Verfügung vom 8. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann,
Gegenstand
Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2015.32
- 2 - Die Einzelrichterin erwägt, dass - das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit – inzwischen rechtskräftigem – Strafbescheid vom 12. Juni 2014 A. wegen Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- auferlegte (TPF 1 100 013-018);
- A., nachdem er vom EFD mehrfach zur Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten aufgefordert worden war, sich am 20. Dezember 2014 mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem EFD verpflichtete, den gestützt auf den Strafbescheid vom 12. Juni 2014 geschuldeten Betrag von total Fr. 11'060.-- in 30 Monatsraten zu begleichen (TPF 1 100 020, 022, 028);
- in der Folge A. einen Teil des geschuldeten Betrags gezahlt hat (TPF 1 100 029, 032, 037, 049);
- das EFD, nachdem A. der erwähnten Zahlungsverpflichtung nicht weiter nachgekommen war und er vom EFD verschiedentlich entsprechend gemahnt worden war (TPF 1 100 033, 035, 038), am 7. Juli 2015 bei der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Umwandlung der Busse im ausstehenden Umfang (Fr. 8'970.48) in eine Ersatzfreiheitsstrafe stellte (TPF 1 100 003-010);
- die Bundesanwaltschaft am 9. Juli 2015 dieses Gesuch an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (TPF 1 100 001);
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts daraufhin das vorliegende Verfahren eröffnete;
- die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0], Art. 1 Abs. 1 lit. d, Art. 50 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1], Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG);
- 3 - - das EFD am 15. September 2015 dem Gericht mitteilte, dass die mit Strafbescheid vom 12. Juni 2014 A. auferlegte Busse in der Zwischenzeit getilgt worden sei (TPF 1 511 003);
- die Grundlage für eine Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe entfällt, wenn jene nachträglich bezahlt wird (Art. 10 Abs. 4 VStrR analog);
- demzufolge das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Parteien am 15. September 2015 eingeladen wurden, sich zu den Kostenfolgen zu äussern (TPF 1 300 002);
- das EFD mit Schreiben vom 22. September 2015 die Kostenauflage an A. beantragte (TPF 1 511 005);
- sich die Bundesanwaltschaft und der Rechtsvertreter von A. nicht vernehmen liessen;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 417-428 StPO bestimmen (Art. 97 Abs. 1 VStrR);
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
- A. durch die Nichtbezahlung der ihm mit Strafbescheid des EFD vom 12. Juni 2014 auferlegten Busse die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens veranlasst hat;
- er demnach die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat;
- in Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.
- 4 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Verfahren SK.2015.32 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).