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Bundesstrafgericht 30.09.2016 SK.2015.44

September 30, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·12,168 words·~1h 1min·4

Summary

Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei.;;Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei.;;Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei.;;Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei.

Full text

Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Entscheid im Zivilpunkt, Dispositivziffer IV.1) Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, und Privatklägerschaft (gemäss separatem Verzeichnis) gegen Dieter BEHRING, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, und Rechtsanwalt Daniel Walder, und beschwerte Dritte (gemäss separatem Verzeichnis)

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte GeIdwäscherei

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.44

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 StGB, dieser in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 203 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 3. Der Kanton Aargau sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. Die mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 22. April 2005 angesetzte Bar-Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 1 Mio. sei freizugeben. 5. Die mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 11. April 2005 verfügte Passsperre sei aufzuheben und Pass […] sei dem Beschuldigten herauszugeben.

II. (teilweise sinngemäss zusammengefasst) 1. Die Beweismittel in den Untersuchungsakten der Strafuntersuchung EAII.04.0277 seien unter den Verfahrensnummern SV.15.1349, SV.14.1348, SV.14.1350, SV.14.1351 und SV.14.1352 bei den Untersuchungsakten zu belassen. Über deren Rückgabe sei bei Abschluss dieser Strafuntersuchungen zu befinden.

2. Die dem Beschuldigten – teilweise zusammen mit seiner Frau – zurechenbaren beschlagnahmten Vermögenswerte resp. deren Verwertungserlös seien unter Vorbehalt der Ziffer 3 einzuziehen und soweit möglich anteilsmässig zur Schadloshaltung der Geschädigten zu verwenden; eventualiter sei die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zur Sicherung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 150 Mio. aufrechtzuerhalten, wobei sie soweit möglich zur anteilsmässigen Schadloshaltung der Geschädigten zu verwenden seien.

3. Die Beschlagnahme des sich auf dem Fallkonto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung befindlichen Guthabens vom Freizügigkeitskonto der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei, soweit dieses nicht einzuziehen sei, zur Sicherung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 150 Mio. aufrechtzuerhalten, wobei dieser Vermögenswert soweit möglich zur anteilsmässigen Schadloshaltung der Geschädigten zu verwenden sei.

4. Die bei Drittpersonen beschlagnahmten Vermögenswerte resp. deren Verwertungserlös seien einzuziehen und soweit möglich anteilsmässig zur Schadloshaltung der Geschädigten zu verwenden; eventualiter sei die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zur Sicherung von gegen die jeweils betroffene Person separat in der Minimalhöhe der entsprechenden Beschlagnahmeposition festzusetzenden Ersatzforderungen aufrechtzuerhalten, wobei die betreffenden Vermögenswerte soweit möglich zur anteilsmässigen Schadloshaltung der Geschädigten zu verwenden seien.

- 3 - 5. Die mit dem gegen A. erlassenen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 28. Oktober 2015 eingezogenen Vermögenswerte seien soweit möglich anteilsmässig zur Schadloshaltung der Geschädigten zu verwenden.

6. Dem Beschuldigten seien die Kosten in Höhe von Fr. 1’054’416.05, bestehend aus den auferlegbaren Auslagen in Höhe von Fr. 1’043’166.05 sowie den Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 11’250.--, aufzuerlegen; zuzüglich einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Gebühr für das Hauptverfahren sowie der im Hauptverfahren beim Gericht angefallenen und auferlegbaren Auslagen.

7. Die amtliche Verteidigung sei zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen, wobei der Beschuldigte seinerseits zu verpflichten sei, hierfür Ersatz zu leisten, sollte er dereinst dazu im Stande sein.

Anträge der Privatklägerschaft (Vgl. E. IX.3.1)

Anträge der amtlichen Verteidigung: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter qualifizierter Veruntreuung, sowie qualifizierter Geldwäscherei sei gesamthaft einzustellen, eventualiter teilweise zufolge Verjährung betreffend den Zeitraum bis und mit 15 Jahre vor Urteilseröffnung einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter qualifizierter Veruntreuung, sowie von der Anschuldigung der qualifizierten Geldwäscherei.

3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

4. Dem Beschuldigten seien die vollen Parteikosten gemäss eingereichter/einzureichender Kostennote der erbetenen, wie auch der amtlichen Verteidigung zu ersetzen.

5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung und Genugtuung in einer von ihm geltend zu machenden Höhe für die ungerechtfertigt erstandene Untersuchungshaft, den persönlichen Aufwand sowie die erlittene seelische Unbill auszurichten.

6. Die Zivilklagen seien vollumfänglich zurückzuweisen.

7. Die Passsperre sei unverzüglich aufzuheben und der Pass […] sei an den Beschuldigten zurückzugeben. 8. Die Bar-Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zinsen sei freizugeben.

9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände seien gemäss Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO freizugeben und den rechtmässigen Besitzern auszuhändigen.

- 4 -

10. Es sei festzustellen, dass das amtliche Mandat beendet und der amtliche Anwalt aus diesem Mandat entlassen ist.

Anträge der beschwerten Dritten (Vgl. E. V.3.3.2)

Prozessgeschichte: A. Ab Frühjahr 2004 erschienen in den Medien mit zunehmender Intensität kritische Berichte über den „Basler Financier“ Dieter Behring und sein computergesteuertes Handelssystem, mit welchem angeblich Anlagegelder in dreistelliger Millionenhöhe verwaltet worden sein sollen. Die Gelder sollen durch verschiedene Vertriebspartner von Behring bei einer Vielzahl von Anlegern in der Schweiz und im Ausland akquiriert und zur Hauptsache in die sog. Moore Park Gruppe, ein Konglomerat aus den vorwiegend auf den Britischen Jungferninseln und den Bahamas angesiedelten Gesellschaften, eingebracht worden sein. Es wurde insbesondere der Verdacht geäussert, Behring betreibe ein betrügerisches Schneeballsystem (BA pag. 17.3.4 ff.). B. Mit Meldung vom 30. Juni 2004 informierte die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) i.S.v. Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) die Bundesanwaltschaft über geldwäschereiverdächtige Vorgänge betreffend diverse bei der Postfinance geführte Konten mit Bezug zu Behring (BA pag. 4.1.1 ff.). Am 2. und 3. August 2004 gingen bei der Bundesanwaltschaft zwei weitere MROS-Meldungen betreffend die bei der Bank AAA., Zürich, geführten Konten mit Bezug zu Behring ein (BA pag. 4.2.1 ff.). C. Vor diesem Hintergrund nahm die Bundeskriminalpolizei (BKP) polizeiliche Vorermittlungen auf (BA pag. 1.4). D. Am 24. September 2004 sprach der damalige Rechtsvertreter von Behring Rechtsanwalt BB. bei der Bezirksanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) für den Kanton Zürich (BAK III ZH) vor. RA BB. führte mit Bezug auf die Anlagegeschäfte im Umfeld der Moore Park Gruppe aus, dass gemäss Angaben seines Mandaten

- 5 - Fr. 200 Mio. für die per Ende September 2004 fälligen Rückzahlungen an Investoren fehlen würden. Sein Mandant sei in keinem Zusammenhang mit den Geldflüssen gestanden und habe das Verschwinden der Investorengelder nicht zu verantworten. Es würden sich Sicherstellungen allfällig noch vorhandener Vermögenswerte bei den Verantwortlichen der Moore Park Gruppe aufdrängen. Diese Meldung wurde von der BAK III ZH als Strafanzeige entgegengenommen (BA pag. 4.4.5 f.). E. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der BKP vom 27. September 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Behring und unbekannte Täterschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell Veruntreuung, und qualifizierter Geldwäscherei (BA pag. 1.1 ff.; 1.1.1). Es bestand der Verdacht, dass Behring zwischen 1998 und 2004 ca. 2000 Personen im Zusammenhang mit den vorgeblichen Anlagen nach dem sog. „Handelssystem Behring“ vorab im Umfeld der Moore Park Gruppe über verschiedene Vermittler- bzw. Vertriebsstämme in betrügerischer Weise zum Abschluss von Anlageverträgen und zur Einbringung von Anlagen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe gebracht habe, in welchem Gesamtumfang die Anleger am Vermögen geschädigt worden sein sollen. Die auf diese Weise deliktisch erlangten Vermögenswerte sollen anschliessend über Konten verschiedener Personen in mehreren Ländern transferiert worden sein (BA pag. 1.1 ff.; 23.3.4). F. Am 21. Oktober 2004 reichten die Geschäftspartner von Behring B. und C. gemeinsam eine Strafanzeige gegen Behring wegen Verdachts der Veruntreuung, eventuell des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit den hier interessierenden Anlagegeschäften bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (StA BS) ein (BA pag. 4.5.1 ff.). Eine weitere Strafanzeige gegen Behring bzw. Unbekannt wurde von seinem Geschäftspartner D. am 3. Dezember 2004 bei der Bundesanwaltschaft erstattet (BA pag. 4.21.1 ff.). G. Am 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die von der BAK III ZH und der StA BS im gleichen Sachzusammenhang geführten Strafuntersuchungen gegen Behring und unbekannte Täterschaft (BA pag. 2.2.17 f.). H. Im Laufe der Ermittlungen wurde das Strafverfahren zum einen auf weitere Personen (darunter insbesondere die sog. Hauptvermittler B., C., D., E. und F. sowie G. [verstorben 2009], dem Direktor verschiedener Moore Park Gesellschaften) und zum anderen auf andere Sachverhalte ausgedehnt (BA Rubrik 1). I. Behring befand sich vom 19. Oktober 2004 bis 25. April 2005 und ein weiteres Mal vom 6. bis 19. März 2007 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.8/248/424/475),

- 6 aus der er gegen Ersatzmassnahmen entlassen wurde. Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge teilweise aufgehoben (BA pag. 6.1.216/231/461/472/683). Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung blieben eine von einem Dritten gestellte Fluchtkaution in Höhe von Fr. 1 Mio. und die Passsperre aufrechterhalten. J. Die Bundesanwaltschaft führte umfangreiche Beweiserhebungen durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl von in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen, Sicherstellungen und Editionen von Unterlagen, etc. Sodann wurden diverse Vermögenswerte (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Sachwerte) von Behring und weiteren Beteiligten – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – beschlagnahmt. K. Im Vorverfahren konstituierten sich rund 1300 Personen als Privatkläger im Zivilund/oder Strafpunkt gegen Behring und zum Teil weitere Beschuldigte (BA Rubrik 15). L. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2009 (BA pag. 1.50.1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) am 27. August 2009 gegen Behring und Konsorten eine Voruntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte (BA pag. 1.50.97 ff.). In der Folge wurde das Verfahren im Hinblick auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung vor Abschluss der Voruntersuchung von der Bundesanwaltschaft übernommen. M. Die Bundesanwaltschaft trennte verschiedentlich das Verfahren in Bezug auf einzelne Beschuldigte bzw. Sachverhalte vom übrigen Verfahren ab bzw. stellte es ein. Insbesondere stellte sie im Sommer resp. Herbst 2014 die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von Behring hinsichtlich des Hauptvorwurfs „Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei im Umfeld der Moore Park Gruppe“ ein (BA pag. 1.11.5 ff.; 1.12.14 ff.; Rubrik 23). Auf die von Behring gegen die Einstellungsverfügungen betreffend B., C., D. und F. erhobenen Beschwerden trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein (Beschlüsse BB.2014.161, BB.2014.162, BB.2014.170, BB.2014.171, alle vom 16. Dezember 2014 [BA pag. 21.62.1 ff., 21.63.1 ff., 21.64.1 ff., 21.65.1 ff.]). Die besagten Einstellungen sind inzwischen rechtskräftig. N. Am 9. Oktober 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft die Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der übrigen Vorwürfe vom Verfahren gegen Behring wegen „Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei im Umfeld der Moore Park Gruppe“ und die Fortführung des abgetrennten Verfahrens unter separater Geschäftsnummer (BA pag. 1.1.12 ff.).

- 7 - O. Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen Behring wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), eventualiter qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), und qualifizierter GeIdwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB). P. Im Rahmen der Prozessvorbereitung nahm das Gericht diverse Beweiserhebungen vor, insbesondere lud es verschiedene Personen (insbesondere Haupt- und Untervermittler sowie Geschädigte) zur Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vor (TPF pag. 280.16/20 f./27). Im Weiteren entschied der Verfahrensleiter mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2016 über diverse Beweis- und weitere prozessuale Anträge der Parteien (TPF pag. 280.14 ff.). Q. Die Hauptverhandlung wurde am 30. Mai 2016 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner amtlichen und erbetenen Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Die Parteiverhandlungen dauerten mit Unterbrüchen bis 30. Juni 2016 (TPF 920.1 ff.). R. Am 30. September 2016 eröffnete das Gericht – bei unveränderter Anwesenheit der Parteien – das Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich weiterer Folgen. Das Gericht behielt sich vor, den Entscheid im Zivilpunkt zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu eröffnen. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde den Parteien der Beschluss des Gerichts SN.2016.22 über die Ersatzmassnahmen für Haft sowie die Verfügung des Vorsitzenden über die Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung in der Person von RA Roger Lerf eröffnet (TPF 920.69 f.). S. In der Folge beantragten die Verteidiger des Beschuldigten (im Sinne eines Eventualbegehrens zu den hier nicht zu thematisierenden Anträgen) eine mündliche Eröffnung des Entscheids über die Zivilforderungen (TPF pag. 521.61, 522.432). Das Gericht gab diesem Antrag statt. Die Eröffnung des Entscheids im Zivilpunkt fand am 30. März 2017 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner amtlichen und erbetenen Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF 920.72 f.).

- 8 - Die Strafkammer erwägt:

I. Formelles 1. Zuständigkeit Gemäss dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gültigen Art. 340bis aStGB (in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung; heute mit gleichem Inhalt: Art. 24 StPO) unterstehen die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht; bei Betrug und Veruntreuung ist für die Bundeszuständigkeit ferner vorausgesetzt, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt. Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Anwendbares Recht 2.1 Prozessrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP]) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden StPO ihre Gültigkeit. 2.2 Materielles Recht 2.2.1 Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Taten im Zeitraum zwischen September 1998 und Oktober 2004 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) am 1. Oktober 2002 (AS

- 9 - 2002 2993 2996 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417) und von Art. 305bis StGB am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389). Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 2 StGB) grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior; vgl. auch Art. 389 StGB). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Bestimmungen des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht unverändert fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Entscheidend ist dabei, nach welchem Recht der mit der konkret ermittelten Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist, was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen). 2.2.2 Wie sich nachfolgend zeigen wird, wird der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen, soweit das Verfahren nicht zufolge Verjährung eingestellt wird. Das neue Recht erweist sich in concreto insofern milder, als es eine obligatorische Strafmilderung infolge Zeitablaufs vorschreibt (Art. 48 lit. a StGB), während das alte Recht diesbezüglich lediglich eine fakultative Strafmilderung vorsah (Art. 64 aStGB). Im Übrigen bestehen vorliegend keine relevanten Unterschiede zwischen dem alten und neuen Recht. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Soweit das Verfahren im Anklagepunkt des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, einzustellen sein wird, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Verjährungsrecht anzuwenden, da das neue Recht insoweit nicht milder ist.

- 10 - Soweit die Handlungen gemäss diesem Anklagepunkt materiell zu prüfen sein werden, kommt das neue Recht als lex mitior zur Anwendung. Die Geldwäschereihandlungen sind wiederum nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. 3. Vorfragen der Parteien 3.1 Vorbemerkung 3.1.1 Die Verteidiger stellten in der Hauptverhandlung diverse Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO (TPF pag. 920.2 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 57.920.12 ff.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 339 StPO N 21). Ein Teil der von den Verteidigern gestellten Vorfragen erwies sich indes im Nachhinein als nicht entscheiderheblich, da sie Anklagevorwürfe (Veruntreuung, Geldwäscherei) betreffen, die nicht zu einem Schuldspruch führen. Auf diesbezügliche Weiterungen kann hier daher verzichtet werden. 3.2 Fokussierungsstrategie 3.2.1 Unter dem Titel „Fokussierungsstrategie“ monieren die erbetenen Verteidiger, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von Behring im Hauptpunkt eingestellt (vgl. Prozessgeschichte, lit. M) und Anklage einzig gegen diesen erhoben hat. Sie führen diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes aus: Am 27. Juni 2012 habe der damalige verfahrensleitende Staatsanwalt II. mit einer – u.a. im Bundesblatt veröffentlichten – Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO den Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung gegen Behring und neun Mitbeschuldigte angekündigt; den Parteien sei dabei eine Frist bis 30. August 2012 zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt worden. Diese Frist sei scheinbar unbenutzt abgelaufen. Vor diesem Hintergrund sei mit der Anklageerhebung spätestens Ende September 2012 zu rechnen gewesen. Statt der erwarteten Überweisung der Anklage und der Akten an das Bundesstrafgericht habe die Bundesanwaltschaft indes am 1. Oktober 2012 die Parteien informiert, dass infolge eines vom Bundesanwalt per 1. September 2012 eingesetzten Fall-

- 11 controllings ein dringender Handlungsbedarf im vorliegenden Verfahren festgestellt und im Hinblick darauf eine Task Force unter der Leitung von Staatsanwalt Tobias Kauer eingesetzt worden sei, mit dem Auftrag, das Verfahren zeitgerecht zum Abschluss zu bringen; die Verfahrensleitung sei per sofort dem Letztgenannten übertragen worden. Der wahre Grund dieses Rückzugs sei nach der Hypothese der privaten Verteidigung indes Folgender gewesen: Das Bundesstrafgericht müsse erkannt haben, dass die vorliegende Strafsache aufgrund seiner Dimension mit zehn nicht geständigen Angeklagten und Tausenden von Geschädigten nicht justiziabel sei; es habe ein Freispruch für alle gedroht. Der Fall habe den Möglichkeiten und Kapazitäten des eidgenössischen Strafverfolgungsapparats angepasst werden müssen. Zumindest Behring, der Börsenguru und die Symbolfigur für ungehemmte Spekulation, habe öffentlich geschleift werden müssen. Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft müssen sich im Bestreben, eine praktikable Lösung zu finden, im September 2012 diskret und im Interesse der Wahrung des Ansehens der eidgenössischen Justiz auf einen Neubeginn, einen radikalen Strategiewechsel, geeinigt haben. Die Anklage sei klammheimlich fallengelassen worden. In der Folge seien alle neun Mitbeschuldigten aus ihrer straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit entlassen und die Strafverfolgung sei allein auf Behring konzentriert worden. Die Einstellung der neun Verfahren sei gemäss Bundesanwaltschaft eine entscheidende Voraussetzung für die Fokussierung des Verfahrens auf Behring gewesen. Dieser sei zum „Sündenbock“ gemacht worden. Damit sei die Menschenwürde des Beschuldigten und das Fairnessgebots (Art. 3 StPO) sowie die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzt worden. Zudem habe die Fokussierungsstrategie zu einer inhaltlich unwahren Anklageschrift geführt. Diese sei von sämtlichen mittäterschaftlichen Bezügen und Verknüpfungen gesäubert, Behring werde als Alleintäter dargestellt. Schliesslich seien im Rahmen der Umsetzung der Fokussierungsstrategie Beweise manipuliert worden, namentlich 80 Einvernahmen, die die Bundesanwaltschaft Ende 2014 – Anfang 2015 mit Behring, den ehemaligen Mitbeschuldigten resp. verschiedenen Geschädigten durchgeführt habe. Es sei dabei nicht mehr unbefangen und ergebnisoffen befragt worden; die Mitbeschuldigten seien gerne bereit oder zumindest nicht abgeneigt gewesen, als Gegenleistung für die Einstellung des Verfahrens die gesamte Schuld Behring zuzuschieben; den Geschädigten sei nichts anderes übrig geblieben, als sich auf den einzig verbliebenen Beschuldigten zu konzentrieren. Aufgrund dieser Umstände – Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens, Vorliegen einer verfälschten Anklageschrift, Manipulation des Beweisfundaments – sei auf die Anklage nicht einzutreten (TPF pag. 925.14 ff./200 ff.). Der Offizialverteidiger schliesst sich den Ausführungen der privaten Verteidiger insoweit an, als er geltend macht, mit der Fokussierung des Verfahrens auf

- 12 - Behring sei das Fairnessgebot verletzt worden (TPF pag. 920.27). 3.2.2 Die Annahme der privaten Verteidiger, das Gericht habe in irgendeiner Weise die Bundesanwaltschaft dazu bestimmt, die Strafverfolgung gegen die ehemaligen Mitbeschuldigten von Behring fallen zu lassen und allein diesen anzuklagen, entbehrt jeder Grundlage. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zum Weiteren ist Folgendes festzuhalten: Die Strafkammer hat keine Kompetenz, die von der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren verfügten Verfahrenseinstellungen oder die diesbezüglichen Entscheide der Beschwerdekammer zu überprüfen. Der Beschuldigte könnte indes nichts daraus ableiten, dass die übrigen Tatbeteiligten allenfalls zu Unrecht vor weiterer Strafverfolgung verschont geblieben sind. Im Strafrecht besteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Die Rechtsprechung hat stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3). Im Übrigen ergaben die gerichtlichen Beweisabnahmen zum Thema Fokussierungsstrategie (Zeugeneinvernahmen von Bundesanwalt Michael Lauber, von BBB., Wirtschafts- und Finanzexperte, Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft, von Staatsanwalt des Bundes II. [TPF pag. 931.1 ff./15 ff./142 ff.], von der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung eingereichte interne Unterlagen aus dem elektronischen Laufwerk [Arbeitspapiere von Staatsanwalt II.; TPF pag. 925.26/395 ff.]) und die diesbezügliche Stellungnahme des Anklagevertreters im Rahmen der Vorfragen (TPF pag. 920.8/11 f./24 f., 925.370 ff.) keinerlei Hinweise darauf, dass die Verfahrenseinstellungen gegen die Mitbeschuldigten infolge einer sachfremden Einflussnahme auf die Verfahrensleitung durch Vorgesetzte oder Dritte erfolgt sein könnten, wie von den erbetenen Verteidigern gemutmasst wird. Die von der Verteidigung angerufenen Grundsätze des fairen Verfahrens sind nach dem Gesagten unter dem hier thematisierten Aspekt nicht beeinträchtigt. Ob der Inhalt der Anklageschrift wahr ist oder nicht, betrifft die materielle Beurteilung und ist dort zu behandeln. Dasselbe gilt auch für die im vorliegenden Zusammenhang vorgetragenen Einwände hinsichtlich der Beweismittel. Es liegt nach dem Gesagten kein durch die „Fokussierungsstrategie“ bedingtes Verfahrenshindernis vor. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22gleichbehandlung+im+unrecht%22+%22seinerseits+ebenfalls+abweichend%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-191%3Ade&number_of_ranks=0#page191

- 13 - 3.3 Anklagegrundsatz 3.3.1 Der amtliche und die erbetenen Verteidiger machen die Verletzung des Anklageprinzips in verschiedener Hinsicht geltend und beantragen die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung. Auf die einzelnen diesbezüglichen Vorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 3.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 3.3.3 3.3.3.1 Die privaten Verteidiger monieren, die Anklageschrift enthalte rund 700 Fussnoten, die auf ca. 5‘000 Dokumente mit einem Gesamtvolumen in der Grössenordnung von 100‘000 Seiten verweisen. Dieser Anmerkungsapparat führe ins Uferlose und mache die Anklagevorwürfe nicht fassbar (TPF pag. 925.69 ff.). Eventualiter (zum Antrag auf die Rückweisung der Anklage) sei die Bundesanwaltschaft aufzufordern, sämtliche Akten, auf die in der Anklageschrift verwiesen werde, in separaten Aktenordnern abzulegen und sie mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen (TPF pag. 925.102 f.). Weiter machen die privaten wie auch der amtliche Verteidiger geltend, die Anklageschrift stelle, indem sie in den Fussnoten auf Beweismittel verweise, ein vorgezogenes Plädoyer der Staatsanwaltschaft dar, mit dem das Gericht in unzulässiger Weise beeinflusst werde (TPF pag. 925.95 ff.; 925.336 f.). 3.3.3.2 Bei den Fussnoten in der Anklageschrift handelt es sich um Verweise auf die Untersuchungsakten, mit denen die Bundesanwaltschaft aufzeigt, auf welche http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19

- 14 - Quellen sie sich für die entsprechende Behauptung in der Anklageschrift jeweils bezieht. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift wird dadurch nicht verletzt. Der Eventualantrag betreffend die separate Ablage der in der Anklageschrift referenzierten Akten basiert auf der Annahme, dass es sich bei diesen Akten um einen Bestandteil der Anklageschrift handelt. In Anbetracht dessen, dass sich diese Annahme als unzutreffend erweist, ist der Eventualantrag obsolet. Das Anklageprinzip wird durch Aktenverweise in der Anklageschrift nicht tangiert. Unter der Herrschaft von aBStP war die Bezeichnung der Beweismittel für die Hauptverhandlung im Gesetz explizit vorgesehen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 aBStP). Das Bundesgericht hielt dazu fest, der Beschuldigte werde erst durch die Konzentration auf die wesentlichen Beweismittel zu einer sachgerechten Verteidigung befähigt (BGE 120 IV 348 E. 3e). Daran hat sich auch mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung im Wesentlichen nichts geändert. Zwar müssen nach dem geltenden Recht die Beweismittel in der Anklageschrift nicht mehr bezeichnet werden (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO); das Gesetz schliesst dies aber auch nicht aus (TPF 2013 77 E. 3.2). Entsprechend ist die Bezeichnung der Beweismittel, auf die sich die Anklage stützt, in der Anklageschrift auch unter der Herrschaft des neuen Verfahrensrechts eine gängige Praxis in Bundesstrafverfahren. Entgegen der im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung (vgl. z.B. ERNI, Prozessieren vor Bundesstrafgericht aus Sicht der Advokatur, forumpoenale 2008, S. 300), auf die sich die Verteidigung stützt, ist nicht zu befürchten, dass das Gericht dadurch bereits vor der Hauptverhandlung in einseitiger Weise beeinflusst wird. Das Gericht ist durchaus in der Lage, die beschränkte Funktion der Aktenverweise als Hilfsmittel für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erkennen und die Beweise eigenständig zu würdigen. Im Übrigen sind die in der Anklageschrift referenzierten Beweismittel dem Beschuldigten weitgehend bereits in den Schlusseinvernahmen vom 13. und 15. Juli 2015 im Sinne von Art. 317 StPO vorgehalten worden (BA pag. 13.1.1388 ff./3092 ff.). Mit dem Anbringen der Aktenhinweise in der Anklageschrift hat sich die Ausgangslage für das Gericht und die Parteien insoweit nicht geändert. 3.3.4 3.3.4.1 Die privaten Verteidiger machen sodann geltend, die Anklageschrift sei nicht hinreichend konkret, sie gehe zu wenig auf die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ein. Es sei dem Beschuldigten aufgrund der Anklageschrift nicht möglich, zu den Vorwürfen betreffend einzelne Geschädigte bzw. Geschädigtengruppe Stellung zu nehmen. Insbesondere enthalte die Anklageschrift keine

- 15 - Informationen zum Geldfluss von den Anlegern über die Vermittler zu den diversen Anlagefonds und über die weitere Verwendung der Anlagegelder (TPF pag. 920.9; 925.65 f.). 3.3.4.2 Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig mehrfach nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine eingehende fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen betrügerischen Handlungen voneinander tatsächlich unterscheiden. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3). 3.3.4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Einzelfälle des Betrugs sind in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichgelagert. Bei dieser Sachlage kann das Gericht die Tatbestandsmerkmale in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Die Anklageschrift enthält alle für eine solche Prüfung notwendigen Elemente, wie sich nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung der Anklage zeigen wird. Speziell zum Einwand der fehlenden Darstellung des Geldflusses ist Folgendes anzumerken: Beim Anlagebetrug tritt der Schaden bereits mit der Vermögensdisposition des Anlegers ein (vgl. E. II.4). Die Anklageschrift enthält in den Anhängen 4.1-4.5 Angaben über die einzelnen Einlagen bis und mit der Einzahlung in das jeweilige Anlagevehikel. Dies genügt für die Beurteilung des Vorwurfs des Betrugs; eine darüberhinausgehende Darstellung des Geldflusses ist nicht erforderlich. 3.3.5 3.3.5.1 Der amtliche Verteidiger bringt vor, es seien im Klägerverzeichnis zur Anklageschrift diverse Personen als Zivil- und/oder Strafkläger aufgeführt, obwohl sich http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=seriendelikten+anklagegrundsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-284%3Ade&number_of_ranks=0#page284

- 16 diese Personen nicht als Privatkläger gegen den Beschuldigten entsprechend konstituiert bzw. ihre Klagen zurückgezogen haben (TPF pag. 925.337 f.). 3.3.5.2 Art. 326 Abs. 1 lit. a StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht u.a. Angaben über die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen macht, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen. Angaben über die Privatklägerschaft sind kein notwendiger Bestandteil der Anklageschrift i.S.v. Art. 325 Abs. 1 StPO und unterliegen daher nicht dem Anklageprinzip (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 326 StPO N 2). Die vom Offizialverteidiger geltend gemachten Fehler im Klägerverzeichnis haben demnach keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Anklage. 3.3.6 Zusammenfassend genügt die Anklageschrift den formellen gesetzlichen Anforderungen. Insoweit besteht kein Grund für die Rückweisung der Anklage. 3.4 Dokumentationsgrundsatz 3.4.1 Die erbetenen Verteidiger rügen die Verletzung des Dokumentationsgrundsatzes. Zum einen monieren sie, es würden in den Akten die Anklageschriften bzw. die entsprechenden Entwürfe fehlen, welche im Zusammenhang mit der gescheiterten Anklageerhebung gegen zehn beschuldigte Personen im Herbst 2012 stünden (TPF 925.19/31). Zum anderen machen die Verteidiger geltend, die Anklageschrift enthalte in den Fussnoten diverse Verweise auf die bei den ehemaligen Mitbeschuldigten B. und C. sichergestellten elektronischen Datenträger. Diese Verweise führten jedoch nicht zu den Originaldateien, sondern zu den von den Untersuchungsbehörden aus dem entsprechenden Aktenfundus ausgewählten Kopien. Die Fundstelle dieser Kopien sei nicht bezeichnet und lasse sich nicht finden. Es sei damit nicht gewährleistet, dass die Kopien den Originalen entsprechen. Die Bundesanwaltschaft sei daher anzuweisen, den genauen Fundort der fraglichen Dokumente zu bezeichnen und den gesamten Aktenfundus, aus welchem diese Dokumente stammten, zu den Prozessakten zu nehmen, versehen mit einem tauglichen Inhaltsverzeichnis (TPF 925.87 ff./103 f.). 3.4.2 Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit c. und Art. 107 StPO) umfassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 StPO). In einem Strafver-

- 17 fahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie erhoben wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Art. 100 Abs. 2 StPO konkretisiert den Dokumentationsgrundsatz dahingehend, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Untersuchungsakten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen hat. 3.4.3 Die Annahme der Wahlverteidiger, es seien im Herbst 2012 Anklagen gegen zehn beschuldigte Personen beim Gericht erhoben worden, die den Parteien vorenthalten worden sind, ist haltlos. Sofern die Verteidiger das Fehlen allfälliger Anklageentwürfe der Bundesanwaltschaft in den Akten moniert, verkennen sie, dass es sich bei Entwürfen, Notizen und dergleichen um interne Dokumente handelt, welche der Dokumentationspflicht nicht unterstehen (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 100 StPO N 2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 1259). 3.4.4 Bei den Aktenstücken, auf welche die von den privaten Verteidigern thematisierten Fussnoten in der Anklageschrift verweisen, handelt es sich um Papierausdrücke bestimmter Daten von den sichergestellten elektronischen Datenträgern. Dass nur ein Teil dieser elektronischen Daten in Papierform in den Akten abgelegt ist (als Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen), entspricht der üblichen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass die Herkunft dieser Dokumente anhand der Angaben, welche sich auf dem dem jeweiligen Aktenstück beigefügten Blatt befinden, ersichtlich ist (vgl. beispielhaft für das in Fn. 91 der Anklageschrift erwähnte Aktenstück BA pag. 13.1.1581 f.), und dass die entsprechenden elektronischen Dateien vollständig bei den Akten liegen (CD-Box 3, externe Festplatte mit der Bezeichnung „Akteneinsicht gemäss Liste der sichergestellten Datenträger Stand August 2012 / September 2012“). Die Dateien standen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zur Einsicht offen; die Kontrollmöglichkeit war insoweit gegeben. Konkrete Hinweise, welche auf eine Manipulation der Beweismittel durch die Untersuchungsbehörden hindeuten würden, sind seitens der Verteidigung nicht dargetan worden und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Die Dateien sind in dem von der Bundesanwaltschaft erstellten Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_627%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-85%3Ade&number_of_ranks=0#page85

- 18 - (TPF pag. 100.464 ff.) unter Angabe der jeweiligen Sicherstellungsnummer erfasst (vgl. beispielhaft die für das vorstehend erwähnte Aktenstück BA pag. 13.1.1581 f. relevante Position 8 112 001 001 [TPF pag. 100.505]). Dies genügt den Anforderungen von Art. 100 Abs. 2 StPO. Von Untersuchungsbehörden zu fordern, ein detailliertes Verzeichnis aller Dateien von den sichergestellten Datenträgern zu erstellen, ginge weit über die Grenzen der Praktikabilität hinaus. 3.4.5 Eine Verletzung des Dokumentationsgrundsatzes liegt nach dem Gesagten nicht vor. Dem diesbezüglichen Antrag auf Aktenergänzung ist nicht stattzugeben. 3.5 Anspruch auf wirksame Verteidigung 3.5.1 Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO. 3.5.2 Der Beschuldigte ist im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Verteidigern vertreten worden. Von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis 31. August 2010 wurde der Beschuldigte von RA BB. (als Hauptverteidiger) und RA CC. (als Substitut), zunächst erbeten, später amtlich, verteidigt (BA pag. 16.1.7/418, 16.2.3). Nachdem RA BB. auf sein Gesuch hin aus gesundheitlichen Gründen aus dem Mandat entlassen worden war, wurde RA DD. auf Vorschlag des Beschuldigten zur neuen amtlichen Verteidigerin ernannt, das Substitutionsrecht an RA CC. blieb bestehen (BA pag. 16.1.462 f./511 ff./528 f.). Am 24. Juni 2011 wurde RA DD. auf eigenes Ersuchen, das mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis zum Klienten begründet war, aus dem Mandat entlassen; das Substitutionsrecht an RA CC. fiel damit dahin (BA pag. 16.1.650 ff.). In der Zwischenzeit beantragten der Beschuldigte und RA Bruno Steiner mit separaten Eingaben vom 20. April 2011 bei der Bundesanwaltschaft die Einsetzung des Letztgenannten als neuer amtlicher Verteidiger (BA pag. 16.1.624, 16.16.1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 lehnte die Bundesanwaltschaft diese Anträge ab mit der Begründung, es bestehe aufgrund der Verteidigung der im gleichen Verfahren mitangeschuldigten Ehefrau des Beschuldigten H. durch RA Steiner ein Interessenkonflikt (BA pag. 16.16.2 ff.). Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden des Beschuldigen und von RA Steiner wurden durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abschlägig entschieden (Beschluss BB.2011.49 vom 7. Juni 2011). In der Folge erneuerte der Beschuldigte mehrfach den Antrag auf Einsetzung von RA Steiner als amtlicher Verteidiger, was

- 19 von der Bundesanwaltschaft wie auch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgelehnt bzw. auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten wurde (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.77 vom 2. November 2011; BB.2012.145 vom 25. September 2012). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Mai 2011, nachdem der Beschuldigte RA Steiner mit seiner Verteidigung mandatiert hatte, dass dieser auch nicht als erbetener Verteidiger im Verfahren zugelassen werde (BA pag. 16.16.8 ff.). Nachdem der Beschuldigte wiederholt der Aufforderung, einen anderen Anwalt als Verteidiger vorzuschlagen, nicht nachgekommen war (BA pag. 16.4.129/142/ 147/161/170), setzte die Bundesanwaltschaft am 12. August 2011 RA EE. als amtlichen Verteidiger und RA FF. als dessen Substituten ein (BA pag. 16.17.1 ff.). Am 19. September 2011 ersuchte RA EE. die Bundesanwaltschaft um Entlassung aus dem amtlichen Mandat im Wesentlichen mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zum Mandanten sei gestört. Die Bundesanwaltschaft lehnte dieses Gesuch am 5. Dezember 2011 ab (BA pag. 16.17.17 ff./45 ff.). Die von RA EE. dagegen geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ab (Beschluss BB.2011.141 vom 7. Februar 2012). Am 4. April 2012 ersuchte RA EE. erneut um seine Entlassung aus dem Mandat mit der Begründung, die Situation habe sich in der Zwischenzeit verschärft, der Beschuldigte sei zu keiner Zusammenarbeit bereit. Der Beschuldigte schloss sich diesem Begehren an. Daraufhin entliess die Bundesanwaltschaft am 13. April 2012 RA EE. aus dem Mandat; die Substitution durch RA FF. wurde damit hinfällig (BA pag. 16.17.70 ff./76 ff.). Nachdem der Beschuldigte erneut der Aufforderung, einen Verteidiger vorzuschlagen, keine Folge geleistet hatte, ernannte die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 RA GG. und RA HH. zu seinen amtlichen Verteidigern (BA pag. 16.19.1 ff.). Am 11. Juni 2012 beantragten diese in einer gemeinsam mit dem Beschuldigten unterzeichneten Erklärung ihre Entlassung aus dem Mandat. Das Gesuch wurde insbesondere mit fehlendem Vertrauen zwischen dem Mandanten und den Verteidigern begründet. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Gesuch am 13. Juni 2012 ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2011 hielten RA GG. und RA HH. an ihrem Gesuch fest. Nach einer Rücksprache mit den Verteidigern zog die Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2012 ihren Entscheid vom 13. Juni 2012 in Wiedererwägung und entliess die beiden Anwälte aus dem amtlichen Verteidigungsmandat (BA pag. 16.19.18/22/ 36/41 f.). Mit Verfügung vom 5. September 2012 ernannte die Bundesanwaltschaft schliesslich RA Lerf zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Dabei bestimmte sie insbesondere, dass sich das Mandat des Verteidigers auf die Über

- 20 prüfung der Rechtskonformität der Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung beschränke, wenn der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit diesem verweigere, und dass ein allfälliges obstruktives, auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzielendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber RA Lerf keinen Entlassungsgrund aus dem amtlichen Mandat darstelle (BA pag. 16.20.1 ff.). Die vom Beschuldigten gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2012.145 vom 25. September 2012 ab (BA pag. 21.55.1 ff.). Mit Eingabe vom 20. Mai 2013 an die Bundesanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, er verzichte per sofort auf die Dienste seines amtlichen Verteidigers RA Lerf und dessen Substituten RA Martin Gärtl und werde mit diesen in keiner Form mehr zusammenarbeiten; er werde sich fortan – wie von der Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 vorgeschlagen – wieder selbst verteidigen. Dieser Schritt erfolge einzig und allein aufgrund des unprofessionellen Verhaltens der amtlichen Verteidiger (BA pag. 16.20.89 ff.). Daraufhin teilte RA Lerf mit Schreiben vom 21. Mai 2013 der Bundesanwaltschaft mit, er werde sich fortan im Sinne der Einsetzungsverfügung darauf konzentrieren, die Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren (BA pag. 16.20.95). Am 9. Juli 2013 beantragte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft die sofortige Entlassung von RA Lerf aus dem amtlichen Mandat. Die Bundesanwaltschaft lehnte diesen Antrag am 15. August 2013 ab (BA pag. 16.14.335 ff./345). Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 12. Juni 2014 in Bezug auf eine allfällige (zusätzliche) amtliche Mandatsübernahme teilte RA Steiner mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mit, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung den Verteidigungsaufwand einschätzen und die sich abzeichnenden Probleme in ihren Konturen erkennen könne, zumal er in der vorliegenden Sache Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen des Verteidigungsmandates von H. Einblick in den Strafprozess gegen den Beschuldigten zu erhalten. Dessen Verteidigung sei von Null auf aufzubauen und nur im Kollektiv zu bewältigen. Der bisherige amtliche Verteidiger sei zu entlassen, es sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verteidigungskollektiv und der Bundesanwaltschaft anzustreben und eine Vereinbarung zwischen allen Anwälten und dem Beschuldigten zu treffen. Die Verteidigungsarbeit solle auf drei Anwälte und einen Finanzfachmann verteilt werden, wobei zeitweise auch der Beizug juristischer Hilfskräfte möglich sein müsse. Diese Task Force würde unter seiner (von RA Steiner) Führung stehen und die Arbeit erst in einigen Monaten aufnehmen können. Der Beschuldigte werde nach dem Anlaufen der Aktion im Durchschnitt wöchentlich zwei bis drei Tage bei der Einarbeitung in das vorliegende Prozessmaterial zur Verfügung stehen müssen.

- 21 - Erst nach dieser Einarbeitung werde die Beteiligung der Verteidiger an den Untersuchungshandlungen möglich sein. Die Verteidiger seien, vor einer späteren genauen Abrechnung, jeweils anfangs Monat mit einer Pauschale zu bezahlen, wobei von einer monatlichen Akontozahlung von Fr. 80‘000 bis 100‘000 auszugehen sei. Nachdem die Bundesanwaltschaft RA Steiner mitgeteilt hatte, dass vorab das Beschleunigungsgebot eine Übertragung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der von ihm vorgeschlagenen Eckpfeiler nicht zulasse, erklärte RA Steiner mit Schreiben vom 17. Juli 2014 u.a., er sei nicht der Verteidiger des Beschuldigten, dafür würden ihm die Kapazitäten und das notwendige Fallwissen fehlen. Er vertrete oder verteidige den Beschuldigten nur punktuell hinsichtlich der fehlenden Verteidigung bzw. behalte sich vor, ein nur auf die Verteidigungsproblematik reduziertes Mandat zu übernehmen (BA pag. 16.16.31 ff./ 42/44 ff.). Nachdem die Verfahrenshoheit infolge der Anklageerhebung an die Strafkammer übergegangen worden war, stellte der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 6. November 2015 fest, dass RA Lerf im Vorverfahren selbständige Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte, und bestimmte, dass der Verteidiger die Wahrnehmung der Parteiinteressen des Beschuldigten im Rahmen des Möglichen weiterhin aktiv wahrzunehmen habe (TPF pag. 280.1 f.). Die in der Folge vom Beschuldigten, handelnd durch RA Steiner als sein privater Verteidiger, zum Teil mehrfach gestellten Anträge auf Ernennung des Letztgenannten zum amtlichen Verteidiger mit einem auf die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beschränkten Mandat resp. auf Rückweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft infolge mangelhafter Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren sowie auf Entlassung von RA Lerf aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung eines neuen Offizialverteidigers (Eingaben von RA Steiner vom 16. November 2015, 6. Januar und 3. März 2016 [TPF pag. 522.1 ff./170 ff./281 ff.]) wurden vom Verfahrensleiter abgewiesen (prozessleitende Verfügungen vom 7. Januar, 15. Februar und 8. März 2016 [TPF pag. 201.1 ff., 280.14 ff.]). Im Hauptverfahren wird der Beschuldigte nebst dem Offizialverteidiger RA Lerf durch die erbetenen Verteidiger RA Steiner und RA Daniel Walder vertreten (TPF pag. 201.3, 920.1 ff.). 3.5.3 Die Wahlverteidiger machen im Rahmen der Vorfragen geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt worden, und beantragen in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft und die Entlassung des amtlichen Verteidigers RA Lerf aus dem Mandat. Zur Begründung führen sie zusammengefasst Folgendes aus:

- 22 - Nach dem krankheitsbedingten Ausfall des ursprünglichen Hauptverteidigers RA BB. habe die Bundesanwaltschaft die Verteidigung des Beschuldigten gezielt manipuliert und zerstört, indem sie die Etablierung einer neuen, von diesem gewünschten Verteidigung in der Person von RA Steiner unter dem Vorwand eines angeblichen Interessenkonflikts verhindert und dem Beschuldigten stattdessen die ihr genehmen „Zwangsverteidiger“ aufgenötigt habe. Insbesondere der aktuelle amtliche Verteidiger RA Lerf sei von der Bundesanwaltschaft durch das erteilte Mandat so konditioniert worden, dass er keine eigentliche Verteidigungsarbeit habe verrichten müssen. Eine auf formelle Verfahrenskontrolle beschränkte Verteidigung, wie durch dieses Mandat vorgesehen, stelle keine hinreichende Verteidigung dar. Obwohl sich der Beschuldigte von Beginn an offen für die Zusammenarbeit mit seinem amtlichen Verteidiger gezeigt habe, habe RA Lerf bereits vor seinem erklärten Rückzug auf die Prozessbeobachterrolle keinerlei Anstalten getroffen, sich mit dem nötigen Engagement für die Verteidigung einzusetzen, und habe auch danach selbst die vom Mandat vorgesehene minimale Verteidigung im Sinne der Verfahrenskontrolle unterlassen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass RA Lerf nur an vier der im Herbst 2014 bis Sommer 2015 durchgeführten 80 Einvernahmen selbst teilgenommen und im Übrigen die Teilnahme seinem Substituten RA Gärtl und vor allem seiner Praktikantin überlassen habe. Letztere sei als Nichtanwältin zur Vertretung des Beschuldigten im Strafverfahren nicht berechtigt gewesen. Die betreffenden Einvernahmen seien daher unverwertbar (TPF pag. 925.134 ff./244 ff.). 3.5.4 3.5.4.1 Die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO sind vorliegend – soweit der Beschuldigte im Vorverfahren nicht erbeten verteidigt worden ist – unstreitig gegeben. Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach dieser Bestimmung begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zu Lasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es allerdings zureichender sachlicher Gründe. Dazu zählt insbesondere eine Interessenkollision (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Auch das Recht der beschuldigten Person auf freie Wahl des erbetenen Verteidigers (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 127 StPO) findet seine Schranke an der Interessenkollision (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2012 und 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

- 23 - 3.5.4.2 Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammenhängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 127 StPO N 12; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 127 N 4). 3.5.4.3 a) Der in Frage stehende Interessenkonflikt hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten durch RA Steiner hat folgenden Hintergrund: Das vorliegende Verfahren wurde am 5. März 2007 auf H. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlagegeschäften ausgedehnt (BA pag. 1.11.1/8 f.). H. hatte am 2. November 2006 RA Steiner mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 setzte die Bundesanwaltschaft auf Antrag von H. RA Steiner rückwirkend ab 6. März 2007 als ihren amtlichen Verteidiger ein (BA pag. 16.11.22). Am 31. Oktober 2008 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen H. auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, im Sachverhaltskomplex „Darlehensgewährung durch die Restaurant CCC. AG an die swisspulse Systems AG“ aus (BA pag. 1.11.2). Bei der Letzteren handelte es sich um eine auf den Beschuldigten zurückzuführende

- 24 - Firma, über welche er seine Handelssoftware vertrieb. Am 3. Mai 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Vorwurf der Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensgewährung aus (BA pag. 1.1.8). In der Zwischenzeit hatte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Februar 2011 das Verfahren gegen H. vom Hauptverfahren gegen den Beschuldigten und Konsorten abgetrennt (BA pag. 1.11.8 ff.). Am 7. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen H. in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ein. Am 8. Juni 2012 erliess sie gegen H. einen Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sachverhaltskomplex „Restaurant CCC. AG“. Nachdem H. dagegen fristgerecht Einsprache erhoben hatte, überwies die Bundesanwaltschaft am 20. Juli 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Dieses Verfahren wurde in der Folge nach zwischenzeitlicher Sistierung mit der Einstellungsverfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 25. September 2014 rechtskräftig zum Abschluss gebracht (BA pag. 23.3.1.1 ff.). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend diesen Sachverhaltskomplex war von der Bundesanwaltschaft bereits am 10. Juli 2014 rechtskräftig eingestellt worden (BA pag. 23.3. 3 ff.). b) Die erbetene Verteidigung bestreitet den Interessenkonflikt im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Beschuldigte und H. hätten als Ehepaar völlig identische Interessen im Verfahren. Zudem sei die Strafuntersuchung gegen H. schon mit der Abtrennungsverfügung vom 18. Februar 2011 inhaltlich abgeschlossen worden; gegen seine Klientin seien danach bis zur definitiven Verfahrenseinstellung am 7. Juni 2012 keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden. Spätestens seit dieser Verfahrenstrennung habe es keinen Interessenkonflikt mehr gegeben (TPF pag. 925.134 ff.). c) Das Strafverfahren gegen H. betraf, wie dargelegt, zwei Sachverhaltskomplexe: die Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften nach dem „Handelssystem Behring“ und die Darlehensgewährung durch die Restaurant CCC. AG an die swisspulse Systems AG. In diesen beiden Sachverhaltskomplexen wurde auch gegen den Beschuldigten ermittelt. Dass es sich bei den beschuldigten Personen um ein Ehepaar handelt, schliesst eine Interessenkollision grundsätzlich nicht aus. Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten war das Verfahren gegen H. noch hängig. Die Behauptung des privaten Verteidigers, wonach das Verfahren bereits mit der Abtrennungsverfügung am 18. Februar 2011 materiell und am 7. Juni 2012 auch formell abge-

- 25 schlossen worden sein soll, bezieht sich nur auf einen Teil des Verfahrens (Geldwäscherei). In Bezug auf das Übrige wurde das Verfahren gegen H. weitergeführt und erst am 25. September 2014 definitiv eingestellt. Vor diesem Hintergrund war es ex ante betrachtet jedenfalls vertretbar, dass die damalige Verfahrensleitung von einer Interessenkollision hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten durch RA Steiner ausging, auch wenn das entsprechende Risiko sich im Nachhinein als weniger imminent erwies und RA Steiner daher im Gerichtsverfahren als (erbetener) Verteidiger zugelassen werden konnte. Dem Beschuldigten stand es im Übrigen frei, einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger vorzuschlagen. Die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit hierzu nahm er nicht wahr. Entgegen der Behauptung der Wahlverteidiger waren die diesbezüglich angesetzten Fristen (von 7 bis 27 Tagen) ohne weiteres ausreichend, zumal die Möglichkeit bestand, eine Fristerstreckung zu beantragen (BA pag. 16.4.129/142/ 147/161/170/207). Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten sind insoweit nicht beeinträchtigt worden. 3.5.5 3.5.5.1 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und Konvention gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb, je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane; Urteil des Bundesgerichts 6B_583/2009 vom 27. November 2009 E. 2.1). Dem Verteidiger kommt bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2). Als schwere Pflichtverletzung kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen, beispielsweise krasse Frist- und Terminversäumnisse, mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlende Vorsorge für Stellvertretungen oder grobe Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2c-d; Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 1999 1P.311/1999 E. 3a/cc). 3.5.5.2 Wie oben dargelegt, musste die amtliche Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens mehrfach gewechselt werden, weil es am notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Verteidigern fehlte. Die entscheidende Verantwortung hierfür trug der Beschuldigte: er lehnte die Zusammenarbeit mit den gegen seinen Willen eingesetzten Verteidigern von Anfang an ab (vgl. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_100%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-194%3Ade&number_of_ranks=0#page194 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_100%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-48%3Ade&number_of_ranks=0#page48 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_100%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-194%3Ade&number_of_ranks=0#page194 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_100%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-48%3Ade&number_of_ranks=0#page48

- 26 exemplarisch das Schreiben des Beschuldigten an RA EE. vom 12. September 2011 [BA pag. 16.17.13 f.]; die gemeinsame Erklärung des Beschuldigten, RA GG. und RA HH. vom 11. Juni 2012 [BA pag. 16.19.17]) und griff sie zum Teil auch verbal – mit Ausdrücken wie z.B. „paralysierte Schlafmütze“, „dieser zwangsverordnete, grössenwahnsinnige Rechtsbeistand“, „Handlanger der Bundesanwaltschaft“ – an (BA pag. 16.17.34; 13.1.817). Die Bundesanwaltschaft reagierte auf diese Entwicklung, indem sie RA Lerf als Offizialverteidiger mit einem bedingt beschränkten Mandat einsetzte, welches vorsieht, dass sich die Verteidigung im Falle der Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Beschuldigten auf die Überprüfung der rechtskonformen Verfahrensführung der Strafbehörden reduziere. In der Folge trat der entsprechende Fall, wie vorstehend ausgeführt, ein. Soweit die erbetenen Verteidiger geltend machen, RA Lerf habe schon vor seinem ausdrücklichen Rückzug auf die Rolle des Prozessbeobachters den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt, vermögen sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt haben soll. Das diesbezügliche Vorbringen, RA Lerf habe in den ersten knapp neun Monaten seit der Mandatsübernahme seinem Klienten lediglich drei Besprechungstermine von insgesamt rund 6.5 Stunden gewährt und mindestens vier Termine unter irgendwelchen Vorgaben abgesagt (BA pag. 925.263 ff.), ist unbehelflich. Das monierte Verhalten liegt ohne weiteres innerhalb des dem Verteidiger bei der Führung seines Mandats zustehenden weiten Ermessens, zumal in casu im betreffenden Verfahrensstadium kein dringender Handlungsbedarf bestand. Soweit die Arbeit des amtlichen Verteidigers zur Debatte steht, die er nach seiner Erklärung, er werde sich fortan auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden konzentrieren, geleistet hat, ergibt sich dazu Folgendes: Im Hinblick auf die Stellung des Beschuldigten als autonomes Subjekt im Strafverfahren und sein Recht, sich selbst zu verteidigen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 129 Abs. 2 StPO) liegt die Annahme nahe, dass eine solche Beschränkung der Verteidigungstätigkeit in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit dem Verteidiger ablehnt, rechtens ist (vgl. LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 130 StPO N 10; ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Diss. Zürich, 2008, N 678; für die deutsche Doktrin WOH- LERS, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., 2011, Vor §§ 137 N 44 und § 140 N 4). Die Problematik braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich aus den Akten und aus den Erklärungen

- 27 des amtlichen Verteidigers ergibt, dass er im Rahmen des Mandats alles Zumutbare vorkehrte, was er ohne die ihm durch den Beschuldigten verweigerte Instruktion vorkehren konnte (vgl. BA pag. 16.20.261; TPF pag. 920.58 f.). Darüber hinaus konnte sich das Gericht auch anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass RA Lerf die Akten und die rechtlichen Probleme, die sich im Verfahren stellen, bestens kennt und die Interessen seines Klienten sachkundig und engagiert vertritt. Die von RA Lerf geleistete Verteidigungsarbeit wurde im Übrigen, nachdem er seinen Parteivortrag gehalten hatte, selbst vom Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung (RA Steiner) positiv gewürdigt (TPF pag. 925.1294/1367). Es besteht insgesamt kein Zweifel an der Professionalität der Mandatsführung des amtlichen Verteidigers. Sofern die Wahlverteidiger konkret die Delegation der Teilnahme an den Einvernahmen durch RA Lerf an seine Mitarbeiter beanstanden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Art. 127 Abs. 5 StPO behält zwar die Verteidigung der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person Anwälten vor, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Regelung schliesst aber den Einsatz von Anwaltspraktikanten als Verteidiger auf Substitutionsbasis unter der Verantwortung eines Rechtsanwalts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.1). Das bernische Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), dem RA Lerf untersteht, sieht in Art. 8 vor, dass amtlich bestellte Anwälte ihre Praktikanten mit Zustimmung der verfahrensleitenden Behörde zur Parteivertretung ermächtigen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (BA pag. 16.20.513). Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Substitution des Verteidigers durch den Praktikanten üblich und zulässig. Dass die Substitution von RA Lerf durch RA Gärtl rechtmässig war, versteht sich von selbst und ist nicht weiter zu thematisieren. 3.5.5.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt war. Dies hat insbesondere zur Folge, dass alle Beweise, deren Verwertbarkeit unter dem Titel der mangelhaften Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO bestritten werden (TPF pag. 925.275), – unter Vorbehalt anderer Gründe – verwendet werden können. 3.6 Beweisverwertbarkeit 3.6.1 Der amtliche Verteidiger beantragt, bestimmte von ihm bezeichnete Tonaufnahmen von Telefongesprächen und die entsprechenden Abschriften sowie die gestützt darauf erhobenen Folgebeweise – verschiedene Einvernahmeprotokolle

- 28 - (bzw. eventuell Teile davon), ein polizeilicher Auswertungsbericht betreffend die fraglichen Tonaufnahmen – seien aus den Akten zu weisen. Die betreffenden Telefongespräche seien vom ehemaligen Mitbeschuldigten B. ohne Einwilligung der Betroffenen aufgezeichnet worden und seien daher als rechtswidrig erlangte Beweismittel unverwertbar. Im Weiteren macht der Offizialverteidiger geltend, es seien im Vorverfahren zahlreiche Einvernahmen durchgeführt worden, ohne dass dem Beschuldigten das Recht auf Konfrontation gewährt worden sei. Die betreffenden Einvernahmen seien zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar (TPF pag. 925.341). 3.6.2 Die Frage der Verwertbarkeit der von Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweismittel ist in der StPO nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre gehen davon aus, dass solche Beweise nur verwertbar sind, wenn sie auch von den Strafbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.4; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 141 StPO N 42 f.; GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Diss. Zürich 2008, S. 264 ff.). Ermöglichte ein Beweis, der nach der vorstehend dargelegten Regel nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO analog). Wie sich im Folgenden zeigen wird, stützt sich das Gericht nicht auf die fraglichen Tonaufzeichnungen oder die im Anschluss daran erhobenen Beweise. Es kann daher offen bleiben, ob diese Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Präzisierend ist festzuhalten, dass die vom Verteidiger thematisierten Einvernahmeprotokolle nicht jeweils integral einen – allenfalls unverwertbareren – Folgebeweis darstellen, sondern nur insoweit, als die Aussagen einen Bezug zu den betreffenden Telefongesprächen haben. 3.6.3 Das Recht, Belastungszeugen (im weiteren Sinne) zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 147 Abs. 1 StPO) ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151

- 29 - E. 3.1, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Aussagen, welche im Folgenden zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, erfüllt. 3.7 Beweisanträge Die erbetene und die amtliche Verteidigung beantragen in der Hauptverhandlung diverse Beweiserhebungen betreffend die Themen der Vorfragen (Fokussierungsstrategie, Verteidigungssituation) (TPF pag. 925.242 f./296/386/391-3, 920.16 f./23 f./27/30/36 f., 521.39 f., 522.61 f./289-291). Die Vorgänge, auf die sich die Vorfragen beziehen, sind nach Auffassung des Gerichts aufgrund des vorhandenen Beweismaterials, darunter der Beweismittel, die das Gericht von Amtes wegen oder auf Begehren der Wahlverteidiger erhoben hat (TPF pag. 280.16, 920.23), bereits hinreichend geklärt. Es ist nicht zu erwarten, dass die von der Verteidigung beantragten weiteren Beweismassnahmen zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen würden. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher, soweit sie nicht obsolet sind, abgelehnt. II. Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung 1. Zusammengefasster Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, im Zeitraum von September 1998 bis Oktober 2004 rund zweitausend Personen gewerbsmässig betrogen zu haben, indem er sie durch Vorspiegelung eines selbstentwickelten weitgehend risikolosen und seit Jahren überdurchschnittlich hohe Renditen erwirtschaftenden computergesteuerten Handelssystems („Handelsystem Behring“) dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versucht habe, Anlagen im Gesamtumfang von mindestens Fr. 800 Mio. im Umfeld der Moore Park Gruppe zu tätigen, die nach diesem Handelssystem verwaltet werden sollten. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte ein Umlageverfahren betrieben, in welchem die Kundengelder für ihn und Geschäftspartner abdisponiert, für die Auszahlung angeblich erwirtschafteter Renditen und Kapitalrückzahlzungen an Anleger sowie zur Tragung von Geschäftskosten verwendet worden seien. Eventuell soll sich der Beschuldigte durch die beschriebenen Handlungen der qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht haben.

- 30 - 2. Der Beschuldigte weist den Vorwurf von sich. Auf seine Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext näher eingegangen. 3. Verjährung 3.1 Die Strafverfolgung wegen gewerbsmässigen Betrugs oder qualifizierter Veruntreuung verjährt nach den vorliegend massgeblichen Art. 70 al. 2 i.V.m. 71 aStGB in der bis 30. September 2002 geltenden Gesetzesfassung in 10 Jahren nach der Tatausführung. In den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (s. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3). Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Sie fällt auf jeden Fall ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5); ein solcher wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (BGE 111 IV 144 E. 3). Ebenso wenig kann eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden, wenn sich die vorgeworfenen Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6.2). Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der vorstehend genannten Fassung wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungshttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_238%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-IV-84%3Ade&number_of_ranks=0#page84 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_238%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-408%3Ade&number_of_ranks=0#page408 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_238%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-83%3Ade&number_of_ranks=0#page83 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_238%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-83%3Ade&number_of_ranks=0#page83 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_238%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-83%3Ade&number_of_ranks=0#page83 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_238%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

- 31 befehlen usw. Die Strafverfolgung ist – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Delikte – in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. 3.2 Die ordentliche 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 70 al. 2 aStGB ist in casu nicht anwendbar, da sie durch die nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgten Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen wurde. Massgebend ist demnach die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 aStGB. 3.3 Eine tatbestandliche Handlungseinheit kommt vorliegend nicht in Betracht; weder Betrug noch Veruntreuung setzen begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus. Dies gilt auch für gewerbsmässigen Betrug (vgl. BGE 124 IV 59 E. 3). 3.4 Unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit ist wesentlich, dass die vorgeworfenen Handlungen über einen Zeitraum von über 6 Jahren (September 1998 bis Oktober 2004) an verschiedenen Orten (Riehen, Basel, Zürich, München, London, Buenos Aires, Miami etc.) zum Nachteil verschiedener Personen begangen wurden. Die Einzelakte standen demzufolge nicht in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang miteinander. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Tateinheit ausgegangen werden. 3.5 Demnach sind die Handlungen, die vor dem 1. Oktober 2001 begangen wurden, zum heutigen Zeitpunkt verjährt. Das Verfahren ist insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 4. Allgemeines zum Tatbestand des Betrugs Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu

- 32 einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, 122 IV 197 E. 3d, je m.w.H.). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1155%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1155%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-18%3Ade&number_of_ranks=0#page18 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1155%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-165%3Ade&number_of_ranks=0#page165

- 33 - Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 146 N 14 StGB).

Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15 StGB; ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 146 StGB N 129 ff.). Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d, m.w.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt; späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb). Bei sog. Schneeballsystemen (Ponzi scheme), d.h. Anlagemodellen, bei denen von Neukunden akquirierte Geldanlagen dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne, Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen, tritt der Schaden gemäss Rechtsprechung bereits mit der Vermögensdisposition des Anlegers ein, da bei solchen Geschäften von vornherein keine Gewähr für die volle Rückleistung des Anlagekapitals besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2008+6B_425/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4.3). In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbilligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N 15 StGB; STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, a.a.O., § 15 N 63; VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 221). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-17%3Ade&number_of_ranks=0#page17 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-422%3Ade&number_of_ranks=0#page422 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit+betrug&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

- 34 - 5. Das „Anlagesystem Behring“ im Überblick In genereller Sicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 5.1 Am 15. September 1994 wurde die dem Beschuldigten zuzurechnende QED Consulting AG (nachfolgend QED) ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Die ursprüngliche statutarische Zweckbestimmung dieser Gesellschaft bestand im Wesentlichen in der Durchführung von Finanz- und Anlageberatungen sowie Vermögensverwaltungen für private und institutionelle Kunden (BA pag. 8.102.110.440 ff.). Nach ihrer Selbstbeschreibung in der Anfangsphase betrieb die QED Handelsaktivitäten an den Finanzmärkten auf der Basis eines vom Beschuldigten entwickelten und über die Jahre perfektionierten EDV-Systems (BA pag. 8.102.396.136 f.). 5.2 Ab 1994 wurden zunächst über den Vermittler I. und seine Firma JJ. AG und ab 1996/1997 über B., einen in der Geschäftswelt gut vernetzten Anwalt, Kunden für Anlagen angeworben, die mit dem „Handelssystem Behring“ bewirtschaftet werden sollten (BA pag. 13.1.167 f., 13.5.2). In der Anfangsphase wurden die Anlagen in Form von Darlehen über die Tolina International S.A. (nachfolgend: Tolina), eine vom Beschuldigten im August 1994 erworbene Briefkastenfirma in Panama, abgewickelt. Die investierten Gelder flossen auf verschiedene Konten der QED (exemplarisch BA pag. 18.137.5.348, 8.114.48.1822, 8.116.97.82, 13.1.236, 13.5.2). Die Anlageschiene Tolina blieb bis zum Zusammenbruch des Anlagesystems im Herbst 2004 aktiv. Sie ist indes nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass I. in diesem Zusammenhang mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) wegen mehrfachen Betrugs rechtskräftig verurteilt wurde (BA pag. 5.153.64 ff.). 5.3 Am 23. September 1998 wurde die Moore Park Investments Inc. BVI in das Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln eingetragen. Diese Gesellschaft trat in der Folge als Vermögensverwalterin auf, die gemäss der vom Beschuldigten und seinem Geschäftsumfeld beworbenen Anlagestrategie Investorengelder mit dem „Handelssystem Behring“ bewirtschaften würde (exemplarisch BA pag. 8.113.36.297, 15.1058.33, 15.132.18). Um diese Gesellschaft herum wurde in weiterer Folge ein Geflecht von vorwiegend auf den Bahamas domizilierten Gesellschaften (sog. Moore Park Gruppe) aufgebaut, die bei der Abwicklung der verfahrensgegenständlichen Anlagegeschäfte in verschiedenen Funktionen eingesetzt wurden. Neben der Moore Park Investments Inc. BVI trat die Moore Park Investments (Bahamas) Inc. eine Zeitlang zwischen ihrer Gründung am 15. Mai 2002 bis Ende 2003 als Vermögensverwalterin in Erscheinung (exemplarisch BA pag. 15.233.16/24, 15.352.17, 18.108.103.155). Weitere in der Anklage

- 35 erwähnte Gesellschaften der Moore Park Gruppe fungierten als Zwischengesellschaften bei der Abwicklung von Investitionen: So gab die Moore Park Funding Ltd., Bahamas (gegründet am 21. Februar 2002) ungesicherte Notes aus, in welche die Moore Park Asset Management Ltd., Bahamas (gegründet am 19. Februar 2002), als Investment Managerin der auf den Bahamas aufgelegten Fonds (Anlagevehikel unter der Schirmherrschaft der B. zuzurechnenden KK. Ltd., Bahamas [vgl. nachstehend]) die jeweiligen Fondsmittel investierte; die vereinnahmten Gelder wurden von der Moore Park Funding Ltd. an die Moore Park Investments Inc. BVI zur Verwaltung weitergeleitet (vgl. exemplarisch das „Offering Memorandum“ der LL. Ltd. [BA pag. 8.113.114.1264 ff.]). 5.4 Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten in den interessierenden Moore Park Gesellschaften (Moore Park Investments Inc. BVI, Moore Park Investments [Bahamas] Inc.) ist Folgendes dokumentarisch belegt: Bei der Gründung der Moore Park Investments Inc. BVI wurden der Beschuldigte, B. und ein gewisser J. als Direktoren der Gesellschaft eingesetzt (BA pag. 8.113.39.125 ff.). Am 11. August 2003 traten der Beschuldigte und B. von ihren Posten zurück (J. war schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden). An deren Stelle traten G., der am Ausbau der Moore Park Gruppe (u.a. als Direktor der Moore Park Funding Ltd. und der Moore Park Asset Management Ltd.) sowie an der Gründung und Administration der bahamaischen Fonds massgeblich beteiligt war, und K., ein auf den Bahamas zugelassener Anwalt, als Direktoren in die Moore Park Investments Inc. BVI ein (BA pag. 12.21.43). Zur gleichen Zeit wurde die Moore Park Investments Inc. BVI von der neugegründeten G. Holding Ltd. (Bahamas), deren Alleinaktionär G. war, übernommen. Zwischen dem Beschuldigten und der G. Holding Ltd. wurde dabei am 19. August 2003 eine Call- Option-Vereinbarung abgeschlossen, mit welchem dem Beschuldigten eine Call- Option für den Erwerb von 50‘000 Inhaberaktien (entsprechend dem gesamten Stammkapital der Gesellschaft) am 30. Juni 2006 resp. am 30. Juni 2009 eingeräumt wurde (BA pag. 7.142.852 ff.). In einer weiteren Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und G. vom 8. September 2003 wurde festgehalten, dass die 50‘000 Inhaberaktien der Moore Park Investments Inc. BVI von G. über die G. Holding Ltd. für den Beschuldigten treuhänderisch gehalten würden (BA pag. 7.142.855 f.). In der Moore Park Investments (Bahamas) Inc. amteten der Beschuldigte und B. als Direktoren von der Gründung der Gesellschaft bis 8. August 2003. Nac

SK.2015.44 — Bundesstrafgericht 30.09.2016 SK.2015.44 — Swissrulings