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Bundesstrafgericht 13.01.2021 SK.2020.15

January 13, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·11,016 words·~55 min·3

Summary

Mehrfache üble Nachrede (Art. 173 StGB);;Mehrfache üble Nachrede (Art. 173 StGB);;Mehrfache üble Nachrede (Art. 173 StGB);;Mehrfache üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Full text

Urteil vom 13. Januar 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

und

als Privatklägerschaft:

1. B., 2. C., vertreten durch B., 3. VEREIN D., vertreten durch B., gegen

A.,

Gegenstand Mehrfache üble Nachrede Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.15

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Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen gemäss Ziffer 1.1.b), Ziffer 1.1.c), Ziffer 1.1.e) der Anklageschrift, zum Nachteil von B., C. und dem Verein D.

2. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Ziffer 1.1.a) und Ziffer 1.1.d) der Anklageschrift.

3. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–. Die Geldstrafe sei zu bezahlen.

4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 5'400.–, sei zu verzichten. A. sei zu verwarnen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– seien im Umfang von Fr. 900.– A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

6. Es sei A. keine Genugtuung und keine Entschädigung zuzusprechen.

7. Es sei dem Verein D. eine in gerichtlicher Höhe zu bestimmende Genugtuung zuzusprechen.

8. Es sei der Kanton Aargau als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge des Beschuldigten: Der Beschuldigte verzichtete auf die Stellung von Anträgen.

Anträge der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Stellung von Anträgen.

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Prozessgeschichte: A. Am 18. November 2017 erstattete die Privatklägerschaft, d.h. B., C. und der Verein D., bei der Bundesanwaltschaft gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, mutmasslich begangen durch zwei Facebook-Kommentare des Beschuldigten vom 6. und 11. November 2017 (BA 05-00-0005 ff.). B. Mit zwei Verfügungen vom 6. Dezember 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige mit dem bei ihr gegen den Beschuldigten geführten und der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren und nahm die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den Facebook-Kommentare vom 6. und 11. November 2017 nicht anhand (BA 03-00-0018 ff.; -0023 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu eröffnen (BA 21-02-0087 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B. aus (BA 01-00-0004). C. Am 23. März 2018 erstatte die Privatklägerschaft in Ergänzung ihrer Strafanzeige vom 18. November 2017 (siehe Lit. A) bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigen Strafanzeige wegen Verleumdung / übler Nachrede, mutmasslich begangen durch Facebook-Beiträge des Beschuldigten u.a. vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 (BA 05-00-0062 ff.). D. Am 23. Mai 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu Lasten von B. Die dagegen von B. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit diesem Facebook-Beitrag weiterzuführen (BA 21-03-0022 ff.). E. Ebenfalls am 23. Mai 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerschaft vom 23. März 2018 (vgl. Lit. C) mit dem bei ihr gegen den Beschuldigten geführten Verfahren und nahm diese Strafanzeige nicht anhand (BA 03-00-0055 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Be-

- 4 schwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.100 vom 28. August 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen übler Nachrede und/oder Verleumdung im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 zu eröffnen (BA 21- 04-0073 ff.). Mit Verfügung vom 31. August 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B., C. und des Vereins D. aus (BA 01-00-0006). F. Ebenfalls am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt wurde. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (BA 03-00-0038 ff.). G. Am 18. und 19. Oktober 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 bzw. im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 (BA 03-00-0072 ff.; -0075 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Beschlüssen BB.2018.184 vom 3. April 2019 und BB.2018.191 vom 4. April 2019 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und/oder Verleumdung im Zusammenhang mit den genannten Facebook-Beiträgen bzw. des genannten Facebook-Kommentars weiterzuführen (BA 21-05-0018 ff.; -06-0031 ff.). H. Am 3. Juni 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 und den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018. I. Die zuständige Einzelrichterin beauftragte am 13. Juli 2020 Dr. med. E. mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (TPF 8.264.1.002 ff.). Dieses Gutachten ging am 3. November 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein (TPF 8.264.1.010 ff.). Zudem holte die Einzelrichterin die erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) des Beschuldigten ein (TPF 8.231.1 ff.).

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J. Am 13. Januar 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt, nachdem der erstmals auf den 9. Dezember 2020 anberaumte Hauptverhandlungstermin aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgenommen werden musste. Die eingeladene Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft verzichteten auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte verzichtete während der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung, weshalb das Urteil vom 13. Januar 2021 sämtlichen Parteien schriftlich eröffnet wurde. K. In der Folge meldete der Beschuldigte am 20. Januar 2021 fristgerecht «Rekurs» (gemeint: Berufung) gegen das Urteil an.

Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Für die Verfolgung und Beurteilung des Tatbestandes der üblen Nachrede sind grundsätzlich die kantonalen Strafbehörden zuständig (Art. 22 StPO, Art. 23 f. StPO e contrario). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Haben die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2). 1.1.2 Vorliegend hatte die Bundesanwaltschaft die Verfahren wegen der zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikte mit dem bei ihr damals hängigen und in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden Verfahrens gegen den Beschuldigten vereinigt (vgl. Lit. B und E). Während der die Bundeszuständigkeit begründende Teil des Verfahrens mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Lit. F), erliess die Bundesanwaltschaft wegen den hier zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikten mehrere Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, welche alle jeweils mit Beschlüssen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben wurden (vgl. Prozessgeschichte).

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Vorliegend sind trotz des bereits rechtskräftigen Abschlusses des die Bundeszuständigkeit begründenden Teils des Verfahrens keine triftigen Gründe für die nachträgliche Änderung der Zuständigkeit ersichtlich. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung ist somit gegeben. 1.1.3 Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Strafantrag 1.2.1 Beim Straftatbestand der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). 1.2.2 In Bezug auf die hier zu beurteilenden Taten wurden jeweils form- und fristgerecht Strafantrag gestellt (BA 05-00-0005 ff.; -0062 ff.) In Bezug auf die angeklagte üble Nachrede vom 2. Januar 2018 zum Nachteil von B. gemäss Anklagepunkt 1.1.d) ist festzuhalten, dass B. anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2019 den Strafantrag in diesem Punkt zurückgezogen hat (BA 12-03-0025 Z. 14 ff.). Folglich ist das Strafverfahren im Anklagepunkt 1.1.d) infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen. 2. Anklagevorwurf 2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, an seinem Wohnort in Z. auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil «A.» am 6. November 2017 einen Kommentar bzw. am 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 jeweils einen Beitrag veröffentlich zu haben, welcher bzw. welche jeweils geeignet waren, den Ruf der Privatklägerschaft zu schädigen. Konkret wird ihm Folgendes vorgeworfen. 2.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.a) soll der Beschuldigte am 6. November 2017 eine Aufnahme auf dem Facebook-Profil des Vereins D., auf welcher B. zu sehen war, unter anderem wie folgt kommentiert haben: «Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei, was aber nicht ver-

- 7 wunderlich ist, denn überall, wo B. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien». Dieser Kommentar sei geeignet gewesen, den Ruf von B. zu schädigen. 2.3 Gemäss Anklagepunkt 1.1.b) soll der Beschuldigte am 28. Dezember 2017 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «KEIN ENDE IN AUSSICHT» Folgendes veröffentlicht haben: «Bei dieser Gelegenheit möchte ich aber auch einmal ganz klar und explizit signalisieren, dass nicht ich derjenige bin, der die damalige Angelegenheit HH immer wieder aufrollt, ich wehre mich lediglich gegen Unwahrheiten, welche öffentlich, voran vom Verein D. publiziert werden. Das ist weissgott mein Recht, daher mein Beitrag über Facebook vom 11. November 2017 (das rührende und herzergreifende Märchen...) Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereinss D. erlogen waren und so sah es auch die BA». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf des Vereins D. zu schädigen. 2.4 Gemäss Anklagepunkt 1.1.c) soll der Beschuldigte am 2. Januar 2018 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «WER ANDERE EINE GRUBE GRABT, FLIEGT MAL SELBER HINEIN!» u.a. Folgendes veröffentlicht: «[...] Nun wirbt der Verein D. intensiv für Spenden und neue Mitglieder. Ich mache es kultivierter und diplomatischer und rate nicht ab, empfehle aber vorher sich gut zu informieren und sich mal Gedanken über die zahlreichen, z.T. absolut Bagatell-Fälle mit Prozessführungen zu beachten. [...] Viele Demos verlaufen im Sand, hier ein Beispiel: Im Juli 2016, Demo in Gossau gegen einen Kaninchenzüchter. Gerade mal 16 Aktivisten des Vereins D. waren da, Polizei patrouillierte mit drei Streifenwagen, Erfolg der Demo, nichts bekannt, Aufwand: Bewilligungsgebühr für die zeitlich festgelegte Zeit CHF 500.00. Mit den Gebühren [und] sonstigen Unkosten, hätte der Verein D. fast ein Jahr lang seine kleine Auffangstation mit Tierfutter versorgen können und müsste nicht betteln für Spendekörbli seiner Tiere. Das ist nur ein kleines Beispiel, wie der Verein D. seine Spendengelder umsetzt. Immer noch Mitglied und Spender des Vereins D. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo B./C. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre eigenen Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf von B., C. und des Vereins D. zu schädigen. 2.5 Schliesslich soll der Beschuldigte gemäss Anklagepunkt 1.1.e) am 10. Februar 2018 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «SO EINFACH GEHT DAS.» Folgendes veröffentlicht haben: «Man kopiert aus einer fremden fb-Seite ein Foto, kommentiert in eigener Regie ein absolut verwerflicher, verlogener Text, täuscht tausende fb-Besucher damit, hintergeht arglistig seine eigene Freunde, Spendern und Gönnern, erfreut sich über das Echo und die Kommentare, natür-

- 8 lich zu Gunsten des Vereins. Wir nennen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand! Ach so, wie sich dieser Verein nennt?? Ganz einfach mit drei Buchstaben Verein D. übersetzt: Verein D. mit Sitz in Y.». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf von B., C. und des Vereins D. zu schädigen. 3. Rechtliches 3.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 3.2 Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Äusserungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Die Ehrverletzungstatbestände schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 f.). Nach der Rechtsprechung steht der strafrechtliche Schutz der Ehre neben natürlichen Personen auch juristischen Personen zu (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2). 3.3 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; 74 IV 98 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 146 IV 23). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 146 IV 23; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1).

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3.4 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). 3.5 Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen oder Werturteile gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen). 3.6 Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten muss sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung bewusst sein bzw. diese mindestens in Kauf nehmen und sie trotzdem gemacht haben (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; 119 IV 44 E. 2a). 4. Tatsächliches 4.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte die Beiträge vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 mit dem jeweiligen Inhalt von seinem Wohnort in Z. aus auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlich hat. Von diesen Beiträgen sind in den Akten entsprechende Ausdrucke vorhanden (BA 05-00-0082; -0083; -0085). Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu, diese Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt verfasst zu haben (BA 13-01-0090 Z. 4; -0092 Z. 6 f.; -0092 Z. 36 ff.; TPF 8.731.005 Z. 18 f.). Hingegen bestritt der Beschuldigte den ihm unter

- 10 dem Anklagepunkt 1.1.a) vorgeworfenen Sachverhalt. Diesbezüglich gab er sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung an, den Kommentar vom 6. November 2017 zwar verfasst zu haben, aber nicht mit dem ihm vorgeworfenen Inhalt (BA 13-01-0093 Z. 24 ff.; TPF 8.731.004 Z. 14 ff./36 ff.; - 010 Z. 15 ff.). Den Akten liegt kein Ausdruck des Kommentars vom 6. November 2017 bei. Vorab ist somit in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, welchen Inhalt der vom Beschuldigte verfasste Beitrag vom 6. November 2017 aufwies. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

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4.3 Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Juli 2019 Gemäss dem Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Juli 2019 sei aufgrund der Metadaten des Aktivitätenprotokolls des Facebook-Accounts des Beschuldigten zwar erstellt, dass am 6. November 2017 ein vom Beschuldigten verfasster Kommentar vorhanden gewesen sei, der Wortlaut des Kommentars könne aber aufgrund der Löschung des Kommentars nicht rekonstruiert werden (BA 10-00-0094). 4.4 Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 gab der Beschuldigte im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2019 an, sein Kommentar sei nur ganz kurz auf der Seite gewesen, da er diesen wieder gelöscht habe (BA 13-01-0093 Z. 24/28 ff.). Den Kommentar habe er verfasst, weil ihn der Maulkorb auf einem Bild mit Tierschützern gestört habe (BA 13-01-0093 Z. 32 ff.). In Bezug auf den Inhalt gab er an, lediglich Folgendes geschrieben zu haben: «Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei». Er bestritt jedoch den danach folgenden Teilsatz geschrieben zu haben: «was aber nicht verwunderlich ist, denn überall, wo B. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien» (BA 13-01-0093 Z. 24 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte und bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen (TPF 8.731.004 Z. 14 ff./36 ff.; -010 Z. 15 ff). 4.5 Schriftliche Eingabe der Privatklägerschaft In Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 hat die Privatklägerschaft der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mitgeteilt, dass kein Printscreen von diesem Kommentar existiere, da der Kommentar gelöscht worden sei, bevor die Privatklägerschaft vom Kommentar erfahren habe (BA 05- 00-0010). 4.6 Aussagen der Zeugin F. Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 27. September 2018 gab F. in Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 an, diesen Kommentar entweder selbst gesehen zu haben oder vermutlich eher von der Privatklägerin C. auf diesen hingewiesen worden zu sein. Zudem gab sie an, der Beschuldigte habe etwas geschrieben wie «Es sei typisch, B. stehe dort wo ein leidendes Tier ist»; an den genauen Wortlaut könne sie sich aber nicht mehr erinnern (BA 12-05-0003 Z. 12 f./18 f.).

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4.7 Aussagen des Zeugen G. Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Zeugeneinvernahmen vom 27. September 2018 gab G. in Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 an, dass jemand vom Verein D. ihn und F. über diesen informiert habe (BA 12-06-0003 Z. 15). Der Kommentar sei nicht lange im Netz gewesen und sei vom Beschuldigten kurz nach der Veröffentlichung wieder gelöscht worden (BA 12-06-0003 Z.12 f.). In Bezug auf den Inhalt gab er weiter an, dass der Beschuldigte «etwas wegen dem Maulkorb und von Übergewicht des Hundes geschrieben [habe] und dass B., der ebenfalls auf dem Foto war, durch seine Anwesenheit diese Tierquälerei [unterstütze]». Er könne sich aber nicht mehr wörtlich daran erinnern (BA 12-06-0003 Z. 19 ff.). 4.8 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 4.8.1 Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass der Kommentar vom 6. November 2017 erwiesenermassen lediglich kurze Zeit online war. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen vom 27. September 2018 wurden fast ein Jahr nach Veröffentlichung des Kommentars durchgeführt. Bereits aus diesen Gründen bestehen gewisse Zweifel daran, dass sich die Zeugen korrekt an den genauen Inhalt des Kommentars erinnern konnten. Die Zeugenaussagen sind zwar mehrheitlich deckungsgleich, weichen jedoch in folgendem Punkt voneinander ab. Während sich F. an einen Kommentar des Beschuldigten erinnerte, welcher den Vorwurf in sich barg, dass es «typisch» sei, dass B. auf einem Bild mit einem leidenden Tier zu sehen sei, erinnerte sich G. sinngemäss lediglich an einen Kommentar des Beschuldigten, wonach B. «diese» Tierquälerei unterstütze. Nach den Aussagen von F. warf der Beschuldigte dem Privatkläger B. somit allgemein Tierquälerei vor. G. erinnerte sich hingegen an den – weniger weitgehenden – Vorwurf gegenüber B., die im konkreten Bild mit dem Hund mit Maulkorb wahrnehmbare (angebliche) Tierquälerei zu unterstützen. Letzteres deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er B. lediglich in Bezug auf den konkreten Vorfall Tierquälerei vorgeworfen habe. 4.8.2 Nicht erstellt ist, wie die Zeugen vom Kommentar erfahren haben. Während F. angab, dass sie entweder selbst, aber vermutlich eher durch Hinweis von C. vom Kommentar erfahren habe, gab G. klar an, dass er und F. durch jemanden vom Verein D. auf den Kommentar hingewiesen worden seien. Demgegenüber gab B. an, dass die Privatklägerschaft – und somit auch C. – erst nach der Löschung vom Kommentar erfahren habe. Geht man mit den beiden Zeugen und zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass diese durch die Privatklägerschaft über den Kommentar vom 6. November 2017 informiert worden sind, hätte die Privatklägerschaft bereits vor der Löschung des Kommentars Kenntnis vom besagten

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Kommentar gehabt. In diesem Fall wäre es der Privatklägerschaft möglich gewesen, den besagten Kommentar – wie in allen anderen vorliegenden Fällen – bildlich festzuhalten. 4.8.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten mangels eines aktenkundigen Ausdrucks des Kommentars vom 6. November 2017 und infolge fehlender Rekonstruierbarkeit dieses Kommentars sowie aufgrund der teilweise divergierenden Zeugenaussagen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er damit B. allgemein Tierquälerei im Sinne des bestrittenen Teilsatzes «was aber nicht verwunderlich ist, denn überall, wo B. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien» vorgeworfen hat. Der Anklagesachverhalt ist folglich lediglich in Bezug auf den durch den Beschuldigten nicht bestrittenen Teilsatz «Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei» erstellt. In Bezug auf die übrigen materiell zu behandelnden Facebook-Beiträge gemäss den Anklagepunkten 1.1.b), c) und e) ist der Anklagesachverhalt erstellt und unbestritten. 5. Subsumtion 5.1 Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 Im Kommentar vom 6. November 2017 hat der Beschuldigte unter der Bildaufnahme auf dem Facebook-Profil des Vereins D., auf welcher mehrere Personen sowie ein Hund mit einem Maulkorb zu sehen waren, u.a. geschrieben «Das ist Tierquälerei». B. ist nur einer von mehreren auf dem Bild sichtbaren Personen. Halter des Hundes sind zudem G. und F. (BA 12-05-0003 Z. 27 f.; -06-0003 Z. 22 ff.). Ob ein Durchschnittsleser den Kommentar überhaupt als Vorwurf der Tierquälerei gegenüber B. versteht kann vorliegend aber offenbleiben. In der Schweiz ist das (sachgemässe) Anbringen eines Maulkorbes nämlich nicht verboten. Das Tragen eines Maulkorbes kann in bestimmten Situationen geboten sein und ist für einige Hunderassen sogar von Gesetzes wegen vorgeschrieben (siehe etwa Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz des Kantons Bern vom 27. März 2012 [BSG 916.31]; § 6 Abs. 4 Hundeverordnung des Kantons Zürich vom 25. November 2009 [HuV; LS 554.51]). Der alleinige Vorwurf, einem Hund einen Maulkorb anzubringen, genügt aus der Sicht eines Durchschnittslesers nicht zur Begründung einer tierquälerischen Handlung. Dies auch dann nicht, wenn nach Ansicht des Verfassers das Anbringen eines Maulkorbes eine solche darstellt (siehe Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.97 vom 7. August 2018 E. 2.4.2). Sodann verbindet der durchschnittliche Leser mit dem Vorwurf der Tierquälerei – trotz der Existenz eines entsprechenden spezialgesetzlichen Straftatbestandes (Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005

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[TSchG; SR 455]) – auch nicht zwangsläufig den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.1). Vorliegend warf der Beschuldigte dem Privatkläger B. sodann auch nicht ausdrücklich vor, rechtswidrig zu handeln. Nach dem Gesagten ist der Kommentar vom 6. November 2017 somit objektiv nicht geeignet den Ruf von B. zu schädigen. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.a) freizusprechen. 5.2 Facebook-Beitrag vom 28. Dezember 2017 5.2.1 Mit dem Beitrag vom 28. Dezember 2017 hat der Beschuldigte dem Verein D. vorgeworfen, öffentlich Unwahrheiten zu publizieren. Im Beitrag wird ausdrücklich auf «die damalige Angelegenheit HH» Bezug genommen und ausgeführt, dass «die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren». Damit ist für den Durchschnittsleser aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass sich der Beitrag auf Kritik des Vereins D. hinsichtlich des vom Beschuldigten geführten H. Hof bezieht und dass diese Kritik nach Ansicht des Beschuldigten unwahr bzw. gelogen ist. Nach der Rechtsprechung ist der Vorwurf, gelogen zu haben, ehrverletzend (BGE 78 IV 32; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3 in fine). Diese mit dem Beitrag vom 28. Dezember 2017 geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfolgte durch die Publikation auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Beschuldigten gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Beitrag mit Wissen und Willen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gegenüber Dritten publiziert hat (vgl. E. 4.1). Dabei musste ihm die Ehrenrührigkeit seines Beitrages bewusst gewesen sein. So gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung selbst an, dass er, «wenn er irgendetwas in Umlauf» bringe, dies überlegt mache und auch Beweise habe (TPF 8.731.010 Z. 15 f.). Dies zeigt, dass der Beschuldigte selbst nur bewiesene Tatsachen verbreiten möchte und folglich darauf achtet, dass er keine Lügen in Umlauf bringt. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.3 Facebook-Beitrag vom 2. Januar 2018 Die Privatklägerschaft machte in ihrer Strafanzeige geltend, dass der Beschuldigte ihr mit dem Beitrag vom 2. Januar 2018 vorgeworfen habe, die Spendengelder des Vereins D. nur zur ineffizienten Verfolgung des Vereinszwecks sowie zur Sicherung des eigenen Einkommens zu nutzen; das ihr vorgeworfene Verhalten komme nahezu einer Veruntreuung der Spendengelder gleich (BA 05-00-

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0073). Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Beitrag des Beschuldigten ist für eine unbefangene Durchschnittsperson vielmehr als sachliche Kritik gegenüber dem Verein D. zu verstehen, wie dieser seine Spendengelder verwendet. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich dabei, dass nach Meinung des Beschuldigten die Spendengelder – statt für Demonstrationen und das Führen von Prozessen – direkt für das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere für Tierfutter der Auffangstation des Vereins D., eingesetzt werden sollten. Der Beschuldigte übt damit zwar Kritik an der Strategie, wie sich die Privatklägerschaft für den Tierschutz einsetzt. Solche Kritik betrifft aber lediglich das berufliche bzw. gesellschaftliche Ansehen der Privatklägerschaft und greift somit nicht in deren strafrechtlich geschützte Ehre ein. Gleiches gilt in Bezug auf den Schluss des Beitrages: «Immer noch Mitglied und Spender des Vereins D. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo B./C. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben». Diese Äusserung wird von einem Durchschnittsleser – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerschaft (BA 05-00-0073; 12-03-0024 Z. 13 ff.) – nicht dahingehend verstanden, dass die Privatklägerschaft Spendengelder verschwendet oder sogar veruntreut. Vielmehr ist diese Äusserung im Zusammenhang mit der vorangehenden Kritik an der Verwendung von Spendengelder zu lesen. In diesem Sinne sind die Schlusssätze des Beitrages dahingehend zu verstehen, dass Spendengelder nach Ansicht des Beschuldigten auch nicht zur Auszahlung von Honoraren zugunsten von B. und C. verwendet werden sollten, sondern Letztgenannte sich vielmehr ehrenamtlich für den Tierschutz einsetzen sollten. Dass B. und C. als Präsident bzw. Vizepräsidentin des Vereins D. ein Honorar für ihre Funktion beziehen ist allerdings üblich. Aus diesem Grund ist die Kritik des Beschuldigten nicht geeignet, die strafrechtlich geschützte Ehre der Privatklägerschaft zu schädigen. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.c) freizusprechen. 5.4 Facebook-Beitrag vom 10. Februar 2018 5.4.1 Im Beitrag vom 10. Februar 2018 hat der Beschuldigte u.a. geschrieben «man […] täuscht tausende fb-Besucher, hintergeht arglistig seine eigenen Freunde, Spendern und Gönnern […]. Wir nennen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand». Anschliessend nimmt der Kommentar ausdrücklich Bezug auf den Verein D., ohne allerdings B. und C. namentlich zu erwähnen. Da es sich bei B. und C. um den Präsidenten bzw. die Vizepräsidentin des Vereins D. und somit um für den Verein D. handelnde Organe handelt, ist für den Durchschnittsleser – insbesondere auch aufgrund der vorherigen Facebook-Beiträge des Beschuldigten, welche zur Auslegung beigezogen werden können (vgl. E. 3.5) – ersichtlich, dass sich der Beitrag nicht nur auf den Verein D., sondern auch auf B. und C. bezieht. Der Durchschnittsleser kann dem

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Beitrag zwar entnehmen, dass die Privatklägerschaft nach Ansicht des Beschuldigten Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergehe und somit u.a. arglistig und skrupellos handle. Auf welche Handlungen der Privatklägerschaft sich diese Vorwürfe konkret beziehen, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser eher allgemeinen Kritik des Beschuldigten und den von ihm verwendeten Schlagwörter handelt es sich bei den Äusserungen in diesem Beitrag um ein gemischtes Werturteil. Der Vorwurf gegenüber der Privatklägerschaft, zu täuschen und skrupellos und arglistig zu handeln, ist klar ehrverletzend. Dies wird umso deutlicher, wenn man beachtet, dass der Privatklägerschaft nicht nur vorgeworfen wird, Spender und Gönner zu täuschen, sondern auch eigene Freunde zu täuschen und sich der Vorwurf somit auch auf den Privatbereich der Privatkläger bezieht. Diese Äusserungen erfolgten sodann auf dem öffentlich einsehbaren Facebook- Profil des Beschuldigten gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Beitrag mit Wissen und Willen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gegenüber Dritten publiziert hat (vgl. E. 4.1). Dabei musste ihm die Ehrenrührigkeit seines Beitrages bewusst gewesen sein. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede in Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 gemäss den Anklagepunkten 1.1.b) und e) erfüllt ist. Hinsichtlich des Kommentars vom 6. November 2017 und des Beitrages vom 2. Januar 2018 gemäss den Anklagepunkten 1.1.a) und c) ist der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 6. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Solche allgemeine Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

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7. Schuldfähigkeit 7.1 In den Akten der Bundesanwaltschaft befindet sich ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I. über den Beschuldigten. Gemäss diesem Gutachten wurde beim Beschuldigten eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) sowie eine länger andauernde Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episoden diagnostiziert (BA 11-00-0030; -0041). 7.2 Aus diesem Grund hat die zuständige Einzelrichterin gestützt auf Art. 20 StGB am 13. Juli 2020 Dr. med. E. mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt (TPF 8.264.1.002 ff.). Gemäss diesem Gutachten vom 31. Oktober 2021 finden sich keine Hinweise dafür, dass beim Beschuldigte zur Tatzeit eine psychische Störung vorgelegen hat, welche dazu geführt hätte, dass der Beschuldigte nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht war. Die psychiatrische Untersuchung hat zwar ergeben, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt möglicherweise an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen (ICD-10: F61.0) gelitten hat. Unter Annahme dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht aber lediglich von einer maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit infolge einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei vollständig erhaltender Einsichtsfähigkeit auszugehen (TPF 8.264.1.037 f.). 7.3 Das Gutachten von Dr. med. E. ist klar, in sich stimmig und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen. Diese decken sich sodann mit dem persönlichen Eindruck, welchen sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschuldigten machen konnte. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände liegt keine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB vor. 8. Entlastungsbeweis 8.1 Der Beschuldigte machte während des Vorverfahrens und anlässlich der Hauptverhandlung mehrmals geltend, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden (BA 13-01-0091 Z. 1 ff.; -0093 Z. 8 ff.; TPF 8.731.006 Z. 4 ff.; -010 Z. 15 ff.). Damit hat der Beschuldigte geltend gemacht, er wolle den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB antreten und erbringen. Nachfolgend ist deshalb in Bezug auf die zwei Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist und ob er diesen erbringen kann. Hinsichtlich des Kommentars vom 6. November 2017 und der anderen Beiträge erübrigt sich diese Prüfung, ist das Verfahren

- 18 diesbezüglich doch einzustellen (vgl. E. 1.2.2) bzw. ist der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen (vgl. E. 5.1 und 5.3). 8.2 Rechtliches 8.2.1 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden. In welcher Absicht jemand handelte, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2). 8.2.2 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb). Der Gutglaubensbeweis ist wiederum erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publiziert in BGE 146 IV 23).

8.3 Zulassung zum Entlastungsbeweis 8.3.1 In Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 machte der Beschuldigte im Vorverfahren zusammengefasst geltend, er habe nicht beabsichtigt, die Privatkläger anzuschwärzen, sondern habe sich lediglich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem H. Hof wehren wollen und damit erreichen wollen, dass der H. Hof nicht mehr von den Privatklägern thematisiert werde (BA 13-01-0090 Z. 10; -0091 Z. 41 ff.; 0093 Z. 8 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in Bezug

- 19 auf den Beitrag vom 28. Dezember 2017 an, dass er diesen geschrieben habe, da «einfach Unwahrheiten geschrieben wurden. […] Das ist einfach nicht in Ordnung» (TPF 8.731.006 Z. 43 f.). In Bezug auf den Beitrag vom 10. Februar 2018 gab er an, dass er sich damit gegen seiner Ansicht nach unwahre Aussagen des Vereins D. in Bezug auf das sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen «Fläckina» habe wehren wollen (TPF 8.731.009 Z. 29 ff.). 8.3.2 Nach den für das Gericht glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten ging es dem Beschuldigten bei den genannten Beiträgen in erster Linie darum, sich gegen Äusserungen der Privatklägerschaft in Bezug auf den von ihm geführten H. Hof zu verteidigen. Damit ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, der Privatklägerschaft Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist somit zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 8.4 Erbringung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises 8.4.1 Facebook-Beitrag vom 28. Dezember 2017 8.4.1.1 a) Nach den im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerschaft und des Beschuldigten bezieht sich der Beitrag vom 28. Dezember 2017 auf einen Artikel des Vereins D., in welchem Letzterer die Zustände auf dem vom Beschuldigten geführten H. Hof vor dessen Schliessung durch die zuständigen Behörden kritisierte (BA 05-00-0068; 12-02-0024 Z. 31 ff.; -03-0022 Z. 21 ff.; 13-01- 0090 Z. 19 ff./ 38 ff.; TPF 8.731.005 Z. 34 ff.). Dies stimmt im Wesentlichen mit dem Sinn überein, der ein Durchschnittsleser diesem Beitrag gibt (vgl. E. 5.2.1). Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Einvernahme vom 2. Juli 2019 reichte der Beschuldigte einen Ausdruck des Artikels des Vereins D. ein, auf welchen sich sein Beitrag beziehe (BA 13-01-0091 Z. 15 f.). In diesem Ausdruck steht u.a. Folgendes: «Es sind uns leider in letzter Zeit vermehrt auch Missstände in der Tierhaltung gemeldet worden, unter anderem unhaltbare hygienische Zustände, viele kranke Tiere und unkontrollierte Vermehrung. Wir haben den jetzt für den H. Hof zuständigen STS [Schweizer Tierschutz] und das Veterinäramt darüber informiert und gehen davon aus, dass diese Missstände rasch saniert werden. Aber wir befürchten, dass es bald wieder zu Missständen kommen wird, falls A. den H. Hof wieder übernehmen und alleine weiterführen kann» (BA 13- 01-0101). b) Ferner gab der Beschuldigte bereits im Vorverfahren an, das im besagten Artikel des Vereins D. auch ausgeführt worden sei, dass der Beschuldigte zwei Kaninchen nicht gut gehalten habe, was seiner Ansicht nach nicht wahr sei (BA 13- 01-0090 Z. 19 ff.). Dies wiederholte er anlässlich der Hauptverhandlung, gab aber gleichzeitig an, dass sich die Kritik im Artikel des Vereins D. auch allgemein auf angebliche Missstände auf dem H. Hof bezogen habe (TPF 8.731.005

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Z. 35 ff./43 f.). Im Ausdruck, welcher der Beschuldigte im Vorverfahren abgegeben hat, fehlen Angaben zu diesen zwei, vom Beschuldigten erwähnten, Kaninchen. Auch im Beitrag des Beschuldigten vom 28. Dezember 2017 sind diese zwei Kaninchen nicht erwähnt. Für den Durchschnittsleser war deshalb nicht erkennbar, dass nach Ansicht des Beschuldigten auch die angebliche Kritik des Vereins D. in Bezug auf diese zwei Kaninchen unwahr bzw. gelogen sei. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 8.4.1.4 in fine), ist dies vorliegend nicht relevant. c) Nachfolgend ist somit vorab zu prüfen, ob die Äusserung des Beschuldigten, der Verein D. habe in seinem Artikel in Bezug auf die Zustände auf dem H. Hof gelogen, wahr ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Kritik der Privatklägerschaft hinsichtlich der Zustände auf dem H. Hof vor dessen Schliessung wahr ist. 8.4.1.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Gemäss Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 sei der H. Hof am 5. und 11. Mai 2017 kontrolliert worden. Bereits bei der Kontrolle vom 5. Mai 2017 seien neben einigen Kaninchen mit schweren Symptomen von Kaninchenschnupfen auch ein bereits länger totes Tier sowie ein frisch totes Tier vorgefunden worden. Zudem sei nasses, teilweise verschimmeltes Einstreu festgestellt worden. Allgemein sei die Hygiene unzureichend gewesen. Zudem fehle ein Zuchtmanagement, wodurch es zur unkontrollierten Vermehrung gekommen sei. Schliesslich führt der Bericht aus, dass sämtliche Kaninchen vom STS tierschutzkonform an verschiedenen Orten zur Vermittlung an neue Halter untergerbacht worden seien (BA 23-00- 0006 f.). 8.4.1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass es zwar zutreffe, dass der H. Hof habe schliessen müssen. Grund hierfür sei gewesen, dass er sich in Haft befunden habe, aber auch wegen Überpopulation. Die Überpopulation sei aber nur entstanden, weil ein abgegebenes Kaninchen nicht kastriert gewesen sei (TPF 8.731.006 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung zudem Bankbelege, wonach Spenden zugunsten des H. Hofs erfolgt seien, sowie verschiedene Bild- und Videodateien ein, welche belegen sollen, dass auf dem H. Hof vor seiner Verhaftung keine Missstände bestanden hätten (TPF 8.731.006 Z. 19 ff.; -010 Z. 36 ff.). 8.4.1.4 Nach dem Gesagten ist erstellt und unbestritten, dass der H. Hof im April/Mai 2017 schliessen musste, unter anderem wegen unkontrollierter Vermehrung der sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Feststellung des Veterinäramtes des Kantons Aargau, sondern wird vom Beschuldigten selbst eingeräumt. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass auch gewisse Mängel hinsichtlich der Hygiene auf dem H. Hof zu dessen

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Schliessung geführt haben. Mit den vom Beschuldigten zu den Akten eingereichten Unterlagen betr. Spendengeldern sowie den Bild- und Videodateien kann der Beschuldigte Gegenteiliges nicht rechtsgenügend beweisen. Zwar trifft es zu, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem separaten Strafverfahren der Bundesanwaltschaft vom 29. April 2017 bis 23. Juni 2017 in Haft befunden hat (BA 03-00-0039; 06-00-0001 ff.). Allerdings konnten aber bereits bei der Kontrolle vom 5. Mai 2017, d.h. nur wenige Tage nach der Inhaftierung des Beschuldigten, teilweise verschimmeltes Einstreu sowie kranke Kaninchen und sogar ein bereits länger totes Kaninchen auf dem H. Hof vorgefunden werden (vgl. E. 8.4.1.2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass diese hygienischen Missstände auch bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten – wenn auch allenfalls in geringerem Ausmass – bestanden haben. Im Übrigen hat der Verein D. in seinem Beitrag auch nicht behauptete, dass die Missstände durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Vielmehr hat sich die Kritik des Vereins D. darauf beschränkt, dass auf dem H. Hof Missstände, «unter anderem unhaltbare hygienische Zustände, viele kranke Tiere und unkontrollierte Vermehrung» (vgl. E. 8.4.1.1a), bestehen würden. Mit den vom Beschuldigten eingereichten und sich in den Akten befindenden Unterlagen gelingt es dem Beschuldigten somit nicht, zu beweisen, dass die Kritik des Vereins D., in den wesentlichen Zügen gelogen war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der vorhanden Akten, dass der H. Hof aufgrund solcher, vom Verein D. vorgebrachten, Missstände geschlossen werden musste. Insofern ist vorliegend auch nicht massgebend, ob sich – wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. E. 8.4.1.1.b) – die zwei bei ihm abgegebenen Kaninchen, welche ebenfalls Gegenstand der Kritik des Vereins D. gewesen seien, auf dem H. Hof wohlgefühlt hätten, ist doch im Wesentlichen erstellt, dass die vom Verein D. kritisierten Missstände zur Schliessung des H. Hofs geführt haben. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschuldigten mit den eingereichten Dokumenten und Dateien nicht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. 8.4.1.5 Im Beitrag vom 28. Dezember 2017 nimmt der Beschuldigte mit den Worten «Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren und so sah es auch die BA» Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2017, welche auszugsweise dem Beitrag beigefügt war. Diese Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf eine von C. und dem Verein D. gegen den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige betreffend übler Nachrede wegen eines vom Beschuldigten publizierten Facebook-Beitrages vom 11. November 2017 (BA 03-00-0023). Aus der Nichtanhandnahmeverfügung ergibt sich, dass die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat, da dem Facebook-Beitrag vom 11. November 2017 keine strafrechtlich relevanten Äusserungen entnommen werden konnten (BA 03-00-0025). Es erfolgte somit keine Prüfung, ob die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerschaft habe gelogen, wahr ist. Folglich

- 22 gelingt es dem Beschuldigten auch damit nicht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. 8.4.1.6 Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschuldigten, inwiefern die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen im Beitrag vom 28. Dezember 2017 der Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten. Der Beschuldigte ist folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.b) schuldig zu sprechen. 8.4.2 Facebook-Beitrag vom 10. Februar 2018 8.4.2.1 In Bezug auf den Beitrag vom 10. Februar 2018 machte der Beschuldigte im Vorverfahren geltend, dieser Beitrag beziehe sich auf einen Artikel des Vereins D. vom April 2017 in Bezug auf das von ihm gehaltene Kaninchen «Fläckina», in welchem ihm unterstellt worden sei, dass dieses infolge schlechter Haltung gestorben sei (BA 13-01-0093 Z. 8 ff.). Dies bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung (TPF 8.731.006 Z. 25). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 den Wahrheitsbeweis erbracht hat, dass das Kaninchen «Fläckina» noch lebt (BA 03-00-0058 f.). Entsprechend wurde gemäss dieser Nichtanhandnahmeverfügung das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen zwei anderer Beiträge auf seinem Facebook-Profil diesbezüglich auch nicht an die Hand genommen (BA 03-00-0058 f.; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7). Für den Durchschnittsleser ist dieser Zusammenhang zwischen dem Kaninchen «Fläckina» und dem Vorwurf des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft im Beitrag vom 10. Februar 2018 aber nicht erkennbar (vgl. E. 5.4.1). Der im Beitrag gegenüber der Privatklägerschaft gemachte Vorwurf geht vielmehr darüber hinaus und ist deshalb auch unter Berücksichtigung des erbrachten Wahrheitsbeweises in Bezug auf das Kaninchen «Fläckina» sachlich nicht mehr vertretbar. 8.4.2.2 Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschuldigten, inwiefern die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen im Beitrag vom 10. Februar 2018 der Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten. Der Beschuldigte ist folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.e) schuldig zu sprechen. 8.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich der Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 gemäss den Anklagepunkten 1.1.b) und e) der mehrfachen üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

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9. Strafzumessung 9.1 Anwendbares Recht 9.1.1 Der Beschuldigte hat sich vorliegend wegen am 28. Dezember 2017 und am 10. Februar 2018 begangener übler Nachrede strafbar gemacht, mithin teils vor und teils nach der Revision des Sanktionsrecht am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). 9.1.2 Der maximale Strafrahmen des Tatbestandes der üblen Nachrede beträgt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 180 Tagessätze Geldstrafe (aArt. 173 Ziff. 1 StGB, in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, bzw. Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe konnte sowohl unter altem als auch unter neuem Recht nicht ausgesprochen werden. Zu beachten ist, dass das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe mit der Revision des Sanktionenrechts insgesamt reduziert worden ist. Vor Inkrafttreten der Revision des Sanktionsrecht betrug die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze (aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB, in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach neuem Recht beträgt die Geldstrafe nur noch maximal 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Infolge Reduktion des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall als milder, weshalb ausschliesslich dieses zur Anwendung gelangt. 9.2 Zusatzstrafe 9.2.1 Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 SprstG), der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TschG) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– bestraft (BA 03-00-0038 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zudem der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– bestraft (BA 15-05-0020 ff.). Diese Strafbefehle sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

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9.2.2 Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Beschuldigte am 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 begangen, mithin vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2019. 9.2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Folglich hat das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 9.2.4 Das Gericht, welches die Zusatzstrafe auszusprechen hat, ist an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 9.2.5 Im Vergleich zu den mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2019 beurteilten Taten erweist sich die vorliegend zu beurteilende üble Nachrede nicht als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Ermessen des Gerichts beschränkt sich vorliegend somit auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen den rechtskräftigen Grundstrafen gemäss den genannten Strafbefehlen und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von

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180 Tagessätzen gebunden (vgl. E. 9.1.2, 9.2.3). Vorliegend wurde diese Maximalstrafe bereits durch den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochen (vgl. E. 9.2.1). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zudem mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft (vgl. E. 9.2.1). Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe gilt folglich durch die mit diesen Strafbefehlen ausgesprochenen Grundstrafen als abgegolten. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen zu bestrafen. 9.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 bereits Kenntnis von den hier zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikten hatte, diesbezüglich aber gleichentags eine Einstellungsverfügung und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hatte, welche aber beide von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben worden sind (vgl. Lit. D und E). Durch den gleichzeitigen Erlass der drei Entscheide hat die Bundesanwaltschaft in Kauf genommen, dass aufgrund einer möglichen Aufhebung der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten gesamthaft beurteilt werden können. Weshalb die Bundesanwaltschaft vor dem Erlass des Strafbefehls nicht die Rechtskraft der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung abwartete, sondern sich für das von ihr gewählte Vorgehen entschied, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht dargelegt (vgl. auch die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.184 vom 3. April 2019 E. 3.4 und BB.2018.191 vom 4. April 2019 E. 3.4). Das von der Bundesanwaltschaft gewählte Vorgehen steht vielmehr im Widerspruch zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) und dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StPO), welche beide im Grundsatz vorschreiben, dass sämtliche von einem Täter verübten Straftaten im gleichen Verfahren beurteilt werden. Ob der Beschuldigte durch das Vorgehen in Bezug auf das ausgesprochene Strafmass besser gestellt wurde – wie die Privatklägerschaft jedenfalls in den entsprechenden Beschwerdeverfahren (vgl. Lit. G) geltend gemacht hatte (BA 21-05-0010 f.; -06-0011) – kann vorliegend offen bleiben, hat die Privatklägerschaft hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe doch kein Rechtsschutzinteresse (BGE 141 IV 231 E. 2.4; 141 IV 380 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich auch das von der Bundesanwaltschaft gewählte Vorgehen nicht auf die Rechtskraft des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und der damit ausgesprochenen Strafe aus.

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9.3 Verbindungsbusse Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Vorliegend ist eine Verbindungsbusse allerdings weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen indiziert, weshalb darauf zu verzichten ist. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 1’500.– geltend (TPF 8.100.004). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1‘000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung des psychiatrischen Aktengutachtens in der Höhe von Fr. 4'375.– (TPF 8.840.001). Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 6'875.–. 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten somit grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig

- 27 werden. Der beschuldigten Person können etwa die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde zudem ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_574/2012 E. 2.3 in fine; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 6). 10.4 Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher übler Nachrede, begangen durch das Veröffentlichen der zwei Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 schuldig gesprochen. In Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 und den Beitrag vom 2. Januar 2018 wurde das Verfahren eingestellt (vgl. E. 1.2.2) bzw. der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen (vgl. E. 5.1 und 5.3). Vorliegend stehen sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, richten sich die innerhalb eines Zeitraums von rund drei Monaten gemachten Äusserungen doch alle gegen dieselbe Privatklägerschaft. Mit Ausnahme der Auswertung des Aktivitätenprotokolls des Facebook-Accounts des Beschuldigten (vgl. E. 0) sowie zweier Zeugeneinvernahmen von je rund 30 Minuten (vgl. E. 4.6 f.), welche durch die Bundeskriminalpolizei lediglich im Hinblick auf den Kommentar vom 6. November 2017 vorgenommen wurden, waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte erforderlich. Die Kosten für diese Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Kommentar vom 6. November 2017 wurden von der Bundesanwaltschaft sodann nicht speziell ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass der diesbezügliche Aufwand nicht ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 6'875.– vollumfänglich aufzuerlegen. 10.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 5 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion. 10.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. 10.7 Der Beschuldigte erhält gemäss eigenen Aussagen von seiner Berufsbeiständin, welche ihn in finanziellen Angelegenheiten unterstützt, monatlich einen Betrag von Fr. 1'700.– (TPF 8.731.002 Z. 22 ff.). Zudem hat der Beschuldigte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 220'000.– (TPF 8.231.3.004). Angesichts der

- 28 beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2’000.–. 11. Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person 11.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO) sowie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 11.2 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und diese gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 11.3 Die Voraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beiträge, wegen welcher der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, kommt eine Entschädigung oder Genugtuung von vornherein nicht in Betracht (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Sodann wird vom Beschuldigten weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, inwiefern ihm durch das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit dem anderen Kommentar bzw. den anderen Beiträgen Kosten oder Einbussen entstanden sind. Auf Nachfrage machte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Entschädigung geltend (TPF 8.731.003 Z. 35 f.). Ebenso wenig liegt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor. 11.4 Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen.

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12. Zivilklage der Privatklägerschaft 12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 12.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). 12.3 Die Privatklägerschaft machte in ihren Strafanzeigen eine Genugtuung zugunsten des Vereins D. in der Höhe von je Fr. 1'000.– geltend (BA 05-00-0006; -0063). Mit Schreiben vom 10. November 2020 wurde die Privatklägerschaft auf ihre Begründungspflicht gemäss Art. 123 StPO hingewiesen (TPF 8.351.001 ff.), kam dieser allerdings nicht nach. Inwiefern die behauptete Persönlichkeitsverletzung die erforderliche Schwere im Sinne von Art. 49 OR erreicht haben soll, ist auch nicht offensichtlich. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

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Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird im Anklagepunkt 1.1.d) eingestellt. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.1.a) und c). 3. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.1.b) und e). 4. A. wird mit einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– bestraft. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'875.– (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 1'500.–; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.–; Auslagen des Gerichts: Fr. 4'375.–) werden A. im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 6. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 7. Die Zivilklage des Vereins D. wird auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 28. Januar 2021

SK.2020.15 — Bundesstrafgericht 13.01.2021 SK.2020.15 — Swissrulings