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Bundesstrafgericht 21.01.2019 SK.2016.34

January 21, 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,646 words·~1h 8min·9

Summary

Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz);;Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz);;Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz);;Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz)

Full text

Urteil vom 21. Januar 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

und als Privatklägerschaft:

Bank B., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Gall Gegenstand

Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz; Abwesenheitsurteil Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.34

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: – des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB); – der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB); – der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG); – der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB; – des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen (Art. 27, 40, 47 und 49 StGB). 3. A. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Gesamtbetrag: Fr. 6‘000.--) zu bestrafen (Art. 27, 34 und 47 StGB). Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen zu treten (Art. 36 Abs. 1 StGB). 4. Der Kanton Aargau sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 5. Beschlagnahmte Gegenstände gemäss Sicherstellungsverzeichnis 5.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):  SIM-Karte Telekom (D) Nr. 1 (Pos. 01.01.0001)  2 x 9 Patronen; Winchester 40 S&W, Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002) 5.2 Die folgenden beschlagnahmten Dokumente seien in den Akten belassen:  Bankunterlagen (Pensionskasse, Bank C.; Pos. 01.01.0006)  2 Notizzettel (Pos. 01.01.0009)  1 Auszahlungsbeleg Bank C. (Pos. 01.01.0014)  Unterlagen Bank D. (Pos. 01.01.0015)  1 Auszahlungsbeleg EUR 9‘000.00 (Pos. 01.01.0016)  1 USB-Stick, silber (Pos. 01.01.0018)  1 USB-Stick, rot (Pos. 01.01.0020)  Notizbuch mit Brief “…” (Pos. 01.01.0021)

- 3 - 6. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von EUR 9‘000.-- sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). 7. Von den Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 78'165.88 (Gebühr: Fr. 20'000.--; Auslagen: Fr. 58'165.88), seien A. Kosten in der Höhe von Fr. 67'936.65 sowie die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1‘376‘400.-- zu begründen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Anträge der Privatklägerin: 1. A. sei schuldig zu sprechen: – des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB); – der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB); – der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG). 2. A. sei angemessen zu bestrafen. 3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine nach Ermessen des Bundesstrafgerichts festzusetzende Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von den Vorwürfen des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, der Verletzung des Bankgeheimnisses, der Geldwäscherei und des unerlaubten Munitionsbesitzes kostenlos freizusprechen. 2. Die Beschlagnahmen seien aufzuheben und die hiervon betroffenen Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben. 3. Sämtliche hiervon abweichenden Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin seien abzuweisen. Dies sowohl in straf- wie in zivilrechtlicher Hinsicht. 4. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen sowie eine durch das Gericht festzusetzende Genugtuungszahlung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill.

- 4 - Prozessgeschichte: A. Am 18. März 2013 reichte die Bank B. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt ein wegen Verdachts auf «Wirtschaftlichen Nachrichtendienst», «Datendiebstahl» und «Verletzung des Geschäftsgeheimnis» und stellte Strafantrag wegen Verletzung von Art. 162 StGB (pag. 05-00-0001 ff.). Gestützt darauf eröffnete die Bundesanwaltschaft am 20. März 2013 ein Strafverfahren gegen unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]; pag. 01-01- 0001). Am 20. Dezember 2013 reichte die Bank B. bei der – inzwischen von der Bundesanwaltschaft mit Ermittlungen beauftragten – Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) eine weitere Strafanzeige gegen unbekannt ein wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses und stellte Strafantrag wegen Verletzung von Art. 162 StGB (pag. 10-00-0287 ff.). B. Am 18. April 2013 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in der Person auf A. aus (pag. 01-01-0002). Am 16. Dezember 2014 dehnte sie es in der Sache auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und am 8. März 2016 auf den Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) aus (pag. 01-01-0003 und 01-01-0004). C. Die Bank B. konstituierte sich am 11. November 2013 (betreffend die Strafanzeige vom 18. März 2013) und am 20. Dezember 2013 (betreffend die Strafanzeige vom 20. Dezember 2013) als Privatklägerin (pag. 15-01-0001; pag. 10-00- 0287). D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (pag. 01-01- 0005). E. Am 20. Juli 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses, Geldwäscherei und unerlaubten Munitionsbesitzes gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (TPF pag. 16.100.1 ff.).

- 5 - F. Laut Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z. ist A. per 31. Dezember 2016 mit «Wegzug nach unbekannt» vermerkt (TPF pag. 16.241.4). Am 13. Dezember 2017 liess A. durch seinen Verteidiger mitteilen, dass er einen neuen Wohnsitz in Y./Deutschland habe (TPF pag. 16.521.24 f.). G. Die Parteien wurden – der Beschuldigte durch Veröffentlichung im Bundesblatt – zur Hauptverhandlung vom 4. September 2017 vorgeladen. Die Hauptverhandlung wurde in Folge eines vom Beschuldigten am 17. August 2017 gestellten und von der Verfahrensleitung gutgeheissenen Antrags auf sachverständige Begutachtung gemäss Art. 20 StGB widerrufen. Nach Vorliegen des Gutachtens wurden die Parteien am 19. Juli 2018 – der Beschuldigte durch Zustellung an seine neue Wohnadresse in Deutschland – zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung I). Für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten wurden die Parteien gleichzeitig (am 19. Juli 2018) zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung II). H. Der Beschuldigte erschien am 7. Januar 2019 nicht vor Bundesstrafgericht. Am 8. Januar 2019 sowie am Folgetag wurde die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt, nachdem er wiederum nicht erschienen war. Das Urteil wurde am 21. Januar 2019 in Abwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet. Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen und Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung gemäss dem dreizehnten Titel des StGB – somit der wirtschaftliche Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB –, sofern sie sich gegen den Bund oder die Behörden des Bundes richten (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO; KIPFER/NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 23 StPO N. 13). Art. 273 StGB ist ein Delikt gegen den Staat. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der

- 6 - Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1; 108 IV 41 E. 3, mit Hinweisen [m.H.]; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend: Autorenname, Praxiskommentar], vor Art. 272-274 StGB N. 1, Art. 273 StGB N. 2). Bundesgerichtsbarkeit ist somit in Bezug auf Art. 273 StGB zu bejahen. Die übrigen angeklagten Straftatbestände der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, der Verletzung des Bankgeheimnisses, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren wurde diesbezüglich von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit insgesamt gegeben. 1.2 Ermächtigung Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) einer Ermächtigung des Bundesrates. Art. 273 StGB umschreibt ein politisches Delikt (vgl. pag. 01-02-0007). Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement vom 17. November 1999, OV-EJPD; SR 172.213.1). Am 23. April 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (pag. 01-02-0001 ff.); diese wurde vom EJPD am 26. April 2013 erteilt (pag. 01-02-0005 ff.). 1.3 Abwesenheitsverfahren 1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Parteien und https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=bankgeheimnis&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IV-41%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page41 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=bankgeheimnis&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IV-41%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page41

- 7 die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO). Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 367 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint (Art. 367 Abs. 3 StPO). Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 367 Abs. 4 StPO). 1.3.2 Der Beschuldigte wurde am 19. Juli 2018 durch Zustellung an seine Wohnadresse in Deutschland zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung I). Er wurde in der Vorladung auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366 und 367 StPO (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsverfahrens) hingewiesen; eine Androhung polizeilicher Vorführung gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO erfolgte nicht, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben im Ausland Wohnsitz verzeichnet (TPF pag. 16.831.7 f.). Für den Fall seines Nichterscheinens wurde der Beschuldigte am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf die gleichen Rechtsfolgen zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung II; TPF pag. 16.831.10 f.). Der Beschuldigte quittierte den Empfang beider Vorladungen unterschriftlich am 14. August 2018 (TPF pag. 16.831.17 f.). Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin und die Verteidigung wurden am 19. Juli 2018 – ebenfalls mit separater Vorladung – zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (Vorladung I) und für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten auf den 8. Januar 2019 (Vorladung II) vorgeladen (TPF pag. 16.820.5 ff.). 1.3.3 Der Beschuldigte erschien am 7. Januar 2019 nicht zur Hauptverhandlung; der Verteidiger und die weiteren Parteien waren anwesend. Die Vorsitzende erklärte, dass für diesen Fall die zweite Vorladung gelte (TPF pag. 16.920.2). Der Beschuldigte erschien auch am 8. Januar 2019 (gemäss Vorladung II) nicht zur Hauptverhandlung; der Verteidiger und die weiteren Parteien waren anwesend. Der Verteidiger erklärte, dass er keine aktuelle Information über seinen Mandanten habe, eine Kontaktnahme sei ihm nicht gelungen. Die Vorsitzende erklärte, dass für diesen Fall die zweite Vorladung mit Androhung des Abwesenheitsverfahrens gelte und dass daher dieses durchgeführt werde (TPF pag. 16.920.4). In der Folge wurde die Hauptverhandlung im Abwesenheitsverfahren durchgeführt. 1.3.4 Der Beschuldigte wurde am 17. September 2013 – im Anschluss an eine Hausdurchsuchung – in delegierter Einvernahme durch die BKP befragt (pag. 13-00- 0001 ff.). In der Einvernahme vom 14. Oktober 2013 durch die Bundesanwaltschaft und in den zwei delegierten Einvernahmen vom 19. November 2013 durch

- 8 die BKP verweigerte er die Aussage (pag. 13-00-0021 ff., -0027 ff., -0031 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 4. März 2014 durch die BKP verweigerte er im Wesentlichen die Aussage (pag. 13-00-0039 ff.). In der Einvernahme vom 18. Dezember 2014 durch die Bundesanwaltschaft (pag. 13-00-0062 ff.) sowie in der Schlusseinvernahme vom 8. März 2016 (pag. 13-00-0086 ff.), in welcher er zu sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklage einvernommen wurde, verweigerte er ebenfalls die Aussage. Der Beschuldigte hatte demnach im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Wie sich im Folgenden ergibt, lässt die Beweislage ein Urteil über die gesamte Anklage ohne Anwesenheit des Beschuldigten ohne weiteres zu. 1.3.5 Die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gegen den Beschuldigten sind insgesamt erfüllt (Art. 366 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Die Parteien und die Verteidigung wurden in der Hauptverhandlung zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO). Das Abwesenheitsurteil ergeht aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 367 Abs. 2 StPO). Eine Sistierung des Verfahrens, um den Beschuldigten vor Gericht einvernehmen zu können, erweist sich nicht als erforderlich (Art. 367 Abs. 3 StPO). 1.4 Strafantrag 1.4.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag (u.a.) bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. 1.4.2 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) ist nur auf Antrag strafbar (Art. 162 Abs. 3 StGB). Das Unternehmen, dessen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verletzt wurde, ist als Verletzter zum Strafantrag berechtigt (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 30 StGB N. 2 i.V.m. Art. 162 StGB N. 1). Das Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis muss Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben, also für den Geheimnisherrn einen wirtschaftlichen Wert darstellen (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 StGB N. 6). Der Kundenkreis gehört zu den geschützten Geschäftsdaten (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 StGB N. 5). 1.4.3 Die Bank B. stellte am 18. März 2013 und am 20. Dezember 2013 je Strafantrag in Bezug auf Art. 162 StGB. Sie macht geltend, dass Teile ihrer Kundendaten von unbekannter Täterschaft den deutschen Behörden übergeben worden seien.

- 9 - Die Bank B. führt im Strafantrag vom 18. März 2013 aus, bei den betroffenen Geschäftsbeziehungen gehe es ausschliesslich um Kunden mit aktuellen oder ehemaligen Stiftungsstrukturen oder Trusts; die meisten Strukturen seien ehemals in Basel und nur ein kleiner Teil in Zürich betreut worden. Aufgrund ihrer Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass deutsche Behörden im Sommer 2012 Daten der Bank B. käuflich erworben hätten (pag. 05-00-0001). Gemäss Strafantrag vom 20. Dezember 2013 geht es um deutsche Kunden mit Nummernkonten, bei denen Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien (pag. 10-00-0287). Die Bank B. ist als potentiell Verletzte zum Strafantrag berechtigt, da sie geltend macht, dass ihre Kundendaten an unberechtigte Dritte übergeben worden seien. 1.4.4 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (BGE 126 IV 130 E. 2a; RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 31 StGB N. 6). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (BGE 74 IV 72, 75; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 31 StGB N. 5). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt und somit vor dem Beginn des Fristenlaufs eingereicht werden. In diesem Fall ist eine Erneuerung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters nicht erforderlich (BGE 92 IV 75; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 31 StGB N. 4). Der Strafantrag vom 18. März 2013 richtet sich gegen unbekannt. Aus dem «Bericht über interne Erkenntnisse» der Bank B. vom 18. März 2013, auf welchen in der Strafanzeige hingewiesen wird, geht hervor, dass die Bank B. davon Kenntnis hatte, dass die deutschen Steuerbehörden ab dem 12. November 2012 Hausdurchsuchungen bei Kunden der Bank B. durchführten, und dass sich seither 194 (laut Strafanzeige: 201) betroffene Kunden bei ihr meldeten. Aus der internen Untersuchung habe sich ein möglicher Täterkreis von 14 Personen aus drei Mitarbeiterteams in Basel, worunter A. sei, ergeben. Als Tatverdächtiger werde ausdrücklich A. genannt, da dieser ausser in Basel auch in Zürich tätig gewesen sei und der fehlbare Mitarbeiter gemäss den Log-Auswertungen physischen Zugang https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_65%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page130 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_65%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F92-IV-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75

- 10 zu den Archiven in Basel und allenfalls in Zürich gehabt haben müsse. Verschiedene weitere Umstände (u.a. sein Zahlungsverkehr, sein Interesse für eine Privatliegenschaft im Ausland und für eine Verschlüsselungssoftware) würden auf A. hinweisen (pag. 05-01-0002 ff.). Aus dem internen Bericht geht hervor, dass die Bank B. erst aufgrund der bis Mitte März 2013 geführten internen Ermittlungen einen Verdacht gegen A. hegte und deshalb Abklärungen zur Person vornahm. Mindestens bis dahin zählte sie weitere Mitarbeiter zum möglichen Täterkreis. Damit kann nicht gesagt werden, ihr sei mehr als drei Monate vor Einreichung des Strafantrags – d.h. vor dem 18. Dezember 2012 – A. mit hinreichender Gewissheit als Tatverdächtiger bekannt gewesen. Auch der Strafantrag vom 20. Dezember 2013 richtet sich gegen unbekannt. Dieser hat indessen einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Laut Strafantrag erhielt die Bank B. in den Wochen davor Meldungen, wonach bei von externen Vermögensverwaltern betreuten deutschen Kunden der Bank B. mit Nummernkonten (CQUE) Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien. Diese Kunden seien vom FIM (Finanzintermediär)-Desk in Basel betreut worden (pag. 10-00- 0287). Laut dem «Bericht über interne Erkenntnisse» der Bank B. vom 18. Dezember 2013, auf welchen im Strafantrag hingewiesen wird, seien bis dahin rund 20 Endkunden von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Diesbezüglich wird u.a. auf einen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. Oktober 2013 verwiesen. Gemäss Bericht habe sich ein möglicher Täterkreis von elf Personen des FIM-Teams in Basel, darunter auch A., ergeben, da der Datendieb physischen Zugriff zu den dort gelagerten CQUE-Karteikarten gehabt haben müsse (pag. 10- 00-0288 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Bank B. mehr als drei Monate vor Einreichung des Strafantrags – d.h. vor dem 20. September 2013 – A. mit hinreichender Gewissheit als Tatverdächtiger bekannt war. Die Strafanträge vom 18. März 2013 und 20. Dezember 2013 erfolgten somit rechtzeitig. 1.4.5 Der Sachverhalt darf im Strafantrag, wenn er bestimmbar bleibt, pauschal gefasst sein. Nicht erforderlich ist eine richtige rechtliche Würdigung; diese ist Sache der Strafbehörden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 31 StGB N. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Sachverhalt in beiden Strafanträgen genügend bestimmt ist. Gegenteiliges wurde nicht eingewendet. 1.4.6 Die Strafanträge vom 18. März und 20. Dezember 2013 erweisen sich als gültig.

- 11 - 1.5 Parteistellung der Privatklägerin Die Bank B. konstituierte sich im Vorverfahren in Bezug auf beide Sachverhalte (Strafanzeigen vom 18. März und 20. Dezember 2013) als Privatklägerin (Prozessgeschichte lit. C.). Die Parteistellung ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 f. StPO). 1.6 Schweizerische Strafhoheit 1.6.1 Rechtliches Dem Schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Wird mit der Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB (BGE 104 IV 175 E. 3). Dem Schweizerischen Strafrecht ist ferner nach dem Staatsschutzprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278 StGB) begeht. 1.6.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB; Anklage Ziff. 1.1) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von Dezember 2005 bis Herbst 2012 (betreffend 233 Kundendaten der Abteilung Trusts & Foundations [nachfolgend: T&F]) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend Kundendaten der Abteilung Kapitalanlagen FIM) als Angestellter der Bank B. an seinen Arbeitsorten in Basel und in Zürich Kundendaten und damit Geschäftsgeheimnisse aus bankinternen Datensystemen gesammelt, in seinen Privatbereich verbracht und im Sommer 2012 (betreffend Kundendaten T&F) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend Kundendaten FIM) gegen Entgelt deutschen Steuerbehörden ausgehändigt (Anklageschrift S. 2 ff.). Einen bestimmten Übergabeort (insbesondere, ob der fremden amtlichen Stelle die Kundendaten in der Schweiz oder in Deutschland zugänglich gemacht wurden) gibt die Anklageschrift nicht an. Die Umschreibung der Tathandlung im Zusammenhang mit deutschen Behörden legt allenfalls implizit den Handlungsort Deutschland nahe, zumal keine Anhaltspunkte für deren Involvierung auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestehen. Die Frage nach dem genauen Übergabeort kann jedoch offen bleiben, denn wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=bankgeheimnis&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IV-175%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page175

- 12 - Art. 273 StGB fällt gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB auch dann unter die schweizerische Strafzuständigkeit, wenn die tatbestandsmässigen Handlungen vollumfänglich im Ausland ausgeführt wurden (E. 1.6.1). Diese Bestimmung findet Anwendung unabhängig davon, ob der Täter Schweizer oder Ausländer ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Da der Beschuldigte Schweizer ist, stellt sich die streitige Frage der zurückhaltenden Anwendung von Art. 273 StGB bei Auslandtaten nicht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.4, 4.3.2). Die Schweizerische Strafhoheit ist somit nach Art. 4 Abs. 1 StGB gegeben, selbst wenn die angeklagte Tat in Deutschland erfolgte. 1.6.3 Vorbemerkung zur Geheimnisverletzung nach Art. 162 StGB und Art. 47 BankG 1.6.3.1 Dem Beschuldigten wird in Anklage Ziff. 1.2 vorgeworfen, er habe zwischen Juli 2010 und November 2012 als Angestellter der Bank B. in Basel, Zürich oder anderswo in der Schweiz interne Bankdaten der Bank B., welche durch das Bankgeheimnis sowie durch das Geschäftsgeheimnis geschützt gewesen seien, gegen Entgelt an deutsche Behörden ausgehändigt (Anklageschrift S. 8 ff.). In der Sache geht es um die gleichen Bankdaten wie jene unter Ziffer 1.1 der Anklage betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienst gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB, wie sich aus der Umschreibung des Sachverhalts und dem Hinweis auf Ziffer 1.1 der Anklage, insbesondere auf die drei dort wiedergegebenen Tabellen, ergibt. Die Tathandlung der Aushändigung entspricht damit jener gemäss Anklage Ziffer 1.1. 1.6.3.2 Wie sich aus den späteren Erwägungen zum Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB ergibt, erachtet das Gericht in beweismässiger Hinsicht die Übergabe von Geschäftsgeheimnissen der Bank B. an deutsche Behörden durch A. als erwiesen (E. 2). Nicht erstellt ist allerdings der Ort dieser Übergabe und damit der Handlungsort, jedenfalls nicht ein schweizerischer Handlungsort. Auch dass ein tatbeständlicher – und insofern die schweizerische Strafhoheit begründender – Handlungsbeginn in der Schweiz läge, ist nicht erwiesen, denn der Verrat beginnt nicht schon mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses. Damit liegt ein ausländischer Handlungsort nahe. Nimmt man Deutschland als Tatort an, was an sich plausibel wäre (E. 1.6.2), so stellt sich zunächst die Frage, ob der Auslandtatort rechtsgenügend angeklagt wurde. Das ist insofern zu bejahen, als dass die Umschreibung der Tathandlung im Zusammenhang mit deutschen Behörden immerhin implizit den Handlungsort Deutschland mitumfasst. Beim Geheimnisverrat läge somit eine Auslandtat vor. 1.6.3.3 Art. 4 Abs. 1 StGB kommt bei Art. 162 StGB und Art. 47 BankG nicht zum Tragen. Schweizerische Strafhoheit ist somit nur gegeben, wenn ein Handlungs- oder ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB). Ist

- 13 der Geheimnisverrat im Sinne dieser Bestimmungen als schlichtes Tätigkeitsdelikt zu verstehen, so ist für die Strafbarkeit ein Handlungsort in der Schweiz erforderlich. Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit anderer Auslandtaten (Art. 7 StGB). 1.6.4 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) (Anklage Ziff. 1.2) 1.6.4.1 Nach Art. 162 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät (Abs. 1), oder wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt (Abs. 2). 1.6.4.2 Obwohl ein schweizerischer Handlungsort nicht ausgeschlossen werden kann, so ist ein solcher nicht naheliegend und, wie sich nachfolgend ergibt (E. 2), jedenfalls nicht erwiesen. Das hätte einen Freispruch in diesem Anklagepunkt zur Folge. Wird von einer Auslandtat ausgegangen (E. 1.6.3), so erfordert deren Bestrafung das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a, b und c StGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Täter dem Strafgesetzbuch unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a); der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b); und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c). 1.6.4.3 Zurzeit liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen nur teilweise vor. Nach deutschem Recht ist der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch einen Beschäftigten eines Unternehmens, dem das Geheimnis im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, strafbar. Die Tat wird in der Grundform mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 Abs. 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, in der Fassung vom 3. März 2010; vgl. FISCHER, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, S. 2574). Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB (Strafbarkeit am Begehungsort) ist erfüllt. Es handelt sich bei der fraglichen Tat nach schweizerischem Recht um ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Indessen werden Schweizer Bürger nur mit schriftlicher Zustimmung (Art. 7 Abs. 1 IRSG) oder bei Vorliegen der besonderen Voraussetzung von Art. 7 Abs. 2 IRSG (Durch- bzw. Rücklieferung eines Schweizer Bürgers) ausgeliefert. Der Beschuldigte ist Schweizer Bürger. Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB ist somit erfüllt. Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB setzt weiter voraus, dass der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Diese Voraussetzung ist im

- 14 heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt, da der Beschuldigte in Deutschland wohnt und er sich zur Zeit weder in der Schweiz befindet noch der Schweiz für die angeklagten Taten ausgeliefert worden ist. Mangels Prozessvoraussetzung wäre das Verfahren demnach zu sistieren (Art. 329 Abs. 2 StPO). 1.6.4.4 Die angeklagten Taten verjähren in Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrechts (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in sieben Jahren, somit spätestens im Sommer 2019 (betreffend 233 Kundendaten T&F) bzw. im November 2019 (betreffend Kundendaten FIM; vgl. Anklage S. 8). Der Beschuldigte wohnt in Deutschland bzw. hält sich dort auf. Gestützt auf den Haftbefehl der Verfahrensleitung vom 14. März 2017 wurde er im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (TPF pag. 16.881.1 ff.). Er konnte bisher nicht verhaftet werden. Zur Hauptverhandlung vom 7. bzw. 8. Januar 2019 erschien er nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor Ablauf der Verjährungsfrist, mithin spätestens bis Sommer bzw. November 2019, in die Schweiz begeben wird oder er bis dahin verhaftet wird. Auch eine Auslieferung des Beschuldigten von Deutschland an die Schweiz ist nicht anzunehmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm einem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 25. Mai 2015 nicht stattgab (vgl. dazu hinten E. 2.3.9). Eine Verurteilung in der Schweiz wegen einer in Deutschland begangenen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist somit derzeit nicht möglich. Es erscheint aufgrund der dargestellten Umstände unwahrscheinlich, dass dies vor Ablauf der Verjährungsfristen möglich sein wird. Im Übrigen bezieht sich die Anklage zu Art. 162 StGB auf den gleichen Lebenssachverhalt wie der Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Dieser Tatbestand sieht für den vorliegend angeklagten schweren Fall Freiheitsstrafe bis 20 Jahre vor. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine allfällige zusätzliche Bestrafung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nicht bzw. nicht entscheidend ins Gewicht fallen würde. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung ab, wenn eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre. Ein laufendes Verfahren wird in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 4 StPO eingestellt. Die Privatklägerin hat ausser dem Strafantrag gemäss Art. 162 StGB auch Anzeige wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erhoben. In diesem Anklagepunkt kommt es zu einer Verurteilung, wie sich nachfolgend ergibt. Überwiegende Interessen der Privatklägerschaft in Bezug auf eine Fortsetzung des Verfahrens wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB sind nicht ersichtlich, zumal die Anklage hier die gleichen Geschäftsgeheimnisse wie jene nach Art. 273 StGB

- 15 zum Gegenstand hat. Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Eintritt der Verjährung würde das Verfahren nur unnötig verlängern. Im Sinne der Prozessökonomie ist daher bei dieser Sachlage davon abzusehen. Das Verfahren ist in diesem Anklagepunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit b i.V.m. Abs. 4 StPO einzustellen. 1.6.5 Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) (Anklage Ziff. 1.2) 1.6.5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (in der hier interessierenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Nach Art. 47 Abs. 2 BankG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar. 1.6.5.2 Die Ausgangslage ist hier grundsätzlich gleich wie bei der Anklage nach Art. 162 StGB. Ein schweizerischer Handlungsort ist zwar behauptet, aber nicht erstellt. Es liegt demnach allenfalls eine (rechtsgenüglich angeklagte) Auslandtat vor. 1.6.5.3 Die Frage, ob eine im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses der Schweizerischen Strafhoheit untersteht, ist in der Lehre umstritten. Die Antwort hängt davon ab, ob die Widerhandlung als schlichtes Tätigkeitsdelikt (délit formel) oder als Erfolgsdelikt (délit materiel) verstanden wird. Wird sie als Tätigkeitsdelikt verstanden, so ist eine im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses in der Schweiz nicht strafbar (LOMBARDINI, Droit bancaire suisse, 2. Aufl. 2008, S. 985 Rz 72, m.H.). Nach anderer Auffassung wird die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses teilweise ihres Sinnes entleert, falls ein Bankangestellter – der sich überdies freiwillig dem Bankengesetz unterworfen hat – im Ausland straffrei eine Geheimnisverletzung begehen könnte, zumal die Verletzung dieser der Schweiz eigenen Verwaltungsstrafnorm im Ausland nicht verfolgt würde. Die Lösung wird darin gesehen, dass auf den Erfolgsort im Sinne von Art. 8 StGB abzustellen ist: Das Ergebnis einer Geheimnisverletzung im Ausland manifestiere sich in der Schweiz, da gewisse vertrauliche Informationen, die einem dem Bankengesetz unterstehenden Bankinstitut anvertraut worden seien, nicht mehr geheim seien (AuBERT/BÉGUIN/BERNASCONI/GRAZIANO-VON BURG/ SCHWOB/TREUILLAUD, Le secret bancaire suisse, 1995, S. 101 f., m.H.). Das Bundesgericht hat die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich von Art. 47 BankG bei einer Geheimnisverletzung im Ausland zuletzt offen gelassen, da der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht nicht dem Bankengesetz unterstand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 3.4).

- 16 - 1.6.5.4 Vorliegend wird von der Konzeption als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgegangen. Die im Ausland begangene Geheimnisverletzung ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 7 StGB in der Schweiz strafbar. Es fehlt mithin an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB, da die Verletzung des Bank(kunden)geheimnisses nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Der Geheimnisverrat nach § 17 des deutschen UWG schützt – entsprechend Art. 162 StGB – das Unternehmen, also die Bank, und nicht wie Art. 47 BankG den Bankkunden, der nach dieser Bestimmung als Geheimnisherr gilt. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses wäre also selbst dann nicht möglich, wenn er sich – zurzeit oder in Zukunft – in der Schweiz befinden würde (Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Dies hat einen Freispruch zur Folge. 1.6.6 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) (Anklage Ziff. 1.3) 1.6.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. August 2012 bei der Bank E. in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt bei der Bank F. in Deutschland je ein Konto eröffnet, mit dem Deliktserlös aus dem Verkauf der Bankdaten von mindestens EUR 1'147'000.--, der sich auf dem Konto in Deutschland befunden habe, am 15. Oktober 2012 eine Liegenschaft in Spanien für EUR 1'000'000.-- gekauft, sie am 14. Oktober 2013 wieder verkauft und den Nettoverkaufserlös auf sein Bankkonto in Deutschland zurücktransferieren lassen. Er habe alles unternommen, um keine Spuren zu seinen Konten in Deutschland und Spanien sowie zur Liegenschaft in Spanien zu hinterlassen. Seine schweizerischen Bankkonten würden keine Transaktionen zu diesen Geschäften aufweisen. Der Beschuldigte habe im Kofferraum des von ihm benützten Autos seiner Mutter Notizzettel mit Hinweisen auf einen für den Immobilienkauf zuständigen Rechtsanwalt in Spanien und das spanische Bankkonto versteckt. Auch habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons, welche Dateien in diesem Zusammenhang enthalten habe, zu zerstören versucht (Anklage S. 10–12). 1.6.6.2 Für die Geldwäscherei gelten die allgemeinen Regeln der Zuständigkeit (Art. 3– 8 StGB). Da die Geldwäscherei als Tätigkeitsdelikt formuliert ist, kommt es im Rahmen des Territorialitätsprinzips auf den Ort der Tathandlung an. Nach den allgemeinen Regeln reichen Teilhandlungen in der Schweiz (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: PIETH, BSK], Art. 305bis StGB N. 68b). 1.6.6.3 Angeklagt sind unter anderem im Ausland erfolgte Handlungen (Liegenschaftskauf, Transaktionen mit Deliktserlös in Deutschland und Spanien). Mit dem Verstecken von Informationen, die Hinweise auf die Geldtransaktionen und den Immobilienerwerb geben könnten, sowie im versuchten Zerstören der SIM-Karte, die relevante Daten enthalten soll, sind Teilhandlungen und damit ein Handlungsort in der Schweiz umschrieben. Die schweizerische Strafhoheit ist zu bejahen.

- 17 - 1.6.7 Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) (Anklage Ziff. 1.4) Die Anklage hat den Munitionsbesitz am früheren schweizerischen Wohnort des Beschuldigten zum Gegenstand. Die schweizerische Strafhoheit ist zu bejahen. 1.7 Verjährung 1.7.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei Taten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, nach 15 Jahren ein (lit. b), und wenn die Tat mit einer anderen (bzw. tieferen) Strafe bedroht ist, nach sieben Jahren (lit. c). Seit 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (lit. c) und für die anderen Strafen eine solche von sieben Jahren (lit. d). 1.7.2 Art. 273 StGB ist in der Grundform ein Vergehen (als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Tat; Art. 10 Abs. 3 StGB), in der qualifizierten Form (schwerer Fall im Sinne von Abs. 3) ein Verbrechen (als mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Tat; Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Urteilsdatum ist der 21. Januar 2019. Dem Beschuldigten wird strafbares Verhalten ab dem 1. Dezember 2005 vorgeworfen. Handlungen, die er vor dem 21. Januar 2012 begangen hat, sind im Falle der Grundform der Tat verjährt. Im Falle der qualifizierten Form sind die angeklagten Tathandlungen nicht verjährt. 1.7.3 Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft und verjähren demnach in sieben Jahren. Der Vorwurf bezieht sich in Bezug auf den ersten Tatbestand auf die Tathandlungen vom 11. Juli 2013 und 17. September 2013 (E. 3.3.2) und in Bezug auf den zweiten Tatbestand auf die bei der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 beim Beschuldigten sichergestellte Munition. Beide Delikte sind noch nicht verjährt. 1.8 Anwendbares Recht Anzuwenden ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht, soweit es seither geändert wurde (z.B. Verjährungs- und Sanktionenrecht), erweist sich für den Beschuldigten nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 18 - 2. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB) 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 (und 3) StGB vor. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte von Dezember 2005 bis Herbst 2012 als Angestellter der Bank B. an seinem Arbeitsort in Basel zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 31. Juli 2010 und in Zürich zwischen dem 17. März 2008 und dem 24. April 2008 bzw. in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bank B. aus bankinternen elektronischen Systemen (PRI, SAFIS, E-Filing) sowie aus Papierdossiers Kundendaten und damit Geschäftsgeheimnisse über deutsche wirtschaftlich berechtigte Personen von (von der Bank B. betreuten) Stiftungen recherchiert, solche Kundendaten gesammelt, von seinem Arbeitsplatz aus der Bank in seinen Privatbereich verbracht und an deutsche Steuerbehörden ausgehändigt (Anklage S. 2). 2.1.1.1 Konkret habe der Beschuldigte zwischen dem 23. Juli und dem 28. Juli 2010 in der Abteilung T&F rund 500 Kundendaten in den bankinternen Systemen gesucht bzw. abgerufen und dabei 33 – in der Anklageschrift genannte (Tabelle 1) – Stiftungen ausgekundschaftet. An seinen Arbeitsorten in Basel und Zürich habe er (in der Absicht, sie fremden amtlichen Stellen oder ausländischen Organisationen in Deutschland zugänglich zu machen) mindestens 233 deutsche Kundendaten aus bankinternen Systemen gesammelt, aus der Bank verbracht und vermutlich im Sommer 2012 an deutsche Behörden ausgehändigt (Anklage S. 2-4). 2.1.1.2 Ende Juli 2010 habe er von der Abteilung T&F in die Abteilung FIM gewechselt. Zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 habe er Kundendaten aus der Abteilung FIM «sonstige Kapitalanlagen», welche in Basel betreut worden seien, ausgekundschaftet und an deutsche Behörden verkauft (Anklage S. 4, 7). 2.1.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Gesetz regelt die Umschreibung des Sachverhalts in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Gemäss dieser Bestimmung sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Wie sich im Rahmen der rechtlichen Subsumtion ergeben wird (hinten E. 2.9), bildet der Vorwurf des Auskundschaftens von Bankdaten – obwohl in der Anklage so formuliert – nicht Teil des rechtlich zu würdigenden Anklagevorwurfs. Es kann

- 19 daher offen bleiben, ob dessen Umschreibung in der Anklage – die vom Gericht als beweismässiger Hinweis im Hinblick auf den Vorwurf der Übergabe der Daten verstanden wird – den Anforderungen an das Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1 StPO und den formellen Anforderungen nach 325 Abs. 1 lit. f StPO genügt. Sodann kann offen bleiben, ob die eher vage Umschreibung des Sachverhalts, wonach der Beschuldigte zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 «Kundendaten aus der Abteilung Kapitalanlagen (FIM) ausgekundschaftet und an deutsche Behörden» verkauft haben soll (siehe E. 2.1.1.2), nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügt. Dieser Umstand hat – auch in quantitativer Hinsicht und mit Blick auf die Strafzumessung – keine selbstständige Bedeutung, da der Vorwurf in Bezug auf die Stiftungsdaten als erfüllt anzusehen sein wird. In Bezug auf Daten zu Stiftungen und deren wirtschaftlich Berechtigte wird dem Beschuldigten hinreichend bekannt gegeben, welche bzw. wie viele Kundendaten er wann wem übergeben haben soll (siehe E. 2.1.1.1). Soweit die Anklage rechtlich zu prüfen sein wird, ist das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) gewahrt. 2.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, Bankkundendaten behändigt, in seinen Privatbereich gebracht und danach deutschen Behörden übergeben zu haben. 2.1.4 Ein direkter Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten liegt nicht vor, wie sich im Folgenden ergibt. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien oder Beweisanzeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12 und 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publiziert in: BGE 143 IV 361).

- 20 - 2.2 Strafanzeigen der Privatklägerin 2.2.1 Strafanzeige vom 18. März 2013 Zu den Ausführungen in der Strafanzeige kann vorab auf E. 1.4.2 verwiesen werden. Im «Bericht über interne Erkenntnisse» vom 18. März 2013 (nachfolgend: Bericht vom 18. März 2013; pag. 05-00-0002 ff.), auf den sie in der Strafanzeige gleichen Datums verweist, gibt die Privatklägerin an, sie erfasse Strukturen im Bereich Stiftungen und Trusts im EDV-System SAFIS (= Service and Foundation Information System). SAFIS diene seit dem 1. Januar 2000 der Erfassung der Kunden, der Verwaltung der Mandate sowie der Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen. Darin würden folgende Informationen erfasst: Geburtsdatum, Nationalität und Domizil des Auftraggebers; Art der Stiftung; Liechtensteinische Treuhandgesellschaft; Art der underlying company; Vermögenswerte der Stiftung, insbesondere Konti bei der Bank B.; Definition Konto bei der Bank B. Zu anderen Applikationen wie Abacus beschränke sich der Datentransfer im Wesentlichen auf die Saldi der Konti und Depots. SAFIS habe bis Ende 2008 über keine Schnittstelle zu einem elektronischen Archivierungssystem verfügt. Die mit der Mandatsbearbeitung zusammenhängenden Dokumente seien bis zu diesem Zeitpunkt physisch archiviert worden. Jeder Mitarbeiter mit Berechtigung für SAFIS könne jederzeit aus der Applikation Informationen und Dokumente ausdrucken (pag. 05-00-0006 f.). Die Stiftungsreglemente würden durch die Bank B. im Word-Format erstellt, dem Kunden anlässlich eines Besuchs zur Unterschrift vorgelegt und danach physisch abgelegt. Die Reglemente seien bis Mitte 2008 in physischen Dossiers aufbewahrt worden. Seit der Überführung dieser Dossiers in ein elektronisches Archiv (E-Filing) würden sie mit einer spezifischen Dokumenten-ID im Archivmanager archiviert. Die Zugriffsrechte auf diese Dokumente im Archiv seien stark limitiert. Die Stiftungsreglemente würden jedoch auch in Textverarbeitungsprogrammen von Mitarbeitern der Abteilung T&F manuell bearbeitet (bei Reglementsanpassungen), im Teamlaufwerk gespeichert und physisch per Post verschickt. Das Teamlaufwerk werde seit Herbst 2008 quartalsweise überprüft; nicht mehr benötigte Dokumente würden nach sechs Monaten gelöscht (pag. 05-00-0004 f.). Auch andere physisch vorhandene Dokumente (wie intern erstellte Unterlagen, Korrespondenz) seien analog den Stiftungsreglementen im E-Filing eingelesen und mit einer Dokumenten-ID versehen archiviert worden (pag. 05-00-0005). Seit der Einführung von E-Filing ab August 2008 würden die Dokumente zu Stiftungen und Trusts im elektronischen Archiv aufbewahrt. Bei der Überführung der Informationen seien die physischen Dokumente von temporären Mitarbeitern mit-

- 21 tels Scanning digitalisiert worden, was rund ein Jahr gedauert habe. Die temporären Mitarbeiter seien sehr eng betreut worden und hätten keine weiteren Berechtigungen, wie Zugriff auf das Teamlaufwerk, gehabt (pag. 05-00-0007). Ab Mitte 2008 habe die Bank B. die personenrelevanten Daten der Stiftungen mit der Applikation PRI (= Person Related Information) verwaltet. Mit der Einführung von PRI sei die Verwaltung der personenrelevanten Daten von den eigentlichen Stiftungsdaten (SAFIS-Daten) getrennt worden. Im System PRI würden folgende Informationen verwaltet: Daten zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum); Daten zum Domizil der Person (Land, Domizil); Daten zur Nationalität (Land, Reisepass). Im System PRI habe es keine Informationen zu Trusts. PRI kommuniziere via Schnittstelle direkt mit SAFIS. Lediglich die bei Trusts & Foundations Operations tätigen Mitarbeiter hätten Zugriff auf PRI (pag. 05-00-0012). Aus Rückmeldungen von Kunden der Bank B., die von Hausdurchsuchungen in Deutschland betroffen seien, gehe hervor, dass die deutschen Behörden jeweils über das Stiftungsreglement sowie diverse Listen der Stiftungen verfügten. Diese Listen seien teils im SAFIS, teils in Excel erstellt und möglicherweise auf Teamlaufwerken gespeichert und/oder per E-Mail versandt worden. Die Listen enthielten detaillierte Informationen zu den Strukturen (inklusive Assets) sowie zur Betreuung der Beziehung innerhalb der Bank B. und zu Stiftungsprovidern (pag. 05- 00-0005). Die Liste «Neugründungen (2007-Mai 2009)» beinhalte ausschliesslich Neugründungen von Stiftungen/Trusts, welche im Team Basel betreut worden seien. Diese Liste sei sehr wenigen Mitarbeitern (Team Basel und Management) bekannt gewesen und kaum versandt worden (pag. 05-00-0005, 05-00-0015). Zum Zugriff auf die elektronischen Systeme hält die Privatklägerin fest, dass die Log-Daten zum Archiv E-Filing aufzeigen würden, welche Kunden durch einen Mitarbeiter im System abgerufen worden seien, jedoch sei nicht ersichtlich, welches Dokument oder welchen Dokumententyp der Mitarbeiter habe anzeigen lassen (pag. 05-00-0007). Aus dem Audit-Report des Archivs sei für die Zeit ab dem 14. Juni 2009 ersichtlich, welche Dokumente ein Mitarbeiter im SAFIS abgerufen habe (pag. 05-00-0008). Die Log-Daten des PRI würden (für die Zeit vom 14. Juli 2008 bis 8. Januar 2013) aufzeigen, welche Kunden (Beneficial Owners) durch einen Mitarbeiter aufgerufen worden seien; jedoch seien die Abfragedetails, d.h. welche Informationen angezeigt worden seien, nicht ersichtlich (pag. 05-00- 0012). In allen Systemen (E-Filing, SAFIS, PRI) habe sie Zugriffe – nebst anderen Mitarbeitenden – durch den Beschuldigten registriert (pag. 05-00-0007 ff.). Bei konsolidierter Betrachtung ihrer Erkenntnisse müsse der Täter einen engen Bezug zu Basel gehabt haben und könnte in einem der Teams T&F Wealth Plan-

- 22 ner (Team G., 2 Mitarbeiter), Administratoren T&F Operations (Team H., 6 Mitarbeiter, darunter A.) oder WPI Wealth Planner (Team I., 6 Mitarbeiter) tätig gewesen sein. Alle drei Teams hätten in Basel gemeinsam in einem Grossraumbüro gearbeitet. Eine systematische Beschaffung der kundenspezifischen Dokumente über den elektronischen Weg aus den verschiedenen IT-Systemen scheine eher unwahrscheinlich. Der Täter dürfte physischen Zugang zu Basler Dokumenten und Archiven gehabt haben (pag. 05-00-0016 f.). Gemäss aktuellen Erkenntnissen stamme die neuste, den deutschen Behörden zugetragene Information vom Juli 2010. Von nach dem 31. Juli 2010 erfolgten Mutationen hätten die deutschen Behörden keine Kenntnis erlangt. A. habe nach seinem Wechsel zum FIM-Desk per 1. August 2010 kein Zugriffsrecht mehr auf die Kundendaten von T&F gehabt. Für die letzten Tagen vor seinem internen Wechsel (23., 26., 27., 28. Juli 2010) habe zudem in Bezug auf A. eine 100%ige Trefferquote für Kundendaten (Beneficial Owner) der nicht in Basel betreuten Strukturen festgestellt werden können; diese Zugriffe auf Zürcher Strukturen seien aus Basel erfolgt (pag. 05-00-0022 i.V.m. 05-00-0013 f.). 2.2.2 Strafanzeige vom 20. Dezember 2013 Zu den Ausführungen in der Strafanzeige kann auf E. 1.4.2 verwiesen werden. Im «Bericht über interne Erkenntnisse» vom 18. Dezember 2013 (nachfolgend: Bericht vom 18. Dezember 2013; pag. 10-00-0288 ff.), auf den sie in der Strafanzeige vom 20. Dezember 2013 verweist, gibt die Privatklägerin an, rund 20 Kunden der Bank B. mit Nummernkonten (Contremarque bzw. CQUE-Beziehungen) seien in Deutschland von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen. Es bestehe der Verdacht des Datendiebstahls entsprechender Karteikarten (pag. 10-00- 0288 ff.). Aus den Medien sei zu entnehmen, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen Datenträger mit Angaben zu rund 750 Stiftungen (betreffend die Strafanzeige vom 18. März 2013) und 550 sonstigen Kapitalanlagen, mit einem Gesamtanlagevolumen von mehr als 3,5 Milliarden Franken, erworben habe, was zu Hausdurchsuchungen bei deutschen Kunden der Bank B. geführt habe (pag. 10-00-0289). Aus einzelnen Rückmeldungen gehe hervor, dass die deutschen Behörden über Kopien von Bank B.-internen CQUE- Karteikarten verfügt hätten (pag. 10-00-0289, -0291). Sie (die Privatklägerin) sei im Besitz von Kopien zweier Karteikarten mit den Jahresangaben 2003 bzw. 2005 (pag. 10-00-0293 und -0294), welche die deutschen Steuerbehörden Kunden der Bank B. vorgelegt hätten (pag. 10-00-0290). Die CQUE-Karteikarten beträfen Nummernkonten. Auf diesen seien die Detailinformationen zu den Kunden erfasst (Personalien des Kontoinhabers, Bezeichnung des wirtschaftlich Berech-

- 23 tigten und des Vermögensverwalters). Zudem werde das Mutationsdatum angebracht, sodass das Alter der jeweiligen Karte ersichtlich sei. Bankintern würden die Nummernkonto-Karteikarten doppelt archiviert, nach Namen und nach Kontonummer (pag. 10-00-0289 f.). Die Log-Daten betreffend den Zugriff auf Kundendossiers im elektronischen Archiv (ELA), in welchem die Eröffnungs-, Basis- , Vertragsdokumente etc. gelagert würden, würden keine Auffälligkeiten zeigen. Ein Zugriff auf CQUE-Kunden im ELA sei ausschliesslich den CQUE-Fachstellen vorbehalten; die Kundenberater an der Front hätten keinen direkten Zugriff auf das Kundendossier. Gemäss ihren Erkenntnissen lägen den deutschen Behörden keine Informationen aus dem ELA vor (pag. 10-00-0290). Die betroffenen Kunden seien durch das FIM-Desk Basel betreut worden (pag. 10-00-0291). Die Täterschaft müsse physischen Zugang zu den beim FIM-Desk Basel in einem Wertbehältnis gelagerten Nummernkonto-Karteikarten gehabt haben (pag. 10- 00-0292). A. sei ab 1. August 2010 beim FIM-Team Basel tätig gewesen (pag. 10-00-0292). 2.3 Ermittlungen der Bundesanwaltschaft 2.3.1 Am 18. April 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft bei der Privatklägerin die Edition der sachdienlichen Dateien und Dokumente, u.a. Log-Dateien der Systeme SAFIS, PRI und Archivmanager, Dokumente des Audit Reports, Listen zur Zuordnung der technischen Daten und Logfiles, eine Liste der betroffenen Kunden mit Kundennummer aus dem System SAFIS, Dokumente, welche die Privatklägerin von den in Deutschland von Hausdurchsuchungen betroffenen Kunden erhalten habe, Erkenntnisse der internen Abklärungen in Bezug auf den vermuteten Datenverlust, Unterlagen betreffend den Beschuldigten selbst (Personaldossier, Zutrittskontrolle, Computerarbeitsplatz, Maildaten) (pag. 07-02-0001 ff.). Am 2. Mai 2013 reichte die Privatklägerin die verlangten Dateien und Dokumente (mit Ausnahme der SAFIS-Logdateien) auf zwei DVDs ein (pag. 07-02-0165 ff.). Die BKP sicherte am 9. Juli 2013 bei der Privatklägerin Log-Daten der Systeme SAFIS, PRI, Archivmanager sowie die Audit Reports des Archivmanagers (pag. 10-00-0248 ff.). Am 30. September 2013 erstellte die BKP einen «Bericht zur forensischen Sicherung und Auswertung von Logdaten» (pag. 10-00-0016 ff.). Mit Nacheditionsverfügung vom 2. Juni 2014 edierte die Bundesanwaltschaft weitere sachdienliche Unterlagen bei der Privatklägerin (pag. 07-02-0250). Mit Eingaben vom 13. und 26. Juni 2014 reichte die Privatklägerin weitere Kopien von CQUE-Karteikarten ein, welche sie von Kunden erhalten hatte; diese Kopien wür-

- 24 den aus den jeweiligen Ermittlungsakten der (in Deutschland) geführten Steuerstrafverfahren stammen (pag. 07-02-0252 ff., 07-02-0265 ff.). Sie erklärte, weitere Erkenntnisse oder Informationen zum Datenverlust seien nicht verfügbar. 2.3.2 Am 18./22. April 2013 und mit Nacheditionsverfügung vom 3. September 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft die Edition der Kundenbeziehungsdaten des Beschuldigten (einschliesslich Kreditkartenbeziehung) bei der Bank B. (pag. 07- 02-0005 ff., 07-02-0170 ff.) und bei der Bank J. (pag. 07-01-0001 ff.). 2.3.3 Am 23. April 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 282 StPO die Observation des Beschuldigten an (pag. 09-01-0001 f.); diese wurde am 18. Dezember 2013 beendet (pag. 09-01-0003). Erkenntnisse aus der Observation hielt die BKP im „Antrag technische Überwachungsmassnahmen“ vom 26. Juni 2013 fest (pag. 9-04-0001 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte über den Personenwagen mit der Kontrollschildnummer 2, dessen Halterin die Mutter des Beschuldigten war, allein verfügte (pag. 09-04-0001 f.). 2.3.4 Ab dem 23. April 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 269 ff. StPO die Überwachung verschiedener durch den Beschuldigten verwendeter Telefonanschlüsse bzw. IMEI-Nummern an (Akten Rubriken 9.2, 9.3, 9.5, 9.6). Am 23. Mai 2013, 10. Juli 2014 und 10. November 2014 erstellte die BKP ihre Berichte zu den Telefonüberwachungen (pag. 09-02-0059 ff.; -0147 ff.; -0150 ff.). Mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 beantragte der Beschuldigte, es seien die (aufgelisteten) Überwachungsmassnahmen für ungültig und damit die gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu erklären, eventualiter die Mitteilung einer Überwachungsmassnahme vom 26. Mai 2016 als nichtig zu erklären (pag. 21-01-0001 ff.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss BB.2016.244 vom 25. August 2016 ab (TPF pag. 16.661.1 ff.). 2.3.5 Am 27. Juni 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 280 lit. b StPO die technische Überwachung des durch den Beschuldigten benutzten Personenwagens mit Kontrollschild Nr. 2 an (pag. 09-04-0004 f.). Diese wurde am 11. Juli 2013 durch die BKP vollzogen. Ergebnisse daraus hielt die BKP in der «Aktennotiz technische Überwachungsmassnahmen» vom 19. August 2013 (pag. 09-04-0015 ff.), im Amtsbericht vom 15. Juni 2015 (pag. 09-04-0028 ff.) und im Schlussbericht vom 23. Dezember 2015 (pag. 10-00-0219 f.) fest. Daraus ist zu entnehmen, dass die polizeilichen Ermittler am 11. Juli 2013 im Kofferraum des Personenwagens diverse Unterlagen gesichtet und fotografisch festgehalten haben. Darunter befanden sich eine handgeschriebene Auflistung von Bestandteilen einer Immobilie (Storen, Fernster, Herdplatte, Türdichtung etc.), ein handgeschriebener Zettel mit Angaben zu einer Filiale der Bank E. in Palma de Mal-

- 25 lorca („ […], Tel.-Nr. 3“), ein handgeschriebener Zettel mit Angaben zu einer Anwaltskanzlei in Palma de Mallorca („Rechtsanwalt K. […] – Tel.-Nr. 4“) sowie eine SIM-Karte mit Vermerk von Rufnummer, PIN-Nummer und PUK-Nummer. 2.3.6 Am 16. September 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 241 ff. StPO die Durchsuchungen der Wohnungen des Beschuldigten und dessen Stiefsohns L. an (pag. 08-01-0001 f., 08-02-0001 f.). Diese erfolgten am 17. September 2013 durch die BKP (pag. 08-01-0009 ff., 08-02-0010 ff.). Die am 11. Juli 2013 fotografierten Handnotizen mit Angaben einer Filiale der Bank E. in Palma de Mallorca und eines Rechtsanwalts in Palma de Mallorca (E. 2.3.5) wurden dabei nicht vorgefunden (pag. 10-00-0220). 2.3.7 Nachdem dem Beschuldigten während der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 erlaubt worden war, sein Mobiltelefon zu verwenden, um einen Anwalt zu verständigen, öffnete dieser das Gerät, entfernte die SIM-Karte und versuchte, sie zu zerbrechen, indem er sie verbog. Einem Ermittler der BKP gelang es, dem Beschuldigten die SIM-Karte zu entreissen und sicherzustellen. Ebenfalls sichergestellt wurde anlässlich der Hausdurchsuchung das vom Beschuldigten verwendete Mobiltelefongerät Nokia C6-00, in welchem diese SIM-Karte enthalten war (pag. 08-01-0006 [Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der BKP vom 17. September 2013, Position Nr. 01.01.0001 SIM-Karte Telekom; Position Nr. 01.01.0004 Gerät Nokia C6-00], 08-01-0011, 10-00-0220 f., 11-01-0001 f.). 2.3.7.1 Am 20. Januar 2014 erteilte die Bundesanwaltschaft einen Gutachtensauftrag nach Art. 184 StPO, gemäss welchem der Chip der sichergestellten SIM-Karte auszulesen war (pag. 11-01-0004 ff.). Die BKP wertete die Ergebnisse des Gutachters im Bericht Auswertung von sichergestellten Datenträgern vom 17. März 2014 aus. Im Telefonverzeichnis der SIM-Karte befanden sich drei Namen mit je einer Nummer mit der internationalen Vorwahl für Spanien (pag. 10-00-0072). Die Telefonnummer 4 (ID 005) entspricht jener, welche auf einem Zettel in dem vom Beschuldigten benützten Personenwagen als jene von Rechtsanwalt K. in Palma de Mallorca aufgeführt war (E. 2.3.5). Die Telefonnummer 5 (ID 003) konnte ebenfalls diesem Anwalt zugeordnet werden (pag. 10-00-0152). Es handelt sich dabei um eine von zwei Telefonnummern dieses Anwalts, mit welchen der Beschuldigte einen SMS- und Telefonverkehr führte (siehe nachfolgend; vgl. betreffend Telefonnummern: Rechtshilfeakten Spanien, pag. 18-01-0165 ff.). 2.3.7.2 Die im Mobiltelefongerät Nokia C6-00 bzw. auf der SIM-Karte enthaltenen Telefonkontakte, Mitteilungen, Bilder sowie ein- und ausgehenden Anrufe wertete die BKP im «Bericht über die Auswertung der sichergestellten elektronischen Gerätschaften und Datenträger […]» vom 25. März 2014 aus (pag. 10-00-0140 ff.). Als

- 26 ausgehende Anrufe und Anrufversuche fanden sich solche vom 23. August und 12. September 2013 an zwei Telefonnummern, die der Anwaltskanzlei M. in Palma de Mallorca zuzuordnen sind (pag. 10-00-0153 f.). Unter einer dieser beiden Telefonnummern – die auch auf der SIM-Karte gespeichert war – war ein SMS-Verkehr registriert (Aus- bzw. Eingänge vom 23. August, 26. August und 3. September 2013; pag. 10-00-0152 f.). Es konnte eine deutsche Festnetznummer festgestellt werden, und zwar eine interne Telefonnummer der Bank F. (pag. 10-00-0150, 10-00-0221). 2.3.8 Am 3. September 2013, 25. Februar 2014 und 17. Juni 2014 stellte die Bundesanwaltschaft internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die spanischen Behörden (pag. 18-01-0001 ff., -0098 ff., -0120ff.). 2.3.8.1 Am 25. Juni 2014 erfolgten in Spanien die Einvernahmen von Rechtsanwalt K. (pag. 18-01-0132 ff.), N. (pag. 18-01-0152 ff.), O. (pag. 18-01-0155 ff.) und P. (pag. 18-01-0160 ff.). Auf die Befragung von Q. verzichtete die anwesende Bundesanwaltschaft anlässlich deren Einvernahme (pag. 18-01-0163 f.). 2.3.8.2 Am 16. September 2014 reichten die spanischen Behörden der Bundesanwaltschaft verschiedene Unterlagen in Kopie ein (pag. 18-01-0245 ff.; Beilage-Ordner 1 zu Rubrik 18.01, pag. B018-01-01-0001 ff.). Darunter befinden sich u.a.: a) Dokumente betreffend Immobilienerwerb und -veräusserung in Spanien: – ein notarieller Kaufvertrag vom 15. Oktober 2012 eines in Palma de Mallorca ansässigen Notars, aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Liegenschaft (Eigentumswohnung und zwei Parkplätze) in Spanien (Gemeinde X.) zum Preis von EUR 1 Mio. erwarben, wozu sie Rechtsanwalt K. bevollmächtigt und am 1. Oktober 2012 eine Anzahlung an den Verkäufer von EUR 100'000.-- zu Lasten eines Kontos bei der Bank E. geleistet hatten; im Vertrag wird bestätigt, dass von der Käuferseite am 1. Oktober 2012 ein Betrag von EUR 1 Mio. auf ein Konto der «Anwaltskanzlei M.» – der Kanzlei von Rechtsanwalt K. – bei der Bank E. in Palma de Mallorca überwiesen wurde (pag. B018-01-01-0005 ff.); – ein Kaufoptionsvertrag, abgeschlossen am 26. September 2013 in Palma de Mallorca, zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau als Anbieter, vertreten durch Rechtsanwalt K., und R. als Abnehmer der oben genannten Liegenschaft (B018-01-01-0346 ff.); – ein notarieller Kaufvertrag vom 14. Oktober 2013 eines in Palma de Mallorca ansässigen Notars, aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt K., die fragliche Liegenschaft zum Preis von EUR 1‘135‘000.-- verkauft haben (pag. B018- 01-01-0135 ff.); – diverse Rechnungen von Rechtsanwalt K. an den Beschuldigten, unter anderem: zwei Rechnungen vom 8. August 2012 über je EUR 34.22 für den Erwerb von zwei Registernummern – solche Registernummern sind für Rechtsgeschäfte in Spanien erforderlich (pag. 10-00-0238); eine Rechnung vom 31. August 2012 über EUR 6'213.62 für Dienstleistungen betreffend «Compra propiedad en X.»; eine Rechnung vom 28. September 2012 über EUR 5'747.50 betreffend

- 27 - «Honorarios resto preparacion escritura de compra venta…» (pag. B018-01-01-0225 f., -0229, - 0236; pag. 10-00-0238); b) Dokumente betreffend Bankkontoverbindungen und Banküberweisungen: – zwei Bestätigungen der Bank E. in Madrid vom 7. Mai 2014 respektive 18. Juli 2014, wonach A. am 28. August 2012 ein Konto, lautend auf seinen Namen (Konto-Nr. 6), und A. und S. am 28. Januar 2013 ein Konto, lautend auf beide Namen (Konto-Nr. 7), bei der Filiale in W. eröffneten (pag. 18-01-0185 ff.; B018-01-01-0085 ff.; pag. 10-00-0232); – ein Bankbeleg der Bank E. in W. vom 31. Januar 2013 betreffend eine Überweisung von EUR 37’000.--, Auftraggeber «A.», Zahlungszweck «laut Auftrag v. 29.01.2013, Empfänger «S. u/o A.», Konto-Nr. 7, Valuta 31. Januar [2013]; als Ausgangsbank ist die Bank F. in Deutschland aufgeführt (pag. 18-01-0242); der Eingang dieser Überweisung wird auf einem Kontoauszug der Bank E. vom 11. September 2013 betreffend das genannte Konto bestätigt (pag. 18-01- 0180; vgl. pag. 10-00-0232); – ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 7. September 2012 betreffend eine Überweisung von EUR 6'500.--, Auftraggeber «S./A.», Zahlungsgrund «Rechnungen A.», zu Gunsten «Anwaltskanzlei M. …», Konto-Nr. 8, Valuta 7. September 2012; als Ausgangsbank ist die Bank E. in Deutschland aufgeführt (pag. B018-01-01-0214); – ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 1. Oktober 2012 betreffend eine Überweisung von EUR 110’000.--, Auftraggeber «A.», Zahlungsgrund «In favour client A.», zu Gunsten «Anwaltskanzlei M.», Konto-Nr. 8, Valuta 27. September 2012; als Ausgangsbank ist die Bank F. aufgeführt (pag. B018-01-01-0212); – ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 1. Oktober 2012 betreffend eine Überweisung von EUR 1’000’000.--, Auftraggeber «A.», Zahlungsgrund «In favour client A.», zu Gunsten «Anwaltskanzlei M.», Konto-Nr. 8, Valuta 28. September 2012; als Ausgangsbank ist die Bank F. aufgeführt (pag. B018-01-01-0069 f. = pag. B018-01-01-0213); – ein Buchhaltungsbeleg der Anwaltskanzlei «M.», woraus hervorgeht, dass auf dem Buchhaltungskonto 8772 betreffend A. am 7. September 2012 ein Zahlungseingang über EUR 6'500.-und am 1. Oktober 2012 zwei Zahlungseingänge über EUR 110’000.-- und EUR 1'000'000.-verbucht wurden (pag. B018-01-01-0223); – weiter geht aus dem vorgenannten Buchhaltungsbeleg [der Anwaltskanzlei «M.»] hervor, dass zu Gunsten von A. am 15. Oktober 2013 unter dem Vermerk «Provision de fondos resto de la venta» ein Betrag von EUR 1'018'549.-- eingegangen ist (pag. B018-01-01-0224); – ein Bankcheck der Bank T. über EUR 1'018'549.- zu Gunsten «Anwaltskanzlei M.», ausgestellt am 14. Oktober 2013 in Palma de Mallorca (pag. B018-01-01-0215); – ein Schreiben der Bank F. in V. (Deutschland) an «Anwaltskanzlei M. At. Rechtsanwalt K.» in Palma de Mallorca vom 22. Oktober 2013, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte Inhaber eines Bankkontos (unter Angabe von IBAN und BIC) ist (pag. B018-01-01-0222); – ein Bankbeleg der Bank E. in Palma de Mallorca vom 15. November 2013, Konto-Nr. 8, «Anwaltskanzlei M.», betreffend Überweisung («Pago por transferencia Sepa») von EUR 991'090.97, Begünstigter A., Zahlungsgrund «Devolucion de fondos por la venta de su casa en X.», Valuta 15. November 2013 (pag. B018-01-01-0217); gemäss IBAN- und BIC-Angaben erfolgte die Zahlung auf das vorerwähnte Bankkonto des Beschuldigten bei der Bank F. (vgl. pag. B018-01-01-0222).

- 28 - 2.3.9 Am 25. Mai 2015 stellte die Bundesanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die deutschen Behörden (pag. 18-03-0001 ff.). Am 4. März 2016 gab die Generalstaatsanwältin in Hamm dem Ersuchen nicht statt mit der Begründung, dass dessen Erledigung geeignet sei, wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (pag. 18-03-0018). 2.3.10 Die BKP befragte am 20. Juni 2013 AA. als Auskunftsperson (pag. 12-01-0001 ff.) sowie als Zeugin am 10. Juli 2013 H. (pag. 12-02-0001 ff.), am 21. März 2014 BB. (pag. 12-05-0003 ff.) und G. (pag. 12-06-0003 ff.). Am 17. September 2013 führte die BKP die Einvernahmen der Auskunftspersonen S., Ehefrau des Beschuldigten (pag. 12-03-0001 ff.), und L., Stiefsohn des Beschuldigten (pag. 12-04-0001 ff.), durch. Der Beschuldigte wurde am 17. September 2013 (pag. 13-00-0001 ff.), 14. Oktober 2013 (pag. 13-00-0021 ff.), 19. November 2013 (13-00-0027 ff. und 13-00- 0031 ff.), 4. März 2014 (pag. 13-00-0039 ff.), 18. Dezember 2014 (pag. 13-00- 0062 ff.) und 8. März 2016 (Schlusseinvernahme; pag. 13-00-0086 ff.) befragt. 2.3.11 Auf Antrag der Bundesanwaltschaft ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern am 23. September 2013 gegen den Beschuldigten eine Passund Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht an (pag. 06-01-0014 ff.). Am 15. Oktober 2014 hob die Bundesanwaltschaft die Ersatzmassnahmen auf (pag. 06-01-0041 f.). 2.4 Beweiserhebungen des Gerichts 2.4.1 Nach Anklageerhebung forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 auf, die Ablagestellen der bei erster Durchsicht des Dossiers unauffindbaren Akten zu bezeichnen, darunter die Ablagestellen der Dokumente der Privatklägerin, welche der BKP gemäss Schlussbericht vom 23. Dezember 2015 (pag. 10-00-0200 ff.) vorlagen (TPF pag. 16.300.2). Gemäss Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2017 (TPF pag. 16.510.1 ff.) befanden sich die fraglichen Unterlagen nicht in den Akten des Vorverfahrens. Sie reichte diese nach, die Eingaben der Privatklägerin als Beilagen 1-3 eines Berichts der BKP vom 9. Januar 2017 (TPF pag. 16.510.6 ff.). Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Privatklägerin zunächst eine elektronische Tabelle «Liste der betroffenen Kunden.xls+», Stand 15. April 2013, verfasst und der Bundesanwaltschaft gemäss Editionsverfügung vom 18. April 2013 auf DVD eingereicht hatte (vgl. E. 2.3.1). Diese Liste beinhaltete 225 betroffene Kunden (Stif-

- 29 tungen und Trusts) (BKP-Bericht Beilage 1; TPF pag. 16.510.9 ff.). Die Privatklägerin aktualisierte die Liste in der Folge auf den Stand 27. Juni 2013; sie enthielt daraufhin 271 betroffene Kunden (Stiftungen und Trusts) (BKP-Bericht Beilage 2; TPF pag. 16.510.28 ff.). Aufgrund weiterer Einzelmeldungen der Privatklägerin habe die BKP die Liste per 26. Juli 2013 aktualisiert (BKP-Bericht Beilage 3; TPF pag. 16.510.51 ff.). Laut BKP enthielt die «Liste der betroffenen Kunden.xls+» nun insgesamt 283 Stiftungen (offenbar: betroffene «Stiftungs-/Trust-Kunden»; TPF pag. 16.510.52). Die Liste mit Stand 26. Juli 2013 diente als Ausgangspunkt für die Beilage 2 zum Schlussbericht der BKP. Da die von der Bank eingereichten Listen Stiftungen und Trusts enthielten, die Bundesanwaltschaft aber die Liste auf Stiftungen beschränkt haben wollte, verblieben nach entsprechender Auswertung – gemäss der «Liste betroffene Kunden (Stiftungen)» in Beilage 2 zum Schlussbericht der BKP – 233 betroffene Stiftungen (TPF pag. 16.510.7 f.). Auf Nachfrage vom 18. Januar 2018 (TPF pag. 16.291.1) korrigierte die BKP mit Bericht vom 2. Februar 2017 die Angabe betreffend Einzelmeldungen der Privatklägerin und erklärte, sämtliche der in der Tabelle vom 26. Juli 2013 Zeilen 277- 288 erwähnten 12 Stiftungen habe die Privatklägerin der BKP mit E-Mail vom 29. Juli 2013 in einer Gesamtliste, Stand 26. Juli 2013, gemeldet («Liste betroffenen Kunden Stand 26.7.2013 geschickt.xls.pgp»). Diese Liste sei als Beilage 3 des BKP-Berichts vom 9. Januar 2017 eingereicht worden (TPF pag. 16.291.7). 2.4.2 Am 22. Februar 2017 ersuchte das Gericht die BKP um Auskunft, welche der im Juli 2010 durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin elektronisch abgerufenen Kunden als «betroffene Kunden» in der Liste der Privatklägerin erscheinen würden (TPF pag. 16.291.25). Mit Bericht vom 9. März 2017 teilte die BKP mit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 23. bis 28. Juli 2010 auf die Daten von 33 der sich auf der Liste vom 26. Juli 2013 befindlichen Kunden zugegriffen habe (TPF 16.291.28 ff.). Auf Nachfrage hin korrigierte die BKP diese Zahl auf 35 Kunden (davon 33 bei der Bank B. in Zürich und 2 bei der Bank B. in Basel betreut; TPF pag. 16.292.10). 2.4.3 Am 30. März 2017 ersuchte das Gericht die BKP um Auskunft, welche der «betroffenen Kunden» gemäss der Auflistung der Privatklägerin (TPF pag. 16.291.30 ff.) durch den Beschuldigten wann und in welchen Systemen der Privatklägerin abgerufen worden seien (TPF pag. 16.292.1 ff.). Mit Bericht vom 5. Mai 2017 (TPF pag. 16.292.8 ff.) teilte die BKP mit, dass die Liste der Privatklägerin, Stand 26. Juli 2013, wegen irrtümlichen Doppelerfassungen 230 (statt 233) unterschiedliche Stiftungen betreffe. Die mehrfach erfassten Stiftungen seien indes vom Beschuldigten nicht elektronisch abgerufen worden (TPF pag. 16.292.9). Die PRI-Daten von 35 dieser 230 Stiftungen (davon 33 bei der Bank B. in Zürich

- 30 und 2 bei der Bank B. in Basel betreut) habe der Beschuldigte im Juli 2010 abgerufen (pag. TPF 16.292.9-10 sowie 16.292.13 f. [Liste 1: Abrufe im Juli 2010]) und – vor Juli 2010 – die PRI-Daten weiterer 15 Stiftungen (davon 1 in Zürich und 14 in Basel betreut) in der Zeit vom 29. August 2008 bis 22. Februar 2010 (TPF pag. 16.292 10 sowie 16.292.15 f. [Liste 2: Abrufe vor Juli 2010]). Gesamthaft sei durch den Beschuldigten ein elektronischer Zugriff auf die Daten von 50 der als betroffen gemeldeten 230 Stiftungen erfolgt (TPF pag. 16.292 10). Elektronische Zugriffe des Beschuldigten auf die übrigen 180 Stiftungen (davon 8 in Zürich und 172 in Basel betreut), welche gegenüber der Privatklägerin eine Hausdurchsuchung gemeldet hätten, hätten sich nicht feststellen lassen (TPF pag. 16.292.10-11 sowie 16.292.17-21 [Liste 3: Gemeldete Stiftungen ohne festgestellte Abrufe]). 2.4.4 Auf die Anfragen des Gerichts an die Privatklägerin betreffend die Erfassung der vorstehend erwähnten (übrigen) 180 Stiftungen in den Systemen SAFIS und PRI teilte diese am 18. Mai, 17. Juli bzw. 26. September 2017 mit, die Informationen zu den 180 Stiftungen seien grundsätzlich und bis zur Schliessung einer Struktur laufend in den Systemen PRI und SAFIS erfasst worden (TPF pag. 16.293.3). Das System SAFIS sei 1998 eingeführt worden und werde weiterhin verwendet. Aufgrund seiner langen Laufzeit und jener vorangegangener Systeme, technischer Umstellungen und Datenmigrationen sei das Bestehen einer entsprechenden Dokumentation dazu nicht gewährleistet. Eine Überprüfung weiterer Daten würde einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten (TPF pag. 16.293.11-12). Die Daten der fraglichen Stiftungen seien vor dem 29. Juli 2010 im System SAFIS erfasst worden (TPF pag. 16.293.15). Ab Juli 2008 seien die Daten im System PRI erfasst worden. Dieses System sei per 27. Juli 2015 dekommissioniert worden (TPF pag. 16.293.3 und 11). Eine Prüfung der Daten aus dem PRI-System würde einen beträchtlichen IT-Aufwand bedingen, weshalb die Edition auf eine Liste des Systems SAFIS beschränkt werde (TPF pag. 16.293.3). Die in dieser Liste aufgeführten InsOpen Daten seien ein wahrscheinlicher, aber nicht verlässlicher Indikator für das Erfassungsdatum einer Stiftung. Aufgrund der langen Historie, vollzogener Systemwechsel, Datenmigrationen, manueller Datenbewirtschaftungsmöglichkeiten etc. sei eine präzise Aussage kaum machbar und würde einen beträchtlichen IT-Aufwand bedingen (TPF pag. 16.293.12). Aus Meldungen der betroffenen Kunden gehe hervor, dass die deutschen Behörden über Stiftungsreglemente, teilweise auch über die Korrespondenz des Stiftungsrats sowie über Listen der Stiftungen verfügen würden. Die Reglemente und die Korrespondenz seien bis 2008 physisch abgelegt und danach im elektronischen Archiv (E-Filing) erfasst worden. Die Listen der Stiftungen seien teilweise im

- 31 - SAFIS oder im Excel-Programm erstellt, möglicherweise auch auf Teamlaufwerken gespeichert und/oder per E-Mail versandt worden. Die genaue Herkunft der Dokumente habe nicht festgestellt werden können (TPF pag. 16.293.15). 2.4.5 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, die Privatklägerin sei zur Beantwortung eines Fragenkatalogs u.a. betreffend die Erfassung der Kundendaten (Stiftungsnamen und Namen der Beneficial Owner) der als «betroffene Kunden» gemeldeten 233 Stiftungen in den digitalen und analogen Ablagesystemen und die Registrierung der tatsächlich erfolgten Zugriffe der Mitarbeiter auf diese Systeme aufzufordern (TPF pag. 16.521.34 ff.). Die Privatklägerin wurde am 18. Dezember 2018 zur Beantwortung des Fragenkatalogs aufgefordert (TPF pag. 16.300.23 f.). Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 nahm sie dazu Stellung (TPF pag. 16.561.10 ff.). Sie erklärte, die Kundendaten (Stiftungsnamen und Namen der Beneficial Owner) der fraglichen Stiftungen seien digital in den Systemen SAFIS, PRI und E-Filing und analog im Rotomat (Aktenschrank) abgelegt worden. Zur Feststellung der tatsächlich erfolgten Zugriffe auf diese Ablagesysteme seien die Logfiles und Zugriffsprotokolle auf den jeweiligen Servern gesichert und mittels Analysesoftware ausgewertet worden. Die Ergebnisse der Auswertungen seien den Strafbehörden bereits zur Verfügung gestellt worden. An den Standorten Basel und Zürich hätten zwischen dem 31. Oktober 2006 und dem 12. November 2012 kumulativ weniger als 70 Mitarbeitende der Abteilungen T&F bzw. FIM Zugriffsmöglichkeit auf die Daten in den genannten digitalen und analogen Ablagesystemen gehabt. Davon seien 13 Mitarbeitende, die in Bezug auf die 233 Stiftungen Zugriff auf die digitalen Systeme gehabt hätten, sowohl in Basel als auch in Zürich zugeordnet gewesen, darunter der Beschuldigte. Allerdings habe diese Zuordnung keine Rolle gespielt, da Mitarbeiter ad hoc in Zürich bzw. in Basel hätten arbeiten können. Massgeblich sei ohnehin der geloggte Zugriff auf die relevanten Informationen. Die Digitalisierung der zuvor in Papierform geführten Dossiers der Abteilungen T&F an den Standorten Zürich und Basel sei ab 2009 erfolgt. Dazu seien temporäre Arbeitskräfte eingesetzt und Sicherungs- und Geheimhaltungsmassnahmen ergriffen worden, wie System-Benutzerberechtigungen nach dem Benutzerberechtigungssystem BBS und Zutrittskontrollen zu den Räumlichkeiten. Nach der Digitalisierung seien die Papierdossiers gemäss dem Kassationsprozess der Bank B. zur Aufbewahrung bzw. Vernichtung physischer Dokumente aufbewahrt bzw. vernichtet worden. 2.4.6 Das Gericht ordnete auf Antrag der Verteidigung vom 17. August 2017 (TPF pag. 16.521.13 f.) die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten in Bezug auf

- 32 dessen Fähigkeit zur Teilnahme an der Hauptverhandlung und dessen Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 20 StGB an (TPF pag. 16.280.2 ff.). Am 22. August 2017 erteilte das Gericht Dr. med. CC., Klinik DD., einen Gutachtensauftrag (TPF pag. 16.294.2 ff.). Zu diesem Zweck wurde der Beschuldigte um Entbindung vom Berufsgeheimnis der ihn behandelnden Ärzte und medizinischen Fachkräfte ersucht (TPF 16.300.16, 16.300.20, 16.521.28). Am 1. Februar 2018 reichte der Verteidiger eine Entbindungserklärung ein (TPF pag. 16.521.31 f.). Das gestützt darauf beigezogene IV-Gutachten von Dr. med. EE. vom 9. März 2015 (TPF pag. 16.295.50 ff.) wurde der gerichtlichen Gutachterin unterbreitet (TPF pag. 16.294.52). Nachdem der Beschuldigte die Aufforderungen des Gerichts zur Kontaktnahme mit der Gutachterin zwecks Vereinbarung von Untersuchungsterminen ignoriert und sämtliche von der Gutachterin (zunächst in Absprache mit der Verteidigung) festgesetzten Termine für Untersuchungsgespräche nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 16.294.8 ff., 16.294.22 ff., 16.294.28 ff., 16.294.33 ff., 16.300.14 f.), wurde die Gutachterin am 7. März 2018 mit der Erstellung eines Aktengutachtens – soweit dies fachtechnisch möglich sei – beauftragt (TPF pag. 16.294.44). Am 4. Juni 2018 erstattete die Gutachterin das Gutachten (TPF pag. 16.294.53 ff.). Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (TPF pag. 16.294.121). Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten mit Eingaben vom 12. Juni 2018 respektive 29. Juni 2018 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 16.294.123 und 16.294.124). Die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. 2.4.7 Das Gericht zog am 23./29. August 2017 von den zuständigen IV-Stellen Akten betreffend den Antrag des Beschuldigten auf IV-Rente und der diesbezüglich ergangenen Verfügungen und Entscheide bei (TPF pag. 16.295.1 ff.). Gemäss IV- Akten wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. Juli 2015 eine ordentliche ganze IV-Rente ab 1. September 2013 zugesprochen (TPF pag. 16.295.12). 2.4.8 In der Hauptverhandlung wurden die Bank B.-Angestellten AA. und H. nochmals sowie FF. erstmals als Auskunftspersonen einvernommen (TPF pag. 16.920.5, 16.920.8 f.). Der Antrag der Verteidigung auf Einvernahme der Bank B.-Angestellten GG. wurde mit mündlicher Begründung, auf welche hier verwiesen werden kann, abgewiesen (TPF pag 16.920.8); ergänzend kann auf die Einvernahme von FF. verwiesen werden (TPF pag. 16.930.44). Die als Auskunftsperson vorgeladene S. erschien unentschuldigt nicht und konnte nicht polizeilich vorgeführt werden (TPF pag 16.920.5, 16.863.14 f.). Das Gericht verzichtete aus prozessökonomischen Gründen auf ihre Einvernahme. Dr. med. CC. wurde als sachverständige Person unter Ausschluss der Öffentlichkeit einvernommen (TPF pag. 16.920.7).

- 33 - 2.5 Tätigkeit des Beschuldigten bei der Bank B. Gemäss Angabe der Privatklägerin trat der Beschuldigte am 1. Dezember 2005 in die Bank B. ein und arbeitete bis am 31. Juli 2010 in Basel in der Abteilung Global Wealth Management & Swiss Bank, im Bereich Wealth Planning (WP), Trusts & Foundations (T&F) and Operations (IPS CH WP T&F Operations Basel). Er war verantwortlich für die Unterstützung der Wealth Planner im Zusammenhang mit der Errichtung, Administration und Liquidation von Stiftungen, Trusts und Firmen. Er nahm an Kundensitzungen und Verkaufsgesprächen teil und erledigte die Vorbereitungsaufgaben bis zur Gründung sowie alle Geschäftsfälle im Bereich Administration und Liquidation. Per 1. August 2010 wechselte der Beschuldigte intern in den Bereich FIM Account Management (FIM Front Support Nordschweiz) in Basel. Der Arbeitsort blieb unverändert. Zu seinen Aufgaben gehörte die Unterstützung in der Betreuung von externen Vermögensverwaltern und deren internationaler Kundschaft. Per 1. Mai 2012 wurde der Beschuldigte freigestellt und ins «Coach-Programm» aufgenommen, das heisst er erhielt Unterstützung bei der Stellensuche. Am 20. Juni 2012 kündigte die Bank B. das Arbeitsverhältnis. Dieses wurde per 31. Dezember 2012 beendet (pag. 10-00- 0225 f., 05-00-0018). 2.6 Aussagen des Beschuldigten 2.6.1 In der ersten Einvernahme vom 17. September 2013 bei der BKP erklärte der Beschuldigte auf den Tatverdacht des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und des Bankgeheimnisses hin: «Ich habe das Bankgeheimnis gewahrt und nie etwas verletzt und mit niemandem darüber gesprochen» (pag. 13-00-0003 i.V.m. 13-00-0002). Er erklärte weiter, er gehe davon aus, dass er zu Unrecht beschuldigt werde (pag. 13-00-0003). Die Aussagen des Beschuldigten zu dessen Anstellung und Tätigkeitsbereich bei der Bank B. stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Privatklägerin (E. 2.5) überein. Er erklärte, er habe 2005 bei der Bank B. begonnen und ca. sieben Jahre am Hauptsitz in Basel gearbeitet, zunächst im Bereich Stiftungen und Trusts, die letzten zwei Jahre im FIM-Desk (externe Vermögensverwalter). Er habe in einem Grossraumbüro in einem Team von ca. zwölf Personen, in einem Viererteam, gearbeitet. Wegen eines menschlichen Konflikts mit seiner Chefin sei ihm gekündigt worden (pag. 13-00-0004 f., -0013). Zum Umgang mit Kundendossiers erklärte der Beschuldigte, er habe im Bereich Stiftungen und Trusts die Dossiers betreut, nicht die Ablage der Dossiers selber. Er habe ab und zu auch Kunden gesehen. Das Schwergewicht seiner Arbeit sei aber die Administration gewesen. Er habe alles gemacht, alle Arbeiten von A bis Z, er sei ein Spezialist

- 34 auf diesem Gebiet. Er habe uneingeschränkt Zugang zur Aktenablage gehabt; der Zugang habe auf einem Blatt mit Namen und Visum quittiert werden müssen. Bis 2008 hätten sie mit Papierdossiers gearbeitet; es seien alles Papierakten gewesen. Dann sei auf eine elektronische Ablage, genannt elektronisches Archiv, umgestellt worden. Das habe Monate gedauert und es seien dazu temporär Personen angestellt worden, welche die Dossiers eingescannt hätten; sie (die Festangestellten) hätten auch geholfen. Man habe ihm gesagt, das elektronische System sei absolut sicher. Er habe im neuen elektronischen System alle Akten einsehen können; in diesem Sinne könne man sagen, dass er vollen Zugang gehabt habe. Am Anfang habe er nur Zugang zu den Basler Dossiers, den in Basel bearbeiteten elektronischen Dossiers, gehabt, da er nur Basler Dossiers zu betreuen gehabt habe; dazu habe er noch die «U.»-Kundenmandate betreut. Dann sei diese Beschränkung aufgehoben worden und er habe schweizweit Zugang gehabt. Es habe sich um mehrere Datenbanken gehandelt; es habe verschiedene Programme gehabt. Im Programm Abacus habe man die Vermögenssituation einsehen können. Das Programm SAFIS sei für Statistiken, Ein- und Auszahlungen, Vermögensstand und Stiftungsnamen gewesen. Der Archivmanager habe die ganzen rechtlichen Dokumente enthalten. Im System SAFIS habe er alles gehabt; das sei für ihn das Beste gewesen. Auch den Archivmanager (E- Filing) habe er sehr oft benutzt. Der Begriff «PRI Datenbank» sage ihm nichts; ein solches System hätten sie nicht gehabt. Die Namen der Beneficial Owner habe er auf dem Bankformular A, auf Papier und im Archivmanager gesehen. Er sei für Frankreich zuständig gewesen; es habe aber auch rotiert, und dann seien es das Vereinigte Königreich, Deutschland oder die Benelux-Länder gewesen. Er habe in den elektronischen Systemen für seine Mandate Abfragen getätigt, ohne einen Auftrag der Chefin erhalten zu haben; damit meine er, dass er die Aufträge der Kunden selbstständig erledigt habe. Seine Arbeit habe auch das Erstellen von Statistiken umfasst (pag. 13-00-0004, -0010 bis -0013). Auf die Frage, ob er aus den Systemen ausgedruckt, abgeschrieben, fotografiert oder kopiert habe, erklärte der Beschuldigte, er habe viel ausgedruckt. Sie hätten viele Dokumente an die Korrespondenzadresse in Liechtenstein senden müssen. Bei jeder Änderung des Geschäftsfalles habe eine Mutation gemacht werden müssen. Die Unterlagen seien dann wieder zurückgekommen (pag. 13-00-0013). Auf Vorhalt, dass er in den letzten fünf Arbeitstagen (d.h. Ende Juli 2010) in der Abteilung T&F über 500 Datensätze im System PRI abgerufen habe, erklärte er, er habe gearbeitet und dies sicherlich für die Statistik für seine Chefin gemacht (pag. 13-00-0013). 2.6.2 Der Beschuldigte gab an, dass er sich im Dezember 2012 per 1. Januar 2013 von der Schweiz abgemeldet habe und in die Ukraine ausgewandert sei (pag. 13-00-0005). Im Hinblick auf die Auswanderung habe er sich die Vorsorgegelder

- 35 der Pensionskasse von rund Fr. 135‘000.-- auszahlen lassen. Das Geld sei an die Freizügigkeitsstiftung HH. und danach auf ein Konto bei der Bank C. transferiert worden (pag. 13-00-0006). Davon habe er ca. Fr. 12‘000.-- (bzw. auf Vorhalt eines Überweisungsvermerks der Bank J. vom 28. Juni 2013: Fr. 14‘010.--) für den Erwerb einer Uhr und weiteres Geld für seinen Lebensunterhalt, Mietkautionen, Mietzinsen etc. verwendet (pag. 13-00-0006 bis -0008, 13-00-0016). Derzeit betrage der Saldo seines Bankkontos [bei der Bank C.] in Y. ca. EUR 100‘000.-- (pag. 13-00-0006). Im Februar 2013 sei er aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurückgekehrt (pag. 13-00-0006). Er besitze kein Fahrzeug; er verwende das Auto seiner Mutter (pag. 13-00-0008). Als Grund seiner Ausreise in die Ukraine erklärte der Beschuldigte, er habe im Immobilienbereich etwas aufbauen und weltweit Kunden in der Vermögensverwaltung, Steuerplanung usw. betreuen wollen. Seine Ehefrau helfe ihm beim Aufbau des Russlandbusiness; es sei im Start und laufe nicht schlecht (pag. 13-00- 003 f.). Auf Vorhalt der im Fahrzeug seiner Mutter fotografierten Notizzettel, enthaltend Adressen in Palma de Mallorca (pag. 13-00-0017), erklärte der Beschuldigte, Rechtsanwalt K. in Palma de Mallorca sei der Anwalt eines ukrainischen Kunden (des Beschuldigten) im Immobilienbereich. Dieser Kunde pflege Beziehungen mit der Bank E. in Palma de Mallorca. Er selbst habe auch ein Bankkonto in Palma de Mallorca; auf diesem könne der genannte Kunde seine (des Beschuldigten) Forderungen begleichen. Es befinde sich kein Guthaben auf diesem Konto. Die geschäftlichen Beziehungen zum Kunden und den Namen der Bank, bei der er sein Konto habe, wolle er nicht nennen (pag. 13-00-0009). Auf Vorhalt eines anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten, mit Absenderort Palma de Mallorca auf den 17. September 2013 datierten Briefes erklärte der Beschuldigte, es handle sich um ein geschäftliches Dokument. Er wolle als Nominee bzw. eine Art Treuhänder arbeiten und für russische Käufer Liegenschaften vermitteln (pag. 13-00-0014). Auf die Frage, warum er anlässlich der Hausdurchsuchung versucht habe, die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu beschädigen, antwortete der Beschuldigte nicht (pag. 13-00-0013). 2.6.3 In den folgenden Einvernahmen des Vorverfahrens (vgl. E. 2.3.14) machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich – ausser in der Einvernahme vom 4. März 2014, wo er vereinzelte Aussagen machte – weder zur Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen. In der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nicht einvernommen werden (E. 1.3).

- 36 - 2.7 Aussagen von Angestellten der Bank B. 2.7.1 H. H. ist heute bei der Bank B., im Bereich Human Resources, im Rang einer Vizedirektorin tätig (TPF pag. 16.860.2). Gemäss ihrer Aussage in der Hauptverhandlung (TPF pag. 16.930.1 ff.) war sie im fraglichen Zeitraum im Team Trusts & Foundations Operations (T&F) in Basel zunächst Mitarbeiterin und dann direkte Vorgesetzte des Beschuldigten (TPF pag. 16.930.2). H. erklärte, ihre Chefin sei G. vom Wealth Planning gewesen; diese sei somit indirekte Vorgesetzte des Beschuldigten in Basel gewesen. Der obere Chef sei II. in Zürich gewesen. Die Abteilungen T&F Basel und T&F Zürich hätten nicht zusammengearbeitet, aber gelegentlich habe jemand von Basel zur Aushilfe nach Zürich gehen müssen; sonst habe es keine Schnittstellen gehabt. Die Arbeit des Beschuldigten bei T&F habe darin bestanden, die Stiftungen zu eröffnen und Administratives zu erledigen. Jeder Mitarbeiter im Team T&F sei für einen bestimmten Markt zuständig gewesen. Der Beschuldigte sei zunächst für Lateinamerika, dann für Belgien/Frankreich zuständig gewesen. Im administrativen Bereich sei er ihr (H.s) Stellvertreter für den deutschen Markt gewesen. Die Stellvertretung habe er während ihrer Abwesenheiten (Weiterbildung und Ferien) wahrgenommen. Es könne sein, dass bei ihren Abwesenheiten jemand angerufen und etwas für eine Stiftung auf dem deutschen Markt gebraucht habe. Der Beschuldigte habe nur dann arbeitsbedingt notwendigerweise auf die Kunden der ihm zugeteilten Regionen zugreifen müssen, wenn er von aussen angefragt worden sei, z.B. von den Wealth Plannern (TPF pag. 16.930.3, 14). Die Mitarbeiter hätten mit einem Wealth Planner zusammengearbeitet. Dieser habe die Kunden getroffen und dann dem Mitarbeiter den Auftrag erteilt, die Stiftungsgründung vorzubereiten. Der Kundenberater habe auf Geschäftsreisen den Mitarbeiter angerufen, wenn es um einen Kunden aus dessen Zuständigkeitsgebiet gegangen sei; so seien die Aufträge eingegangen (TPF pag. 16.930.7 f.). Jedes Teammitglied habe sein Marktgebiet, für das es zuständig gewesen sei, gehabt, und direkt mit seinem Kundenberater gesprochen (TPF pag. 16.930.9). H. erklärte, die Papierunterlagen eines Dossiers, enthaltend alle vom Kunden zu Beginn unterschriebenen Dokumente wie Antrag zur Stiftungsgründung, Stiftungsreglement, alle Bankdokumente wie z.B. Kontoeröffnungsdokumente, seien ursprünglich im Original in den Lateralschränken (sog. Rotomaten) aufbewahrt worden. Danach seien alle Stiftungen mit dem E-Filing elektronisch gespeichert worden. Dadurch seien sie für das Team T&F elektronisch zugänglich geworden. Die neuen Stiftungen seien direkt eingescannt und die Papierunterlagen gar nicht

- 37 mehr in die Lateralschränke gelegt worden (TPF pag. 16.930.5, 10). Das Papierdossier sei nicht fotokopiert und dem Kunden mitgegeben worden. Die Kunden hätten jeweils die Dokumente zur Stiftung nur gelesen und unterzeichnet, aber nicht mitgenommen. Sie hätten nur über den Kundenberater Zugang zu diesen Dokumenten gehabt (TPF pag. 16.930.7). Die Verwaltungen der Stiftungen, welche sich am Domizil der Stiftungen – z.B. in Liechtenstein, auf den Bahamas oder in Panama –

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