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Bundesstrafgericht 28.10.2016 SK.2015.55

October 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,423 words·~1h 7min·4

Summary

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), alternativ qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB);;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), alternativ qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB);;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), alternativ qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB);;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), alternativ qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

Full text

Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Gutzwiller, und Privatklägerschaft (gemäss Verteiler) gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, und beschwerte Dritte (gemäss Verteiler)

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, alternativ qualifizierte Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Misswirtschaft

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.55

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 280 925 136 f.; TPF pag. 280 920 011 f.): 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:  des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB  der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und  der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der erstanden[en] Haft, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. Alternativ sei der Beschuldigte A. schuldig zu sprechen:  der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und Art. 29 lit. a StGB sowie  der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Es sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 74 StBOG als Vollzugskanton zu bestimmen.

5. Die in den Ziffern 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilmässig zugunsten der Privatkläger zu verwenden.

6. Die in Ziffer 5.1.1 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände seien gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

7. Die in Ziffer 5.1.2 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben.

8. Die in Ziffer 5.3 der Anklageschrift aufgeführten durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen.

9. Die in Ziffer 4.2 der Anklageschrift aufgeführten Ersatzmassnahmen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

- 3 -

10. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

11. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der beschuldigten Person aufzuerlegen.

Anträge der an der Hauptverhandlung anwesenden Privatklägerschaft (TPF pag. 280 920 012): Rechtsanwalt Bitriol für B.:

1. Der Beschuldigte sei zugunsten des Privatklägers B. zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von € 7‘878.86 zzgl. Zins seit wann geschuldet zu verurteilen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge;

2. Dem Geschädigten sei der Ersatz direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu leisten.

Anträge der an der Hauptverhandlung nicht anwesenden Privatklägerschaft: Anträge der nicht an der Hauptverhandlung anwesenden Privatkläger ergeben sich aus den zuhanden der Bundesanwaltschaft eingereichten Formularen A und C (vgl. E. 9.1).

Anträge der Verteidigung (TPF pag. 280 925 141 f.): 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte für die Untersuchungshaft vom Mittwoch, 8. April 2008, um 06:00 Uhr, bis Dienstag, 15. April 2008, 20:20 Uhr, (8 Tage) mit je CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2008 zu entschädigen.

3. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft Zürich vom 25. September 2009 und 23. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Berechtigten zurückzugeben.

4. Es seien die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 4.2.1 (Schriftensperre) und 4.2.2 (Meldepflicht) der Anklageschrift unverzüglich aufzuheben.

- 4 - 5. Es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten respektive diese abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse insbesondere Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse.

- 5 - Prozessgeschichte: A. Mit Meldung vom 22. März 2007 informierte die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) die Bundesanwaltschaft über einen geldwäschereiverdächtigen Vorgang i.S. von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Am 15. Juni 2007 ging eine weitere MROS-Meldung, A. (nachfolgend: der Beschuldigte) und namentlich die C. GmbH betreffend, bei der Bundesanwaltschaft ein (BA pag. 04-002-00-00-00- 000002 ff.). Schliesslich reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) am 23. August 2011 Strafanzeige namentlich gegen den Beschuldigten, sowie gegen die Verantwortlichen der D. Payment Services S.A. (später umfirmiert zu D. Finanz S.A.; nachfolgend beide: D. SA), der E. Ekonomisk Förening, Zweigstelle Z. (nachfolgend: E. EF), und der C. GmbH (nachfolgend alle auch: die Anlagegesellschaften), sämtliche in Liquidation, ein (BA pag. 04-003-00-00-00-000002 ff.). B. Mit Verfügung vom 26. März 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäscherei (BA pag. 01-000-00-00-00-000002). Am 7. November 2008 wurde die Untersuchung auf die Tatbestände des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (BA pag. 01-000-00-00-00-000004). Am 18. März 2011 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (BA pag. 01-000-00- 00-00-000007). C. Am 8. April 2008 liess die Bundesanwaltschaft gleichzeitig Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Y., am Wohnort seines Schwiegervaters F. in X. und am Sitz der Gesellschaften C. GmbH, G. GmbH, H. GmbH und A.-Consultancy in Z. durchführen (BA pag. 08-001-02-00-00- 000009 ff.; 08-003-00-00-00-000006 ff.; 08-004-00-00-00-000009). D. Gleichentags wurde der Beschuldigte an seinem Wohnort in Y. durch die Bundeskriminalpolizei angehalten (BA pag. 06-001-00-00-00-000006 f.). Mit Verfügung vom 9. April 2008 ordnete der Haftrichter des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft bis zum 23. April 2008 an (BA pag. 06-001-00-00-00-000036 ff.). Am 15. April 2008 verfügte die Bundesanwaltschaft die Haftentlassung und erlegte dem Beschuldigten im Sinne einer Ersatzmassnahme eine periodische 14-tägige Meldepflicht auf (BA pag. 06-001-00-00-00-000061 f.). Weiter ordnete sie eine Schriftensperre und die Beschlagnahme der Ausweisdokumente des Beschul-

- 6 digten an (BA pag. 06-001-00-00-00-000069 ff.). Die Meldepflicht des Beschuldigten wurde mit Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12. November 2009 auf einmal monatlich gelockert (BA pag. 06-001-00-00-00- 000148 ff.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 wurde die Herausgabe einer Identitätskarte angeordnet (BA pag. 06-001-00-00-00-000218). E. Mit Verfügungen vom 25. September 2009 (BA pag. 08-005-00-00-00- 000059 ff.) und vom 23. Juli 2010 (BA pag. 08-005-00-00-00-000064 ff.) ordnete die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme zahlreicher Gegenstände und Dokumente an, die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 8. April 2008 sichergestellt worden waren. Weiter liess sie bei diversen Finanzinstituten geführte Konten, die mit dem angeklagten Sachverhalt im Zusammenhang stehen, sperren. Mit Verfügungen vom 23. November 2015 wurden die bei zahlreichen Banken und Unternehmen ursprünglich mittels Editionsverfügungen erhobenen Dokumente beschlagnahmt (vgl. Anklageziffer 5.1.3). F. Mit Schreiben vom 25. März 2011 ordnete die Bundesanwaltschaft die Observation des Beschuldigten für eine Dauer von drei Monaten an (BA pag. 09-001-00- 00-00-000002 ff.). Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 wurde der Beschuldigte über die im Zeitraum vom 5. April 2011 bis zum 7. Juni 2011 durchgeführten Observationen orientiert (BA pag. 09-001-00-00-00-000032 ff.). G. Am 4. April 2011 ordnete die Bundesanwaltschaft eine Echtzeit-Überwachung und eine rückwirkende Überwachung bezüglich der auf den Namen des Beschuldigten lautenden Mobiltelefonnummer an (BA pag. 09-002-00-00-00-00111 f.). Mit erwähntem Schreiben vom 27. Juni 2014 wurde der Beschuldigte hierüber orientiert (BA pag. 09-002-00-00-00-00282 ff.). H. Am 14. Dezember 2015 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betruges, eventualiter qualifizierter Veruntreuung, subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Misswirtschaft (TPF pag. 280 100 001 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 2016 wies die Verfahrensleitung die Bundesanwaltschaft auf die Möglichkeit hin, die Anklage im Hauptpunkt als Alternativ- statt als Eventualanklage zu formulieren (TPF pag. 280 300 010 f.). Hierauf gab die Bundesanwaltschaft am 28. April 2016 eine Ergänzung zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 zu den Akten (TPF pag. 280 100 398 ff.). I. Mit Schreiben vom 27. April 2016 (TPF pag. 280 810 002 f.) informierte die Strafkammer sämtliche Parteien über den Termin der geplanten Hauptverhandlung

- 7 vom 22. August 2016. Die Privatkläger wurden über ihre prozessualen Rechte, namentlich Art. 73 StGB, orientiert und es wurde ihnen weiter mitgeteilt, dass ihnen die persönliche Teilnahme – unter voller Wahrung der Parteirechte – freigestellt sei. Ebenso wurden die Privatkläger aufgefordert, ihre Zivilforderung – soweit noch nicht geschehen – bis zum Abschluss des Parteivortrages zu beziffern. J. Von Amtes wegen holte die Strafkammer folgende Beweismittel ein: Die Steuerunterlagen des Beschuldigten betreffend die Jahre 2006–2008 und 2013–2015, beim Steueramt des Kantons Zürich (TPF pag. 280 261 002 ff.), die Konkursakten betreffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH, bei der FINMA (TPF pag. 280 668 001 ff.), einen Auszug aus dem Betreibungsregister, beim Betreibungsamt W. (TPF pag. 280 261 077 f.) sowie einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (TPF pag. 280 221 002). Weiter holte die Strafkammer bei Dr. med. I. Erkundigungen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ein (TPF pag. 280 369 001 f.). Dieser antwortete mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (TPF pag. 280 669 001), worauf die Strafkammer dem Verteidiger am 14. Juni 2016 mitteilte, dass von einer Begutachtung abgesehen werde (TPF pag. 280 300 022). K. Am 22. August 2016 begann am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Vertreters eines Privatklägers und des Verteidigers des Beschuldigten die Hauptverhandlung (TPF pag. 280 920 001). Der Beschuldigte selbst blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Strafkammer beschloss daraufhin die Durchführung der auf den Termin anberaumten Einvernahmen mit den Zeugen und Auskunftspersonen. Der Beschuldigte wurde peremptorisch auf einen neuen Termin vorgeladen (TPF pag. 280 831 007 ff.). L. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 4. und 5. Oktober 2016 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Vertreters eines Privatklägers und des Verteidigers des Beschuldigten statt (TPF pag. 280 920 009). Der Beschuldigte selbst blieb erneut unentschuldigt fern, worauf die Strafkammer beschloss, die Hauptverhandlung nach den Regeln über das Abwesenheitsverfahren fortzuführen. M. Am 28. Oktober 2016 eröffnete die Strafkammer das Urteil in Gegenwart der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers des Beschuldigten, aber in Abwesenheit des Beschuldigten und sämtlicher Privatkläger, mündlich und begründete es kurz (TPF pag. 280 920 016).

- 8 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312) in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren nach altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuen Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). Im vorliegenden Fall gelangt ohne Weiteres die StPO zur Anwendung.

1.2 Anwendbarer Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden teils vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (lex mitior). Die Bestimmung des milderen Rechts richtet sich nach der konkret zu ermittelnden Sanktion. Entsprechend dem bei der Strafzumessung Dargelegten (E. 5.7) ist für den Beschuldigten weder eine mit der Revision des Allgemeinen Teil eingeführten Geldstrafe, noch eine bedingte Vollzugsform möglich. Eine anderweitige Milderung, die sich aus dem neuen Recht ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes mündet in der Ausfällung eines unbedingt zu vollziehenden Freiheitsentzuges von 4 Jahren und 2 Monaten Dauer, wobei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Belang ist, ob dieser altrechtlich als Zuchthaus- oder neurechtlich als Freiheitsstrafe bezeichnet wird. Materiell hat die auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsfolge somit keine Änderung erfahren. Der Beschuldigte hat sowohl unter Geltung der alten, als auch der revi-

- 9 dierten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches delinquiert. Wegen übereinstimmendem Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes wird zur Erleichterung der Lesbarkeit nur unter das aktuelle Gesetz subsumiert.

1.3 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen namentlich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des zweiten und des elften Titels sowie von Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311), wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Bundesgerichtsbarkeit unbestritten. Die zu beurteilenden Straftaten des Betrugs (Art. 146 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) erfolgten zu einem wesentlichen Teil im Ausland. Demnach unterstehen diese Straftatbestände gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 24 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 24 Abs. 3 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. In Bezug auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit. Die vorliegende Strafsache untersteht somit teils der Bundesgerichtsbarkeit und teils der kantonalen Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grunde ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Februar 2013 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (BA pag. 02- 000-000-000-000007 ff.). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

- 10 - 1.4 Anklageschrift Mit Schreiben vom 8. März 2016 setzte der Vorsitzende die Bundesanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass es angezeigt sein könnte, die Anklage im Hauptpunkt statt als Eventualanklage als Alternativanklage zu formulieren (TPF pag. 280 300 010). Am 28. April 2016 reichte die Bundesanwaltschaft eine Ergänzung zur Anklageschrift ein, die den Sachverhalt unverändert beliess, eine Subsumption des Hauptvorwurfes jedoch alternativ unter die Tatbestände des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung ermöglichte (TPF pag. 280 100 398 ff.). Im Plädoyer formulierte die Bundesanwaltschaft einen Alternativantrag, nicht nur für Betrug, sondern bezog darin auch die Misswirtschaft ein, nicht aber die Geldwäscherei. Darin liegt ein offensichtliches Versehen. Das Gericht prüft den Vorwurf der Geldwäscherei daher in jedem Fall.

1.5 Säumnis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung und vorgezogene Beweisabnahme 1.5.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Abwesend ist die beschuldigte Person, wenn sie zum ordnungsgemäss vorgeladenen Verhandlungstermin nicht erscheint und ihr die persönliche Teilnahme nicht erlassen wurde (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 225). In diesem Fall kann eine vorgezogene Beweisabnahme Platz greifen, wenn Zeugen vorgeladen sind, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen Auslandaufenthaltes oder aus Altersgründen nicht mehr einvernommen werden können (MAURER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 366 StPO N 3). Gewährt bleiben müssen freilich die Teilnahmerechte des Beschuldigten. Das konventionsmässige Fragerecht der beschuldigten Person ist persönlicher Natur und besteht unabhängig davon, ob sich diese vor den Schranken vertreten lässt oder nicht. Indes kann sie gültig auf ihr Fragerecht verzichten. Sind allerdings die Teilnahmerechte nicht bereits im Vorverfahren gewährleistet worden, so darf das Nichterscheinen der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres als Verzicht auf den persönlichen Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

- 11 - (EMRK; SR 0.101), interpretiert werden. Vielmehr hat sich ein solcher Verzicht – soweit keine ausdrückliche Verzichtserklärung des Beschuldigten vorliegt – konkludent aus den übrigen Umständen zu ergeben (MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N 3; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 8). 1.5.2 Der Beschuldigte wurde mit Gerichtsurkunde für die am 22. August 2016 beginnende und bis zum 26. August 2016 angesetzte Hauptverhandlung vorgeladen (TPF pag. 280 831 001-003). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 bestätigte er unterschriftlich den Empfang der Vorladung (TPF pag. 280 831 006). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 teilte der Verteidiger mit, sein Klient befinde sich in Spanien, wo er sich mehrheitlich aufhalte. Kenntnis von einer Adresse oder einer Telefonnummer des Beschuldigten in Spanien habe er nicht, er kommuniziere mit diesem ausschliesslich per E-Mail. In die Schweiz begebe sich der Beschuldigte jeweils mit dem einzigen Zweck, seiner Meldepflicht auf dem Polizeiposten in W. nachzukommen und um seine Post abzuholen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zunächst zwei Termine zur Prozessvorbereitung mit seinem Anwalt versäumt. In der Nacht vor der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seinen Verteidiger wissen lassen, er fühle sich gesundheitlich schlecht. Auf die Aufforderung seines Anwaltes, ein ärztliches Zeugnis zu beschaffen, habe er den Kontakt abgebrochen (TPF pag. 280 920 002). Zur Fortsetzung der Verhandlung befragt, beantragten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Verteidiger und der anwesende Vertreter der Privatklägerschaft, die anberaumten Einvernahmen mit den anwesenden Zeugen und Auskunftspersonen durchzuführen (TPF pag. 280 920 003). 1.5.3 Der gehörig geladene Beschuldigte hat kein Dispensationsgesuch für die am 22. August 2016 beginnende Verhandlung gestellt. Wie nachfolgend dargestellt, ergeben sich entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit auch nicht aus den Umständen. Damit ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. 1.5.4 Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Vorverfahren in zahlreichen Geschädigtenbefragungen keine eigenen Fragen formuliert hat. Zwar wäre es ihm durchaus zuzubilligen, an der Hauptverhandlung erstmals von seinem persönlichen Fragerecht Gebrauch zu machen. Gegen einen solchen Entschluss sprechen jedoch die Umstände seines Fernbleibens von der Hauptverhandlung.

- 12 - Die Identität der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen war dem Beschuldigten nach Angaben seines Verteidigers bekannt. Diesem gegenüber hatte sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass ihm die Namen dieser Personen nichts sagten (TPF pag. 280 920 003). Der Beschuldigte hat zwei Termine bei seinem Anwalt, die kurze Zeit vor der Verhandlung hätten stattfinden sollen, nicht wahrgenommen und ist ohne weitere Nachricht auch zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Dass der Beschuldigte aufgrund äusserer Umstände verhindert worden sei, ist ebenso unbelegt, wie gesundheitliche Einschränkungen, die seiner Reise- und/-oder Verhandlungsfähigkeit im Wege stehen sollen. Viel eher liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte es willkürlich unterlassen hat, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Eine plausible Begründung für seine Abwesenheit ist aus den Umständen nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten schliesst das Gericht, dass der Beschuldigte in Kenntnis der vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen auf die persönliche Ausübung seines Fragerechtes verzichten wollte. 1.5.5 Für die am 22. August 2016 beginnende Hauptverhandlung waren neben jener des Beschuldigten zehn Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen vorgesehen. Insgesamt Acht der vorgeladenen Personen haben Wohnsitz in Deutschland. Mehrere Personen waren mit dem Flugzeug zum Termin angereist, andere wiederum hatten weite Strecken mit dem Auto zurückgelegt. Der Vertreter eines Privatklägers hatte sich aus Österreich in die Schweiz begeben. Unabhängig von der Dauer ihrer Einvernahme hatten etliche angereiste Personen zwei Reisetage und eine Übernachtung einzuplanen. In Würdigung dieser Umstände ertrug die Durchführung der für den 22. und 23. August 2016 anberaumten Einvernahmen keinen Aufschub. Sie wurden als vorgezogene Beweisabnahme i.S.v. Art. 366 Abs. 1 i.f. StPO durchgeführt (TPF pag. 280 920 005 ff.).

1.6 Abwesenheitsverfahren 1.6.1 Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO). Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint.

- 13 - Ein zweites Mal vorgeladen, ist der Grund für das Ausbleiben der beschuldigten Person nach dem Wortlaut von Art. 366 Abs. 2 StPO nicht mehr relevant, sei er entschuldbar oder unentschuldbar (CHRISTEN, a.a.O., S. 227). Die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens lauten dahingehend, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben muss, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden ist, kann angenommen werden, dass sie ausreichende Gelegenheit zur Äusserung gehabt habe. Die Beweislage lässt ein Urteil zu, wenn Schuld und Unschuld durch bereits vorhandene Personen- und Sachbeweise eindeutig zu beurteilen sind (MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N 16). 1.6.2 Der Beschuldigte wurde mit als Gerichtsurkunde versandter Vorladung vom 26. August 2016 gleichzeitig für die am 4. Oktober 2016 beginnende und bis längstens 6. Oktober 2016 angesetzte Fortsetzung der Hauptverhandlung und zur Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2016 vorgeladen (TPF pag. 280 831 007- 009). Mit Schreiben vom 5. September 2016 bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich den persönlichen Empfang der Vorladung (TPF pag. 280 831 012). Bereits im Vorfeld der Fortsetzungsverhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschuldigten dem Gericht mit, der Beschuldigte habe einen Besprechungstermin verpasst, er habe auch keine Mitteilung, ob sein Klient zur Verhandlung erscheinen werde (TPF pag. 280 521 011). Unmittelbar nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Buttliger an, sein Klient habe ihm mitgeteilt „aus finanziellen Gründen“ nicht anwesend sein zu können (TPF pag. 280 920 009). Die Bundesanwaltschaft beantragte die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 f. StPO. Der anwesende Vertreter der Privatklägerschaft und der Verteidiger des Beschuldigten enthielten sich der Stellungnahme zum weiteren Vorgehen (TPF pag. 280 920 010). 1.6.3 Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte auch zur Fortsetzung der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 201 ff. StPO gehörig geladen worden war. Damit ist die formelle Voraussetzung des Abwesenheitsverfahrens erfüllt. Zu den materiellen Voraussetzungen gilt das folgende: Der Beschuldigte ist im Vorverfahren insgesamt acht Mal durch die Bundesanwaltschaft und elf Mal durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) einvernommen worden. Dabei wurde er einlässlich zu sämtlichen, ihm vorgeworfenen Sachverhalten befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich ausführlich dazu zu äussern. Von

- 14 diesem Recht machte der Beschuldigte zunächst jeweils regen Gebrauch, bis er ab der Einvernahme vom 4. Oktober 2013 die Aussage beinahe vollständig zu verweigern begann (BA pag. 13-000-00-00-00-001349 ff). Der Beschuldigte (sowie sein Vertreter) konnte weiter an sämtlichen mit Geschädigten, Vermittlern und ehemaligen Geschäftspartnern durchgeführten Einvernahmen teilnehmen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz stattfanden oder rechtshilfeweise durchgeführt wurden. Am 21. November 2014 wurde dem Beschuldigten schliesslich ein umfangreicher schriftlicher Schlussvorhalt zugestellt (BA pag. 13- 000-00-00-00-001680 ff.). Bei diesem handelt es sich um eine nach der Struktur der späteren Anklageschrift gegliederte Zusammenstellung sämtlicher Tatvorwürfe inkl. Verweis auf die Aktenstelle, die der Untermauerung des jeweiligen Vorwurfes dienen soll. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zum Schlussvorhalt verzichte und auf seine bisherigen Aussagen verweise (BA pag. 16-001- 00-00-00-000843). Was die an der Hauptverhandlung vom 22./23. August 2016 durchgeführten Einvernahmen betrifft, hat der Beschuldigte in Kenntnis der einzuvernehmenden Personen aus freien Stücken auf die persönliche Teilnahme verzichtet (E. 1.5.4). Der Beschuldigte erhielt nach alldem ausreichend Gehör. Hinsichtlich der Beweislage ist festzuhalten, dass im Rahmen des Vorverfahrens umfangreiche Sachbeweise erhoben worden sind. Sämtliche mit den Geschädigten abgeschlossene Anlageverträge wurden ediert und eine schier unüberblickbare Anzahl von Transaktionsdetails sichergestellt und in Berichten ausgewertet. Das erlaubt es, die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in jedem einzelnen Fall nachzuzeichnen. Überdies wurde eine ergiebige Menge an Korrespondenz des Beschuldigten mit seinen diversen Geschäfts- und Vertriebspartnern sichergestellt, aus welcher sich sein Wirken ebenfalls ablesen lässt. Es wurden 42 Einvernahmen mit Geschädigten und Vermittlern durchgeführt. Die ehemaligen Geschäftspartner J. und K. wurden befragt. Damit liegen von sämtlichen Beteiligten, denen eine wichtige Rolle im angeklagten Sachverhalt zukommt, Aussagen vor. Einzig der flüchtige L., welcher sowohl von den schweizerischen als auch von den österreichischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben ist (TPF pag. 280 662 001), konnte nicht befragt werden. Der Beschuldigte selbst hat stets in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Zwar hat er die sachverhaltlichen Feststellungen, auf die sich die Vorwürfe stützen, in ihren Grundzügen nicht bestritten, wohl aber deren rechtliche Subsumption durch die Anklagebehörde. Unbestritten blieben somit die Rolle des Beschuldigten im Konstrukt der drei Anlagegesellschaften und die für diese ausgeübten Tätigkeiten, namentlich die Verwaltung der Kundengelder und deren Abdisposition. Einzig im Veruntreuungskontext wandte der Verteidiger ein, es sei in

- 15 dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine spezifische Zahlung von der M. S.A. nach eigenem Ermessen habe verwenden dürfen (TPF pag. 280 925 166). Auch hier handelt es sich nach Auffassung der Strafkammer indes um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage. Wie nachfolgend im Einzelnen jeweils als Beweisergebnis dargestellt, steht der mit der Anklage unterbreitete Handlungsablauf in den entscheidenden Punkten ausser Zweifel. Soweit sich an einzelnen Stellen Abweichungen ergeben, steht dies der Urteilsfindung nicht im Wege. Die Anwesenheit des Beschuldigten im Beweisverfahren ist daher entbehrlich. 1.6.4 Eine Sistierung ist nicht angezeigt, namentlich nicht um eine Neubeurteilung nach Art. 368 StPO zu vermeiden, fehlt es doch an Entschuldigungsgründen für die Abwesenheit des Beschuldigten.

2. Gewerbsmässiger Betrug und qualifizierte Veruntreuung Mit Anklageergänzung vom 28. April 2016 klagte die Bundesanwaltschaft den vom Beschuldigten initiierten Betrieb dreier Anlagegesellschaften zum Zwecke der Erlangung grosser Summen an Kundengeldern alternativ unter den Titeln des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung an. Aus Gründen der Übersichtlichkeit bietet es sich an, die rechtlichen Voraussetzungen gemeinsam zu behandeln und anschliessend jede der drei Phasen der deliktischen Betätigung ihrer rechtlichen Würdigung zuzuführen.

2.1 Rechtliches 2.1.1 Zum Betrug 2.1.1.1 Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 16 - 2.1.1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Verhalten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart beziehen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) –Tatsaschen wiedergeben. 2.1.1.3 Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster

- 17 abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1 sowie 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.3). 2.1.1.4 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schliesslich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist. Dies trifft zu, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). 2.1.2 Zur Veruntreuung 2.1.2.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Rechtsprechung hat als ungeschriebenes, aber implizit vom Tatbestand im Element "unrechtmässig" notwendig vorausgesetztes zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines Vermögensschadens angenommen (vgl. z.B. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 138 StGB N 103 ff. m.w.H.). Der Vermögensschaden liegt nach genereller strafrechtlicher Begrifflichkeit vor, wenn der obligatorische Anspruch des Treugebers auf Werterhaltung und/oder Rückerstattung der anvertrauten Vermögenswerte vereitelt ist. Die erhebliche Gefährdung eines Anspruchs kann als Schmälerung seines Werts für die Annahme eines Vermögensschadens genügen. Gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe für denjenigen, der die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, als Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu dem er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht. 2.1.2.2 Bei der Gutsveruntreuung besteht das Handlungsobjekt in einem Wert, welcher in das Eigentum einer anderen Person übergegangen ist, namentlich in Geld. Anstelle des fremden Eigentums, welches die Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 1 StGB voraussetzt, tritt hier das wirtschaftliche Eigentum. Dieses ist nach der überkommenen Formel immer dann anzunehmen, wenn jemand ein Gut „mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder

- 18 abzuliefern“ (BGE 120 IV 117 E. 2b; 105 IV 29 E. 2). Dies kann auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Abmachung zurückgehen. Strittig ist, ob eine rechtsgeschäftliche Natur zu verlangen sei (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13.49 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 88) oder ein rein faktisches Treueverhältnis genüge (BGE 92 IV 176; REHBERG, ZStrR 1981 351, 357 f.). Inhaltlich geht diese Verpflichtung nicht so weit, wie es die erwähnte Umschreibung annehmen liesse. Die Beziehung zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Eigentümer des Gutes muss nämlich keine ausschliesslich fremdnützige, sondern kann auch eine bezüglich des neuen Eigentümers eigennützige sein, selbst wenn sie ihm keine freie Verfügung erlaubt. Das Bundesgericht spricht daher neuerdings von einer „besonderen Werterhaltungspflicht“, welche auf die Rück- oder Weitergabepflicht – entsprechend der Umschreibung der strafbaren Handlung – abstellt. So fokussiert sie Werte, die „bestimmt [sind], wieder an den Berechtigten zurückzufliessen“ (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Besondere Werterhaltungspflicht meint in diesem Zusammenhang also nicht eine erhöhte Pflicht, sondern eine auf die Handlungsumschreibung fokussierte. Das für die Veruntreuung charakteristische Treueverhältnis ist in diesem Sinne beschränkt. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter den Mietzins des Untermieters nicht zur Bezahlung des Zinses an den Vermieter verwendet oder wenn die Anzahlung eines Bestellers dem Unternehmer ermöglichen soll, das für das Werk benötigte Material anzuschaffen (DO- NATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 143 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gut schon dann anvertraut, wenn die andere Person ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann, selbst wenn solches auch diesem (weiterhin) möglich bleibt (BGE 119 IV 127 E. 2). 2.1.2.3 Subjektiv verlangt die Tatvariante nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Der Täter muss wissen, dass der Vermögenswert anvertraut ist und dass die Verwendung des Vermögenswertes unrechtmässig ist. Weiter ist notwendig die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, BGE 118 IV 32 E. 2a). Die Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-27%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page27 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-32%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page32

- 19 - N 116). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängen diese von den getroffenen Vereinbarungen ab. Wenn der wirtschaftlich Berechtigte jederzeit Rück- oder Weitergabe verlangen kann, muss diese Bereitschaft beständig aufrecht erhalten sein und zwar nicht nur den Absichten, sondern auch den Fähigkeiten gemäss (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Wird diese Pflicht erst später wirksam, so stellt sich die Frage der Ersatzbereitschaft auf diesen Zeitpunkt. Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können sowie bei blossen Aussichten auf die Zukunft (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 120 ff. m.w.H.). 2.1.2.4 Was Darlehen im Speziellen angeht, so besteht keine Werterhaltungspflicht, wenn ein solches zu keinem bestimmten Zweck gewährt wird; der Borger kann mit den ihm übertragenen Mitteln nach seinem Belieben verfahren (BGE 124 IV 9 E. 1a). Wird demgegenüber der Zweck definiert und das Darlehen in einem davon abweichenden Sinne verwendet, so liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Veruntreuung vor. So wurde für ein Darlehen entschieden, welches für den Kauf eines historischen Musikinstruments ausgerichtet, vom Empfänger aber eingesetzt wurde, um Vorschüsse eines im Internet angepriesenen Lockvogelgeschäfts zu finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.4) und ebenso für einen Baukredit, welcher nach seinen Bedingungen nur zur Bezahlung von Material und Arbeit, deren es zur Vollendung des Werkes bedurfte, eingesetzt werden durfte, aber zur Zahlung objektfremder Schulden und Alimentierung anderer Firmen der Gruppe verwendet wurde (BGE 124 IV 9 E. 1e). Allerdings reicht nicht jede Beschränkung des Verwendungszwecks aus, um die deliktstypische Werterhaltungspflicht zu bejahen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Zweck beschränkt wird, um das Risiko des Darlehensgebers zu beschränken (BGE 124 IV 257 E. 2.3; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 StGB N 14); in einem solchen Fall kommt es zu einem Schaden (im Sinne des Begriffs beim Tatbestand des Betrugs; in diese Richtung NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 74). Das wurde vom Bundesgericht so angenommen für die Verwendung von Anlagegeldern für Aktien- sowie Devisengeschäfte, statt für die Investition in erstklassige, festverzinsliche Anlagen, wie es vereinbart worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.4).

- 20 - 2.1.3 Abgrenzung des Betrugs von der Veruntreuung Ein Investor kann seine Mittel entweder direkt anlegen, sei es durch Beteiligung an einem grösseren Kredit, sei es durch Erwerb standardisierter, derivativer Anlagevehikel, oder er kann dies indirekt tun, durch Auftrag an einen Vermittler respektive durch Darlehen an einen Finanzintermediär, der die Mittel im gewünschten Umfeld anlegt. Werden bei einer indirekten Investition die Erwartungen des Anlegers verletzt, so kommen im Lichte der jeweiligen, vorstehend dargestellten Tatbestandselemente einerseits Betrug, andererseits Veruntreuung in Betracht. Im ersten Fall liegt der Fokus auf dem Moment der Hingabe von Mitteln und der Frage eines Schadens, der mit der Notwendigkeit von Rückstellungen antizipiert wird; auf der subjektiven Seite ist eine gegenwärtige Fehlvorstellung gegeben. Im zweiten Fall liegt der Fokus näher bei der Manifestation von Verlust; auf der subjektiven Seite hat man es mit einer fehlgeleiteten Absicht zu tun. So kommt es bei äusserlich ähnlich ablaufenden Geschehnissen zu unterschiedlichen höchstrichterlichen Entscheiden: Im Urteil 6B_393/2007 vom 2. November 2007 erwägt das Bundesgericht: E. 3.5: „In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Vorauszahlungen vollumfänglich zurückzuerstatten, sollten die Trading-Geschäfte nicht zustande kommen. Für den Fall der Abwicklung der Geschäfte sicherte er neben der Rückzahlung der Investition die Ausrichtung eines Gewinns zu […].

Die Gelder waren demnach dazu bestimmt, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an die Anleger zurückzufliessen. Dieser Werterhaltungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, indem er die ihm übertragenen Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern sie vorsätzlich zu eigenen Zwecken verwendete. Der Veruntreuungstatbestand ist damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

E. 3.6: „An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Beträge durch Täuschung der Treugeber erlangt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Vermögenswerte auch als anvertraut, wenn zur Erlangung der Verfügungsmacht eine Täuschung über den Rückerstattungswillen notwendig war und sich diese Täuschung gerade darauf bezog, dass der Getäuschte dem Täter die Vermögenswerte anvertraut […]. Im Unterschied zum Betrugstatbestand fehlt bei Art. 138 StGB ein Tatbestandsmerkmal, über welches sich eine Geschädigtenmitverantwortung berücksichtigen liesse […]. Wegen Veruntreuung zu bestrafen ist deshalb auch

- 21 derjenige, der sich das Vertrauen erschlichen hat und der sich über seine wahren Absichten hinsichtlich der Verwendung des Vermögenswerts bereits bei der Übergabe im Klaren gewesen ist. Dies ist durchaus sachgerecht, denn anders zu entscheiden hiesse, es dem Täter zu ermöglichen, sich durch eine (zivilrechtlich rechtswidrige) Täuschung seiner Werterhaltungspflicht zu entledigen […].“ Im Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2007 vom 8. Juli 2007 heisst es: E. 6.2 : „Lorsque l'auteur a trompé astucieusement le lésé pour le déterminer à lui confier la valeur patrimoniale qu'il a ensuite détournée, son comportement entre non seulement dans les prévisions de l'art. 138 ch. 1 al. 2 CP, mais encore dans celles de l'art. 146 CP, qui réprime l'escroquerie. Dans un tel cas de figure, certains auteurs, qui se fondent notamment sur des décisions cantonales […], sont d'avis que seule la qualification d'escroquerie doit être retenue […]. La cour de céans ne s'est pas encore prononcée sur cette question. Mais il ne paraît pas nécessaire de le faire en l'espèce.

En effet, lorsque l'auteur a usé de manœuvres frauduleuses pour se faire confier une valeur patrimoniale et la détourner ensuite à son profit, les faits sont cumulativement constitutifs d'escroquerie et d'abus de confiance. Si l'on suivait les auteurs précités, l'abandon de la qualification d'abus de confiance au profit de celle d'escroquerie ne pourrait se faire que par absorption […]. Il répondrait simplement au souci d'éviter que la peine encourue ne soit injustement aggravée par l'admission d'un concours d'infractions alors que l'élément propre à l'infraction absorbée – la violation par l'auteur de ses engagements relatifs à l'utilisation des valeurs confiées – n'augmente pas le caractère blâmable du comportement constitutif de l'infraction absorbante d'escroquerie, parce que cet élément représente l'une des variantes si typiques de cette dernière infraction que le législateur l'a nécessairement déjà pris en considération pour fixer la peine encourue à raison de celle-ci. C'est pourquoi, dans les cas où la qualification d'escroquerie ne peut pas être retenue pour des raisons liées au principe d'immutabilité, celle d'abus de confiance peut alors l'être même si l'on suit l'avis des auteurs précités, puisque les faits sont (aussi) constitutifs d'abus de confiance et qu'une déclaration de culpabilité sur ce dernier chef n'aboutit exceptionnellement pas, dans cette situation, à un cumul inéquitable de qualifications pénales. La cour de céans est déjà arrivée à la même conclusion à l'ATF 117 IV 429 consid. 2 p. 433.“

- 22 - Beide Entscheidungen stützen sich auf das Urteil BGE 133 IV 21. Ihre unterschiedliche Subsumtion auf bundesgerichtlicher Ebene ist auf die durch das kantonale Urteil determinierte Beschwerdethematik zurückzuführen und auf vorinstanzlicher Ebene wohl auf die durch die Anklage vorgegebenen Limiten. Letztlich bestimmen weniger die rechtlichen Elemente der beiden in Frage kommenden Tatbestände das Sachurteil, als der jeweilige strafrechtliche Fokus, unter welchem die Untersuchung geführt und deren Ergebnis in der Anklageschrift dargestellt wird. Ausserdem liegt nahe, sich dort „pro duriore“ auf denjenigen Tatbestand auszurichten, dessen Qualifikationsmerkmale im konkreten Fall als erfüllt erscheinen.

2.2 D. Payment Services SA bzw. D. Finanz SA 2.2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten mit Ergänzung zur Anklageschrift vom 28. April 2016 als Veruntreuung Folgendes zur Last: Im Zeitraum von Februar 2006 bis November 2007 soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der D. SA Vermögenswerte in der Höhe von € 8‘519‘653.00 ohne durchdachte und praktisch erprobte Anlagestrategie entgegengenommen und diese vereinbarungswidrig im eigenen oder fremden Nutzen verwendet haben, anstatt sie in ihrer Substanz zu erhalten und vereinbarungsgemäss in gewinnbringende Anlagen investiert zu haben. Dies habe dazu geführt, dass die Kunden der D. SA eine hundertprozentige Vermögenseinbusse erlitten haben (Anklageziffer 1.4.1.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.2.1.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Sitzgesellschaft nach panamaischem Recht zunächst von seinem Wohnsitz in V. und ab Oktober 2006 vom Sitz der G. GmbH in Z. durch Vermittler und über das Internet in Deutschland, Österreich und der Schweiz hochrentable Investitionsmöglichkeiten vertrieben haben. Konzept und Inhalt dieser Vermögensanlage sollen darin bestanden haben, dass sich die D. SA als Verwalterin verpflichtete, das von den als Investoren bezeichnete Kapital in ein „Private Placement Program“ zu platzieren. Im Rahmen dieses Programms sollte das einbezahlte Kapital des Investors stets auf einem individualisierten Konto verbleiben bzw. blockiert sein. Als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung verpflichtete sich die D. SA, dem

- 23 - Investor während 10 bis maximal 60 Monaten monatliche Profitauszahlungen von 4.5% bis 6.5% des investierten Kapitals auszurichten sowie nach Ablauf der Laufzeit des Anlageprogramms das investierte Kapital zurückzuerstatten. Mit der Einzahlung des Kapitals auf Konten der D. SA seien die zu investierenden Vermögenswerte in die Verfügungsmacht des Beschuldigten übergegangen, währenddessen die Geschädigten über keinerlei Verfügungsberechtigung mehr verfügt haben sollen (Anklageziffer 1.4.1.1.2 f.). 2.2.1.2 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich und unrechtmässig verwendet, indem er die eingegangenen Kapitalanlagen nie auf individualisierte Konten transferiert und auch nie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen werterhaltend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe der Beschuldigte die Kapitalanlagen ohne Wissen der Geschädigten auf den Sammelkonten der D. SA belassen und anschliessend vereinbarungs- und zweckwidrig zu seinem und zum Nutzen von Dritten verwendet (Anklageziffer 1.4.1.2 ff.). a.) Provisions- und fiktive Renditezahlungen: Von insgesamt fünf auf die D. SA lautenden Konten bei der Bank N. in Palma de Mallorca und der Bank O. in Orihuela, Spanien soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 17. Mai 2007 insgesamt 849 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 2‘721‘825.11 veranlasst haben. Damit habe er Verbindlichkeiten der D. SA beglichen, namentlich fiktive Renditen an Anleger bezahlt und Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen geleistet. b.) Zahlungen an P., Q. und R.: Zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 16. April 2007 soll der Beschuldigte von einem Konto der D. SA bei der Bank O. mittels insgesamt 20 Zahlungen gesamthaft den Betrag von € 157‘319.03 auf die Konten von P., Q. und R. verschoben haben. Damit habe der Beschuldigte die Genannten für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertriebsbetreuung der D. SA und teilweise der E. EF entschädigt. c.) Zahlung an S.: Weiter soll der Beschuldigte € 100‘000.00 unrechtmässig zum Nutzen von S. verwendet haben, indem er diesem per 24. März 2006 eine Zahlung im genannten Betrag auf dessen private Bankverbindung überwies. d.) Zahlung an die M. S.A.: Mit Datum 6. Dezember 2006 soll der Beschuldigte zu Lasten eines Kontos der D. SA bei der Bank N. drei Schecks über gesamthaft € 4‘000‘000.00 zu Gunsten der M. S.A. unterzeichnet haben. Diese Schecks seien in der Folge eingelöst und die entsprechende Summe der D. SA belastet

- 24 worden. Am 26. Januar 2007 seien € 800‘000.00 zurücküberwiesen worden, womit sich die mutmasslich veruntreute Summe in diesem Zusammenhang auf € 3‘200‘000.00 belaufe. Grundlage der Vermögensverschiebung sei ein Scheinvertrag mit dem Titel „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ vom 3. Dezember 2006 gewesen. Entgegen dieser Vereinbarung sei die verschobene Summe von der M. S.A. indes nicht gewinnbringend investiert, sondern zur Begleichung von Verbindlichkeiten der D. SA verwendet oder an Drittfirmen transferiert und anschliessend mittels Barabhebungen und Schecks abdisponiert worden. e.) Zahlung an die T. Incorporation Services S.A.: Per 26. Februar 2007 soll der Beschuldigte von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. eine Zahlung über € 100‘000.00 zu Gunsten der T. Incorporation Services S.A. auf deren Konto veranlasst haben, um damit die Kosten für die Gründung der E. EF zu begleichen. f.) Zahlung an die AA. S.L.: Sodann soll der Beschuldigte ebenfalls per 26. Februar 2007 von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. den Betrag von € 13‘573.00 auf ein Konto der AA. S.L. überwiesen haben. g.) Zahlungen an A.-Consultancy bzw. an deren Kunden: Sodann soll der Beschuldigte von insgesamt fünf auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N. und O. im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 13. Mai 2007 insgesamt 31 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 268‘728.50 veranlasst haben. Dieses Geld soll auf Konten der Einzelfirma A.-Consultancy geflossen und anschliessend vom Beschuldigten für private Zwecke verbraucht worden sein oder es sollen damit Verbindlichkeiten, welche die A.-Consultancy bei ihren Kunden hatte, gedeckt worden sein. h.) Zahlungen an die G. GmbH: Weiter soll der Beschuldigte von insgesamt drei auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N. und O. im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 26. Februar 2007 insgesamt 13 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 243‘216.00 veranlasst haben. Mit diesem Geld sollten administrative Dienstleistungen, welche die G. GmbH für die D. SA erbracht haben soll, abgegolten werden. i.) Zahlungen an die H. GmbH: Zudem soll der Beschuldigte € 50‘262.00 unrechtmässig verwendet haben, indem er diese von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. an die H. GmbH überwies, um dem Kosmetikstudio H. einen Betriebskredit zu gewähren.

- 25 j.) Privatbezüge: Von insgesamt sechs auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N., O. und BB. soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 19. April 2007 insgesamt 33 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 454‘615.76 veranlasst haben. Das Geld sei auf seine privaten Konten geflossen und schliesslich von ihm für private Zwecke verbraucht worden. k.) Zahlungen an CC.: Von zwei Konten der D. SA bei der Bank N. soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2006 und dem 4. Dezember 2006 insgesamt 8 Zahlungen im Gesamtbetrag von € 39‘588.96 auf private Konten von CC. veranlasst haben. l.) Zahlung an DD.: Per 26. Februar 2007 soll der Beschuldigte eine Zahlung von € 12‘574.50 an DD. geleistet haben, um damit private Schulden zu begleichen. m.) Zahlungen an nicht näher bekannte Personen: Schliesslich habe der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 13. März 2007 insgesamt € 68‘078.98 zu Lasten eines Kontos der D. SA bei der Bank O. für Zahlungen an fünf nicht näher bekannte Empfänger verwendet. 2.2.1.3 Bei den erwähnten Bezügen, soll der Beschuldigte nach dem Vorwurf der Bundesanwaltschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und den Geschädigten dadurch wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden zugefügt haben. Dies weil die D. SA über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt habe, um die Forderungen der Anleger aus ihren Vertragsverhältnissen fristgerecht zu begleichen, sie aber auch nie gewillt gewesen sei, dies zu tun. Damit habe der Beschuldigte den obligatorischen Rückübertragungsanspruch der Anleger vereitelt, bzw. erheblich gefährdet, was er gewusst habe. Hinsichtlich der abdisponierten Gelder sei er zusammenfassend auch nicht ersatzbereit gewesen. 2.2.1.4 Schliesslich soll der Beschuldigte nach Auffassung der Bundesanwaltschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt haben. Dies ergebe sich daraus, dass er als allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA alleine für die vertragsgemässe Verwaltung bzw. Vermögensanlage der durch die Kunden zu Anlagezwecken einbezahlten Vermögenswerte verantwortlich zeichnete. Einer anderen Erwerbstätigkeit sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht nachgegangen und er habe für die vorgeworfenen Handlungen den Hauptteil seiner Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der D. SA aufgewendet.

- 26 - 2.2.2 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend die D. SA zusammenfassend die folgenden Aussagen vor: 2.2.2.1 Aussagen des Beschuldigten Im Vorverfahren gab der Beschuldigte an, er habe die D. SA von L. gekauft, welcher sodann aufgrund eines Treuhandvertrages im Namen der D. SA für den Beschuldigten tätig gewesen sei. Der Beschuldigte selbst habe über eine Vollmacht verfügt und sei alleine für die Geschäftstätigkeit verantwortlich gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00-000006). Der Beschuldigte gab weiter an, R. habe die für die Kunden bestimmten Vermögensverwaltungsverträge aufgesetzt und unterzeichnet. Immerhin habe er die Verträge durchgelesen und „gewisse Ergänzungen, Korrekturen und Abstriche angebracht“. Selbst kreiert habe er hingegen die Vollmacht, welche die Kunden der D. SA erteilten und die Platzierungsbestätigung der Einlage (BA pag. 13-000-00-00-00-000008). Einen gescheiterten Investitionsversuch über die Summe € 100‘000.00 mit einer von S. kontrollierten Gesellschaft namens EE. Ltd bestätigte der Beschuldigte. Zur A.-Consultancy befragt, gab der Beschuldigte an, es handle sich dabei nicht um eine aktive Gesellschaft, man könne sagen, er habe auf die Konten der A.- Consultancy überwiesenes Geld als Privatperson erhalten und auch für private Zwecke verbraucht (BA pag. 13-000-00-00-00-000012). Weiter habe die D. SA rund CHF 56‘000.00, die als Gründungskapital namentlich für die G. GmbH gedacht waren, auf das Konto von CC. überwiesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000013). Auf das Konto der G. GmbH seien sodann weitere mehrere hunderttausend Franken unter dem Titel administrativer Aufwendungen, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge geflossen. Diesbezügliche Vertragsdokumente seien jedoch gar nie erstellt worden (BA pag. 13-000-00-00-00-000014). Zu den Zahlungen an die H. GmbH führte der Beschuldigte aus, es handle sich um Betriebskredite im Rahmen von CHF 200‘000.00 für ein von seiner Frau betriebenes Kosmetikstudio (BA pag. 13-000-00-00-00-000014 f.). Seine Frau, CC., habe in keiner Weise an den Geschäften der D. SA mitgewirkt (BA pag. 13-000-00-00-00- 000013 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte räumte ausserdem ein, Kunden über das Onlinebanking-Portal versprochene Zinsen ausbezahlt und die gewünschten Abdispositionen vorgenommen zu haben, obschon die D. SA keine Gewinne realisiert habe. Das Geld hierfür habe aus dem Pool gestammt, in welchen alle Anleger einbezahlt hätten. Auf Vorhalt, dass die Tätigkeit der D. SA den Verdacht errege, nach einem

- 27 - Schneeballsystem zu funktionieren, führte der Beschuldigte aus, er habe nie die Absicht gehabt, ein Schneeballsystem aufzubauen. Er habe vielmehr den Anlegern die Möglichkeit geben wollen, höhere Renditen zu erzielen (BA pag. 13-000- 00-00-00-000101). Ausserdem führte der Beschuldigte aus, das Anwerben neuer Kunden sei jeweils über R. erfolgt. Als dieser ihm vorgeschlagen habe, für die D. SA Kunden zu werben, habe er [der Beschuldigte] noch gar nicht gewusst, was er mit den eingegangenen Geldern machen wolle (BA pag. 13-000-00-00-00- 000104). Was die Kreditvergabe an die H. GmbH betrifft, ergänzte der Beschuldigte, diese habe keine Sicherheiten für die Kredite hinterlegt. Den Anstoss für die Gewährung der Darlehen habe der Beschuldigte selbst gegeben, dies obschon er gewusst habe, dass seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst im Betrieb arbeiten könne (BA pag. 13-000-00-00-000122 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, für alle im Kontext D. SA beteiligten Gesellschaften selbst die Zahlungsaufträge erteilt zu haben, meist über Online-Banking. Es sei auch vorgekommen, dass L. angefragt habe, ob eine bestimmte Geldsumme für ein Investment verwendet werden könne. Er habe dann sein Einverständnis erteilt. Falls CC. auch Zahlungsanweisungen erteilt habe, dann sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00-00-000202 Z. 16 ff.; …- 000207 Z. 14 ff.). Zudem sagte der Beschuldigte über das Geschäftsmodell der D. SA (wie auch der E. EF) aus, diese habe nie ein solches an Kunden verkauft, sondern lediglich als Schnittstelle zwischen dem Geld der Anleger und einem Trading-System gedient. Der Vorteil eines solchen gegenüber einer Bank habe darin gelegen, dass eine hohe Rendite bei null Risiko bestanden habe. Dies weil das Geld blockiert sei; eines konkreten Anlegerschutzes habe es entsprechend nicht bedurft. Zur Blockierung sei es im Falle der D. SA jedoch nicht gekommen, weil Friktionen mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FMA) dem im Wege gestanden hätten. Konkret habe die FMA am 10. Mai 2007 bekannt gemacht, dass die D. SA nicht zur Erbringung konzessionspflichtiger Finanzdienstleistungen berechtigt sei. Nicht gestattet seien ihr insbesondere die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Vollmacht und die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb von bestimmten Finanzinstrumenten (BA pag. 13-000-00-00-00-000080). Zur Abbuchung der Kundengelder sagte der Beschuldigte aus, der Kunde habe jeweils seine individuelle Referenznummer angeben müssen. Das Geld sei dann dem virtuellen D. SA-Konto abgebucht und effektiv ausgezahlt worden. Weiter gab der Beschuldigte an, die Anleger hätten ihre Einzahlungen ohne ausdrückliche Zweckbestimmung vorgenommen. Was effektiv mit den gepoolten Geldern

- 28 geschehen sei, liesse sich nicht mehr dem einzelnen Anleger zuordnen (BA pag. 13-000-00-00-00-000278 ff.). Er habe gewusst, dass die D. SA nicht über die notwendigen Lizenzen verfügt habe (BA pag. 13-000-00-00-00-000282 f.). Am 10. Dezember 2008 bestritt der Beschuldigte entgegen früherer Aussagen, er habe Gelder entgegengenommen, ohne zu wissen, wo er sie investieren werde. Er habe sich stets in Verhandlungen mit einem Trader befunden (BA pag. 13-000-00-00-00-000308 f.). Zur M. S.A. befragt, gab der Beschuldigte an, letztere sei unter der Kontrolle von L. gestanden und habe als Dachgesellschaft für weitere Projektfirmen gedient. Es sei ein Rahmenvertrag zwischen der D. SA und der M. S.A. abgeschlossen worden, die anschliessende Verwendung der Gelder durch die M. S.A. sei dem Beschuldigten jedoch nur in ihren Grundzügen bekannt gewesen. Weiter räumte er ein, Kenntnis davon zu haben, dass mittels Schecks ein Betrag von € 4‘000‘000.00 zur M. S.A. geflossen sei. Er habe die Verfügungsmacht über das belastete Konto gehabt. Hingegen bestritt er, die Schecks selbst ausgestellt zu haben (BA pag. 13-000-00-00-00-000468 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt kam er auf diese Aussage indes wieder zurück (BA pag. 13-000-00-00-00-000557). Ob L. jemals in ein Projekt erneuerbarer Energien investiert habe, wisse er nicht. Dass ein Teil der Summe anschliessend an die D. SA zurückfloss, erklärte sich der Beschuldigte als „Return on Investment“ (BA pag. 13-000-00-00-00-000478). Er bestritt zunächst, Zugriff auf das Empfängerkonto seiner Vertragspartnerin, der M. S.A. gehabt zu haben. Auf Vorlage der bei ihm sichergestellten TAN- Karte, räumte er ein, dass er immerhin die Kontobewegungen habe nachverfolgen können. Dass er Abdispositionen vom Konto der M. S.A. vorgenommen habe, bestritt er (BA pag. 13-000-00-00-00-000485 f.). Die Verbindlichkeiten der M. S.A. der D. SA gegenüber seien von einer dritten Gesellschaft namens T. Management S.L. aufgrund einer Übernahmevereinbarung gesichert gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00-000490). Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob diese tatsächlich so in Kraft getreten sei (BA pag. 13-000-00-00-00-001198). Mit der Aussage von J. konfrontiert, wonach sich die T. Management S.L. niemals dazu bereit erklärt habe, fremde Verpflichtungen zu übernehmen, machte der Beschuldigte keine Aussage (BA pag. 13-000-00-00- 00-001393 f.). Schliesslich präzisierte der Beschuldigte, dass die Kundengelder nicht im eigentlichen Sinne blockiert gewesen seien, sondern dass lediglich die via Onlinebanking von den Kunden einsehbaren Konten blockiert waren (BA pag. 13-000-00-00-00-000475).

- 29 - Der Beschuldigte gab im Vorverfahren ausserdem an, er sei von L. auf die Idee gebracht worden, in Projekte mit erneuerbaren Energien zu investieren. Ausschlaggebend für die Investition sei die Besichtigung der Anlagen vor Ort, in der Nähe von Alicante/Spanien, gewesen. Er habe dort die Grundstücke und Teile von Vorarbeiten gesehen, dabei sei er unter anderem von J. begleitet worden (BA pag. 13-000-00-00-000553 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage weitestgehend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Verteidiger zum Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung folgendes aus: Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass er zu den von ihm getätigten Ausgaben im Hinblick auf die zu erwartenden Renditen berechtigt gewesen sei, namentlich was die Verwendung der Gutschrift über € 800‘000.00 von der M. S.A. betreffe. Die Ersatzbereitschaft sei ihm nicht abzusprechen: Die vorgeworfenen Abdispositionen von Kapital hätten aufgrund der zu erwartenden Renditen jederzeit zurückbezahlt werden können. Auch sei der Beschuldigte dazu berechtigt gewesen, seinen eigenen Aufwand in Anbetracht der zu erwartenden Renditen vorab zu decken. Der Beschuldigte seinerseits sei von seinem Geschäftspartner L. betrogen worden, indem ihm dieser Investitionsprojekte bewusst falsch vorgestellt und den Fortschritt und die Planung sowie den Einsatz der Mittel bei Besichtigungen vor Ort unzutreffend erläutert habe (TPF pag. 280 925 166 f.). 2.2.2.2 Aussagen von R. R. sagte am 14. Juli 2009 aus, er habe von April 2006 bis November 2006 Anleger für die D. SA geworben, nachdem der Beschuldigte ihn diesbezüglich angegangen sei. Weiter bestritt er, jemals Geschäftsführer der D. SA gewesen zu sein. Die ihn betreffende Handlungsvollmacht habe sich lediglich auf das Unterzeichnen von Verträgen bezogen. Auch habe er selbst zwar keinen einzigen Kunden angeworben; er bestätigte indes, dass seine Vermittler insgesamt Anlegerkapital in Höhe von rund € 2‘000‘000.00 zusammengetragen hätten, wofür er Provisionen erhalten habe (BA pag. 12-006-00-00-00-000023 f.). Was die Akquisition der Kunden betraf, so bestritt R., den für die Kunden der D. SA bestimmten Anlagevertrag entworfen zu haben. Er habe diesen vom Beschuldigten erhalten. Die Vertragsanbahnung sei sodann durch die freien Vermittler erfolgt, Genaueres könne er nicht sagen; allerdings sei er es gewesen, der sie auf Geheiss des Beschuldigten geschult habe. Er habe die Anlageverträge unterzeichnet. Teilweise sei eine gescannte Standardunterschrift verwendet worden. Anschliessend habe er sämtliche relevanten Daten digital und in Papierform an den Beschuldigten weitergeleitet (BA pag. 12-006-00-00-00-000025 f.). R. habe sodann bloss die

- 30 - Vertragsdokumente gestaltet, da er sich mit Computern auskenne. Dass die mit der D. SA geplanten Investitionen gescheitert seien, will R. nicht gewusst haben, ebenso wenig, wie der Beschuldigte die Vermittler hierüber informiert haben soll (BA pag. 12-006-00-00-00-000223 ff.). Er habe seine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beendet, da die Tätigkeit nicht mehr seriös gewirkt habe (BA pag. 12-006-00-00-00-000232). 2.2.2.3 Aussagen von J. J. sagte im Vorverfahren aus, bei der M. S.A. handle es sich um eine Gesellschaft von L.. Was das Vorhandensein von Energieprojekten betraf, so hätten sich deren zwei in der Projektphase befunden, nichts davon sei indes vom Beschuldigten oder von seinen Firmen bezahlt worden. Was Anschlusspunkte oder Trafostationen betreffe, so seien die ihm vorgehaltenen Aussagen des Beschuldigten zu dessen Besuchen in Spanien Humbug (BA pag. 12-022-00-00-00-000022). Zu dem ihm vorgehaltenen, bereits erwähnten Projektmanagement- und Treuhandvertrag konnte er keine Angaben machen (BA pag. 12-022-00-00-00- 000025 f). Davon, dass die T. Management S.L., für deren Geschäftsbetrieb J. sich verantwortlich zeichnete, Verbindlichkeiten der M. S.A. übernommen haben soll, distanzierte er sich vehement (BA pag. 12-022-00-00-000027 ff.). 2.2.3 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der qualifiziert begangenen Veruntreuung liegen die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.2.3.1 Zur D. SA im Allgemeinen Die D. SA wurde am 19. November 2004 mit einem Gesellschaftskapital von USD 10‘000.00 gegründet (BA pag. B-05-001-000-03-00079 ff.). L. erhielt am 28. Februar 2005 eine Generalvollmacht (BA pag. B-05-001-000-03-00101). Sodann ist belegt, dass der Beschuldigte das gesamte ausgegebene Aktienkapital der D. SA gemäss „Agreement of Sale“ vom 15. Mai 2005 offenbar einer von L. vertretenen Gesellschaft namens FF. S.L., Palma de Mallorca, für den Betrag von insgesamt € 25‘700.00 abkaufte (BA pag. B-05-001-000-03-00095 f.). Ebenfalls vom 15. Mai 2015 liegt eine „Treuhandvereinbarung Geschäftsführer“ zwischen „A. und/oder Firma D. Payment Services S.A., Panama“ als Treugeber und L., GG. und HH. als Treunehmer vor (BA pag. 13-000-00-00-00-000029 ff.). Daraus geht hervor, dass die Treunehmer als eingetragene Geschäftsführer der D. SA eingesetzt werden sollten. Als Eigentümer der Gesellschaft sah der Be-

- 31 schuldigte wohl sich selbst. Nichtsdestotrotz verlieh L. am 16. Mai 2005 eine Vollmacht für sämtliche Belange der D. SA an den Beschuldigten (BA pag. B05-001- 000-03-00104 ff.). Am 8. November 2006 wurden schliesslich die „Directors“ der Gesellschaft ausgewechselt: Neu wurden L. als Präsident, GG. als „Treasurer“ und HH. als „Secretary“ eingesetzt. Die Gesellschaft wurde am gleichen Datum auf „D. S.A.“ umfirmiert (BA pag. B05-001-000-03-00110 f.). 2.2.3.2 Verwaltungsverträge Betreffend sämtliche Geschädigten liegen die die Vertragsbeziehung des jeweiligen Anlegers zur D. SA ausgestaltenden Dokumente im Recht. Sie weisen – exemplarisch am Geschädigten II. (Geschädigten-Nr.: 15.003) dargestellt – die folgenden Inhalte auf (BA pag. B-15-000-000-01-00120 ff.):  Dass der Investor zum Zweck der Vermögensanlage das konkret bezifferte Verwaltungsgut innert 10 Tagen nach Vertragsschluss auf sein vom Verwalter eröffnetes Konto bei der spanischen Bank N. zur Verwaltung durch den beauftragten Verwalter überweise (Vertragsziffer 1.1);  dass der Investor den Verwalter bevollmächtige, die auf seinem Konto verbuchten Vermögenswerte in ein „Private Placement Program“ mit einer individuellen Mindestlaufzeit von in der Regel 10 bzw. 60 Monaten zu platzieren und die dafür notwendigen Schritte zur Sicherung der Vermögenswerte im Namen des Investors auszuführen (Vertragsziffer 1.2);  dass der Verwalter das Verwaltungsgut nach den Weisungen des Investors in ein „Private Placement Program“ mit monatlichen Profitauszahlungen platziere (Vertragsziffer 2);  dass sämtliche auf dem unter Vertragsziffer 1.1 erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren monatliche Erträge vollumfänglich Eigentum des Investors darstellten und diesem, mit Ausnahme der auf eine bestimmte Laufzeit angelegten Vermögenswerte, jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgegeben würden (Vertragsziffer 3);  dass ferner der Investor sämtliche Auslagen und Verwendungen des Verwalters zu ersetzen habe, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmandates anfallen.

- 32 - Unterschrieben wurden die Verwaltungsverträge durch R., angeblich in einer in Wien domizilierten Repräsentanz („administration branch“). Neben der Zustimmung zum Verwaltungsvertrag erteilten die Geschädigten der D. SA auf einem vorgedruckten Formular die „Vollmacht, das nachfolgend aufgeführte Konto meines Verwaltungsgutes […] für die Platzierung im Private Placement Program mit MT760 per Swift zugunsten der Transaktionsbank für 13 Monate zu blockieren“. Sodann bestätigte der Beschuldigte den Geschädigten in einem weiteren Dokument („Bestätigung: Platzierung im Private Placement Program“) persönlich und namens der D. SA, dass das bezifferte „Verwaltungsgut mittels MT760 im Programm platziert“ sei. Die Bestätigung gab Aufschluss über die individuelle Blockierungsdauer von beispielsweise 10 Monaten und über eine (vermeintlich individuelle) Konto-Nr., unter welcher das Kapital blockiert liege. Weitere Vertragsklauseln beschlugen die Verlängerung des Programms bei Verzicht auf Widerruf bis einen Monat vor Ende der Laufzeit und die Pflicht der D. SA zur Rückführung der Gelder nach Ablauf der Blockierung. Ausserdem erhielt jeder Kunde eine Benutzernummer samt Passwort und einen „security key“ schriftlich mitgeteilt, wodurch er einen Zugang zum angeblichen individualisierten Konto mittels Onlinebanking erhielt, dem „D.Net“. Das betreffende Schreiben ist mit „Neues E-Banking der D. Finance“ bezeichnet. Der Zugang erfolgte nicht über die Bank N., sondern über bzw. auf eine von der D. SA betriebene Internetseite (BA pag. B-15-000-000-01-00124; …-00128; …-00130 f.). 2.2.3.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der D. SA investierten, flossen grossmehrheitlich auf vier verschiedene Konten bei der spanischen Bank N. und zu einem geringen Teil auf ein Konto der D. SA bei der Bank BB.. Was die Zuordnung der Konten zur D. SA und die Verfügungsmacht des Beschuldigten hierüber betrifft, sind vorab folgende objektiven Beweismittel zu erwähnen: Von der Bank N. erstellt, befindet sich ein mit „Consulta de Contratos de una persona“ betiteltes Dokument in den Akten, welches sämtliche auf die Firma „D. Payment Services SA“ lautenden Konten auflistet. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte für sämtliche Konten, welche die D. SA bei der Bank N. eröffnet hatte, entweder bevollmächtigt („apoderado“) oder einzelzeichnungsberechtigt („firma reconocida“) war (BA pag. B-05-001-000-03-00130 ff.). Hinsichtlich des Kontos der D. SA bei der Bank BB. liegen die Eröffnungsunterlagen vom 18. April 2006 vor (BA pag. 07-019-02-01-00-000002). Daraus geht hervor, dass allein der Beschuldigte als Vertreter der D. SA handelte.

- 33 - Betreffend die Leistung der Einlagen durch die Investoren liegen die folgenden Belege im Recht: Abgelegt unter Rubrik 7 der Untersuchungsakten finden sich sämtliche im Vorverfahren, bei insgesamt 23 Finanzinstituten, erhobenen Bankbelege. Mit dieser aus tausenden Transaktionsdetails bestehenden Masse von Informationen korrespondieren drei von der Bundesanwaltschaft und der BKP erstellte Zuordnungssysteme: In Anhang I zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 findet sich eine individuelle Aufstellung jedes Anlegers, enthaltend die Informationen an welchem Datum welcher Betrag auf ein Konto der D. SA (oder zusätzlich auch auf ein Konto der E. EF) einbezahlt worden ist (TPF pag. 280 100 153 ff.). In den Fussnoten werden die Belege angeführt, welche zum Nachweis für die jeweilige Transaktion dienen. Anhand dieser Zusammenstellung lassen sich grundsätzlich sämtliche Einzahlungen bereits individuell zuordnen. Als Grundlage hierfür mag eine in den Untersuchungsakten vorhandene tabellarische Übersicht gedient haben. Auch sie erlaubt eine individuelle Zuordnung der geleisteten Einlagen mit Verweise auf die entsprechenden Belegstellen (pag. 14- 004-00-00-00-000002 ff.). Zusätzlich ist in den einzelnen Geschädigtendossiers in Rubrik 15 der Beilageakten des Vorverfahrens für jeden Anleger eine durch die BKP erstellte tabellarische Auswertung der Transaktionen von und zu ihm beigegeben. Daraus lassen sich neben den Einzahlungen auch die Rückzahlungen entnehmen, welche die D. SA unter dem Titel fiktiver Rückzahlungen geleistet hat (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-233). Hierzu ist anzumerken, dass die in den Anhang I zur Anklageschrift überführten Informationen in wenigen Einzelfällen nicht zur bundeskriminalpolizeilichen Auswertung kongruent sind. Die bei den Banken edierten Einzahlungsbelege sind gestützt auf die individuelle Zuordnung durchwegs lesbar und verständlich. Gewisse Unterlagen der Bank N. weisen eine Struktur auf, welche aus reinen Zahlenreihen besteht, deren Sinn sich dem Betrachter zunächst entzieht (vgl. BA pag. 07-010-02-02-01- 000004 ff.). Auch diese Transaktionen lassen sich jedoch gemäss der von der Bundeskriminalpolizei ermittelten Anleitung inkl. Muster problemlos den betreffenden Geschädigten zuordnen (BA pag. 05-001-00-00-00-00832; BA pag. B-05- 001-000-03-00294). 2.2.3.4 Verwendung der eingelegten Mittel Zum Schicksal der auf den Konten der D. SA eingegangenen Vermögenswerte liegen die folgenden Beweismittel vor:

- 34 a.) Konto Nr. 1 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind auf dem erwähnten Konto Nr. 1 insgesamt € 5‘033‘292.00 eingegangen, welche von bekannten Anlegern stammen; weitere € 561‘284.00 konnten bestimmten Einzahlern nicht zugeordnet werden, bilden aber höchstwahrscheinlich auch Leistungen von Investoren (BA pag. 05-001-00-00-00-00833 f.). Diesen Eingängen stehen zahlreiche Vermögensausgänge gegenüber: aa.) Der grösste Betrag, ausmachend € 4‘000‘000.00, betrifft die Vermögensverschiebung von der D. SA an die M. S.A. mittels dreier Schecks, auf welche sich der Beschuldigte bereits in seinen Aussagen bezog. Diese wurden nach den vorliegenden Unterlagen am 7. und am 15. Dezember 2006 eingelöst. Dem Vermögenstransfer ist ein „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ zugeordnet, den der Beschuldigte für die D. SA und L. für die M. S.A. am 3. Dezember 2006 abgeschlossen haben. Vertragsgegenstand ist die Bevollmächtigung des Treunehmers, in eigenem Namen aber fremder Rechnung Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, welche die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezwecken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Treugeber das hierfür notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Konkret benannt werden drei in Spanien situierte Solar- und Windparks (Vertragsziff. 1 und 4; BA pag. 05-001-00-00-00- 001956 ff.). Der Vertrag beschränkt das Treuhandkapital summenmässig nicht, sondern verweist auf entsprechende Vertragsanhänge, die jedoch nicht aufgefunden worden sind (Vertragsziff. 2). Ebenso wenig gibt der Vertrag Aufschluss über allfällige Sicherheiten für das transferierte Kapital. In der E-Mail-Kommunikation zwischen L. und dem Beschuldigten, welcher der „Projektmanagementund Treuhandvertrag“ noch ohne Unterschriften als Attachment beigefügt ist, wird dieser von Ersterem als „Proforma-Vertrag für die Bank“ bezeichnet. Weiter verlangte L. eine Zahlung mittels Schecks (BA pag. 13-000-00-00-00-000630). Im Gegenzug erkundigte sich der Beschuldigte nach dem Verbleib der TAN-Karte für das Onlinebanking des Kontos der M. S.A., mithin seiner Vertragspartnerin (BA pag. 13-000-00-00-00-000559; …-000638), welche er im Anschluss – ebenfalls per E-Mail – erhielt (BA pag. 13-000-00-00-00-000531). Der „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ liegt in drei verschiedenen Fassungen vor: Neben der bereits erwähnten Version (ohne Unterschriften), liegt er in einer am 3. Dezember 2006 unterzeichneten Fassung vor. Bei diesen Exemplaren wird auf der ersten Seite die M. S.A. als Vertragspartnerin der D. SA genannt. Auf der letzten Seite findet sich unterhalb der Unterschrift von L. hingegen die Firmenbezeichnung „JJ. S.A.“ (BA pag. 05-001-00-00-00-000060). Eine am

- 35 - 4. Februar 2007 unterzeichnete Fassung weist im Vertragsrubrum erneut die D. SA und die M. S.A. als Vertragsparteien aus (BA pag. 05-001-00-00-00-000061). Auf der letzten Seite findet sich jedoch unter der Unterschrift von L. nun eine korrigierte, mit dem Vertragsrubrum übereinstimmende Firmenbezeichnung (BA pag. 05-001-00-00-00-000065). Ansonsten sind die beiden Verträge von identischem Wortlaut. Auffallend ist zudem, dass der zweite „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ am 4. Februar 2007 und damit erst nach der Einlösung der Schecks unterzeichnet worden ist. Dass die D. SA bereits eine bedeutende vertragliche Leistung erbracht haben soll, geht aus dem Wortlaut des Vertrages jedoch nicht hervor (BA pag. 05-001-00-00-00-001961 ff.) Im Zusammenhang mit der M. S.A. liegt eine „Übernahmeverpflichtung“ vom 12. Februar 2008 im Recht, gemäss welcher sich eine Gesellschaft namens T. Management S.L. verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen rückwirkend alle Verpflichtungen der M. S.A. gegenüber der D. SA und der E. EF zu übernehmen und zu erfüllen (BA pag. 05-001-00-00-00-23181). Betreffend das Schicksal der übertragenen Summe von € 4‘000‘000.00 ist erstellt, dass rund € 1‘650‘000.00 für Verbindlichkeiten der D. SA, wie namentlich die Ausrichtung von fiktiven Renditen an Kunden sowie Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen verbraucht worden sind (BA pag. 07-008-03-02-02- 000013 ff.). Weitere € 650‘000.00 flossen auf ein Konto der LLL. S.L. bei der Bank O. (BA pag. 07-008-05-01-00-000002 f.) und € 550‘000.00 schliesslich auf ein Konto der AA. S.L., ebenfalls bei der Bank O. (BA pag. 07-008-04-01-00- 000002 f.). Weder das der LLL. S.L. noch das der AA. S.L. überlassene Kapital wurde anschliessend in Projekte der erneuerbaren Energien investiert, vielmehr wurde es mittels Barabhebungen und Schecks abdisponiert (BA pag. 05-001-00- 00-00-02370 f.; …-02420 ff.). Weiter liegen Belege der Bank O. im Recht, aus welchen sich ergibt, dass ein Teilbetrag von € 800‘000.00 am 26. Januar 2007 von der M. S.A. zurück an die D. SA, bzw. auf deren neueröffnetes Konto Nr. 2 bei der Bank O. transferiert worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000008; BA pag. 07-008-08-02-02-000270). ab.) Ebenfalls belegt sind betreffend das vorerwähnte Konto Nr. 1 insgesamt 342 Zahlungen, ausmachend € 1‘145‘576.93, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00835; BA pag. B-05-001-000-03- 00245 ff.). ac.) Mittels elf Überweisungen sind insgesamt € 175‘370.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden (BA

- 36 pag. B-05-001-000-03-00246; …-00248 ff.; …-00256; …-00260, …-00266, …- 00272, …-00367). Gemäss weiteren Belegen, ist das eingangs erwähnte Konto zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, in elf Überweisungen mit € 143‘138.00 belastet worden (BA pag. B- 05-001-000-03-00252; …-00256; …-00260; …-00262; …-00266; …-00271; …- 00278; …-00285; …-00291; …-00293; …-00366). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Erbringung administrativer Dienstleistungen hindeutet. Gemäss weiteren Belegen flossen vom eingangs erwähnten Konto € 96‘867.00 in sieben Transaktionen auf das Konto Nr. 5 bzw. das Konto Nr. 6, beide lautend auf G. GmbH bei der Bank LL., Zürich (BA pag. B-05-001-000-03-00252 ff.; …- 00260; …-00271; …-00283; …-00291; …-00363). Die Gutschriftsanzeigen der Bank LL. betreffend die genannten Konten, lautend auf die G. GmbH, belegen die Zahlungseingänge mit Absender „D. Payment Services S.A.“. Als Zahlungsgrund weisen die einzelnen Zahlungen im Betreff „Büromöbel Topdeq/ Kaffeemaschine Lyreco“ „Elektroinstall. grande“, „Möbel CC. / Möbel A.“, „administrative Dienstleistung 10.2006“, „administrative Dienstleistungen 11.2006“ und „RG 12- 2006“ aus. Schliesslich liegen Belege vor, gemäss welchen das oben genannte Konto der D. SA zu Gunsten des Kontos Nr. 7, lautend auf CC., bei der Bank LL., Zürich, in drei Transaktionen mit insgesamt € 17‘000.00 belastet worden ist (BA pag. B-05- 001-000-03-00252; …-00276; …-00363). b.) Konto Nr. 8 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind auf dem erwähnten Konto Nr. 8 insgesamt € 361‘493.00 eingegangen, welche im Umfang von € 250‘015.00 von Anlegern stammten, €11‘454.00 von anderen Konten der D. SA und ein Betrag von rund € 100‘000.00 konnte nicht zugeordnet werden (BA pag. 05-001-00-00-00-00828 f.). ba.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 8 insgesamt 61 Zahlungen, ausmachend € 186‘260.35, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00829; BA pag. B-05- 001-000-03-00245 ff.).

- 37 bb.) Sodann finden sich Belege, dass mittels vier Überweisungen insgesamt € 61‘200.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00242; BA pag. 07- 010-02-04-01-000046 f; BA pag. 07-001-02-04-01-000002; …-000004 ff.). Das oben genannte Konto der D. SA wurde zu Gunsten des Kontos Nr. 7, lautend auf CC., bei der Bank LL., Zürich, in fünf Transaktionen mit insgesamt € 22‘588.96 belastet (BA pag. B-05-001-000-03-00241; BA pag. 07-010-02-04- 01-000046 ff; BA pag. 07-002-07-02-01-000058; …-000060; …-000063; …- 000072). Als Zahlungsbetreff sind eine Lohnzahlung angegeben sowie die Entschädigung ihr entstandener Auslagen, bspw. für Kreditkartenzahlungen. Schliesslich finden sich in den Akten Belege, gemäss welchen das eingangs erwähnte Konto zu Gunsten der auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Konten Nr. 4 und Nr. 9 bei der Bank LL., Zürich, mit € 22‘000.00 belastet worden ist, die in zwei Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B- 05-001-000-03-00241; BA pag. 07-010-02-04-01-000046 f.; BA pag. 07-002-03- 03-01-000004; BA pag. 07-002-03-03-02-000013). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. c.) Konto Nr. 10 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 3 insgesamt € 690‘077.13 zugeflossen, welche im Umfang von € 381‘995.00 von Anlegern stammten und € 301‘045.00 von einem Konto der D. SA bei der Bank BB., welches mutmasslich ebenfalls mit Kundengeldern gespiesen worden ist (BA pag. 05-001-00-00-00-00823 ff.). ca.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 10 insgesamt 138 Zahlungen, ausmachend € 461‘397.28, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00825; BA pag. B-05-001-000-03-00245 ff.). cb.) Sodann finden sich Belege, dass mittels fünf Überweisungen insgesamt € 105‘900.00 auf das Konto Nr. 10, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00219; BA pag. 07- 010-02-04-01-000032 ff; BA pag. 07-001-02-04-01-000003 f.). Das eingangs erwähnte Konto wurde zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, mit

- 38 - € 33‘000.00 belastet, die in zwei Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00219; BA pag. 07-010-02-04-01-000034 ff.; BA pag. 07- 002-03-02-01-000048; …-000053). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. Gemäss weiteren Belegen flossen schliesslich vom eingangs erwähnten Konto € 81‘000.00 in sieben Transaktionen auf das Konto Nr. 5, lautend auf G. GmbH bei der Bank LL., Zürich (BA pag. B-05-001-000-03-00218, BA pag. 07-010-02- 04-01-000033 ff.; BA pag. 07-002-05-02-02-000002; …-000010; …-000016; …- 000021). Der Zahlungsgrund lautet „Entschädigungen für administrative Dienstleistungen“ sowie „Aufwendungen der G. GmbH für eine Mietkaution“. d.) Konto Nr. 11 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 11 insgesamt € 346‘029.00 zugeflossen, welche im Umfang von € 326‘029.00 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich um Saldo-Übertragungen von anderen Konten (BA pag. 05-001-00-00-00- 00816 ff.). da.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 11 insgesamt 52 Zahlungen, ausmachend € 122‘777.28, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00819; BA pag. B- 05-001-000-03-00245 ff.). db.) Weitere € 100‘000.00 flossen auf ein Konto Nr. 12 bei der Bank MM., Zürich, lautend auf S.. Die Überweisung steht in Zusammenhang mit einem Business and Profit Participation Agreement (BA pag. 13-000-00-00-00-000109 f.). S. hat nach polizeilichen Erkenntnissen diese und weitere Gelder für den Kauf eines Diamanten gesammelt, der jedoch nicht zu Stande gekommen sein soll (BA pag. 05-001-00-00-00-000819 f.; BA pag. 07-010-02-04-01-000023). dc.) Sodann sind mittels neun Überweisungen insgesamt € 71‘400.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden (BA pag. B-05-001-000-03-00193; BA pag. 07-010-02-04-01-000022 f; BA pag. 07-001-02-04-01-000006 f.). Schliesslich ist belegt, dass das erwähnte Konto zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich,

- 39 mit € 20‘500.00 belastet worden ist, die in vier Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00192; BA pag. 07-010-02-04-01-000022 f.; BA pag. 07-002-03-02-01-000034; …-000036; …-000039). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. e.) Konto Nr. 13 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank BB. Die bei der Bank erhobenen Unterlagen zum Konto Nr. 13 liessen sich gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 nicht ohne Mühe analysieren. Immerhin konnte festgestellt werden, dass insgesamt € 794‘656.53 zuflossen, welche im Umfang von € 314‘579.75 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich mutmasslich um den Storno für eine Zahlung auf ein Konto der D. SA bei der Bank N. und der Ausschüttung aus einer Terminanlage (BA pag. 05-001-00-00-00-00838 ff.). ea.) Die Abgänge bestanden in Transfers von € 592‘221.53 auf andere Konten der D. SA und der Einlage von € 170‘000.00 in das Termingeschäft. Ausserdem kam es zu zwei Überweisungen von total € 17'129.08 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. und dasjenige Nr. 14 bei derselben Bank, lautend auf die Einzelfirma A.-Consultancy. Spiegelbildlich hierzu liegen die entsprechenden Eingangsanzeigen der Bank KK. vor (BA pag. B-05- 001-000-03-00394; …-00401; BA pag. 07-001-02-04-01-000005). f.) Konto Nr. 2 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank O.: Der Beschuldigte besass eine Verfügungsvollmacht zum Konto Nr. 2 der D. SA bei der Bank O. (BA pag. B-05-001-000-03-00455). Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 2 insgesamt € 1‘475‘993.86 zugeflossen, welche im Umfang von € 151‘518.86 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich um die bereits erwähnte Gutschrift von der M. S.A. im Betrag von € 800‘000.00, sowie um eine Überweisung auftrags der E. EF. Es dürfte sich – gemäss erwähntem Bericht – um Kundengelder der E. EF gehandelt haben (BA pag. 05-001-00- 00-00-00846 f.). fa.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind insgesamt 193 Zahlungen, ausmachend € 559‘620.99, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00847 f.; BA pag. B-05-001-000-03-00245 ff.).

- 40 - P. wurde in acht Zahlungen aus dem erwähnten Konto mit € 16‘139.71 für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vetriebsbetreuung entschädigt (BA pag. 07-008-08-02-01-000009; …-000011 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02- 000091 ff.; …-000200; …-000202; …-000215; …-000228; …-000282). Die D. SA machte Q. für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertriebsbetreuung mit insgesamt € 24‘024.52 bezahlt (BA pag. 07-008-08-02-01- 000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000029 ff.; …-000067, …-000201; …- 000260 f.; …-000281; …-000283 f.). Weiter liegen Belege vor, nach welchen die D. SA R. für seine Dienstleistungen und Aufwendung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vertriebsbetreuer für die D. SA mit insgesamt € 117‘154.80 bezahlt machte (BA pag. 07-008-08- 02-01-000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000032; …-000043; …-000124; …- 000138; …-000206; …-000239; …-000271; …-000282). Daneben lassen sich 64 weitere Zahlungen an Vermittler belegen, mit denen ein Betrag € 178‘892.28 transferiert worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01- 000008 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02-000002 ff.; …-000270 ff.; …-000281 ff.). fb.) Belegt ist sodann eine Zahlung vom 4. Februar 2007 genannten Konto zu Gunsten der T. Incorporation Services S.A. im Betrag von € 100‘000.00 auf deren Konto Nr. 15 bei der gleichen Bank (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008-06-02-01-000002). Zudem liegt in den Akten der Beleg, wonach vom eingangs erwähnten Konto ein Betrag von € 13‘573.00 auf das Konto Nr. 16 bei der Bank O., lautend auf AA. S.L., überwiesen worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008- 04-02-01-000002, BA pag. 07-008-04-02-02-000012). fc.)Weiter finden sich zum erwähnten Konto Belege, gemäss welchen dieses zu Gunsten von zwölf Kunden der Einzelfirma A.-Consultancy mit insgesamt € 52‘090.50 belastet worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000008 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02-000131 ff.; …-000270 ff.; …-000284 ff.). Weiter belegt ist eine Zahlung zu Lasten der erwähnten Kontoverbindung und mit welcher € 18‘604.50 direkt auf das Konto Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, lautend auf die A.-Consultancy überwiesen worden sind (BA pag. 07-008-08-02-01-000010; BA pag. 07-008-08-02-02-000098; BA pag. 07-002-03-02-02-000111). Gemäss weiteren Belegen flossen vom eingangs erwähnten Konto € 65‘349.00 in zwei Transaktionen auf das Konto Nr. 6, lautend auf G. GmbH bei der Bank

- 41 - LL., Zürich. Spiegelbildlich hierzu liegen die entsprechenden Eingangsanzeigen der Bank LL. für das Konto lautend auf die G. GmbH vor (BA pag. B-05-001-000- 03-00482, BA pag. 07-008-08-02-02-000004; …-000137; BA pag. 07-002-05-04- 01-000018; …-000020; BA pag. 08-004-00-00-00-000206 ff.). Als Zahlungsgrund weisen die Zahlungen im Betreff Entschädigungen für administrative Dienstleistungen aus. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass zu Lasten des eingangs erwähnten Kontos € 50‘262.00 auf das Konto Nr. 18 bei der Bank LL., Zürich, lautend auf die H. GmbH übertragen worden sind (BA pag. 07-008-08-02-01-000010; BA pag. 07-008-08-02-02-000119; BA pag. 07-002-06-02-01-000007). Schliesslich ist belegt, dass sich der Beschuldigte vom erwähnten Konto der D. SA auf das auf seinen Namen lautende Konto Nr. 19 bei der Bank NN. in Riga, Lettland, den Betrag von € 5‘012.26 überwies (BA pag. 07-008-08-02-01- 000013; BA pag. 07-008-08-02-02-000265; BA pag. 07-023-02-03-01-00002 f.). Eine weitere Zahlung, im Betrag von € 12‘574.50 erfolgte auf das Konto Nr. 20 bei der Bank OO., Appenzell, lautend auf DD. (BA pag. 07-008-08-02-01- 000011; BA pag. 07-008-08-02-02-000136). fd.) Sodann ist anhand der Akten erstellt, dass vom genannten Konto der D. SA insgesamt € 68‘078.98 für Zahlungen an nicht näher bekannte Personen aufgewendet worden sind. Insbesondere lässt sich aus den Zahlungsempfängern und den Zahlungsvermerken kein Zusammenhang mit einer Investition im Sinne der vermögensverwaltungsvertraglichen Pflichten herleiten (BA pag. 07-008-08-02- 01-000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000030;…-000096; …-000121; …- 000223). 2.2.4 Zusammenfassung Herkunft und Umfang der Einlagen sind im Anhang I zur Anklageschrift im Einzelnen angegeben, der sich auf eine von der BKP erstellte Geschädigtenl

SK.2015.55 — Bundesstrafgericht 28.10.2016 SK.2015.55 — Swissrulings