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Bundesstrafgericht 27.07.2010 SK.2010.12

July 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·11,245 words·~56 min·4

Summary

Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). 2. Teilentscheid. Rückweisungsurteile vom 22. April 2010.;;Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). 2. Teilentscheid. Rückweisungsurteile vom 22. April 2010.;;Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). 2. Teilentscheid. Rückweisungsurteile vom 22. April 2010.;;Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). 2. Teilentscheid. Rückweisungsurteile vom 22. April 2010.

Full text

Entscheid vom 27. Juli 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich, Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,

Gegenstand

Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB); 2. Teilentscheid; Rückweisungsurteile vom 22. April 2010

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.12

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Es sei zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu Lasten von A. eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 2'307'000.– zu begründen. 2. Die Kosten von Verfahren und Urteil seien A. aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung: 1. Von der Verfügung einer Ersatzforderung sei abzusehen, eventualiter sei eine Ersatzforderung zugunsten des Staates von maximal Fr. 500'000.– zu verfügen. 2. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen, unter Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 30'000.– an die Kosten der Verteidigung gemäss Ziff. 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18).

Prozessgeschichte: A. A. wird vorgeworfen, von November 1997 bis April 2000 zusammen mit mehreren Mittätern in Griechenland ein hochtechnologisiertes Labor zur Herstellung von Amphetamintabletten in grossen Mengen betrieben zu haben. Dieses Labor sei auf dem Firmenareal zweier von ihm präsidierten bzw. mitbeherrschten griechischen Gesellschaften betrieben worden. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium die Schweiz um Übernahme des dort gegen A. geführten Strafverfahrens. Am 13. Juli 2005 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 (SK.2005.6) trat die Strafkammer auf die Anklage wegen fehlender Bundesgerichtsbarkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 aufgehoben (BGE 132 IV 89). B. Mit Entscheid vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) befand die Strafkammer A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, sprach ihn indes vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) frei. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive Versuchs dazu, trat sie nicht ein. Sie verurteilte A. zu 6 ½ Jahren Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 600'000.–. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Bundesanwaltschaft als auch A. eidgenössische Nichtigkeitsbe-

- 3 schwerde. Mit Urteil 6S.479/2006 bzw. 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007 (teilweise publiziert in BGE 133 IV 324) hiess der Kassationshof des Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, das Bundesstrafgericht habe der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis Gelegenheit zur Verbesserung der Anklage zu geben. Sodann hielt es fest, das Bundesstrafgericht hätte aufgrund der Feststellung, wonach aus der illegalen Betäubungsmittelproduktion ein Vermögensvorteil realisiert worden sei, auf eine Einziehung jener Vermögenswerte oder auf eine Ersatzforderung erkennen müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde von A. wies das Bundesgericht hingegen mit gleichem Datum ab, soweit es darauf eintrat. C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betreffend den Anklagepunkt "Anstiftung zu falschem Zeugnis" sprach die Strafkammer A. mit Entscheid vom 16. September 2008 (SK.2007.18) von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Entscheid- Dispositiv Ziff. 1). Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Des Weiteren begründete sie zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4). Sie hob die Sperre verschiedener Konti und eines Depots bei der Bank B. soweit auf, als es zur Begleichung der Ersatzforderung notwendig sei, und befand, die Sperre der Konti und des Depots werde nach Begleichung der Ersatzforderung aufgehoben (Entscheid- Dispositiv Ziff. 7). Sie entschied ferner, die in Entscheid-Dispositiv Ziff. 7 nicht genannten, bei der Bank B. gesperrten Konti sowie das gesperrte Unterdepot würden sofort zugunsten des Berechtigten freigegeben, die richterlich verfügte Sperre im Grundbuch Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) werde sofort aufgehoben, und die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II.1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2005 würden freigegeben (Entscheid-Dispositiv Ziff. 8). D. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess mit Urteilen vom 22. April 2010 die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (Verfahren 6B_692/2009) ganz und jene der Bank B. (Verfahren 6B_694/2009 und 6B_695/2009) teilweise gut, hob den Entscheid der Strafkammer vom 16. September 2008 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde von

- 4 - A. wies es ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_693/2009 vom 22. April 2010). Auf die Beschwerden von C. und D. trat es nicht ein (Urteile 6B_825/2009 und 6B_826/2009 vom 24. September 2009). In den Rückweisungsurteilen erwog das Bundesgericht, die Ersatzforderung sei neu festzusetzen; ausserdem seien Vollstreckungsanordnungen im Strafverfahren zu deren Durchsetzung unzulässig. E. Die Strafkammer setzte das Verfahren gegen A. nach Eingang der Rückweisungsurteile des Bundesgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2010.12 fort. Sie sprach A. mit Entscheid vom 18. Mai 2010 (Teilentscheid) von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.1), befand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.2) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.3). Des Weiteren erkannte sie, die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II.1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2005 würden freigegeben (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.4). Sie beschloss, über die Ersatzforderung und allfällig damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung werde später entschieden (Entscheid-Dispositiv Ziff. II.1). Diesen Entscheid eröffnete die Strafkammer im schriftlichen Verfahren ohne Vernehmlassung der Parteien und teilte ihn der Bundesanwaltschaft zum Vollzug mit (Entscheid-Dispositiv Ziff. II.2). In der Folge erliess die zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde eine Vollzugsverfügung an A. mit Strafantritt am 20. September 2010. F. Im Hinblick auf den zweiten Teilentscheid gab die Strafkammer der Bundesanwaltschaft und A. zunächst Gelegenheit, sich schriftlich im Rahmen des eingeschränkten Prozessthemas (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts, S. 13) sowie zur Frage der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zu äussern. Die Strafkammer lud die Bank B., C. und D. insofern und insoweit zur Teilnahme am Verfahren ein, als sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein könnten, und setzte ihnen Frist an zum Einreichen einer begründeten Erklärung in diesem Sinne. A. beantragte mit Eingaben vom 25. Mai und 14. Juni 2010, es sei die Nichtigkeit des Teilentscheids der Strafkammer vom 18. Mai 2010 (vgl. lit. E) festzustellen, eventuell sei dieser aufzuheben, es sei ihm nach Einsichtnahme in die ergänzten Akten Gelegenheit zur Vernehmlassung und Stellung von Beweisanträgen einzuräumen, es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen, eventuell sei ihm Gelegenheit zu einem schriftlichen Parteivortrag einzuräumen. Im Weiteren beantragte er, vom Vollzug des Teilentscheids vom 18. Mai 2010 sei abzusehen, bis über dessen Nichtigkeit, eventuell dessen Aufhebung, entschieden sei. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 4. Juni 2010 diverse Beweisanträge, ver-

- 5 zichtete jedoch auf eine neue Hauptverhandlung. C. und D. liessen sich mit gemeinsamen Eingaben vom 7./8. Juni 2010 vernehmen. Sie stellten Antrag auf Beteiligung am Verfahren als Drittbetroffene, Gewährung von Akteneinsicht, Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte, Aufhebung von Grundbuchsperren und Ersatz eines durch Beschlagnahmen und Verfügungsbeschränkungen erlittenen Schadens. Die Bank B. liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2010 vernehmen, ohne jedoch formell Anträge zu stellen. G. Mit Entscheid vom 22. Juni 2010 stellte die Strafkammer fest, dass die Bank B., C. und D. in diesem Verfahren keine Rechte als Drittbetroffene haben (Entscheid- Dispositiv Ziff. 1). Sie erkannte, dass von einer neuen Hauptverhandlung abgesehen werde, und gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf den Entscheid über die Ersatzforderung neu oder ergänzend schriftlich bis 6. Juli 2010 zu äussern (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2). Die Strafkammer trat auf das Begehren von A., es sei die Nichtigkeit des Entscheids vom 18. Mai 2010 festzustellen, nicht ein und wies dessen auf Widerruf der Vollzugsmeldung bezüglich jenes Entscheids gerichtetes Begehren ab (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Die Begründung des Entscheids stellte sie mit jener über die Hauptsache in Aussicht (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4). Diese findet sich in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids (siehe hinten E. 1). H. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 6. Juli 2010, A. innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2010 die eingangs wiedergegebenen Anträge. I. Die Akten wurden um aktuelle Bankauszüge zu den beschlagnahmten Bankkonti und -depots, aktuelle Grundbuchauszüge betreffend Liegenschaften in Z./AG, Y./BE, X./BE und W./TI, eine Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern bezüglich A. ab dem Steuerjahr 2007, einen Betreibungsregisterauszug und eine Auskunft der zuständigen Strafvollzugsbehörde ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Verfahrensakten Urteilsgrundlage (vgl. lit. A–C).

- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach den beiden Entscheiden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) und vom 16. September 2008 (SK.2007.18) sowie den Urteilen des Bundesgerichts 6S.479/2006 bzw. 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007, teilweise publiziert in BGE 133 IV 324, und 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010 gilt der Sachverhalt insgesamt als rechtsverbindlich festgestellt. Der Freispruch vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln und vom Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis ist rechtskräftig, ebenso der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Rechtskräftig und vollstreckbar sind auch die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und die Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008, Dispositiv Ziff. 1 - 3). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (Verfahren 6B_692/2009) mit Urteil vom 22. April 2010 gutgeheissen, den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen, wobei sich die Aufhebung in materieller Hinsicht einzig auf die Ziffern 4, 7 und 8 des Dispositivs bezieht (E. 1 und E. 6.4). Im den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffenden Urteil 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 hat das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Bank B. den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 aufgehoben und die

- 7 - Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen hat es diese Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. In materieller Hinsicht bezog sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ausschliesslich auf Ziff. 7 des Dispositivs (E. 1.5). Der vom Bundesstrafgericht zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teilweise neu zu fassen, nämlich hinsichtlich der Frage der Ersatzforderung und deren Deckung durch beschlagnahmte Vermögenswerte. Die Rechtskraftwirkung der nicht aufgehobenen Verfahrensteile steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern (MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 19). Insoweit ist auch der Kosten- und Entschädigungspunkt des aufgehobenen Entscheids (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs) zu überprüfen. Der rechtskräftige und somit vollziehbare Teil des formell in seiner Gesamtheit kassierten Entscheids der Strafkammer vom 16. September 2008 wurde in diesem Verfahren mit Teilentscheid vom 18. Mai 2010 neu verkündet (vorne lit. E). 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richterliche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist gemäss Praxis der Strafkammer nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend – mit Ausnahme einer Aktualisierung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verurteilten – nicht der Fall, weshalb auf eine neue Hauptverhandlung verzichtet werden kann. Dementsprechend findet auch keine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Art. 178 BStP) statt. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird damit – entgegen der Auffassung des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.521.5) – nicht verletzt. 1.3 Der Verurteilte beantragt in seinen Eingaben wiederholt, das Teilurteil der Strafkammer vom 18. Mai 2010 sei nichtig zu erklären, eventuell sei es aufzuheben. Er begründet dies damit, dass für den Erlass eines Teilentscheids keine verfahrensrechtliche Grundlage bestehe; die vom Gericht gewählte Vorgehensweise verletze verfassungsmässige Verfahrensgarantien und den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK (cl. 75 pag. 75.521.1 ff., 75.521.5 ff., 75.521.12 ff.).

- 8 - 1.3.1 Der Verurteilte verlangt mithin, dass über sämtliche Punkte, welche Gegenstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens bilden, formell in einem einzigen Entscheid zu befinden sei, und dass der Entscheid in seiner Gesamtheit zu eröffnen sei. Vorab ist festzuhalten, dass der Teilentscheid vom 18. Mai 2010, wie bereits in seinen Erwägungen und hier in E. 1.1 dargelegt, nur die formelle Neuverkündung der materiell rechtskräftig entschiedenen Punkte des Entscheids vom 16. September 2008 darstellt. Daher erwuchs dem Verurteilten durch den Erlass des Teilentscheids auch kein Rechtsnachteil; zu jenen Urteilspunkten kann er sich im vorliegenden Verfahren – und zwar weder in einer allfälligen Hauptverhandlung noch in einem schriftlichen Parteivortrag – nicht mehr äussern. Das vorliegende Verfahren kann nicht dazu dienen, über die rechtskräftig entschiedenen Fragen erneut zu befinden (vgl. E. 1.1). Zu prüfen bleibt, ob der Teilentscheid vom 18. Mai 2010 allenfalls an einem Mangel leidet, welcher dessen Nichtigkeit zur Folge hat. 1.3.2 Zur Frage der Nichtigkeit eines Urteils des Bundesstrafgerichts hat sich die Strafkammer bereits in einem früheren Entscheid in grundsätzlicher Weise geäussert (TPF 2005 172). Demgemäss ist ein Urteil des Bundesstrafgerichts als absolut nichtig anzusehen, wenn es in materieller Hinsicht einen schweren Mangel aufweist, welcher das Fundament des Urteils betrifft, wobei der Mangel ohne Zweifel vorliegen muss, und wenn in formeller Hinsicht kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels (mehr) vorhanden ist (a.a.O., E. 3.2). Ein absolut nichtiges Urteil ist unwirksam; es entfaltet keine Rechtswirkungen. Die absolute Nichtigkeit eines Urteils ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Der Verurteilte kann allerdings in einem gerichtlichen Verfahren die Feststellung der absoluten Nichtigkeit des gegen ihn ausgesprochenen Strafurteils verlangen; zuständig für die Behandlung eines entsprechenden Begehrens ist – in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Revision – das Bundesstrafgericht selbst (a.a.O., E. 3.3). 1.3.3 Die Strafkammer führte im Teilentscheid vom 18. Mai 2010 (S. 3 unten) aus, dass gegen jenen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Es handelt sich, wie erwähnt, um ein materiell rechtskräftiges Urteil (E. 1.1, letzter Absatz). Die Strafkammer kann demnach auf ihren Entscheid zurückkommen, wenn ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 229 ff. BStP vorliegt. Ein solcher ist in casu weder geltend gemacht worden noch ersichtlich; namentlich stellt der behauptete Verfahrensfehler – der Erlass eines Teilentscheids – keinen Revisionsgrund dar (vgl. TPF 2005 172 E. 3.2.2a). Gegen den ersten Teilentscheid selbst besteht mithin kein Rechtsbehelf zur Beseitigung des behaupteten Mangels zur Verfügung. Hingegen ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Frage der prozessrechtlichen Zulässigkeit eines Teilentscheids im Hauptverfahren vor Bundesstrafgericht mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den vorliegenden zweiten, verfahrensabschliessenden Teilentscheid vorgebracht werden kann

- 9 - (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 90 und 95 lit. a und b BGG). In formeller Hinsicht steht demnach ein Rechtsbehelf zur Verfügung, weshalb auf das Begehren um Nichtigerklärung des Teilentscheids vom 18. Mai 2010 nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf das Begehren einzutreten wäre, wäre es wohl abzuweisen. In materieller Hinsicht ist nämlich festzuhalten, dass die absolute Nichtigkeit eines Strafurteils auf krasse Ausnahmefälle beschränkt ist. Eine Gesetzesverletzung führt nur dann zur absoluten Nichtigkeit einer Prozesshandlung, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (TPF 2005 172 E. 3.1). Die Bundesstrafprozessordnung schreibt nicht ausdrücklich vor, dass das Verfahren in formeller Hinsicht durch ein einziges, sämtliche zu beurteilenden Punkte umfassendes Sachurteil abzuschliessen ist. Im Falle einer Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zur Neubeurteilung ist das gar ausgeschlossen, falls im Rückweisungsurteil in (ganzer oder teilweiser) Gutheissung einer Beschwerde nur einzelne Dispositiv- Ziffern des angefochtenen Entscheids – eben die erfolgreich beanstandeten Urteilspunkte – formell aufgehoben werden; in diesen Fällen ist ein einheitliches Urteil des Bundesstrafgerichts über sämtliche Punkte nicht (mehr) möglich. Der Verurteilte hält dafür, dass das Bundesgericht vorliegend diesen Weg hätte einschlagen und nur die Frage der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückweisen müssen (cl. 75 pag. 75.521.5). Damit scheint er selber der Auffassung zu sein, dass ein Teilentscheid des Bundesstrafgerichts zulässig ist. Gemäss künftigem Strafprozessrecht ist eine Zweiteilung der Hauptverhandlung – bezüglich der Tat- und der Schuldfrage einerseits und den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs andererseits – mit entsprechend separat zu eröffnenden Teilurteilen möglich (Art. 342 StPO, in Kraft ab 1. Januar 2011 [BBl 2007 6977 ff.]). Damit wird der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung durchbrochen, wobei im Falle eines Schuldspruchs erst das zweite Teilurteil die Rechtsmittelfrist auslöst (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 342 N. 1 und 10 f.). Teilurteile sind nach neuem Recht gerade für die Einziehung denkbar (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N. 11-12). Der behauptete Verfahrensmangel ist mithin nicht zweifelsfrei, insbesondere nicht ohne grosse Rechtsabklärungen, erkennbar (vgl. TPF 2005 172 E. 3.2.1). Sollte ein solcher bestehen, könnte er zudem nicht als schwerer, das Fundament des Urteils betreffender Mangel gelten. 1.3.4 Das weitere Begehren des Verurteilten, die Vollzugsmeldung des Gerichts bezüglich des ersten Teilentscheids zu widerrufen, ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 1.4 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil die vorinstanzliche Rechtsauffassung bestätigt, wonach mit Bezug auf die Festsetzung einer Ersatzforderung das

- 10 zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.3.1). 1.5 Parteien im Bundesstrafverfahren sind der Beschuldigte, der Bundesanwalt und der Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34 BStP). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich darüber hinaus, dass auch einem durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffenen Dritten, welcher keine formelle Parteistellung inne hat, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der noch nicht in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.3, den Umstand gerügt, dass der Bank B. im Verfahren vor Bundesstrafgericht keine Teilnahmerechte eingeräumt worden seien, obwohl das Gericht durch den von ihm angeordneten Vollzug der Ersatzforderung ein von der Bank zwecks Kreditabsicherung als Pfandgläubigerin beanspruchtes Haftungssubstrat tangiert habe. In E. 1.5.1 seines Urteils stellte das Bundesgericht allerdings fest, dass die Vorinstanz von der Vollstreckung der Ersatzforderung im Rahmen des Strafverfahrens abzusehen habe. Vielmehr werde die nach dem SchKG für die Vollstreckung zuständige Behörde auf dem Betreibungsweg die Zwangsvollstreckung einzuleiten und einer Person, die Pfandrechte beanspruche, dabei die Möglichkeit einzuräumen haben, ihr angeblich vorgehendes Recht geltend zu machen. Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes: 1.5.1 Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (gleichlautend wie Art. 71 Abs. 3 StGB) können im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden. Dieses Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Verteilung des erzielten Erlöses erfolgt alsdann nach den Bestimmungen des SchKG (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 4). Die aus einer konkurrierenden Betroffenheit Dritter sich ergebenden Konsequenzen sind mithin erst im Vollzugsverfahren nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu ziehen, namentlich – sofern der Schuldner nicht der Konkursbetreibung

- 11 unterliegt (Art. 39 SchKG) – im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahren (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, Art. 106 N. 3, 5 ff.). Eine Betroffenheit jener Dritten im Strafverfahren besteht daher, vorbehältlich nachstehender Ausnahme, nicht. 1.5.2 Die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung hat sich auf die Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57). Aufgrund des Legalitätsprinzips und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sind daher schon im Strafverfahren (Einziehungsverfahren) die beschlagnahmten Vermögenswerte insoweit freizugeben, als sie offensichtlich nicht solche des im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (bzw. Art. 71 Abs. 3 StGB) Betroffenen sind (vgl. TPF 2009 40 E. 2.4, 2.5; BGE 128 I 129 E. 3.1.2, 3.1.3). Dies trifft nur dann zu, wenn und soweit solche Werte unzweifelhaft im Alleineigentum Dritter stehen, mithin keine Anzeichen dafür vorliegen, dass an ihnen dingliche oder obligatorische Rechte des „Betroffenen“ bestehen. Nur bei einer solchen Konstellation stehen Dritten strafprozessuale Teilnahmerechte zu; in allen übrigen Fällen haben sie ihre behaupteten Ansprüche ausserhalb des Strafverfahrens durchzusetzen. 1.5.3 Die Bank. B. beansprucht für sich Pfandrechte an Vermögenswerten, die im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt worden sind. Über deren Bestand und vollstreckungsrechtlichen Vorrang ist nach dem Gesagten nicht im Strafurteil, sondern – wie auch die Bank. B. selber zu Recht geltend macht (cl. 75 pag. 75.681.36) – erst im SchKG-Verfahren zu entscheiden. Demzufolge gilt die Bank. B. im vorliegenden Strafverfahren nicht als Drittbetroffene, weshalb ihr keine Teilnahmerechte einzuräumen sind. 1.5.4 C. und D. machen als Mitglieder der Erbengemeinschaft E., ihrer am 8. Juli 1997 verstorbenen Mutter bzw. der Ehefrau des Verurteilten, Eigentumsrechte an beschlagnahmten Vermögenswerten geltend. Insoweit liegt ein Gesamthandverhältnis des Verurteilten und seiner Kinder vor. Ein eigentumsrechtlicher Aussonderungsanspruch der beiden Nachkommen besteht nicht, sondern bloss ein Anspruch auf Erbteilung nach Art. 607 ff. ZGB. Was C. und D. in diesem Zusammenhang vorbringen, erschöpft sich darin, der Ersatzforderung des Staates vorgehende eigene Rechte an beschlagnahmten sowie weiteren Vermögenswerten geltend zu machen. Über einen allfälligen Vorrang ihrer angeblichen Rechte wird, wie dargelegt, die zuständige Behörde nach den Vorschriften des SchKG zu entscheiden haben. Eine Drittbetroffenheit von C. und D. im Strafverfahren besteht demzufolge unter diesem Gesichtspunkt nicht.

- 12 - C. und D. reklamieren für sich zudem als Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrer am 4. Januar 2002 verstorbenen Grossmutter F., der Schwiegermutter des Verurteilten, Alleineigentumsrechte. Wie nachfolgend (E. 2.4) zu zeigen sein wird, besteht aufgrund eines aktenkundigen Testaments von F., einer darauf Bezug nehmenden Vereinbarung des Verurteilten mit seinen Kindern sowie von Steuerakten ernsthafter Grund zur Annahme, dass sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses der F. (auch) zum Vermögen des Verurteilten gehören. Soweit C. und D. vorbringen, der Verurteilte sei an bestimmten Vermögenswerten (Konti, Wertschriften, Grundstücke), selbst wenn diese (auch) auf seinen Namen lauteten, nicht beteiligt (cl. 75 pag. 75.652.12 ff.), ist darauf nicht einzugehen. Auch diesbezüglich bleibt die Klärung der Anspruchskonkurrenz dem SchKG-Verfahren vorbehalten, weshalb eine Drittbetroffenheit von C. und D. im Strafverfahren nicht besteht. Somit sind C. und D. hinsichtlich des vorliegend zu fällenden Entscheids keine Teilnahmerechte einzuräumen. Für ihr Gesuch um Akteneinsicht (cl. 75 pag. 75.652.28 ff.) sind sie, soweit diesem nicht im Hinblick auf die Erklärung und Begründung einer allfälligen Betroffenheit entsprochen worden ist (cl. 75 pag. 75.440.1 ff., 75.440.10, 75.351.1, 75.352.1 ff.), nicht legitimiert. 1.6 Die Parteien – Bundesanwaltschaft und Angeklagter bzw. Verurteilter – erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren (vorne lit. F; E. 1.2), zu den durch das Gericht ergänzten Akten (lit. I; E. 1.7) sowie hinsichtlich der neuen Entscheidung schriftlich zu äussern; ihre Eingaben (lit. F, H) wurden ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht. Das rechtliche Gehör ist ihnen dadurch ausreichend gewährt worden. 1.7 Die Akten des Verfahrens SK.2005.6 bzw. SK.2006.5 bzw. SK.2007.18 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (vorne lit. F, H) und den von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Verurteilten (vorne lit. I) die Grundlage für die Neuentscheidung. 2. Ersatzforderung 2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das

- 13 - Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). 2.2 Das Bundesgericht hat die Begründung einer Ersatzforderung für das Bundesstrafgericht verbindlich als rechtens anerkannt. Entscheidend für deren Höhe sei der tatsächlich unrechtmässig erlangte Vermögenswert, denn nur dieser könne mittels einer Ersatzforderung maximal abgeschöpft werden. Dem Verurteilten seien als unmittelbare Folge der Betäubungsmittelproduktion Vermögenswerte im Umfang von umgerechnet Fr. 2'307'000.– zugeflossen. Dieser durch die Straftat erlangte Betrag bilde damit sowohl die Obergrenze als auch den Ausgangspunkt für die staatliche Ersatzforderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.4). Grundsätzlich sei – so das Bundesgericht weiter – die vorinstanzliche Folgerung nicht zu beanstanden, wonach für eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– eine Reduktion im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB nicht in Betracht falle. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ersatzforderung die Wiedereingliederung des finanziell sehr gut situierten, seit dem Jahr 2000 nicht mehr berufstätigen Verurteilten ernstlich behindern würde. Im neuen Entscheid sei nur zu prüfen, ob sich an dieser Einschätzung etwas ändere, wenn nunmehr von einer Ersatzforderung in der Höhe von umgerechnet Fr. 2'307'000.– statt von einer solchen von Fr. 500'000.– ausgegangen werde (a.a.O., E. 6.4 am Ende). 2.3 Voraussichtlich uneinbringlich ist eine Ersatzforderung, wenn die Vollstreckungsmassnahmen a priori wenig Erfolg versprechen und nur (zusätzliche) Kosten verursachen. Ein Verzicht bzw. eine Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist, dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgversprechend sind (SCHMID [Hrsg.] Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 StGB N. 120). Bei diesem Entscheid kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 118). Was den Beweis der grundsätzlichen und quantitativen Voraussetzungen der Ersatzforderung angeht, so obliegt es dem Staat, ihn zu erbringen. Dabei entziehen sich künftige Entwicklungen naturgemäss dem Strengbeweis (SCHMID, a.a.O., Art. 69 StGB N. 88). Wie bei der strafrechtlichen Schuldfrage Ausschluss- oder Minderungsgründe nur nachzuweisen sind, wenn an ihrem Vorhandensein objektive Zweifel bestehen oder wenn der Beschuldigte sie mit einem gewissen Mindestmass glaubhaft macht (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 220), muss das Gericht eine Ersatzforderung, deren Höhe dem Wert des de-

- 14 liktischen Vermögenszuwachses entspricht, nur reduzieren, wenn die Voraussetzungen dazu vom Betroffenen substanziiert werden und diese zu minimaler Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Das muss um so mehr gelten, wenn der Betroffene die entsprechenden Beweise in der Hand hält und/oder die richterliche Beweiserhebung davon abhängt, dass er dem Gericht den Beweisgegenstand offen legt. Es verhält sich nicht anders als bei hoheitlichen Eingriffen in die privaten Rechte im Verwaltungsrecht (BGE 128 II 139 E. 2c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rn. 1630 f.). Hinzu kommt, dass richterlich nur eine Forderung begründet, nicht materiell in die Vermögenssubstanz eingegriffen wird. Dabei muss das Gericht die Reduktionsgründe nach Massgabe der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Fakten prüfen. Soweit solche nicht berücksichtigt worden sind oder sich in ihren Auswirkungen nicht einschätzen liessen, kann ihnen die Behörde, welche die Ersatzforderung – auf dem Wege von Schuldbetreibung oder Konkurs – durchsetzt, durch Reduktion der Forderung oder Verzicht darauf Rechnung tragen (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 119, 179). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches jedes staatliche Handeln begrenzt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das auch für die Ersatzforderung Gültigkeit hat (BGE 124 I 6 E. 4b/cc S. 10), ist sie dazu auch verpflichtet. Mit Bezug auf die Einbringlichkeit der Ersatzforderung ist auf den Verkehrswert der für eine Verwertung in Betracht fallenden Vermögenswerte abzustellen, solange nicht wahrscheinlich ist, dass die Liquidation ein erheblich geringeres Ergebnis zeitigen wird. Der Verkehrswert ist im Übrigen auch massgeblich bei der Berechnung bzw. Schätzung einer Ersatzforderung, wenn einzuziehende Gegenstände ohne Marktoder Börsenwert weggegeben wurden (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 108). 2.4 Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– steht insoweit nicht zur Diskussion, als Vermögenswerte beschlagnahmt oder vorhanden sind und diese im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung realisierbar sind. Der Verurteilte bringt diesbezüglich vor, die streitige Ersatzforderung sei uneinbringlich. Sein Vermögen (Konti und Depots bei der Bank B., Grundstücke in der Schweiz) sei bisher erheblich überschätzt worden. Weder die in den letzten Jahren an der Börse erfolgten Wertberichtigungen noch das überwiegende Eigentum seiner beiden Kinder an den von ihm verwalteten, unverteilten Nachlässen ihrer Mutter und ihrer Grossmutter seien gebührend berücksichtigt worden. Ausserdem mache die Bank ein vorrangiges Pfandrecht am Vermögen der Familie geltend (cl. 75 pag. 75.521.19). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter beschlagnahmte mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB das auf den Namen des Verurteilten lautende Depot Nr. 1 bei der Bank. B., zu welchem ein auf den Namen F. lautendes Unterdepot Nr. 2 gehört (cl. 1 pag. 1.7.9 f.). Die Strafkammer beschlagnahmte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (SN.2008.19) in gleichem Sinne weitere Vermögenswerte des Verurteilten bei der Bank B., soweit diese nicht schon durch den

- 15 - Untersuchungsrichter gesperrt worden waren, und sämtliche Grundstücke in Z./AG, bezüglich derer der Verurteilte im Grundbuch als eigentumsberechtigt eingetragen ist (cl. 74 pag. 74.271.101 ff.). Diese Sicherungsbeschlagnahme besteht bis heute fort (Verfügung des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 12. Oktober 2009, Dispositiv Ziff. 1 [cl. 74 pag. 74.960.229]; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010, Dispositiv Ziff. 1). Sie umfasst mithin auch Bankguthaben des Betroffenen; erst bei der Zwangsvollstreckung bestimmt sich, inwieweit diese mit allen übrigen Gläubigern nach den Regeln des SchKG zu teilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2). 2.4.1 In Nachachtung der genannten Verfügungen sperrte die Bank B. folgende Konti und Depots und gab im vorherigen Verfahren (SK.2007.18) die nachstehend genannten Saldi und Werte per 1. Juli 2008 bekannt (cl. 74 pag. 74.271.108 ff.):

- Sparkonto Nr. 3 301.04 CHF - Kontokorrent Nr. 4 –262'597.90 CHF - Kontokorrent Nr. 5 –4.82 USD - Kontokorrent Nr. 6 20.14 EUR - Privatkonto Nr. 7 2'118.95 CHF - Privatkonto Nr. 8 111'727.46 CHF - Kontokorrent Nr. 9 8'350.56 CHF - Privatkonto Nr. 10 72'648.69 EUR - Kontokorrent Nr. 11 21'719.59 USD - Sparkonto Nr. 12 79'432.00 CHF - Depot Nr. 1 2'340’427.00 CHF - Depot Nr. 2 1'801'624.00 CHF - Faustpfand-Depot Nr. 13 0 CHF

Für das Depot Nr. 1 gab die Bank per 1. Juli 2008 zunächst einen Gesamtwert von Fr. 2'340’427.– an (cl. 74 pag. 74.271.121), mit ergänzter Auskunft vom 10. September 2008 indes – ebenfalls per 1. Juli 2008 – einen solchen von Fr. 1'657’086.– (cl. 74 pag. 74.271.162 und 74.271.176). Die Differenz liegt in einer zwischenzeitlichen Nichtbewertung des Titels „G. AG“ begründet. Im Depotverzeichnis per 12. Februar 2009 wurde dieser Titel wieder bewertet und als Gesamtwert des Depots Fr. 1'988'535.– angegeben (cl. 74 pag. 74.271.227 ff.). Auch im vorliegenden Verfahren wurde der Titel „G. AG“ wieder bewertet (siehe unten). In der oben stehenden Zusammenstellung per 1. Juli 2008 wird deshalb – in Abweichung zum Entscheid vom 16. September 2008 (E. 6.2.1 S. 46) – der Depotwert unter Einschluss des genannten Titels wiedergegeben. Für das Faustpfand- Depot Nr. 13 wurde ein Bestand an Schuldbriefen im Nominalbetrag von total Fr. 900'000.– mit unbekanntem Kurs angegeben (Gesamtwert 0; cl. 74 pag.

- 16 - 74.271.133). Die Bank erklärte im Schreiben vom 8. Juli 2008, sämtliche gesperrten Bankbeziehungen fielen unter die Umschreibung in der Verfügung vom 27. Juni 2008 und deren nachträglicher Präzisierung. Einzelne Kontoauszüge weisen formal nicht den Verurteilten, sondern andere Personen als Berechtigte aus; dies betrifft Sparkonto Nr. 3 (H.), Kontokorrent Nr. 5 (I. GmbH), Privatkonto Nr. 8 (Frau F.), Kontokorrent Nr. 9 (J.) und Depot Nr. 2 (Depot Frau F.). Im vorliegenden Verfahren gab die Bank zu den beschlagnahmten Konti und Depots per 20. Mai 2010 folgende Saldi / Werte bekannt (cl. 75 pag. 75.681.3 ff.):

- Sparkonto Nr. 3 361.34 CHF - Kontokorrent Nr. 4 –282'552.78 CHF - Kontokorrent Nr. 5 –64.53 USD - Kontokorrent Nr. 6 –20.73 EUR - Privatkonto Nr. 7 119'815.75 CHF - Privatkonto Nr. 8 243'006.13 CHF - Kontokorrent Nr. 9 –1'371'481.70 CHF - Privatkonto Nr. 10 72'829.19 EUR - Kontokorrent Nr. 11 21'668.54 USD - Sparkonto Nr. 12 80'769.95 CHF - Depot Nr. 1 2'089'862.00 CHF - Depot Nr. 2 1'444'915.00 CHF - Faustpfand-Depot Nr. 14 (zuvor 13) 0 CHF

Die Bank B. wies ausserdem darauf hin, dass gestützt auf die gerichtliche Verfügung auch ein Schrankfach Nr. 15 gesperrt worden sei; dessen Inhalt sei der Bank nicht bekannt, weshalb kein Auszug eingereicht werden könne (cl. 75 pag. 75.681.3 f.). Der Verurteilte ist gemäss Vertrag mit der Bank B. vom 5. Januar 2001 an diesem Schrankfach alleinberechtigt (cl. 39 pag. 3.5.41). Es fällt auf, dass das Kontokorrent Nr. 9, welches per 1. Juli 2008 einen Saldo von Fr. 8'350.56 hatte, einen Negativsaldo von über –1,3 Mio. Franken aufweist. Hingegen verzeichnen das Privatkonto Nr. 7 einen um Fr. 117'696.80 und das Privatkonto Nr. 8 einen um Fr. 131'278.67 höheren Saldo. Kleinere Schwankungen auf den übrigen Konti können durch Zinsen und Kontoführungsgebühren begründet sein. Die Bank B. äusserte sich in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2010 nicht zu den seit der Beschlagnahme veränderten Kontosaldi (cl. 75 pag. 75.681.28 ff.). Soweit ein Konto bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme einen Negativsaldo aufwies, ist das im Hinblick auf eine Verwertung irrelevant, da jedes Konto einen separaten Vermögenswert darstellt. Auch der erwähnte neue Negativsaldo ist insoweit irrelevant, mit Ausnahme des nicht mehr vorhandenen früheren Saldos von Fr. 8'350.56. Ob die Bank hiefür zur Rechenschaft heranzuziehen ist, kann hier of-

- 17 fen bleiben. Die Konti mit positivem Saldo ergeben ein Total von gerundet Fr. 565'782.– (Umrechnungen gemäss Interbank-Kassakurs des Währungsrechners von Bank B. per 27. Juli 2010: 1 EUR = 1.36024 CHF, 1 USD = 1.05058 CHF; das ergibt für die Konti Nrn. 10 und 11 Beträge von Fr. 99’065.20 bzw. Fr. 22'764.40). Die Konti und Wertschriftendepots weisen demnach heute gesamthaft einen Wert von Fr. 4'100'559.– auf. Hinzu kommt der allfällige, unbekannte Wert des beschlagnahmten Schrankfachs. Hinsichtlich der erwähnten Wertschriftendepots (Depot Nr. 1 und Unterdepot Nr. 2) ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Bank B. bezeichnete in ihren Eingaben an das Gericht bezüglich beider Depots den Verurteilten als Inhaber, wobei sie beim Depot Nr. 2 die Bezeichnung „Depot Frau F.“ hinzufügte und als wirtschaftlich Berechtigte „F.“ angab (cl. 74 pag. 74.271.108 ff.). Laut Vorakten wurde das Depot Nr. 2 im März 1999 eröffnet, wobei vom Verurteilten als wirtschaftlich berechtigte Person F., wohnhaft in Athen, angegeben wurde (cl. 39 pag. 3.5.19). Der Gesamtwert des Unterdepots betrug am 31. Dezember 1999 Fr. 8'193'933.– (cl. 39 pag. 3.5.64 ff.). Der Verurteilte bringt vor, Konti und Wertschriften der F. hätten 1999 einen Wert von total Fr. 9,22 Mio. aufgewiesen (cl. 75 pag. 75.521.21). Gemäss Testament vom 4. (?) Juli 1998, dessen Formgültigkeit nach griechischem Recht nicht geklärt ist, vermachte F. dem Verurteilten einen Drittel ihrer K. AG-Aktien und setzte ihn für ihr restliches Vermögen als Erben zu 25% ein (cl. 5 pag. 5.5.2 = cl. 27 pag. 2.2.52). Das Depot enthielt anfänglich 3'200 und am 31. Dezember 1999 3'215 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 20.– mit einem damaligen Kurswert von Fr. 7'516'670.– (cl. 39 pag. 3.5.66). Am 31. Dezember 2001 betrug der Bestand 80'000 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 0.50 mit einem Kurswert von Fr. 4'800'000.– (cl. 39 pag. 3.5.112). Per gleichem Stichtag enthielt das Depot des Verurteilten 16'600 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 0.50, lautend auf „F.“, mit einem Kurswert von Fr. 996'000.– (cl. 39 pag. 3.5.104). Nach dem Tod der F. am 4. Januar 2002 schlug der Verurteilte mit (das Testament offensichtlich als rechtens anerkennender) schriftlicher Vereinbarung vom 11. Januar 2002 die Erbschaft zu Gunsten seiner beiden Kinder aus. Als Gegenleistung räumten ihm diese ein umfassendes Nutzniessungsrecht an den Liegenschaften in X., Y. und W. ein (cl. 26 pag. 2.1.150 ff.; im Einzelnen siehe E. 2.4.3). Der Verurteilte erklärte überdies in der Steuererklärung 2006 unterschriftlich und liess sich im Kanton Bern entsprechend besteuern, dass er an den Wertschriften des Depots F. zu 25% als Eigentümer und zu 75% (Eigentumsanteil seiner Kinder) als Nutzniesser berechtigt sei (cl. 74 pag. 74.271.5 und 74.271.56). Im vorliegenden Verfahren räumte er ein, dass die Grundstücke im Kanton Aargau aus dem Verkauf von K. AG-Aktien aus dem Nachlass von F. finanziert worden seien (cl. 75 pag. 75.521.16). Da er bei allen Grundstücken als Allein- oder Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragen ist (siehe E. 2.4.2), besteht ein weiteres Indiz für seine Berechtigung an den Vermögenswerten des Depots F. Auf-

- 18 grund des Gesagten ist auch mit Bezug auf das Unterdepot Nr. 2, lautend auf F., die Zugehörigkeit zum Vermögen des Verurteilten zumindest nicht auszuschliessen. Der Verurteilte schloss mit der Bank B. am 25. Juli 2003 einen Rahmenvertrag für Lombardkredit im Betrag von Fr. 4,5 Mio. Als Sicherheiten dienen hiefür sämtliche Werte des Verurteilten gemäss allgemeiner Faustpfandverschreibung vom 3. April 2000 (cl. 75 pag. 75.681.41 ff.). Gemäss Ziff. 1 dieses Pfandvertrags hat die Bank ein Pfandrecht an allen Wertpapieren, Spar- und Anlageheften aller Art, unverbrieften Wertrechten, Metalldepotbeständen und sonstigen Werten, welche sie damals oder seither für den Verurteilten entweder selbst in Verwahrung hält bzw. verwaltet oder unter ihrem Namen und zu ihrer Verfügung für seine Rechnung anderswo aufbewahren lässt. Dasselbe gilt für alle damaligen und seitherigen, dem Verurteilten gegenüber der Bank zustehenden Rechte und Forderungen. Als verpfändet gelten insbesondere die gesamten jeweiligen Guthaben des Verurteilten auf seinen sämtlichen Konti bei der Bank in schweizerischer wie in fremden Währungen, Metall- und Münzenkonti sowie aus fiduziarischen Anlagen, die durch die Bank für seine Rechnung getätigt werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf alle verfallenen, laufenden und zukünftigen Nebenrechte wie Zinsen, Dividenden, Bezugsrechte usw. (cl. 75 pag. 75.681.45 ff.). Der Pfandvertrag wurde vor der Beschlagnahmeverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12. Dezember 2003 und auch vor der richterlichen Beschlagnahmeverfügung vom 27. Juni 2008 (Verfahren SN.2008.19) errichtet. Seine Gültigkeit und Tragweite ist hier nicht abschliessend zu beurteilen; gemäss bundesgerichtlicher Feststellung ist ein Pfandrecht der Bank an den beschlagnahmten Konti bzw. dem beschlagnahmten Depot für eine Forderung von Fr. 1,5 Mio. aus einem dem Verurteilten gewährten Lombardkredit glaubhaft gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 E. 1.3). Der bei einer Zwangsvollstreckung in Verwertung der beschlagnahmten Konti und Depots erzielbare Nettoerlös lässt sich bei dieser Sachlage weder berechnen noch schätzen, zumal Bestand und Umfang allfällig vorgehender Rechte Dritter nicht verbindlich feststehen. Zur annäherungsweisen Ermittlung eines minimalen Verwertungserlöses wird hier von einem vorgehenden Pfandrecht der Bank für eine Forderung von Fr. 1,5 Mio. sowie der vom Verurteilten geltend gemachten Beteiligung von 25% an den Konti und Wertschriften des (ungeteilten) Nachlasses der F. ausgegangen (cl. 75 pag. 75.521.21); laut Auskunft der Bank B. vom 8. Juli 2008 ist F. am erwähnten Unterdepot und am Privatkonto Nr. 8 wirtschaftlich Berechtigte (cl. 74 pag. 74.271.109). In Abzug gebracht werden sodann die Konti mit einem Negativsaldo, für welche allenfalls eine Pfandhaftung besteht; dies betrifft die Konti Nrn. 4 und 5, aber nicht das Konto Nr. 6, da Schuldner nicht der Verurteilte ist, weshalb die Pfandhaftung nicht greift. Beim Konto Nr. 9 deutet die Be-

- 19 zeichnung auf dem Kontoauszug darauf hin, dass der Verurteilte formal teilweise daran berechtigt ist, wobei seine Schuldnerstellung unklar ist. Offenbar handelt es sich um ein Liegenschaftskonto für das Grundstück in Y., an welchem der Verurteilte mitberechtigt ist (vgl. E. 2.4.3). Für die auf diesem Konto seit der Beschlagnahme erfolgte Erhöhung der Belastung um rund Fr. 1,38 Mio. kann das Pfandrecht der Bank nicht dienen. Die Kontobezeichnung legt zudem nahe, dass es sich um einen Hypothekarkredit handelt, für den Grundpfänder bestehen. Daher ist dieses Konto im Hinblick auf die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht zu beachten. Das ergibt folgendes Bild (Werte auf ganze Franken gerundet und bei Fremdwährungen umgerechnet):

Gesamtwert Aktiven 4'100'559 CHF ./. Fremdbeteiligung F. an: - Depot Nr. 2 1'444'915 CHF - Konto Nr. 8 243'006 CHF 1'687'921 CHF x 75% = 1'265'941 CHF ./. Konto Nr. 3 (H.) 361 CHF Reduzierter Wert Aktiven 2'834'257 CHF ./. Lombardkredit Bank B. 1'500'000 CHF Nettowert I 1'334'257 CHF ./. Negativsaldo auf den Konti: - Konto Nr. 4 –282'553 CHF - Konto Nr. 5 –68 CHF 282'621 CHF Nettowert II 1'051'636 CHF Diese Ausführungen veranschaulichen, dass von einer Zwangsverwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte ein positives Ergebnis erwartet werden kann. 2.4.2 Der Verurteilte ist laut Grundbuchauszug Alleineigentümer der Grundstücke Nr. 18, 20, 24 und 30 (zwei Stockwerkeinheiten mit Garagenplätzen), Gemeinde Z./AG, Grundbuch Bremgarten (cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Der Grundbucheintrag auf den Verurteilten erfolgte am 27. November 2006. Diese Grundstücke sind gerichtlich beschlagnahmt (siehe vorne E. 2.4; cl. 74 pag. 74.271.101 ff. und 74.271.70 ff.; cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Ihr Steuerwert (amtlicher Wert) beträgt gemäss Veranlagungsverfügung 2007 und Steuererklärung 2008 insgesamt Fr. 536'800.– (cl. 75 pag. 75.271.91 und 75.271.116). Laut Grundbuchauszug lasten auf diesen Grundstücken auf den Inhaber lautende Grundpfandrechte für Fr. 250'000.– (auf Nr. 18 und 24) bzw. für Fr. 300'000.– (auf Nr. 20 und 30). Der Steuerwert dieser Grundstücke korreliert mit der Summe der Grundpfandrechte. In der Steuererklärung 2008 deklarierte der Verurteilte objektbezogene Hypothekarschulden gegenüber der Bank L. von Fr. 453’750.– zuzüglich Zinsen von Fr. 16'195.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Es ist notorisch, dass der Verkehrswert ei-

- 20 nes Grundstücks in der Regel wesentlich über seinem Steuerwert liegt. Geht man davon aus, dass Privatliegenschaften grundsätzlich zu nicht mehr als 80% des Verkehrswerts belehnt werden, kann anhand der bekannten Belehnung auf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 567'187.– geschlossen werden. Das ergibt einen inneren Wert von Fr. 113'437.– (ohne Berücksichtigung laufender Jahreszinse und der Verwertungskosten). Sofern bei der Pensionierung des Verurteilten – gemäss einem klassischen Finanzierungsmodell (vgl. Hinweise des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes [www.hev-schweiz.ch/erwerbenfinanzieren/miete-oder-kauf/]) – die Hypothek teilweise durch Eigenmittel ersetzt und damit die Belehnung auf 65% des Verkehrswerts begrenzt worden wären, wäre gar auf einen Verkehrswert von Fr. 698'077.– zu schliessen, womit der innere Wert Fr. 244'327.– betrüge. Der Verurteilte ist laut Grundbuchauszug zudem als Mitglied einer aus ihm, C. und D. bestehenden einfachen Gesellschaft im Gesamteigentum an den Grundstücken Nr. 17, 19, 21, 23 und 25 bis 29 (drei Stockwerkeinheiten mit mehreren Garagenplätzen), Gemeinde Z./AG, Grundbuch Bremgarten, beteiligt (cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Der Grundbucheintrag auf diese einfache Gesellschaft erfolgte am 6. Juli 2005. Eine Gesellschaft wird (u.a.) von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Weitere Auflösungsgründe können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Ein gesetzliches Aussonderungsrecht eines Gesellschafters hinsichtlich einzelner Vermögenswerte besteht bei der Liquidation nicht (Art. 548 f. OR). Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen (Art. 544 Abs. 2 OR). Nur der Liquidationsanteil ist hier von Interesse, denn nur dieser – und nicht das der Gesellschaft gehörende Vermögen – ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verwertbar (Art. 104 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, Art. 104 SchKG N. 6). Der dem Verurteilten gemäss Veranlagungsverfügung 2007 und Steuererklärung 2008 zu 1/3 zuzurechnende Steuerwert dieser Grundstücke beträgt insgesamt Fr. 343'700.– (cl. 75 pag. 75.271.90 f. und 75.271.117); die Grundstücke haben mithin einen Steuerwert von total Fr. 1'031’100.–. Laut Grundbuchauszug lasten auf diesen Grundstücken auf den Inhaber lautende Grundpfandrechte im ersten Rang für Fr. 1’150'000.– und im zweiten Rang für Fr. 600'000.– (Nachgang). Der Steuerwert der Grundstücke korreliert mit dem Grundpfandrecht im ersten Rang. In der Steuererklärung 2008 deklarierte der Verurteilte objektbezogene Hypothekarschulden gegenüber der Bank L. als Anteil von 1/3 in der Höhe von Fr. 366’333.– zuzüglich Zinsen von Fr. 11'337.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass auch die beiden anderen Gesellschafter der Bank http://www.hev-schweiz.ch/erwerben

- 21 gegenüber je im gleichen Umfang objektbezogene Schulden haben (vgl. Art. 544 Abs. 3 OR); jedenfalls ist über diese Gesellschaft nichts anderes bekannt. Die Hypothekarbelastung beträgt damit insgesamt Fr. 1'098’999.– (= 3 x Fr. 366’333.–). Auch diese Liegenschaften sind gerichtlich beschlagnahmt (E. 2.4; cl. 74 pag. 74.271.101 ff. und 74.271.70 ff.; cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Gemäss den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann der Verkehrswert dieser Liegenschaften auf Fr. 1'373’749.– (bei Belehnung zu 80% des Verkehrswerts) bzw. Fr. 1'690'768.– (bei Belehnung zu 65% des Verkehrswerts) veranschlagt werden. Das ergibt einen inneren Wert von Fr. 274'750.– bzw. Fr. 591'769.–. Der Wertanteil des Verurteilten von einem Drittel beträgt demnach Fr. 91'583.– bzw. Fr. 197'256.–. Gemäss Steuererklärung 2008 stehen mehrere (nicht beschlagnahmte) Grundstücke in V./AG (Stockwerkeinheiten, Baujahr 2007) mit einem deklarierten Wert von Fr. 1'880'800.– im Privatvermögen des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.271.114). In der Veranlagungsverfügung 2007 wurden diese Grundstücke (abweichend vom durch den Verurteilten deklarierten Wert) zu einem amtlichen Wert (Steuerwert) von Fr. 2'210’300.– besteuert (cl. 75 pag. 75.291.91). Es kann angenommen werden, dass dieser Steuerwert weiterhin gilt. Laut Steuererklärung 2008 beträgt die objektbezogene Hypothek bei der Bank L. Fr. 2'172'500.–, hinzu kommen Zinsen von Fr. 76'332.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Gemäss den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann der Verkehrswert dieser Liegenschaften auf Fr. 2'715’625.– (bei Belehnung zu 80% des Verkehrswerts) bzw. Fr. 3'342’308.– (bei Belehnung zu 65% des Verkehrswerts) veranschlagt werden. Das ergibt einen inneren Wert von Fr. 543'125.– bzw. Fr. 1'169’808.–. Aufgrund des Gesagten kann bei der Verwertung der Liegenschaften in Z. und V. ein Nettoerlös des Verurteilten zwischen rund Fr. 750'000.– und rund Fr. 1'600'000.– erwartet werden. Der Verurteilte schätzt den Nettowert (als mutmassliche Verkehrswerte abzüglich Hypotheken) dieser elf Objekte im Kanton Aargau, die ihm allein oder gemeinsam mit seinen Kindern gehören, auf maximal Fr. 1 Mio. (cl. 75 pag. 75.521.22 f.). Der ihm zuzurechnende Wertanteil beträgt allerdings erheblich mehr als die behaupteten 25% bzw. Fr. 250'000.–, wenn er im Verhältnis der grundbuchlichen Eigentumsanteile geschätzt wird. Insgesamt kann von einem erheblichen Verwertungserlös ausgegangen werden. 2.4.3 Ebenfalls nicht beschlagnahmt sind das Grundstück Nr. 31 in X./BE (GB Bern- Mittelland), welches gemäss Grundbuchauszug im Alleineigentum der Erbengemeinschaft der F. (bestehend aus C. und D.) steht (cl. 75 pag. 75.271.43 ff.), sowie die Grundstücke Nr. 32 in Y./BE (GB Bern-Mittelland) und Nr. 33 in W./TI (GB Locarno), für welche beide das Grundbuch je hälftiges Miteigentum der Erbengemeinschaft der F. und der Erbengemeinschaft der E. ausweist (cl. 75 pag. 75.271.48 ff. und 75.271.8 ff.); die Letztere wiederum besteht aus dem Verur-

- 22 teilten (½) und dessen zwei Kindern C. und D. (je ¼). Gemäss Ziff. 4-6 der in E. 2.4.1 erwähnten Vereinbarung vom 11. Januar 2002 zwischen den dreien sind alle drei Liegenschaften lebenslänglich und umfassend an den Verurteilten zum unentgeltlichen Gebrauch im Sinne einer Nutzniessung überlassen, wobei der Berechtigte sämtliche mit den Liegenschaften im Zusammenhang stehenden öffentlichen und privaten Abgaben, inklusive der Zinse für die auf den Liegenschaften haftenden Hypotheken, zu tragen sowie für die Kosten von Unterhalt, Renovationen und Umbauten aufzukommen hat. Er hat Generalvollmacht, welche einzig das Recht zur Veräusserung nicht beinhaltet. Die Nutzniessung an den erwähnten drei Grundstücken ist nicht im Grundbuch eingetragen. Gemäss Art. 746 Abs. 1 ZGB ist zur Entstehung einer Nutzniessung an einem Grundstück die Eintragung derselben im Grundbuch erforderlich. Der Ausweis für die konstitutive Eintragung in das Grundbuch erfolgt im Falle einer Erbteilung durch die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben (Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend das Grundbuch, GBV; SR 211.432.1). Die Vereinbarung vom 11. Januar 2002 erfüllt die Formvorschriften einer Zustimmungserklärung. Somit ist der Anspruch auf Nutzniessung an den Grundstücken zwar nicht beschränkt dinglicher (Art. 971 Abs. 1 ZGB), wohl aber obligatorischer Natur, was jedoch im Verhältnis zu den Belasteten keinen Unterschied macht. Diese obligatorischen Rechte bilden Bestandteil des Vermögens des Verurteilten. Sofern kein Grundbucheintrag erfolgt, sind sie jedoch gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber der Grundstücke nicht durchsetzbar (Art. 973 Abs. 1 ZGB). In der Zwangsvollstreckung sind die Nutzniessung gemäss Art. 745 ZGB und der Liquidationsanteil des Schuldners an einer unverteilten Erbschaft pfändbar (Art. 104 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, a.a.O., Art. 104 SchKG N. 4 f.). Soweit dem Verurteilten bei der Erbengemeinschaft der E. Gesamteigentumsrechte zustehen, lässt sich aus deren Liquidation ein Nettoerlös erwarten. Da aufgrund der Eigentumsverhältnisse die Höhe eines Liquidationserlöses in hohem Masse von der Kaufs- oder Verkaufsbereitschaft der übrigen Gesamt- und Miteigentümer abhängt, kann über den Nettoerlös nur vage spekuliert werden. A priori ist aber nicht davon auszugehen, dass eine Verwertung der Gesamteigentumsanteile des Verurteilten nur Kosten verursachen wird. 2.4.4 Zum Vermögen des Verurteilten gehört gemäss eigener Aussage auch ein Haus in Griechenland (Entscheid der Strafkammer vom 16. September 2008, E. 4.6.2). Der Verurteilte bringt neu vor, dass er in Griechenland über kein verwertbares Vermögen mehr verfüge und dass keine Angaben oder Unterlagen existierten, wonach seine finanzielle Situation bezogen auf Griechenland günstiger einzustufen wäre (cal. 75 pag. 75.521.19). Er behauptet jedoch nicht substanziiert, dass das Haus inzwischen veräussert worden sei; es ist daher davon auszugehen,

- 23 dass es ihm heute noch gehört. Zwar ist über dessen Wert und allfällige hypothekarische Belastung nichts bekannt. Ein Veräusserungserlös zur Deckung einer Ersatzforderung ist aber aus diesem Vermögenswert grundsätzlich zu erwarten. 2.4.5 Gegen die Uneinbringlichkeit einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– sprechen auch die Steuerfaktoren des Verurteilten, soweit diese von der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf das Auskunftsbegehren des Gerichts hin bekannt gegeben worden sind (vgl. dazu cl. 75 pag. 75.271.83 f.): Gemäss Veranlagungsverfügung 2007 (cl. 75 pag. 75.271.88 ff.) erzielte der Verurteilte steuerbare Einkünfte von total brutto Fr. 480'719.– (AHV-Rente Fr. 20'172.–, Wertschriftenertrag netto Fr. 347'941.–, Ertrag aus Liegenschaften und Erbengemeinschaft / Miteigentum E. und F. netto Fr. 112'606.–); abzüglich der Aufwendungen für Schuldzinsen von Fr. 216'266.– betrug sein Reineinkommen Fr. 264'453.– (ohne allgemeine und persönliche Abzüge). Sein steuerbares Vermögen betrug gemäss Veranlagungsverfügung 2007 (cl. 75 pag. 75.271.91 f.) total brutto Fr. 14’627'778.–; abzüglich der Schulden von Fr. 7’471'872.– betrug es Fr. 7'155'906.–. Das Vermögen bestand zu einem Grossteil aus Wertschriften (rund Fr. 11,6 Mio.) und im Restlichen aus Grundeigentum bzw. Nutzniessungsrechten (vgl. E. 2.4.1-2.4.3). Die Steuern 2008 sind nicht veranlagt und für 2009 hat der Verurteilte noch keine Steuererklärung eingereicht (cl. 75 pag. 75.271.83 f.). Der Verurteilte deklarierte in der Steuererklärung 2008 (cl. 75 pag. 75.271.102 ff.): AHV-Rente Fr. 20'172.–, Wertschriftenertrag Fr. 358'068.– abzüglich Verwaltungskosten von Fr. 14'890.– = netto Fr. 343'178.–, Ertrag aus Liegenschaften Fr. 183'286.– (Grundstücke in Z./AG und V./AG), Ertrag aus Miteigentümergemeinschaften E. und F. Fr. 20'086.–, Aufwendungen für Schuldzinsen Fr. 231'691.–, Wertschriftenvermögen Fr. 7'751’891.–, Vermögensanteil an Miteigentümergemeinschaften E. und F. Fr. 364'525.–, Fahrzeug Jeep Cherokee Fr. 8'910.–, Grundstücke bzw. Anteile an solchen zum amtlichen Wert von total Fr. 2'761'300.– (Z./AG und V./AG), Schulden Fr. 5'279'287.– (wovon Fr. 163'742.– offene Steuerrechnungen, Anwaltskosten und Forderungen aus Griechenland). Gemäss diesen Angaben betrugen im Jahr 2008 die steuerbaren Einkünfte total brutto Fr. 566'722.–, was nach Abzug der Schuldzinsen ein Reineinkommen von Fr. 335'031.– ergibt. Das Vermögen betrug total Fr. 10'886'626.– bzw. abzüglich der Schulden Fr. 5'607'339.–. In Berücksichtigung des berichtigten Steuerwerts der Grundstücke in V. (vgl. E. 2.4.2 und cl. 75 pag. 75.271.91) ist das Vermögen per 31. Dezember 2008 auf Fr. 5'936'839.– zu veranschlagen. 2.4.6 Der Verurteilte bringt wohl vor, seine finanzielle Situation habe sich seit Ende 2008 nicht verbessert, behauptet aber umgekehrt nicht substanziiert, dass sich diese seither wesentlich verschlechtert hätte (cl. 75 pag. 75.521.12 ff., insbesondere Ziff. 4.5 und 4.6). Soweit er ausführt, seine Situation habe sich im Jahr 2008 wegen der Krise an den Finanzmärkten erheblich verschlechtert, ist dem bereits

- 24 durch Berücksichtigung der von ihm per Ende 2008 deklarierten Steuerfaktoren Rechnung getragen. Die Einwendung, seine Vermögensverhältnisse seien effektiv erheblich schlechter, „weil die den Steuerdeklarationen zugrunde liegenden Verhältnisse auch 2009 noch uneinbringliche Darlehen von Fr. 2'729'898.– beinhalten“ würden, ist unbeachtlich, da eine Uneinbringlichkeit nicht dargetan wurde und die Darlehen bis anhin deklariert und entsprechend als Vermögen veranlagt worden sind. Im Übrigen weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass darunter ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1,5 Mio. an M., den Bruder des Verurteilten, sei (cl. 75 pag. 75.510.11 f.), was nicht bestritten ist. Der Verurteilte bringt vor, sein Bruder sei kürzlich verstorben (cl. 75 pag. 75.521.19 Ziff. 4.4); mithin kann er nun diese Darlehensforderung gegen dessen Erben geltend machen. Aus heutiger Sicht kann somit von einem Nettoeinkommen des Verurteilten von rund Fr. 300'000.– (Mittelwert der Jahre 2007/2008) und einem Nettovermögen von rund Fr. 6 Mio. ausgegangen werden. Allfälligen künftigen Schwankungen der Vermögenserträge sowie der Vermögenswerte selbst wird damit hinreichend Rechnung getragen. Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Entscheids vom 16. September 2008 (vgl. dort E. 4.6.2) kann die finanzielle Lage des Verurteilten immer noch als komfortabel bezeichnet werden. Dessen Rüge, wonach die Strafkammer seine damaligen finanziellen Verhältnisse – namentlich mit Bezug auf die unverteilten Nachlässe seiner verstorbenen Ehefrau und seiner verstorbenen Schwiegermutter und der diesbezüglichen Ansprüche seiner Kinder an von ihm verwaltetem Familienvermögen – in willkürlicher Weise falsch festgestellt habe, was sich (auch) bei der Festsetzung der Ersatzforderung erheblich zu seinen Ungunsten ausgewirkt habe (Beschwerde in Strafsachen vom 25. August 2009 S. 18 mit Verweis auf S. 13 f.; cl. 74 pag. 74.960.158 ff.), hat das Bundesgericht verworfen (Urteil 6B_693/2009 vom 22. April 2010 E. 3 letzter Absatz). Die beiden Kinder des Verurteilten haben am 22. Juni 2010 beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch zwischen ihnen und dem Verurteilten bezüglich der Nachlässe ihrer Mutter und ihrer Grossmutter eingereicht (cl. 75 pag. 75.652.33). Nachdem der Verurteilte behauptet, an Ersterem zu ½ und an Zweitem mit Bezug auf das bewegliche Vermögen zu ¼ und mit Bezug auf das unbewegliche Vermögen als Nutzniesser berechtigt zu sein (cl. 75 pag. 75.521.21), was von seinen Kindern bestätigt wird (cl. 75 pag. 75.652.12 ff.), kann – unter dem Blickwinkel der Einbringlichkeit der Ersatzforderung – ein baldiger Abschluss der erbrechtlichen Auseinandersetzung erwartet werden, zumal der Verurteilte und seine beiden Kinder in diesem wie auch im vorherigen Verfahren stets ihr Einvernehmen demonstriert haben. Unbeachtlich ist schliesslich die vom Verurteilten wiederholt vorgebrachte Einwendung des fehlenden deliktischen Ursprungs der in Durchsetzung der Ersatzforderung zu verwertenden Vermögenswerte; der Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB unterliegen irgendwelche Vermögenswerte des Täters oder des durch die Straftat Begünstigten

- 25 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2; BGE 126 I 97 E. 3d/aa; SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 98 ff., 116; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57). 2.4.7 Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Verurteilten nicht erforderlich, insbesondere auch nicht die von der Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom 4. Juni 2010 und 6. Juli 2010 (cl. 75 pag. 75.510.5 und 75.510.12) eventualiter gestellten Anträge auf eine gerichtliche Verkehrswertschätzung bestimmter Liegenschaften bzw. Expertise zur Feststellung des Gesamtvermögens. Diese Beweisanträge sind daher – in Bestätigung sowie unter Verweis auf die ergänzende Begründung der Verfügung über Beweismassnahmen des Vorsitzenden vom 25. Juni 2010 (cl. 75 pag. 75.430.3) – abzuweisen. 2.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchsetzung einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– nicht a priori wenig Erfolg verspricht. 2.5 Von einer Ersatzforderung kann auch ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Damit soll verhindert werden, dass durch das Festlegen hoher Ersatzforderungen der ohnehin mit dem Strafverfahren und allenfalls Sanktionsvollzug finanziell und psychisch belastete Täter vor einem praktisch unüberwindbaren und deshalb auch psychisch kaum zu meisternden Schuldenberg steht. Der Entscheid über Verzicht bzw. Reduktion der Ersatzforderung setzt eine umfassende Beurteilung der gesamten Lebensverhältnisse des Betroffenen, insbesondere der finanziellen Lage, voraus. Mit zu berücksichtigen sind vom Betroffenen zu zahlende Gerichtskosten, Bussen oder Geldstrafen, ebenso ob eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen ist (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 121 f.). 2.5.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– die Wiedereingliederung ernstlich behindern würde (vgl. E. 2.2). Der Verurteilte bringt in dieser Hinsicht vor, seine Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug sei ernstlich behindert, da er schon heute – über 70-jährig und gesundheitlich angeschlagen – über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge und im Falle einer unangemessenen Ersatzforderung aufgrund der Pfandrechtsansprüche der Bank B. auch nicht über Vermögen und Vermögensertrag verfügen werde (cl. 75 pag. 75.521.19). Die Bundesanwaltschaft betrachtet demgegenüber die Wiedereingliederung auch bei einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– als ungefährdet und bestreitet die Vorbringen des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.510.13). 2.5.2 Der heute 71-jährige Verurteilte hat sich einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren zu stellen, aus welcher er bei guter Führung nach Verbüssung von zwei Dritteln, mit-

- 26 hin nach 3 Jahren und 8 Monaten, bedingt entlassen werden kann (Art. 38 aStGB bzw. Art. 86 StGB). Die Kosten des Strafvollzugs trägt grundsätzlich der Bund (Art. 380 Abs. 1 i.V.m. Art. 372 StGB). Soweit der Verurteilte sich im Rahmen von Art. 380 Abs. 2 StGB angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen hat, geht nur grundlose Arbeitsverweigerung nach Abs. 2 lit. b zu Lasten seines vollzugsexternen Einkommens bzw. Vermögens. Bei einer seit mehreren Jahren im Rentenalter stehenden Person ist von grundloser Arbeitsverweigerung nicht auszugehen. Demzufolge ist die Vollzugsdauer für ihn mindestens aufwandneutral. 2.5.3 Aufgrund der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 3 und (wie unter E. 4.1 noch zu zeigen ist) Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 16. September 2008 hat der Verurteilte 360 Tagessätze zu je Fr. 350.–, d.h. eine Geldstrafe von total Fr. 126'000.–, sowie Gerichtskosten von Fr. 171'503.75 zu bezahlen. Gerichtskosten von einigen tausend Franken zu seinen Lasten resultierten auch aus diversen bundesgerichtlichen Vor- und Zwischenentscheiden. Aufgrund der eingereichten Kostennoten verblieben dem Verurteilten (nach Abzug der vom Gericht zu leistenden Entschädigung) gemäss E. 6.1 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) und E. 8.3 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) insgesamt Verteidigerkosten von Fr. 197'563.30 (Fr. 78'703.30 + Fr. 148'860.– abzüglich Fr. 30'000.–). Im Total resultiert – in Berücksichtigung auch der aus diesem Verfahren erwachsenden Ausgaben – für den Verurteilten eine finanzielle Belastung aus dem Strafverfahren von über Fr. 495'000.–, wobei aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie des Verteidigerwechsels im Jahr 2007 davon auszugehen ist, dass mindestens ein Teil bereits bezahlt ist. Betreibungen oder Verlustscheine liegen nicht vor (cl. 75 pag. 75.271.6). 2.5.4 Nachdem der Verurteilte die Freiheitsstrafe am 20. September 2010 anzutreten hat (cl. 75 pag. 75.682.3), steht fest, dass er frühestens nach Vollendung seines 75. Lebensjahres entlassen werden kann. Zur Deckung seines weiteren Lebensbedarfs nach Entlassung aus dem Strafvollzug werden ihm neben der AHV-Rente und dem unentgeltlichen Wohnrecht Erträge und Substanz seines Vermögens zur Verfügung stehen. Es wird ihm dann (ohne Aufrechnung der bis dahin erzielbaren, aufgrund des aufwandneutralen Strafvollzugs zumindest teilweise vermögensbildenden Erträge) ein Vermögen von wenigstens Fr. 5,5 Mio. zur Verfügung stehen, geht man von seiner Deklaration für das Steuerjahr 2008 (E. 2.4.5) und mutmasslichen Prozesskosten inklusive Geldstrafe von höchstens Fr. 0,5 Mio. aus. Dieses Vermögen entspricht dem Barwert einer lebenslänglichen Rente eines 75-jährigen von rund Fr. 500'000.– pro Jahr (STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, Tafel 20X, Zinssatz 1 %, ergibt einen Faktor von 10,75). Das ist mehr als ausreichend, um die Ausgaben des Verurteilten nach der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug auf Lebenszeit zu finanzieren.

- 27 - 2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'307'000.– voraussichtlich nicht als uneinbringlich erscheint und die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten nicht ernstlich behindern wird. Die Ersatzforderung ist demnach zu Lasten des Verurteilten auf diesen Betrag festzusetzen. 3. Beschlagnahme 3.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 E. 1.5 darf das Gericht im Strafurteil keine Anordnungen zum Vollzug der Ersatzforderung treffen, da damit das Verfahren nach SchKG umgangen werde. Die nach SchKG zuständige Behörde wird, nachdem die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde die Vollstreckung des vorliegenden Entscheids (sofern erforderlich) auf dem Betreibungsweg eingeleitet haben wird, Drittansprechern (Dritteigentümern, Pfandgläubigern etc.) die Möglichkeit einräumen, ihre Rechte an beschlagnahmten Vermögenswerten geltend zu machen. Die Eidgenossenschaft partizipiert alsdann wie ein Privater an der Verteilung des Verwertungserlöses (vgl. vorne E. 1.5.1; BGE 72 I 372 E. 2 S. 378; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2000, Art. 96 N. 39). 3.2 Die Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers] vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277 ff., 314; Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2). 3.3 Nachdem die Beschlagnahme bis zu ihrer Ablösung durch Massnahmen der allfällig einzuleitenden Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen bleibt, stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, wer sie aufhebt und in wel-

- 28 cher Form dies zu geschehen hat. Da das Gericht – in casu die Strafkammer – im Rahmen des Endentscheids bei Festsetzung einer Ersatzforderung bzw. Verzicht auf eine solche auch über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung einer Sicherungsbeschlagnahme zu befinden hat (vgl. TPF 2009 40 E. 2.4; BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 59 i.V.m. Art. 72 StGB N. 16, 18; zum künftigen Prozessrecht: Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 267 N. 1 f., 5; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 267 N. 5, Art. 81 N. 19), ist es auch zum nachträglichen Entscheid betreffend Aufhebung einer Sicherungsbeschlagnahme als zuständig zu erachten (zum künftigen Prozessrecht: Art. 363 f. StPO; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 363 N. 1 ff.; SCHMID, a.a.O., Art. 363 N. 1 und 3). Mangels eigener Kenntnis von allfälligen Aufhebungsgründen wird die Strafkammer auf Antrag der Vollzugsbehörde oder eines Dritten hin darüber zu befinden haben. 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Aufgrund des Gesagten ergibt sich aus dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010 keine neue sachverhaltliche Grundlage, welche zu einer neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (Dispositiv Ziffern 5 und 6) führen würde. Somit werden die Beträge in diesem Verfahren bestätigt (vgl. vorne E. 1.1 Abs. 4). 4.2 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Verurteilten verursacht worden, weshalb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.3 Da der Verurteilte in all seinen Anträgen unterlegen ist, wird ihm keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zustellungen 5.1 Zwecks Information wird dieses Urteil auch an C. und D. sowie an die Bank B. zugestellt, welche die von ihnen geltend gemachten Eigentums-, Gläubiger- bzw. Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren werden geltend machen können. 5.2 Dem Grundbuchamt Bremgarten/AG wird dieses Urteil auszugsweise mitgeteilt (E. 3 und 5 sowie Dispositiv).

- 29 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– begründet. 2. Die folgenden Beschlagnahmen/Sperren bleiben im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung bestehen: a) bei der Bank B.: - Sparkonto Nr. 3 - Kontokorrent Nr. 4 - Kontokorrent Nr. 5 - Kontokorrent Nr. 6 - Privatkonto Nr. 7 - Privatkonto Nr. 8 - Kontokorrent Nr. 9 - Privatkonto Nr. 10 - Kontokorrent Nr. 11 - Sparkonto Nr. 12 - Depot Nr. 1 - Depot Nr. 2 - Faustpfand-Depot Nr. 14 (vormals Nr. 13) - Schrankfach Nr. 15 b) beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.): Die Grundstücke Nr. 17, 18, 19, 20, 21 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrundstück Nr. 16), 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 22). 3. Die Kosten von Fr. 171'503.75 gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) werden A. auferlegt. 4. Die Eidgenossenschaft entschädigt A. gemäss Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) mit Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) an die Kosten der Verteidigung. 5. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben. 6. In diesem Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 30 - II. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an - Bundesanwaltschaft - Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A. und mitgeteilt an - Bank B. - C. - D. Eine Mitteilung erfolgt auszugsweise an - Grundbuchamt Bremgarten/AG

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

SK.2010.12 — Bundesstrafgericht 27.07.2010 SK.2010.12 — Swissrulings