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Bundesstrafgericht 18.03.2016 SK.2015.45

March 18, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,356 words·~1h 12min·4

Summary

Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG), rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);;Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG), rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);;Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG), rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);;Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG), rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB)

Full text

Urteil vom 18. März 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,

4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Schütz,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.45

- 2 - Gegenstand Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Gewaltdarstellungen

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:  der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB  der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine Gruppe oder Vereinigung gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 2. A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren. 3. A. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten. 4. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:  CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren  CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren  CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 1/3 A. aufzuerlegen. 6. Der amtliche Verteidiger Remo Gilomen sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. B.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:  der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB)  der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine Vereinigung oder Gruppe gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 2. Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafmandat vom 14. Juni 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80 sei zu widerrufen. 3. B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.

- 4 - 4. B. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten. 5. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:  CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren  CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren  CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 1/3 B. aufzuerlegen. 7. Der amtliche Verteidiger Philipp Kunz sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. C.

1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:  der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB)  des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). 2. C. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5½ Jahren. 3. C. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten. 4. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 710 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:  CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren  CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren  CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 2/9 C. aufzuerlegen. 6. Der amtliche Verteidiger Andreas Damke sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 - D.

1. Der Beschuldigte D. sei schuldig zu sprechen:  der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). 2. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland mit Strafmandat vom 17. November 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30 sei zu widerrufen. 3. D. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt und 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die Verfahrenskosten bestehend aus:  CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren  CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren  CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 1/9 D. aufzuerlegen. 5. Der amtliche Verteidiger Daniel Schütz sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Alles betreffend:

1. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der notwendigen Verteidigungen der Beschuldigten zu befinden. 2. Über die in der Anklageschrift vom 13. Oktober 2015 aufgeführten beschlagnahmten Asservate sei gemäss Anträgen im Anhang 2 zur Anklageschrift zu verfahren.

Anträge der Verteidigung: Rechtsanwalt Remo Gilomen für A. I. A. sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen dadurch, dass er I. sich wissentlich und willentlich an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Syrien beteiligt und im Hinblick auf seine verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfaltet habe, indem er auch nach seiner Einreise in die Schweiz mit der in Syrien aktiv den ISI resp. ISIS-unterstützenden Gruppierung um Abu

- 6 - Hajer und Abu Fatima in regem Kontakt gestanden habe, sich mit Mitgliedern dieser Gruppierung, die vor Ort in Syrien gewesen sei, über deren Tätigkeiten ausgetauscht, Informationen weitergegeben und Koordinationsaufgaben übernommen habe; II. andere ISI resp. ISIS-Mitglieder angehalten habe, für die kriminelle Organisation tätig zu sein; III. an der Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern mitgewirkt habe; IV. einen Skype-Account für Abu Hajer eingerichtet habe; V. Bemühungen unternommen habe, gemeinsam mit B. und E. einen Anschlag vorzubereiten; VI. bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Irak für den ISI und in Syrien als Teil der Gruppierung um Abu Hajer für den ISI resp. ISIS aktiv gewesen sei und sich auch nach seiner Einreise in die Schweiz als solches ausgegeben habe und als solches angesehen worden sei. 2. von der Anschuldigung der Förderung der rechtswidrigen Einreise, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen für eine Gruppe zur fortgesetzten Begehung dieser begangen dadurch, dass er I. vom 27. Februar 2014 bis zum 20. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Finnland von Abu F. bestrebt gewesen sein soll; II. ab dem 17. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Kanada von mindestens drei Personen bestrebt gewesen sein soll; unter Auferlegung der gesamten auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entsprechenden Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die noch einzureichende Kostennote der Verteidigung, einer Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren in der Höhe von CHF 7'830.50 und einer Genugtuung für die ausgestandene Isolationshaft während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Berücksichtigung der mit dem Strafverfahren einhergegangenen Persönlichkeitsverletzungen in der Höhe von CHF 172'250.00. II. Hingegen sei er schuldig zu erklären der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen dadurch, 1. dass er vom 12. September 2012 bis zum 28. Dezember 2012 zusammen mit B. versucht hat, die rechtswidrige Einreise von G. vorzubereiten und zu erleichtern; 2. vom 2. September 2013 bis zum 27. Oktober 2013 zusammen mit B. die rechtswidrige Einreise von C. vorbereitet und erleichtert hat;

- 7 - 3. von Mitte Januar 2014 bis zum 21. März 2014 den rechtswidrigen Aufenthalt von C. erleichtert hat; 4. vom 24. Februar 2014 bis zum 17. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Österreich von H. bestrebt gewesen ist; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen im Umfang von 40 Tagen.

III. Im weiteren sei zu verfügen: 1. A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.

Fürsprecher Philipp Kunz für B. I. B. sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation, angeblich begangen gemäss AS Ziff. 2.3; 2. vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung, angeblich begangen gemäss AS Ziff. 3.1; unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotene Verteidigung sowie einer Genugtuung für die erlittene Überhaft sowie die erfahrene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit. II. B. sei hingegen schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie teilweise begangen in einer Gruppe oder Vereinigung (Art. 116 AuG), und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer angemessenen, 120 Tagessätze à CHF 10.00 nicht übersteigenden Geldstrafe;

- 8 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 120 Tagen; unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. III. Der B. mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 80 CHF sei nicht zu widerrufen.

Rechtsanwalt Andreas Damke für C. I. C., sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der Beteiligung an/eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), angeblich begangen zwischen dem 5. Oktober 2013 und dem 8. April 2014 in Z., Y. und anderswo gemäss Anklageschrift; 2. die auf diesen Strafpunkt auszuscheidenden Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen; 3. C. sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Isolationshaft sowie die erfahrene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit auszurichten. II. Hingegen sei C. schuldig zu erklären des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen zwischen dem 30. Dezember 2013 und dem 8. April 2014 gemäss Anklageschrift; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 ausmachend total CHF 400.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den anteiligen Verfahrenskosten. III. 1. C. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote festzulegen und auszurichten. Eventualiter: Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.

- 9 -

Rechtsanwalt Daniel Schütz für D. D. sei freizusprechen: vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Im weiteren sei zu verfügen: 1. Die Beschlagnahme der im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in X. sichergestellten Gegenstände gemäss Asservaten Nrn. (…) sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen. 2. Die Beschlagnahme sämtlicher im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in W. sichergestellten Gegenstände gemäss Asservaten Nrn. (…) sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen. 4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für seine Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens in der Höhe von Fr. 2'836.80 zu gewähren. 5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO für die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu gewähren.

- 10 - Prozessgeschichte: A. Am 14. März 2014 informierte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Bundeskriminalpolizei (BKP) über die von einem Partnerdienst getätigten Ermittlungen betreffend die Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (ISIL). Diese hätten ergeben, dass ein Mitglied des ISIL, das sich I. nenne, sich seit 2011 in der Schweiz aufhalte, gehbehindert und Sozialhilfeempfänger sei, in naher Zukunft einen Sprengstoffanschlag plane (pag. 5-00-0002 f.). Die im Auftrag des NDB aktivierte Kantonspolizei Schaffhausen ermittelte A. (Beschuldigter 1) als Person, die auf die Beschreibung des NDB passe. Aus den in der Folge beigezogenen Akten des Asylantrages des Beschuldigten 1 kamen neben einem Reisepass, der auf A. ausgestellt war, auch zwei irakische Ausweise zum Vorschein, die auf I. lauteten (pag. 5-00-0004). B. Am 15. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft (BA) die Eröffnung des Verfahrens wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) (pag. 1-00-0001) und dehnte sie am 17. März 2014 auf den Beschuldigten 1 und auf B. (Beschuldigter 2) aus (pag. 1-00-0002). Am 22. März und am 17. April 2014 erfolgte die Ausdehnung des Strafverfahrens auf C. (Beschuldigter 3) bzw. auf D. (Beschuldigter 4; pag. 1-00-0003 und …-0022). Im Übrigen erfolgten mehrere Ausdehnungen in sachlicher Hinsicht und es wurden im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO Vereinigungen von Strafsachen in kantonaler Gerichtsbarkeit in die Hand der Bundesbehörde verfügt (vgl. Rubrik 1 der Akten). C. Ab dem 15. März 2014 erfolgten verschiedene Rufnummer-, IMEI- und GPS- Überwachungen (vgl. Rubriken 9-1 bis 9-12). Am 21. März 2014 wurden die Beschuldigte 1 und 2 festgenommen, am 8. April 2014 auch der Beschuldigte 3 (pag. 6-01-0006; 6-02-0008; 6-03-0011). In der Folge fanden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen statt (vgl. Rubrik 8 der Akten). D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten 1 – 4 wegen Beteiligung, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Einund Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Gewaltdarstellungen und rechtswidrigen Aufenthalts (TPF pag. 52-100-001 ff.). Für die Beschuldigten 1 – 3 wechselte durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern das Haftregime von Untersuchungs- in Sicherheitshaft.

- 11 - E. Am 26. November 2015 bestellte die Verfahrensleitung J. als Sachverständigen (TPF pag. 52-280-001 ff.; 52-361-001 ff.). Der Gutachter beantwortete die schriftlichen Fragen von Gericht und Parteien mit Expertise vom 26. Januar 2016 (TPF pag. 52-292-150 ff.). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und zu weiteren Fragen (TPF pag. 52-361-008 ff.). Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung einen nur zu ihrer eigenen Kenntnis bestimmten Bericht zu den anonymen Übersetzern und einen Bericht der BKP zum Vorgehen bei Auswertung/Übersetzung der Chattexte bzw. Erstellung der Chat-Tabellen und sämtliche den Beschuldigten vorgehaltene Internet-Gesprächsprotokolle bei der Bundesanwaltschaft ein (TPF pag. 52-510-025 ff.; CD- Rom). F. Das Gericht zog aktuelle Straf- (Beschuldigte 1 – 4) und Betreibungsregisterauszüge (Beschuldigte 1, 2 und 4) sowie Steuerakten (Beschuldigten 1, 2 und 4) bei. Es holte nachträglich Rechtshilfeakten aus Schweden (welche es zum Teil übersetzen liess), Auskünfte von Interpol Ankara, Strafakten (Vorakten) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – Zweigstelle Flughafen betreffend den Beschuldigten 4, Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft betreffend die Beschuldigten 1, 3 und 4, einen Bericht zu einem Kassiberschmuggel des Beschuldigten 2, Führungs- und Arztberichte betreffend die inhaftierten Beschuldigten ein und nahm zusätzliche Schriftstücke der Verteidiger zu den Akten, insbesondere einen Bericht der Gefängnispfarrerin und des Gefängnispsychologen zum Beschuldigten 2 (TPF Register 52). Die Verteidiger hatten umfassende Akteneinsicht. G. Die Hauptverhandlung fand vom 29. Februar bis 3. März 2016 in Anwesenheit der Anklägerin, der Beschuldigten und ihrer jeweiligen Verteidiger, des von den Verteidigern gewählten Übersetzers und des für die Parteien anonymen amtlichen Übersetzers (beide für die Sprache Arabisch) am Sitz des Gerichts statt. H. Das Gericht eröffnete sein Urteil in Anwesenheit aller Parteien am 18. März 2016 mündlich. I. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom 18. März 2016 beliess das Gericht die Beschuldigten 1 – 3 weiterhin in Sicherheitshaft.

- 12 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Weiter bestimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt vor (betr. Gewaltdarstellungen vgl. HA- GENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 135 N. 5), kann es keinen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort geben (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 8 N. 9). Tatort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB ist dann ausschliesslich der Handlungsort. Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter StGB vor (Art. 260ter Ziff. 3 StGB): Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Soweit im Nachfolgenden keine Ausführungen zur Schweizer Gerichtsbarkeit gemacht werden, wird diese ohne Weiteres als gegeben betrachtet. 1.2 Bundeskompetenz Die Bundesgerichtsbarkeit ist unbestritten. Sie ist zum Teil kraft Gesetzes (Art. 24 Abs. 1 StPO) und zum Teil kraft Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) gegeben (Rubrik 1 der Akten). Es wird auch

- 13 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f., 132 IV 89 E. 2) verwiesen. 2. Zur Anklage 2.1 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift umschreibt nicht, wieso nach ihrer Ansicht der "Islamische Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz: ISIS]) als Terrororganisation bzw. als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werden sollen. Es kann aber aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen, unter anderem Bulletin des UNO-Sicherheitsrats SC 11495 vom 28. Juli 2014 (https://web.achive.org/web/20140819224243/http://www.un.org/News/Press/do cs//2014/sc11495.doc.htm), als offenkundig gelten, dass ISIL, ISI resp. ISIS und IS terroristische Organisationen sind. Sie unterscheiden sich nicht in ihrer verbrecherischen Zielsetzung und Struktur sondern im geografischen Fokus und den eingegangenen Allianzen (vgl. E. I. 2.2). Die Anklageschrift beschreibt diese Phänomene (S. 4 ff.), ist also in dieser Hinsicht genügend, selbst wenn sie in der Folge in der Regel von "ISI resp. ISIS" spricht. Auf die Frage, inwiefern ISI und ISIS oder IS als solche unter den Begriff des Art. 260ter StGB fallen und wie weit diese Begriffe auch unter anderen Namen auftretende Gruppierungen umfassen, wird in den Erwägungen zum Materiellen eingegangen. 2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 52-925-139 ff.) die mangelhafte genaue Bezeichnung der Organisation an welcher sich die Beschuldigten beteiligt haben sollen. Lese man die spezifischen Vorwürfe, so sei das der IS, ISI oder ISIS, die Letzteren als Vorläuferorganisationen des heutigen IS; lese man den allgemeinen Teil der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Beschreibung der kriminellen Organisation IS, so finde man auf S. 9 folgende Passage: „Im Rahmen der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung konnte eine den Islamischen Staat im Irak und Syrien, zeitweise die Al-Nusra Front, unterstützende Gruppierung identifiziert werden, die mindestens ab 23. April 2012 überwiegend in der Gegend um Damaskus, insbesondere den Vororten Jaramana und al-Ghouta aktiv war“. Der genaue Vorwurf an den Beschuldigten 1 laute gemäss Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift,

- 14 auf Beteiligung an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Syrien, in den Ziff. 2.2.1.1 und Ziff. 2.2.2 sei dann von Beteiligung am IS die Rede, indem der Beschuldigte 1 mit der den IS unterstützenden Gruppierung um Abu Hajer und Abu Fatima in Kontakt gestanden und sich mit dieser Gruppe ausgetauscht, Informationen weitergegeben und Ratschläge erteilt habe und bereits vorher für den IS bzw. für die Gruppierung um Abu Hajer aktiv gewesen sei. Aufgrund des Anklagetextes und -aufbaus, wird den Beschuldigten Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation vorgeworfen, die Anklageschrift Ziffer 2.1 nennt die kriminelle Organisation ISIS und deren Vorläuferorganisationen (welche im nachfolgenden Anklagetext spezifiziert werden). Dem Beschuldigten 1 wird die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vorgeworfen (Überschrift Anklageschrift Ziffer 2.2.1), welche im darauffolgenden Abschnitt „als Islamischer Staat im Irak und Syrien“ bezeichnet wird. Es ist unbestritten, dass die als „Islamischer Staat“ (IS) bekannte Terrororganisation seit ihrem Entstehen mehrere Bezeichnungen (wie ISI, ISIS) kannte und dass es sich dabei um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen oder in unterschiedlichen Benennungen handelt (dazu siehe auch Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (BBl 2014 8925). Bei der von der Anklage als ISI oder ISIS bezeichnete kriminelle Organisation handelt es sich somit um den IS (in seinen verschiedenen Bezeichnungen). Die Bezeichnungen Abu Hajer bzw. „Gruppierung um Abu Hajer“ und ähnliches sind hingegen keine (gängigen) Synonyme des IS und haben somit nicht eine entsprechende Assoziation zur Folge, so wie z.B. Osama Bin Laden in Bezug auf Al-Qaïda. Sofern diese Gruppierung jedoch Bestandteil des IS ist, umfasst eine Beteiligung daran auch die Beteiligung am IS. In den Überschriften und Einleitungen ist stets vom IS (ISI; ISIS) und nicht von einer anderen Organisation die Rede. Die Klärung der Rolle von Abu Hajer ist Bestandteil der Beweiswürdigung. Dort wird sich zeigen (siehe unten E. II. 2.2.1), dass Abu Hajer dem IS in Führungsposition angehörte und seine Gruppierung Bestandteil des IS war. Bei der von der Anklage bezeichneten kriminellen Organisation handelt es sich somit stets um den IS.

- 15 - II. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer solchen (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB) (Anklage Ziff. 2) 1. Allgemeines zum Rechtlichen 1.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2 Zum Begriff der kriminellen Organisation sagt das Bundesgericht, er setze eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehöre zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich sei eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem müsse die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setze das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit Hinweisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur,

- 16 die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hierarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter StGB N. 4; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 40 N. 21; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260ter StGB N. 16). 1.3 Das Bundesgericht hat unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen gefasst. "Hierunter fallen etwa die extremistisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (Urteil des Bundesgerichts 1A.50/2005 vom 5. April 2005), die extremistische kosovo-albanische Untergrundorganisation «ANA» («Albanian National Army»/«Armée Nationale Albanaise» [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen «Brigate Rosse» (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; BGE 125 II 569 E. 5c-d), die baskische «ETA» (Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002) oder das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2002 vom 15. November 2002)" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). 1.4 Vorliegend bezieht die Anklage ihren Vorwurf der Verletzung von Art. 260ter StGB auf die Organisationen ISI und ISIS. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit auch ISI und ISIS als „hochgefährliche terroristische Gruppierungen“ und somit – wie Al-Qaïda – als kriminelle Organisationen nach Art. 260ter StGB zu gelten haben. Im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 wurde bezüglich Al-Qaïda festgehalten, es gebe nebst der Kern-Al-Qaïda, welche eine kriminelle Organisation sei, das Al-Qaïda-Netzwerk, welches aus einheimischen Radikalen oder Konvertiten bestehe, die zu Anschlägen im Rahmen der jihadistischen Zielsetzung von Al-Qaïda bereit und fähig seien, ohne über eine direkte Verbindung zu deren Kern zu verfügen und ohne unter deren Anleitung zu agieren. "Al- Qaïda" sei, soweit es um die Netzwerkausbreitung geht, vielmehr als ein Bekenntnis, ein Programm, zu verstehen, nicht als eine Organisation (zit. Urteil https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-II-235%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page235 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-II-355%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page355 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-569%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page569

- 17 - E. 1.3.4. lit. b). Dieser Erwägung folgt das Gericht grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. Wie vorne in E. I. 2 dargelegt, kann als offenkundig gelten, dass der "Islamische Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz: ISIS]) und (neuer) der IS (der Verständlichkeit halber wird hier im Folgenden ausser beim Zitieren nur der Begriff „IS“ verwendet) in ihrem streng organisierten und geführten Kern ohne Weiteres terroristische Organisationen und damit kriminelle Organisation nach Art. 260ter StGB sind. 1.5 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Der IS ist etwas zwar faktisch Strukturiertes, aber auch dynamisch sich im militärischen und politischen Umfeld Veränderndes. Was ihm Konstanz verleiht, ist die mittel- bis langfristige Zielsetzung der "Wiederherstellung des Kalifats", d.h. das Aufwachsen zu einem Staat (Gutachten J., TPF pag. 52-661-010 zu Frage 15). In den letzten Jahren kämpfte er (früher unter anderen Namen) expansiv am Aufbau eigener von Unrecht geprägter staatsähnlicher Macht, unter Einsatz hochgefährlich terroristischer Gewaltmittel. Aufbau und Entwicklung des IS in den Jahren vor der Festnahme der Beschuldigten unterscheiden sich entscheidend von jenen der Al-Qaïda in den Jahren 2007-2008, welche im unter E. I. 1.4 erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts massgebend waren. Die Führungs-, Organisations- und Planungsstruktur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien sind teilweise bewusst publik, teilweise geheim, und können auch den aktuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS staatsähnlich auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von social media gepflegt. Konkret heisst das, dass nebst einer "hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder" ein Umfeld faktischer

- 18 - (nicht „eingeschriebener“) Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischen Anreizen, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztendlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne des zitierten BGE 133 IV 58. 1.6 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter StGB N. 154; ENGLER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 13), Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler ab (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 10). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (bezüglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fällt – ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätigkeit" der kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisierung der verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3).

- 19 - Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das "Bewundern" einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). 1.7 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). 1.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung am IS bzw. der Unterstützung dieser Terrororganisation erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter StGB zu Art. 2 (Strafbestimmung) der Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (Al-Qaïda-Verordnung) vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 1) oder zu Art. 2 des dringlich erklärten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (Al- Qaïda/IS-Gesetz) vom 12. Dezember 2014 (SR 122) steht. 1.8.1 Zunächst bedarf der Klärung, welche der beiden Normen (Al-Qaïda/IS-Gesetz oder Al-Qaïda-Verordnung) für den Anklagezeitraum (Eckpunkte: Januar 2012 bis 24. Juni 2014) Geltung hat. Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 1 StGB die zur Tatzeit in Kraft stehende Strafnorm. Art. 2 Abs. 2 StGB lässt jedoch eine zum Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Strafnorm gelten, wenn sie für den Täter milder ist (lex mitior). Art. 2 der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 bestimmt: "Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Art. 1 dieser Verordnung verbietet (a) die Gruppierung Al-Qaïda und (b) Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-

- 20 - Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Die zitierte Verordnung der Bundesversammlung wurde ab 1. Januar 2015 nahtlos abgelöst durch das Al-Qaïda/IS-Gesetz. In dessen Art. 1 lit. b wird die Gruppierung «Islamischer Staat» als verbotene Gruppierung explizit genannt. Die Strafbestimmung in Art. 2 ist mit jener der Vorgängerverordnung der Bundesversammlung identisch, ausser dass der Vorbehalt strengerer Strafbestimmungen entfällt. Die Strafandrohung im Al-Qaïda/IS-Gesetz selber ist jedoch schärfer. Sie lautet auf maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, mithin gleich wie jene gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Somit ist das neue Recht nicht das mildere und im Folgenden fällt nur die Al- Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 in Betracht. 1.8.2 Die Al-Qaïda-Verordnung kommt gemäss Wortlaut nebst strengeren Strafbestimmungen nur subsidiär zum Zug, das heisst nur dort, wo ihre Tatbestandsumschreibung weiter oder die Strafandrohung der anderen Strafbestimmung gleich oder weniger streng ist (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 18). Letzteres ist im Verhältnis zu Art. 260ter StGB nie der Fall, da dessen Strafandrohung höher ist (fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). 1.8.3 Nach der Ansicht von ARZT (a.a.O., Art. 260ter StGB N 164a, 221a) fällt die Unterstützung von Terroristen durch Propaganda unter den gegenüber Art. 260ter StGB subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung (zustimmend TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 18). Der Autor begründet dies mit dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen Unterstützung nach Art. 260ter StGB und strafloser Handlung beim Thema Propaganda unsicher gewesen sei und der Gesetzgeber einen gegenüber Art. 260ter StGB subsidiären Tatbestand der Förderung terroristischer Organisationen geschaffen habe. Dieser Argumentation, welche sich zum einen auf die zeitliche Abfolge der Legiferierungen und zum anderen auf den Umstand, dass man eine kriminelle Organisation ausserhalb von deren verbrecherischer Tätigkeit nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB straflos unterstützen kann, abzustützen scheint (vgl. ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163), kann beigepflichtet werden. Auch darüber hinausgehend scheinen Handlungen, welche den Tatbestand des Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung erfüllen, nicht ausgeschlossen ("...für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, ..."). Wo das strafbare Verhalten jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, besteht der Vorrang dieser Strafnorm.

- 21 - 1.8.4 Aufgrund der beschriebenen Konkurrenzverhältnisse werden im Folgenden die jeweils in Frage kommenden Strafnormen in der Reihenfolge Beteiligung → Unterstützung → Widerhandlung gegen die Al-Qaïda-Verordnung geprüft. Sind die Elemente eines Tatbestands erfüllt, so kann offen bleiben, ob auch nachfolgende Tatbestände erfüllt wären. 1.9 Die Bestimmung von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat (DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43). Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt, den gesamten Anklagezeitraum umfassend, anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217; vgl. DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. der selbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217). 1.10 Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der kriminellen Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig bezüglich die Beschuldigten 1 und 3 den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/eventuell gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie bezüglich den Beschuldigten 2 und 4 jenen gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB für den angeklagten Zeitraum erbringen sollen. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO richtet sich an die Strafbehörden, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff. StPO), doch ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 6 StPO N. 16–18 und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 6 StPO

- 22 - N. 67 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Art. 308 Abs. 3 StPO fordert in Bezug auf die Anklagegrundlage, dass die Akten auf einen Stand gebracht werden, der es dem Gericht ermöglicht, sein Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu fällen (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9 StPO N. 44; OMLIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308 StPO N. 24). Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für die angeklagten Einzelhandlungen nur so weit ab, bis sich aus ihnen der Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbestandsmässigkeit des den Beschuldigten je vorgeworfenen Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung der Elemente aller Organisationen und aller Einzelhandlungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. 2.2 – 2.5 angeführt werden. Sollte die Tatbestandsmässigkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisierung definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist. Vorliegend hat das Gericht im Hinblick auf die Strafzumessung eine entsprechend umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. 2. 2.1 Definition zentraler in den Chatunterhaltungen gebrauchter Begriffe Im aktenkundigen Chatverkehr wurden Begriffe verwendet, deren Bedeutung vorab zu klären ist. Die Würdigung kann nicht für den einzelnen Begriff sondern nur im gesamten Kontext vorgenommen werden, nachdem zuvor die Erklärungen der Beschuldigten dazu zusammengefasst und, soweit vorhanden, Interpretationen durch Fachpersonen wiedergegeben sind.

2.1.1 „Flash“: Der Beschuldigte 1 erklärte während den Einvernahmen im Vorverfahren, mit „Flash“ könnte ein Kondom gemeint sein (pag. 13-01-0010 Z. 23), ein sexuelles Thema (pag. 6-01-0091 Z. 32), ein Rollstuhl (pag. 13-01-0040 Z. 25 f.), eine Speicherkarte (pag. 13-01-0080 Z. 29), ein Memory Stick (pag. 13-01-0170 Z. 27), und, dass auf dem Flash vermutlich Fotos gespeichert worden seien (pag. 13-01-0378 Z. 22). Gemäss seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2016

- 23 soll es sich beim Flash um einen „Flash-Memorystick“ handeln (TPF pag. 52- 521-025), was er anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte (TPF pag. 52- 930-010 Z. 45 f.). Der Beschuldigte 2 sagte von Anfang an in den Einvernahmen aus, dass es sich bei einem „Flash“ um einen Flash-Memory, USB-Stick oder ein „Scan-Disc“ handle (pag. 13-02-0047 Z. 20, …-0099 Z. 28 ff., …-0161 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 3 spricht anlässlich der Einvernahmen von einem Flash bzw. USB-Stick (pag. 13-03-0026 Z. 31). In den Akten findet sich eine Anmerkung des Übersetzers zum Wort „Flash“. Dieses sei die arabische Bezeichnung für einen USB-Memory Stick (pag. 13-01- 0020). Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 und den späteren Aussagen des Beschuldigten 1, welche sich mit den Angaben des Übersetzers decken, steht ausser Zweifel, dass mit "Flash" ein USB- oder Memory-Stick bzw. ein elektronischer Datenträger gemeint war. 2.1.2 „Arbeit“: Zu diesem Wort äusserte sich der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen nicht präzis (pag. 13-01-0226 Z. 19, …-0312 Z. 24, …-0410 Z. 39, …-0415 Z. 4, …-0420 Z. 9, …-425 Z. 27, …-838 Z. 3, …-840 Z. 10, …-842 Z. 3). Einmal sagte er, dass es sich um „ganz normale Arbeit“ handle (pag. 13-01-0138 Z. 36 f.) und ein anderes Mal, dass das Wort „arbeiten“ mehrere Bedeutungen habe (pag. 13- 01-0413 Z. 2 f.). In seiner Erklärungen gab er an, dass „Arbeit“ kein Codewort gewesen und damit immer etwas anderes gemeint gewesen sei (TPF pag. 52- 521-023). In der Hauptverhandlung sagte er aus, dass es um die Geschichte zwischen ihm und Abu Hajer gehe (TPF pag. 52-930-006 Z. 33 f.) und etwas später, dass es sich nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 2 bezeichnete, zum Wort „Arbeiter“ befragt, diese als normale Beamten oder Arbeiter (pag. 13-02-0273 Z. 17 f.). Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. 13-02-0076 ff., -0082) sagte Letzterer in Beantwortung einer Frage: „Meinst du diese Arbeit mit dir“. Dazu im Vorverfahren befragt, sagte er, dass es dabei lediglich um Informationen auf dem Flash gehe und nach nochmaligem Vorlesen der Passage, dass es eventuell um die Unterscheidung zwischen der Familie des Beschuldigten 2 und den Freunden des Beschuldigten 1 gehe (pag. 13-02-0048 Z. 14 f. und 17 f.). Bei anderer Gelegenheit teilte er mit, nicht zu wissen, was mit „Arbeit“ gemeint sei (pag. 13-02-0284 Z. 1) oder, nach der Bezeichnung „einfacher Arbeiter“ befragt, es sei die wörtliche Bedeutung gemeint (pag. 13-02-0285 Z. 11 ff.). Über die Verwendung des Wortes „Arbeit“ in einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 1 vom 5. Dezember 2012 befragt, gab Ersterer an, dass damit der Kampf im Irak gemeint sei (pag. 13-02-0396 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte 3 sagte anlässlich der

- 24 - Einvernahmen auf Vorhalt eines Chats zwischen ihm und K. vom 16. Januar 2014 (pag. 13-03-0258) und auf die Frage, welche Arbeit gemeint sei, er habe solche Sätze erfunden (pag. 13-03-0226 Z. 4). Ein anderes Mal auf einen Chat vom 6. Dezember 2012 zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 angesprochen (pag. 13-03-289), gab er keine Antwort (pag. 13-03-0274 Z. 10). Auf Vorhalt diverser Chatauszüge nach der Bedeutung des Worts „arbeiten“ befragt, antwortete er, dass er es nicht wisse (pag. 13-03-0343 f. Z. 28 ff.). Einmal gab der Beschuldigte 3 eine Erklärung für das Wort „Arbeit“, nachdem ihm ein Chat zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 vom 6. Dezember 2012 vorgehalten worden war (pag. 13-03-0289). Er sagte, dass er am Samstag zu einer Arbeit gehe und sich vielleicht bei Abu Fatima etablieren werde. Mit „Arbeit“ sei hier gemeint gewesen, dass er den Revolutionären Hilfe leiste (pag. 13-03-0441 Z. 29). In einer weiteren Einvernahme antwortete er auf die Annahme, dass mit „arbeiten“ „kämpfen“ gemeint sei, dass nicht die ganze Arbeit der Gruppe (die Gruppe um Abu Fatima) aus kämpfen bestehe, es aber eine bewaffnete Gruppe sei (pag. 13- 03-0533 Z. 21). Experte L. zeigt aus früheren Fällen sinngemäss auf, dass „Arbeit“ bzw. „arbeiten“ im codierten einschlägigen Sprachgebrauch für spezielle Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels (Kampf; Terror) verwendet wird (pag. 11-02- 0039). Im vorliegenden Fall wird „Arbeit“, „Arbeiter“ und „arbeiten“ in Chats von verschiedenen Personen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet. Im jeweiligen Kontext deutet der Begriff auf den vom Experten L. aufgezeigten Sprachgebrauch (Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels, Kampf) hin. Siehe auch in zahllosen Beispielen, wiedergegeben in den PKP-Berichten in der Rubrik 10. So zum Beispiel in pag. 10-01-0248 ff., Chat zwischen Abu Hajer (FB- ID 1) und M. (FB-ID 2): „Der Bruder sagte mir: organisiere deine Arbeit in Al-Sham“ […] /„Bruder, ich bin bei euch in Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam.“; pag. 10- 01-0878 ff., Chat zwischen Beschuldigtem 3 (FB-ID 3) und Beschuldigtem 1 (FB- ID 4): „Weil ich und du arbeiten zusammen“ […] „Aber G. und die Jungs, es gibt keine Nachrichten über sie. Sie arbeiten.“; Skype-Chat zwischen Abu Hajer und Beschuldigtem 1, pag. 10-01-0055 f.: „Du Haji, bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig.“/ „Ich will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verstehen und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können. / Auch wenn wir das Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden. Die Arbeit ist dann für die Zukunft.“/ Wie viele seid Ihr?“ / „Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch ein Dritter […]. Wenn ich jemanden nicht kenne arbeite ich mit ihm nicht. […]. Ist dieser nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes.“ / „Nein, Arbeiter, er hat aber mit Wassermelonen“ gearbeitet.“ / „Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja.“ […]. „ Ich

- 25 wiederhole die Frage an dich: dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich“. Pag. 10-01-0509, Chat zwischen Beschuldigtem 1 (FB-ID 4) und Beschuldigtem 3 (FB-ID 3): „WaIIah, du Tayeb, das Schicksal desjenigen, der arbeitet, ist getötet oder verhaftet zu werden“. 2.1.3 „Hochzeit / Heirat“: Dazu machte der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen keine Angaben (pag. 13-01-0411 Z. 9, …-0842 Z. 3). Der Beschuldigte 2 sagte, das sei nicht sein Ausdruck und er wisse nicht, was es heisse (pag. 13-02-0401 Z. 31). Der Beschuldigte 3 machte keine Aussage (pag. 13-03-0277 Z. 15 ff.; …-0353 Z. 1 ff.). Gemäss Experte L. wird „Hochzeit / Heirat“ von Al-Qaïda-Aktivisten oftmals als codierte Referenz für eine „Märtyrer-Operation“ (oder einen Selbstmordbombenanschlag) benutzt (pag. 11-02-0040). Gutachter J. weist darauf hin, dass alle jihadistischen Organisationen den Begriff "Hochzeit" für terroristische Anschläge verwenden (TPF pag. 52-661-0014). Auch dieser Begriff (wie verwandte Begriffe, wie z.B. Bräutigam) ist im jeweiligen Gesprächskontext zu interpretieren. Offensichtlich nicht über Bräutigame im engeren Sinne ist z.B. im Chat die Rede, in welchem der Beschuldigte 3 (FB-ID 5) zum Beschuldigten 1 (FB-ID 6) sagt: „Wenn sie Bräutigame sind, dann sollen sie so schnell wie möglich kommen […]“ (pag. 10-01-0494). Der Bezug zu einem Selbstmord- oder Kampfkommando scheint zudem gegeben beim Gespräch in pag. 10-01-1248 zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und der FB-ID 7: „WaIIah, die Bruder erzählen mir über das Kämpfen der Syrer, etwas Unbeschreibbares und sie erkennen den Tod nicht an. Glaub mir, täglich fallen Hunderte von Märtyrer.” […] Es gibt einen irakischen Bruder, der dort arbeitet, er sagt mir: Alle Syrer, die arbeiten, sind auf dem Hochzeitsauto registriert“. 2.1.4 „Gemeinschaft“: In den Einvernahmen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass man seine Freunde oder Kinder so nennen könne (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.), wahrscheinlich habe er Freunde oder Bekannte gemeint (pag. 13-01-0226 Z. 44), es seien Freunde (pag. 13-01-0230 Z. 31, …-0276 Z. 36 f.) und es seien Verwandte (pag. 13-01-0231 Z. 39, …-0277 Z. 33). Einmal äusserte er sich ausführlicher: Man müsse dieses Wort in den jeweiligen Kontext stellen. „Also wenn es eine terroristische Gemeinschaft ist, dann sind sie Terroristen. Wenn sie Mafia sind, dann ist mit der Gemeinschaft die Mafia gemeint. Wenn sie liebe nette Menschen sind, dann sind diese damit gemeint.“ (pag. 13-01-0279 Z. 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass Abu Hajer das Wort „Gemeinschaft“ immer gebraucht habe. „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewörter, aber man weiss, worum es geht, wenn man

- 26 diese Wörter hört.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte 2 setzte „Gemeinschaft“ je nach Kontext einmal mit „Freunden“ gleich (pag. 13-02-0501 Z. 3 ff.) und ein anderes Mal mit „Iraker, genauer gesagt, die Sunniten“ (13-02- 0703 Z. 42 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 heisst „Gemeinschaft“, zur gleichen Gemeinschaft gehörend, vom gleichen Ort stammend (pag. 13-03-0149 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die "Gemeinschaft" in AIeppo mitgenommen habe (B13-04-0334). In einem Chat vom 21. Dezember 2012 zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. B13-04-0331 ff.) sagte der Beschuldigte 2: „Von dort aus wird seine Gemeinschaft ihn rein nach Aleppo nehmen.“ Und etwas später der Beschuldigte 1: „Kennst du seine Gemeinschaft in Gazi Anteb?“ Eine Chat-Mitteilung von N. (FB-ID 8) an den Beschuldigten 1, wiedergegeben im Zwischenbericht BKP pag. 10-01-0203, beinhaltet: „Du, es wurden neue Filme der Gemeinschaft hochgeladen. Sehr starke.“ Der Begriff „Gemeinschaft“ ist im Einzelfall (hinten) im Kontext zu verstehen. 2.1.5 „Zentrale“: Gemäss Beschuldigtem 1 ist damit ein Asylzentrum gemeint (pag. 13- 01-0229 Z. 39), gemäss Beschuldigtem 2 eine Zentrale (pag. 13-02-0274 Z. 29) und gemäss Beschuldigten 3 ein Polizeizentrum (pag. 13-03-0220 Z. 42 f.). Frage des Beschuldigten 1 an Abu Hajer in einem Chat vom 29. September 2013 (pag. 13-01-0289): „Bekommt ihr von der Zentrale kein Geld?“ Abu Hajer: „Möge Gott der Zentrale behilflich sein. Sie kommt aus einem Kampf raus und beginnt mit einem neuen. Sie haben uns aber nicht vernachlässigt.“ Im inhaltlichen Zusammenhang gesehen kann mit dem Begriff „Zentrale“ nicht ein Asyl- oder Polizeizentrum gemeint sein. Gemeint ist offensichtlich eine höhere Führungsebene der Organisation IS, um die es geht. 2.1.6 „Jungs“: In den Einvernahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte 1 aus, man könne so Freunde oder Kinder nennen (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.) und auch leibliche Brüder, nahestehende Freunde oder Leute, die sich für ihn interessieren, sowie Verwandte (pag. 13-01-0276 Z. 27 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll: „Es handelt sich nicht um ein codiertes Wort: Auch nicht wenn man von «Jungs» oder «Brüdern» spricht. Man benutzt diese Wörter im

- 27 - Arabischen.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 3 wich einer Begriffserklärung aus (pag. 13-03-0270 Z. 7 ff.; …-0274 Z. 30; …-0346 Z. 7 ff.; …-0436 Z. 23 ff.; …-0536 f. Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 2 vermutete, der Beschuldigte 1 könne mit „Jungs“ sunnitische Stämme gemeint haben, die gegen die Regierung Al-Maliki kämpften (pag. 13-02-0396 Z. 8 ff.). Chat-Äusserung des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 vom 5. Dezember 2012 (pag. 13-01-0443): „Ich empfehle dir, falls du dorthin gehst und Gott dich durch die Arbeit mit den Jungs ehrt ... komm niemals zur Ruhe, entspanne dich nicht, sei nicht gnädig, lass keinen Trick oder keine Methode übrig, bis du dich an diesen ungläubigen Rafidha gerächt hast. Gott sagt: «Lasst sie eure Härte spüren»“. In einem Chat zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Benutzer der FB-ID 9 schreiben die Gesprächspartner: „Gott unterstütze sie und gebe ihnen den Sieg./ Bei Gott, B., was uns enthauptet hat und was die Befreiung von Al-Deer verspätet hat, war die Grenze zum Irak. Die Leute von Al-Maliki haben sie von Anfang bis Ende dicht gemacht. Ansonsten sollte Al- Deer schon längst befreit sein. / Ja, das weiss ich, die Schiiten sind Hunde, Gott verfluchte sie. / Stell dir mal vor, die Jungs wollen Munition aus dem Irak bringen. Sie können es aber nicht mehr. / Der Hund Al-Maliki unterstützt die Alawiten, weil sie von der gleichen verdorbenen Seele sind. / Am Anfang haben sie ja sogar Raketen gebracht. / Am Anfang haben die Jungs von Al-Anbar aus Waffen reingebracht.“ (pag. B10-01-03-0250). In anderen Chats wird der Begriff in analogem Sinn verwendet. Zum Beispiel pag. 13-01-0646 („das ist die Wahrheit, die ich von den Jungs verstanden habe“); …-1023 („Grüsse von mir alle Jungs […]. Die Nachrichten von den Jungs, Abu Hajer, O.?“); …-1043 („Diejenigen, die nicht arbeiten, sollen auch keine Belastung für die anderen Brüder sein. Er soll gehen und wie die Jungs halten.“). Als „Jungs“ sind im Kontext Kampfgenossen zu sehen. 2.1.7 „Fussball(spielen)“: Auf den Vorhalt, dass es sich um Gewaltanwendungen handle, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort (pag. 13-01-0280 Z. 6). Später erklärte er, dass „spielen“ hier „ruinieren, kaputtmachen“ bedeute (pag. 13-01- 0282 Z. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung mit der Aussage "Jetzt schauen wir, wie die Geliebten Fussball spielen" (pag. 10-01-0267 Index 106) aus einem Chat konfrontiert, sagte er, P. habe ihm ein Video geschickt, in welchem Enthauptungen gezeigt werden. P. habe ihm gesagt, dass eine Gruppe von Al-Qaïda zu sehen sei, die eine grosse Gruppe Angehöriger der irakischen Armee töte. Er habe P. ausgelacht, als er den Satz mit dem Fussballspielen gemacht habe. Es sei ihm nur ums Lachen gegangen (TPF pag. 52-930-013 Z. 42 ff.). Unter Vorhalt eines weiteren Chats (pag. 10-01-0685 f.), in welchem der Beschuldigte 1 mitteilte,

- 28 dass sein Bruder seit 6 Jahren Fussball spiele, sagte er, dass P. ihn frage, ob sein Bruder Fussball spiele und er darauf antworte, dass dieser (der Bruder) ein normaler Arbeiter sei. Aufgrund des im Chat ausgeschriebenen „haha“ sei dies lediglich zum Lachen gewesen (TPF pag. 52-930-017 Z. 48 ff.). Der Experte L. berichtet aus einem Fall in Florida aus dem Jahr 1996 (pag. 11- 02-0039): „Die Männer behalfen sich während ihrer unzähligen Gespräche oft [mit] Sprachsubstituten und Sprachcodierungstechniken. An einem Punkt diskutierten die zwei Männer über einen Plan, wie man den Jihad-Kämpfern in Übersee (d.h. Mudschaheddin) Unterstützung zukommen lassen konnte, wobei einer der Anhänger dafür den Bezug «die Fussballspieler» gewählt hatte. Er sagte «Nein, wir geben den Fussballspielern...» und so weiter. Ich sagte ihm, «Mein Bruder, welche Fussballspieler?»... Ich sagte ihm, «Mein Bruder, wie... warum sagst du das...?» Er sagte, «Mein Bruder, wir arbeiten mit den [Mudschaheddin] ... wir geben [an] die [Mudschaheddin]»“. Im Kontext mit Enthauptungen steht der Begriff „Fussball“ offensichtlich in zynischer Weise mit einem abgetrennten Kopf in Zusammenhang. 2.1.8 „Bäckerei“ / „Brot backen“: In den Einvernahmen gab der Beschuldigte 1 meist keine Antwort auf die Frage, was mit „Bäckerei“ gemeint sei (pag. 13-01-0087 f.). In der Einvernahme vom 21. September 2015 gab er an, das konkrete Anliegen zwischen Abu Hajer und ihm habe auf keinen Fall mit den Themen der Chatprotokolle zu tun. Die übrigen Chats seien nicht ernst gemeint gewesen; es habe darin Scherze und Gelächter gegeben. Was zwischen ihm und Abu Hajer abgelaufen sei, sei eine andere Sache und diese werde er erst vor dem Richter erklären (pag. 13-01-1112 Z. 22 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er dazu: „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewörter, aber man weiss, worum es geht, wenn man diese Wörter hört. Zu Anfang frage ich im Chat, ob er wisse, dass ich zum Brot backen viele Materialien brauche. Er hat dann wie folgt geantwortet: Gemäss meiner Äusserungen in Bezug auf die Bäckerei und so, dass er nach einer guten Bäckerei sucht. Es sind keine codierten Wörter, sondern er hat nur meine Äusserungen in Bezug auf diese Wörter begleitet‘“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Später in der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es sich bei einer Bäckerei um eine Medienstelle, ein Gericht oder einen Anwalt handle, eine Stelle, die bereit sei, seine Dokumente (über die Missetaten der Regierung Al-Maliki; vgl. hinten E. II. 3.1.1) zu publizieren (TPF pag. 52-930-020 Z. 16 f.). Der Beschuldigte 3 sagte, "10" (bei dem es sich um Abu Q. bzw. Abu Hajer handelt; vgl. hinten E. II. 2.2.1) sei Bäcker und habe in Syrien in einer Bäckerei gearbeitet (pag. 13-03-0033 Z. 2 und 6 ff.;

- 29 - …-0079 ff. Z. 5 ff.; …-0173 Z. 37 f.; …-0269 Z. 20 ff.; …-0270 33 f.). Der Beschuldigte 2 gab auf mehrfaches Fragen nach der Bedeutung von „Bäckerei“ keine Antwort (pag. 13-02-0273 Z. 11 ff.; …-0285 f. Z. 21 ff.). Der Experte L. geht aufgrund seines Studiums früherer Fälle aus den USA davon aus, dass „Brot backen“ ein Euphemismus für die Produktion von Sprengsätzen sei (pag. 11-02-0044). Die Begriffe wurden vorliegend in einem Chat vom 20. Februar 2014 zwischen "10" (Abu Hajer; hinten E. II. 2.2.1) und "11" (Beschuldigter 1) wie folgt verwendet (pag. 13-01-0103 ff.): Abu Hajer: "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die gleichen Interessen wie bei dir." Beschuldigter 1: "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. […] Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes." Abu Hajer: "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet." Beschuldigter 1: "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst, damit sie alles garantieren. […] Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch nicht vorhanden ist." Abu Hajer: "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." […] Beschuldigter 1: "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich." Abu Hajer: "Jawohl." Beschuldigter 1: "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert." Abu Hajer: "Von seiner Seite hab keine Sorgen." Beschuldigter 1: "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." […] Abu Hajer: "Passt aber auf dem «Netz» auf!" […] Beschuldigter 1: "lch werde aufpassen." […] Abu Hajer: "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei. Schaut mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir. […] Aber hat dein Freund gute

- 30 - Bäckereien?" Beschuldigter 1: "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barmherzig, ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen." Beim Gespräch kann es weder um Wassermelonen (hinten E. II. 2.1.9) noch um Brot bzw. Bäckereien gehen. Das macht schlichtweg keinen Sinn, selbst dann nicht, wenn Abu Hajer in einer Bäckerei arbeiten würde, wie der Beschuldigte 3 behauptet. Im Chat mit Abu Hajer versichert der Beschuldigte 1 dem Ersteren (Kadermitglied des IS, vgl. E. 2.2.1) und dessen Oberen seine Loyalität ("lch will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest") und er will die operativen Möglichkeiten einer wirksamen Tat vor Ort klären ("… und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können." / "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert" / "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe" / "… und einigt euch darüber"). Er braucht für seine Aktion kundige Unterstützung, die ihm Abu Hajer zur Verfügung stellt, will sich dessen aber sicher sein. Am liebsten hätte er jemanden aus dem "Zentrum" (zu „Zentrale“ siehe vorne E. II. 2.1.5). Risiken müssen ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte 1 soll eine „starke Bäckerei“ vorschlagen und das Vorgehen organisieren. Die Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach es sich beim Wort „Bäckerei“ nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-19) bzw. dass mit „Bäckerei“ eine Medienstelle, ein Gericht oder ein Anwalt, welche bereit sind, Dokumente des Beschuldigten 1 zu publizieren, gemeint seien (TPF pag. 52-930-020), ist unglaubwürdig. Ersteres ergibt im Zusammenhang mit dem oben ausgeführten Chatgespräch (pag. 13-01-103 ff.) keinen Sinn, letzteres führte der Beschuldigte 1 erstmals anlässlich der Hauptverhandlung aus und ist im Zusammenhang mit den übrigen Bezeichnungen „Arbeiter“ und „Wassermelone“, auch nicht schlüssig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte 1 gegenüber den schweizerischen Behörden in einem Land, in welchem er Asyl beantragt hat, eine solche Erklärung erst ca. 2 Jahre nach seiner Festnahme tätigt. Das lässt auf eine Schutzbehauptung schliessen. Im Kontext gesehen, ist naheliegend, dass mit „Bäckerei“ ein Zielobjekt einer terroristischen Aktion und mit „Brot backen“ die Aktion selbst gemeint ist, bzw. dass ein Zusammenhang mit Sprengsätzen gegeben ist. 2.1.9 „Wassermelone“: Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren äusserte sich der Beschuldigte 1 uneinheitlich zum Begriff bzw. der Übersetzung (vgl. pag. 13-

- 31 - 01-0104 Record 867, wiedergegeben vorne in E. II. 2.1.8). Teilweise gab er keine Antwort (pag. 13-01-0226 Z. 19, …-1118 f. Z. 21 ff.), dann teilte er mit, dass das, was „10“ (Abu Hajer) sage, keinen Sinn ergebe (pag. 13-01-0087 Z. 9) und dieser viele sprachliche Fehler mache (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Ausserdem bedeute das arabische Wort „berki“, das hier mit Wassermelone übersetzt worden sei, gar nicht Wassermelone. Das Wort sei nicht richtig geschrieben; es fehlten zwei Buchstaben, damit daraus „Wassermelone“ würde (pag. 13-01-1113 Z. 7 ff.). In der Hauptverhandlung sowie in seiner schriftlichen Erklärung (TPF pag. 52-930- 008; 52-521-023 und …-029) bekräftigte er nochmals, dass das arabische Wort „berki“ falsch übersetzt worden sei und lieferte eine eigene Übersetzung. „Berki“ heisse „vielleicht“. Es müsse „Nein, Arbeiter, aber er arbeitete vielleicht“ heissen (bzw. „Nein, Arbeiter, … er hat aber gearbeitet“ und dann folge ein „Vielleicht“). Der anonyme Übersetzer (vorne lit. G) hält fest, das Wort im Chat sei als „Raki“ geschrieben, was sich von „Raggi“ ableite, was im arabisch-irakischen Dialekt „Wassermelone“ heisse. Den Buchstaben G gebe es weder im Hocharabischen noch auf der arabischen Tastatur nicht, weshalb im fraglichen Satz „Raki“ als „Wassermelone“ zu lesen sei. Im Hocharabischen heisse Wassermelone „Batiech“ (phon.) (TPF pag. 52-667-006). Der Experte L. zeigt in Bezug auf den Gebrauch des Worts „Wassermelonen“ Analogien mit einem Fall in den USA aus dem Jahr 2013 auf, in dem Sätze mit „Früchten“ und „Gemüsen“ gebraucht worden seien, um verdeckt auf den Ort von Sprengsätzen hinzuweisen (pag. 11-02-0044). Ob die Interpretation zutrifft, mit „Wassermelone“ sei ein Sprengsatz gemeint, kann letztlich offen bleiben. Sie ist zwar naheliegend, aber für die Beurteilung der Anklage nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 2.1.10 „Firma“: Der Beschuldigte 1 antwortete meist nicht, wenn man ihm das Wort „Firma“ vorhielt (pag. 13-01-0278 Z. 3 ff., …-0379 Z. 8, …-00427 Z. 4 ff., …-0846 Z. 31 ff., …-1098 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass die Worte „Firma“, „Gemeinschaft“ und „arbeiten/Arbeit“ die Jabhat Al-Nusra bzw. deren Unterstützungshandlungen meinten, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, dass jeder Mensch einen bestimmten Begriff benutze für das, was er alleine meinen möchte. Das heisse aber nicht, dass auch die anderen denselben Begriff für die gleiche Bedeutung benutzten (pag. 13-01-0836 Z. 30 f.). Auch in den Gesprächen mit Abu Hajer fiel das Wort „Firma“. Auf diesen und weitere Begriffe angesprochen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass die Gespräche mit Abu Hajer auf keinen Fall etwas mit den Chatgesprächen zu tun hätten. Die Chatgespräche seien bloss Scherze gewesen und

- 32 - Abu Hajer mache viele sprachliche Fehler (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte 1 das Wort „Firma“ so: „Zu diesen Wörtern, z.B. «Firma», […] Es handelt sich nicht um codierte Wörter […]. Man benutzt diese Wörter im Arabischen. Wenn Abu Hajer mir sagt, dass die Person auch von der «Firma» ist, verstand ich dies wie folgt: Die Person gehöre auch zur sunnitischen Fraktion/Liste, es handle sich nicht um einen Kurden oder Schiiten, der mir Schaden zufügen könnte. Ich spreche dann auch von einer Firma und habe die gleiche Intention. Wir haben dann beide verstanden, was damit gemeint sein sollte.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte 3 hat den Begriff „Firma“ in einer Mitteilung an Abu Hajer verwendet und sagt dazu, dieser verstehe, was gemeint sei. Er (der Beschuldigte 3) sei damals für diese Firma mit Al Fatima zusammen gewesen. Er habe diese Ausdrücke „von ihnen (der Gruppe), G., Abu Fatima und so“ gelernt. Weitere Erklärungen will er nicht abgeben (pag. 13-03-0543 Z. 32 ff.; …-0548 Z. 14 ff.). Bei G. handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 um einen Freund von Abu Hajer (pag. 13-01-0758 Z. 27). Wenn er von der Gruppe von Abu Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836 Z. 42). Er war offensichtlich zusammen mit R. in Irak im Gefängnis (hinten E. II. 2.1.11) und im August 2014 kursierte unter den Bekannten des Beschuldigten 1 das Gerücht, G. sei umgebracht worden (pag. 10-01-0922 Idx. 0024). Bereits 2012 gehörte G. zu den Personen, an die der Beschuldigte 1 Informationen bezüglich erfolgreichen Terrorakten richtete (pag. B10-01-01-286 ff.; vgl. hinten E. II. 3.2.1.1). Gemäss detaillierter Beweiswürdigung hinten in E. II. 2.2.2 ist G. IS-Beteiligter. Abu Fatima ist entweder mit Abu Hajer identisch (hinten E. II. 2.2.1.1) oder – wahrscheinlicher – eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.2.2 und 5.3.4.1). Auch R. ist eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.1.11, 3.1.2.2, 3.2.1.10 und 5.3.5.1). Aus dem jeweiligen Gesprächskonnex ergibt sich daher, dass mit „Firma“ entsprechende Gesinnungsgenossen gemeint sind. 2.1.11 „Spital“: Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte 3, bei seinen Chats Codewörter (u.a. „Spital“) benutzt zu haben, weil es so zu seiner Gewohnheit geworden sei (pag. 13-03-0224 Z. 36 ff.; …-0547 ff. Z. 27). Zum Inhalt machte er keine Aussagen. Auch in der Hauptverhandlung sagte er nichts dazu aus. Im Laufe eines Chats vom 16. Januar 2014 schrieb der Beschuldigte 3 an Abu Hajer (pag. 13-03-0258):

- 33 - "[…] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. […]. Du Netter, ich bitte um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen, die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorgehen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschliessend werde ich zu dir kommen»." Zum Begriff "Arbeit" als Betätigung im Rahmen des Organisationsziels oder als Kampfhandlung siehe vorne E. II. 2.1.2. In der Türkei, so geht aus dem Gespräch hervor, habe der Beschuldigte 3 seinen Freund Abu T. nicht angetroffen, weil jener in Aleppo gewesen sei und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei komme, weil man ihn "ins Spital" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinweisung dieses Freundes ins Spital, weil er „zu dieser Zeit etwas angerichtet [hat], indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte“, kann schwerlich gemeint sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst, ins Gefängnis zu kommen. Der Beschuldigte 3 und sein Freund einigten sich darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise und der andere nachfolge, wenn er in Aleppo "eine Arbeit erledigt" habe. Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum übrigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei in genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hätten. Im Zusammenhang mit andernorts zu diesen Personen und oben zu "Spital" Gesagtem gesehen, kann es sich dabei nur um eine Information über die Inhaftierung von nahestehenden Personen handeln. Aus mehreren FB-Chats, die zwischen

- 34 dem FB-Konto Abu Hajer (FB-ID 1) und weiteren Personen geführt wurden, ist ersichtlich, dass immer wieder nach Nachrichten über G. und R. gefragt worden war, deren Verbleib offensichtlich nicht klar war. Die Gesprächspartner haben damals vermutet, dass sie in Gefangenschaft sind. Aufgrund des Gesagten ist somit naheliegend, dass mit "Spital" das Gefängnis gemeint war. 2.1.12 „Dawla“: Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren und auf Vorhalt eines Chats, den er mit einem gewissen P. am 23. September 2012 geführt hat (pag. 10-01-266) implizit, dass es sich beim Begriff „Dawla“ um die Organisation Islamischer Staat handelt (pag. 13-01-233; …-279 Z. 19 ff. und 28 ff.). Auf Vorhalt desselben Chats in der Hauptverhandlung liess seine Antwort wieder darauf schliessen, dass „Dawla“ für die Gruppierung Islamischer Staat steht (TPF pag. S. 13 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte 3 gab anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren an, dass er den Begriff so verstehe, dass „Dawla“ „Dahesch“(d.h. Islamischer Staat) bedeute (pag. 13-03-534 Z. 26). Der Begriff „Dawla“ in den Chatunterhaltungen ist demnach als Synonym für den Islamischen Staat zu verstehen.

2.2 Vorbemerkung betr. Zugehörigkeit zum IS von in der Anklageschrift genannten nicht beschuldigten Personen Die Anklageschrift führt mehrere Drittpersonen auf, deren Rolle bzw. konkrete Eingliederung in den IS für die Beurteilung der tatbestandsmässigen Handlungen der Beschuldigten zu klären ist. Diese Beurteilung ist in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte von Relevanz, weshalb sie vorweggenommen wird. 2.2.1 Abu Hajer (alias AA., Abu Q. oder Abu BB.) 2.2.1.1 Am 25. bzw. 26. Februar 2014 wurde Abu Q. beim NDB als IS-Aktivist gemeldet, welcher den Aliasnamen Abu CC. verwende (pag. 05-00-0009). Die Ermittlungen in Bezug auf die Kontaktdaten auf der SIM-Karte des Beschuldigten 3 ergaben, dass dieser unter der Bezeichnung Hamada die Rufnummer eines auf DD. lautenden Facebook-Kontos gespeichert hatte. Am 5. Juni 2014 übermittelte die niederländische Polizei der BKP eine sog. Green Notice, wonach ein gewisser EE., die Aliasnamen FF., GG., Abu FF., Abu CC., Abu Fatima und HH. verwende und

- 35 in der Zeit vom 17. Juli 2004 bis 18. September 2006 hochrangiges Al Qaïda- Mitglied gewesen sei (pag. 10-01-0050 und TPF pag. 52-510-039 ff.). Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass ein im Rahmen der Überprüfung der Kontakte des Beschuldigten 1 in Erscheinung getretenes Skype-Konto mit der Bezeichnung "10" den Displaynamen Abu Q. aufwies und über die selbe IP-Adresse verfügte, wie ein Facebook-Konto, welches auf DD. lautete. Sodann verfügte das Skype-Konto "10" mit dem Displaynamen Abu Q. über eine syrische Rufnummer, die in den Kontakten des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem Namen Abu Q. gespeichert war (pag. 10-01-0050), wobei der Beschuldigte 1 den Benutzer dieses Facebook-Kontos mit "Abu Hajer" ansprach (siehe z.B. pag. 13- 01-0225). Diese "Abu Hajer" genannte Person verwendete somit ein Skype- Konto mit der Bezeichnung "10" und den Displayname Abu Q. und ein Facebook- Konto, welches auf DD. lautete, wobei der Beschuldigte 3 dieses Konto unter der Bezeichnung Hamada in seinen Kontakten gespeichert hatte. 2.2.1.2 Bezüglich Abu Hajer (unter verschiedenen Aliasnamen, Kontaktangaben oder Nicknames) machte der Beschuldigte 1 während mehreren Einvernahmen keine Angaben (pag. 13-01-0084 ff.; …-0118 ff.; …-0136 ff.; …-0172 ff.; …-0225 ff.; …- 0275; …-0309; …-0314). Anlässlich einer Einvernahme vom 19. August 2015 erklärte er schliesslich, Abu Hajer sei ein reicher Mann, wobei er weitere Angaben zu ihm erst anlässlich des Gerichtsverhandlung machen wolle (pag. 13-01- 0569). In den folgenden Aussagen erklärte er weiter, Abu Hajer sei ein alter Mann und ein Freund von G. (pag. 13-01-0758); er habe Abu Hajer gesagt, dass der Beschuldigte 3 (finanzielle) Hilfe benötige und sich schäme, von ihm (Abu Hajer) Geld zu verlangen (pag. 13-01-0761). Ob Abu Hajer die Jabhat al-Nusra unterstütze, wisse er nicht. Wenn er (der Beschuldigte 1) von der Gruppe von Abu Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836). Abu Hajer sei kein Terrorist und kein Führungsmitglied des IS (pag. 13-01-1110). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen sinngemäss (TPF pag. 52-930-005 ff.). 2.2.1.3 Dass Abu Hajer ein Mitglied einer Organisation war, als solches eine Gruppe führte und dass es sich bei dieser Organisation um den IS handelte, ergibt sich aus Folgendem:  Er konnte Leute aus der Organisation herauswerfen: "Ja, er soll verschwinden. In der letzten Zeit habe ich ihn rausgeschmissen" (FB-ID 12 Chat mit 13.pdf). Aus dem Zusammenhang des Gesprächs ist – entgegen des Verteidigereinwands (TPF 52-925-156) – klar, dass ein Rausschmiss aus der Organisation gemeint war.  Er hat Sitzungen organisiert (pag. 10-01-0585; …-0610; …-0618).

- 36 -  Er hat sich für die Unterstützung von Märtyrern verwendet: "Aber, mit Gottes Erlaubnis, wird je ein Blatt zu der am meisten bedürftigen Schwester gehen" (pag. 10- 01-0609). Ein „Blatt“ = 100 Dollar (vgl. hinten E. II. 5.3.5.1). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-155) lässt der Textzusammenhang die Interpretation nicht zu, dass es sich um Verwandte handelt. Abu Hajer sagt, es gäbe viele davon und er kenne sie nicht, was bei unterstützten Verwandten nicht der Fall wäre.  Er liess sich Treueeide schwören: "Er hat mir hier den Treueid gegeben. […] Er war ein Mann, der beste der Männer. […] Ich kannte ihn aber früher nicht. Hier habe ich ihn kennengelernt. Er erzählte mir, seine Familie ist aus Diyala und ist nach Mosul umgezogen. Das ist alles, was ich über ihn weiss." (pag. 10-01-0629). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-157) ist ein Treueeid im Zusammenhang mit einer Heirat auszuschliessen. Zu „Heirat“ siehe vorne E. II. 2.1.3. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand, von dem Abu Hajer nichts weiss, ihm einen Treueeid für eine Heirat abgibt.  Er wurde als "Abteilungsdirektor" nach Al-Sham versetzt (pag. 10-01- 0834). "Abteilungsdirektor" ist ein Emir mit Befehlsgewalt über die Mitglieder seiner Abteilung (siehe Gutachten J., TPF pag. 52-661-0010). Der Verteidiger bezweifelt, dass ein Abteilungsdirektor des IS über Facebook, dessen Server in den USA steht, kommuniziere (TPF 52-925-146 f.). Es ist notorisch, dass der IS regelmässig auch Social Media nutzt, deren Server in den USA (z.B. facebook) stehen.  Er bemühte sich, Gefangene freizukaufen und verfügte dazu über finanzielle Mittel (pag. 10-01-0546; …-0560; …-0619). Der Beschuldigte 1 sagte in der Hauptverhandlung aus, Abu Hajer sei ein reicher Mann, der viele Geschäfte habe und schon vielen Menschen geholfen habe (TPF pag. 52- 930-005 Z. 30 f. und 37 f.). Damit ist es zumindest nicht abwegig, dass Abu Hajer tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel und Einfluss verfügt, und damit Gefangene freikaufte.  Er konnte über Leute im Irak disponieren: Pag. 10-01-0248 ff.: FB_ID 2: "Ich will einen Mann. Ich kaufe ein Auto und ich werde dann mit dem Auto zu Haji gehen, um Sachen aus Al-Sham zu holen". FB-ID 1 (Abu Hajer): "Haji, meinst du, dass du jemanden haben willst, der das Auto auf

- 37 seinen Namen registriert?" FB_ID 2: "Ja, mein geliebter Bruder. Ich will aber einen Jungen von dir, der das Auto lenkt." FB-ID 1 (Abu Hajer): "Aha, bedeutet das, dass du Abu HH. zugeteilt wurdest oder bei uns im Frontabschnitt Al-Sham?" FB_ID 2: "Ja wohl. Er soll sich dann bewegen. Ich werde ihn dann von Zeit zu Zeit dorthin schicken, um bei Haji Material zu holen. Bruder ich bin bei euch bei Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam." FB-ID 1 (Abu Hajer): "Ja, Haji, es gibt keinen Unterschied. […]. Ich werde dir nur eine Person schicken. Eine aus Al-Sham. Organisiere dann deine Lage selbst. Haji, Dieser jemand ist bereit. Es fehlt nur, ihm einige Lektionen zu geben. Ich werde ihn dir dann schicken. Schau mal selbst nach Autos! Oder suche nach einem Auto. Er wird dann, so Gott will, bereit sein. Haji, dieser wird bei dir bleiben. Innerhalb der Gemeinschaft" Skype-Chat vom 20. Februar 2014, Record 1041: „Haji, wenn es bei dir (Anm. zu ist), werde ich dir jemanden schicken“ (pag. 13-01-0102). Der Beschuldigte 1 sagte in der Hauptverhandlung aus, dass Abu Hajer eine Person zu ihm schicken wollte, damit diese ihm im Alltag helfe (Rollstuhlschieben etc.) (TPF pag. 52-930-007 Z. 11 f., Z. 24 f. und 33 ff.). Der angegebene Grund ist wenig plausibel, ist doch der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Behinderung durchaus selbstständig und fähig seinen Rollstuhl zu lenken. Grundsätzlich anerkennt der Beschuldigte 1, dass Abu Hajer über Leute disponieren kann.  Das von Abu Hajer genutzte FB-Konto 1 wurde in seiner Abwesenheit durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit Kontakten zu anderen Sektionen, aber auch in anderem Zusammenhang von "wir sind die Leitung" sprechen (pag. 10-01-0597; …0646). Der Verteidiger hält es mit diesem Chat nicht für bewiesen, dass Abu Hajer damit gemeint, geschweige denn dafür verantwortlich sei (TPF pag. 52-925-153). Es steht aber ausser Zweifel, dass ein Benutzer eines Accounts, wenn er von "wir sind die Leitung" spricht, alle Benutzer dieses Accounts als Teil der Leitung sieht, also auch Abu Hajer. Dass Abu Hajer unter diversen Namen angesprochen wurde, ist zudem vorne in E. II. 2.2.1 ausgeführt.  Abu Hajer ist gemäss seinen Chat-Äusserungen, welche nicht anders interpretiert werden können, ein Kämpfer für den Islamischen Staat, der im August 2013 in Jaramana in der Nähe von Damaskus (pag. 10-01-0544 f.)

- 38 und ab Oktober 2013 in Aleppo agierte (pag. 10-01-0554). Am 9. August 2013 informierte Abu Hajer den Beschuldigten 1 über die Umzingelung und „Befreiung“ verschiedener Städte in Syrien (Hums, Aleppo) (pag. 13-01- 1031). Dass sich Abu Hajer lediglich aufspiele (TPF pag. 52-925-155), ist eine Mutmassung, die den Indizienzusammenhang als Ganzes ausser Acht lässt.  Der Beschuldigte 3 sagt, Abu Hajer sei ein Bewaffneter gewesen (pag. 13- 03-0438). Mit den Erwägungen zu seiner strafbaren Tätigkeit (hinten E. II. 5) sind auch die Zweifel der Verteidigung an seiner Rolle (TPF pag. 52-925-169 f.) beseitigt. 2.2.2 G. 2.2.2.1 Die Identität von G. ist ungeklärt. Siehe insbesondere vorne E. II. 2.1.10. Es muss sich wie beim Beschuldigten 1 um eine Person im Rollstuhl handeln, was die Beschuldigten 1, 2 und 3 bestätigen (pag. 13-01-0225 f.; 13-02-0504, 13-03- 0347). Der Beschuldigte 3 erklärte, G. sei Iraker, den er in Syrien kennen gelernt habe (pag. 13-03-0347). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte 1 zudem, der Spitzname von G. im Facebook sei II. (pag. 13-01-0558 f.) und dessen richtiger Name sei JJ. (pag. 13-01-0558 f.). Die Beschuldigten 1 und 3 sagten zudem aus, G. und Abu Hajer seien befreundet gewesen bzw. G. habe Sympathien für Abu Hajer gehabt (pag. 13-03-0447). Die Anklage geht davon aus, dass es sich bei G. und KK. um Mitglieder des IS handelt (pag. 10-01-0380). Die Beschuldigten 1 und 3 erklärten, dass KK. und Abu Hajer Brüder seien (pag. 13-03-0358). Der Beschuldigte 3 präzisierte, dass KK. zusammen mit G. verhaftet worden sei (pag. 13-03-0357). Das Beweisverfahren ergibt hierzu folgendes: 2.2.2.2 Chat-Verkehr mit Hinweisen zur Person von G. und dessen Beziehung zu Abu Hajer und Leuten aus dessen Umkreis:  Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 7. Oktober 2013 bei Abu Hajer (FB- ID 1) über das Anliegen von KK. und G. und ob er (Abu Hajer) wisse, wo alle seien. Abu Hajer antwortete, dass ihr „Anliegen“ lange dauere. Die Frage, was mit dem „Anliegen“ von MM. und Abu FF. sei, beantwortete Abu Hajer nicht. Er fragte stattdessen, ob Abu LL. nicht nach Al-Sham zurückkehren wolle. Das Land Al-Sham brauche Männer (pag. 10-01-1171).  Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 18. Dezember 2013 beim Beschuldigten 1 (FB-ID 4) nach Nachrichten über G. und KK.. Er selber habe keine Nachrichten über sie (pag. 10-01-1171).

- 39 -  In einer Anfrage vom 14. Januar 2014 erkundigte sich Abu NN. (FB-ID 14) beim Beschuldigten 1 (FB-ID 4), ob es über G. etwas gebe. Der Beschuldigte 1 verneint (pag. 10-01-1171).  Auf die Frage von Abu Hajer (FB-ID 1) vom 7. Februar 2014, ob G. gesehen wurde, schrieb Abu OO. (FB-ID 15), dass der Rollstuhl gesehen wurde und dass seine Freunde, von denen einer KK. und der andere R. heisse, freigelassen worden seien. (pag. 10-01-1172).  Im Skype-Chat zwischen Abu Hajer (Skype-ID "10") und dem Beschuldigten 1 (Skype-ID "16") vom 20. Februar 2014 fragt Letzterer: "Was sind die Nachrichten von G. und den Jungen"? (pag. 10-01-1173).  Zirka 10 Minuten später fragte der Beschuldigte 1 Abu Hajer nach der Nummer, der Adresse oder etwas anderem von der Familie von G.. Im gleichen Skype-Chat erkundigte sich der Beschuldigte 1 nach seiner „Arbeit“, um die er Abu Hajer gebeten hatte. Er wollte, dass Abu Hajer seinem älteren Bruder das Vertrauen von ihm weiterleite. Sie wollten das „Fundament des Hauses“ im jetzigen Zeitpunkt machen, die „Arbeit“ sei dann für die Zukunft (pag. 10-01-1174 f.).  Der Benutzer des FB-Kontos PP. (FB-ID 17) – gemäss Bericht BKP und dort zitierter Rechtshilfe aus der USA identisch mit einem wiederholt in Erscheinung getretenen nicht näher Identifizierten namens O. (z.B. pag. 10- 01-1068; …-1079 f.; …-1091) – richtete am 20. Mai 2014 an den Beschuldigten 1 (FB-ID 4) die Frage, ob er die Nummer oder das Konto von Abu NN. habe, dem Freund von G., der in Saudi-Arabien wohne (pag. 10-01- 1175). 2.2.2.3 Aus der Periode vom 12. Juli 2012 bis 4. März 2013 liegen diverse FB-Chats zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und G. (FB-ID 18) vor, welche das Verhältnis zwischen diesen beiden betreffen. Exemplarisch folgendes (soweit nicht speziell zitiert, siehe Indexhinweis auf die unter pag. 10-01-1320 ff. abgelegten Discs in pag. 10-01-1176 ff.):  Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nach dem Wohlbefinden der „Gemeinschaft“, die bei ihm (G.) sei. Auf die Frage des Beschuldigten 1, wer gemeint sei, antwortete G.: "Ich verstehe es so, dass die Jungs bei mir gemeint sind" (pag. B10-01-01-0150).  G. teilte dem Beschuldigten 1 den Namen Abu QQ. mit, welchen der Beschuldigte 1 bei sich hinzufügen sollte. Dieser sei Abu Fatima, welcher mit

- 40 dem Beschuldigten 1 sprechen wollte.  PP. (O.) halte sich bei G. auf.  G. bezeichnete den Beschuldigten 1 als seinen Lehrer.  Der Beschuldigte 1 wünschte sich, dass G. zu ihm in die Schweiz komme und G. erhält vom Beschuldigten 1 Tipps und Unterstützung (Details siehe oben). Er wolle alles in seiner Macht Stehende tun.  Der Beschuldigte 1 orientierte G. über die Aussichten nach einer möglichen Operation in der Schweiz (B10-01-01-0151).  Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) schreibt an den Benutzer des FB-Kontos RR. (FB-ID 7): "Und ich, glaub mir, interessiere mich nicht dafür, ob ich laufen werde oder nicht. Ich möchte Iaufen, damit ich zur Arbeit in den Irak zurückkehre. Und wenn ich zur Arbeit nicht zurückkehre, bitte ich Gott, dass er mich nicht zum Laufen bringt."  G. solle sich eine erfundene Vorgeschichte für den Asylantrag zurechtlegen.  G. scheint dem Beschuldigten 1 eine Geschichte geschickt zu haben. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass es eine wirkungsvolle Geschichte sei und dass er sie gelesen habe. Weiter fügte er hinzu, dass Allah grösser sei und der „Scheich“ recht hatte, bis man ihn getötet habe. Gott solle [sie] töten.  Der Beschuldigte 1 teilte G. die Flucht von 83 Brüdern aus dem Gefängnis von Saiah al-Deen mit, wobei 63 Polizisten getötet worden seien.  Auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 bei sich alles öffnet, antwortete dieser: "Ja, alles. Ich weiss aber nicht, ob sie mich beobachten oder nicht. Bei Gott, ich weiss es noch nicht". G. fragte, ob der Beschuldigte 1 die neuen Sachen der „Jungs“ gesehen habe, worauf der Beschuldigte 1 antwortete, dass er die von Haditha und einige andere Sachen gesehen habe, nicht viel, weil das Internet [hier] anders sei. G. zählte dann eine Reihe Videos aus den Reihen der Terrororganisation IS auf, wie „Rabieh Al-Anbar“ (der Frühling von Al- Anbar), Al-Sawarem 1 und 2 und [jetzt] nach einigen Tagen komme das Geschenk des Festes: 6 Jahre auf das Bestehen des lslam-Staates und Reden. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass wenn er (selber) die „Arbeit“ sehen würde, weinen würde. Er wolle es nicht sehen, weil er nicht bei ihnen sein könne. Es stimme, dass er vor Freude fliegen möchte, weil die „Brüder“ es könnten. Sein Herz habe sich vor „Arbeit“ noch nicht abgekühlt (pag. B10-01-01-0134).

- 41 -  G. erkundigte sich am 6. Oktober 2012 beim Beschuldigten 1 in Bezug auf eine Geldüberweisung von Abu SS.. Der Beschuldigte 1 bietet Hilfe dabei an. Er schrieb, dass es dafür eine Aufenthaltsbewilligung brauche, worauf G. B. (den Beschuldigten 2) erwähnte und nachfragte, ob dieser nicht zu ihm (dem Beschuldigten 1) komme. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass er einen „Bruder“ in Saudi-Arabien habe und dieser wiederum Verwandte, die einen Geldversand hätten und Geld nach Syrien überweisen würden. Dieser Freund kenne nur TT. (gemäss dessen eigener Aussage ist der Beschuldigte 3 gemeint; pag. 13-03-0219; …-0227; …-0273), der das Geld in Empfang nehmen würde. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 3 gesagt, dass die Sache heimlich bleiben sollte. Am 20. Oktober 2012 schrieb der Beschuldigte 1, dass der Beschuldigte 3 gegangen sei, um das Geld in Empfang zu nehmen. Er würde das Geld G. bringen. Am 25. Oktober 2012 schrieb G., dass der Beschuldigte 3 das Geld gebracht habe. Der Beschuldigte 1 schrieb daraufhin, dass der Beschuldigte 3 ein edler Bruder sei und er wegen dieses Geldes hätte auffliegen können. Der Beschuldigte 3 würde alles machen, um G. zu helfen (pag. B10-01-01-0146 ff.).  G. erkundigte sich nach AAA., dem Bruder des Beschuldigten 1 (pag. B10- 01-01-0173).  G. schrieb, dass [vor Tagen] eine Strasse weiter zwei Granaten eingeschlagen hätten und die „Gemeinschaft“ wahrscheinlich die „Arbeit“ nicht ordentlich gemacht habe.  Der Beschuldigte 1 schrieb an G., dass er AAA. über die „Arbeit“ in Syrien gefragt habe. Offensichtlich werde nicht akzeptiert, dass in Syrien „gearbeitet“ werde. AAA. habe gesagt, dass es so was nicht gebe. Wer „arbeiten“ wolle, solle „arbeiten“. O. habe diesbezüglich dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er nicht „arbeite“, weil die „Gemeinschaft“ gesagt habe, dass es verboten sei. Jedem, der kein „Transfer-Schreiben“ bringe, sei es verboten. [Vor einem Jahr] seien O. und noch ein „Bruder“ zum Beschuldigten 1 gekommen wegen Material. Der Beschuldigte 1 habe dann mit dem Irak Kontakt aufgenommen und die hätten es nicht akzeptiert.  Der Beschuldigte 1 habe mit O. gesprochen und die „Jungs“ ermutigt, dass sie wieder zur „Arbeit“ zurückkehren.  Der Beschuldigte 1 äusserte die Befürchtungen, dass seine Rufnummer für illegale Sachen benutzt werde und er dabei auffliegen würde.  Am 17. Januar 2013 teilte G. nach seiner gescheiterten Ausreise mit, dass

- 42 er in den lrak zurückkehren wolle. Später teilte G. dem Beschuldigten 1 mit, dass er gehört habe, der Beschuldigte 1 sei böse auf ihn. 2.2.2.4 Als Schlussfolgerungen aus diesen Chats ist festzuhalten: Der nicht klar identifizierte G., abe

SK.2015.45 — Bundesstrafgericht 18.03.2016 SK.2015.45 — Swissrulings