14); – A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; – neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-festzusetzen ist.

- 4 - SK.2020.37 Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Verfahren SK.2020.37 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Geht an: - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes, - Herrn A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 23. September 2020

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