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Bundesstrafgericht 29.09.2014 SK.2013.30

September 29, 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,696 words·~1h 13min·4

Summary

Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB);;Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB);;Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB);;Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)

Full text

Urteil vom 29. September 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes, gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, Gegenstand Mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2013.30

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bezüglich der Ziff. 2.1 bis 2.10 der Anklageschrift; - eventualiter der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB bezüglich der Ziff. 2.1 und 2.4 der Anklageschrift; - subeventualiter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 2.1 und 2.4 der Anklageschrift. 2. A. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 40'000.-- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Fr. 3'890.--, total Fr. 43'890.--, seien A. aufzuerlegen. 4. Mit dem Vollzug des Urteils sei der Kanton Basel-Landschaft zu beauftragen. Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der Angeschuldigte sei von jeder Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Angeschuldigte sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu entschädigen. 3. Die Kosten des amtlichen Verteidigers seien gestützt auf das eingereichte Kostenverzeichnis zu bestimmen und der Bundesanwaltschaft zur Zahlung aufzuerlegen. 4. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien zu treffen, soweit notwendig. Prozessgeschichte A. Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft eröffnete am 28. Juni 2002 im Zusammenhang mit Anlagegeldern, die in der Bundesrepublik Deutschland und weiteren europäischen Staaten von der sogenannten N.-Gruppe entgegengenommen und teilweise bei der N. AG angelegt wurden, eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; cl. 1 pag. 1-101-1). Die Bundesanwaltschaft bestätigte am 30. September 2003 gegenüber dem Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel- Landschaft die Übernahme des Verfahrens (cl. 1 pag. 2-101-37), nachdem sie eine solche am 26. Juni 2002 zunächst noch abgelehnt hatte (cl. 1 pag. 2-101-13 f.). B. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren am 17. Juni 2004 auf A., B., C., D. und E. wegen banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b, c StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) aus (cl. 1 pag. 1-101-2 f.). Das Verfahren gegen D. stellte sie am 7. April 2006 ein.

- 3 - C. Von 2002 bis 2011 erfolgten durch das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel- Landschaft, die Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt Editionen (Rubriken 7.101–7.110, 7.113) bei diversen Bankinstituten, der O. AG (Revisionsstelle der N. AG) und Notar X.. Beim Kantons- und Obergericht Nidwalden wurden die Zivilurteile betreffend die N. AG und beim Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden die die N. AG betreffenden Akten beigezogen (Rubriken 7.112, 7.114). Zudem wurden Bankkontoguthaben der N. AG sowie Bargeld, das bei einer Hausdurchsuchung bei der N. AG sichergestellt wurde, beschlagnahmt. D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. Juli 2006 (cl. 1 pag. 1-101-6 ff.) eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 22. November 2006 gegen A., B., C., E. und F. eine Voruntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei (cl. 1 pag. 1-101-15 f.). Am 22. Februar 2008 dehnte es diese gegen A. auf den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), aus, soweit Gelder über das Aktienkapital von CHF 115 Mio. hinaus akquiriert und nicht an die N. AG weitergeleitet worden seien (cl. 17 pag. 13-501-251). E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt erstellte am 15. September 2009 einen internen Finanzbericht über die Auswertung der im Ausland rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen zu Investitionen (Beteiligungen und Darlehen) der N. AG. Das Kompetenzzentrum für Wirtschaftsprüfung der Bundesanwaltschaft verfasste am 6. Juni 2005 einen Finanzbericht mit Analyse der finanziellen Verhältnisse (Mittelherkunft und -verwendung) der N. AG (cl. 6 pag. 10-101-1 ff.) und am 12. April 2010 einen Synthesebericht zu beiden Finanzberichten, insbesondere über Geldflüsse, Aktienkapital(erhöhungen), Darlehen und Beteiligungen der N. AG sowie deren finanzielle Verbindungen zu 25 Gesellschaften (cl. 21 pag. URA-16-100-34 ff.). Der Synthesebericht wurde vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zu den Akten erkannt (cl. 21 pag. URA-16-100-102 f.). F. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft von Yozgat (Türkei) am 30. März 2009 einem Ersuchen um Strafübernahme in Bezug auf B. und F. sinngemäss zugestimmt hatte, wurde die Voruntersuchung gegen diese Personen im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft am 13. Juli 2010 vorläufig eingestellt. G. Mit Verfügung vom 20. September 2010 dehnte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen A. auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wegen Verwendung "der grösstenteils in Deutschland akquirierten und in die Schweiz überführten Geldmittel (sukzessiv erhöhtes Aktienkapital der N. AG auf CHF 115 Mio.) zugunsten von ausländischen, mit der N. Holding A.S. verbundenen oder ihr nahe stehenden Gesellschaften, wodurch diese Gesellschaften ungerechtfertigt bereichert wurden" (Ziff. A.1), der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; Ziff. A.2) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB),

- 4 eventuell ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), wegen eines nicht angeklagten und daher hier nicht interessierenden Sachverhalts (Ziff. A.3) sowie wegen schriftlicher (kollektiv mit C. unterzeichneter) Anweisung an die N. AG zur Überweisung der "Gelder, die von Aktienzeichnern in Deutschland bezahlt worden waren, zur Liberierung von Aktienkapital bei einer kommenden Aktienkapitalerhöhung der N. AG bestimmt waren und bei der P. GmbH in Mannheim (D) aufbewahrt wurden, an Drittgesellschaften weiterzuleiten (P1. Ltd., P2. A.S., Q. B.V.)" (Ziff. A.6; cl. 18 pag. 13-501-402 ff.). H. Die Jahresrechnung der N. AG wurde letztmals für das Jahr 2003 geprüft. Im Revisionsbericht vom 28. Februar 2005 hielt die R. S.A. fest, für die unter Beteiligungen bilanzierten Anteile an Gesellschaften hätten ihr teilweise keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen. Zudem handle es sich grösstenteils um neu gegründete bzw. im Aufbau befindliche Gesellschaften, bei denen der Wert stark von der zukünftigen Entwicklung abhänge. Sie könne somit die Beteiligungen wegen fehlender Unterlagen und unsicherer Zukunftsaussichten nicht abschliessend beurteilen. Dasselbe gelte für die Darlehen an Gruppengesellschaften (cl. 64 pag. 10.6.201-150). Die Darlehen (CHF 66,2 Mio.) und Beteiligungen (CHF 53,5 Mio.) beliefen sich per 31. Dezember 2003 auf CHF 119,7 Mio., wobei Wertberichtigungen von CHF 40,8 Mio. (48,5 %) vorgenommen wurden (cl. 64 pag. 10.6.201-153). I. Gegen die N. AG reichten 150 Zeichner, welche ihre Einlage in bar geleistet hatten, beim Kantonsgericht Nidwalden Klage auf Rückzahlung ihres Einlagebetrags ein. Von den im Zeitpunkt der Edition der Gerichtsakten per 25. Januar 2007 erledigten 53 Verfahren wurden die Klagen in 47 Fällen gutgeheissen und die N. AG zur Rückzahlung der jeweiligen Beträge nebst Zins verurteilt; 6 Verfahren wurden mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses abgeschrieben (vgl. cl. 73i pag. 7-18-4 ff., -15 ff., cl. 73j pag. 7-19-1 ff., cl. 73k pag. 7-20-1 ff.). J. Über die N. AG wurde am 25. Oktober 2007 der Konkurs eröffnet (cl. 48 pag. 07-27- 1). Am 18. Dezember 2007 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (cl. 4 pag. 07-114-16). Nachdem die Bundesanwaltschaft dem Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der N. AG zuhanden der Konkursmasse in Aussicht gestellt hatte, wurde die Gesellschaft wieder ins Handelsregister des Kantons Nidwalden eingetragen und die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens angeordnet (Entscheide des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. und 29. September 2011; cl. 4 pag. 07-114-23 ff., -27 ff.). In der Folge hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme auf und überwies die Vermögenswerte an das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden (cl. 6 pag. 08-301-21 f., -23 f.). K. Im Hinblick auf das vorstehende Vorgehen der Bundesanwaltschaft (Bst. J) erklärten alle am Strafverfahren beteiligten ca. 118 Privatkläger am 12. August 2011, auf

- 5 eine Straf- und Zivilklage im Sinne von Art. 120 StPO zu verzichten (vgl. Begleitschreiben zur Anklage vom 22. November 2012, S. 2, cl. 74 pag. 74.100.15, bzw. pag. 15-101-327, -102-106 f., -103-36, -104-66, -201-57, -208-56, -209-42, -211-85). L. Das Strafverfahren gegen C. wurde mit Strafbefehl vom 4. April 2012 (cl. 25 pag. 22-103-1 ff.), dasjenige gegen E. zufolge Wiedergutmachung mittels Einstellung vom 19. Juli 2012 (cl. 15 pag. 22-104-1 ff.) abgeschlossen. M. Mit Strafbefehl vom 3. April 2012 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. A. erhob Einsprache, worauf die Bundesanwaltschaft am 22. November 2012 den Strafbefehl zusammen mit den Akten an das Bundesstrafgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwies. N. Die Einzelrichterin der Strafkammer trat mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf die Einsprache nicht ein (Geschäftsnummer SK.2012.45, cl. 74 pag. 74.970.1 ff.). O. Auf Beschwerde von A. hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 13. August 2013 die Verfügung der Einzelrichterin auf und wies die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurück (cl. 75 pag. 75.100.1 ff.). Dieses wird neu unter der Geschäftsnummer SK.2013.30 geführt. P. Das Gesuch von A. um Anordnung einer (rückwirkenden) notwendigen und amtlichen Verteidigung – unter Einsetzung der bisherigen Wahlverteidigerin – wies die Einzelrichterin mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 ab (cl. 75 pag. 75.950.1 ff.). Auf die von ihm erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Verspätung nicht ein (cl. 75 pag. 75.960.11 ff.). Q. Die Bundesanwaltschaft reichte am 6. Februar 2014 aufforderungsgemäss Unterlagen betreffend Identitätsnachweis, fachliche Qualifikation und Rechtsbelehrung der beigezogenen Übersetzer ein (cl. 75 pag. 75.510.11 f.). Die Übersetzung der türkischsprachigen Akten wurde weder vom Beschuldigten, der türkisch versteht, noch von seiner Verteidigung bemängelt noch wurde eine erneute Übersetzung verlangt. R. Die Einzelrichterin setzte die Hauptverhandlung auf den 24. und 25. Februar 2014 fest und lud die Parteien vor. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014, das am 11. Februar 2014 beim Gericht einging, teilte die Verteidigerin ohne Angabe von Gründen mit, sie habe ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt (cl. 75 pag. 75.520.6). Die Hauptverhandlung musste in der Folge abzitiert werden (cl. 75 pag. 75.300.23). Da der Staatsanwalt sein persönliches Erscheinen in Aussicht gestellt hatte, es sich mithin um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt (Art. 130 lit. d StPO), lud die Einzelrichterin A. am 11. Februar 2014 ein, eine neue Wahlverteidigung zu be-

- 6 nennen, ansonsten eine amtliche Verteidigung bestellt werde (cl. 75 pag. 75.300.22). Der Beschuldigte bezeichnete keine Wahlverteidigung. Die Einzelrichterin setzte mit Verfügung vom 13. März 2014 Fürsprecher Dino Degiorgi als amtlichen Verteidiger von A. i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO ein (Verfahren SN.2014.5; cl. 75 pag. 75.950.14 ff.). Am 14. März 2014 wurde der Verteidiger mit den Verfahrensakten bedient (cl. 75 pag. 75.300.26 f.). S. Mit Verfügung vom 1. September 2014 behielt sich die Einzelrichterin vor, die Anklageziffern 2.1 und 2.4 auch unter dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 2.1 (teilweise) eventualiter unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB, zu würdigen. In der Hauptverhandlung dehnte sie diesen Vorbehalt betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.4 auf den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus. T. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. September 2014 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde von der Einzelrichterin am 29. September 2014 mündlich eröffnet und begründet, wobei der Beschuldigte von der persönlichen Anwesenheit dispensiert worden war (cl. 75 pag. 75.920.11). Der Verteidiger verlangte eine schriftliche Urteilsbegründung (cl. 75 pag. 75.920.13). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Schweizerische Strafrechtshoheit a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, bei denen die Voraussetzungen von Art. 3–7 aStGB (heute Art. 3–8 StGB) erfüllt sind. Diese Bestimmungen regeln den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts in territorialer Hinsicht und unterliegen dem Rückwirkungsverbot von Art. 2 Abs. 1 StGB (BGE 117 IV 369 E. 4e, 4g). Es kommen grundsätzlich die im Tatzeitpunkt, d.h. vorliegend die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 3-7 aStGB zur Anwendung. Das neue Recht (Art. 3-8 StGB) gelangt hingegen zur Anwendung, wenn es milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; TPF 2009 3 E. 3.1.2). Der räumliche Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erstreckt sich auf die in der Schweiz begangenen Straftaten (Art. 3 Ziff. 1 aStGB; Art. 3 Abs. 1 StGB). Als Begehungsort gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 aStGB (Art. 8 Abs. 1 StGB) der Ort, wo der Täter die strafbare Handlung ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten als intra-

- 7 oder extraterritorial zu betrachten ist, beurteilt sich nach dem in dieser Bestimmung verankerten Ubiquitätsprinzip (BGE 118 Ia 137 E. 2a). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114 [1996] S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 149 f.). Der Ort der Ausführung liegt beim vorsätzlichen Begehungsdelikt – kurz gesagt – dort, wo der Täter seine Intention in Aktion umsetzt. Menschliches Verhalten kann sich nur am jeweiligen Aufenthaltsort des Akteurs abspielen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 149 f.). Die Handlung beginnt, wenn der Täter die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschreitet, beispielsweise durch Vorbereitung und Antritt der Reise zum (ausländischen) Ort des tatbestandsmässigen Handelns (BGE 104 IV 175 E. 3); Letzteres wird allerdings von einem Teil der Lehre als zu weit gehend bezeichnet (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 StGB N. 4; SCHMID, Einige Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen, ZStrR 105 [1988] S. 156 ff., 187). Keinen Handlungsort in der Schweiz begründet mithin der (blosse) schweizerische Sitz einer Gesellschaft, deren Angelegenheiten der Täter zu besorgen verpflichtet ist (vgl. auch SCHMID, a.a.O., S. 187). Beim Erfolgsort eines Vermögensschadens ist zur örtlichen Bestimmung ähnlich wie bei dinglich lokalisierbaren Erfolgen soweit möglich auf die konkrete Lage oder Situation des Verletzten bzw. seiner Vermögenswerte abzustellen und nicht generell auf den Wohnsitz des Verletzten oder im Falle einer juristischen Person auf deren Sitz bzw. Steuerdomizil (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 155 f.). Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB (Art. 8 StGB) verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt bei einem Betrug namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 177 E. 6.3), oder dass sich die Aktiven auf einem Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt, aufgrund einer Veruntreuung nicht vermehrten (BGE 124 IV 241 E. 4d; vgl. auch TPF 2011 42, unveröf-

- 8 fentlichte E. 7.2.1). Zur Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit ist auf internationaler Ebene nicht ausreichend, dass eine von mehreren gewerbsmässig verübten Taten den notwendigen Bezug zur Schweiz aufweist; für jede einzelne Handlung ist zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB (heute Art. 8 StGB) in der Schweiz liegt (BGE 133 IV 177 E. 6.3). Bei der Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB handelt es sich – im Gegensatz zum Grundtatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – nicht um ein Tatbestandselement, sondern um ein Qualifizierungselement. Dieses schützt nicht ein zusätzliches Rechtsgut, sondern wirkt sich lediglich auf das Strafmass aus, analog zu einem schweren Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 4). Der Ort des Eintritts der Bereicherung kann somit keinen Tatort – und dementsprechend auch keine schweizerische Strafhoheit nach Art. 7 Abs. 1 aStGB (Art. 8 Abs. 1 StGB) – begründen, so wie das beim kupierten Erfolgsdelikt der Fall ist (TPF 2011 112 E. 6.5). In der Anklage wird denn auch nicht behauptet, eine Bereicherung sei in der Schweiz eingetreten. b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der N. AG vor. Die Handlungen sollen laut Ingress zu Anklageziffer 2 (Anklageschrift S. 2) teils im Inland, teils im Ausland – "in Mannheim, Basel, Münchenstein, Offenbach am Main und anderswo" – erfolgt sein. c) Gemäss Anklageziffer 2.1 soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, Geld, das zur Kapitalerhöhung der N. AG bzw. zur Liberierung von Aktien dieser Gesellschaft bestimmt gewesen sei, im Betrag von DEM 35'262'000.-entgegen genommen und davon DEM 10'314'058.49 direkt und ohne Rechtsgrund an im Ausland domizilierte Gesellschaften – P1. Ltd., P2. A.S., Firma S., P3. Ltd. – bezahlt sowie DEM 2'019'316.51 für die P. GmbH einbehalten haben. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf DEM 12'333'375.--. Diesbezüglich habe der Beschuldigte im Namen der N. AG in der Funktion als zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat auf den 2. Februar bis 10. März 2000 rückdatierte Zahlungsanweisungen an die P. GmbH mitunterzeichnet. Die in- und ausländischen Handlungsorte werden einzig im Ingress von Anklageziffer 2 (Anklageschrift S. 2) genannt. In Anklageziffer 2.1 wird nicht ausdrücklich dargelegt, wann und wo der Beschuldigte die inkriminierten Zahlungen an die genannten Unternehmen vorgenommen und den restlichen Betrag einbehalten haben soll (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das angeblich als Bareinlage zwecks Kapitalerhöhung der N. AG bestimmte Geld nahm der Beschuldigte gemäss Anklageschrift "als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, gemäss Bestätigungen vom 30. Juni 2000" entgegen. Obwohl einzig der Sitz der Gesellschaft genannt wird, kann dies nur so verstanden werden, dass der Empfang des Geldes in

- 9 - Mannheim erfolgt sei. Die vom Beschuldigten unterzeichnete Bestätigung vom 30. Juni 2000, auf welche die Anklageschrift verweist, wurde auf Geschäftspapier der P. GmbH verfasst (cl. 51 pag. 10.2.307). Nachdem nicht behauptet wird, dass das Geld vor der Zahlung an die Drittfirmen woandershin weitergeleitet und von dort aus überwiesen worden wäre, erfolgten die inkriminierten Zahlungen gemäss Verständnis der Anklageschrift in Mannheim (Deutschland). Hierfür bestehen denn auch, mit Ausnahme einer einzelnen Überweisung im Betrag von DEM 1,3 Mio., entsprechende Bankbelege (E. 2.3.1b/aa). Da ein ausländischer Handlungsort vorliegt, fehlt insoweit ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Die Zahlungsanweisungen der N. AG an die P. GmbH – die allesamt in Münchenstein ausgestellt worden sind – soll der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt als Verwaltungsrat der N. AG rückdatiert unterzeichnet haben. Sie sind sowohl hinsichtlich des Tatbestands von Art. 158 StGB als auch von Art. 138 StGB nicht relevant, wie sich im Folgenden ergibt, und vermögen somit einen inländischen Handlungsort nicht zu begründen. In Bezug auf das Einbehalten des Restbetrags von rund DEM 2 Mio. fragt sich, ob dem Beschuldigten im Ergebnis ein Tun oder ein Unterlassen vorgeworfen wird. Stünde Letzteres zur Diskussion, so wäre ein Begehungsort in der Schweiz zu bejahen, falls eine Pflicht darin bestand, das Bargeld in die Schweiz zu überbringen. Im Ingress von Anklageziffer 2 wird ausgeführt, der Beschuldigte habe zum Nachteil der N. AG mehrfach seine Pflichten verletzt und dadurch bewirkt bzw. nicht verhindert, dass die N. AG am Vermögen geschädigt wird. Anklageziffer 2.1 ist mithin so zu verstehen, dass der N. AG für Aktienkapitalerhöhungen bestimmtes Bargeld im Betrag von DEM 12'333'375.-- nicht zugeflossen und ihr dadurch ein Schaden in gleicher Höhe entstanden sei. Zur Durchführung der Aktienkapitalerhöhung mit Bareinlagen müssen der Gesellschaft die neuen Mittel in der Schweiz zufliessen (Art. 652c i.V.m. Art. 633 OR). Die Nichtvermehrung der Aktiven auf einem Konto in der Schweiz kann einen Schaden darstellen. Das Gleiche gilt bei Vergrösserung der Passiven einer schweizerischen Gesellschaft, was vorliegend im Umfang notwendiger Rückstellungen bejaht wird (vgl. hinten E. 2.4.3d). Damit ist ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben. d) Gemäss Anklageziffer 2.2 soll der Beschuldigte am 13. September 1999 als Geschäftsführer der P. GmbH einen Rahmenkreditvertrag mit der N. AG unterzeichnet haben. Später habe er als Verwaltungsrat der N. AG zwei Überweisungen an die P. GmbH in Auftrag gegeben, nämlich am 4. Juni 2000 über CHF 500'000.-und am 31. August 2000 über EUR 1'950'000.--, und dadurch das Vermögen der N. AG geschädigt. Der Beschuldigte mitunterzeichnete in Z./NW am 4. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag über CHF 500'000.-- zu Gunsten der P. GmbH. Der Betrag wurde auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. in Liestal belastet (cl. 39 pag. 7.14.127 f.). Der

- 10 - Zahlungsauftrag über EUR 1'950'000.-- zu Gunsten der P. GmbH wurde vom Beschuldigten in Basel am 31. August 2000 mitunterzeichnet. Der Betrag wurde am 5. September 2000 auf dem Konto 1 der N. AG bei der Bank U. in Basel belastet (cl. 30 pag. 7.5.227, 7.5.455). Ein Ausführungsort wie auch – soweit dadurch ein Schaden entstanden ist – ein Erfolgsort in der Schweiz sind gegeben. e) Gemäss Anklageziffer 2.3 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG gestützt auf einen mit der P1. Ltd. bestehenden Globaldarlehensvertrag am 7. und 15. Juni 2000 Überweisungen von je DEM 1'000'000.-- zu Gunsten der P1. Ltd. in Auftrag gegeben und dadurch das Vermögen der N. AG geschädigt haben. Der Beschuldigte mitunterzeichnete in Münchenstein/BL am 7. und 15. Juni 2000 je einen Zahlungsauftrag über je DEM 1 Mio. zu Gunsten der P1. Ltd. Die Beträge wurden am 8. bzw. 16. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 38 pag. 7.13.54, cl. 39 pag. 7.14.120-123, cl. 18 pag. 7.14.115, 7.14.121). Ein Ausführungsort wie auch – soweit dadurch ein Schaden entstanden ist – ein Erfolgsort in der Schweiz sind gegeben. f) Gemäss Anklageziffer 2.4 habe der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter im Namen der N. AG mit der Firma V., Krefeld, einen Kaufvertrag betreffend Kauf von Druckmaschinen abgeschlossen. Die Maschinen seien zur Benutzung durch die Firma W. A.S. bestimmt gewesen. In der gleichen Funktion habe der Beschuldigte am 17. November 1999 in Mannheim der Verkäuferin eine offene Kaufpreisrestanz bar bezahlt. Das Geld habe von dem in Mannheim vorhandenen Bargeld gestammt, das von verschiedenen Personen für eine Aktienkapitalerhöhung der N. AG gezahlt worden sei. Als Tathandlung wird dem Beschuldigten nicht der Abschluss des Kaufvertrags, sondern dessen (Teil-)Erfüllung im Namen der N. AG durch Bezahlen einer Kaufpreisrestanz vorgeworfen. Soweit dazu Geld verwendet wurde, das von Dritten für eine Aktienkapitalerhöhung der N. AG bezahlt worden war, ist unter Hinweis auf E. 1.1.1c ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz zu bejahen. g) Gemäss Anklageziffer 2.5 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am 8. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag zu Gunsten der AA. GmbH über DEM 409'584.-- unterzeichnet und damit eine Schuld der BB. A.S. gegenüber der AA. GmbH bezahlt haben. Dadurch habe der Beschuldigte die N. AG geschädigt. Der Beschuldigte unterzeichnete in Münchenstein/BL am 7. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag über DEM 409'584.-- zu Gunsten der AA. GmbH. Der Betrag wurde am 8. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 39 pag. 7.14.116 f.). Ein Ausführungsort und – soweit ein Schaden eingetreten ist – ein Erfolgsort in der Schweiz sind gegeben.

- 11 h) Gemäss Anklageziffer 2.6 soll der Beschuldigte am 6. Januar 2000 als Generalbevollmächtigter der N. AG einen am 23. Dezember 1999 in Offenbach am Main durch einen vollmachtlosen Vertreter mit der N. Holding A.S. geschlossenen Kaufvertrag betreffend den Erwerb eines Gesellschaftsanteils von DEM 950'000.-- an der CC. m.b.H., Mannheim, sowie eine in diesem Zusammenhang am 30. Dezember 1999 erfolgte Zahlung von DEM 950'000.-- an die N. Holding A.S. nachträglich genehmigt haben. Da diese Beteiligung klar über ihrem Wert erworben worden sei, sei die N. AG mit maximal DEM 950'000.-- geschädigt worden. Der Anklageschrift ist nicht zu entnehmen, wo und wie der Beschuldigte die fraglichen Genehmigungen vorgenommen haben soll (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Akten wurde der öffentlich beurkundete Vertrag vom 23. Dezember 1999 zwischen der N. Holding A.S. als Verkäuferin und der N. AG als Käuferin in Deutschland abgeschlossen. Gemäss Ingress der Urkunde handelte für die N. AG ein vollmachtloser Vertreter und es war eine Genehmigungserklärung nachzureichen (cl. 55 pag. 10.6.226-232). Laut einem Schreiben des Notars vom 5. Januar 2000 war der Vertrag bis zur Genehmigung durch die N. AG schwebend unwirksam (cl. 55 pag. 10.6.233). Der Beschuldigte unterzeichnete für die N. AG am 6. Januar 2000 in Offenbach am Main eine Genehmigungserklärung; diese hat alle gemäss Vertragsurkunde abgegebenen Erklärungen zum Gegenstand (cl. 55 pag. 10.6.251). Insoweit erfolgte die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung also in Deutschland. Die Anklage scheint offenbar – mangels weiterer Angaben zur Tatausführung – davon auszugehen, dass mit dieser Genehmigung auch die Kaufpreiszahlung genehmigt worden sei. Damit läge auch diesbezüglich ein ausländischer Ausführungsort vor. Nicht werthaltige Beteiligungen können zu Wertberichtigungen in den Geschäftsbüchern und dadurch zu einem – allenfalls vorübergehenden – Schaden führen. Die Darlegung in der Anklageschrift, wonach der N. AG ein Schaden im Betrag von maximal DEM 950'00.-- – entsprechend einer Totalabschreibung der Beteiligung – erwachsen sei, kann in diesem Sinne verstanden werden. Damit liegt – bei Vorhandensein eines Schadens – ein Erfolgseintritt in der Schweiz vor. i) Gemäss Anklageziffer 2.7 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG stillschweigend genehmigt haben, dass der von der N. AG an Notar Y. am 3. Oktober 2000 überwiesene Betrag von EUR 100'000.-- zur Hälfte dazu verwendet worden sei, das Gründungskapital der DD. AG, Luxemburg, zu liberieren, die Spesen zu decken und den Rest auf ein Konto dieser Gesellschaft zu überweisen. Er habe genehmigt, dass je die Hälfte des Aktienkapitals der DD. AG in seinem und eines Dritten Namen gezeichnet worden seien. Sämtliche Mittel der DD. AG seien bis Ende 2001 durch den Beschuldigten bar bezogen worden. Durch diese Bezüge

- 12 habe der Beschuldigte das Vermögen der N. AG im Umfang von EUR 50'000.-geschädigt. Es kann offen bleiben, ob in der behaupteten Genehmigung fremden Handelns ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht. Hinsichtlich des Erfolgs kann – wie sich nachfolgend ergibt (E. 2.5.2g/cc) – ein Schaden im Vermögen der N. AG und ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz darin gesehen werden, dass vom Betrag von EUR 100'000.--, den die N. AG zwecks Gründung der luxemburgischen N. Holding AG am 29. September 2000 von ihrem Konto bei der Bank U. in Basel auf ein Konto von Notar Y. bei der Bank EE. in Luxemburg überweisen liess (cl. 30 pag. 7.8.257, cl. 30 pag. 75.462), der nicht benötigte Rest nicht auf ihr schweizerisches Bankkonto zurückvergütet wurde. j) Gemäss Anklageziffer 2.8 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am 7. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag über DEM 115'000.-- zugunsten der FF. AG mitunterzeichnet haben. Mit dieser Zahlung sei eine Rechnung der P2. A.S. gegenüber der FF. AG beglichen worden. Im Umfang dieser Zahlung sei die N. AG geschädigt worden. Mit der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags über DEM 115'000.-- zugunsten der FF. AG am 7. Juni 2000 in Münchenstein/BL durch den Beschuldigten und der entsprechenden Belastung auf Konto 2 der N. AG bei der Bank T. am 8. Juni 2000 (cl. 39 pag. 7-14-118 f.) sind ein Ausführungsort und – soweit ein Schaden eingetreten ist – ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben. k) Gemäss Anklageziffer 2.9 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am 31. August 2000 einen Zahlungsauftrag über EUR 490'000.-- an die P4. Ltd., Grossbritannien, mitunterzeichnet haben. Der Betrag sei als Gesellschaftsanteil überwiesen worden, ohne dass jemals ein Beleg über den Erwerb der Beteiligung verlangt oder erhalten worden sei. Dadurch sei das Vermögen der N. AG im Umfang dieser Zahlung geschädigt worden. Mit der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags über EUR 490'000.-- zugunsten der P4. Ltd. am 31. August 2000 in Basel durch den Beschuldigten und der Belastung auf Konto 1 der N. AG bei der Bank U. in Basel am 5. September 2000 (cl. 30 pag. 7.5.223, 7.5.454) ist ein Ausführungsort in der Schweiz gegeben. Wie sich nachfolgend ergibt, ist ein Schaden (E. 2.5.2g/dd) und damit auch ein Erfolgsort in der Schweiz zu bejahen. l) Gemäss Anklageziffer 2.10 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am 31. August 2000 einen Zahlungsauftrag über EUR 250'000.-- an die N1. Inc. unterzeichnet haben. Der Betrag sei als Gesellschaftsanteil überwiesen worden, ohne dass jemals ein Beleg über den Erwerb der Beteiligung verlangt oder erhalten

- 13 worden sei. Dadurch sei das Vermögen der N. AG im Umfang dieser Zahlung geschädigt worden. Mit Unterzeichnung des Zahlungsauftrags über EUR 250'000.-- zugunsten der N1. Inc. am 31. August 2000 in Basel durch den Beschuldigten und der entsprechenden Belastung auf Konto 1 der N. AG bei der Bank U. in Basel am 6. September 2000 (cl. 30 pag. 7.5.228, 7.5.456) ist ein Ausführungsort in der Schweiz gegeben. Wie sich hinten ergibt, ist ein Schaden (E. 2.5.2g/dd) und damit ein Erfolgsort in der Schweiz zu bejahen. m) Nach dem Gesagten ist bei allen angeklagten Handlungen ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz zu bejahen. Die schweizerische Strafhoheit ist demnach gegeben. In der Hauptverhandlung wurde diese von keiner Partei in Frage gestellt (Hauptverhandlungsprotokoll [nachfolgend: HV-Protokoll] S. 3, cl. 75 pag. 75.920.3). 1.1.2 Bundeskompetenz a) Für die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts massgeblich sind die Art. 23 und 24 StPO, da Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften grundsätzlich auch auf Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden sind (vgl. E. 1.1.1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes bei Verbrechen des zweiten Titels des StGB eine die Bundesgerichtsbarkeit begründende Untersuchung eröffnen, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. a) und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht (lit. b). b) Das vorliegende Strafverfahren wie auch die zur Anklage gebrachten Sachverhalte haben einzig Straftatbestände des Zweiten Titels des StGB zum Gegenstand. Wie vorstehend (E. 1.1.1c–l) ausgeführt, erfolgten die angeklagten Handlungen überwiegend im Ausland, jene in der Schweiz in Z./NW, Münchenstein/BL und Basel. Bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Taten bestimmt sich die kantonale Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der zunächst untersuchte Tatbestand der Geldwäscherei begründete die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Behörden, nachdem mutmasslich im Ausland erhaltene Bargelder unter anderem auf Konten der N. AG bei der Bank T. in Liestal einbezahlt worden waren (vgl. hinten E. 2.2.5, 2.2.6) und zuerst im Kanton Basel-Landschaft Untersuchungshandlungen erfolgten. Auf Ersuchen des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren. Die Bundesstrafgerichtsbarkeit ist damit gemäss Art. 24

- 14 - Abs. 2 StPO zu bejahen, auch hinsichtlich des letztlich angeklagten Tatbestands von Art. 158 StGB. Diese wurde in der Hauptverhandlung von keiner Partei in Frage gestellt (HV-Protokoll, S. 3, cl. 75 pag. 75.920.3). 1.2 Anklagegrundsatz / Würdigungsvorbehalt 1.2.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesentlichen durch die formellen Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2008 vom 28. August 2008, E. 3.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit f.) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Gemäss Art. 9 Abs. 2 StPO ist der Anklagegrundsatz im Strafbefehlsverfahren zwar nicht unmittelbar anwendbar. Wird der Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt das Gericht – vorbehältlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO und damit auch eine Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO durch (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 StPO N. 1 f.). 1.2.2 Das Gericht lud die Bundesanwaltschaft ein, zwei Unklarheiten in der Anklageschrift zu bereinigen, nämlich in Anklagepunkt 2.1, Absatz 6, die Erwähnung der "GG. AG" und den im folgenden Absatz angegebenen Betrag von DEM 2'000'000 der an zweiter Stelle genannten Überweisung vom 7. Februar 2000. Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Eingaben vom 20. Januar 2014 bzw. 26. Februar 2014, dass in beiden Fällen ein Verschrieb vorliege. Im ersten Fall sei die N. AG, nicht die GG. AG gemeint, im zweiten Fall müsse der Betrag der Überweisung DEM 2'200'000 lauten (cl. 75 pag. 75.510.9 f., ...48 f.). Diese Korrekturen wurden der Verteidigung zur Kenntnis gebracht. Die Anklageschrift (Strafbefehl) vom 3. April 2012 gilt hinsichtlich beider Punkte als in diesem Sinne berichtigt (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 224 f. N. 7a). Sie gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen hinsichtlich des Anklageprinzips Anlass. Die Verteidigung erhob keine diesbezüglichen Einwände. 1.2.3 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen kön-

- 15 nen. Die in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckt mithin die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes und ermöglicht grundsätzlich die Prüfung eines Delikts, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind. Die Einzelrichterin eröffnete den Parteien mit Verfügung vom 1. September 2014, dass sie die Anklageziffern 2.1 und 2.4 auch unter dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter – in Bezug auf Anklageziffer 2.1 mit Ausnahme der Überweisung von DEM 100'150.-- an die Firma S. sowie des Einbehaltens des Betrags von DEM 2'019'316.51 – unter dem Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zu würdigen gedenke (cl. 75 pag. 75.280.5). In der Hauptverhandlung dehnte sie den Würdigungsvorbehalt hinsichtlich der Anklageziffern 2.1 und 2.4 auf den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus und erteilte den Parteien insgesamt das rechtliche Gehör (HV-Protokoll, S. 4, cl. 75 pag. 75.920.4). Konkret umschreibt Anklageziffer 2.1, welche in Verbindung mit der Einleitung zu Ziffer 2 zu lesen ist, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen zusammengefasst als Entgegennahme in seiner Funktion als Generalbevollmächtigter bzw. als Mitglied des Verwaltungsrats der N. AG und gleichzeitig als Geschäftsführer der P. GmbH von für die N. AG bestimmtem Aktienkapital und Weiterleitung eines Teils davon an Drittfirmen. Der Tatvorwurf in Anklageziffer 2.4 lautet zusammengefasst dahin, der Beschuldigte habe als Generalbevollmächtigter der N. AG eine offene Kaufpreisrestanz für diese mit in Mannheim vorhandenem Bargeld beglichen, welches er für die kommende Aktienkapitalerhöhung der N. AG hätte zur Verfügung halten sollen. Aus dieser Formulierung war für den Beschuldigten ersichtlich, dass sich der Anklagevorwurf auch diesbezüglich auf bei der P. GmbH in Mannheim deponierte Anlegergelder bezieht. Die Tatumschreibung in den genannten Anklageziffern lässt sich grundsätzlich sowohl unter den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, als auch eventualiter unter den Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB subsumieren, wobei die Veruntreuung der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht vorgeht (vgl. NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 StGB N. 184). Der Beschuldigte wusste vorliegend, dass die in der Anklageschrift konkret umschriebenen Handlungen auch als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, geprüft werden könnten. Der Würdigungsvorbehalt hatte zudem keine Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge, so dass die Verteidigungsrechte umfassend gewahrt sind.

- 16 - 1.3 Im Vorverfahren nicht vorgehaltene Anklagesachverhalte Der Anklagesachverhalt gemäss den Anklageziffern 2.8 und 2.9 wurde dem Beschuldigten im Vorverfahren, soweit ersichtlich, nicht vorgehalten. Das Nichtvorhalten der Tatvorwürfe vor Anklageerhebung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (BGE 115 Ia 8 E. 2b S. 11 mit Hinweisen; vgl. HÄRING, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, vor Art. 142–146 StPO N. 7; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 158 StPO N. 22). Diese kann jedoch durch Vorhalt der Anklagevorwürfe in der Hauptverhandlung dann geheilt werden, wenn der diesen Vorwürfen zugrunde liegende Sachverhalt von den Ermittlungsbehörden genügend abgeklärt und beweismässig aufgearbeitet worden ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.17 vom 3. März 2008, E. 1.2 und E. 3.3.1). Dies trifft hier zu: Der Sachverhalt wurde vollständig untersucht und beweismässig aufgearbeitet. Dem Beschuldigten waren die Tatvorwürfe gemäss den Anklageziffern 2.8 und 2.9 aufgrund des Strafbefehls bekannt, er wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 11. Februar 2014 (Ziff. 4) auf den in der Hauptverhandlung erfolgenden Vorhalt dieser Vorwürfe hingewiesen und es wurden ihm die aus Sicht des Gerichts zur Vorbereitung der Verteidigung relevanten Akten zugestellt (cl. 75 pag. 75.280.1 ff.). Aus all diesen Gründen wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Vorhalt der Tatvorwürfe und des diesbezüglichen Untersuchungsergebnisses sowie die Einvernahme in der Hauptverhandlung geheilt. 1.4 Anwendbares materielles Recht 1.4.1 Wird das Strafrecht revidiert, so bestimmt sich der "zeitliche Geltungsbereich" nach Art. 2 StGB. Dieser Regel entsprechend ist die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82 E. 2.1). Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Regeln über die territoriale Strafhoheit nach Art. 3–8 StGB, nicht hingegen für Prozessregeln, wie etwa Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften (BGE 117 IV 369, 375; 113 Ia 412, 425; 109 IV 156 E. I.2 S. 158; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 StGB N. 15). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbstständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).

- 17 - 1.4.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit gilt in allen Anklagepunkten das alte Recht, wenn nicht das neue das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. 1.4.3 Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben – soweit für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der angeklagten Taten relevant (E. 1.2) – keine (Art. 3 aStGB/StGB) oder nur redaktionelle Änderungen (Art. 7 Abs. 1 aStGB/Art. 8 Abs. 1 StGB) erfahren, die keine Auswirkungen auf die Bundesstrafgerichtsbarkeit haben, oder betreffen die Änderung von Zuständigkeitsvorschriften (vgl. E. 1.2.2). Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wurden per 1. Januar 2007 die Strafdrohungen an das neue Sanktionensystem angepasst ("Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" anstatt "Gefängnis" [Ziff. 1 Abs. 1] bzw. "Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" anstatt "Zuchthaus bis zu fünf Jahren" [Ziff. 1 Abs. 3] bzw. "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" anstatt "Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis" [Ziff. 2]; vgl. Botschaft, BBl 1998 2148). Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Bei der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ausser auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren neu auf Geldstrafe erkannt werden, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe zwingend auszusprechen ist (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Eine Geldstrafe muss indes neu auch beim qualifizierten Tatbestand möglich sein, da die Strafdrohung ("kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden") nicht zur Ausfällung einer Freiheitstrafe in diesem Bereich zwingt; mit dieser Formulierung wurde gerade nicht eine Mindeststrafe eingeführt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 177 ff.; vgl. E. 3.2.1). 1.4.4 Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (BGE 134 IV 82 E. 7.1; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006 1471 ff., 1473). Eine Geldstrafe ist daher generell milder als eine Freiheitsstrafe. Andererseits ist auch die Vollzugsform zu berücksichtigen: Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug von Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 StGB; bisher bis zu 18 Monaten, Art. 41 Ziff. 1 aStGB) und der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) möglich (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 ff., 1984 ff., 2013, 2017 ff., 2024 ff.). Diese Neuregelung ist für den Täter generell günstiger (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1).

- 18 - 1.4.5 Vorliegend ist hinsichtlich der angedrohten Sanktionen und der Vollzugsform das neue Recht abstrakt milder. Die Anklage wird daher unter dem neuen Recht geprüft, vorbehältlich eines anderen Ergebnisses bei der Strafzumessung (E. 3.). 1.5 Verjährung 1.5.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milderen Rechts auch in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wobei es sich hier hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung von Art. 2 Abs. 2 StGB handelt (RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 389 StGB N. 3 f.). Art. 389 StGB kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. "Milder" ist das neue Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer Verjährungseintritt ergibt (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 12). Als Rechtsfolge ist bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 20). Erweist sich das neue Recht als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem Spiel und es gilt der allgemeine Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 22). Bei der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts (Art. 97 f. StGB) handelt es sich um eine vorzeitige Inkraftsetzung des neuen Allgemeinen Teils des StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 24). Die im neuen Verjährungsrecht aufgehobenen Unterbrechungen und "Ruhezeiten" sind bei Anwendung des alten Rechts auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts erfolgen. Eine Vermischung von altem und neuem Recht ist ausgeschlossen. Gemäss dem lex mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht integral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter insgesamt mildere Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 29). Nach Eintritt der Verjährung ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO; RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 21; TPF 2011 42, unveröffentlichte E. 4.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 3.2). 1.5.2 Die Anklage lautet auf qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Das Gericht hat sich in Bezug auf die Anklageziffern 2.1 und 2.4 die Würdigung nach dem Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, vorbehalten (vorne E. 1.2.3). Die angeklagten Tathandlungen sollen vom Beschuldigten im Zeitraum vom 17. November 1999 (Anklageziffer 2.4) bis Ende 2001 (Anklageziffer 2.7) begangen worden sein.

- 19 a) Anwendbar ist das bis am 30. September 2002 in Kraft gewesene Verjährungsrecht, es sei denn, das neue Recht sei für den Täter milder (Art. 389 StGB). Die Strafdrohungen von Art. 138 Ziff. 1 und Art. 158 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (in der Fassung vom 17. Juni 1994; AS 1994 2290, 2307) lauten auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bzw. Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Demnach verjährt die Strafverfolgung – aufgrund der abstrakten Berechnungsart (MÜLLER, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 70 StGB N. 11) – in zehn Jahren (Art. 70 aStGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 aStGB). Sie wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen usw. (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Als Unterbrechungshandlungen gelten Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten (BGE 115 IV 99). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Sie verjährt vorliegend mithin absolut in 15 Jahren. Die Strafdrohung des bei fehlender Bereicherungsabsicht anzuwendenden Grundtatbestands von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 1 aStGB lautet auf Gefängnis oder Busse, jene des Grundtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB auf Gefängnis. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt demnach 5 Jahre (Art. 70 aStGB), die absolute Verfolgungsverjährungsfrist 7 ½ Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). b) Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts wurde die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung aufgegeben (vgl. Art. 70 f. in der damaligen Fassung; SCHUBARTH, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, in: ZStrR 120 [2002] 321 ff., 330; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 97–101 StGB N. 5; RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 25; TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], vor Art. 97 StGB N. 4). Die Verjährungsvorschriften haben bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs keine inhaltliche Änderung erfahren; es wurden lediglich die für die Verjährung massgeblichen Strafarten an das neue Sanktionensystem angepasst. Die Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 war hinsichtlich des hier interessierenden Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB bloss redaktioneller Natur (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung] vom

- 20 - 7. November 2012, BBl 2012 9274). Der Beginn der Verfolgungsverjährung wurde sowohl bei der grundlegenden Revision des Verjährungsrechts vom 5. Oktober 2001/22. März 2002 (SCHUBARTH, a.a.O., S. 337 f.) als auch bei der Revision vom 21. Juni 2013 nicht geändert (Botschaft, a.a.O., BBl 2012 9260, 9269). Nach geltendem Recht lauten die Strafdrohungen gemäss Art. 138 Ziff. 1 und Art. 158 Ziff. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jene von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Grundtatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 bzw. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht jeweils eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). c) Wie aus der Prozessgeschichte ersichtlich, wurde die Strafuntersuchung zum angeklagten Lebenssachverhalt im Jahr 2002 eröffnet und kontinuierlich vorangetrieben. Die erste Einvernahme des Beschuldigten erfolgte am 28. Oktober 2004 (cl. 18 pag. 13-501-10 ff.) und unterbrach die Verjährung. Damit gilt die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren. Sämtliche angeklagten Handlungen sind bis heute nicht verjährt. Das Gleiche gilt nach neuem Recht; dieses ist mithin nicht milder. Bei allfälliger Anwendung des Grundtatbestands gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 1 bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB/StGB wären die diesbezüglichen Handlungen bei Anwendung des alten (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) wie des neuen Rechts (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verjährt. Das Verfahren wäre insoweit folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO; vgl. hinten E. 2.4.3e/bb, E. 2.5.2h/aa). Soweit die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen als andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu qualifizieren wären, würde die Verjährungsfrist gemäss Art. 71 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB erst mit dem Aufhören dieses Verhaltens zu laufen beginnen, auch wenn kein eigentliches Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB vorliegt (BGE 118 IV 309 E. 2c; 117 IV 408 E. 2f–2g; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 158 StGB N. 15). Das Bundesgericht hat mit BGE 131 IV 83 die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben bzw. stark eingeschränkt. Diese gilt nur noch für Fälle der tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit. Andernfalls verjährt bei wiederholten Handlungen jede einzeln. Selbst bei wiederholten, aufeinander bezogenen Handlungen fällt eine Zusammenfassung als einheitliche Handlung jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83, 94). Eine rechtliche Handlungseinheit liegt hier, wie sich nachfolgend zeigen wird, nicht vor (vgl. hinten E. 2.4.3f, 2.5.2i). 1.5.3 Das alte und das neue Verjährungsrecht führen mithin zum selben Ergebnis.

- 21 - 2. Zu den einzelnen Anklagepunkten 2.1 Anklagevorwurf allgemein Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vor. Der Beschuldigte soll als Generalbevollmächtigter in der Zeit vom 5. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 bzw. als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der N. AG in der Zeit vom 17. April 2000 bis 15. Mai 2001 in Mannheim, Basel, Münchenstein, Offenbach am Main und anderswo zum Nachteil der N. AG mehrfach seine Pflichten verletzt und dadurch bewirkt und/oder zugelassen bzw. nicht verhindert haben, dass die N. AG am Vermögen geschädigt werde. 2.2 Gründung und Organisation der N. AG Beweismässig erstellt und – soweit dazu Aussagen vorliegen – unbestritten ist der Sachverhalt hinsichtlich der Gründung und Organisation der N. AG: 2.2.1 Die N. AG mit Sitz in Z./NW wurde am 26. April 1999 in Basel gegründet. Der Beschuldigte zeichnete 98 der 100 Namenaktien à je CHF 1'000.-- stellvertretend für die N2. GmbH (Einvernahme der Bundesanwaltschaft [nachfolgend: EV BA] vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-79 Z. 16 ff.; Einvernahme des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes [nachfolgend: EV URA] vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-247 Z. 690 f.), welche vermutlich das gesamte Gründungskapital stellte (cl. 54 pag. 10-5-395; cl. 6 pag. 10-101-34; so auch der Beschuldigte in EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-79 Z. 26). Je eine Aktie zeichneten D. und C. (cl. 50 pag. 10-1-30). Wie die N2. GmbH, war auch die N. AG gegenüber der N. Holding A.S., Yozgat/Türkei, unbestrittenermassen rechtlich unabhängig und stand zu dieser in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung, auch wenn der Firmenname den Eindruck einer Gruppenzugehörigkeit zu erwecken vermag (vgl. Aussage des Beschuldigten: EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501- 241 Z. 480 ff.; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-524, Antwort 71; Beweismitteleingabe Rechtsanwältin G. vom 20. Februar 2013, S. 10 unten, cl. 74 pag. 74.520.23; cl. 6 pag. 10-201-75; Bericht HH. vom 23. April 2001, cl. 50 pag. 10-1- 112, -114; Bericht von Rechtsanwältin II. betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N2. GmbH vom 16. November 2004, cl. 68 pag. 18-8-118; vgl. auch cl. 6 pag. 10-201-16; cl. 68 pag. 18-8-2, -28 f.). Die N. Holding A.S. war nie Aktionärin der N. AG (cl. 73d pag. 18-1-315; cl. 6 pag. 10-201-207). Anlass für die Gründung der N. AG bildete der Umstand, dass der türkische Kapitalmarktrat den türkischen N.-Gesellschaften keine Aktienkapitalerhöhung erlaubte. Die schweizerische Gesellschaft wurde gegründet, um die bei ausländischen Anlegern gesammelten Gelder zur finanziellen Unterstützung der N.-nahen Firmen bereitzustellen und neue Teilhaber aufzunehmen (rechtshilfeweise Befragung von F. durch die

- 22 - Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16, pag. 13-401-74; ebenso B., Fragenkatalog BA, cl. 19, pag. 13-601-108 f.). Das auf ein Sperrkonto der N. AG bar einbezahlte Gründungskapital wurde je zur Hälfte am 9. Juli 1999 bzw. am 4. August 1999 freigegeben (cl. 34 pag. 7-9-11; cl. 6 pag. 10-101-34). 2.2.2 Der Zweck der N. AG lautet gemäss Statuten: "Die Gesellschaft bezweckt den Import und Export sowie die Fabrikation von Lebensmitteln und den Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, wie insbesondere sich an Unternehmen ähnlicher Art im In- und Ausland beteiligen, Grundeigentum erwerben und veräussern. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten" (cl. 50 pag. 10-1-37). Laut Handelsregistereintrag vom 28. April 1999 umfasst er: "Import und Export sowie Fabrikation von Lebensmitteln und Handel mit Waren aller Art; kann sich an Unternehmen ähnlicher Art beteiligen sowie Grundeigentum erwerben oder veräussern“ (cl. 50 pag. 10-1-22). Der Zweck wurde per 16. August 2000 geändert auf "Halten von Beteiligungen; kann sich an Unternehmen ähnlicher Art beteiligen sowie Grundeigentum erwerben und veräussern“ (cl. 50 pag. 10-1-23) und entsprach nunmehr einer reinen Holdingfunktion, zumal keine Liegenschaften erworben wurden (cl. 6 pag. 10-101-8; vgl. Aussage des Beschuldigten in EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-93 Z. 10 ff.). 2.2.3 Als Verwaltungsrat der N. AG wurden bei der Gründung E. (Präsident bis 17. April 2000), C. (ab 16. August 2000 Vizepräsident) und D. gewählt (cl. 3 pag. 7-111-5). Der Beschuldigte wurde am 17. April 2000, zusammen mit B. und vier weiteren Mitgliedern, in den nunmehr neunköpfigen Verwaltungsrat gewählt (cl. 3 pag. 7- 111-5; EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-26 Z. 5 f.; EV- Protokoll HV, S. 4 Z. 2, cl. 75 pag. 75.930.4). Die Zusammensetzung blieb bis 15. Mai 2001 unverändert. Die Unterschriftsberechtigung auf den Konten der N. AG bei der Bank T. (Kto. 2 [Kontokorrentkonto], 3 und 4 [Aktieneinzahlungskonten]) und der Bank U. (Kto. 1) wurde dem Beschuldigten am 7. Juni 2000 bzw. 31. August 2000 eingeräumt (cl. 30 pag. 7-5-170 f.; cl. 38 pag. 7-13-16). Sein Mandat als Verwaltungsrat legte er, angeblich wegen Differenzen mit B. in der Personalpolitik, am 24. November 2000 per 31. Dezember 2000 nieder, wobei sein letzter effektiver Arbeitsmonat Januar 2001 war (cl. 50 pag. 10-1-50; EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-25 Z. 14 ff., -35 Z. 8 f.; EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-91 Z. 9 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173 Z. 35 f., -177 Z. 222 ff.). Die Löschung im Handelsregister erfolgte am 15. Mai 2001 (cl. 50 pag. 10-1-24). Die Statuten bestimmten in Art. 10 Abs. 4 für alle Verwaltungsratsmitglieder Kollektivunterschrift zu Zweien. Gemäss Art. 10 Abs. 3 kam dem Verwaltungsrat die

- 23 - Stellung als oberstes geschäftsleitendes Organ sowie die Vertretung nach aussen zu. Statutarisch erlaubt war die Delegation der Geschäftsführung oder einzelner Zweige derselben sowie der Vertretung nach Massgabe eines Organisationsreglements und unter Vorbehalt der Überwachung durch den Verwaltungsrat an einen oder mehrere seiner Mitglieder oder an Drittpersonen (vgl. Art. 716b Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 718 Abs. 2 OR); hierzu konnte der Verwaltungsrat Delegierte ernennen, einen oder mehrere Direktoren oder Geschäftsführer aus seiner Mitte oder ausserhalb derselben bestimmen oder Prokuristen bezeichnen (cl. 50 pag. 10-1-41, 10-1-24 f.). Ein Organisationsreglement, wie es Art. 716b OR vorschreibt, wurde zwar entworfen (cl. 73c pag. 14-7-153 ff.), vom Verwaltungsrat jedoch verworfen (cl. 21 pag. 16-100-63; C. in der EV BA vom 18. März 2008, cl. 11 pag. 13-101-916 Z. 351 f.; Aussage des Beschuldigten zum Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-521, Antwort 34). Die Geschäftsführung stand somit den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemeinschaftlich zu (Art. 716b Abs. 3 OR). Gemäss Aussage mehrerer Verwaltungsratsmitglieder waren deren Kompetenzen nicht formell geregelt; vielmehr wurde die Aufgabenzuteilung durch B. mündlich vorgenommen (B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-109). Die gesamte Geschäftspolitik sei, so der Beschuldigte, von B. als Verwaltungsratspräsident festgelegt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-521, Antwort 34). Dieser habe als "spiritus rector" bereits vor seiner Wahl in den Verwaltungsrat der N. AG, nämlich als Verwaltungsratspräsident der N. Holding A.S., die Anweisungen für die N. AG erteilt (Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1162 Z. 5 ff.). Sämtliche "N.-Firmen" seien von der N. Holding A.S. und namentlich von B. geführt worden (Aussage des Beschuldigten zum Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 47; Aussagen C. [EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13- 101-1160 Z. 1 ff.], F. [rechtshilfeweise Befragung durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-77, -84] und B. [Fragenkatalog BA, cl. 19, pag. 13-601-128 Ziff. 1.6.5]). Die Anweisungen, so der Beschuldigte, habe B. im Allgemeinen mündlich oder fernmündlich erteilt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-522, Antwort 38). Gemäss Aussage von B. wurden die Beschlüsse in der N. AG, wie auch in den anderen N.-Firmen, zwar unter seinem Vorsitz, jedoch von den Mitgliedern des Verwaltungsrats insgesamt gefasst (Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-128 Ziff. 1.6.2). E. war mit C. für die Tagesgeschäfte, darunter die Abwicklung der Bankbeziehungen, verantwortlich; er war die erste Kontaktperson von B. (rechtshilfeweise Befragung von F. durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-75, - 141 f.; cl. 21 pag. URA-16-100-63 f.). C. war ausser für die Geschäftsabläufe mit den Banken für die Buchhaltung und die Durchführung der rechtlichen Angelegenheiten zuständig; zudem lieferte er Finanzberatungsdienstleistungen (B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-108 f.).

- 24 - Für seine Wahl in den Verwaltungsrat im April 2000 habe es laut dem Beschuldigten keinen besonderen Grund gegeben. Mitausschlaggebend sei wohl gewesen, dass er gut Deutsch spreche, einige rechtliche Kenntnisse habe und man ihm die korrekte Erfüllung des Verwaltungsratsmandats zugetraut habe (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-25 f., Z. 29 f. bzw. -26, Z. 1 f.). Als Organ einer Aktiengesellschaft habe er diese verantwortungsvoll zu führen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen und dafür zu sorgen, dass der Anleger durch sein schuldhaftes Verhalten keinen Schaden erleide (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-82 Z. 5 ff.). Er könne nicht behaupten, bloss ein Pro-forma-Verwaltungsrat gewesen zu sein. Er habe mitgewirkt bei der Beschlussfassung im Verwaltungsrat, der Umsetzung von Verwaltungsratsbeschlüssen und der Aufsicht über Unternehmen, an denen die N. AG beteiligt gewesen sei oder denen sie Darlehen gewährt habe. Diese Unternehmen habe er sich vor Ort angeschaut, etwa in der Türkei, im Iran, in Belgien, Frankreich, England, Deutschland, Österreich, Kirgisien und Kasachstan, wobei er teilweise von H., C. oder E. begleitet worden sei (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-26 Z. 15 ff., -28 Z. 5 ff.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-174 Z. 102 ff.). Von seinen Geschäftsreisen habe er seinen Verwaltungsratskollegen bloss mündlich Bericht erstattet (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-28 Z. 10 ff.). Er sei in erster Linie für die Pflege der Kontakte zu den Unternehmen in den EU-Staaten zuständig gewesen, B. hingegen für jene zu Unternehmen im Iran, in Kirgisien, Kasachstan, Rumänien und in der Türkei (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-32 f. Z. 28 f. bzw. -33 Z. 1). Er habe auch an den Vertragsverhandlungen betreffend der Vergabe von Darlehen und Beteiligungen teilgenommen und das Ergebnis dann dem Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-33 Z. 14 ff.). Er sei an der korrekten Ausübung seines Verwaltungsratsmandats nicht gehindert worden (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-86 Z. 1 f.). Er habe lediglich Spesenersatz erhalten, jedoch kein Verwaltungsratshonorar und auch keine Tantiemen. Sein festes Gehalt habe er von der P. GmbH als Geschäftsführer erhalten (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-90 Z. 7 ff.). Dokumentierte Investitionsentscheide des Verwaltungsrats der N. AG bestehen – entgegen der Vorschrift von Art. 713 Abs. 3 OR – nicht (cl. 21 pag. 16-100-59). 2.2.4 Gestützt auf Art. 10 der Statuten erteilte der Verwaltungsrat der N. AG am 5. November 1999 dem Beschuldigten eine als "Procuration" betitelte, unbefristete Generalvollmacht, unterzeichnet vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten E. und dem Vizepräsidenten C. Diese wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Der Beschuldigte war gestützt darauf bevollmächtigt, die N. AG "dans toutes les affaires dans lesquelles une représentation pour les actes juridiques est possible" zu vertreten, und dies "devant toutes les autorités administratives et les juridictions gracieuses et contentieuses, ainsi que vis-à-vis des personnes morales et de par-

- 25 ticuliers, en Suisse et à l'étranger" und die N. AG dadurch zu binden bzw. ihr Rechte zu verschaffen gleich, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Sie erlaubte zudem die Wahl eines Stellvertreters (cl. 70 pag. 18-22-73 f.; vgl. deutsche Fassung in cl. 55 pag. 10-6-355). Die vom Verwaltungsrat der N. AG – dessen Mitglieder selber laut Statuten nur kollektivunterschriftsberechtigt waren – ausgestellten Generalvollmachten waren unbefristet und unbeschränkt und wurden mit Einzelzeichnungsrecht erteilt (Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13- 101-1162 Z. 10 ff., 14 ff., -1164 Z. 9 ff., 16 f., 19; vgl. EV-Protokoll HV, S. 6 Z. 13 ff. und 17, cl. 75 pag. 75.930.6). Die Generalvollmacht habe stets nur nach Rücksprache mit B. eingesetzt werden können (Aussage E. zum Fragenkatalog BA vom 31. Mai 2011, cl. 15, pag. 13-201-920, -977, Antworten 20 und 25). Zur Generalvollmacht befragt sagte der Beschuldigte, dass er rechtsverbindliche Erklärungen im Auftrag der N. AG habe abgeben und entgegennehmen können; diese habe auch die Betreuung der Beteiligungen mitumfasst (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-179 Z. 271 ff.). Theoretisch heisse dies, dass er Beteiligungen und Darlehen für die N. AG alleine habe sprechen können (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-86 Z. 22 ff.), doch habe nicht er, sondern B. darüber entschieden, bei welcher Gesellschaft sich die N. AG beteiligt habe (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-174 Z. 96 f.). Eigenmächtig habe er, der Beschuldigte, keine einzige Entscheidung getroffen (EV-Protokoll HV, S. 4, Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.4). Er sei zuständig gewesen, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu kontrollieren und zu investieren bzw. zu betreuen. Auch habe er zeitweise die Inspektion der Beteiligungen und Darlehen gemacht, das heisse die Gesellschaften vor Ort besucht (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13- 501-110 Z. 2 ff.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-174 Z. 102 ff., - 179 Z. 273 ff.). Zur Prüfung der finanziellen Lage der Gesellschaften habe er deren Umsätze bzw. Gewinn- und Verlustrechnung angesehen (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-175 Z. 112 ff.). Für die Beteiligungen in Westeuropa sei er der Ansprechpartner gewesen (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-31 Z. 13 f.). Diese Kompetenzen habe er seit der Gesellschaftsgründung gehabt, nicht erst beim Eintritt in den Verwaltungsrat (EV-Protokoll HV, S. 5 Z. 15 f., 17, cl. 75 pag. 75.930.5). 2.2.5 Innerhalb zweier Jahre wurde das Aktienkapital der N. AG von CHF 100'000 auf offiziell, d.h. buchhalterisch registriert, CHF 115 Mio. erhöht (vgl. zum nicht registrierten "Aktienkapital" nachstehend). Die Kapitalerhöhungen waren zum Teil mit hier nicht weiter interessierenden formellen Mängeln behaftet (cl. 6 pag. 10- 101-14 ff.; cl. 21 pag. URA-16-100-43). Erhöhungen auf CHF 125 Mio. bzw. CHF 180 Mio. wurden beschlossen bzw. genehmigt, jedoch nicht realisiert (cl. 6 pag. 10-101-14). Die Vorgehensweise bei den Aktienzeichnungen gestaltete sich laut Finanzbericht der Bundesanwaltschaft wie folgt (cl. 6 pag. 10-6-14 ff.):

- 26 - Die Aktien der N. AG wurden vorwiegend in Deutschland durch N.-Vertreter zur Zeichnung angeboten. Die Vertreter waren mit notariell beglaubigten Ermächtigungsschreiben des Verwaltungsrats ausgestattet (cl. 51 pag. 10-2-108 f.) und gehörten einem von B. ab 1982/83 aufgebauten Vertreternetz an, welches aus von diesem persönlich ausgewählten Vertrauenspersonen bestand, die aber nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der N. AG standen (cl. 21 pag. URA-16-100-42; vgl. Aussage des Beschuldigten, EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501- 43 Z. 23 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-178 Z. 251 ff.). Die Anleger erhielten einen Zeichnungsschein im Original sowie eine Quittung für das bar einbezahlte Geld. Kopien der Unterlagen und das entgegengenommene Geld wurden von den N.-Vertretern aufbewahrt bzw. der "Sammelstelle" bei der N2. GmbH in Offenbach übergeben. Die Zeichnungsscheine wurden von dort meist direkt an ein Büro der N. AG in Münchenstein gesandt, vereinzelt von E. gebracht (Aussage des Beschuldigten, EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 18 pag. 13-501-228 Z. 20 f.). In Münchenstein wurden von F. – Vertrauensperson von B. und ab 17. April 2000 Mitglied des Verwaltungsrats der N. AG (cl. 3 pag. 7-111- 5) – die für die Kapitalerhöhung berücksichtigten Zeichnungsscheine in Listen erfasst, welche für die Registrierung der Aktionäre und als Beleg für die Banken dienten (Aussage C., EV BA vom 1. Dezember 2005, cl. 9 pag. 13-101-129 Z. 5 ff.; rechtshilfeweise Befragung von F. durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-76; Aussage E., EV BA vom 14. Dezember 2005, pag. 13-201-280 Z. 6 f.). Das Bargeld wurde von einer von B. bestimmten Person, meist dem Beschuldigten, selten auch von C., in die Schweiz gebracht, später auch mittels Banküberweisung (Aussagen des Beschuldigten, hinten E. 2.2.6; Aussagen E., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 14 pag. 13-201-346 f., Z. 28 ff. bzw. -347 Z. 1 ff.; B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-127; cl. 21 pag. URA-16-100-42, -0050). Ob das gesamte Bargeld in die Schweiz zur N. AG gebracht wurde, konnte wegen der Schwachstellen im Aktienzeichnungsprozess (dezentrale Aktienzeichnung, mangelnde Systemunterstützung, Bareinzahlungen, vermutlich keine lückenlose Kontrolle der den Vertretern ausgehändigten Zeichnungsscheine) nicht festgestellt werden. Es liegen zwar einzelne "Protokolle" sowie Quittungen vor, welche bestätigen, dass der Beschuldigte Bargeld an C., Verwaltungsrat der N. AG, ausgehändigt hatte (z.B. cl. 10 pag. 13-101-390, Z. 22; cl. 51 pag. 10-2-110 ff.), jedoch ist daraus nicht ersichtlich, dass bzw. ob es sich dabei um die Bareinlagen im Zusammenhang mit den Zeichnungsscheinen handelt. Zahlreiche Bankunterlagen bestätigen jedoch, dass grosse Mengen an Bargeld zu den Banken gebracht und für Aktienkapitalerhöhungen einbezahlt wurden, wozu den Banken die Listen der Zeichner vorgelegt wurden; diese wurden von den Banken bzw. Notar X. stichprobeweise überprüft. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurden 4'674 genügend dokumentierte Zeichnungsscheine sichergestellt, die Aktienzeichnungen im Umfang von CHF 119'907'026 repräsentieren und zwischen dem 28. Juli 1999 und dem 1. Dezember 2001 zu Beträgen von CHF 1'000

- 27 - (eine Aktie) bis CHF 284'000 (grösste Einzelzeichnung) erfolgten (cl. 6 pag. 10- 101-16). Deren Analyse ergab, dass praktisch bei allen Kapitalerhöhungen am Ende des Monats, in dem diese beschlossen wurden, der grösste Teil bereits gezeichnet war, bei fünf grösseren Kapitalerhöhungen schon vor der Generalversammlung (cl. 21 pag. URA-16-100-42). Dies wird von E. und C. bestätigt, wonach die N.-Vertreter unabhängig von konkreten Kapitalerhöhungen die Aufgabe hatten, für die N. AG Geld zu sammeln. Man habe dann den für die jeweilige Kapitalerhöhung benötigten Betrag entgegengenommen und das überschüssige Geld (Überzeichnung) deponiert, da es nicht habe verbucht werden können; dieses Geld sei bei der nächsten Kapitalerhöhung verwendet worden. Aus diesem Grund hätten die Banken (Bank JJ. und Bank U.) später nicht mehr mitmachen wollen (Aussagen C., EV URA vom 18. März 2008, cl. 11 pag. 13-101-919 Z. 445 ff., E., EV BA vom 1. Dezember 2005, cl. 13 pag. 13-201-217). Das Total des tatsächlich gezeichneten Aktienkapitals konnte nicht ermittelt werden; die Finanzexperten der Strafverfolgungsbehörden und die türkische Finanzaufsichtsbehörde gehen von mindestens CHF 146 Mio. bzw. CHF 138 Mio. aus (cl. 21 pag. URA-16-100-44, - 53; cl. 6 pag. 10-210-193; cl. 53 pag. 10-4-55 ff.). 2.2.6 Eine der zahlreichen Kapitalerhöhungen der N. AG, bei der das Aktienkapital von CHF 17 Mio. auf CHF 30 Mio. erhöht werden sollte, wurde am 24. November 1999 beschlossen (cl. 44 pag. 7-23-153). Der Beschluss musste am 3. April 2000 wiederholt werden, da die Dreimonatsfrist von Art. 650 Abs. 3 OR (vgl. E. 2.3.1) nicht eingehalten wurde (cl. 44 pag. 7-23-117, -185; cl. 6 pag. 10-101-12); die Kapitalerhöhung wurde am 5. April 2000 im Handelsregister eingetragen. Dies dürfte gemäss dem Finanzbericht der Bundesanwaltschaft darauf zurückzuführen sein, dass die Bank JJ. die Kundenbeziehung zur N. AG am 20. Januar 2000 gekündigt hatte (cl. 51 pag. 10-2-159) und ein neues Kapitaleinzahlungskonto erst am 23. März 2000 bei der Bank T. zur Verfügung stand (cl. 6 pag. 10-101-18, -42); weitere solche Konten wurden am 4. April 2000 bei der Bank U. eröffnet (cl. 31 pag. 7-6-46; cl. 6 pag. 10-101-18). Am 13. Januar 2000 wurde die Erhöhung des Aktienkapitals von CHF 30 Mio. auf CHF 60 Mio. – mit Ausgabe von 30'000 Namenaktien zu einem Nennwert von CHF 1'000.--, unter voller Barliberierung – beschlossen, mithin bevor jene vom 24. November 1999 durchgeführt war (cl. 44 pag. 7-23-131). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kapitalerhöhung nicht vollzogen bzw. wiederholt wurde, obwohl ab dem 23. März 2000 neue Kapitaleinzahlungskonten zur Verfügung standen. In einem Schreiben an die Basler Justizkommission vom 15. Mai 2000 begründete Notar X. den Nichtvollzug des Beschlusses vom Januar 2000 mit der verpassten Dreimonatsfrist für den Vollzug des Beschlusses vom November 1999, ging jedoch damals noch davon aus, auch der Beschluss vom Januar 2000 würde, wie der vorherige, wiederholt und die Kapitalerhöhung noch vollzogen werden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Die nächste Aktienkapitalerhöhung wurde am 15. Juni 2000 beschlossen und am

- 28 - 27. Juli 2000 durchgeführt, jedoch lediglich um CHF 10 Mio. auf CHF 40 Mio. (cl. 6 pag. 10-101-11, -14). Die Mittel dazu stammten aus Bareinzahlungen vom 29. Juni bis 10. Juli 2000 auf Kapitaleinzahlungskonten der N. AG bei der Bank U., worunter eine Bareinzahlung der P. GmbH über DEM 6'908'625 (vgl. auch cl. 6 pag.10- 101-43). Letzterer Betrag findet sich in einer von C. erstellten Auflistung (siehe nachstehend sowie cl. 51 pag. 10-2-306). Die Erhöhung des Aktienkapitals auf CHF 60 Mio. erfolgte in zwei Etappen bis 25. August 2000 (cl. 6 pag. 10-101-14, 10-101-44, -46). Gemäss einer in Mannheim von C. auf Geschäftspapier der P. GmbH verfassten (Aussage C., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-408 Z. 21, -410 Z. 29) und vom Beschuldigten unterzeichneten Bestätigung vom 30. Juni 2000 nahm Letzterer vom 4. Februar bis 23. Juni 2000 total DEM 35'262'000.-- in Empfang. Der Ingress vor der Auflistung der Einzelbeträge lautet: "Hiermit bestätige ich, von N. AG die nachfolgend aufgeführten Beträge aus Aktienzeichnungen erhalten zu haben, weil die N. AG zum damaligen Zeitpunkt bei der Bareinzahlung hoher Beträge Probleme mit ihrer Bank hatte und unaufschiebbare Zahlungsverpflichtungen der N. AG bestanden haben" (cl. 51 pag. 10-2-307). Gemäss der Zusammenstellung belief sich der empfangene Betrag bis 4. April 2000 auf DEM 28'262'000.-- (das Datum beim jeweiligen Betrag dürfte sich auf den Empfang durch den Beschuldigten, nicht auf die Aktienzeichnung beziehen [cl. 6 pag. 10-101-19]). Eine sich auf diese Bestätigung beziehende Auflistung betreffend Verwendung der Geldbeträge wurde von C. erstellt (cl. 51 pag. 10-2-306; Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1174). Gemäss seiner Auflistung wurden der N. AG DEM 22'928'625.-- – DEM 16'020'000.-- am 28. März 2000 und DEM 6'908'625.-- am 29. Juni 2000 – als Aktienkapital zugeführt. Bankbelege bestätigen, dass die P. GmbH den Betrag in Euro in zwei Tranchen auf Aktieneinzahlungskonten der N. AG bei der Bank T. bzw. der Bank U. überwies (cl. 6 pag. 10-101-43, 10-201-34, -35 f.; cl. 56 pag. 10-7-55 ff.). Laut dem Beschuldigten seien die erwähnten Dokumente von C. angefertigt worden, nachdem dieser im Jahr 2001 bei einer Reise in die Türkei Unstimmigkeiten zwischen der Buchführung der türkischen "N.-Firmen" und derjenigen der N. AG entdeckt hatte (EV- Protokoll HV, S. 8, Z. 4 ff., cl. 75 pag. 75.930.8). Fest steht damit, dass der Beschuldigte bis am 4. April 2000 DEM 28'262'000.-- aus Aktienzeichnungen für die N. AG entgegennahm. Dennoch wurde nur eine Kapitalerhöhung von DEM 13 Mio. durchgeführt. Der Beschuldigte erklärte, das Bargeld aus den Aktienzeichnungen der N. AG sei bei der N2. GmbH in Offenbach deponiert und manchmal bei der P. GmbH in Mannheim zwecks Transfers (an die N. AG) zwischengelagert worden (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-152 Z. 27 ff.; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-521, Antwort 32). Zusammen mit C. war der Beschuldigte zuständig für die

- 29 - Durchführung von Kapitalbewegungen zwischen der Zentrale in Deutschland (gemeint ist die N2. GmbH) und der Schweiz. Konkret wurde er, gemeinsam mit C., von B. beauftragt, im Anschluss an die Abwicklung der Mitgliedsanträge neuer Aktionäre die für die N. AG erhaltenen Gelder bei den Banken und anderen amtlichen Stellen einzuzahlen (EV-Protokoll HV, S. 8 Z. 45, cl. 75 pag. 75.930.8; vgl. rechtshilfeweise Befragung von B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Eskipazar vom 12.– 15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-246 Z. 739 ff.; Aussage E., EV Polizei Basel- Landschaft, cl. 13 pag. 13-201-7, Fragen 56 f.). Der Beschuldigte hatte laut B. keine Berechtigung, selber Geld im Namen der N. AG zu akquirieren oder Mitglieder bzw. Aktionäre zu werben (Befragung B. vom 12.–15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13- 601-231 Z. 98 f.), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-88 Z. 16 f.; EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501- 110 Z. 3-5, -148 Z. 17 ff.). E. und F. prüften den Kapitalbestand und führten die Registrierung der Aktionäre durch (Aussage B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-109). Der Beschuldigte erklärte, wenn in Offenbach Gelder für eine Aktienkapitalerhöhung bereit gestanden hätten, sei er kontaktiert worden, um – im Auftrag von B. – für den Transfer in die Schweiz zu sorgen (EV-Protokoll HV, S. 8 Z. 23 ff., 45, cl. 75 pag. 75.930.8). Das Geld sei ihm in der Regel nach Mannheim, zur P. GmbH, gebracht worden, oder er habe es in Offenbach abgeholt (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-153 Z. 22 f.; EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-233 Z. 200 f.; EV-Protokoll HV, S. 9 Z. 11 ff., cl. 75 pag. 75.930.9). Bei der P. GmbH sei das Geld nur dann bar im Safe aufbewahrt worden, wenn der Transfer in die Schweiz bereits festgestanden habe (EV- Protokoll HV, S. 12 Z. 32 ff., cl. 75 pag. 75.930.12). Ansonsten sei es auf Konten der P. GmbH überwiesen worden, meist durch die N.-Zentrale in Offenbach (EV- Protokoll HV, S. 9 Z. 23 f., 31 ff., cl. 75 pag. 75.930.9). Meist habe er selber, seltener auch C., das Geld (in Koffern; EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13- 501-237 Z. 319) nach Münchenstein gebracht und an E. oder F. übergeben, die es später zur Bank gebracht hätten. Vermutlich sei das Geld in Münchenstein in einem Tresor aufbewahrt worden, bevor es bei der Bank einbezahlt worden sei (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-157 Z. 12 f.; so auch E., EV BA vom 24. März 2011, cl. 15 pag. 13-201-902 Z. 18, 23, 28). Manchmal habe er das Geld zusammen mit C. direkt auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-153 Z. 19 ff.; EV-Protokoll HV, S. 8 Z. 28 ff., cl. 75 pag. 75.930.8). Wenn er Gelder der N. AG in Empfang genommen habe, habe seine Aufgabe darin bestanden, diese nach Münchenstein zu bringen (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-156 Z. 7 ff.). Bei der Übergabe des Bargeldes in Offenbach habe er nur den Empfang der Koffer und den ihm genannten Gesamtbetrag quittiert, ohne die darin befindlichen Zeichnungsscheine und das Bargeld zu kontrollieren (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-154 Z. 1 ff.). C. habe ihn darüber informiert, dass die Bank JJ. am 20. Januar 2000 die Kun-

- 30 denbeziehung mit der N. AG gekündigt hatte (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-239 Z. 393 ff.). 2.2.7 Die Buchführung der N. AG war mangelhaft und entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften. Für zahlreiche bilanzwirksame Geschäftsvorgänge verfügte die N. AG über keine oder ungenügende Unterlagen für eine zuverlässige und abschliessende Beurteilung. Die Revisionsstellen waren im Rahmen ihrer Abschlussprüfungen bei relevanten Bewertungsfragen deswegen auf die Aussagen des Verwaltungsrats der N. AG, insbesondere von B. und C., angewiesen (cl. 6 pag. 10-201-211). Der revidierte Jahresabschluss der N. AG für das Geschäftsjahr 1999 lag erst im Mai 2002 vor (cl. 28 pag. 7-3-1 ff.; vgl. cl. 6 pag. 10-101-81). In ihrem Revisionsbericht vom 28. Oktober 2002 hielt die Revisionsstelle (O. AG) in Bezug auf das Geschäftsjahr vom 28. April 1999 bis 31. Dezember 2000 – wie auch in den nachfolgenden Revisionsberichten betreffend die Geschäftsjahre bis 2003 (cl. 26 pag. 7-1-10 f. [O. AG betreffend Geschäftsjahr 2001], cl. 64 pag. 10.6.201-141 f. [R. S.A. betreffend Geschäftsjahr 2002]; Prozessgeschichte Bst. H) – fest, für die unter Beteiligungen bilanzierten Anteile an verschiedenen Gesellschaften hätten ihr teilweise keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen. Zudem handle es sich grösstenteils um neu gegründete bzw. im Aufbau befindliche Gesellschaften, bei denen der Wert stark von der zukünftigen Entwicklung abhänge. Der Verwaltungsrat habe daher für diese Position diverse Wertberichtigungen vorgenommen. Sie könne somit die Beteiligungen wegen der fehlenden Unterlagen und der unsicheren Zukunftsaussichten nicht abschliessend beurteilen. Dasselbe gelte für die Darlehen an Gruppengesellschaften (cl. 28 pag. 7-03-2 f.). 2.3 Beweismässig erstellter äusserer Sachverhalt 2.3.1 Anklageziffer 2.1 a) Der Beschuldigte soll als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, gemäss Bestätigungen vom 30. Juni 2000 für die N. AG bestimmtes Aktienkapital im Gesamtbetrag von DEM 35‘262‘000.-- entgegengenommen haben. Es wird ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen, als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, von diesem Geld direkt und ohne Rechtsgrund 1) DEM 7‘902‘000.-- an die P1. Ltd., 2) DEM 2‘021‘545.99 an die P2. A.S., 3) DEM 100'150.-- an die S., 4) DEM 290‘362.50 an die P3. Ltd. bezahlt sowie 5) DEM 2‘019‘316.51 für die P. GmbH selber einbehalten zu haben.

- 31 - Der Gesamtbetrag ergebe DEM 12‘333‘375.--. Der Beschuldigte soll im Namen der N. AG und in der Funktion als Verwaltungsrat folgende, rückdatierte Zahlungsanweisungen an die P. GmbH mitunterzeichnet haben: 1) 02.02.2000, DEM 2‘002‘000.--, Empfänger: P1. Ltd. 2) 07.02.2000, DEM 2'200‘000.--, Empfänger: P1. Ltd. 3) 21.02.2000, DEM 900'000.--, Empfänger: P1. Ltd. 4) 21.02.2000, DEM 305‘000.--, Empfänger: P2. A.S. 5) 28.02.2000, DEM 250'312.50, Empfänger: P2. A.S. 5) 28.02.2000, DEM 1‘466‘233.49, Empfänger: Q. B.V. 6) 10.03.2000, DEM 1‘500‘000.--, Empfanger: P1. Ltd. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Gelder für die N. AG als Aktienkapital bestimmt gewesen seien. Stattdessen habe er sie eigenmächtig an die genannten Drittfirmen weitergeleitet. Die Gelder hätten von Personen bzw. Anlegern gestammt, die damit an einer kommenden Aktienkapitalerhöhung der N. AG hätten partizipieren wollen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Gelder für eine Aktienkapitalliberierung bestimmt gewesen seien und der N. AG noch nicht als Eigenkapital zur Weitergabe als Darlehen zur Verfügung gestanden hätten. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Gesellschaften voneinander rechtlich unabhängige, selbstständige Gebilde gewesen seien. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Gemäss einer von C. erstellten Auflistung (cl. 51 pag. 10-2-306; cl. 12 pag. 13- 101-1174; vgl. vorne E. 2.2.7) wurden – mit Ausnahme einer "Differenz" von DEM 2'019'316.51, für die es keine Belege gibt (so auch C., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-415 Z. 1) – folgende Beträge überwiesen: 1) an P1. Ltd.: fünf Überweisungen von total DEM 7'902'000.-- (DEM 1,3 Mio., DEM 2'002'000.--, DEM 2,2 Mio., DEM 900'000.-- und DEM 1,5 Mio.); 2) an P2. A.S.: drei Überweisungen von total DEM 2'021'545.99 (DEM 305'000.--, DEM 250'312.50 und DEM 1'466'233.49); 3) an P3. Ltd.: DEM 290'362.50; 4) an S.: DEM 100'150.--. Sämtliche Überweisungen wurden ab den Konten der P. GmbH bei der Bank KK., Frankfurt a.M. (Kto. 5 und 6), ausgeführt (vgl. cl. 6 pag. 10-201-35). Ausser der ersten Überweisung an die P1. Ltd. im Betrag von DEM 1,3 Mio. – für die keine Bankbelege vorliegen (so C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1171 Z. 8), die jedoch vom Beschuldigten nicht bestritten wird (hinten lit. bb) und auch

- 32 auf der "Schedule of payments to P1. Ltd." zum Kreditvertrag vom 11. Oktober 2001 zwischen der N. AG und der P1. Ltd. aufgeführt ist (vgl. cl. 55 pag. 10-6-323; E. 2.3.3b/aa) – sind alle Überweisungen gemäss der Auflistung von C. aufgrund von Bankbelegen beweismässig erstellt: – am 2. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 2'002'000.-- an die P1. Ltd., einem Unternehmen der P.-Gruppe (cl. 55 pag. 10-6-330; cl. 56 pag. 10-7-115); – am 7. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 2'200'000.-- an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-329); – am 21. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 900'000.-- an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-329); – am 21. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 305'000.-- an die P2. A.S. (cl. 55 pag. 10-6-0219); – am 28. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 250'312.50 an die P2. A.S. (cl. 55 pag. 10-6-0203; vgl. Empfangsbestätigung der P2. A.S. vom 27. September 2001, cl. 55 pag. 10-6-223); – am 28. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 1'466'233.49 bzw. NLG 1'650'000.-- an die Q. B.V., einem Unternehmen der P.-Gruppe (cl. 55 pag. 10-6-202; vgl. Empfangsbestätigung der P2. A.S. vom 27. September 2001, cl. 55 pag. 10-6-223); – am 10. März 2000 überwies die P. GmbH DEM 1'500'000.-- an die P1. Ltd. (cl. pag. 10-6-330); – am 23. März 2000 überwies die P. GmbH DEM 290'000.-- (plus DEM 362.50 Spesen) an die P3. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-109; cl. 73h pag. 18-106-56), welche die am 27. März 2000 auf ihrem Konto bei der Bank LL. erfolgte Gutschrift im Gegenwert von GBP 89'965.87 in einem undatierten Schreiben bestätigte (cl. 55 pag. 10-6-110); – am 9. Mai 2000 überwies die P. GmbH im Namen der N. AG ("N. GmbH at Switzerland") DEM 100'000.-- (plus DEM 150.-- Spesen) an die S., wobei deren Faxmitteilung vom 12. September 2001 der Erhalt der Zahlung zu entnehmen ist (cl. 55 pag. 10-6-65 f.). Der Totalbetrag der Überweisungen von DEM 10'314'058.49 ergibt zusammen mit dem Restbetrag von DEM 2'019'316.51 ein Total von DEM 12'333'375.--, was auf der von C. angefertigten Auflistung als "Total nicht registriert" angegeben wird. Dieselben Überweisungen, versehen mit dem entsprechenden Datum, finden sich (nebst anderen) auf einem weiteren, für E. bestimmten Beleg (cl. 51 pag. 10-2- 309; so auch E., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 14 pag. 13-201-352 Z. 29), welcher vermutlich von der P. GmbH stamme und woraus in der linken Spalte die Herkunft und Höhe der Gelder, in der rechten deren Verwendung ersichtlich sei

- 33 - (so die Erklärung des Beschuldigten, EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-230 Z. 92 f., 102 ff.). Die Überweisungen seien laut C. vom damaligen Geschäftsführer der P. GmbH, dem Beschuldigten, ausgelöst worden (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1169 Z. 21). Der Beschuldigte habe ihm, C., erklärt, diese Überweisungen seien mit Geldern erfolgt, welche für Aktienkapitalerhöhungen der N. AG bestimmt gewesen wären, doch sei damals das Kapitaleinzahlungskonto der N. AG bei der Bank JJ. nicht mehr zur Verfügung gestanden und die Bank U. habe abklären wollen, ob Bareinzahlungen in dieser Millionenhöhe überhaupt möglich seien. Dennoch sei Geld für die N. AG entgegen genommen worden. Da die Firmen P2. A.S. und P1. Ltd. Gelder benötigt hätten, man aber nicht auf die Eröffnung neuer Konti habe warten können, seien die für die N. AG bestimmten Gelder direkt an diese Firmen überwiesen worden (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag 13-101-1170 Z. 1 ff., 26). Diese Überweisungen seien ein eigenmächtiges Vorgehen der Herren A. und B. gewesen (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1175 Z. 23). Gemäss C. habe der zwischen der N. AG und der P. GmbH vereinbarte Darlehensvertrag über DEM 50 Mio. nichts mit den Anlegergeldern der N. AG zu tun gehabt (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1176 Z. 19 ff.). Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass gemäss Angabe von C. der Beschuldigte "als Verantwortlicher bei der P. GmbH rund 'CHF' 12 Mio. von Aktienzeichnungen der letzten oder vorletzten Tranche anstatt bei der Bank einzuzahlen direkt Tochtergesellschaften in der Türkei zur Verfügung gestellt" hatte, diskutierte der damalige Rechtsberater der N. AG, Rechtsanwalt und Notar X., mit C. verschiedene Lösungsvorschläge, um "die Aktionäre zu ihrem Recht [zu bringen]" (vgl. Aktennotiz vom 24. August 2001, cl. 47 pag. 7-26-115 f.). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Überweisungen, nebst I. und J., Geschäftsführer der am 27. Oktober 1998 in Offenbach am Main/D gegründeten P. GmbH (cl. 65 pag. 18-5-276; cl. 60 pag. 10.2.201-157). Den Geschäftsführern war gestützt auf den Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsrecht erteilt worden (cl. 65 pag. 18-5-271, -277, -287). Der Beschuldigte war ab 4. August 1999 auf dem Firmenkonto bei der Bank MM., Mannheim, einzelzeichnungsberechtigt (cl. 65 pag. 18-5-58); zudem hatte er Unterschriftsberechtigung auf den Konten der P. GmbH bei der Bank KK. (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.11). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. November 2000 wurde er als Geschäftsführer abberufen, am 3. September 2004 indes erneut bestellt (cl. 66 pag. 18-6-185 ff., insbesondere -188, -295 ff., -300). Bei der letzten Überweisung vom 9. Mai 2000 an die S. war der Beschuldigte bereits Verwaltungsrat der N. AG. Die Zahlung an die P2. A.S. von DEM 250'312.50 vom 28. Februar 2000 und vermutlich ein Teil derjenigen an die Q. B.V. vom selben Datum, nämlich im Betrag von DEM 1'464'402.99 bzw. 1'464'403.-- (vgl. cl. 55 pag. 10-6-202), wurden in einem vermutlich von Oktober oder November 2001 datierenden Kreditvertrag über

- 34 - DEM 3'231'835.-- zwischen der N. AG als Darlehensgeberin und der P2. A.S. als Darlehensnehmerin berücksichtigt. Dieser Vertrag, der bloss als Kopie in den Akten liegt, wurde nur von der P2. A.S. unterzeichnet (cl. 55 pag. 10-6-198 ff.). Weder der Kredit über DEM 3'231'835.-- noch die erwähnten Zahlungen noch die übrigen inkriminierten Zahlungen gemäss Anklageziffer 2.1 wurden in der Buchhaltung der N. AG erfasst (cl. 6 pag. 10-201-44 f.). Mit Bezug auf die übrigen Überweisungen liegen keine Darlehensverträge oder anderweitige Vereinbarungen vor. Für die inkriminierten Zahlungen – ausser für jene über DEM 1,3 Mio. – wurden von der N. AG im Nachhinein Zahlungsaufträge an die P. GmbH ausgestellt; laut Aussage von C. geschah dies, weil diese sonst Probleme mit dem deutschen Finanzamt gehabt hätte (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1171 Z. 17 f.). Die Tatsache, dass die Zahlungsaufträge nachträglich erstellt und rückdatiert wurden, ergibt sich auch aus dem Telefax der P. GmbH vom 30. August 2001 an die N. AG zu Handen von C., welches eine Liste mit Aufgaben an diesen beinhaltet, worunter die nachträgliche Erstellung von Zahlungsaufträgen für die Zahlungen der P. GmbH an P3. Ltd. sowie S. gemäss Anklageziffer 2.1 (cl. 12 pag. 13-101- 891; cl. 6 pag. 10-101-84). Alle Zahlungsaufträge wurden von C. und dem Beschuldigten unterzeichnet (cl. 55 pag. 10-6-0325-328, -331, -207 f. bzw. cl. 56 pag. 10-7-76). Letzterer bestätigte, dass die Zahlungsaufträge nachträglich erstellt wurden, wohl erst im Jahre 2001 (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.11), was mit C.s Entdeckung von Unstimmigkeiten zwischen der Buchhaltung der N. AG und jener der Empfängerfirmen zusammenhänge (vgl. vorne E. 2.2.6). Dass das Erstellen der Zahlungsaufräge auf einem Beschluss des Gesamtverwaltungsrats der N. AG basiert hätte, machte weder der Beschuldigte geltend noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. bb) Der Beschuldigte bestätigte den vorstehend dargelegten Sachverhalt durch eigene Aussagen und ergänzte ihn hinsichtlich seiner Involvierung. Er sei seit der Gründung der P. GmbH im Oktober 1998 bis 2001 als Geschäftsführer angestellt gewesen bzw. sei dies erneut seit 2004 (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-12 Z. 6, -18 Z. 28 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-177 Z. 201; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-520, Antwort 5; vgl. cl. 65 pag. 18-5- 275 ff., insbesondere -276.). Seinen Rücktritt aus der P. GmbH habe er B. zwar bereits im Februar 2000 eingereicht, er sei aber effektiv erst im Januar 2001 ausgestiegen (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173 Z. 34 ff.). Die Aufgabe der P. GmbH als Handelsgesellschaft habe in erster Linie darin bestanden, die N.-Märkte in Deutschland mit geschächtetem Fleisch und anderen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs zu beliefern. Zur Produktion des geschächteten Fleisches seien die P5., die P3. Ltd. und die P6. gegründet worden (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-177 Z. 201 ff., 216 ff.). Die Gründung der P. GmbH gehe auf B., dem Gründer der N.-Gruppe, zurück, der ihn gefragt habe,

- 35 ob er, der Beschuldigte, die P. GmbH – ein weiteres Unternehmen der "N.- Gruppe" – in Europa gründen und führen wolle (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-18 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass bei der P. GmbH DEM 35'262'000.-- gemäss der von ihm unterzeichneten Bestätigung vom 30. Juni 2000 eingegangen seien und es sich um Gelder aus der Zeichnung von Zeichnungsscheinen

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