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Bundesstrafgericht 11.09.2020 SK.2019.71

September 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,854 words·~1h 9min·7

Summary

Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB);;Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB);;Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB);;Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB)

Full text

Urteil vom 11. September 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen

Gegenstand Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation, mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.71

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

- der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB); - der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB).

2. A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

3. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 364 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 60'000.-- sowie die A. betreffenden Auslagen von Fr. 255'943.40, zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).

B.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:

- der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB); - der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB); - der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB); - der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB).

2. B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten.

3. Die Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 60'000.-- sowie die B. betreffenden Auslagen von Fr. 134'522.40, zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien B. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).

- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien sämtliche dem Beschuldigten A. auferlegten Ersatzmassnahmen aufzuheben.

3. Es sei A. eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse von ca. Fr. 60'000.-- auszurichten.

4. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge der Verteidigung von B.: I.

1. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (I- SIG), angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.2. Anklageschrift durch die Unterstützung der Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (ISIG) im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 19. Dezember 2014 im Raum Winterthur, in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo;

b. gemäss Ziff. 1.2.2.2.1. Anklageschrift durch die versuchte Ausreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) am 18. Dezember 2014 in der Schweiz und Mazedonien;

c. gemäss Ziff. 1.2.2.2.2. Anklageschrift durch das Anwerben von C. mit dem Ziel, bei ihr den Entschluss zu wecken, sich nach Syrien zu begeben und dem IS anzuschliessen und sie in diesem Vorhaben organisatorisch unterstützte im Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014, vornehmlich im Raum Winterthur;

- 4 d. gemäss Ziff. 1.2.2.2.3 Anklageschrift durch die Verbreitung von Propaganda für die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (ISIG) im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 5. Juli 2014.

2. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen, angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.3. Anklageschrift, indem er Fotografien mit Hinrichtungsszenen auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil.

3. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.4. Anklageschrift mit C., die zum Zeitpunkt der angeblichen sexuellen Handlungen das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, den Beischlaf vollzog, begangen im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2014, am Rheinfall und anderswo in der Schweiz.

4. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von pornografischer Fotografie, angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.5 Anklageschrift, indem er Fotografien, die sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil;

b. gemäss Ziff. 1.2.2.5. Anklageschrift, indem er Fotografien, sexueller Gewalt gegen junge Frauen, auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil.

5. Eventualiter sei B. freizusprechen bezüglich des Würdigungsvorbehalts des Bundesstrafgerichts vom 10. August 2020, den Vorwurf der Verbreitung von IS- Propaganda gegen die Beschuldigten auch unter dem Aspekt des Verstosses gegen Art. 2 der altrechtlichen Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 zu würdigen und dabei insbesondere unter der Tatbestandsvariante des «Förderns auf andere Weise».

- 5 - Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Ausrichtung einer Entschädigung des Anwaltshonorars von Rechtsanwalt Nellen gemäss noch einzureichender Honorarnote und der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung gemäss untenstehender Aufstellung an B..

II.

B. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung/Genugtuung gemäss folgender Aufstellung auszurichten:

1. Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'976.50 für Erwerbseinbussen.

2. Entschädigung für Auslagen im Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung/ Verpflegung) in der Höhe von Fr. 2'333.--.

3. Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens Fr. 10'000.--.

III.

Weiter sei zu verfügen:

1. Die anlässlich der Hauptverhandlung im Original zu den Akten gereichten Dokumente des Amtsgerichts Gostivar seien an B. herauszugeben.

2. Sämtliche sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände seien an B. herauszugeben.

3. Es sei die unverzügliche Löschung resp. Vernichtung des DNA-Profils von B. sowie sämtliche Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (insb. daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern gerichtlich anzuordnen.

4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 6 - Prozessgeschichte: A. Die Bundeskriminalpolizei wurde ab März 2014 von verschiedenen ausländischen Polizeidienststellen auf Verbindungen von A. zu extremistischen Islamisten aufmerksam gemacht. Sein Name fiel auch im Zusammenhang mit dem jugendlichen Geschwisterpaar C. und D. aus Winterthur, welche im Dezember 2014 nach Syrien ins Gebiet der Terrororganisation «Islamischer Staat» gereist und von A. und weiteren Akteuren in seinem Umfeld dazu verleitet worden seien (BA pag. 5-1-2). Gestützt auf diese Informationen eröffnete die Bundeskriminalpolizei am 9. Januar 2015 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren. Am 29. Januar 2015 erstattete die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und (eventualiter) des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz [BA pag. 5-1-1, - 4]). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. Februar 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Verstosses gegen Art. 2 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes (BA pag. 1-1-1 f.). Mit Verfügung vom 16. März 2016 dehnte sie das Strafverfahren zunächst personell auf B. (BA pag. 1-1-3) und am 10. Juni 2016 sachlich gegen B. auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern aus (Art. 187 Ziff. 1 StGB [BA pag. 1-1-7]). C. A. wurde am 16. Februar 2016 verhaftet. Er befand sich vom 19. Februar 2016 bis am 14. Februar 2017 in Untersuchungshaft, wobei die ersten drei Monate der Haft im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und Betrugs angeordnet wurden (BA pag. 6-1-1, -6). Mit Bewilligung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem Datum der Haftentlassung mehrere Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Kontaktverbote; Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm; Electronic Monitoring; Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich; Gewährung des jederzeitigen Zugangs durch die Bundeskriminalpolizei sowie Kantonspolizei Zürich zu den bewohnten Räumlichkeiten, benutzten Fahrzeugen und Informatikmitteln; Meldepflicht, etc.) verfügt (BA pag. 6-1-203, -207). Die drei letztgenannten Ersatzmassnahmen bestehen nach wie vor (vgl. Lit. L. nachfolgend).

- 7 - D. Am 16. Februar 2016 fand am Domizil von A. eine Hausdurchsuchung statt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 8-5-7 f.). Die Bundesanwaltschaft führte vom 9. März 2015 bis 1. Juli 2016 Telefonüberwachungen (rückwirkend und Echtzeit), Observationen (GPS und IMSI-Catcher), verdeckte Ermittlungen (Observationen mit GPS-Tracker) sowie akustische und optische Überwachungen durch (BA pag. 9- 1-35, -9-3-35). Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 19. September 2019 holte sie im Rahmen der internationalen und nationalen Rechtshilfe verschiedene Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Urteile und Gutachten im Zusammenhang mit dem IS und Vorgängerorganisationen, Berichte über die Sicherstellung und Auswertung elektronischer Datenträger von A. etc.) ein (BA pag. 18-1-1-1, -18-2-4- 215). Am 14. November 2016 führte die Bundesanwaltschaft am Domizil von B. eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte elektronische Datenträger (BA pag. 8-4-5 f.). Mit Verfügungen vom 24. November 2016 holte die Bundesanwaltschaft von verschiedenen Finanzinstituten (E. AG; F. GmbH; G. AG; H. SA; I. SA; J. AG; K. AG) Auskünfte über die Geschäfts- und Kreditkartenbeziehungen der Beschuldigten und mutmasslichen Mitbeteiligten ein und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen an (BA pag. 7- 10-1-1, -7-16-2-4). E. Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung sachlich mehrfach weiter aus, so am 6. März 2019 gegen B. auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB [BA pag. 1-1-9 f.]) und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 gegen A. auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) (BA pag. 1-1-12 f.). Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1-1-9 f.; 1-1-12 f.). F. Am 24. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigten Anklage wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Delikte (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.100.1, -42). G. Die Prüfung der Anklageschrift vom 24. Oktober 2019 im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf im Hauptanklagepunkt kein Urteil ergehen konnte, insbesondere wegen fehlender Klarheit, ob und inwiefern der Kampfverband «Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar» (nachfolgend: «JAMWA» [«Armee der Emigranten und Unterstützer»]), an welcher sich A. Ende 2013 in Syrien beteiligt haben soll, durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des IS gewesen sein soll. Es war weiter nicht ersichtlich, wann der formale Anschluss des Kampfverbands «JAMWA» an den IS stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten fehlte

- 8 in der Anklageschrift die Umschreibung, inwiefern die «JAMWA» im anklagerelevanten Zeitraum Teil des IS gewesen sein soll. Schliesslich fehlte die namentliche Nennung der mit dem IS «verwandten kriminellen Organisationen und/oder Vorgängerorganisationen», an welchen die Beschuldigten beteiligt gewesen sein bzw. unterstützend mitgewirkt haben sollen. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies die Strafkammer die Anklageschrift deshalb zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 41.932.1, -5). H. Am 18. November 2019 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, ergänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 42.100.1-54). I. Die mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. November 2019 den Parteien vorgeschlagenen vier Zeitfenster für eine mögliche Hauptverhandlung im Zeitraum von Februar 2020 bis April 2020 wurden revoziert, nachdem die Verteidiger relevante Verhinderungsgründe vorgebracht hatten (TPF pag. 42. 250.1-7). J. Mit Verfügungen vom 20. November 2019, 17. Dezember 2019, 24. Januar 2020, 23. April 2020 und 15. Mai 2020 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen und hiess die Beweisanträge teilweise gut (TPF pag. 42.250.1-5, 8-14). K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Formulare betr. persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 42.231.4.5-7; 42.232.4.5-23]; Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 42.231.1.2; 42.232.1.2]; Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Oberwinterthur und Bezirk Frauenfeld [TPF pag. 42.231.3.2- 4; 42.232.3.2]; Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügungen der Steuerämter des Kantons Zürich [TPF pag. 42.231.2.2-21; 42.232.2.2-26]). In Bezug auf A. liess es von der Bundeskriminalpolizei einen Amtsbericht zu einem Schriftzug auf einer Sturmhaube erstellen, welcher am 13. Mai 2020 erstattet wurde (TPF pag. 42.262.2.5-11). Zudem holte das Gericht einen aktuellen Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich (datierend vom 24. Juni 2020) betreffend die Lebensumstände, Arbeitssituation, Integration, Gefährdung und den religiösen Hintergrund von A. ein (TPF pag. 42.262.3.5,-18). Ausserdem erkannte das Gericht auf Antrag der Verteidiger sämtliche beim Obergericht des Kantons Zürich beigezogenen Verfahrensakten (ca. 34 Bundesordner) betreffend C. und D. sowie das bei der Staatsanwaltschaft Graz edierte Einvernahmeprotokoll der am 13. März 2019 durchgeführten Zeugeneinvernahme des in Österreich wegen terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS sowie Mordes zu einer 20-

- 9 jährigen Freiheitsstrafe verurteilten L. in Kopie zu den hiesigen Verfahrensakten SK.2019.71 (TPF pag. 42.261.1.4-37). L. Mit Entscheiden vom 26. November 2019, 26. Februar 2020, 20. Mai 2020 und 27. August 2020 verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag des Vorsitzenden die Ersatzmassnahmen gegen A. (vgl. Lit. C.; TPF pag. 42.231.8.006 ff.). Mit Urteil der Strafkammer vom 11. September 2020 wurden die gegenüber A. mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich wurden entsprechend informiert (TPF pag. 42.930.001 ff.). M. Die Hauptverhandlung (Parteiverhandlungen) fand vom 10. bis und mit 12. August 2020 in Anwesenheit der Anklägerin sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 42.720.001, -025). N. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wurde der Beschuldigte B. vom persönlichen Erscheinen für die Urteilseröffnung dispensiert (TPF pag. 42.255.001, -003). O. Das Urteil der Strafkammer wurde am 11. September 2020 in Anwesenheit der vorgeladenen Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 42.720.021, -024). P. Am 14. sowie 21. September 2020 meldeten beide Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Die Strafkammer erwägt: I. Vorfragen und Prozessuales 1. Schweizerische Gerichtsbarkeit Der Tatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit zu den allgemeinen Bestimmungen von Art. 6 und 7 StGB für die Verfolgung von Auslandtaten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1 StGB vor: Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).

- 10 - Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten in den Hauptanklagepunkten (Ziffern 1.1.2.2.1 [A.] und 1.2.2.2.1 [B.]) vor, ihre Straftaten nach Art. 260ter StGB (Beteiligung an / eventuell Unterstützung der kriminellen Organisation «IS im Irak und Grosssyrien» [nachfolgend: ISIG] bzw. IS) in den Jahren 2013 (A.) und 2014 (B.) im Ausland in Syrien (A.) bzw. in der ehemaligen Republik Mazedonien (B.) begangen zu haben. Die angeklagten Straftaten unterstehen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 3 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit, da der ISIG und IS ihre verbrecherischen Tätigkeiten im anklagerelevanten Zeitraum unter anderem mittels Propaganda in der Schweiz ausgeübt haben (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 und SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019). In Bezug auf die weiteren angeklagten Tatbestände (vgl. E. II. 5.; III. 3 [Anklagepunkt 1.2.2.4], 5. und 6.) stellen sich keine diesbezüglichen Fragen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist demnach insgesamt gegeben. 2. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet im Hauptanklagepunkt auf Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation. Art. 260ter Ziff. 1 StGB (kriminelle Organisation) untersteht nach Art. 24 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die Straftat zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden ist (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden ist und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten vor, die Straftat nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB in Syrien (A.) bzw. in der ehemaligen Republik Mazedonien (B.) begangen zu haben (dazu E. I. 1). Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Gewaltdarstellungen, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie – bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Mit Verfügungen vom 6. März 2019 und 13. Mai 2019 (BA pag. 1-1-9 f., 12 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. Lit. E.). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.

- 11 - 3. Anklageprinzip 3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 und 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 37a). 3.2 3.2.1 Die Verteidigung von A. rügte im Rahmen des Plädoyers in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der Gruppierung «JAMWA» (TPF pag. 42.721.156, -161). Der Beschuldigte soll sich laut Anklage an dieser Teilorganisation des IS von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 beteiligt haben. Die Anklage umschreibe insbesondere nicht, ob die «JAMWA» im massgeblichen Zeitraum an verbrecherischen Aktivitäten des IS beteiligt und terroristisch tätig gewesen sei und sich dieser kriminellen Organisation angeschlossen habe. Überdies gehe aus der Anklage nicht hervor, inwiefern die «JAMWA» ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim gehalten habe. Es mangle insofern an der Umschreibung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals für eine kriminelle Organisation. Sodann enthalte die Anklage keine Angaben, dass A. in irgendeiner Form funktional in die «JAMWA» bzw. den IS eingegliedert worden sei.

- 12 - 3.2.2 Die Anklage umschreibt mit hinreichender Klarheit, dass die «JAMWA» eine Teilorganisation der damaligen kriminellen Organisation ISIG gewesen sei: Es wird dargelegt, dass die Gruppierung ein zum ISIG zugehöriger Kampfverband gewesen sein soll. Ebenso wird der historische Kontext in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht erläutert: Es werden nicht nur die einzelnen Entwicklungsstufen bis zur Gründung des IS dargestellt, sondern insbesondere auch das im anklagerelevanten Zeitraum bestehende Verhältnis zwischen der «JAMWA» und dem von Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Baghdadi) angeführten ISIG beschrieben (TPF pag. 42.100.009 f.). Der Anklage ist somit implizit zu entnehmen, dass es sich bei der «JAMWA» ebenfalls um eine kriminelle Organisation gehandelt habe. Da es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim IS sowie ISIG um kriminelle Organisationen handelt(e), erübrigte sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen (E. II. 2.1.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8). Weiter ist der Anklage zu entnehmen, dass A. von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet habe. Die zu beurteilenden Tatbeiträge gehen aus der Anklage klar hervor. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. Was die weiteren Einwände in diesem Zusammenhang betrifft, so sind diese, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, mangels funktioneller Eingliederung von A. in die JAMWA nicht entscheidrelevant (vgl. E. 2.3.4.1c). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen an dieser Stelle. 4. Beweisverwertbarkeit 4.1 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle 4.1.1 Die Verteidigung von A. machte geltend, bei der Einvernahme von M. vom 11. März 2015 sei das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt worden, zumal die Strafuntersuchung bereits eröffnet gewesen sei. Zudem seien vom Bundesstrafgericht die Akten des gegen die Geschwister C. und D. im Kanton Zürich geführten Strafverfahrens beigezogen worden. Entsprechend würden nun diverse weitere Einvernahmen vorliegen, beispielsweise diejenige von N., O., P., bei welchen das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten ebenfalls verletzt worden sei. Diese Einvernahmeprotokolle seien nach Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (TPF pag. 42.721.152). 4.1.2 Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein

- 13 und diesem Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Dieses Recht bezieht sich ebenfalls auf Auskunftspersonen. Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme-Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demzufolge im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt. Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels bzw. Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.1.3 Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf den Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 29. Januar 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. (Lit. B.). Im vorliegenden Strafverfahren gibt es belastende Aussagen gegen A., welche vor und nach der Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten. Bei den Einvernahmen vor Eröffnung der Strafuntersuchung ist zunächst zu prüfen, ob es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungen handelte. 4.1.3.1 Vorab geht es konkret um die Frage der Verwertbarkeit der belastenden Aussagen von Q., M. und N. im Zusammenhang mit dem nach Syrien zum IS ausgereisten Geschwisterpaar C. und D. bei der Bundeskriminalpolizei vom 29. Dezember 2014 (BA pag. 5-1-5 ff.). Gemäss Akten wurde die Bundeskriminalpolizei auf Anzeige der Kantonspolizei Zürich hin tätig und eröffnete am 23. Dezember 2014 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Rahmen dessen die genannten Auskunftspersonen einvernommen wurden. Da die belastenden Aussagen der Auskunftspersonen zwar vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A., aber in einem selbständigen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei und nicht im Auftrag der Bundesanwaltschaft getätigt wurden, standen A. an den fraglichen

- 14 - Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen können unbeschränkt verwertet werden (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3, S. 35). 4.1.3.2 Die Einvernahmen von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 (BA pag. 12-1-3, -15) sowie diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson (TPF pag. 42.262.1 042, Ordner 26, Akten 13/2 [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich]) fanden hingegen in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten statt. Die genannten Personen wurden u.a. auch deshalb an der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 als Zeugen einvernommen. Damit wurde das Konfrontationsrecht nachträglich gewährt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern geheilt. Die übrigen belastenden Aussagen, welche nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. in Verletzung des Konfrontationsrechts bzw. des Teilnahmerechts gemacht wurden, werden nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet. Dies gilt sowohl in Bezug auf die im Ausland wie in der Schweiz durchgeführten Einvernahmen. Dasselbe gilt analog für den Beschuldigten B.. 4.2 Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Beweise 4.2.1 Die Verteidigung von A. machte eine Unverwertbarkeit der rechtshilfeweise im Ausland erhobenen Beweise durch die Bundesanwaltschaft geltend, so etwa in Bezug auf das Gutachten vom 28. April 2014 von Dr. Guido Steinberg zur Thematik IS und in Bezug auf ausländische Urteile. Da der Beschuldigte seine Teilnahmerechte bei diesen Beweiserhebungen nicht ausreichend habe wahrnehmen können, seien diese Beweise nicht zu seinen Lasten zu verwerten (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; TPF pag. 42.721.153 f.). 4.2.2 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Mit den Beweisabnahmen nach Art. 147 StPO erhalten die Parteien die Gelegenheit, die Beweiserhebung beeinflussen zu können (SCHLEIMINGER METT- LER, a.a.O., Art. 147 StPO N. 3). Bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO handelt es sich um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen. Kein Teilnahmerecht besteht bei der Erhebung von Beweismitteln, die prozessrechtlich bereits existieren (BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6, S. 197 f.). Bei derartigen Beweismitteln ist eine Teilnahme aufgrund der Art gar nicht (mehr)

- 15 möglich (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80b IRSG N. 6). 4.2.3 Bei den vorliegend von der Bundesanwaltschaft im Ausland erhobenen Dokumenten handelte es sich jeweils um einen rechtshilfeweisen Beizug von Akten seitens der Strafverfolgungsbehörde, bei welchen die Beweislage nicht beeinflusst werden konnte (vgl. TPF pag. 42.720.008). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Der Einwand ist unbegründet. 5. Anwendbares Recht 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 5.2 In den Hauptanklagepunkten betreffend Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation (ISIG bzw. IS) gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Anklagepunkte 1.1.2.2 [A.] und 1.2.2.2 [B.]) werden den Beschuldigten Tathandlungen vorgeworfen, welche sie vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben sollen. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter Ziff. 1 StGB zu Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht. 5.2.1 Art. 260ter Ziff. 1 StGB und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterscheiden sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht; er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Alle angeklagten Handlungen, welche vor dem Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 verwirklicht wurden, werden demzufolge unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB geprüft (vgl. ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 1.6.2.1). 5.2.2 Für den Tatzeitraum bis 31. Dezember 2014 galt neben Art. 260ter Ziff. 1 StGB die altrechtliche Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (Inkrafttreten am 1. Dezember 2012; SR 122; AS 2012 1). Das Gericht behielt sich gestützt auf Art. 344 StPO vor, den Vorwurf der Verbreitung von IS-Propaganda auch unter dem Aspekt des Verstosses gegen Art. 2 dieser Verordnung zu würdigen, insbesondere unter der Tatbestandsvariante des «Förderns auf andere

- 16 - Weise» (TPF pag. 42.720.009). Die altrechtliche Al-Qaïda-Verordnung wäre für den angeklagten Deliktszeitraum vor 2015 nur anwendbar, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Bei Art. 260ter Ziff. 1 StGB handelt es sich um eine solche strengere Strafbestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.2; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 29). Die Anwendbarkeit der altrechtlichen Al-Qaïda-Verordnung wäre folglich nur zu prüfen gewesen, sofern die inkriminierten Handlungen nicht die Intensität der Stärkung des Potentials der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB erreicht hätten (vgl. E. II. 4.2.2). Dies ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. II. 4.6 [A.] und E. III. 4.7 [B.]) – jedoch nicht der Fall, weshalb die Verordnung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 6. Beweismittel Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden eine Vielzahl von Berichten erstellt und beigezogen, darunter Analysen, Auswertungsberichte (zu Audionachrichten, Konversationen, Videos, Überwachungsmassnahmen etc.), Amtsberichte und polizeiliche Schlussberichte. Ferner finden sich in den Akten Gutachten, umfangreiches Fotomaterial und rechtshilfeweise beigezogene Akten. Im Folgenden werden die wesentlichen Beweismittel aufgeführt, die der besseren Lesbarkeit wegen nachfolgend nur noch mit der Paginanummer abgekürzt werden: Allgemein bzw. in Bezug auf beide Beschuldigten: - Schlussbericht Bundeskriminalpolizei vom 06.12.2017 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1196 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 16.09.2015 über die Auswertung der aktiven technischen Überwachungsmassnahmen (BA pag. 9-1-256 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 13.07.2016 über die Auswertung der rückwirkenden Telefonranddaten inkl. Beilagen (BA 10-1-154 ff.). - Zwischenbericht Bundeskriminalpolizei vom 05.08.2016 betreffend die Zeitspanne vom 15.02.2015 bis 16.02.2016 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-197 ff.) - Rapport Analyse financière der Bundeskriminalpolizei vom 16.01.2017 (BA pag. 10-1-403 ff.). - Analysebericht Bundeskriminalpolizei vom 17.12.2015 über den bosniakisch-salafistischen (Gewalt-) Extremismus und ausgewählte Exponenten (BA pag. 23-4-59 ff.). - Rapport d'analyse sur l’ «État islamique en Irak et au Sham» der Bundeskriminalpolizei vom 03.09.2014 (BA pag. 9-3-128 ff.). - Akten des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend C. und D. (beinhaltend [34 Ordner]: Akten der Jugendstaatsanwaltschaft Winterthur, des Bezirksgerichts Winterthur und des Obergerichts des Kantons Zürich). - Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 28.04.2014 zum Islamischen Staat im Irak und Syrien (ISIS) (in Syrien) als terroristischer Organisation (BA pag. 18-1-1-762 ff.).

- 17 - - Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 20.02.2015 zu der Armee der Auswanderer und Helfer JAMWA als terroristische Organisation (BA pag. 18-1-1-910 ff.). - Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 07.03.2015 zur terroristischen Organisation IS (BA pag. 18-1-1-924 ff.). - Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 02.11.2015 zu der Armee der Auswanderer und Helfer JAMWA als terroristische Organisation (BA pag. 18-1-1-1061). - Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 04.02.2016 im Verfahren gegen L. u.a. (BA pag. B-18- 1-3-1-1 ff.). - Urteil des Gerichts Bosnien und Herzegowina vom 05.11.2015 (BA pag. 18-1-5-286 ff.). - Urteil des Gerichts Bosnien und Herzegowina, Appellationsabteilung, vom 28.03.2016 gegen R. (welches das Urteil des Gerichtshofes Bosnien-Herzegowina vom 05.11.2015 bestätigte) (BA pag. 10-1-1020 ff.; 1413 ff.). In Bezug auf A.: - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 01.11.2017 zu dem bei A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.09.2016 auf dessen Notebook Asus sichergestellten Backup mit Namen Aisha #2 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1056 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.01.2017 betreffend Syrienreise und IS-Kontakte von A. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-414 ff.). - Amtsbericht Bundeskriminalpolizei vom 13.05.2020 zur auf einer Fotografie sichtbaren Kleidung und dem Schriftzug auf einer Sturmhaube (TPF pag. 42.262.2.5). - Rapport final Bundeskriminalpolizei vom 08.12.2017 betreffend Exploitation des vidéos inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1443 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 06.04.2018 zu den Kontakten und Gesprächen zwischen A. und D. inkl. Beilagen (BA 10-1-1544 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 27.09.2016 betreffend Exploitation d’une surveillance électronique sur deux adresses e-mails (BA pag. 10-1-291). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 01.11.2016 über die Auswertung von Chat-Applikationen (BA pag. 10-1-347 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 16.12.2016 über die Kontakte von A. mit S. und L. bezüglich Finanzierung «Al-Nusra Front», Arar al Sham» und Islamischer Zentralrat Schweiz (BA pag. 10-1-397 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.01.2017 betreffend Syrienreise und IS-Kontakte von A. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-414 ff.). - Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.02.2017 über die Chatkontakte über die Applikation WhatsApp von A. mit L. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-584 ff.). - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24.06.2020 (TPF pag. 42.262.3.6 ff.). - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15.02.2019 (BA pag. 18-2-3-210 ff.). - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 09.11.2018 (BA pag. 18-2-3-187 ff.). - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 30.04.2018 (BA pag. 18-2-3-171 ff.). - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 31.10.2017 (BA pag. 18-2-3-153 ff.).

- 18 - - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 08.08.2017 (BA pag. 18-2-3-123A ff.). - Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 03.05.2017 (BA pag. 18-2-3-104 ff.). In Bezug auf B.: - Bericht BKP vom 23.02.2017 über die Auswertung von sichergestellten Gegenständen inkl. Beilage (BA pag. 10-1-665 ff.). - Bericht BKP vom 23.02.2017 über die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14.11.2016 festgestellten Fotos und Videos auf den sichergestellten Mobiltelefonen i.S. B. (BA pag. 10-1-742 ff.). - Bericht BKP vom 24.07.2017 (Erkenntnisstand 28.02.2017 [BA pag. 10-1-929 ff.]). - Nachtragsbericht BKP vom 03.08.2018 zum Bericht BKP vom 23.02.2017 betreffend die Mobiltelefone von B. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1564 ff). - Aktennotiz BKP vom 17.10.2019 inkl. Beilage (BA pag. 10-1-1630 ff.). II. Beschuldigter A. 1. Die Bundesanwaltschaft wirft A. im Hauptanklagepunkt (Anklagepunkte 1.1.2.2.1 - 1.1.2.2.3) zusammenfassend vor, sich vom 1. September 2012 bis 26. November 2014 am IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen «IS im Irak» (nachfolgend: ISI) und ISIG beteiligt bzw. diese verschiedentlich (mit Kampf- und Wacheinsätzen, Rekrutierung und Propaganda) unterstützt zu haben. Ausserdem soll er sich Ende 2013 an Kampfhandlungen des Kampfverbands «JAMWA» beteiligt haben, welche Teilorganisation des ISIG gewesen sei. 1.1 Historische Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) und Teilorganisation («JAMWA») 1.1.1 Aufgrund des Anklagevorwurfs ist zunächst zu klären, ob es sich beim IS, ISIG und ISI um ein und dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Benennungen handelt. Diese Beurteilung ist in Bezug auf alle drei erwähnten Anklagepunkte (E. II. 1) von Relevanz, weshalb sie vorwegzunehmen ist (E. II. 1.1.2). Schliesslich ist vorab zu prüfen, ob die «JAMWA» Ende 2013 Teil des ISIG war (E. II. 1.1.3). 1.1.2 ISI, ISIG und IS 1.1.2.1 Die Gründung des IS geht auf ein Zerwürfnis innerhalb der Al-Qaïda im Jahre 2014 zurück, insbesondere zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al- Qaïda-Ablegers ISI, al-Baghdadi, und dem Führer des syrischen Al-Qaïda-Ablegers namens «Jabhat Al-Nusra». Al-Baghdadi beabsichtigte, die «Jabhat Al-

- 19 - Nusra» in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April 2013 eigenmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend: ISIS; auch «Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte die «Jabhat Al-Nusra» zu dessen Ableger. T., [Funktion] der «Jabhat Al-Nusra», weigerte sich, sich al-Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der «Jabhat Al-Nusra» ausschliesslich dem [Funktion] der Kern-Al-Qaïda, AA., die Treue, die Anerkennung dessen Oberhauptstellung und den Gehorsam. AA. hiess die durch al-Baghdadi ausgerufene Vereinigung der «Jabhat Al-Nusra» und des IS in die Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut. Er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der «Jabhat Al-Nusra» zu. In der Folge spitzte sich der Streit der beiden Al-Qaïda-Gruppierungen zu. AA. schloss al-Baghdadi deshalb im Februar 2014 aus dem Al-Qaïda-Verbund aus. Im Juni 2014 nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo al-Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens IS ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (NEUMANN, Die neuen Dschihadisten, 2015; S. 82-83 und 169; NAJI, Islamischer Staat [IS], 2015, S. 13-17, 92 und 108; BÉ- NICHOU/KHOSROKHAVAR/MIGAUX, Le jihadisme, 2015, S. 472; LE SOMMIER, Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; LUIZARD, Die Falle des Kalifats, 2017 [deutsche Ausgabe von: Le piège Daech, 2015], S. 115-120; SAID, Islamischer Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; GERGES, A history, ISIS, 2017, S. 175- 193; 247-248; 256; BA pag. 18-1-1-762, -793). 1.1.2.2 Die Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (Botschaft 2014, BBl 2014 8925 ff.) fasst die zuvor skizzierte historische Entwicklung des IS wie folgt zusammen: Als neuer terroristisch motivierter Hauptakteur tritt die Gruppierung «Islamischer Staat» auf. Historisch geht die Gruppierung «Islamischer Staat» auf die 2003 oder früher gegründete Gruppierung «Al- Tawhid wa Al-Jihad» zurück. 2004 schwor die Gruppierung Osama Bin Ladin Gefolgschaft und wurde zur Gruppierung «Al-Qaïda im Irak» (AQI). 2006 wurde aus der AQI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak» (ISI). Im Rahmen des Konflikts in Syrien entsandte der ISI Kämpfer nach Syrien, um dort die Gruppierung «Jabhat Al-Nusra» (JaN; auch Nusra-Front) zu gründen. 2013 wurde aus dem ISI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak und in (Gross-) Syrien» (ISIS). Zu diesem Zeitpunkt entfachte sich ein Konflikt zwischen der Nusra-Front und anderen Gruppierungen. Der ISIS entschloss sich 2014, der «Al-Qaïda» keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigenständige Gruppierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS die Schaffung des Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige ISIS-Anhttps://de.wikipedia.org/wiki/Levante

- 20 führer, Abu Bakr al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibrahim» ernannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» umbenannt. Gemäss der Namenliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats […] figuriert der «Islamische Staat» als von der Gruppierung «Al-Qaïda» dissidente Organisation. Der «Islamische Staat» ist eine unabhängige, internationale, dschihadistisch motivierte Terrorgruppierung, die heute weite Gebiete in Syrien und im Irak ihrer Gewalt unterworfen hat und diese kontrolliert (Botschaft 2014, BBl 2014 8930; zur historischen Entwicklung der Al-Qaïda und des IS vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B.1.3.4c, nicht publiziert in TPF 2015 1; SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.3 f. und SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. I.2, II.1.4, II.1.5, II.5.3.2). 1.1.2.3 Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die mit dem Namen IS bekanntgewordene Terrororganisation bereits vor ihrer Proklamation am 29. Juni 2014 die Bezeichnungen ISI (vom 15. Oktober 2006 bis 8. April 2013) und ISIG (vom 8. April 2013 bis Ende Juni 2014) trug. Die hierarchischen Führungs-, Organisations-, Planungsstrukturen und Zielsetzungen («Wiederherstellung bzw. Errichtung des Kalifats» mittels Einsatzes terroristischer Gewaltmittel) unterschieden sich grundsätzlich nicht. Es handelt sich letztlich um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 2.2). Dass sich der ISI, ISIG und IS dynamisch dem sich ändernden militärischen und politischen Umfeld anpasste, steht dem nicht entgegen. 1.1.3 «JAMWA» (Jaish al-Muhajirin-wa-I-Ansar) Aufgrund der Akten und historischen Quellen liegt zur «JAMWA» folgendes Beweisergebnis vor: Die «JAMWA» ist bzw. war ein dem ISIG angehörender dschihadistisch-salafistischer Kampfverband. Sie wurde im März 2013 durch die Vereinigung der Gruppierung «Katibat al-Muhajirin» («Emigranten-Bataillon» oder auch «Muhajirin-Brigade») mit den weitgehend unbekannten militant-islamistischen syrischen Gruppen «Jaish Muhammad» und «Kata’ib Khattab» gegründet. Der uneingeschränkte Anführer der strikt militärisch-hierarchisch organisierten «JAMWA» war der Emir Abu Umar al-Shishani. Das damalige Hauptquartier der «JAMWA» befand sich in Haritan, nordwestlich von Aleppo (Syrien). Der ISIG kontrollierte Aleppo einschliesslich Haritan. Administrativ bildete Haritan einen Teil des «Mount Simeon District» des «Aleppo Governorate». Al-Shishani hatte sich ebenfalls in Haritan einquartiert. Das Ziel dieser Vereinigung – die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats – suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges auf Seiten der Assad-Gegner agierte. Al-Shishani leistete am 21. November 2013 den für sich und die «JAMWA»-Angehörigen massgeblichen

- 21 - Treueeid gegenüber dem damaligen ISIG-Führer al-Baghdadi und bewirkte dadurch (formell) den Anschluss an diese grössere Organisation. Dieses Ereignis war aber nur der Abschluss eines Prozesses, der bereits im Frühjahr 2013 begonnen hatte. Dies belegt u.a. eine Videobotschaft des Emirs der Gruppierung «Junud ash-Sham», BB., in welcher er von einem Anschluss im Mai/Juni 2013 von Abu Umar al-Shishani an den ISIG spricht. Damit waren fortan die Vorgaben und Anweisungen der ISIG-Führung auch für die Kämpfer der «JAMWA» bindend, die damit in die übergreifenden Strukturen des ISIG eingegliedert wurden. Zu diesen Kämpfern zählten auch diejenigen der zumindest von August bis November 2013 in Haritan bei Aleppo stationierten Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo) (BA pag. 13-1-625, 652, 708; 10-1-427; 10-1-1338, 1344; TPF pag. 42.100.11; Gutachten STEINBERG vom 20.02.2015 zur «Armee der Auswanderer und Helfer» [Jaish al-Muhajirin wa-I-Ansar], BA pag. 18-1-1-910- 923; BA pag.10-1-1120, 1184). Nach dem Gesagten war die «JAMWA» ab Mai/Juni 2013 de facto und organisatorisch in den ISIG eingegliedert und somit ab Mitte 2013 Teilorganisation des ISIG und damit Teil einer Vorgängerorganisation des IS. 1.2 Ideologische Gesinnung und (internationale) Kontakte zu Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische Gesinnung und religiöse Überzeugung der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 [vom 1. September 2012 bis 26. November 2014]) vertrat. 1.2.1 Der Beschuldigte war ein Anhänger und Befürworter der von Ahmad al-Hazimi – einem radikal-islamischen Gelehrten aus Saudiarabien – begründeten Glaubenslehre des «wahren Manhaj». Zentrales Thema des «wahren Manhaj» (zu deutsch: «Der wahre Weg») ist der reine Monotheismus. Demnach ist alles zu verurteilen, was in Konkurrenz zu diesem Monotheismus steht. Der Grundgedanke der Lehre beruht darauf, dass Unwissen nicht vor dem Ausschluss aus der muslimischen Gemeinschaft schützt. Es können Gläubige (auch Muslime) aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden und zu Ungläubigen (zu «Kufr» bzw. «Kafir» [= Gottesleugner]) erklärt werden (dieser Vorgang wird «Takfir» genannt), wenn ihnen ein religiöses Erfordernis nicht bekannt ist. Ungläubige – Christen, Anhänger anderer Religionen, insbesondere aber auch Schiiten – dürfen dieser Glaubenslehre zufolge ohne Konsequenzen getötet werden. Diese Glaubenslehre fand auch beim IS respektive dessen Vorgängerorganisationen viele Anhänger (BA pag. 10-1-1070; 10-1-1283).

- 22 - 1.2.2 Die radikale Auslegung des «wahren Manhaj» wurde insbesondere auch von L. alias «L1.» vertreten, einem salafistisch-extremistischen, serbischen (Hass-)Prediger, welcher mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (A) vom 13. Juli 2016 u.a. wegen terroristischer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden ist (BA pag. B-18-1-3-1-674 ff.). Im Protokoll der Hauptverhandlung ist nachzulesen, dass sich L. spätestens ab 2009 als Vordenker der radikal-islamistischen Szene in Österreich betätigt und spätestens von Sommer 2011 bis Ende November 2014 für den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation(en) Mitglieder und Kämpfer angeworben habe, indem er die Teilnahme am Jihad zur Errichtung des als IS bezeichneten, nach radikal-islamistischen Grundsätzen gestalteten Gottesstaates als religiöse Pflicht jedes Muslims dargestellt habe. Er habe seine Zuhörer/Gesprächspartner aufgefordert, sich zur Erfüllung dieser Pflicht diesen terroristischen Vereinigungen anzuschliessen und an Kampfhandlungen zur Errichtung eines solchen Gottesstaates in Syrien und im Irak teilzunehmen (BA pag. B-18-1-3-1-668 f.). Die durch L. verbreiteten Botschaften und Ansichten wurden einer gutachterlichen Analyse (vom 7. Juli 2015) durch den Islamwissenschaftler Dr. Guido Steinberg von der Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin, unterzogen. Demzufolge stehe L. «weit ausserhalb des orthodoxen Islams» und vertrete «vielmehr eine jihadistische Ideologie auf der Grundlage einer wahhabitischen/salafistischen Islaminterpretation». L. verbreite nicht nur jihadistisches Gedankengut; er befürworte namentlich auch die Aktivitäten des IS und bezeichne den Jihad als eine Glaubenspflicht. Zudem kündige er den Kampf gegen die westliche Welt an, sobald die Muslime stark genug seien (BA pag. B-18-1-3-1-1 ff.; 10-1-1286 f.). 1.2.3 Der Beschuldigte erklärte, L. seit etwa 2012 zu kennen (BA pag. 13-1-563) und Gefallen an dessen radikalen Predigten gefunden zu haben (BA pag. 13-1-223). Er habe L. in Wien besucht und sei auch zu dessen Vorträgen gegangen (BA pag. 13-1-14 f.). «L1.» (= L.) habe in Medina den Professorentitel in Islamwissenschaften erworben, darum sei er für ihn sowohl ein Scheich («geistiger Führer»), als auch eine wichtige Ansprechperson für den reinen Monotheismus aus dem Islam gewesen (BA pag. 13-1-51; 10-1-1289 ff.; TPF pag. 42.731.8 ff.). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte in einer WhatsApp-Konversation vom 11. Oktober 2012 mit CC. ([Funktion] in der An’Nur-Moschee bis Ende Juni 2013, danach bis Ende Juni 2014 in der DD. Moschee) erklärte, L. sei sein Ansprechpartner in Sachen «Dawla» (= IS) (BA pag. 10-1-1083, 10-1-1285). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass L. für ihn im anklagerelevanten Zeitraum (September 2012 bis Ende 2014) das grösste religiöse Vorbild bzw. die höchste Autorität in Glaubensfragen gewesen sei (TPF pag. 42.731.9). Die sichergestellten Dateien enthalten diesbezüglich zahlreiche Konversationen zwischen den von L. und dem Beschuldigten benutzten Mobiltelefonen (BA pag.

- 23 - 13-1-51; 10-1-1284, -1294). Insgesamt konnten 1'332 Chatkontakte zwischen den beiden Personen im anklagerelevanten Zeitraum festgestellt werden. Von Bedeutung ist, dass die Anfragen seitens des Beschuldigten erfolgten und er über das Strafverfahren von L. bei den österreichischen Strafbehörden informiert war. Die Auswertung der Chats ergab, dass sich L. und der Beschuldigte stets zu ähnlichen Themen ausgetauscht hatten: Zum IS als Ziel; Kontakte zu verurteilten Rekrutierern für den IS und deren Gehilfen; Kontakte zu Personen, welche in den Jihad respektive nach Syrien zogen; die Kampfausbildung in der vom Beschuldigten gegründeten «EE.»; Finanzierungen (z.B. Katar [im Zusammenhang mit dem Islamischen Zentralrat Schweiz IZRS] sowie Gelder, welche nach Österreich gebracht werden sollten) sowie Diskussionen über die Auslegung der islamischen Religion (BA pag. 10-1-584, -607 ff., inkl. Beilagen). Der Beschuldigte nahm L. auch in die Chatgruppe «Der richtige Manhaj» auf (BA pag. 10-1-1106). Das Gericht erachtet im Wesentlichen die folgenden Chatnachrichten als verfahrensrelevant (in zeitlich chronologischer Reihenfolge):

- Am 3. November 2012 erhielt der Beschuldigte von L. einen Film mit hörbaren «Allahu Akbar»- Rufen. A. teilte am 4. November 2012 seine Zustimmung mit, indem er L. schrieb: «MashaAllah ich will ihn gerne kennenlernen» (BA pag. 13-1-565, 582 f.). - Am 30. Juni 2013 sandte der Beschuldigte ein Bild eines Messers an L., welches einer Handgranate gleicht (BA pag. 10-1-608). - Am 3. November 2013 sandte der Beschuldigte ein Foto an L., welches ihn in Bosnien in Kampfmontur zeigt (BA pag. 10-1-615). - Am 19. April 2014, 17:27:33 Uhr, sandte L. per Chat einen Zeitungsausschnitt einer österreichischen Zeitung mit folgendem Inhalt an den Beschuldigten: «[Titel des Artikels]» Auf dem dazugehörigen Bild ist L. mit schwarzem Balken vor den Augen zu sehen. Die Zeitung schrieb: «L1.» (gemeint: L.) gilt als einer der radikalsten Salafisten (BA pag. 10-1-619; 13-1-591). Der Beschuldigte schrieb um 18:15:22 Uhr zurück: «Haha radikalsten salafisten». Um 18:15:54 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: «last meinen sheikh in sha ALLAH ruhe ihr kufar (= Ungläubigen)» (BA pag. 13-1-592). - Am 23. April 2014, 12:28:30 Uhr, schrieb A. an L.: «Ich bin auch im auge der kufar (= Ungläubigen)» (BA pag. 10-1-596, 13-1-593). Um 12:32:00 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: «Er ist keine Gefahr für Österreich. Und der Italiener auch nicht, der sieht ja gar nicht aus wie ein salafist» (BA pag. 10-1-596; 13-1-594). - Am 19. Juni 2014, 20:33:25 Uhr, sandte L. eine Audionachricht an den Beschuldigten mit dem Aufruf, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzuschlagen. Im Lied findet sich ein Aufruf zum gewaltsamen Jihad (BA pag. 10-1-625; 10-1-596, 13-1-596). Am 20. Juni 2014, 00:10:44 Uhr, antwortete der Beschuldigte: «Ja mashaALLAH gefährlich haha» (BA pag. 13-1-597). - Am 6. Juli 2014, 22:32:35 Uhr, sandte der Beschuldigte per Chat ein Bild an L., auf welchem das Wort «Khalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen ist (BA pag. 10-1-626). - Am 7. Juli 2014, 01:21:19 Uhr bis 01:29:42 Uhr, tauschten der Beschuldigte und L. Bilder mit Bezug zum IS aus und sprachen über die «Dewla» (BA pag. 13-1-14, 33-36).

- 24 - - Ebenfalls am 7. Juli 2014, 03:07:04 Uhr, sandte der Beschuldigte ein weiteres Bild an L., welches einen Pass zeigt und den Text, dass der IS bereits 11'000 Pässe gedruckt haben soll (BA pag. 10-1-627). - Am 1. September 2014, 21:17:48 Uhr, sandte der Beschuldigte per Chat einen Youtube-Link an L.. Das Video heisst: «Der Islamische Staat bleibt bestehen.» (BA pag. 10-1-600). - Am 19. September 2014, 12:18:48 Uhr, sandte der Beschuldigte ein Video an L., in welchem ein Porträt von FF. zu sehen und ein Nasheed zu hören ist, mit der Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10-1-640; 13-1-572; 13-1-603 f.). Die deutsche Version des Nasheeds lautet wie folgt: «Meine Gemeinde, die Morgendämmerung ist erschienen, so warte auf den erwarteten Sieg. Der «Islamische Staat» ist erstanden durch das Blut der Rechtschaffenen, durch den Jihad der Frommen. Sie haben ihre Seelen angeboten in Rechtschaffenheit mit Konstanz und Überzeugung, sodass die Religion errichtet werden konnte. In welcher das Gesetz des Herrn der Welt gilt. Meine Gemeinde akzeptiere die gute Botschaft und verzage nicht, denn der Sieg ist nahe und die gefürchtete Macht hat angefangen und die Periode des Erstarrens ist beendet, durch glaubensstarke Männer, die das Kriegstreiben nicht fürchten (…).» (BA pag. 13- 1-604). - Am 19. Oktober 2014, 20:13:47 Uhr, sandte der Beschuldigte ein Video über WhatsApp an L., in welchem der Beschuldigte zu sehen ist, wie er aus einer Moschee geht und sich über einen Vorbeter beklagt und diesen als «Kafir» (Ungläubigen) bezeichnet (BA pag. 10-1-645). - Am 20. Oktober 2014, 14:09:43 Uhr, während einer Pilgerfahrt des Beschuldigten, sandte er per Chat ein Selfie an L., welches ihn im Hotel «GG.» in Mekka zeigt. Im Sekundentakt sandte er diverse weitere Fotos, unter anderem vom Buffet dieses Hotels. Um 14:11:00 Uhr kommentierte der Beschuldigte die Bilder wie folgt: «Es schmeckt noch viel besser, wenn das die Kufar (Ungläubigen) bezahlen.» (BA pag. 10-1-650). - Am 25. Oktober 2014, 18:45:59 Uhr, sandte L. ein Bild einer Karikatur an den Beschuldigten, in welcher ein ISIG-Kämpfer von einem US-Flugzeug «gekitzelt» wird. A. antwortete um 20:27:17 Uhr: «Haha masha ALLAH genau so.» (BA pag. 10-1-651). - Am 26. Oktober 2014 sandte der Beschuldigte an L. per WhatsApp die Audiobotschaft, dass Scheich HH. bei ihm übernachten würde (BA pag. 10-1-603; 13-1-605). - Am 26. Oktober 2014, 14:55:40 Uhr, sandte der Beschuldigte an L. ein Gruppenfoto eines Ausflugs zum Rheinfall in Schaffhausen, wo der Beschuldigte u.a. mit HH., FF., B. und II. zu sehen ist (BA pag. 10-1-654). - Vom 27. Oktober 2014 bis 28. Oktober 2014 fand ein längerer Chat zwischen dem Beschuldigten und L. betreffend S. ([Funktion] des IZRS) statt. L. fragte: «Kennst du den?» Im Laufe des Chats schrieb L., dass er sich gerne mit S. unterhalten würde, und fragte den Beschuldigten, ob er dessen Nummer habe. Der Beschuldigte gab die Mobiltelefonnummer 1 an. Der Beschuldigte erklärte L. bereits zuvor, dass S. ihn mögen würde und schon bei ihm zuhause gewesen sei. L. wollte am 28. Oktober 2014, 00:17:07 Uhr, wissen: «Zentralrat werden die von saudi arabien unterstützt?» worauf der Beschuldigte um 00:17:25 Uhr, antwortete: «Qatar glaube ich.» - Am 31. Oktober 2014, 00:02:59 Uhr, am Tag der Hinfahrt des Beschuldigten zu L. nach Wien, sandte er ihm ein Foto von ihm, HH., B. und weiteren Personen zu (BA pag. 10-1-660). - Am 3. November 2014, 21:46:04 Uhr, während des Besuchs des Beschuldigten bei L. in Wien, fragte ihn L.: «Hast ein paar fotos»? Worauf der Beschuldigte antwortete: «Ich habe gelöscht wegen der kontrolle und dem zoll» (BA pag. 10-1-604).

- 25 - 1.2.4 Aus den elektronischen Sicherstellungen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte enge Kontakte zu dem aus der Republik Bosnien und Herzegowina stammenden R. alias «R1.» pflegte, einem einflussreichen, populären Prediger, der im Dezember 2013 zur «höchsten Autorität in der salafistisch-(gewalt)-extremistischen Szene von Bosnien und Herzegowina» aufgestiegen war. R. bekannte sich in Interviews öffentlich zum IS, rechtfertigte dessen Verbrechen und bezeichnete den IS als eine «Notwendigkeit für Muslime». R. wurde u.a. als Rekrutierer europäischer Muslime für den IS bekannt. In einer seiner «Khutbas» (Freitagspredigten) vom August 2014 verteidigte er den IS. R. wurde am 3. September 2014 verhaftet. Ihm wurde namentlich vorgeworfen, in den Jahren 2013 und 2014 als religiöse Autorität der salafistischen Gemeinschaft sowohl bei Treffen wie etwa in Gornja Maoča (einem kleinen Dorf in den bosnischen Bergen, in welchem ab 2015 Fahnen des IS geweht haben und von dort aus Kämpfer nach Syrien in den Jihad gezogen sein sollen; vgl. BA pag. 10-1-1300 f.), als auch mittels YouTube veröffentlichten Predigten vorsätzlich Personen angestiftet zu haben, sich dem ISIS/IS anzuschliessen und an dessen Aktivitäten zu beteiligen. Am 5. November 2015 wurde R. von einem Gericht in Bosnien und Herzegowina wegen «öffentlicher Anstiftung zu terroristischen Aktivitäten, Rekrutierung von Terroristen und Organisation einer terroristischen Vereinigung» zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde am 28. März 2016 in zweiter Instanz bestätigt und ist rechtskräftig (BA pag. 23-4-88; 10-1-1294 ff.; 10-1-589 f.; 18-1-5-379). Mehrmals besuchte der Beschuldigte R. in Bosnien und Herzegowina (namentlich am 23. Juni 2013, im Oktober/November 2013 und vom 15.-18. August 2014). Vorliegend ist R. insbesondere hinsichtlich der Ausreise von JJ. (einem engen Freund des Beschuldigten) im September 2014 nach Syrien zum IS von Relevanz (siehe unten E. II. 3.5.3). Wie sehr der Beschuldigte «R2.», wie er ihn nannte, verehrte, zeigen etwa folgende Feststellungen: Der u.a. von R. im Februar 2013 in einem Hotel in Tuzla gehaltene Vortrag mit dem Thema «[Titel]» wollte der Beschuldigte übersetzen lassen (BA pag. 10-1-1093). Anfangs Juni 2013 befand sich R. in der Schweiz, besuchte den Beschuldigten sowie dessen Umfeld und predigte mehrfach. Eine Predigt von R. befand sich auch auf einer beim Beschuldigten sichergestellten Audioaufnahme (BA pag. 10-1-1088 f.). Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Vorträge und Predigten von R. heikel gewesen sein mussten, denn er war offensichtlich darauf bedacht, die Zuhörerschaft auf Eingeweihte zu reduzieren, und sandte deshalb am 3. Juni 2013 über WhatsApp an mehrere Personen (darunter die späteren Syrien-Reisenden JJ. und KK.) eine Einladung mit folgendem Vermerk: «Vortrag von R2. morgen ca. 19.30h, Bosnisch/Deutsch, Winterthur, ihr wisst wo! in sha ALLAH, Nicht weiterleiten!!!» (BA pag. 10-1-1096, 1104). Auch die Verhaftung von R. im September 2014 wurde vom Beschuldigten und seinem Umfeld thematisiert (BA pag. 10- 1-1072).

- 26 - Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, im fraglichen Zeitraum «mehr oder weniger das gleiche Gedankengut» wie R. gehabt zu haben. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass R. sich öffentlich zum IS bekannt und die Mitgliedschaft in dieser Organisation als eine Notwendigkeit für Muslime bezeichnet habe (TPF pag. 42.731.11). Weiter habe er gewusst, dass R. innerhalb von Dschihadistenkreisen eine Autorität in Bosnien und Herzegowina gewesen sei (TPF pag. 42.731.15). Auf einer sichergestellten Fotografie ist der Beschuldigte mit R. zu sehen; beide halten den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe (BA pag. B-10-1-3-216). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte, dieses Zeichen stehe für die Einheit Gottes, den Monotheismus, und es gebe eine bestimmte Gruppe, die dieses Zeichen publik gemacht habe – der IS (TPF pag. 42.731.14). 1.2.5 Auch der radikale mazedonische Prediger HH. galt dem Beschuldigten als religiöse Ansprechperson (BA pag. 10-1-1070). Er erklärte zwar, HH. nur ein einziges Mal getroffen zu haben und auch dessen Sprache (Albanisch) nicht zu sprechen (TPF pag. 42.731.15 f.). Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits ab Juli 2013 für HH. zu interessieren begann (BA pag. 10-1- 1107). Von Bedeutung ist weiter ein fotografisch dokumentiertes Treffen vom Oktober 2014 zwischen dem Beschuldigten und HH. in der Schweiz (BA pag. 10-1- 1173; B-10-1-3-213 f.). Der Beschuldigte erklärte, HH. habe ein Seminar in einer Moschee gehalten (TPF pag. 42.731.16). HH. wurde in Mazedonien wegen Rekrutierungen für den Jihad in Syrien und Irak («He is considered the main recruiter for ISIS in Macedonia») zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt (BA pag. 10- 1-1299). 1.2.6 Eine – zumindest in den Jahren 2013 bis Frühsommer 2014 – wichtige Bezugsperson in religiösen Fragen stellte für den Beschuldigten der aus Bosnien und Herzegowina stammende und in Deutschland lebende, radikal islamische Prediger LL. (alias «LL1.») dar (BA pag. 10-1-1138;10-1-1216). Der Beschuldigte bezeichnete LL. als «Sheikh», kommunizierte mit ihm via WhatsApp und besuchte ihn regelmässig in Deutschland (BA pag. 10-1-1298, 1300; 10-1-1129, 1134). An der am 28. September 2013 im Hotel MM. in Winterthur durchgeführten Benefizveranstaltung für Syrien, welche vom Beschuldigten mitorganisiert wurde, nahm LL. als Hauptreferent teil (BA pag. 10-1-1298, 1336; B-10-1-1-124 f. [Flyer]). Bemerkenswert ist die auf Geheimhaltung bedachte Planung dieser Veranstaltung: Da die Moschee DD. damals nicht mit radikalen Themen in Verbindung gebracht werden durfte, wurde der Veranstaltungsort im Hotel MM. in den elektronischen Medien sehr kurzfristig bekanntgegeben. Weiter waren für die radikal-islamischen Vorträge von LL. nur ausgewählte Gäste eingeladen. Es war der Beschuldigte als Mitorganisator dieses Anlasses, der in einem längeren Chat auf diese Besonderheiten aufmerksam machte, indem er LL. am Abend des 26. September

- 27 - 2013 Folgendes schrieb: «Am benefiz kannst du’s uns voll geben. Aber die mosche müssen wir gut hüten.» (BA pag. 10-1-1112; B-10-1-2-134). Fotos der Veranstaltung zeigen, dass sich vor allem ein junges Publikum für den Beitrag von LL. interessierte, darunter der Ende 2014 nach Syrien zum IS ausreisende D. (vgl. unten E. II. 3.5.2). An der Podiumsbühne waren zudem drei Flaggen befestigt, in der Mitte jene mit dem späteren Erkennungssymbol des IS (BA pag. 10- 1-1113, B-10-1-2-139, 141). Zwischen LL. und dem Beschuldigten kam es ab Juni 2014 zum Bruch, da sich LL. zur Lehre von NN. bekannte, welcher sich in Syrien nicht dem IS anschliessen wollte (BA pag. 10-1-1298). Der Beschuldigte kommentierte diese Haltung NN.’s am 14. August 2014 als Katastrophe und hoffte, NN. werde die Wahrheit erkennen und sich doch noch dem IS anschliessen. In einer Sprachnachricht vom 19. August 2014 an den Beschuldigten machte LL. deutlich, dass die vom Beschuldigten praktizierte Lehre von al-Hazimi mit dem IS nicht korrelieren könne (BA pag. 10-1-1155 f.). Der Beschuldigte bekannte sich trotzdem weiterhin zum IS. 1.2.7 Bei den Personen L., R. und HH. handelt(e) es sich nachweislich um (Hass-)Prediger und glühende Anhänger des Wertekanons des IS, welche u.a. wegen terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS (z.B. Rekrutierungen) zu hohen Freiheitsstrafen zwischen 7 und 20 Jahren verurteilt wurden (BA pag. 18- 1-3-1-635, -672; 10-1-1196 ff.; 10-1-1056 ff.). LL. vertrat anfänglich eine ebensolche radikal-islamische Haltung mit Bezügen zum IS (BA pag. 10-1-1108). All diesen vier Personen ist gemeinsam, dass sie für den Beschuldigten religiöse Autoritäten darstellten und er sie als «Scheichs» bezeichnete. Besonders grossen Einfluss übten die Glaubensüberzeugungen und Predigten von L. (alias «L1.») und R. (alias «R2.») auf den Beschuldigten aus. Dass er darüber hinaus noch zu weiteren, bekannten Vertretern und Anhängern der salafistischen Bewegung in Europa Kontakte pflegte – darunter die deutschen islamistischen Prediger OO. und PP. sowie S., [Funktion] des IZRS – rundet das von ihm gewonnene Bild eines sehr radikalen salafistischen Muslims ab. 1.2.8 Das Bekenntnis des Beschuldigten zum IS wurde zudem von der mit ihm nach islamischem Recht verheirateten QQ., welche am 3. November 2016 rechtshilfeweise durch die deutsche Generalbundesanwaltschaft als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt: Der Beschuldigte habe die Aktionen des IS ihr gegenüber gutgeheissen. Befragt zur religiösen Gesinnung des Beschuldigten, erklärte sie, er sei der Auffassung gewesen, man solle (unbedingt) nach Syrien gehen, um zu kämpfen. Sie habe derartige Aussagen als extrem bzw. radikal empfunden (BA pag. 13-1-556; 18-1-1-247 f., 252 f.). 1.2.9 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Filme, Devotionalien etc.) ohne weiteres auf seine (damalige)

- 28 ideologische Gesinnung für den IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: ein Bild mit der Flagge des IS, Fotos mit salafistischem Erkennungszeichen (BA pag. 13-1-630), ein Viber-Chat mit al-Baghdadi im Hintergrund (BA pag. 13- 1-527); Gewaltvideospiele (wie «Islamic State», «Blackflag», «Advanced-Terror») mit eindeutig islamistischem Bezug (BA pag. 9-1-264, 295 ff.; 10-1-1259); die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Flagge des IS (BA pag. 8-5-7 f.); ein Film des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10-1- 1328; 10-1-1176; B-10-1-3-247) sowie Fotos des Beschuldigten mit ausgestrecktem, linkem Zeigefinger als Symbol für den IS (BA pag. B-10-1-2-178; B-10-1-3- 216). 1.2.10 Im Rahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte aus, er sei ein (starker) Sympathisant des IS gewesen (BA pag. 13-1-218, 568 f., 687), was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (TPF pag. 42.731.14; 17). Vor Gericht räumte er zudem ein, im anklagerelevanten Zeitraum ein strenggläubiger Muslim (sunnitischer Ausrichtung) gewesen und der Grundlehre des «wahren Manhaj» gefolgt zu sein. Er habe sich bereits ab ca. 2011/12, d.h. noch vor seiner Reise nach Syrien (im November 2013), mit dieser radikalen Lehre befasst. Er habe das Kalifat des IS und zu Beginn auch dessen Taten gutgeheissen. Zudem räumte er ein, auch die Kampfhandlungen, Enthauptungen und Hinrichtungen des IS (damals) befürwortet zu haben (TPF pag. 42.731.007 f.; 012 f.). Anlässlich einer früheren Einvernahme erklärte er, ihn habe nur der Monotheismus interessiert (BA pag. 13-1-51). 1.3 Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum (2012- 2014) zu den salafistisch-jihadistischen Autoritätspersonen und Predigern L., R., HH. und (bis im Frühsommer 2014) LL. zum Teil sehr enge Kontakte pflegte und sich insbesondere deren Einstellung, Wertekanon und Ideologie zum IS, zum Jihad sowie zur Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Dies geht u.a. auch aus einem SMS-Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und einem nicht näher bekannten «RR.» (mazedonischer Staatsangehöriger) vom 14. März 2013 hervor (Auszug): Letzterer – offensichtlich ein Anhänger eines gemässigten Islams – versuchte dem Beschuldigten zu erklären, dass «diese videos sind nicht gut bruder…diese videos verankern und vertiefen hass im herzen…als hamza in uhud getötet wurde, wurde unser prophet sehr böse und schwor rache, daraufhin hat Allah ihn ermahnt…die muslime sind barmherzig und zeigen ihre kraft und stärke nur in front, und wenn sie nicht in front sind, dann sind sie mild, arbeiten für das gute und wünschen die rechtleitung bzw. das paradies für alle menschen, egal wie sie sind…» und «die gelehrten heute drehen die verse und hadithe wie sie lust dazu haben… aber Allah will einen anderen Islam und zwar den von sahaba, tabiin und tabitabiin… und das ist der Islam, der am nächsten zum sunnah ist… nur mit

- 29 dieser einstellung kommen muslime aus der misere, ansonsten nie und nimmer, selbst wenn sie die einzigen wären, wo atombombe besitzen würden… Allah liebt kein Islam wo Gewalt herrscht, selbst wenn es sogar verteidigung wäre…». Der Beschuldigte liess sich jedoch nicht beeindrucken, hielt an seinen radikalen Überzeugungen fest und kommentierte unter Berufung auf seine religiösen Autoritäten die Ansichten von RR. u.a. wie folgt: «Bist du jetzt voll der murjia geworden subhanaALLAH was ist los mit dir hast du den manhaj gewechselt bevor du so etwas sagst solltest du leute mit wissen frage z.b. SS., NN., R1. (= R., alias «R2.»), TT., L1. (= L.), CC. diese ausage ist eine katastrophe.» (BA pag. 10-1- 1100 f.). Diese und weitere Aussagen belegen weiter, dass er seine fanatisch geprägte Bewunderung für den IS nie in Zweifel zog, im Gegenteil: Er hiess nicht nur die Kampfhandlungen des IS gut, sondern auch dessen Gräueltaten, wie Enthauptungen und Hinrichtungen (TPF pag. 42.731.11 ff.). Im Ergebnis zeigt das beim Beschuldigten sichergestellte Beweismaterial in Form von Chats, Fotos und Videos, insbesondere aus dem Jahre 2014, in seiner Gesamtheit deutlich auf, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der vom IS und seinen Vorgängerorganisationen vertretenen und praktizierten radikal-salafistischen Glaubenslehre und Werteideologie handelte. Der Beschuldigte liess daneben keine anderen ideologischen Gesinnungen gelten selbst wenn diese ebenfalls radikal waren. So nannte er etwa Anhänger der (ebenfalls) terroristischen Vereinigung «Jabhat Al-Nusra» (einem Ableger der Al- Qaïda) verächtlich «Nusra Cheerleaders» (BA pag. 10-1-1151 f.). Mehrfach erwähnte der Beschuldigte, dass er nur mit Brüdern zusammen sei, welche auf dem richtigen (wahren) «Manhaj» wären (BA pag. 10-1-1181). In diesem Zusammenhang mag die Tatsache paradox erscheinen, dass die Radikalität dieser von al-Hazimi begründeten Glaubenslehre sogar die Enthauptung von mindestens zwei Scharia-Richtern des IS zur Folge hatte. Trotz dieser Ereignisse bekannte sich der Beschuldigte über den gesamten Anklagezeitraum kompromisslos zum IS, zumal auch seine (beiden) «Sheikhs» auf «Haqq» (= Wahrheit; wird als Synonym für den IS verwendet) waren, wie er einem Kollegen (AAA.) am 20. Juni 2014 über WhatsApp mitteilte (BA pag. 10-1-1147, 1176). 2. Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2.1 [Einsatz in Syrien auf dem Herrschaftsgebiet des ISIG]) 2.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.

- 30 - 2.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Organisation insbesondere hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der ISI, dessen Nachfolgeorganisation ISIG und der IS sind unstreitig kriminelle Organisationen im Sinne des Tatbestandes (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.4; zum Ganzen ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 7). 2.1.2 Die Tathandlung der Beteiligung setzt voraus, dass sich der Täter in die kriminelle Organisation funktionell eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tätig wird (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Bei der Beteiligungsvariante wird die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorausgesetzt (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, Art. 260ter StGB N. 380, 427). Die einzelnen Aktivitäten des Beteiligten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71; ENG- LER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen etc.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71; Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Die Aktivitäten des Beteiligten müssen aber für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich sein. Die Wesentlichkeit des Handelns einer Person ist vom Richter im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermessen. Dabei wird ein einzelner, wenn auch entscheidender Beitrag nicht genügen, den Tatbestand der Beteiligung zu erfüllen. Beteiligung (ebenso Unterstützung) ist stets Täterschaft und schliesst Gehilfenschaft oder Anstiftung zur Beteiligung aus (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Bundesgericht mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation weit zu fassen ist. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis angehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter StGB beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom

- 31 - 7. März 2017 E. 6.2.3; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den ständigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Konkret heisst das, dass nebst einer «hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder» ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind, und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischer Anreize, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne des zitierten BGE 133 IV 58 (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5). 2.1.3 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3). Als Unterstützer kommen nur Nicht-Mitglieder in Frage, die für die Organisation handeln (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 426 f.). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zur legalen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 426; ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 260ter StGB N. 154; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13; vgl. Botschaft, BBl 1993 III, 301). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist indessen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Die Unterstützungshandlung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. 1.2.4). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Die Rekrutierung von neuen Anhängern für den IS durch

- 32 ein Nicht-Mitglied des IS stellt eine typische Unterstützungshandlung dar. Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das «Bewundern» einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71, ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). Bei der Unterstützungshandlung muss es sich um ein effektives Bemühen handeln, ein blosser Versuch zur Unterstützung bleibt hingegen straflos (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13). 2.1.4 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 132 IV 132, 135; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13; FORSTER, ZStrR 2003, 438). Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt (Mitgliedschaft mit Aktivität) bzw. eine solche unterstützt (Stärkung des Potenzials der Organisation) (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 490). Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen muss indes nicht vom Vorsatz umfasst sein (TRECH- SEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.2.4; 132 IV 132 E. 4.1.4). Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.69 vom 15. Juli 2016 E. 1.16). 2.1.5 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bei tatbestandsmässigen Einzelhandlungen während eines längeren Zeitraums nur einmal erfüllt ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. derselbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom

- 33 - 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, B. E. 1.2.7 m.w.H.; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei Mitte November 2013 nach Syrien in das Herrschaftsgebiet zu dem zur kriminellen Organisation ISIG gehörenden Kampfverband «JAMWA» gereist, um sich an diesem zu beteiligen und in seinen Aktivitäten zu unterstützen. Er habe sich der kriminellen Organisation «JAMWA» angeschlossen und sich bis am 9. Dezember 2013 an deren bewaffneten Wach- und Kampfeinsätzen beteiligt. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben. 2.2.1 Der Anklagevorwurf stützt sich auf zwei Einzelhandlungen (bewaffnete Wachdienste und bewaffnete Kampfeinsätze für die JAMWA [Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2.1, S. 12-16]), die in ihrer Gesamtheit den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation) erbringen sollen. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO richtet sich an die Strafbehörden, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff. StPO), doch ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N 16 ff. und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiell-strafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 6 StPO N. 67 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für die angeklagten Einzelhandlungen (vorliegend: Kampf- und Wacheinsätze) nur so weit ab, bis sich aus ihnen der Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbestandsmässigkeit des inkriminierten Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung der Elemente aller Einzelhandlungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.2.2.1 angeführt werden. Sollte die Beteiligung am IS bzw. eventualiter die Unterstützung des IS durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisierung definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist.

- 34 - 2.2.2 Die Anklageschrift besteht grösstenteils aus Zusammenfassungen der überwachten und sichergestellten Kommunikation (Telefongespräche, WhatsAppund Chat-Nachrichten, SMS) des Beschuldigten mit diversen Personen sowie Videos und Fotografien vom Beschuldigten. Die Zuordnung dieser Datenträger zum Beschuldigten ist aufgrund des Inhalts unzweifelhaft und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. BA pag. 10-1-1056 ff.; 10-1-584 ff.). 2.2.3 Der Inhalt der Kommunikationen ist zum Teil interpretationsbedürftig im Hinblick auf den Nachweis der Beteiligungs- oder Unterstützungshandlungen. Die Anklage enthält zahlreiche Beispiele, wie etwa «Er ist gar nicht Hilfsorganisation»; «Morgen fangen sie mit dem Training an, mein Mann auch»; «Elhamdulillah wie laufts, ich khöre die kuffar griefet a». Die Bundesanwaltschaft deutet derartige Kommunikation in ihrer Gesamtheit als Nachweis für den Anklagevorwurf. Ob jede einzelne dieser Deutungen zutreffend ist, braucht nicht geprüft zu werden. Sollte der jeweils interessierende Sachverhalt durch eine oder mehrere der aufgeführten Kommunikationen oder weitere Beweismittel rechtsgenügend erstellt sein, erübrigt sich die Würdigung der restlichen Kommunikationen. 2.3 Zu den einzelnen Aktivitäten (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB) 2.3.1 Im Folgenden wird insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Tatbestandsvariante der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation zu prüfen sein, ob und inwiefern der Beschuldigte in die «JAMWA» bzw. in eine Vorgängerorganisation des IS eingegliedert war. 2.3.2 Der Beschuldigte gab zu, sich von Mitte November bis zum 7. Dezember 2013 in Syrien aufgehalten zu haben. Er will sich aber weder der JAMWA noch einer anderen, dem IS zugehörigen Kampfverband oder Organisation angeschlossen und an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen haben. Er bestritt, sich jemals auf Territorium befunden zu haben, das von einer Vorgängerorganisation des IS kontrolliert worden sei. Im Wesentlichen bringt er vor, der Zweck seiner dreiwöchigen Reise sei die Verteilung von Hilfsgütern gewesen. Er sei aus humanitären Gründen in Syrien gewesen und habe sich der Freien Syrischen Armee (nachfolgend: FSA) angeschlossen. Er hätte gute Absichten gehegt und niemandem schaden wollen. Am 8. Dezember 2013 sei er via Türkei in die Schweiz zurückgekehrt (BA pag. 13-1-6, 11, 53, 55 f., 59, 61, 77-79, 128, 134, 179, 203, 441, 625; 10-1-1337; TPF pag. 42.731.19 ff.). 2.3.2.1 Den Zweck und die Anreise nach Syrien beschrieb der Beschuldigte wie folgt: Er habe von LL. nach der Benefizveranstaltung von «Ansar International Süd- Deutschland» für Syrien vom 28. September 2013 in Winterthur das Angebot erhalten, in das türkisch-syrische Grenzgebiet zu reisen, um dort «Kleider und so weiter» zu verteilen. Er sei nach dieser Veranstaltung gefragt worden, ob er Zeit

- 35 und Lust hätte, einen Teil des gesammelten Geldes, Fr. 10'000.--, in die Türkei und danach weiter an die syrische Grenze zu bringen. Er habe sehen wollen, wie «Ansar» dort arbeite. Entsprechend sei er am 9. November 2013 mit BBB., den er vor drei Jahren an einem Seminar getroffen habe, von Zürich/Kloten nach Istanbul geflogen. Der Flug von Zürich nach Istanbul sei von LL. organisiert und bezahlt worden. Bei einer Moschee in Instabul habe er sich mit LL. getroffen und von dort aus seien sie – der Beschuldigte, LL., BBB. und weitere Bosnier – (am 11. November 2013) mit dem Auto in das Sperrgebiet Türkei/Syrien gefahren. Zwar habe er gewusst, dass sie nach Syrien weiterfahren würden, jedoch habe er über keine Informationen verfügt, was das genaue Ziel sein sollte. Vor dem Grenzübertritt habe er in der Türkei bzw. kurz nach der Grenze in einem Survival- Shop getarnte Kleider, Militärkleider bzw. «Military» Modeartikel, u.a. beige Camouflage-Hosen, eine Sturmmütze und eine Jacke gekauft; Waffen habe es in diesem Geschäft nicht gegeben (BA pag. 13-1-5 f., 11 ff., 22, 50 ff., 67, 73 f., 224, 244, 690; TPF pag. 42.731.19 f., 28). An der Grenze habe es nur Militär, nämlich die FSA gegeben. Ein Organisator der FSA habe gesagt, man solle in der Öffentlichkeit Masken tragen. In seiner ersten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, sich klar auf dem Territorium der FSA befunden zu haben. Eine Woche habe er sich im Sperrgebiet aufgehalten und dort «Kleider verteilt und andere Sachen gemacht» (BA pag. 13-1-11, 22). Ergänzend gab er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll, er sei bei den Rebellen und der FSA gewesen bzw. an einem Ort, wo Rebellen und die syrische Armee gemeinsam gekämpft hätten. An den Ortsnamen könne er sich nicht erinnern. Er sei für längere Zeit in einem Militärcamp der FSA gewesen. Das Camp habe sich etwas ausserhalb befunden, in einem ländlichen, hügeligen Gebiet. Es sei umzäunt, bewacht und mit einem kleinen Artilleriegeschütz gesichert gewesen. Die bewaffneten Personen hätten Sturmgewehre getragen. Es sei gut möglich, dass einige Leute an die Front gegangen und andere von der Front zurückgekehrt seien. Zuvor habe er sich in einer Villa aufgehalten, bei welcher zwei Fassbomben eingeschlagen hätten. In diesem Camp sei es sicherer gewesen; dort habe es Frauen, Kinder, Bosnier sowie Rebellen und Mitglieder der FSA gegeben. Er habe sich in einer grösseren Villa aufgehalten und von weitem habe man Geschützlärm gehört. Nach einer Woche sei er wegen Brechdurchfall in ein kleines Spital, vermutlich von der FSA, gebracht worden. Von den Ortsnamen Haritan, As-Suwayda, Aleppo, Atma oder Kalamun-Gebirge habe er – bis auf Aleppo – noch nie gehört. Er sei aber nicht in Aleppo gewesen bzw. ob er an einem dieser Orte gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-1-55 ff., 62). In seiner dritten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, er habe sich «nicht unbedingt» bei der FSA befunden, es hätte auch andere Rebellen gegeben. Es sei für ihn schwierig gewesen, zu unterscheiden, um welche Gruppe oder Rebellen es sich gehandelt

- 36 habe. Er habe keine IS-Flaggen gesehen; es sei nicht spezifisch markiert gewesen, dass nur IS-Mitglieder anwesend gewesen wären. Aber es habe Personen gegeben, von denen er erfahren habe, dass sie später zum IS gegangen seien. Nach seiner Erinnerung sei er 21 Tage im Lager gewesen, wobei er in der ersten Woche an einer Magendarmgrippe gelitten habe. Er sei seiner Meinung nach in ein Krankenhaus der FSA gebracht worden, weil die dort anwesende Frau im Gegensatz zu Frauen aus salafistischen Gruppen nicht verschleiert gewesen sei und der Arzt keinen Bart getragen habe. Ob er jemals in Aleppo gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-1-67 ff.). Bei seiner vierten Einvernahme wurde ihm die folgende Chatnachricht seiner Ehefrau vom 3. Dezember 2013 vorgehalten: «Mein Mann ist in Aleppo.» Der Beschuldigte erklärte dazu, er streite nicht ab, in Aleppo gewesen zu sein: Von der Ortschaft her würde es passen, weil es in der Nähe der Grenze sei (BA pag. 13-1-133). In einer späteren (siebten) Befragung führte er aus, er wisse nicht mehr (genau), wo er sich aufgehalten habe; es könnte Aleppo gewesen sein. Er wisse auch nicht, welche Gruppierungen an diesem Ort gewesen seien. An anderer Stelle erklärte er, in Syrien bei den Rebellen gewesen zu sein. Erst als er zurückgekehrt sei, habe es den IS gegeben (BA pag. 13-1-238, 244). Anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte, sich nach dem Grenzübertritt und nach dem Einkauf warmer Kleidung auf dem Gebiet von Rebellen und der FSA aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt eines Fotos, auf welchem im Hintergrund das Ortsschild von Hraytan bzw. Haritan erkennbar ist und den Beschuldigten in voller Kampfmontur mit Sturmgewehr zeigt, erklärte er, froh zu sein, dass nun herausgefunden wurde, wo er sich aufgehalten habe. Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich das Hauptquartier der Einheit von Abu Omar al-Shishani, der Kampfverband «JAMWA», Ende 2013 in Haritan befunden habe und al-Shishani daselbst in einer Villa einquartiert gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht in dieser Villa gewesen und in Haritan habe es auch die FSA gegeben. Den Namen «JAMWA» höre er das erste Mal (BA pag. 13-1-624 ff., 642-646). Bei seiner Befragung vor Gericht gab er zu Protokoll, er sei in Syrien in einem umkämpften Gebiet gewesen, mit vielen Gruppierungen, darunter auch die FSA. Kurz nach der Grenze, sei er für zwei bis drei Wochen in einem gemischten Camp mit Frauen und Kindern untergebracht worden. Es habe dort ein Haus mit Frauen und Kindern gegeben. Er sei von Leuten, die er nicht kenne und die sich ihm nicht vorgestellt hätten, in dieses grosse Haus gebracht worden. Es habe auch Leute gegeben, die trainiert hätten. Eine Gruppierung habe er in diesem Camp jedoch nicht feststellen können; es habe verschiedene Häuser mit verschiedenen Gruppierungen gegeben. Er sei aber «nicht gerade dort» gewesen, wo Rebellen und die FSA zuammen gekämpft hätten; er habe die Häuser an der Front, in der Ferne auf einem Hügel, gesehen, deshalb habe man die Schiesserei ziemlich entfernt gehört. Wo er sich aufgehalten habe, sei es ruhig und sicher gewesen. Es sei üblich gewesen, dass

- 37 dort jeder, auch Sechzehnjährige, im Kampfanzug herumgelaufen seien. Er hätte in diesem Camp ausharren sollen bis LL. mit den Fahrzeugen vorbeigekommen wäre. Doch er habe nicht so lange warten wollen, da er erfahren habe, dass seine Mutter an Brustkrebs erkrankt sei und er zurückreisen wollte (TPF pag. 42.731.20 ff., 26 f.). Ein türkischstämmiger Syrer habe ihn mit dem Taxi zu einem Busfahrer gefahren, de

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