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Bundesstrafgericht 08.08.2012 SK.2012.29

August 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,809 words·~9 min·3

Summary

Widerruf;;Widerruf;;Widerruf;;Widerruf

Full text

Urteil vom 8. August 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Wenger Gegenstand

Widerruf

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.29

- 2 - Sachverhalt: A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 wurde A. wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB im Zeitraum August 2007 bis November 2007, Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB im Zeitraum August 2007, mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007, mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007, Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Juli 2007, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen um den 14. Juli 2007, Missbrauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG, begangen im Juli 2007, und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.–, verurteilt (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.950.1–23 [Ziffer I.2.–3 des Dispositivs]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.970.1). B. Am 6. Juni 2012 meldete das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, dem Bundesstrafgericht unter Beilage eines aktuellen Strafregisterauszugs einen Rückfall von A. (cl. 21 pag. 21.100.1–3). Mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 war sie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, begangen vom 1. Oktober 2007 bis 12. November 2007, verurteilt worden. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass die Strafkammer hinsichtlich des allfälligen Widerrufs des Urteils des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 keine Hauptverhandlung durchführen wird, sondern aufgrund der Akten entscheidet. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Frage des Widerrufs zu äussern. Gleichzeitig wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu der Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (cl. 21 pag. 21.410.1–2). Die Parteien haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 1). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 35). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 39; BGE 100 IV 197 E. 4). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus-

- 4 fallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 36). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 3. Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Juni 2012 wurde A. am 23. November 2007 vom Bezirksamt Frauenfeld wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 150.–, verurteilt (cl. 21 pag. 21.231.3–4). Einen Teil der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 beurteilten Straftaten, nämlich teilweise die mehrfache Geldfälschung, in einem Fall das in Umlaufsetzen falschen Geldes und den geringfügigen Betrug sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), beging sie während der Probezeit. Bei den ersten beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 respektive Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB. 4. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie das Falschgeld fast ausschliesslich vor der in E. 3 genannten Probezeit herstellte (siehe dazu Entscheid der Strafkammer SK.2010.11 vom 30. September 2010, E. 2.3.5, E. 2.5–2.6). Am 3. Dezember 2007 setzte sie während der Probezeit lediglich eine Falschgeldnote in Umlauf (zitierter Entscheid, E. 2.6; cl. 19 pag. 19.680.22; cl. 6 pag. 13.2.175). Die während der Probezeit begangenen Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, doch wiegen sie insgesamt leicht. Ferner ist festzustellen, dass das Bundesstrafgericht bereits mit Entscheid vom 30. September 2010 die günstige Prognose im Zusammenhang mit der teilbedingten Strafe bejahte (zitierter Entscheid, E. 10.2.6 c; siehe ebenfalls Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012, E. 4.3.6). Dabei wurde die gesamte Wirkung des Urteils berücksichtigt. Die günstige Prognose ist angesichts der Warnungswirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich, obwohl in Bezug auf das Persönlichkeitsbild der

- 5 - Beschuldigten zahlreiche Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich sind. Der Strafvollzug wird aber genug Läuterung bringen, um die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Verbüssung der Strafe gelernt haben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Kommt hinzu, dass sie im Verfahren SK.2012.4 realistische Ziele in Bezug auf ihre Erziehungsverantwortung und ihren Beruf geäussert hat (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 20 pag. 20.521.2). Die Verwirklichung dieser Ziele wird ihr den nötigen Halt geben. Schliesslich ist die mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.4 vom 5. April 2012 verhängte Probezeit nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug noch wirksam. All diese Umstände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und die ungünstige Prognose zu verneinen. Der Widerruf erscheint insgesamt nicht notwendig, um die Beschuldigte von weiteren Delikten abzuhalten. Demzufolge ist es angezeigt, den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 ausgesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht zu widerrufen. Ist davon abzusehen, so ist doch die Beschuldigte ausdrücklich zu verwarnen. Auf eine Verlängerung der Probezeit wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. 5.2 Der Entscheid über den Widerruf wäre bereits in den Verfahren SK.2010.11 beziehungsweise SK.2012.4 möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit keine Kosten zu erheben. 6. Rechtsanwalt Stefan Wenger wurde am 23. Mai 2011 erbetener Verteidiger der Beschuldigten (Akten Verfahren SK.2012.4; cl. 19 pag. 521.5). Das Widerrufsverfahren wurde wegen den im Verfahren SK.2012.4 ausgesprochenen Schuldsprüchen wegen Geldfälschung und in Umlaufsetzens falschen Geldes während der Probezeit erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.

- 6 - Die Strafkammer erkennt: 1. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Frauenfeld vom 23. November 2007 ausgesprochenen Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht widerrufen. A. wird verwarnt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. A. wird für das Verfahren SK.2012.29 nicht entschädigt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafregisterbehörde

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

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